Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Steuerbefreiung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken

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1 Vizepräsident: Dr. iur. Bruno Fässler Direktor Steueramt Stadt Zürich Eidg. Finanzdepartement Werdstrasse Zürich Direktwahl: Fax: steuerkonferenz-staedte.ch Zürich, 8. August 2013 Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Steuerbefreiung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren Im Namen der Städtischen Steuerkonferenz bedanke ich mich für die Gelegenheit in obengenannter Angelegenheit Stellung nehmen zu dürfen: Die vorliegende Stellungnahme orientiert sich in ihrem Aufbau am Fragenkatalog zum Bundesgesetz über die Steuerbefreiung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken 1. Frage 1: Der Bundesrat schlägt zur Umsetzung der Motion Kuprecht eine Freigrenze für Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken vor. Sind Sie mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Lösung einverstanden? Die Städtische Steuerkonferenz spricht sich gegen eine Umsetzung der vom Bundesrat vorgeschlagenen Lösung 2 der Motion Kuprecht aus, wie sich anhand der folgenden Ausführungen zeigen wird. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung sieht eine Freigrenze in Höhe von Fr. 20' für sämtliche juristische Personen vor, welche ideelle Zwecke verfolgen und die Vermögensmittel ausschliesslich für die ideelle Zwecksetzung einsetzen. Sie fände ihre Umsetzung in einer Gesetzesänderung in Form der Einführung des neu formulierten Artikel 66a DBG 3, des neu formulierten Art. 26a StHG sowie des neu formulierten Art. 72r StHG 4. 1 Fragenkatalog zum Bundesgesetz über die Steuerbefreiung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken - A. Fragen zur steuersystematischen Umsetzung der Motion Kuprecht ( ) an alle Vernehmlassungsteilnehmer, Bern, 4. März Dritter Lösungsansatz gemäss dem erläuternden Bericht zum Bundesgesetz über die Steuerbefreiung von juristischen Personen, Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, 20. April 2013, Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer - Art. 66a (neu): Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken: Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20'000 Franken betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. 4 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden - Art. 26a (neu): Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken: Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie einen nach kantonalem Recht bestimmten Betrag nicht übersteigen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Art. 72r (neu): Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderungen

2 2/10 Es stellt sich nun zunächst die Frage, ob auf Basis der eingereichten Motion der vom Bundesrat präferierte Vorschlag praktikabel und sinnvoll erscheint Zielsetzung der Motion - Steuerbefreiung von Vereinen mit ideeller Zwecksetzung im Bereich der Jugend- und Nachwuchsförderung Ursprüngliches Ziel der Motion Kuprecht war eine bundesgesetzlich verankerte gänzliche oder teilweise Steuerbefreiung von Vereinen, welche ihre Erträge und Vermögensmittel ausschliesslich für ideelle Zwecke, namentlich für Jugend- und Nachwuchsförderung, verwenden. Motiviert war die Motion durch den Gedanken Kuprechts, die traditionsreiche "in der Gestaltung des Zusammenlebens ( ) besondere, oft auch ( ) wichtige Scharnierfunktion" von Vereinen, welche "wichtige Funktionen für die Allgemeinheit wie zum Beispiel die Förderung des Zusammenlebens von Jung und Alt, die integrative Wirkung bei Personen mit unterschiedlicher sozialer Herkunft oder die uneigennützige und meistens unentgeltliche Förderung junger Menschen in sportlichen und musischen Bereichen" 5 übernehmen, durch eine gänzliche oder teilweise Steuerbefreiung zu würdigen und insbesondere eine steuerliche Entlastung jener Vereine, welche im Bereich der Jugendförderung tätig sind, herbeizuführen. Der Gedanke, der dieser Motion zugrunde lag, war folglich der Wunsch nach einer verstärkten Würdigung der Beiträge, welche die auf den erwähnten Gebiet tätigen Vereine für das Gemeinwohl leisten, ohne dass diese Vereine als gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn gelten Grundsätzliche Stellungnahme zur Stossrichtung der Motion Die Stossrichtung der Motion erscheint durchaus nachvollziehbar und plausibel. Zwar werden Vereine, welche sich im Bereich der Jugend- und Nachwuchsförderung betätigen, bereits vielfach auf Antrag wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Steuer befreit. Die Städtische Steuerkonferenz begrüsst das Bestreben, die Möglichkeit der Steuerbefreiung für Vereine, die sich im Bereich der Jugend- und Nachwuchsförderung engagieren, auszuweiten. Ob jedoch der vom Bundesrat vorgeschlagene Lösungsvorschlag diesem Anliegen gerecht wird, erscheint zweifelhaft Vorschlag des Bundesrates - Umsetzungsprobleme Definitionsproblem des "ideellen Zwecks" Der Lösungsvorschlag des Bundesrates sieht vor, juristische Personen mit ideeller Zweckverfolgung in bestimmten Fällen von der Steuer zu befreien. Dies erweist sich bei näherer Betrachtung aus vielerlei Gründen als problematisch. Zunächst herrscht eine grosse Unsicherheit bezüglich des Begriffes des "ideellen Zwecks". Dieser ist nicht klar definiert, verschiedevom : 1. Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom Artikel 26a an. 2. Nach Ablauf dieser Frist findet Artikel 26a direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht Amtliches Bulletin - Ständerat - Sommersession Dritte Sitzung

3 3/10 ne Deutungs- und Erklärungsansätze zeigen jedoch auf, dass die Verfolgung ideeller Zwecke ein weites, kaum zu überschauendes Gebiet ist. So dürfte sich insbesondere die Ausbildung einer einheitlichen Auslegung des Begriffes als problematisch zeigen. Die Entwicklung einer einheitlichen Beurteilungspraxis wäre aufgrund der Tatsache, dass die Entscheide über das Verfolgen oder Nichtverfolgen ideeller Zwecke wohl jeweils von unterschiedlichsten Steuerkommissären aus verschiedensten Kantonen gefällt würden, massiv erschwert und möglicherweise gar unmöglich. Als Anknüpfungspunkt für eine mögliche Definition des Begriffes des "ideellen Zweckes" könnte beispielsweise Artikel 60 Abs. 1 ZGB dienen, welcher "Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgaben widmen" erwähnt, allerdings liefert diese Aufzählung bestenfalls Anhaltspunkte, welche zum Versuch einer Definition des Begriffes des "ideellen Zweckes" herangezogen werden können, jedoch keine umfassende und abschliessende Definition. Mangels einer klaren Eingrenzungsmöglichkeit des Begriffes sowie einer fehlenden Definitionspraxis darf zumindest zum jetzigen Zeitpunkt wohl mit Fug und Recht behauptet werden, dass unter den Begriff des "ideellen Zweckes" so ziemlich alles subsumiert werden kann, was nicht in erster Linie der Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke dient. Wie sich in einer derart unklaren, schwammigen Grundsituation die Formel des Bundesgerichtes, nach welcher "Gleiches ( ) nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches ( ) nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln "6 ist, umsetzen lässt, erscheint fraglich. Der Versuch, Rechtsgleichheit zu gewähren, würde bei der zu überprüfenden Vielzahl der Fälle jedoch zwangsläufig zu einer immer weiteren Ausweitung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes führen. Auch erscheint aus Sicht der Städtischen Steuerkonferenz zweifelhaft, dass die potentiell von der Regelung profitierenden juristischen Personen jene sind, welche vom Grundgedanken der Motion Kuprecht erfasst waren. Es liessen sich beispielsweise Familienstiftungen, politische Parteien, juristische Personen, die Kultuszwecke verfolgen, Genossenschaften etc. unter den Begriff der ideellen Zwecke subsumieren. Ein Astrologieverein würde bei Unterschreiten der Freigrenze ebenso in den Genuss einer Steuerbefreiung wegen der Verfolgung ideeller Zwecke kommen können wie Scientology, eine politische Aktivistengruppe, Hare Krisna oder ein Jassclub. Auch als Vereine organisierte Initiativkommitees dürften einer Überprüfung der Verfolgung ideeller Zwecke grundsätzlich standhalten Ideelle Zwecke und wirtschaftliche Zwecke Einheit bestehen dürfte über die Tatsache, dass ein Verfolgen ideeller Zwecke zumindest dann nicht angenommen werden kann, wenn das Verfolgen wirtschaftlicher Zwecke im Vordergrund steht. Eine juristische Person verfolgt dann wirtschaftliche Zwecke, wenn durch ihre Tätigkeit Mitgliedern oder nahestehenden Personen ein konkreter geldwerter Vorteil verschafft werden soll. Zur Annahme des Verfolgens wirtschaftlicher Zwecke muss jedoch die wirtschaftliche Zweckverfolgung ganz klar im Vordergrund stehen. Eine Verfolgung ideeller Zwecke wird jedoch auch dann angenommen, wenn die wirtschaftliche Betätigung lediglich Mittel zum Erreichen des ideellen Zweckes ist. 6 Vgl. u. A. BGE 136 I 29

4 4/10 Eine derartige Abgrenzung dürfte sich jedoch in vielerlei Fällen als ausgesprochen schwierig erweisen. Es ergäbe sich zumindest potentiell die Gefahr, dass juristische Personen unter dem Deckmantel der Verfolgung ideeller Zwecke Tätigkeiten übernehmen würden, welche tatsächlich einen wirtschaftlichen Charakter haben und somit eigentlich steuerpflichtig wären Quantitatives - schweizweit 70'000 juristische Personen unter der Freigrenze Da der Lösungsvorschlag des Bundesrates eine Steuerbefreiung juristischer Personen, deren Reingewinn über Fr. 20' liegt, nicht vorsieht, ganz unabhängig davon, ob sie ideelle oder wirtschaftliche Zwecke verfolgen, müsste die Frage der ideellen Zweckverfolgung nur für jene juristische Personen, deren Gewinn unter der Freigrenze von 20' Franken liegt, geprüft werden. Gemäss dem erläuternden Bericht 7 fallen rund 70'000 juristische Personen Schweizweit unter die Freigrenze. Würden alle diese juristischen Personen ideelle Zwecke verfolgen, so hätte dies gemäss dem erläuternden Bericht eine Mindereinnahme bei den direkten Bundessteuern in Höhe von CHF 40 Mio. zur Folge. Im erläuternden Bericht wird jedoch davon ausgegangen, dass nur ein Bruchteil dieser 70'000 juristischen Personen unter die Regelung fallen würde, da die meisten gerade keine ideellen Zwecke verfolgten. Diese Einschätzung ist nach Ansicht der Städtischen Steuerkonferenz kritisch zu hinterfragen, ist doch der Begriff der ideellen Zwecke derart weit und schwammig, so dass sich beinahe jede nicht ausschliesslich auf das Erzielen von Gewinn ausgerichtete Tätigkeit mit einem gewissen sympathisch-ideellen Charakter hierunter subsumieren liesse und anzunehmen sein dürfte, dass zahlreiche juristische Personen zumindest den Versuch unternehmen würden, sich auf das Verfolgen ideeller Zwecke hin überprüfen zu lassen Administrativer Aufwand und fehlende einheitliche Praxis Die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung dürfte einen massiven Prüfungsaufwand hinsichtlich des Verfolgens oder Nichtverfolgens ideeller Zwecke und somit einen zum jetzigen Zeitpunkt kaum zu überblickenden administrativen Aufwand nach sich ziehen. Es stellt sich unter anderem die Frage, wie die Überprüfung der Verfolgung ideeller Zwecke praktisch ausgestaltet würde. Es ist anzunehmen, dass diese Aufgabe im Regelfall dem Steuerkommissär im Zuge des Einschätzungsverfahrens zufallen würde. Dieser Spezialist für Steuereinschätzungen müsste über umfassende juristische Kenntnisse verfügen, um eine standhaltende Beurteilung dieser Frage gewährleisten zu können. Es dürfte bereits angesichts der Arbeitsbelastung der Steuerkommissäre schwierig sein, eine derartig zeitaufwändige Prüfung vorzunehmen. Es bestünde die Gefahr einer massiven Rechtsunsicherheit aufgrund von zahlreichen Entscheiden "aus dem hohlen Bauch heraus". Zudem würde das zuvor bereits erwähnte Fehlen einer einheitlichen Praxis zwangsläufig zu stossenden Ergebnissen führen. Es erscheint nicht unwahrscheinlich, dass unterschiedliche Steuerkommissäre juristische Personen mit identischer Zweckverfolgung jeweils völlig unterschiedlich beurteilen würden, was zu stossenden Ungleichbehandlungen auch auf dem Gebiet der direkten Bundessteuer führen würde Beleuchtung eines möglichen Verwaltungsaufwandes am Beispiel der Stadt Zürich 7 Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Steuerbefreiung der juristischen Personen mit ideellen Zwecken, Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, 10. April 2013, zitiert als "erläuternder Bericht"

5 5/10 In der Stadt Zürich gab es im Jahre '869 juristische Personen 8. Von diesen wiesen 22'532 einen steuerbaren Reingewinn bis Fr. 50' aus. Einen steuerbaren Reingewinn zwischen Fr und Fr. 10' wiesen 20'368 juristische Personen aus. Hiervon erzielten 2'815 juristische Personen einen steuerbaren Reingewinn zwischen Fr und Fr. 9' und fielen somit zumindest potentiell in die betroffene Gruppe. 2'164 juristische Personen erzielten einen steuerbaren Reingewinn zwischen Fr. 10' und Fr. 49'000.--, und auch von diesen dürfte ein nicht unbeträchtlicher Anteil in die betroffene Gruppe fallen. Bei den 17'553 juristischen Personen, welche im Jahre 2010 keinen Gewinn auswiesen, ist zumindest denkbar, dass ein gewisser Teil künftig ebenfalls in die betroffene Gruppe fiele. Es kämen folglich mehrere tausend juristische Personen in den zumindest potentiellen Genuss einer Steuerbefreiung wegen der Verfolgung ideeller Zwecke. Für jede einzelne dieser juristischen Personen müsste die Prüfung der Frage vorgenommen werden, ob eine Verfolgung ideeller Zwecke tatsächlich vorliegt oder nicht. Zum Vergleich: In der Stadt Zürich ersuchen pro Jahr "nur" etwa 200 juristische Personen um eine Steuerbefreiung wegen der Verfolgung gemeinnütziger oder öffentlicher Zwecke. Die Verfügungskompetenz liegt beim Kantonalen Steueramt. Für jedes einzelne dieser Gesuche wird ein Vernehmlassungsverfahren in Gang gesetzt, in welchem sich die Stadt Zürich eingehend mit dem Gesuch auseinandersetzt und hierzu Stellung bezieht. Nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens erlässt das Kantonale Steueramt eine Verfügung. Es handelt sich hierbei um ein zeitaufwändiges und umfangreiches Prüfungsverfahren, welches mehrere Juristen beschäftigt - und dies, obwohl die Kriterien bei der Prüfung der Verfolgung gemeinnütziger oder öffentlicher Zwecke signifikant klarer und definierter sind als es jene der Verfolgung ideeller Zwecke sind und sein werden. Die zusätzliche Prüfung von möglicherweise mehreren tausend Gesuchen juristischer Personen mit einem Reingewinn von unter Fr. 20' auf eine eventuelle Verfolgung ideeller Zwecke stellt einen zum jetzigen Zeitpunkt kaum absehbaren administrativen Aufwand dar. Zudem dürften aufgrund der extremen Unklarheit des Begriffes der ideellen Zwecke zahlreiche abgelehnte Gesuche in einem Rechtsmittelverfahren münden, was einen weiteren nicht unerheblichen administrativen Aufwand nach sich ziehen würde Freigrenze sowie die Vermengung von subjektiver und objektiver Steuerpflicht Im Gegensatz zum Vorschlag Nr. 3 9, welcher die Einführung eines Freibetrages für Gewinne juristischer Personen mit ideeller Zweckverfolgung vorsieht, sieht der vom Bundesrat präferierte und hier näher beleuchtete Vorschlag Nr. 4 gerade keinen Steuerfreibetrag, sondern eine Freigrenze vor. Die Bevorzugung einer Freigrenze gegenüber einem Freibetrag mag aus verwaltungsökonomischen Gründen zunächst aus dem Grund einleuchten, da im Falle des Vorliegens einer Freigrenze eine Überprüfung juristischer Personen auf das Verfolgen ideeller Zwecke nur dann notwendig würde, wenn die Freigrenze jeweils unterschritten wäre. Anders wäre dies bei der Einführung eines Freibetrages: Hier wäre eine Überprüfung für sämtliche eine ideelle Zweckverfolgung behauptenden juristischen Personen notwendig. Jedoch zöge die Einführung einer Freigrenze zahlreiche Probleme nach sich. 8 Statistisches Jahrbuch der Stadt Zürich 2012, Steuern, S Dritter Lösungsansatz gemäss dem erläuternden Bericht zum Bundesgesetz über die Steuerbefreiung von juristischen Personen, Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, 20. April 2013, 3.3

6 6/ Tarifautonomie Grundsätzlich gilt zur Bestimmung der Höhe der Freigrenze für die Kantons- und Gemeindesteuern der Grundsatz der kantonalen Tarifautonomie. Bereits auf Basis der Regelung des Art. 71 Abs. 2 DBG haben die Kantone von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und ihre eigenen Gewinngrenzen geschaffen. Der Neuentwurf des Art. 26a StHG beschreibt die Freigrenze ebenfalls explizit als einen "nach kantonalem Recht bestimmten Betrag". Fraglich erscheint jedoch, ob auf Basis des vorgeschlagenen Entwurfes die Tarifautonomie der Kantone tatsächlich gewährleistet bliebe, oder ob sich die Kantone gezwungen sehen würden, eine Mindestfreigrenze in Höhe von Fr. 20' einzuhalten. Dies aus folgendem Grund: Vermengung von subjektiver und objektiver Steuerpflicht Der vom Bundesrat präferierte Lösungsvorschlag Nr. 4 zieht eine Vermengung von Steuersubjekt und Steuerobjekt nach sich, welche höchst problematisch erscheint. So erfolgt - anders als beim Vorliegen eines Freibetrages, welcher lediglich einen gewissen Betrag festlegt, auf welchen keine Steuer zu errichten ist und welcher keinerlei Einfluss auf die Beurteilung des Steuersubjekts hat - auf Basis des vorliegenden Entwurfes eine Überprüfung des Steuersubjekts auf seine Eigenschaft als eine ideelle Zwecke verfolgende juristische Person abhängig vom Steuerobjekt, dem erzielten Gewinn. Gemäss Art. 23 StHG kann die Steuerpflicht eines Rechtssubjektes durch Rechtsnormen im Einzelfall aufgehoben werden, wodurch eine Ausnahme von der subjektiven Steuerpflicht geschaffen wird. Grundsätzlich sind die Kantone unmittelbar zur Gewährung der Steuerbefreiung verpflichtet oder haben diese nach Massgabe anderer bundesrechtlicher Normen zu gewähren. Hierbei sind nicht alle Ausnahmen für die Kantone zwingend bundesrechtlich formuliert. So werden dem kantonalen Gesetzgeber gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b und c und Art. 23 Abs. 2 StHG gewisse Freiräume gewährt. Hat nun jedoch die Höhe einer Freigrenze einen unmittelbaren Einfluss auf die Beurteilung eines Steuersubjektes und dessen potentieller Steuerpflicht, so ergeben sich gewisse Probleme. Wäre ein Steuersubjekt auf Bundesebene wegen der Verfolgung ideeller Zwecke von der Bundessteuer befreit, würde eine tiefere kantonale Freigrenze dazu führen, dass dem gleichen Rechtssubjekt auf Kantonsebene nicht nur die Steuerbefreiung, sondern gar ein grundsätzliches Abstellen auf die Eigenschaft als eine ideelle Zwecke verfolgende juristische Person zu verwehren wäre. So würde eine für die direkte Bundessteuer bereits aufgehobene Steuerpflicht einer juristischen Person wegen der Verfolgung ideeller Zwecke bei einer tieferen kantonalen Freigrenze dazu führen, dass an die Eigenschaft der juristischen Person als eine ideelle Zwecke verfolgende Person gar nicht erst angeknüpft würde. Es erscheint indes höchst problematisch, eine auf Bundesebene bereits festgestellte Befreiung von der Steuerpflicht wegen der Verfolgung ideeller Zwecke auf Kantonsebene als unbeachtlich zu werten. Dies dürfte dazu führen, dass die Kantone entgegen dem Grundsatz der Tarifautonomie möglicherweise gezwungen wären, ihre Freigrenzen an jene des DBG anzupassen Die Freigrenze und das Gebot der Rechtsgleichheit In Hinblick auf das Gebot der Rechtsgleichheit erscheint der Gedanke einer Freigrenze zudem ganz grundsätzlich als höchst problematisch. Zur Verdeutlichung: Eine Freigrenze ist ein

7 7/10 Betrag, der bei der Besteuerung nicht angesetzt wird, solange er nicht überschritten wird. Liegt der Gewinn jedoch über der Freigrenze, so ist der gesamte Gewinn zu versteuern und nicht lediglich der über die Freigrenze hinausgehende Gewinn. Dies im Gegensatz zu einem Freibetrag, welcher von der Besteuerung immer frei bleibt. Die Einführung einer Freigrenze hätte zur Folge, dass eine massive Ungleichbehandlung juristischer Personen mit ideeller Zweckverfolgung drohen dürfte. So hätte die Qualifizierung als juristische Person mit ideeller Zweckverfolgung ab dem Überschreiten der Freigrenze keinerlei Relevanz mehr. Ein ideelle Zwecke verfolgendes Rechtssubjekt, welches einen Gewinn von knapp über Fr. 20' erzielt, unterläge der vollen Steuerpflicht, seine ideelle Zweckverfolgung wäre gänzlich unerheblich. Dies hätte zur Folge, dass eine juristische Person mit ideeller Zweckverfolgung und einem Reingewinn von Fr. 19' aufgrund ihrer Eigenschaft als juristische Person mit ideeller Zweckverfolgung gänzlich von der Steuer befreit wäre. Eine vergleichbare juristische Person, deren Zwecke ebenso ideell wären wie die der ersten Person, welche jedoch einen Gewinn in Höhe von Fr. 20' erwirtschaften würde, unterläge unbeschadet ihrer Eigenschaft als juristische Person mit ideeller Zweckverfolgung der vollen Steuerpflicht und hätte am Ende aufgrund der Steuerpflicht signifikant weniger Geld auf dem Konto als die um nur weniges weniger erfolgreiche erste Person. Dies erscheint schwerlich zu rechtfertigen und dürfte zudem zur Folge haben, dass juristische Personen künftig buchhalterische Möglichkeiten, welche zur "Reduzierung" der Gewinne geeignet sind, noch verstärkter nutzen würden als dies zur Zeit der Fall ist Ergebnis Die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung zieht zahlreiche Probleme und Ungereimtheiten nach sich und schiesst im Ergebnis weit über das Ziel der Motion Kuprecht hinaus. Eine Umsetzung der vom Bundesrat vorgeschlagenen Lösung würde eine Gefährdung der Rechtsgleichheit, eine massive Rechtsunsicherheit, einen möglicherweise erheblichen, zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu überschauenden administrativer Aufwand sowie eine Vermengung von Fragen betreffend Steuersubjekt und Steuerobjekt nach sich ziehen. Aus diesem Grunde spricht sich die Städtische Steuerkonferenz gegen eine Umsetzung der vom Bundesrat vorgeschlagenen Lösung aus. Frage 2: Wenn nein, welche der übrigen drei Varianten ziehen Sie vor? 2.1. Variante 1: Erhöhung der Freigrenze Art. 71 Abs. 2 DBG sieht zum jetzigen Zeitpunkt für Vereine, Stiftungen und sonstige juristische Personen eine Freigrenze in Höhe von 5'000 Franken vor, bis zu welcher auf den Gewinn der entsprechenden juristischen Person keine Steuern erhoben werden. Der hinter dieser Regelung stehende Gedanke ist die Verwaltungsökonomie. Es steht den Kantonen jedoch bereits zum jetzigen Zeitpunkt frei, die Freigrenze kantonal entsprechend anzupassen. Hiervon haben zahlreiche Kantone Gebrauch gemacht, und so variieren die kantonalen Freigrenzen zwischen Beträgen in Höhe von Fr. 5' und Fr. 50'

8 8/10 Eine massive Erhöhung der im DBG verankerten Freigrenze für juristische Personen mit ideeller Zweckverfolgung scheint insbesondere aufgrund des massiven zu erwartenden Verwaltungsaufwandes mit dem Prinzip der Verwaltungsökonomie kaum mehr vereinbar. Aus Sicht der Städtischen Steuerkonferenz ist eine generelle Erhöhung der bestehenden Freigrenze im DBG nicht erstrebenswert und schiesst ebenfalls weit über das Ziel der Motion Kuprecht hinaus Variante 2: Erweiterung des Ausnahmekatalogs für die subjektive Steuerpflicht von juristischen Personen mit ideellen Zwecken Eine Erweiterung des Ausnahmekatalogs für die subjektive Steuerpflicht sämtlicher juristischer Personen mit ideeller Zweckverfolgung schiesst ebenfalls weit über das Ziel der Motion Kuprecht hinaus. Betreffend die sich zwangsläufig aus der Unklarheit des Begriffes des ideellen Zweckes ergebenden Probleme wird insbesondere auf die obigen Ausführungen in den Punkten und verwiesen Variante 3: Freibetrag für Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken Gegen einen Freibetrag für Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken spricht sich die Städtische Steuerkonferenz auf Basis des zuvor Gesagten ausdrücklich aus. Es wird insbesondere auf die Ausführungen in den Punkten 1.3.1, sowie verwiesen.

9 9/10 Frage 3: Erachten Sie die im erläuternden Bericht (Ziff ) vorgenommenen Abgrenzungen zwischen wirtschaftlichem Zweck sowie gemeinnützigem, Kultus- und ideellem Zweck wie auch die Beispiele als praktikabel? Es handelt sich bei den vorgenommenen Abgrenzungen lediglich um einen Abgrenzungsversuch, welcher durchaus seine Berechtigung hat, zu einer Lösung der Frage nach der Definition des "ideellen Zweckes" jedoch nur recht rudimentär beiträgt und vielmehr zeigt, dass eine solche nicht oder nur sehr erschwert möglich sein dürfte. Frage 4: Wenn nein, welche tauglichen Alternativlösungen schlagen Sie vor? 4.1. Aktuelle Situation Wie bereits eingangs erwähnt, war das ursprüngliche Ziel der Motion das Erreichen einer gänzlichen oder teilweisen Steuerbefreiung von Vereinen, wenn diese ihre Erträge und Vermögensmittel für die Jugend- und Nachwuchsförderung verwenden. Dieses Ziel wird in weiten Teilen bereits zum heutigen Zeitpunkt dadurch erreicht, dass derartigen Vereinen auf Antrag in vielen Fällen eine Steuerbefreiung wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke gewährt wird. Jedoch gibt es tatsächlich immer wieder Fälle, in denen die Verfolgung von Tätigkeiten im Bereich der Jugend- und Nachwuchsförderung gerade keine Steuerbefreiung wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach sich zieht, insbesondere dann, wenn nach Ansicht der beurteilenden Behörden eher gesellige Zwecke im Vordergrund stehen und kein erzieherischer Auftrag erfüllt wird bzw. die Tätigkeit nicht fürsorgerischer Natur ist. So hat das Verwaltungsgericht Zürich in einem Entscheid vom ausgeführt, dass die Förderung des Singens und Musizierens von Jugendlichen ausserhalb der Schule lediglich eine ideelle Tätigkeit wäre, welche keinen gemeinnützigen Charakter habe. Als Vergleich führt das Verwaltungsgericht andere Vereine mit ebenfalls lediglich ideeller Zwecksetzung an und erwähnt hierbei unter anderem Sportvereine und Jugendverbände. Ebenso sprechen sich die Praxishinweise der Schweizerischen Steuerkonferenz dafür aus, lediglich derartige Jugendaktivitäten wegen einer Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Steuer zu befreien, welche einen klar verankerten erzieherischen Charakter haben. 4.2 Kritische Beleuchtung der aktuellen Situation Diese Position erscheint indes nicht restlos überzeugend, da verkannt wird, dass der erzieherische, fürsorgerische oder integrationsfördernde Charakter sich insbesondere in der Jugendarbeit in vielen Fällen - zwar nicht auf den ersten Blick - aufdrängt, sich jedoch bei genauer Betrachtung zumindest mittelbar deutlich zeigen dürfte. So hat zwar das im oben erwähnten Entscheid behandelte gemeinsame Singen nach der Schule möglicherweise nicht vorrangig einen erzieherischen, fürsorgerischen oder integrationsfördernden Charakter, führt jedoch dennoch dazu, dass sich die jungen Menschen mit Musik auseinandersetzen, gemeinsam mit anderen ein Ziel verfolgen, einer regelmässigen und kontinuierlichen Tätigkeit in 10 s.note 2

10 10/10 ihrer Freizeit nachgehen und im Zuge dessen zumindest möglicherweise Verantwortung, Zuverlässigkeit und andere wichtige Werte lernen, über das gemeinsame Singen gegebenenfalls mit Kindern anderer Kulturkreise zusammentreffen und vieles mehr. Ähnliches gilt auch für andere Aktivitäten mit Jugendlichen. So dienen Jugendwanderungen vielleicht in erster Linie der Geselligkeit, jedoch wirken sie zudem gesundheitsfördernd, integrationsstiftend etc. Es erscheint durchaus wünschenswert, dass Vereinen, welche sich dieser Tätigkeiten widmen, eine Steuerbefreiung wegen der Befreiung gemeinnütziger Zwecke gewährt wird. Dies liesse sich jedoch bereits durch eine einheitliche Praxisänderung verwirklichen, ohne dass es einer Gesetzesänderung bedürfte Lösungsvorschlag Ein Anknüpfungspunkt wäre beispielsweise ein Abstandnehmen vom streng erzieherischen oder fürsorgerischen Ansatz zugunsten eines Abstellens auf die im Kinder- und Jungendförderungsgesetz (KJFG) 11 aufgeführten Kriterien. Mit Art. 2 des KJFG hat es sich der Bund zur Aufgabe gemacht, die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu fördern und dazu beizutragen, dass Kinder und Jugendliche "in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden", "sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen" sowie sich "sozial, kulturell und politisch integrieren können". Ein Abstellen auf diese Regelung könnte für die Beurteilung von Steuerbefreiungen juristischer Personen, welche im Bereich der Jugend- und Nachwuchsförderung tätig sind, durchaus sinnvoll sein. Eine Aufnahme dieser Kriterien in das Kreisschreiben Nr. 12 sowie eine Anpassung der Praxishinweise der Schweizerischen Steuerkonferenz wären hierfür ebenfalls dienlich. Eine denkbare Lösung wäre zudem eine Erweiterung des gesetzlich verankerten Ausnahmekataloges für die subjektive Steuerpflicht um solche Vereine, Stiftungen und sonstige juristischen Personen, welche die Jugendförderung bezwecken. Die sich möglicherweise ergebende Problematik jener Vereine, welche die Jugendförderung nur in einem gewissen Umfang betreiben, zusätzlich jedoch auch weitere nicht gemeinnützige Zwecke verfolgen, liesse sich recht einfach lösen, indem derartigen Vereinen angeraten würde, für ihre Jugendarbeit einen separaten Rechtsträger zu bilden. Der Aufwand hierfür hielte sich in überschaubaren Grenzen, zudem wäre eine Durchmischung der verschiedenen Zwecke so ausgeschlossen und auch die Frage der Zuwendungen klar geregelt. Vorzügliche Hochachtung Dr. Bruno Fässler Vizepräsident Städtische Steuerkonferenz 11 Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) vom 30. September 2011

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