Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Pflanzen bei Straßenbaumaßnahmen in Rheinland-Pfalz
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1 Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Pflanzen bei Straßenbaumaßnahmen in Rheinland-Pfalz
2 Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Fachgruppe Umwelt/Landespflege Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Pflanzen bei Straßenbaumaßnahmen in Rheinland-Pfalz Bearbeiter: Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten GmbH Oststraße 92, Herford Dipl.-Ing. Rolf Krämer Dipl.-Ing. Sven Nadolny Kapitel 7 und 8: Landesbetrieb Mobilität Rheinland - Pfalz Geschäftsbereich Planung und Bau Fachgruppe Umwelt / Landespflege Friedrich-Ebert-Ring Koblenz Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Fischbach Dipl.-Ing. (FH) Linda Gitzen Auftraggeber: Landesbetrieb Mobilität Rheinland - Pfalz Geschäftsbereich Planung und Bau Fachgruppe Umwelt / Landespflege Friedrich-Ebert-Ring Koblenz Zitiervorschlag: Landesbetrieb Mobilität Rheinland Pfalz (Hrsg.) (2011): Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Pflanzen bei Straßenbaumaßnahmen in Rheinland - Pfalz, Koblenz. Fassung August 2011
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4 Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze bei Straßenbaumaßnahmen in Rheinland-Pfalz INHALTSVERZEICHNIS 1. Problemstellung und Zielsetzung Anwendungsbereich Naturschutzfachliche Grundlagen Begriffsbestimmung Hintergrund der Florenverfälschung Vermeidung von Folgen der Neophytenausbreitung...5 Resümee Rechtliche Grundlagen Naturschutzrechtliche Verpflichtungen Vergaberechtliche Vorgaben...8 Resümee Gebietseigene Gehölze in Rheinland-Pfalz Herkunftsgebiete Liste gebietseigener Gehölze bei Straßenbaumaßnahmen in Rheinland- Pfalz Gebietseigene Gräser und Kräuter Herkunftsgebiete Verfahren zur Ansaat gebietseigener Gräser und Kräuter Planung, Ausschreibung, Vergabe Vorbereitung der Ausschreibung Baubeschreibung Formblatt Aufforderung zur Angebotsabgabe Leistungsverzeichnis Wertung Gütebestimmungen Qualitätsstandards und Prüfverfahren Anhang Gesamt-Gehölzliste Auszüge BNatSchG Quellen...34 ABBILDUNGSVERZEICHNIS Abb. 1 BMVEL 2003: Herkunftsgebiete für heimische Gehölze, die nicht dem Forstvermehrungsgesetz unterliegen...10 Abb. 2 Herkünfte gebietseigener Gehölze in Rheinland-Pfalz...11 Abb. 3 Herkunftsregionen für Gräser- und Kräutersaatgut...15 Abb. 4 Herkunftsregionen für gebietseigenes Gräser und Kräutersaatgut in Rheinland-Pfalz...16
5 Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Pflanzen bei Straßenbaumaßnahmen in Rheinland-Pfalz Problemstellung und Zielsetzung Gehölzanpflanzungen und Ansaaten gehören zu den wichtigsten landschaftsgestalterischen Maßnahmen. Bei der Anlage von Straßenbegleitgrün sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe bei Straßenbauvorhaben werden Hecken, Feldgehölze oder Waldmäntel angelegt. Böschungen und Randstreifen sowie Kompensationsflächen werden durch Ansaat mit Gräsern und Kräutern begrünt. Das verwendete Saatgut zur Flächenbegrünung und Saatgut zur Anzucht von Gehölzen wird in unterschiedlichen Regionen von Mitteleuropa sowie auch Süd- und Osteuropa gewonnen. Im Laufe der vegetationsgeschichtlichen Entwicklung haben sich Pflanzen einer Art auf die jeweiligen Umweltbedingungen in einem bestimmten Naturraum angepasst. Dem Laien mag das seltsam vorkommen, da im Erscheinungsbild oft keine Unterschiede erkennbar sind. Doch so ist beispielsweise der Weißdorn als Pflanzenart in fast ganz Europa verbreitet, jedoch haben sich in den unterschiedlichen Naturräumen verschiedene Sippen ausgebildet, die sich genetisch unterscheiden lassen. Durch Ausbringen von Pflanzen- und Saatgutmaterial gebietsfremder Herkünfte bei Begrünungs- und Pflanzmaßnahmen wird die natürliche genetische Vielfalt der heimischen Flora verfälscht. Dies kann zu einer Beeinträchtigung der heimischen Pflanzenwelt führen und die Eigenart der Landschaft verändern. Bei Pflanzungen in der freien Landschaft ist deshalb ein besonderes Augenmerk auf die Verwendung von naturraumtypischem Pflanz- und Saatgut zu werfen. Mit Inkrafttreten der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes am (BNatSchG in der Fassung vom ) besteht mit Einführung des 40 nichtheimische, gebietsfremde und invasive Arten ein Gebot, wonach in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden sollen. Nach dem bedarf die Ausbringung nicht gebietsheimischer Pflanzen einer behördlichen Genehmigung. Die Herkunft des zu verwendenden Saatgutes und Pflanzmaterials zu berücksichtigen, stellt aus naturschutzfachlicher Sicht einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung einer Florenverfälschung dar. Naturschutzrechtlich ist die Verwendung von gebietseigenem Pflanzmaterial geboten und vergaberechtlich ist dies zulässig. Darüber hinaus zeichnet sich das regionale Pflanzmaterial durch eine höhere regionale Anpassungsfähigkeit, Widerstandsfähigkeit und besseren Anwuchsergebnissen aus. In diesem Leitfaden sind die wesentlichen naturschutzfachlichen, wirtschaftlichen und vergaberechtlichen Aspekte der Verwendung gebietseigener Gehölze und Saatgut zusammengefasst.
6 Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Pflanzen bei Straßenbaumaßnahmen in Rheinland-Pfalz Anwendungsbereich Künftig sind bei der Vergabe von Aufträgen des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz gebietseigene Gehölze und Saatgut zu verwenden. Der Leitfaden enthält eine Liste gebietseigener Gehölze für Rheinland-Pfalz. Er soll bei Straßenbaumaßnahmen in der freien Landschaft, d.h. außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortschaften und bei der Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen Anwendung finden. Auf Extremstandorten an Straßen wie z.b. Mittelstreifen, Lärmschutzanlagen, Steilwänden sowie in Siedlungsgebieten kann es durchaus sinnvoll sein aus Gründen der Standorttauglichkeit (Salztoleranz, Trockenheitsverträglichkeit, Immissionsresistenz etc.), ergänzend zu den gebietseigenen auch gebietsfremde Gehölze zu verwenden. Eine Gesamtliste der im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen geeigneten Gehölzarten enthält der Anhang. Obstgehölze als Sorten und Cultivare von historischen Straßenbäumen, wie z.b. Kaiser- Linden (Tilia x europaea `Pallida`) sowie nicht einheimische Straßenbäume können in begründeten Fällen bis 2020 weiterhin verwendet werden. Der Leitfaden richtet sich in erster Linie an Dienststellen des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz, an beteiligte Planer und ausführende Betriebe, soll aber auch allen weiteren Interessierten als Anregung und Hilfestellung dienen. Der Leitfaden enthält Hinweise und Hintergrundinformationen zu den Themenfeldern: Naturschutzfachliche Grundlagen Rechtliche Grundlagen Gebietseigene Gehölze in Rheinland-Pfalz Planung, Ausschreibung, Vergabe Qualitätsstandards und Prüfverfahren 3. Naturschutzfachliche Grundlagen 3.1 Begriffsbestimmung In der fachlichen Diskussion werden zahlreiche Begriffe und Definitionen um das Thema gebietseigene Pflanzen verwendet. Das BNatSchG definiert die Begriffe biologische Vielfalt, Art, heimisch und gebietsfremd. Die Definitionen sind 7 BNatSchG zu entnehmen. Darüber hinaus sind die Begriffe autochthon, gebietseigen und Herkunftsgebiet von zentraler Bedeutung.
7 Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Pflanzen bei Straßenbaumaßnahmen in Rheinland-Pfalz gebietsfremd BNatSchG 7 (2) Nr. 8 definiert den Begriff gebietsfremd. Demnach ist eine wild lebende Pflanzenart gebietsfremd, wenn sie in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt. Gebietsfremd können also auch Exemplare einer bereits vorkommenden Art sein, wenn diese einer anderen Population mit genetischen Besonderheiten entstammen (z. B. Felsen- Traubenkirsche Prunus padus subsp. petraea die nur als seltene Art in oberen Berglagen von z. B. Schwarzwald, Alpen und Voralpen vorkommt). autochthon Der Begriff autochthon (= indigen) wird allgemein vielfältig und mitunter unscharf verwendet. Es bestehen vieldeutige Begriffsverwendungen. Autochthone Pflanzen im florengeschichtlichen Sinne werden als eine Teilmenge der einheimischen Pflanzen verstanden, die an Ort und Stelle entstanden sind. Das Forstgutvermehrungsgesetz hingegen definiert autochthon als einen Erntebestand oder eine Saatgutquelle, der oder die aus ununterbrochener natürlicher Verjüngung stammt, oder im Ausnahmefall ein Erntebestand, der künstlich mit Vermehrungsgut aus demselben Bestand oder dichtbenachbarten, autochthonen Beständen begründet worden ist. Um einen eindeutigen, unbelasteten und mit dem BNatSchG konformen Begriff zu verwenden, wird daher im vorliegenden Leitfaden der neutrale Begriff gebietseigen verwendet. gebietseigen In der Naturschutzbiologie wird gebietseigen nach drei Kriterien bestimmt: Raum, Zeit und Population. Gebietseigen ist Pflanzenmaterial also dann, wenn es aus Populationen einheimischer Sippen stammt, welche sich in einem bestimmten Naturraum über einen längeren Zeitraum in vielfacher Generationsfolge vermehrt haben, so dass eine genetische Differenzierung gegen Populationen der gleichen Art aus anderen Naturräumen anzunehmen ist. Gebietseigene Pflanzen sind demnach Exemplare mit gesicherter, naturraumtypischer Herkunft. Herkunftsgebiet Die Herkünfte werden über die naturräumlichen Einheiten definiert. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) hat Deutschland für heimische Gehölze, die nicht dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegen, in neun Herkunftsgebiete unterteilt. Rheinland-Pfalz hat demnach Anteile in den Herkunftsgebieten West-
8 Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Pflanzen bei Straßenbaumaßnahmen in Rheinland-Pfalz deutsches Bergland (4) und Oberrheingraben (6). Die Herkunft bezieht sich dabei ausschließlich auf die Herkunft des Saat- und Vermehrungsgutes. Der Aufzuchtort, sprich der Standort der Baumschule, spielt dabei keine Rolle. Herkunftsregion Bezeichnung für einen geographischen Raum, aus dem Wildarten stammen, der zumeist nach naturräumlichen Kriterien gegenüber anderen abgegrenzt ist. Für die Herkünfte von gebietseigenem Gräser- und Kräutersaatgut sind in Zusammenarbeit zwischen den Fachbehörden der Länder und den Saatgutproduzenten des VWW 22 Regionen definiert worden. Das Landesgebiet von Rheinland-Pfalz ist in die Herkunftsregionen Rheinisches Bergland (7) und Oberrheingraben mit Saarpfälzer Bergland (9) unterteilt. Vorkommensgebiet Das BNatSchG spricht in 40 (4) von Vorkommensgebiet. Eine klare Definition ist nicht vorhanden. Deshalb wird der Begriff mit der Bedeutung Herkunftgebiet gleichgesetzt. freie Natur Flächen außerhalb bebauter Ortslagen, auch Straßenböschungen und Randstreifen. 3.2 Hintergrund der Florenverfälschung Auch wenn sich äußerlich keine Unterschiede bei ein und derselben Art unterschiedlicher Herkunft zeigen, bietet die Verwendung gebietseigener Pflanzen eine Reihe von Vorteilen. Hervorzuheben ist die optimale Anpassung gebietseigener Pflanzen an die jeweiligen Umweltbedingungen (Bodenverhältnisse, Klimabedingungen, Bestäubung, vorkommende Schädlinge und Parasiten). Damit verbunden ist auch die Fähigkeit sich an ändernde Umweltbedingungen gut anpassen zu können. So zeigten beispielsweise Untersuchungen bei Hasel und Gemeinem Schneeball einen besonders späten Vegetationsabschluss bei der süditalienischen Hasel-Herkunft und einen frühen Blattaustrieb bei den ukrainischen Herkünften beider Arten. Die süditalienische Hasel-Herkunft zeichnete sich durch eine geringere Frosthärte aus. Weiter zeigten sich türkische und italienische Herkünfte von Hasel und Schlehe nicht ausreichend frosthart. Die Ausbringung schlecht angepasster, gebietsfremder Herkünfte kann also gravierende ökonomische Probleme nach sich ziehen. Aus wirtschaftlicher Sicht weisen gebietsheimische Gehölze nachweisbar höhere Anwachs- und Etablierungserfolge auf. Bei Anpflanzungen muss daher weniger gepflegt oder nachgebessert werden, was Kosten reduziert. Der Erhalt der Biodiversität durch die Verwendung von Gehölzen gebietseigener Herkünfte verhindert eine Vermischung gebietsfremder Sippen mit gebietseigenen, die zur Verdrän-
9 Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Pflanzen bei Straßenbaumaßnahmen in Rheinland-Pfalz gung und Auslöschung der gebietseigenen Wildsippen und zum Verlust der regionalen Anpassungsfähigkeit führen kann. Mit der Verwendung von Gehölzen gebietseigener Herkünfte wird zudem die Gefahr einer invasiven Ausbreitung gebietsfremder Arten und Steigerung der Anfälligkeiten für spezielle Schädlinge deutlich reduziert. 3.3 Vermeidung von Folgen der Neophytenausbreitung Bei Straßenbaumaßnahmen wurden in der Vergangenheit auch Gehölzarten verwendet, die zu den Neophyten zählen und sich mittlerweile invasiv, d.h. mit negativen Auswirkungen auf Arten und Biotope, ausbreiten. Diese Arten können heimische Arten verdrängen oder ökonomische oder gesundheitliche Schäden verursachen. Zu nennen sind hier beispielsweise Rosa rugosa, Robinia pseudoacacia, Symphoricarpos albus und Prunus serotina. Durch die Verwendung von Gehölzen der Liste dieses Leitfadens soll sichergestellt werden, dass solche Arten in der freien Landschaft nicht mehr weiter verwendet werden. 3.4 Resümee 40 BNatSchG beinhaltet ein Gebot, wonach in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden sollen. Nach dem bedarf die Ausbringung nicht gebietsheimischer Pflanzen einer behördlichen Genehmigung. Werden Gehölzpflanzungen und Ansaaten im Zusammenhang mit Kompensationsmaßnahmen durchgeführt, so sind aus naturschutzfachlichen Gründen gebietseigene Gehölze und gebietseigenes Saatgut zu verwenden um die genetische Vielfalt innerhalb der Arten zu erhalten und damit die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts aufrecht zu erhalten. Die Verwendung gebietseigener Pflanzen (= Pflanzgut mit gesicherter, naturraumtypischer Herkunft) ist naturschutzfachlich und ökonomisch geboten.
10 Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Pflanzen bei Straßenbaumaßnahmen in Rheinland-Pfalz Rechtliche Grundlagen Der Schutz der biologischen Vielfalt ist auf unterschiedlichen Rechtsebenen aufgegriffen und verankert worden. So ist er auf EU-Ebene, im Bundesnaturschutzgesetz, Baugesetzbuch und im Forstvermehrungsgutgesetz verankert. 4.1 Naturschutzrechtliche Verpflichtungen EU-Biodiversitätskonvention Die EU-Biodiversitätskonvention aus dem Jahr 1992 bildet die rechtliche Grundlage zum Schutz der biologischen Vielfalt. Artikel 2 definiert die biologische Vielfalt: die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, darunter unter anderem Land- ( ) Ökosysteme und die ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören; dies umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die Vielfalt der Ökosysteme; Der Artikel 8h) der formuliert: Jede Vertragspartei wird, soweit möglich und sofern angebracht, ( ) Maßnahmen die Einbringung nichtheimischer Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden, verhindern, diese Arten kontrollieren oder beseitigen ( ) Bundesnaturschutzgesetz Der 40 BNatSchG bildet die unmittelbare rechtliche Grundlage zur Verwendung heimischer Arten innerhalb ihrer Vorkommensgebiete. 40 Nichtheimische, gebietsfremde und invasive Arten (1) Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten entgegenzuwirken. ( ) (4) Das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur ( ) bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Künstlich vermehrte Pflanzen sind nicht gebietsfremd, wenn sie ihren genetischen Ursprung in dem betreffendem Gebiet haben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedstaaten nicht auszuschließen ist. Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind ausgenommen ( ) 4. das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete bis einschließlich 1. März 2020; bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden.
11 Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Pflanzen bei Straßenbaumaßnahmen in Rheinland-Pfalz Da Gefährdungen oder Verfälschungen nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden können, sind Anpflanzungen gebietsfremder Arten in der freien Natur in der Regel nicht zulässig. Hieraus ergibt sich nach dem eine Genehmigungsverpflichtung für das Ausbringen gebietsfremder Arten in der freien Natur. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Verwendung von Arten innerhalb ihrer Vorkommensgebiete (=Herkunftsgebiete) geboten. Landesnaturschutzgesetz (in der Fassung vom ) Mit der Einführung des BNatSchG 2010 hat der Bund mit 40 eine abschließende Regelung zum Thema nichtheimische, gebietsfremde und invasive Arten getroffen. 28 (4) Landesnaturschutzgesetz Rheinland-Pfalz ist damit nur noch eingeschränkt anzuwenden. Gebietsfremde Arten dürfen nur mit Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden. Dies gilt nicht für den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Arten oder eine Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung heimischer Arten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist. Weiterhin Bestand hat die Regelung, dass die obere Naturschutzbehörde die Genehmigung zum Ausbringen gebietsfremder Arten erteilen kann. Eingriffsregelung Mit Straßenbaumaßnahmen sind häufig Eingriffe in Naturhaushalt und Landschaftsbild im Sinne des 14 BNatSchG verbunden. Im Rahmen der Eingriffsfolgenbewältigung werden im Zusammenhang mit der Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen oft Gehölzpflanzungen und Ansaaten von krautigen Pflanzen durchgeführt. Wenn Gehölzpflanzungen als Kompensationsmaßnahmen vorgesehen sind, sind die Genehmigungsbehörden nach den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ( 1 und 2 BNatSchG) gehalten, im Falle genetischer Besonderheiten nur solche Pflanzungen anzuerkennen, die konkret die betroffenen Funktionen einschließlich der genetischen Besonderheiten wieder herstellen oder in gleicher Weise ersetzen. Baugesetzbuch 1 (6) des BauGB verankert den Schutz der biologischen Vielfalt in der Bauleitplanung. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind demnach insbesondere zu berücksichtigen: Nr. 7 a): die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt. Somit ist auch bei Straßenbauvorhaben, die auf Grundlage des BauGB das Baurecht erlangt haben die biologische Vielfalt zu berücksichtigen.
12 Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Pflanzen bei Straßenbaumaßnahmen in Rheinland-Pfalz Forstvermehrungsgutgesetz Das Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) regelt die Praxis in der Forstwirtschaft. Es regelt die Erzeugung, das in Verkehr bringen und Ein- und Ausführen von forstlichem Vermehrungsgut. Es gilt für eine Liste von Waldbaumarten, die aus Herkunftsgebieten stammen müssen, die annähernd einheitlichen ökologischen Bedingungen, in denen sich Erntebestände oder Saatgutquellen einer bestimmten Art oder Unterart befinden, die unter Berücksichtigung der Höhenlage ähnliche phänotypische oder genetische Merkmale aufweisen. 4.2 Vergaberechtliche Vorgaben Die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Zuständigkeitsbereich der Straßenbauverwaltungen erfolgt nach den Bestimmungen des öffentlichen Vergabe- und Baurechtes. Die Vergabevorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A und Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) Teil A sind eingebettet in das öffentliche Haushaltsrecht durch die Bundes- und Landesgesetzgebung und gelten unmittelbar für öffentliche Auftraggeber als bindendes Recht. Dementsprechend sind auch bei der Vergabe von Pflanzenlieferungen und Pflanzarbeiten mit gebietseigenen Gehölzen durch öffentliche Auftraggeber die Bestimmungen der VOB Teil A und VOL Teil A einzuhalten. 4.3 Resümee Gehölzpflanzungen und Ansaaten von gebietsfremden Arten außerhalb bebauter Bereiche bedürfen grundsätzlich ab dem 01. März 2020 einer Genehmigung durch die zuständigen Naturschutzbehörden. In Rheinland-Pfalz sind dieses die Oberen Naturschutzbehörden. Werden Gehölzpflanzungen und Ansaaten im Zusammenhang mit Kompensationsmaßnahmen durchgeführt, so sind aus naturschutzfachlichen Gründen gebietseigene Gehölze und gebietseigenes Saatgut zu verwenden, um die genetische Vielfalt innerhalb der Arten zu erhalten und damit die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts aufrecht zu erhalten. Die Verwendung von gebietseigenen Pflanzen in der freien Natur ist bei allen Pflanzungen naturschutzrechtlich geboten.
13 Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Pflanzen bei Straßenbaumaßnahmen in Rheinland-Pfalz Gebietseigene Gehölze in Rheinland-Pfalz 5.1 Herkunftsgebiete Gebietseigene Gehölze in Rheinland-Pfalz sind Gehölze, die in Rheinland-Pfalz einheimisch sind, ohne größere Verbreitungslücken häufig wild wachsend vorkommen. Es sind also Exemplare mit gesicherter, naturraumtypischer Herkunft. Um die Herkunftsgebiete abzugrenzen, wurde auf den Vorschlag des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) 2003 zurückgegriffen, das in einer Informationsbroschüre eine Herkunftsgebietsgliederung für häufige Gehölzarten vorgeschlagen hat. Sie kann als Grundlage für die Produktion und Verwendung gebietseigener Gehölze in Rheinland-Pfalz dienen. Das Landesgebiet von Rheinland-Pfalz kann zwei Herkunftsgebieten zugeordnet werden: dem Westdeutschen Bergland (4) und dem Oberrheingraben (6) (vgl. Abb. 1). Dem Westdeutschen Bergland (4) können in Rheinland-Pfalz folgende Naturräume III. Ordnung zugeordnet werden: Haardtgebirge (17), Pfälzisch-Saarländisches Muschelkalkgebiet (18), Saar-Nahe-Bergland (19), Rhein-Main-Tiefland (23), Hunsrück (24), Moseltal (25), Gutland (26), Osteifel (27), Westeifel (28), Mittelrheingebiet (29), Taunus (30), Gießen-Koblenzer Lahntal (31), Westerwald (32), Bergisch-Sauerländisches Gebirge (33), 55. Niederrheinische Bucht. Dem Oberrheingraben (6) kann folgender Naturraum III. Ordnung zugeordnet werden: Nördliches Oberrheintiefland (22). Zu beachten ist, dass die Grenzen der Herkunftsgebiete sich nicht an politischen Grenzen orientieren, sondern anhand von Naturräumen mit annährend gleichen Standortbedingungen (Klima, Relief, Boden, Wasserhaushalt) und biotischer Ausstattung (Tier- und Pflanzenwelt) abgegrenzt wurden. Die Abgrenzung der Naturräume III. Ordnung ist in der Abb. 2 dargestellt.
14 Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Pflanzen bei Straßenbaumaßnahmen in Rheinland-Pfalz Nordwestdeutsches Tiefland 2 Nordostdeutsches Tiefland 3 Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland 4 Westdeutsches Bergland 5 Südostdeutsches Hügel- und Bergland 6 Oberrheingraben 7 Württembergisch-Fränkisches Hügelland 8 Schwäbisch-Fränkische Alb 9 Alpen und Alpenvorland Abb. 1 BMVEL 2003: Herkunftsgebiete für heimische Gehölze, die nicht dem Forstvermehrungsgesetz unterliegen
15 Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Pflanzen bei Straßenbaumaßnahmen in Rheinland-Pfalz Eine detaillierte Abgrenzung der Herkunftsgebiete für Rheinland-Pfalz ist in der folgenden Karte dargestellt. Abb. 2 Herkünfte gebietseigener Gehölze in Rheinland-Pfalz 17. Naturräume III. Ordnung Erläuterung siehe Ziffer 5.1
16 Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Pflanzen bei Straßenbaumaßnahmen in Rheinland-Pfalz Liste gebietseigener Gehölze bei Straßenbaumaßnahmen in Rheinland-Pfalz Die Gehölzliste Gebietseigene Gehölze bei Straßenbaumaßnahmen in Rheinland-Pfalz ist durch Auswertung aus vorhandenem Datenmaterial entstanden. Berücksichtigt wurden: Gehölzarten, die im Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau, Leistungsbereich 104 Pflanzenlieferung (STLK 104) aufgeführt sind. Verbreitungskarten der Vegetation in Deutschland (Quelle: Auswertung der heutigen potenziellen natürlichen Vegetation (Quelle: Arten, die dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) unterliegen Arten, für die die Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft (FAWF) Trippstadt bereits Pflanzenbestände aus gebietseigen Herkünften vermehrt Gehölzarten der Empfehlung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) 2003 Arten, wie z.b. Zwerg-, Halb- und Kleinsträucher, seltene Arten, reine Waldarten, die für den Regelfall grundsätzlich nicht für eine Bepflanzung geeignet sind, wurden bei der Erstellung der Liste nicht berücksichtigt. Arten, die an extreme Standorteigenschaften angepasst sind, (wie sehr trockene, sehr nasse, sehr flachgründige, sehr nährstoffarme Standorte) wurden ebenfalls nicht berücksichtigt. Tab. 1 Liste gebietseigener Gehölze bei Straßenbaumaßnahmen in Rheinland-Pfalz botanischer Name deutscher Name HK 4 HK 6 FoVG FAWF Acer campestre Feld-Ahorn Acer platanoides Spitz-Ahorn o o Acer pseudoplatatnus Berg-Ahorn o o Alnus glutinosa Schwarz-Erle Berberis vulgaris Sauerdorn Betula pendula Sand-Birke Carpinus betulus Hainbuche Castanea sativa Edelkastanie Cornus sanguinea Roter-Hartriegel Corylus avellana Hasel Crataegus laevigata Zweigriffliger Weißdorn Crataegus monogyna Weißdorn Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Fagus sylvatica Rotbuche Frangula alnus Faulbaum Fraxinus excelsior Gemeine Esche Ligustrum vulgare Gewöhnlicher Liguster o
17 Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Pflanzen bei Straßenbaumaßnahmen in Rheinland-Pfalz botanischer Name deutscher Name HK 4 HK 6 FoVG FAWF Lonicera xylosteum Rote Heckenkirsche Malus sylvestris Wild-Apfel o o Populus alba Silberpappel o Populus tremula Zitter-Pappel Prunus avium Vogelkirsche Prunus padus Traubenkirsche Prunus spinosa Schlehe Quercus petraea Trauben-Eiche Quercus robur Stiel-Eiche Rhamnus catharticus Echter Kreuzdorn Rosa canina Hunds-Rose v v Salix alba Silber-Weide Salix caprea Salweide Salix cinerea Grau-Weide Salix fragilis Bruch-Weide v v Salix purpurea Purpur-Weide o o Salix viminalis Korb-Weide Sambucus nigra Schwarzer Holunder Sambucus racemosa Trauben-Holunder Sorbus aucuparia Eberesche Tilia cordata Winter-Linde o o Tilia platyphyllos Sommer-Linde o o Ulmus glabra Berg-Ulme Ulmus laevis Flatter-Ulme Ulmus minor Feld-Ulme Viburnum lantana Wolliger Schneeball Viburnum opulus Gew. Schneeball Zeichen in der Gehölzliste HK 4 HK 6 Herkunftsgebiet 4: Westdeutsches Bergland Herkunftsgebiet 6: Oberrheingraben FoVG definiertes Herkunftsgebiet lt. Forstvermehrungsgutgesetz Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft Trippstadt FAWF hält Erntebestände vor zutreffend / vorhanden In dieser Herkunftsregion uneingeschränkt verwendbar, sofern o gebietseigene Erntebestände aufgefunden werden können. Verwechslungsgefahr mit verwandter, ähnlicher Sippe; v Verwechslung bei Ernte und Ausbringung ausschließen!
18 Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Pflanzen bei Straßenbaumaßnahmen in Rheinland-Pfalz Gebietseigene Gräser und Kräuter 6.1 Herkunftsgebiete Abweichend von den im Kapitel 5 beschriebenen Herkunftsgebieten, wurden mit den Fachbehörden der Bundesländer und den Saatgutproduzenten des Verbandes deutscher Wildpflanzen und Wildsaatgutproduzenten e. V. (VWW) die in der Abb. 3 dargestellten 22 Herkunftsregionen für Wildpflanzen innerhalb von Deutschland festgelegt. Diese Herkunftsregionen orientieren sich an den naturräumlichen Einheiten. Demnach ist das Landesgebiet von Rheinland-Pfalz in zwei Herkunftsregionen aufgeteilt. Der nördliche Teil bestehend aus den naturräumlichen Einheiten III. Ordnung 24 bis 33 wird der Herkunftsregion 7 Rheinisches Bergland zugeordnet. Der übrige südliche Teil des Landesgebietes liegt innerhalb der Herkunftsregion 9 Oberrheingraben mit Saarpfälzer Bergland. 6.2 Verfahren zur Ansaat gebietseigener Gräser und Kräuter Die Begrünung von Flächen mit gebietseigenen Gräsern und Kräutern kann durch Mahdgutübertragung und Einsaat erfolgen. Die Begrünung durch Mahdgutübertragung ist vorrangig anzuwenden. Bei der Begrünung mit Mahdgutübertragung wird aus der Region der Maßnahmenfläche Saatgutmaterial von Spenderflächen gewonnen, das anschließend auf der Begrünungsfläche aufgebracht wird. Im Rahmen der Ausführungsplanung sind die Spenderflächen - gebiete für Mahdgutübertragung festzulegen, ggf. sind die Spenderflächen mit den zuständigen Naturschutzbehörden abzustimmen, besonders wenn Saatgutmaterial aus geschützten Landschaftsbestandteilen verwendet werden soll. Bei der Einsaat ist Saatgut mit einem möglichst hohen Anteil an gebietseigenem Material zu verwenden. Dies gewährleistet Saatgut, welches mit dem Zertifikat RegioZert ausgezeichnst ist (siehe dazu auch Kapitel 8). Wenn weder eine Mahdgutübertragung noch eine Einsaat mit Saatgut, welches gemäß RegioZert zertifiziert wurde, möglich ist, soll das weitere Verfahren mit dem LBM RLP abgestimmt werden.
19 Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Pflanzen bei Straßenbaumaßnahmen in Rheinland-Pfalz Nordwestdeutsches Tiefland, 2 Westdeutsches Tiefland mit unterem Weserbergland, 3 Nordostdeutsches Tiefland, 4 Ostdeutsches Tiefland, 5 Mitteldeutsches Tief- und Hügelland, 6 Oberes Weser- und Leinebergland mit Harz, 7 Rheinisches Bergland, 8 Erz- und Elbsandsteingebirge, 9 Oberrheingraben mit Saarpfälzer Bergland, 10 Schwarzwald, 11 Südwestdeutsches Bergland, 12 Fränkisches Hügelland, 13 Schwäbische Alb, 14 Fränkische Alb, 15 Thüringer Wald, Fichtelgebirge und Vogtland, 16 Unterbayrische Hügel- und Plattenregion, 17 Südliches Alpenvorland, 18 Alpen, 19 Bayrischer und Oberpfälzer Wald, 20 Sächsisches Löss- und Hügelland, 21 Hessisches Bergland, 22 Uckermark mit Odertal Abb. 3 Herkunftsregionen für Gräser- und Kräutersaatgut
20 Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Pflanzen bei Straßenbaumaßnahmen in Rheinland-Pfalz Abb. 4 Herkunftsregionen für gebietseigenes Gräser- und Kräutersaatgut in Rheinland-Pfalz 17. Naturräume III. Ordnung, Erläuterung siehe Ziffer 5.1
21 Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Pflanzen bei Straßenbaumaßnahmen in Rheinland-Pfalz Planung, Ausschreibung, Vergabe Nur bei einwandfreier Ausführung können die ökologischen Vorgaben zur Verwendung gebietseigener Gehölze wirksam werden. Um dieses zu gewährleisten, ist im Rahmen der landschaftspflegerischen Planungsbeiträge eine Auswahl der zu verwendenden Gehölze und Saatgut mit Angaben zu den Herkunftsgebieten gem. Ziff. 5.1 und 6.1 zu machen. Auf der Ebene der landschaftspflegerischen Begleitplanung sollten die LBP-Maßnahmenblätter Angaben zur Verwendung gebietseigener Gehölze und Saatgut enthalten. Weitere Voraussetzungen für die Verwendung gebietseigener Gehölze und Saatgut sind zwingende und nachprüfbare Forderungen in den Verdingungsunterlagen und die VOBsowie VOL-gerechte Vergabe ausschließlich an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Firmen. Anleitungen für eine fachlich und vertragsrechtlich einwandfreie Leistungsbeschreibung werden im Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbaubau (HVA B-StB) in der jeweils aktuellen Fassung gegeben. Bei der Verwendung von gebietseigenen Gehölzen und Saatgut ist hiervon nicht abzuweichen. Bei der Aufstellung der Leistungsbeschreibung (Verdingungsunterlagen) sind Angaben zur Verwendung gebietseigener Gehölze in der Baubeschreibung (Darstellung der Bauaufgabe) und im Leistungsverzeichnis (Beschreibung der Teilleistungen) zu machen. Bei der Vorankündigung und Bekanntmachung von Bauleistungen ist die Verwendung von gebietseigenen Pflanzen und Saatgut gesondert mit aufzuführen. Das in diesem Leitfaden beschriebene Wertungssystem ist an das angelehnt, welches nach HVA B-StB bei Ausschreibungen ab dem EU-Schwellenwert (Ausgabe April 2010/Fassung Februar 2011) verwendet wird. Die Verfahrensweise muss zu Beginn erprobt werden. Es handelt sich keinesfalls um ein starres System. Je nach Erfahrungen müssen Werte abgeändert und angeglichen werden. Ist eine größere Verfügbarkeit an gebietseigenen Pflanzen auf dem Markt abzusehen, müssen die Wichtungsmaßstäbe angehoben werden. So kann bis zum Ende der Übergangszeit der Druck der Forderung von gebietseigenen Pflanzen Schritt für Schritt erhöht werden. 7.1 Vorbereitung der Ausschreibung Vor der Aufstellung der Verdingungsunterlagen ist Folgendes zu prüfen: Handelt es sich um Pflanzmaßnahmen im Anwendungsbereich des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) - i. d. R. Aufforstungen -, so sind Herkünfte nach dessen Vorgaben
22 Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Pflanzen bei Straßenbaumaßnahmen in Rheinland-Pfalz zu verwenden. Handelt es sich um Pflanzmaßnahmen in der freien Landschaft und Gehölzarten, die nicht dem FoVG unterliegen, so ist zu klären, in welchem Herkunftsgebiet die Maßnahme erfolgt. Ist das Herkunftsgebiet bestimmt, ist zu prüfen ob die vorgesehenen Arten nach der Liste (Tab. 1) unbedenklich sind. Nur bei Sonder- und Extremstandorten können auch weitere, im Anhang in der Gesamtgehölzliste aufgeführte Arten verwendet werden. Der LBM RP führt 2x jährlich (Mai, August) eine Marktabfrage gebietseigener Gehölze durch. Die Arten und Qualitäten mit entsprechendem Mengenumfang werden an die Regionalen Dienststellen weitergeleitet. Mit Hilfe dieser Auflistung kann jeder Ausschreiber vor Veröffentlichung der Ausschreibung eine konkrete Abfrage der Pflanzenverfügbarkeit bei den aufgeführten Baumschulen durchführen. Ggf. sind die Qualitäten im LV den Marktbedingungen anzupassen. Zur weiteren Berücksichtigung verfügbarer Pflanzengrößen bei der Vergabe können mehrere Pflanzgrößen und angrenzende Herkunftsgebiete bei Ausschreibungen angegeben werden. Bei der Pflanzenlieferung sind Nebenangebote nicht zugelassen. 7.2 Baubeschreibung Die Baubeschreibung als Teil der Leistungsbeschreibung stellt alle für die Bauausführung erforderlichen Informationen und Rahmenbedingungen des geplanten Bauvorhabens zusammen. Grundlage für die Baubeschreibung ist das Gliederungsmuster gemäß HVA B- StB 1.4 (Leistungsbeschreibung). Unter dem Gliederungspunkt 3.5 Baustoffe Bauteile Landschaftsbau Pflanzen und Pflanzenteile sind verbindliche Angaben zur Verwendung von gebietseigenen Gehölzen mit Benennung des Herkunftsgebietes zu machen. Im Landesgebiet von Rheinland-Pfalz sind dieses die Herkunftsgebiete Westdeutsches Bergland (4) oder Oberrheingraben (6) (siehe Ziff. 5.1.). Bei der Verwendung von Saatgut für Kräuter sind die Herkunftsregionen zu benennen. Das Landesgebiet von Rheinland-Pfalz ist in die Herkunftsregionen Rheinisches Bergland (7) und Oberrheingraben mit Saarpfälzer Bergland (9) aufgeteilt, siehe Abb Formblatt Aufforderung zur Angebotsabgabe Im Formular Aufforderung zur Angebotsabgabe können Nebenangebote bedingt zugelassen werden. Die Pflanzenlieferung muss von Nebenangeboten ausgenommen werden.
23 Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Pflanzen bei Straßenbaumaßnahmen in Rheinland-Pfalz Unter Weitere Kriterien müssen die Wertungskriterien angegeben werden. Diese setzen sich aus den Kriterien Preis und Technischer Wert zusammen. Um dem Bieter das Verfahren so transparent wie möglich darzustellen, müssen umfassende Angaben zur Wertung getroffen werden. Der anzugebende Erläuterungstext zur Angebotswertung kann aus dem Muster EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe aus der aktuellen Fassung der HVA B-StB entnommen werden. Der Preis des Angebots wird mit einem Anteil von 75 % gewertet. Für den technischen Wert wird die Herkunftsqualität (entsprechend dem Herkunftsgebiet kurz: HK) mit 25 % gewichtet. 7.4 Leistungsverzeichnis Zur Umsetzung bedarf es der eindeutigen textlichen Beschreibung aller erforderlichen Teilleistungen (Positionen nach Art und Umfang) in einem Leistungsverzeichnis (LV). Die Verwendung von gebietseigenen Gehölzen und Saatgut ist im Abschnitt Pflanzenlieferung im LV zu berücksichtigen. Grundlage für die Beschreibung der Lieferung ist der Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau (STLK-StB) Leistungsbereich 104 Pflanzenlieferung und Leistungsbereich 107 Landschaftsbauarbeiten. Im LV wird die Position der zu liefernden Pflanze neutral beschrieben. Es wird ausschließlich der Gattung- und Artname und die Gesamtstückzahl ausgeschrieben. Der Angebotspreis wird vom Bieter als Pauschale angeboten.
24 Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Pflanzen bei Straßenbaumaßnahmen in Rheinland-Pfalz Beispiel Leistungsverzeichnis: Gehölzlieferung 02. GEHÖLZLIEFERUNG Hinweis zur OZ Herkunftsgebiete entsprechend der Karte Herkunftsgebiete für heimische Gehölze, die nicht dem Forstvermehrungsgesetz unterliegen des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (2003) STRÄUCHER Prunus spinosa liefern 1,00 Psch...,. Insgesamt 1000 Stück Prunus spinosa (Schlehe) liefern. Zusammensetzung wie folgt: 1. Prunus spinosa (Schlehe) liefern. Verpflanzter Strauch, 3 Triebe, 60 bis 100 cm. Herkunft 4 oder Herkunft angrenzend an Herkunft 4. Menge St gesamt. Herkunft.. Herkunft.. Herkunft.. Menge St EP in Euro Menge St EP in Euro Menge St EP in Euro 2. Prunus spinosa (Schlehe) liefern. Leichter Strauch, 2 Triebe, 70 bis 90 cm. Herkunft 4 oder Herkunft angrenzend an Herkunft 4. Menge St. Herkunft.. Herkunft.. Herkunft.. Menge St EP in Euro Menge St EP in Euro Menge St EP in Euro 3. Prunus spinosa (Schlehe) liefern. Verpflanzter Strauch, 3 Triebe, 60 bis 100 cm. Ohne Herkunft. Menge St. EP in Euro
25 Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Pflanzen bei Straßenbaumaßnahmen in Rheinland-Pfalz Welche Pflanzqualität in welchen Mengen, zu welchem Einheits- bzw. Gesamtpreis und mit welcher Herkunft konkret angeboten wird, wird im Bieterangabenverzeichnis vom Bieter eingetragen. Beispiel Bieterangabenverzeichnis: Gehölzlieferung Prunus spinosa liefern Prunus spinosa (Schlehe) liefern. Verpflanzter Strauch, 3 Triebe, 60 bis 100 cm. Herkunft 4 oder Herkunft angrenzend an Herkunft 4. Menge St gesamt Herkunft. Menge St... EP in Euro... Herkunft. Menge St... EP in Euro... Herkunft. Menge St... EP in Euro... Prunus spinosa (Schlehe) liefern. Leichter Strauch, 2 Triebe, 70 bis 90 cm. Herkunft 4 oder Herkunft angrenzend an Herkunft 4. Menge St gesamt Herkunft. Menge St... EP in Euro. Herkunft. Menge St... EP in Euro. Herkunft. Menge St EP in Euro. Prunus spinosa (Schlehe) liefern. Verpflanzter Strauch, 3 Triebe, 60 bis 100 cm. Ohne Herkunft. Menge St... EP in Euro. Gesamtbetrag in Euro.
26 Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Pflanzen bei Straßenbaumaßnahmen in Rheinland-Pfalz Wertung Die nachgerechneten Angebote sind mit aufsteigender Wertungssumme im Vergabevermerk aufzulisten. Anschließend erfolgt zuerst eine Preiswertung und dann eine Wertung des technischen Werts gemäß nachfolgenden Angaben. Die Tabellen in diesem Leitfaden sind in Anlehnung an die Vorlagen der HVA B-StB in vereinfachter Darstellung aufgeführt. Bei der Ausschreibung sind die Vorlagen aus der HVA B- StB zu verwenden. Wertung Preis Für die Wertung des Preises wird die Wertungssumme mit Punkten auf einer Skala von 0 bis 10 bewertet. Dabei erhält das wertbare Angebot mit dem niedrigsten Preis 10 Punkte und ein fiktives Angebot mit dem 2-fachen des niedrigsten Preises 0 Punkte. Alle darüber liegenden Angebote erhalten ebenfalls 0 Punkte. Die Angebote, welche dazwischen liegen, werden nach folgender Formel berechnet: Formel: 10 x [(niedrigste Wertungssumme x 2,0) Wertungssumme des jeweiligen Bieters] niedrigste Wertungssumme Beispiel: Niedrigste Wertungssumme (Bieter A) = Wertungssumme Bieter B = x [(33.000,00 x 2,0) ,00] /(33.000,00) = 9,545 Punkte Die ermittelten Punkte (mit drei Nachkommastellen) werden in den Vordruck HVA B-StB- Angebotswertung übernommen. Wertung Technischer Wert Die Qualität der Pflanzen wird je nach Herkunft und Größe in unterschiedliche Stufen eingeteilt. Der Anteil der Pflanzen der Gesamtlieferung einer Art mit Herkunft (auch kleinere Ware und angrenzende Herkunftsgebiete) wird als Qualitätsstufe I und Pflanzen ohne Herkunftsnachweis als Qualitätsstufe II eingeordnet. Somit erhält man zwei Unterkriterien. Die Menge des Lieferumfangs wird in Prozent angegeben. Mit dieser Angabe kann eine Punktesumme in einer vorgegebenen Matrix abgelesen werden. Je nach Lieferumfang (in %) werden 5, 7,5 oder 10 Punkte vergeben. Die ermittelten Punkte werden gemäß HVA B-StB in der weiteren Wertung berücksichtigt.
27 Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Pflanzen bei Straßenbaumaßnahmen in Rheinland-Pfalz Matrix: Stufe Techn. Wert in Punkten 10 7,5 5 Pflanze mit Herkunft Pflanze mit angrenzender Herkunft Pflanze mit Herkunft und kleiner I Pflanze mit angrenzender Herkunft und kleiner % <60-40% < 40% II Pflanze ohne Herkunft 0-40% >40-60% > 60% Formel: Summe der Punkte Techn. Wert des jeweiligen Bieters : Anzahl der Unterkriterien Beispiel: Prunus spinosa liefern Gesamtmenge: 1000 Stück Stufe I: 700 Stück = 70% Stufe II: 300 Stück = 30% Stufe Techn. Wert in Punkten 10 7,5 5 HK HK angrenzend HK I HK angrenzend % <60-40% < 40% II ohne HK 0-40% >40-60% > 60% ( ) / 2 = 10,000 Punkte
28 Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Pflanzen bei Straßenbaumaßnahmen in Rheinland-Pfalz Endwertung Die vorangehende Berechnung ist für alle Positionen durchzuführen, bei denen gebietseigene Ware ausgeschrieben werden. Die Summe der ermittelten Punkte (mit drei Nachkommastellen) sind im Vordruck HVA B-StB-Angebotswertung zu übernehmen. Die übertragenen Punkte sind mit den Wichtungsfaktoren zu multiplizieren. Dabei wird der Preis mit 75 % und der Technische Wert mit 25 % gewichtet. Die Wertungspunkte werden addiert. Die Endsummen der einzelnen Bieter ergeben eine Rangfolge. Das Angebot mit dem höchsten Punktwert erhält den Zuschlag. Bei gleichem Punktestand ergeht der Zuschlag an den Bieter mit der niedrigeren Wertungssumme. Beispiel: Wertungskriterium Wichtung Punkte Bewertung (%) (0-10) Preis 75 9, Technischer Wert 25 10, Summe 966 Lieferung von Saatgut Zur Lieferung von Saatgut gebietseigener Pflanzen, z.b. Gras Kräutermischungen, sind im LV Angaben zur Herkunftsregion zu machen. 7.6 Gütebestimmungen Für die gebietseigenen Gehölze gelten wie für alle übrigen Gehölze die FLL- Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen. 8. Qualitätsstandards und Prüfverfahren Gebietseigen sind Pflanzen mit gesicherter, naturraumtypischer Herkunft. Entscheidend für die Einstufung ist die Herkunft des Saatgutes und nicht der Anzuchtort. Bei der Gewinnung von gebietseigenem Saatgutmaterial für die Vermehrung der Gehölze sollen nur Vorkommen beerntet werden, die sich seit mehreren Jahrzehnten an ihrem
29 Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Pflanzen bei Straßenbaumaßnahmen in Rheinland-Pfalz Standort entwickelt haben, ohne dass künstlich Pflanzen eingebracht wurden. Ideal hierfür sind alte Heckenbestände oder Waldränder mit langer Nutzungskontinuität. Die Bestimmung der Erntebestände erfolgt auf der Grundlage sog. Ernteregister oder Datenbanken für gebietseigene Gehölzbestände, die durch wissenschaftliche Einrichtungen oder Behörden der jeweiligen Länder geführt werden. In Rheinland-Pfalz gibt es zum momentanen Zeitpunkt kein Zertifizierungssystem von gebietseigener Baumschulware. In anderen Bundesländern sind bereits gebietseigene Pflanzen der rheinland-pfälzischen Herkunftsgebiete (HK 4 und HK 6) und angrenzenden Herkunftsgebiete vorhanden. So können z. B. Pflanzen mit den Zertifikaten der Erzeugergemeinschaft für gebietsheimische Gehölze Baden-Württemberg (EZG), der Erzeugergemeinschaft für Autochthone Baumschulerzeugnisse in Bayern (EAB), von Pro Agro in Brandenburg und der Erzeugergemeinschaft für standortheimische Baumschulerzeugnisse w. V. (EhG) aus dem Norddeutschen Tiefland verwendet werden. Das BMU arbeitet momentan an einer bundeseinheitlichen Zertifizierung. Außerdem werden in Rheinland-Pfalz von der Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft entsprechende Ernteregister geführt und Erntebestände auch für Gehölze, die nicht dem FoVG unterliegen, vorgehalten. Diese können in der Übergangszeit als Alternative benutzt werden. Zur Kontrolle und Nachweis der gebietseigenen Herkünfte sind Kontroll- und Zertifizierungssysteme aus der Forstwirtschaft vorhanden die Ernte, Aufzucht und Vertrieb der Gehölze überwachen. Dieses sind u.a. das FfV-Verfahren (Forum forstliches Vermehrungsgut) und der ZüF (Zertifizierungsring für überprüfbare Forstliche Herkunft Süddeutschland e.v.). Bei dem FfV-Verfahren wird anhand von drei Zertifikaten die Herkunft der Pflanzen nachgewiesen. Das Erntezertifikat wird direkt nach der Ernte an den Eigentümer des Saatgutes vergeben. Das Saatgutzertifikat wird zum Handel mit Saatgut vergeben und das Pflanzenzertifikat wird beim Handel von Forstpflanzen ausgestellt. Bei jedem Eigentümerwechsel des Saat- oder Pflanzgutes sichert ein Folgezertifikat und eine Rückstellprobe die Überprüfbarkeit der Ware. Nach der Anzucht der Gehölze kann die Baumschule die Pflanzen verkaufen der Käufer (z.b. Forstbetrieb oder Landschaftsbauunternehmen) erhält mit jeder Pflanzenlieferung eine Kopie des Erntezertifikates und kann die Herkunft der Gehölze nachweisen. Eine Überprüfbarkeit der gelieferten Pflanzen, ist durch einen genetischen Vergleich mit der Rückstellprobe jederzeit möglich. Hierzu werden lediglich Knospen von verschiedenen Pflanzen einer Lieferung benötigt.
30 Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Pflanzen bei Straßenbaumaßnahmen in Rheinland-Pfalz Ansprechpartner für Analysen ist die Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft Rheinland-Pfalz. Für Sicherung von Herkunft und Qualität von Kräutern und Gräsern wird vom Bundesverband deutscher Pflanzenzüchter e.v. (BdP) das Zertifizierungssystem RegioZert vorgehalten. Unter dem Zertifikat RegioZert ist für alle Regionen in Rheinland-Pfalz das entsprechende Saatgut auf dem Markt aktuell verfügbar.
31 Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Pflanzen bei Straßenbaumaßnahmen in Rheinland-Pfalz Anhang 9.1 Gesamt-Gehölzliste botanischer Name deutscher Name STLK 104 verbreitet in RLP Neophyt HPNV BMVEL Extremstandorte an Straßen Kompensationsmaßnahmen FoVG FAWF HK Westdt. Bergland (4) HK Oberrheingraben (6) Abies alba Weißtanne Abies cephalonica Griechische Tanne k.a Abies grandis Große Küstentanne k.a. Abies pinsapo Spanische Tanne k.a. Acer campestre Feld-Ahorn M/L Acer monspessulanum Französischer Ahorn Acer platanoides* Spitz-Ahorn o o Acer pseudoplatatnus* Berg-Ahorn o o Aesculus hippocastanum Gewöhnliche Rosskastanie Alnus glutinosa Schwarz-Erle Alnus incana Grau-Erle Amelanchier lamarckii Kupfer-Felsenbirne L Amelanchier ovalis Gewöhnliche Felsenbirne Berberis thunbergii Heckenberberitze k.a. Berberis vulgaris* Sauerdorn Betula pendula Sand-Birke Betula pubescens Moorbirke Buddleja davidii Schmetterlingsstrauch Calluna vulgaris Heide Caragana arborescens Erbsenstrauch M/L Carpinus betulus Hainbuche Castanea sativa Edelkastanie Cedrus atlantica Atlaszeder k.a. Cedrus libani Libanonzeder k.a. Celastrus orbiculatus Baumwürger k.a. Clematis montana Bergrebe n.g. Clematis vitalba Waldrebe Colutea arborescens Blasensrauch M/L Cornus mas Kornelkirsche? Cornus sanguinea* Roter-Hartriegel Corylus avellana Hasel Corylus colurna Baumhasel k.a. Cotoneaster acutifolius Spitzblättrige Zwergmispel k.a. Cotoneaster dammeri Teppichmispel k.a. L
32 Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Pflanzen bei Straßenbaumaßnahmen in Rheinland-Pfalz botanischer Name deutscher Name Cotoneaster divaricatus Breite Strauchmispel k.a. L Cotoneaster horizontalis Fächermispel k.a. L Cotoneaster integerrimus Gewöhnliche Zwergmispel Crataegus coccinea Scharlachdorn k.a. STLK 104 Crataegus laevigata* Zweigriffliger Weißdorn Crataegus lavallei Apfeldorn n.g. Crataegus monogyna* Weißdorn Crataegus prunifolia Pflaumendorn k.a. Cydonia oblonga Quitte k.a. Cytisus scoparius* Besenginster Daphne mezereum Seidelbast Elaeagnus commutata Silber-Ölweide k.a. M/L Euonymus europaeus Pfaffenhütchen M/L Euonymus latifolia Breitblättriges Pfaffenhütchen k.a. Fagus sylvatica Rotbuche Frangula alnus Faulbaum Fraxinus angustifolia Schmalblättrige Esche k.a. Fraxinus excelsior Gemeine Esche Fraxinus ornus Blumen-Esche Hedera helix Efeu Hippophae rhamnoides Sanddorn Hydrangea petiolaris Kletterhortensie k.a. Ilex aquifolium Stechpalme Juglans regia Walnuss Juniperus communis Gewöhnlicher Wacholder Larix decidua Europäische Lärche Larix kaempferi Japanische Lärche k.a. Larix sibirica Sibirische Lärche k.a. Larix x eurolepis Hybridlärche k.a. Ligustrum vulgare* Gewöhnlicher Liguster L o Lonicera carpinifolium Jelängerjelieber Lonicera heckrotti Duft-Geißblatt n.g. Lonicera henryi Immergrünes Geißblatt n.g. Lonicera nigra Schwarze Heckenkirsche Lonicera periclymenum Waldgeißblatt Lonicera tatarica Tatarische Heckenkirsche k.a. M/L Lonicera xylosteum Rote Heckenkirsche M/L Mahonia aquifolium Mahonie Malus domestica Apfel Malus sylvestris* Wild-Apfel o o Mespilus germanica Echte Mispel verbreitet in RLP Neophyt HPNV BMVEL Extremstandorte an Straßen Kompensationsmaßnahmen FoVG FAWF HK Westdt. Bergland (4) HK Oberrheingraben (6)
33 Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Pflanzen bei Straßenbaumaßnahmen in Rheinland-Pfalz botanischer Name deutscher Name Parthenocissus quinquefolia Wilder Wein k.a. Picea abies Rotfichte Picea sitchensis Carr.Sitkafichte k.a. Pinus brutia Kalabrische Kiefer k.a. Pinus canariensis Kanarenkiefer k.a. Pinus cembra Zirbelkiefer k.a. Pinus contorta Drehkiefer k.a. Pinus halepensis Aleppokiefer (Seekiefer) k.a. Pinus leucodermis Schlangenhautkiefer k.a. Pinus nigra Schwarzkiefer k.a. Pinus pinaster Strandkiefer k.a. Pinus pinea Pinie k.a. Pinus radiata Montereykiefer k.a. Pinus sylvestris Gewöhnliche Kiefer Platanus acerifolia Ahornblättrige Platane k.a. Polygonum aubertii Schlingknöterich STLK 104 Populus alba* Silberpappel o Populus berolinensis Berliner Lorbeer-Pappel k.a. Populus canescens Grau-Pappel Populus nigra Schwarz-Pappel Populus tremula Zitter-Pappel Potentilla fruticosa Fingerstrauch k.a. Prunus avium Vogelkirsche Prunus cerasus Sauerkirsche Prunus domestica Zwetschge Prunus mahaleb Steinweichsel Prunus padus* Traubenkirsche Prunus spinosa* Schlehe L Pseudotsuga menziesii Douglasie k.a. Pyracantha coccinea Feuerdorn k.a. Pyrus communis Kultur-Birne Pyrus pyraster* Wild-Birne Quercus cerris Zerreiche k.a. Quercus ilex Steineiche k.a. Quercus petraea Trauben-Eiche Quercus pubescens Flaumeiche k.a. Quercus robur Stiel-Eiche M/L Quercus rubra Roteiche Quercus suber Korkeiche k.a. Rhamnus catharticus Echter Kreuzdorn Rhamnus frangula Faulbaum verbreitet in RLP Neophyt HPNV BMVEL Extremstandorte an Straßen Kompensationsmaßnahmen FoVG FAWF HK Westdt. Bergland (4) HK Oberrheingraben (6)
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