Regelungen zur Stipendienvergabe

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1 Regelungen zur Stipendienvergabe Bewerbungsvoraussetzungen Bewerben können sich regulär eingeschriebene Studierende (in Bachelor-, Master-, Diplom-, Magister-, Staatsexamensstudiengängen usw.) deutscher Hochschulen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sowie Personen, die Deutschen gemäß 8 Absatz 1 Ziffer 2 ff., Absatz 2, 2a und 3 BAföG gleichgestellt sind. Dabei handelt es sich um folgende Personen (dies sind Personen, die eine grundsätzliche BAföG-Bezugsberechtigung besitzen, was sich entweder aus einer sogenannten BAföG-Bezugsberechtigungsbescheinigung, aus dem Aufenthaltstitel oder einer Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde ergibt): heimatlose Ausländer, anerkannte Flüchtlinge, Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG, Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach den 22, 23 Abs. 1 oder 2, den 23a, 25 Abs. 1 oder 2, den 28, 37, 38 Abs. 1 Nr. 2, 104a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bei ständigem Wohnsitz in Deutschland, Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5, 31 AufenthG bei ständigem Wohnsitz in Deutschland und einem Aufenthalt von mindestens vier Jahren, Ehegatten und Kinder von Ausländern mit Aufenthaltstitel, wenn sie selbst eine Aufenthaltserlaubnis nach den 30, 32, 33 oder 34 AufenthG besitzen, ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und gegebenenfalls (je nach Aufenthaltstitel des Ehepartners bzw. der Eltern) einen Aufenthalt von mindestens vier Jahren nachweisen können, Ausländer, die als Ehegatten oder Kinder von EU- und EWR-Staatsangehörigen ein Recht auf Einreise und Aufenthalt haben, Studierende aus EU- und EWR-Ländern, die in Deutschland bereits vor Aufnahme des Studiums in einer mit dem Studium in inhaltlichem Zusammenhang stehenden Tätigkeit gearbeitet haben, Studierende aus EU- und EWR-Ländern mit Daueraufenthaltsrecht,

2 Ausländer, die selbst vor Aufnahme ihres Studiums fünf Jahre oder deren Eltern während der letzten sechs Jahre vor dem Studium mindestens drei Jahre rechtmäßig in Deutschland erwerbstätig waren. In diesem Zusammenhang gilt der Wortlaut des Gesetzes, zu finden unter: Darüber hinaus soll eine Förderung nur dann erfolgen, wenn der Lebensmittelpunkt der Studierenden in Deutschland liegt und die begründete Erwartung besteht, dass die Studierenden nach ihrem vorübergehenden Auslandsaufenthalt nach Deutschland zurückkehren.

3 Fördermöglichkeiten Gefördert werden können grundsätzlich weltweit (bitte beachten Sie die Besonderheiten bei den Semesterstipendien und Praktikaaufenthalten im ERASMUS-Raum) folgende Vorhaben, und zwar ausschließlich durch die im Dokument Pauschalen dargestellte Pauschalenhöhe (bei Bezug von Auslandsbafög bitte Punkt E., IX. Anrechnung von BAföG-Leistungen beachten): 1. Studienaufenthalte von Studierenden an ausländischen Hochschulen (bei Abschlussarbeiten auch in Unternehmen) von einem bis sechs Monaten Dauer mit monatlichen Teilstipendienraten und/oder Reisekostenpauschalen. Eine Förderung durch Semesterstipendien ist für Fachbereiche, bei denen eine ERASMUS-Kooperation mit der Gasthochschule besteht, in der Regel ausgeschlossen (siehe unter ERASMUS und PROMOS die Ausnahmeregelungen). Doktoranden können in dieser Programmschiene nicht gefördert werden. 2. Praktikaaufenthalte von Studierenden von sechs Wochen bis sechs Monaten Dauer mit monatlichen Teilstipendienraten und/oder Reisekostenpauschalen grundsätzlich weltweit, außer in EU-Ländern, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Türkei (siehe unter E., VI., 2. ERASMUS und PROMOS die Ausnahmeregelung). Praktika können ausnahmsweise auch in der Zeit zwischen Bachelorabschluss und Beginn des Masterstudiums gefördert werden. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Vorabzulassung für den Master oder eine ähnliche Bindung zur deutschen Hochschule vorliegt. Doktoranden können in dieser Programmschiene nicht gefördert werden. Hinweis: Für Praktika bei EU-Institutionen, Einrichtungen und Organisationen, die EU- Programme verwalten, den Auslandsvertretungen Deutschlands und an den Deutschen Geisteswissenschaftlichen Instituten sowie den Deutschen Schulen im Ausland ist weiterhin eine Individual-Bewerbung beim DAAD möglich. Fahrtkostenzuschüsse können weiterhin für Praktika, die im Rahmen der Organisationen IAESTE, AIESEC, bvmd, ZAD und DCGM durchgeführt werden, durch den DAAD gefördert werden. Bewerbungen sind allerdings direkt über diese genannten Organisationen einzureichen. 3. Aufenthalte für Sprachkurse von Studierenden und Doktoranden von drei Wochen bis sechs Monaten Dauer mit monatlichen Teilstipendienraten und/oder Reisekostenpauschalen und/oder einer einmaligen Kursgebührenpauschale in Höhe von 500,-. Förderbar sind

4 ausschließlich Kurse an staatlichen Hochschulen im Ausland; Kurse privater Träger können nicht gefördert werden. Sprachkurse können ausnahmsweise auch in der Zeit zwischen Bachelorabschluss und Beginn des Masterstudiums gefördert werden. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Vorabzulassung für den Master oder eine ähnliche Bindung zur deutschen Hochschule vorliegt. 4. Aufenthalte für Fachkurse von Studierenden und Doktoranden von 5 Tagen bis zu sechs Wochen Dauer mit monatlichen Teilstipendienraten und/oder Reisekostenpauschalen und/oder einer einmaligen Kursgebührenpauschale in Höhe von 500,-. Fachkurse sind z.b. Sommerkurse an ausländischen Hochschulen; Kongressteilnahmen können nicht gefördert werden. Fachkurse können ausnahmsweise auch in der Zeit zwischen Bachelorabschluss und Beginn des Masterstudiums gefördert werden. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Vorabzulassung für den Master oder eine ähnliche Bindung zur deutschen Hochschule vorliegt. Hinweis: Bitte beachten Sie die Fördermöglichkeit für Doktoranden im Kongress- und Vortragsreisenprogramm des DAAD. 5. Studienreisen von mindestens fünf Studierenden oder Doktoranden von maximal 12 Tagen Dauer mit einer Aufenthaltspauschale von 30,- pro Person und Tag für Reisen in die EU-Staaten, nach Island, Liechtenstein, Norwegen, in die Schweiz und die Türkei. Für alle übrigen Länder beträgt die Aufenthaltspauschale 45,- pro Person und Tag. Die Reise muss von mindestens einem Hochschullehrer begleitet werden. Dieser wird nicht durch die Aufenthaltspauschale gefördert. Neben der Vermittlung fachbezogener Kenntnisse und dem landeskundlichen Einblick in das Gastland soll die Begegnung mit Studierenden und Wissenschaftlern im Mittelpunkt stehen. Reisen mit überwiegend touristischem Programm können nicht gefördert werden. Vortrags- oder Kongressreisen können ebenfalls nicht gefördert werden. Hinweis: Bitte beachten Sie die Fördermöglichkeit für Doktoranden im Kongress- und Vortragsreisenprogramm des DAAD. 6. Wettbewerbsreisen von mindestens fünf Studierenden oder Doktoranden von maximal 12 Tagen Dauer mit einer Aufenthaltspauschale von 30,- pro Person und Tag für Reisen in die EU-Staaten, nach Island, Liechtenstein, Norwegen, in die Schweiz und die Türkei. Für alle übrigen Länder beträgt die Aufenthalts-pauschale 45,- pro Person und Tag. Die Reise muss nicht von einem Hochschullehrer begleitet werden. Gefördert werden können Reisen

5 zur Teilnahme an internationalen studentischen Wettbewerben im Ausland, z.b. National Model United Nations in New York, Programmierweltmeisterschaften, EU- Simulationsveranstaltungen u.a. 7. Konzertreisen von mindestens fünf Studierenden und Doktoranden von maximal zwölf Tagen Dauer mit einer Aufenthaltspauschale von 30,- pro Person und Tag für Reisen in die EU-Staaten, nach Island, Liechtenstein, Norwegen, in die Schweiz und die Türkei. Für alle übrigen Länder beträgt die Aufenthaltspauschale 45,- pro Person und Tag. Die Reise muss von mindestens einem Hochschullehrer begleitet werden. Dieser kann nicht durch die Aufenthaltspauschale gefördert werden. Gefördert werden Konzert- und Chorreisen an ausländische Hochschulen. Es sollten gemeinsame Auftritte mit Studierenden der Gasthochschule(n) stattfinden.

6 Fördersätze Die Fördersätze richten sich ausschließlich nach den länderspezifischen DAAD- Teilstipendienraten, DAAD-Reisekostenpauschalen, Aufenthaltspauschalen (bei Studienreisen) und der Pauschale für die Kursgebühren (siehe Dokument Pauschalen ). Diese Pauschalen sind in ihrer Höhe grundsätzlich nicht veränderbar. Eine gesamte oder teilweise Förderung von Studiengebühren ist nicht möglich. Bitte beachten Sie, dass PROMOS- Stipendiaten (wie auch DAAD-Individualstipendiaten) aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem neuseeländischen Bildungsministerium und dem DAAD grundsätzlich nur die günstigeren Studiengebühren für Inländer ( in-state tuition" oder domestic fee ) entrichten müssen. Dies ist aber vor Beginn des Aufenthalts mit der Gasthochschule zu klären. Bei Problemfällen wenden Sie sich bitte an das DAAD-Referat 513.

7 Kombinationsregelungen 1. PROMOS und PROMOS Grundsätzlich können PROMOS-Stipendien miteinander kombiniert werden, allerdings darf der Gesamtförderzeitraum innerhalb eines Ausbildungsabschnitts (der jeweils mit dem Ablegen der Abschlüsse Bachelor, Master, Diplom, Magister, Staatsexamen etc. endet) sechs Monate nicht überschreiten. Innerhalb eines neuen Ausbildungsabschnitts können Studierende auch an derselben Hochschule nochmals eine Förderung über PROMOS erhalten. Studierende können mit den Maßnahmen Sprachkurse, Fachkurse und Studienreisen trotz einer bereits insgesamt sechsmonatigen Förderung innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gefördert werden (z.b.: sechsmonatiger Studienaufenthalt + Sprachkurs). 2. ERASMUS und PROMOS Bei bestehenden ERASMUS-Kooperationen mit ausländischen Hochschulen ist eine Förderung von Semesterstipendien in diesen Fachbereichen im Rahmen von PROMOS grundsätzlich nicht möglich.

8 Ist für Studierende ein weiterer ERASMUS-Aufenthalt aufgrund einer vorhergehenden ERASMUS-Förderung ausgeschlossen, ist eine Förderung durch PROMOS möglich. Praktikaförderungen mittels PROMOS-Stipendien sind im ERASMUS-Raum1 grundsätzlich nicht möglich. Ausnahme sind auch hier Studierende, die aufgrund eines bereits durch ERASMUS geförderten Praktikaaufenthalts keine weitere ERASMUS-Praktika-Förderung erhalten können. 3. DAAD-Individualstipendien und PROMOS DAAD-Individualstipendien und PROMOS-Stipendien dürfen nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden. 4. Bafög und PROMOS Inlandsbafög-Leistungen sind anrechnungsfrei. Reisekostenpauschalen dürfen bei Bezug von Auslandsbafög nicht gewährt werden. Die Teilstipendienraten sind bis 300 anrechnungsfrei. Höhere Beträge werden auf das Auslandsbafög angerechnet. 5. Entgeltliche Tätigkeiten im Ausland Während der Laufzeit des Stipendiums dürfen vergütete Tätigkeiten nur mit Zustimmung der Hochschule durchgeführt werden. Der Zweck des geförderten Auslandsaufenthalts darf durch die Ausübung der Tätigkeit nicht gefährdet werden. In Zweifelsfällen ist das DAAD- Referat 513 zu informieren.

9 Auswahlverfahren Entscheidende Auswahlkriterien für die hochschulinterne Auswahl sind die Qualifikation und Leistung des Studierenden, die Sinnhaftigkeit des geplanten Aufenthalts in Bezug zum bisherigen Studium sowie bestehende Sprachkenntnisse, die zur Durchführung des Aufenthalts notwendig sind. Weitere Kriterien für Studienaufenthalte können sein: der Grad der Vorbereitung einschließlich der Vorkenntnisse über die ausländische Hochschule, insbesondere auch die Lehr- und Forschungsmöglichkeiten, die außerfachliche Qualifikation und allgemeine Persönlichkeitsmerkmale, wie z.b. das Engagement in der akademischen Selbstverwaltung, in hochschulpolitischen Belangen, die Fähigkeit zur Kommunikation und Interaktion über die Grenzen des eigenen fachlichen Horizontes hinaus sowie weitere politische, soziale, kulturelle Interessen und entsprechendes Engagement. Bei einer Förderung von Praktikaaufenthalten ist eine Bestätigung des Praktikums- oder Arbeitgebers bzw. der von beiden unterschriebene Praktikumsvertrag erforderlich, woraus die Art der Tätigkeit, die Praktikumsdauer und ggfs. das Praktikumsentgelt ersichtlich ist. Bei den Studienreisen soll neben der Vermittlung von fachbezogenen Kenntnissen und dem landeskundlichen Aspekt die Begegnung mit ausländischen Studierenden und Wissenschaftlern im Mittelpunkt stehen. Reisen mit überwiegend touristischem Programm sind nicht förderfähig. Für ihre Bewerbung (außer Studienreisen) reichen sie bitte folgende Unterlagen bei Studium International (Patrick Lajoie) ein: 2-seitiger PROMOS-Bewerbungsbogen Motivationsschreiben, das die Sinnhaftigkeit des geplanten Aufenthalts in Bezug auf das bisherige Studium darlegt (max. 1 Seite) Übersicht über bisher erbrachte Prüfungsleistungen tabellarischer Lebenslauf ggf. Abschlusszeugnisse in Kopie Sprachnachweise, Nachweis über außerfachliches Engagement, Nachweis über Vorbereitungsmaßnahmen (z.b. Interkulturelle Schulung etc.) bei Praktika: Bestätigungsschreiben der Praktikumsstelle mit Angabe der Tätigkeit Anträge für Studienreisen von mindestens fünf Studierenden/Promovierenden und

10 einer/einem Hochschullehrer/-in von maximal 12 Tagen Dauer bitte mit folgenden Unterlagen bei Studium International (Patrick Lajoie) einreichen: Detaillierte Programmbeschreibung inklusive Zeitplan Einladungsschreiben der ausländischen Hochschule Teilnehmendenliste Darstellung der inhaltlichen Vorbereitung der Teilnehmenden (z.b. durch verpflichtenden Besuch eines Seminars)

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