Das neue Bundesumwelthaftungsgesetz (B-UHG, BGBl I 55/2009 vom ) Umweltsanierungs-Kostenversicherung (USKV)

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1 Das neue Bundesumwelthaftungsgesetz (B-UHG, BGBl I 55/2009 vom ) und die darauf aufbauende Versicherungslösung Umweltsanierungs-Kostenversicherung (USKV) auf der Grundlage der Musterbedingungen des VVO Mag. Wolfgang Fitsch, UNIQA ( /3360, wolfgang.fitsch@uniqa.at) Folie 1

2 Inhalt Einleitung Wieso als HP Versicherung? Versicherung von Umweltschäden bisher Arbeitsgruppe im VVO Grundsatzentscheidungen Eckpunkte des B-UHG / der Landesumwelthaftungsgesetze Eckpunkte des Deckungskonzeptes UNIQA - Umsetzung Folie 2

3 Einleitung Arbeitsgruppe im VVO seit Herbst 2005 Bereits im Vorfeld Kontakt mit Gesetzgebung Fertigstellung der Musterbedingungen in den wesentlichen Zügen im Herbst 2006 Entwurf B-UHG aus 2007 Folie 3

4 Wieso als HP-Versicherung? Erfahrung mit der Sanierung von Umweltschäden auf Basis von zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen ( Drittschäden ) Überschneidungen im Bereich Boden / Gewässer Neue Herausforderung Biodiversität bei HP-Versicherern gut aufgehoben Folie 4

5 Versicherung von Umweltschäden bisher Personenschäden durch Umweltbeeinträchtigung in jeder Haftpflichtversicherung uneingeschränkt versichert Für die Mitversicherung des Bereiches Sachschäden durch Umweltstörung (über den Umweltpfad Boden / Luft / Gewässer sowie Schäden an Boden und Gewässer selbst) bedarf es einer Besonderen Vereinbarung und gelten eigene Spielregeln (Sublimit, Störfallprinzip, Manifestation als Versicherungsfall, besondere Obliegenheiten / Ausschlüsse,...) Folie 5

6 Arbeitsgruppe im VVO - Grundsatzentscheidungen Kein stand alone Produkt sondern Umsetzung als Zusatz zu den AHVB / EHVB Einbindung von Rückversicherern als know how Träger und wichtige Partner für die Akzeptanz der Lösung Neben der bloßen Formulierung parallel auch Beschäftigung mit Risikoklassifizierung Folie 6

7 Eckpunkte des B-UHG I und der Landesumwelthaftungsgesetze Ausgangspunkt ist die EU-Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden die bis umzusetzen war B-UHG: Boden / Wasser Landes-Umwelthaftungsgesetze: Biodiversität Vermeidungs-, Minimierungs-, Sanierungsmaßnahmen sowie Kostentragungspflichten auf der Grundlage eines öffentlich rechtlichen Ansatzes Folie 7

8 Eckpunkte des B-UHG I und der Landesumwelthaftungsgesetze neue Schadenkategorie Biodiversität verschuldensunabhängige Sanierungsverpflichtung primäre, ergänzende und Ausgleichssanierung Verpflichtung zur Sanierung von Eigenschäden Berücksichtigung immaterieller Schadenpositionen (Ausgleichssanierung) umfassender Kostenersatzanspruch der Behörde Beteiligung von Interessensverbänden am öffentlich-rechtlich ausgestalteten Verfahren Folie 8

9 Eckpunkte des Deckungskonzeptes I Störfalldeckung (Produktehaftpflichtrisiko auch ohne Störfall gedeckt) Manifestation als Definition des Versicherungsfalles Alle Sanierungsarten versichert (primäre, ergänzende und Ausgleichssanierung) Ausschluss Entwicklungsrisiko neue Produktionsstandorte nicht automatisch gedeckt! Folie 9

10 Eckpunkte des Deckungskonzeptes II Schäden auf dem Eigengrund bei leichter Fahrlässigkeit Rechtsschutzelement für Rückersatzanspruch gegen die öffentliche Hand Versicherung sui generis Folie 10

11 UNIQA Umsetzung I : Pressemitteilung über vorläufige Deckung für alle VN mit AHVB 2004 und H530 bis mit einer Versicherungssumme bis max , : Infothek Eintrag mit weitergehenden Infos, Gef.Kl. Verzeichnis, Prämientabelle und den Besonderen Bedingungen August 09: Kurzinfo in MaklerInfo Nr. 5 Oktober 09: Beitrag im Maklerzin Oktober 09: Detailinfo an Makler Folie 11

12 UNIQA Umsetzung II automatische EU-Deckung (nicht für Betriebsstätten!) 2 Jahre Vor- und Nachdeckung (wie Art. 6) neue Produktionsstätten nicht automatisch versichert, es Bedarf eines Einschlusses Ausgleichssanierung mit 50 % der VS mitversichert gemeinsame Versicherungssumme mit Art. 6 (daher auch ein gemeinsamer Selbstbehalt) unterirdische Leitungen,... ohne Leckkontrolle nicht versichert Folie 12

13 UNIQA Umsetzung III Tarifprämie Betriebshaftpflicht standard (H940, H941 & H942): bei Versicherungssumme ,-, Zuschläge bis ,- lt. Tarif Risikostufe Prämie in %o vom Gesamtumsatz 0,09 0,17 0,26 0,35 Mindestprämie 425,- 225,- 650,- 875,- VORIBAU (HY20): 10 % Prämienzuschlag auf die Tarifprämie auf Basis VS = 1 Mio; die Versicherungssumme für die USKV beträgt 1 Mio. VORILIFT(HY26): 8 % Prämienzuschlag auf die Tarifprämie auf Basis VS = 1 Mio; die Versicherungssumme für die USKV beträgt 1 Mio. VORIKRAFT(HY55): 5 % Prämienzuschlag auf die Tarifprämie auf Basis VS = 1 Mio; die Versicherungssumme für die USKV beträgt 1 Mio. VORIDEG(HY50): 10 % Prämienzuschlag auf die Tarifprämie auf Basis VS = 1,5 Mio; die Versicherungssumme für die USKV beträgt ,- (analog Sachschäden durch Umweltstörung). Folie 13

14 UNIQA Umsetzung IV Voraussetzungen für den Einschluss: Aktuelle Vertragsgrundlagen Sachschäden durch Umweltstörung für das gesamte Betriebsrisiko (H530) Kein gesonderter Risikofragebogen im Standardgeschäft! H532 Basis AHVB/EHVB 2004 H533 Betrieb & Planen TOP 1 H534 Betrieb & Planen TOP 2 Folie 14

15 UNIQA Umsetzung IV Wer braucht eine USKV? Alle die derzeit Sachschäden durch Umweltstörung versichert haben Risikobewusstsein vorhanden Alle die im Anhang 1 zum B-UHG (oder der Landesgesetze) genannt sind - verschuldensunabhängige Haftung Alle die als regresspflichtig in Frage kommen (Herstellung, Wartung, Reparatur von Anlagen oder Teilen) - Verschuldenshaftung Alle die umweltrelevante, berufliche Tätigkeit ausüben die kein Regressrisiko in sich birgt und nicht im Anhang 1 genannt ist - Verschuldenshaftung Folie 15

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