Friedrich-von-Schiller-Schule Grundschule

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1 Friedrich-von-Schiller-Schule Grundschule Walter-Flex-Weg 8, Wolfsburg Tel.: Fax: Name, Vorname: Anmeldung Schulhr 2010/2011 Geschlecht: männlich weiblich Geburtsdatum: Geburtsort: Staatsangehörigkeit: Religion: Wurde ein Kindergarten besucht? nein seit wann: Name des Kindergartens: Elternteil oder Großeltern aus dem Ausland zugewandert? nein Teilnahme am Religionsunterricht: nein Erstsprache des Kindes: Krankenkasse: Voraussichtlich Ganztagsbetreuung ab Schulhr 2010/11: nein ganze Woche: bestimmte Wochentage: deutsch italienisch russisch arabisch spanisch serbo-kroatisch andere Sprache Gibt es mehr als eine in der Familie gesprochene Sprache? Wenn, welche. Name, Vorname des Vaters: Name, Vorname der Mutter: Anschrift: Anschrift (falls abweichend): Sorgerecht: Mutter Vater Beide Telefon: Handy: sonstige Telefonnummern: Zusätzliche Angaben und Besonderheiten: Geburtsurkunde nein Datum Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten

2 Friedrich-von-Schiller-Schule Grundschule und Förderschule mit Schwerpunkt Körperliche und Motorische Entwicklung Walter-Flex-Weg 8, Wolfsburg Tel.: Fax: Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Liebe Eltern, wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann in die Schule andere Gemeinschaftseinrichtungen besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen. Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtung gehen darf, wenn 1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden); 2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann. Dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr; 3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist; 4. es vor Vollendung des 6. Lebenshres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht. Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind so genannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder fliegende Infektionen sind z. B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen.

3 Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z. B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen). Er wird Ihnen bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der GE nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet. Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen. Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren. Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Schulgang ausgeschieden oder in Tröpfchen bei Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die Ausscheider von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr- Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen. Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben. Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen Gemeinschaftseinrichtung für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen. Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gern weiter. Mit freundlichen Grüßen I. Boßdorf A. Niens-Mährholz Grundschulrektorin Förderschulrektorin

4 Name, Vorname, Anschrift der belehrten Person Aktenzeichen der Landesschulbehörde oder Schule Hinweis: Die ausgefüllte Erklärung ist wie unten angekreuzt umgehend an die Schule zurückzugeben. Erklärung über die Belehrung gemäß 35 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Ich erkläre hiermit, dass ich das Merkblatt* ) zur Belehrung gemäß 35 IfSG über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach 34 IfSG erhalten und zur Kenntnis genommen habe. Ort/Datum Unterschrift *) Für Auskünfte zum Inhalt des vom Robert Koch-Instituts entworfenen Merkblattes stehen die Gesundheitsämter zur Verfügung. p Zur Aufbewahrung in der Schule

5 Einverständniserklärung Ich bin / Wir sind damit einverstanden, dass der Kindergarten meines / unseres Kindes der Friedrich-von-Schiller-Schule Grundschule 3 Auskunft über den Stand der Sprachentwicklung meines / unseres Kindes erteilt. Wolfsburg, Erziehungsberechtigten Unterschrift der / des

6 Friedrich-von-Schiller-Schule Grundschule Walter-Flex-Weg 8, Wolfsburg Tel.: Fax: An alle Eltern und Erziehungsberechtigte der Schülerinnen und Schüler unserer Schule Krankentransportkosten Liebe Eltern, nach Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes werden auch bei Schülerinnen und Schülern, die durch Krankheit bzw. Unpässlichkeit, Grippe, Anfälle, veranlassten Kosten für Fahrten nach Hause oder zum Arzt nicht mehr wie bisher von der Krankenkasse getragen. Fahrtkosten zur stationären Behandlung werden nach Vorlage einer entsprechenden Transportbescheinigung des Arztes dagegen von der Krankenkasse übernommen, soweit sie den Betrag von 10,00 übersteigen. Die Eigenbeteiligung der Eltern beträgt hier also 10,00. Anders verhält es sich nach einem Schulunfall erforderlichen Transport zum Arzt bzw. zum Unfallarzt. In diesen Fällen übernimmt bzw. erstattet der Gemeindeunfallversicherungsverband Hannover (GUV) wie bisher die entstehenden Transportkosten. Die von Ihnen nachstehend erbetene Einverständniserklärung bezieht sich also nicht auf die im Zusammenhang mit einem Schulunfall stehenden Beförderungsfälle. Die ärztliche Versorgung des Kindes gehört zu den gesetzlichen Unterhaltspflichten der Eltern gemäß 1601, 1610 BGB. Ein Lehrer kann nur im Auftrage der Eltern handeln, wenn er Ihr Einverständnis besitzt. Ich möchte Sie daher bitten, der Schule dieses Einverständnis zu geben. Reichen Sie bitte den beiliegenden Vordruck ausgefüllt und unterschrieben zurück. Mit freundlichen Grüßen gez. Ina Boßdorf Grundschulrektorin Anlage

7 Name, Vorname der bzw. des Erziehungsberechtigten Mutter Vater Straße, Hausnummer, Plz, Wohnort Telefon-Nr. Einverständniserklärung Hiermit erkläre ich mich bzw. wir uns damit einverstanden, dass mein bzw. unser Kind Name, Vorname des Kindes Geb.-Datum Name der Schule Klasse bei plötzlich auftretender Erkrankung oder dem Verdacht einer Erkrankung auf Veranlassung der o. g. Schule nach Hause bzw. zu einer ambulanten oder stationären Behandlung mit einem dafür beauftragten Krankentransportfahrzeug oder Taxi befördert wird. Die entstehenden Fahrtkosten werden von mir bzw. uns getragen. Diese Erklärung schließt auch die Kosten für Fahrten von der Schule nach Hause ein. Ort, Datum Unterschrift Erziehungsberechtigte(r)

8 Friedrich-von-Schiller-Schule Grundschule Walter-Flex-Weg 8, Wolfsburg Tel.: Fax: An die Eltern und Erziehungsberechtigten unserer Schulkinder Hiermit geben wir Ihnen pflichtgemäß den Erlass des Niedersächsischen Kultusministers vom "Waffenverbot" zur Kenntnis und bitten um schriftliche Bestätigung der Kenntnisgabe auf dem unten beigefügten Abschnitt, den Sie bitte der Schule zurückgeben! Waffenverbot Den Schülern aller Schulen wird untersagt, Waffen im Sinne des Bundes- Waffengesetzes (Neufassung vom BGBI. 1 Seite 432) mit in die Schule oder zu Schulveranstaltungen zu bringen. Dazu gehören im Wesentlichen die im Bundes-Waffengesetz als verboten bezeichneten Gegenstände (insbesondere die so genannten Springmesser oder Fallmesser, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe, usw.), ferner Schusswaffen (einschließlich Schreckschuss-, Reizstoffund Signalwaffen) und gleichgestellten Waffen (z. B. Gassprühgeräte) sowie Hiebund Stoßwaffen. Dieses Verbot gilt auch für volljährige Schüler, die entweder im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Waffen sind (z. B. Jagdschein) oder erlaubnisfreie Waffen erwerben dürfen. Untersagt wird außerdem das Mitbringen von Munitionen jeder Art, von Feuerwerkskörpern, von Schwarzpulver und von Chemikalien, die geeignet sind, für explosive Verbindungen verwendet zu werden. gez. Ina Boßdorf Grundschulrektorin... Name des Schülers/der Schülerin: Klasse: Ich habe den Erlass vom zur Kenntnis genommen. Datum Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten

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