DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE

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1 DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE Prof. Dr. Ingo Kowarik im Hause der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Am Köllnischen Park 3, Berlin Amtspost: Am Köllnischen Park 3, Berlin Fachpost: SenStadt I LB Telefon: 030 / Telefax: 030 / LandesbeauftragterfuerNaturschutz@ SenStadt.Verwalt-Berlin.de; kowarik@tu-berlin.de Datum: Beschluss-Beirat-NL b: Empfehlung zur Verwendung gebietseigener Gehölze zur Pflanzung in der freien Landschaft Der Beirat empfiehlt der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung folgende Regelung zur Verwendung gebietseigener Gehölze in freier Natur zu treffen, um o mögliche Gefahren für die Pflanzen- und Tierwelt durch Pflanzmaßnahmen in freier Natur auszuschließen o den Verwaltungsaufwand bei der Umsetzung der rechtlichen Regelungen so weit wie möglich zu reduzieren (Vermeidung von Risikoprüfverfahren gemäß 41 Abs. 2 BNatSchG sowie 29 Abs. 2 NatSchGBln [Entwurf der 10. Novelle]) o ein gemeinsames Vorgehen mit Brandenburg zu ermöglichen (Anlehnung des nachfolgenden Vorschlags an einen entsprechenden Erlass des MLUV Brandenburg). Bei allen Gehölzpflanzungen in der freien Natur ist grundsätzlich Pflanzgut gebietseigener (= gebietsheimischer oder autochthoner) Gehölze zu verwenden, das aus dem entsprechenden Herkunftsgebiet der Gehölzarten stammt (vgl. Anlage 1 bis 3). 1 Um die Sicherheit der Herkunft zu gewährleisten, muss das Vermehrungsgut bei den aufgeführten Arten von anerkannten Erntebeständen des Ernteregisters des Landes Brandenburg gewonnen werden. Bei der Pflanzung von Gehölzarten, die zugleich dem Gesetz über forstliches Vermehrungsgut vom 22. Mai 2002 (BGBl I S. 1658) unterliegen, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Forstsaat-Herkunftsgebietsverordnung vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3578), zuletzt geändert durch die Forstvermehrungsgut- Herkunftsgebietsverordnung vom 15. Januar 2003 (BGBl. I S. 238), auch bei Pflanzungen in der freien Landschaft anzuwenden. Die Umsetzung dieser Regelung erfolgt auf dem Wege einer Musterausschreibung. 1 Als gebietseigen werden Gehölze bzw. Gehölzsippen bezeichnet, die aus Populationen einheimischer Sippen stammen, welche sich in einem bestimmten Naturraum über einen langen Zeitraum in vielfachen Generationenfolgen vermehrt haben und bei denen eine genetische Differenzierung gegen Populationen der gleichen Art aus anderen Naturräumen anzunehmen ist (Definition aus: Kowarik, I. & B. Seitz 2003: Perspektiven für die Verwendung gebietseigener ( autochthoner ) Gehölze. NEOBIOTA 2: 3-26).

2 Übergangs- und Ausnahmeregelungen Pflanzungen für die gartenbauliche, landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Produktion bleiben von dieser Regelung unberührt. Die in der Anlage 1 nicht aufgeführten einheimischen Gehölzarten werden über gesonderte Maßnahmen der Generhaltung und des Naturschutzes erhalten. Steht von einer zur Pflanzung vorgesehenen Gehölzart kein Pflanzmaterial aus regionalen Herkünften zur Verfügung, kann bis zum auch Pflanzgut verwendet werden, dessen Ausgangsmaterial aus den angrenzenden deutschen Tieflandsherkunftsgebieten stammt und mit einem entsprechenden nachprüfbaren Herkunftsnachweis versehen ist. Steht von der jeweiligen Gehölzart auch solches Pflanzgut nicht zur Verfügung, muss auf eine verfügbare einheimische Gehölzart regionaler Herkunft mit gleicher standörtlicher Eignung ausgewichen oder die Pflanzmaßnahme verschoben werden, bis entsprechendes Pflanzgut zur Verfügung steht. Die vorgenannte Übergangsregelung gilt nicht für die Gattungen Rosa und Crataegus. Nachweisverfahren In den jeweiligen Ausschreibungen ist das geforderte Herkunftsgebiet anzugeben und ein entsprechender Beleg einzufordern. Die regionale Herkunft gilt als nachgewiesen, wenn die Baumschule ein anerkanntes Herkunftszeugnis oder ein vergleichbares anerkanntes Zertifikat vorlegen kann, das eine durchgängige Herkunftssicherung von der Ernte über die Gehölzanzucht bis hin zum Vertrieb bestätigt. Begründung Bei Pflanzmaßnahmen in der freien Landschaft werden in der Regel einheimische Gehölzarten gebietsfremder Herkünfte verwendet. Mit der massenhaften Ausbringung gebietsfremder Pflanzen sind jedoch das Risiko der Verfälschung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und ein Verlust der biologischen Vielfalt verbunden. Mit der Ratifizierung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Biodiversitätskonvention) hat sich Deutschland zur Erhaltung der biologischen Vielfalt verpflichtet. Gemäß Artikel 2 der Biodiversitätskonvention umfasst die biologische Vielfalt auch die innerartliche Vielfalt. Dies schließt eine Erhaltung der regionalen, gebietseigenen Sippenausstattung ein. Mit 41 BNatSchG wird die Ausbringung gebietsfremder Pflanzen gesetzlich geregelt. Nach 29 (2) NatSchGBln (Entwurf der 10. Novelle) dürfen Pflanzen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes und Herkünfte von Pflanzenarten aus anderen Naturräumen in der freien Natur nur mit Genehmigung der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege ausgebracht werden. Für eine solche Genehmigung müssen Risiken wie die Verfälschung der Tier- und Pflanzenwelt und die Gefährdung von Arten ausgeschlossen werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Gefahr einer Verfälschung der europäischen Tier- oder Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten ausgeschlossen ist. Die Nachweispflicht liegt beim Antragsteller. Von der Genehmigungspflicht ausgenommen ist der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft oder von Pflanzenarten, deren Eignung für die Ausbringung in der freien Natur nachgewiesen wurde und die in einer Positivliste der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege aufgeführt werden.

3 Der Vorschlag, für Gehölzpflanzungen in der freien Natur grundsätzlich Pflanzgut gebietseigener Gehölze zu verwenden, das aus den in den Anhängen definierten Herkunftsgebieten stammt und dessen Herkunft gesichert ist (z.b. durch Zertifizierung) führt auch zu einer Verwaltungsvereinfachung, da bei der Verwendung solchen Pflanzmaterials Genehmigungsanträge entfallen können. Auch in freier Natur kann grundsätzlich anderes Vermehrungsgut als das gebietseigener Pflanzen verwendet werden, z. B. aus kulturhistorischen oder spezifischen funktionalen Gründen. In solchen Fällen ist dann gemäß den gesetzlichen Vorgaben ein Ausschluss von Risiken für die Tier- und Pflanzenwelt geboten. Der Geltungsbereich der Regelung erstreckt sich gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf die freie Natur. Dies schließt in Berlin z.b. land- und forstwirtschaftlich geprägte Gebiete ein. Pflanzmaßnahmen werden hier häufig im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie bei der Begrünung von Verkehrswegen vorgenommen, die im Außenbereich liegen. Die vorgeschlagene Regelung ist dagegen ohne Bedeutung für die Pflanzenverwendung in den städtisch geprägten Bereichen, die nicht zur freien Natur zählen. Hierzu gehören gem. 29 Abs. 2 NatSchGBln [Entwurf der 10. Novelle] Gärten, Parks, Friedhöfe, Grünanlagen oder vergleichbare Flächen im Siedlungsbereich. Auf solchen Flächen kann demnach wie bislang ein breites Artenspektrum nach ästhetisch-funktionalen Kriterien eingesetzt werden.

4 Anlage 1 zum Beschluss-Beirat-NL b Listen der gebietseigenen Gehölze Berlins Tab. 1: Liste derjenigen einheimischen Gehölzarten, die in Berlin und in allen Landesteilen Brandenburgs natürliche Vorkommen besitzen und auf geeigneten Standorten ausgebracht werden können. Für die Gehölzarten, die nicht dem Forstvermehrungsgesetz (FoVG) unterliegen, gilt die Herkunftsgebietseinteilung gem. Anlage 2. Für die Gehölzarten, die dem FoVG unterliegen, gelten die nach diesem Gesetz gültigen Herkunftsgebiete. Botanischer Name Deutscher Name FoVG Acer campestre Feld-Ahorn Alnus glutinosa Schwarz-Erle x Betula pendula Sand-Birke x Betula pubescens Moor-Birke x Carpinus betulus Hainbuche x Cornus sanguinea s.l. Blutroter Hartriegel Corylus avellana Haselnuß Cytisus scoparius Besen-Ginster Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Fagus sylvatica Rot-Buche x Frangula alnus Faulbaum Fraxinus excelsior Gemeine Esche x Malus sylvestris agg. Wild-Apfel Pinus sylvestris Gemeine Kiefer x Populus tremula Zitter-Pappel x Prunus padus Traubenkirsche Prunus spinosa Schlehe Pyrus pyraster agg. Wild-Birne Quercus petraea Trauben-Eiche x Quercus robur Stiel-Eiche x Rhamnus cathartica Kreuzdorn Salix alba Silber-Weide Salix aurita Ohr-Weide Salix caprea Sal-Weide Salix cinerea Grau-Weide Salix pentandra Lorbeer-Weide Salix purpurea Purpur-Weide Salix triandra agg. Mandel-Weide Salix viminalis Korb-Weide Salix x rubens (S. alba x fragilis) Hohe Weide Sambucus nigra Schwarzer Holunder Sorbus aucuparia Eberesche Tilia cordata Winter-Linde x Ulmus glabra Berg-Ulme Ulmus laevis Flatter-Ulme Ulmus minor Feld-Ulme Ulmus x hollandica Bastard-Ulme Viburnum opulus Gemeiner Schneeball

5 Tab. 2: Liste derjenigen einheimischen Gehölzarten, die in Berlin und Brandenburg zur Aufspaltung in Regionalsippen neigen, besondere regionale Vorkommen besitzen bzw. deren natürliche Verbreitung nur unzureichend bekannt ist. Bei ihrer Anzucht und Ausbringung wird daher eine feinere regionale Differenzierung auf der Grundlage der ökologische Grundeinheiten gem. FoVG in Verbindung mit der Herkunftsgebietsverordnung zugrundegelegt (Anlage 3). Botanischer Name Deutscher Name FoVG Crataegus laevigata Crataegus x macrocarpa (C. laevigata x rhipidophylla) Crataegus x media (C. laevigata x monogyna) Crataegus monogyna Crataegus x subsphaericea (C. monogyna x rhipidophylla) Rosa canina Rosa columnifera Rosa corymbifera Rosa inodora Rosa pseudoscabriuscula Rosa rubiginosa Rosa sherardii Rosa subcanina Rosa subcollina Zweigriffliger Weißdorn Großfrucht-Weißdorn Bastard-Weißdorn Eingriffliger Weißdorn Verschiedenzähniger Weißdorn Hunds-Rose Falsche Wein-Rose Hecken-Rose Geruchlose Rose Kratz-Rose Wein-Rose Sherards Rose Falsche Hunds-Rose Falsche Hecken-Rose [Anmerkung: Nicht berücksichtigt wurden diejenigen einheimischen Gehölzarten, die in Berlin und Brandenburg nur lokal eng begrenzte bzw. individuenarme oder zweifelhafte indigene Vorkommen besitzen und für die eine Ausbringung in der freien Landschaft, v.a. in größeren Stückzahlen, daher nicht empfohlen werden kann. Auch Gehölze, die für Gestaltungs- bzw. Planungszwecke in der freien Landschaft keine Relevanz besitzen (z. B. Zwerg- oder Klettergehölze) fanden keine Berücksichtigung.]

6 Anlage 2 zum Beschluss-Beirat-NL b Herkunftsgebietseinteilung für Baum- und Straucharten, die nicht dem FoVG unterliegen (für die in Anlage 1, Tab. 1 aufgeführten Sippen) 1 Norddeutsches Tiefland 1.1 Nordwestdeutsches Tiefland 1.2 Nordostdeutsches Tiefland 2 Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland 2.1 Ostdeutsches Tiefland 2.2 Mitteldeutsches Tief- und Hügelland 3 Südostdeutsches Bergland 3.1 Thüringer Wald, Fichtelgebirge und Vogtland 3.2 Erzgebirge mit Vorland 3.3 Bayerischer und Oberpfälzer Wald 4 Westdeutsches Bergland 4.1 Harz, Weser- und Hessisches Bergland 4.2 Rheinisches und Saarpfälzer Bergland 4.3 Oberrheingraben 5 Südostdeutsches Bergland 5.1 Württembergisch-Fränkisches Hügelland 5.2 Fränkische und Schwäbische Alb 5.3 Schwarzwald 6 Alpen und Alpenvorland 6.1 Alpenvorland 6.2 Alpen Für Brandenburg gelten die Gebiete 1.2 (Nordostdeutsches Tiefland, außer Schleswig- Holstein) und 2.1 (Ostdeutsches Tiefland). Quelle: Diskussionsentwurf zur Abgrenzung von Herkunftsgebieten bei Baumschulgehölzen für die freie Landschaft nach SCHMIDT/KRAUSE (1997) in Anlehnung durch die Bund- Länder-Arbeitsgruppe für Generhaltung und Forstsaatgutrecht (1998)

7 Anlage 3 zum Beschluss-Beirat-NL b Herkunftsgebiete nach den Ökologischen Grundeinheiten gemäß FoVG in Verbindung mit der Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung (für die Sippen in Anlage 1, Tab. 2) Es gelten für Brandenburg die Gebiete 2, 5, 6, 10, Mecklenburg 5 Altmark 6 Nordostbrandenburger Tiefland 10 Märkisches Tiefland 11 Lausitzer Tiefland

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