Allgemeine Weisung für den Umgang mit Druckgasflaschen

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1 Registrierung AW Titel Autoren / Autorinnen Allgemeine Weisung für den Umgang mit Druckgasflaschen A. Bächli Ersetzt Erstellt Zusammenfassung: Diese allgemeine Weisung fasst die wichtigsten gesetzlichen und betrieblichen Vorschriften bezüglich Umgang mit Gasflaschen am Paul Scherrer Institut zusammen und regelt entsprechende Zuständigkeiten. Sie bezweckt die Verhütung von Unfällen, Bränden, Explosionen, Vergiftungen und Berufskrankheiten beim Umgang mit Gasen. Diese Weisung ist für sämtliche am Paul Scherrer Institut beschäftigten Personen verbindlich. Mögliche Massnahmen sollten bis Ende 2012 umgesetzt werden. Verteiler Abt. Empfänger / Empfängerinnen Expl. Abt. Empfänger / Empfängerinnen Expl. Alle Alle Bereichsleiter Labor-, Abteilungs-, Sektions-, und Gruppenleiter Publikation im Intranet Expl. Bibliothek 2 Reserve 3 Total 5 Seiten 18 Beilagen keine Geprüft: LY96, FU96 Visum Abteilungsleitung:

2 AW / Seite 2 1 EINLEITUNG BEGRIFFE Gasflaschen Angeschlossene Gasflaschen Reserveflaschen Lager Rampen Zentrale Gasversorgung Gasverteilsysteme ALLGEMEINES Bau, Aufstellung und Betrieb Gasflaschen Gefahrenhinweise Kennzeichnung der Rohrleitungen Sicherheitsseil AUFSTELLUNG Allgemeines Schutz vor mechanischer Beschädigung Schutz vor Wärmeeinwirkung Explosionsschutz Ausbreitung und Ansammlung von Gasen Zugänglichkeit Sichern gegen Sturz und Wegrollen Unbefugter Zugriff Beleuchtung RÄUME Bauart der Räume Fluchtwege Lüftung Lagern von Gasflaschen Zentrale Gasversorgung Gasflaschen in Arbeitsräumen BETRIEB Anleitungen Fluchtwege Leere Flaschen Sammelleitungen Flaschenwechsel Betriebsunterbrechung Unbenützte Anschlüsse Schläuche Zusammen lagern Undichte Gasflaschen Handhabung von Gasflaschen Druckprüfung von Gasflaschen INSTANDHALTUNG Inbetriebnahme Instandhaltung INSTRUKTION UND PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG Instruktion Persönliche Schutzausrüstung Erste Hilfe Notfallkonzept HANDHABUNG Tiefkalte, verflüssigte nichtbrennbare Gase (Stickstoff, Helium, Argon etc.) Brennbare Flüssiggase (Propan, Butan) Brennbare Gase, leichter als Luft (Wasserstoff, Methan etc.) Erstickend wirkende Gase, leichter als Luft (Helium, Stickstoff etc.) Erstickend wirkende Gase, schwerer als Luft (Argon etc.) Toxische Gase (Gase der Klasse A gemäss AW Umgang mit Chemikalien am PSI )... 13

3 AW / Seite Schweissen mit Gasen BEZUG VON GASEN Gase, die im internen Lagerkatalog verzeichnet sind (Gase der Klasse B, siehe Anhang Pkt ) Sondergase (Gase der Klasse A, siehe Anhang Pkt ) AUSWÄRTIGE FORSCHER ANHANG Gesetzliche Grundlagen Verkehr mit Chemikalien Umweltschutz Arbeitssicherheit Liste der Verantwortlichen und Zeichnungsberechtigten Verantwortliche für Gase und Chemikalien am PSI (Stand ) Zeichnungsberechtigte für die einzelnen Organisationseinheiten Sicherheitsklassifizierung für die Gasbestellung Zweck Definition der Klassen Klassifizierung Dokumentation Allgemeine Literatur Schriften der EKAS, des SVS und der Suva...17

4 AW / Seite 4 1 Einleitung Am Paul Scherrer Institut (PSI) kommen im Rahmen der Forschungsarbeiten eine Vielzahl von Gasen zum Einsatz. Gemäss Arbeitsgesetz tragen die Linienvorgesetzten die Verantwortung, dass die gesetzlichen Vorgaben betreffend Arbeitnehmerschutz beim Umgang mit Gasen und Chemikalien eingehalten werden. Für diese Aufgaben werden von Seiten des PSI die Linienvorgesetzten durch den oder die Sachverständigen für Gas- und Chemie-Fragen unterstützt. Die vorliegende Weisung enthält ein Konzept und Regelungen zum institutsinternen Umgang mit Gasen. Sie hat zum Ziel, einen sicheren und sinnvollen Umgang mit Gasen am PSI zu gewährleisten und die Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen zu garantieren. Sie ist als Ergänzung zu den mitgeltenden Gesetzen, Verordnungen und Arbeitssicherheitsrichtlinien gemäss Anhang 12.1 zu verstehen. 2 Begriffe 2.1 Gasflaschen Unter Gasflaschen im Sinne dieser Weisung werden Transportbehälter (Druckgefässe nach ADR) wie Flaschen (mit einem Fassungsraum bis 150 l), Druckfässer (mit einem Fassungsraum von l), geschlossene Kryobehälter (mit einem Fassungsraum bis 1000 l) und Flaschenbündel verstanden. 2.2 Angeschlossene Gasflaschen Als angeschlossene Gasflaschen werden solche verstanden, die direkt mit dem Gasgerät oder mit einem Gasverteilsystem verbunden sind. 2.3 Reserveflaschen Reserveflaschen sind nicht angeschlossene Flaschen, die für den ungehinderten Betrieb einer Anlage bereitstehen. 2.4 Lager Unter Lager wird der Ort für die Aufbewahrung von nicht angeschlossenen Gasflaschen verstanden. 2.5 Rampen Rampen sind fest installierte Anlageteile, die zwei oder mehrere Anschlussmöglichkeiten für Gasflaschen aufweisen. 2.6 Zentrale Gasversorgung Unter zentraler Gasversorgung werden separate Räume oder Bereiche mit an Rampen angeschlossenen Gasflaschen verstanden. 2.7 Gasverteilsysteme Gasverteilsysteme bestehen aus den Verbindungsleitungen (inkl. Armaturen) zwischen Rampen und Gasgeräten oder Entnahmestellen.

5 AW / Seite 5 3. Allgemeines 3.1 Bau, Aufstellung und Betrieb Lager und Rampen für Gasflaschen sowie Gasverteilsysteme sind so einzurichten und zu betreiben, dass der Schutz von Personen und Sachwerten sowie der Umgebung gewährleistet ist. Die erforderlichen baulichen und betrieblichen Schutzmassnahmen richten sich nach dem Ausmass der Gefährdung durch die gelagerten und angeschlossenen Gasflaschen. Der Standort und die spezifischen Eigenschaften der jeweiligen Gase müssen berücksichtigt werden. Für Anlagen mit Gasen mit grossem Gefährdungspotenzial (z.b. Ammoniak oder Chlor) und für Grosslager sind besondere Sicherheitskonzepte festzulegen und entsprechende technische und organisatorische Schutzmassnahmen zu treffen. Für solche Anlagen können z.b. speziell ausgelegte Containments mit Rückhaltevolumen, Gasmelde- und Sprühflutanlagen, Sturmlüftung usw. eingesetzt werden. Werden für den Betrieb Steuerungssysteme eingesetzt, so ist sicherzustellen, dass bei mangelnder Energieversorgung eine automatische Abschaltung oder andere Notfunktionen eingeleitet werden. Rampen und Gasverteilsysteme müssen mindestens für den höchstmöglichen Betriebsdruck ausgelegt werden. Für Rohrleitungen mit einer Nennweite über DN 25 und einem Druck über 0.5 bar gilt zusätzlich die Verordnung des Bundes vom 20. Nov über die Sicherheit von Druckgeräten SR Rampen und Verteilsysteme dürfen nur durch fachkundiges Personal ausgelegt werden. Bauten in denen sich Lager, Rampen und Gasverteilsysteme befinden, sind durch geeignete Einrichtungen gegen Zündgefahren durch Blitzschlag zu schützen. Der Stand der Technik ist bei Berechnungen, Konstruktion und Bau von Lagern, Rampen und Gasverteilsystemen zu berücksichtigen. 3.2 Gasflaschen Alle Gasflaschen haben folgenden Verordnungen zu entsprechen: Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR, SR ) Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RSD, SR ) 3.3 Gefahrenhinweise Durch gut sichtbare Schilder ist auf die Gefahren der Gase hinzuweisen. 3.4 Kennzeichnung der Rohrleitungen Rohrleitungen sind in geeigneter Weise mit dem Namen des Gases und der Fliessrichtung zu kennzeichnen, besonders in Bereichen von Durchführungen, Abzweigungen und Armaturen. 3.5 Sicherheitsseil Bei flexiblen Verbindungen, die einen Betriebsdruck von über 40 bar aufweisen, ist durch ein Sicherheitsseil dafür zu sorgen, dass der Schlauch im Falle eines Versagens der

6 AW / Seite 6 Verbindung keine Personen gefährden kann. Das Sicherheitsseil ist an beiden Enden zu befestigen. 4. Aufstellung 4.1 Allgemeines Gasflaschen, Rampen und Gasverteilsysteme sind überflur aufzustellen bzw. zu installieren. Bei anderen Aufstellungen (Unterfluranlagen, Aufstellung in gefangenen Räumen, Kanälen usw.) sind besondere Schutzmassnahmen erforderlich, die die gleiche Sicherheit gewährleisten. Als besondere Schutzmassnahmen gelten, z.b.: Geschweisste oder hartgelötete Verbindungen von Rohrleitungen. Für Rohrleitungen mit lösbaren Verbindungen und Armaturen: ausreichende künstliche Entlüftung des Raumes, Koppelung der künstlichen Lüftung mit Gaszufuhr und gegebenenfalls Gasmeldeanlagen. 4.2 Schutz vor mechanischer Beschädigung Lager, Rampen und Gasverteilsysteme, deren mechanische Beschädigung zu einer Gefahr führen könnte, sind zu schützen. Die Ventile der Gasflaschen (ausgenommen der Kleinflaschen bis und mit einem Inhalt von 5 l) sind wärend des Transportierens und Lagerns in geeigneter Weise gegen mechanische Beschädigung zu schützen. Für Flaschen über 5 l ist das Ziel erreicht, wenn die Ventile mit Schutzkappen, -kragen, -ringen oder rahmen versehen sind. 4.3 Schutz vor Wärmeeinwirkung Lager, Rampen und Verteilsysteme sind so anzuordnen, dass sie nicht durch übermässige äussere Wärmeeinwirkung gefährdet werden können. 4.4 Explosionsschutz Bei Lagern, Rampen und Gasverteilsystemen für brennbare Gase sind die notwendigen Explosionsschutzmassnahmen zu treffen. Die explosiongefährdeten Bereiche sind gemäss dem Suva-Merkblatt Explosionsschutz (Suva Nr. 2153) zu beurteilen. In explosionsgefährdeten Bereichen sind wirksame Zündquellen zu vermeiden, oder es sind Schutzmassnahmen zu treffen, die eine Zündgefahr ausschliessen. Die Arbeitsmittel, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden, haben auf Grund der Zoneneinteilung mindestens der jeweiligen Gerätekategorie gemäss Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosiongefährdeten Bereichen (VGSEB, SR 734.6) zu entsprechen. Durch die Konzentrationsüberwachung der Umgebung von Apparaturen und dergleichen mit Gasmeldeanlagen, die automatisch weitere Schutzmassnahmen auslösen, kann der explosionsgefährdete Bereich eingeschränkt werden. Bedingungen für Gaswarnanlagen siehe Suva-Merkblatt Explosionsschutz und VKF Brandschutzrichtlinie Gasmeldeanlagen (VKF Brandschutzrichtlinie Nr ).

7 AW / Seite Ausbreitung und Ansammlung von Gasen Lager, Rampen und Gasverteilsysteme sind so aufzustellen bzw. zu gestalten, dass ausströmende Gase sich nicht unkontrolliert ausbreiten und in gefährlichen Mengen ansammeln können. Gase, die schwerer als Luft sind (Argon, Butan, etc.), können sich in Kellern, Gruben, Schächten, Kanälen und tiefer liegenden Räumen ansammeln. Gase, die leichter als Luft sind (Wasserstoff, Methan, etc.), können sich z.b. im Deckenbereich ansammeln, sofern keine Lüftung vorhanden ist. 4.6 Zugänglichkeit Lager und Rampen sind so anzuordnen, dass sie für die Bedienung, Kontrolle und Revision sowie für das Kühlen und die Brandbekämpfung gut zugänglich sind. 4.7 Sichern gegen Sturz und Wegrollen Durch geeignete Massnahmen (Anketten) ist zu verhindern, dass Gasflaschen (auch im Brandfall) umfallen oder wegrollen können. 4.8 Unbefugter Zugriff Lager und Rampen im Freien sind durch geeignete Massnahmen wie Flaschenkästen, Umzäunung der Anlage gegen unbefugten Zugriff zu schützen. 4.9 Beleuchtung Bereiche mit Lager und Rampen sind ausreichend zu beleuchten (Pkt. 4.4 Explosionsschutz beachten). 5. Räume 5.1 Bauart der Räume Lagerräume und separate Räume mit angeschlossenen Gasflaschen müssen den geltenden Brandschutzvorschriften entsprechen. Lager und Rampen für giftige Gase müssen sich in separaten Räumen befinden, die nur vom Freien oder von einem ungefährdeten Bereich her zugänglich sind. 5.2 Fluchtwege Für Räume, in denen Lager oder Rampen für Gasflaschen untergebracht sind, ist der Fluchtweg sicherzustellen und zu kennzeichnen. Sie sind so anzulegen oder auszuführen, dass sie jederzeit rasch und sicher benützt werden können. 5.3 Lüftung Lagerräume und separate Räume mit angeschlossenen Gasflaschen sind ausreichend natürlich oder künstlich zu lüften. Räume gelten in der Regel als ausreichend natürlich gelüftet, wenn sie über 4000m³ Inhalt aufweisen oder folgende Bedingungen erfüllen: 1. Die Räume liegen über Erdboden und weisen mindestens zwei nicht verschliessbare, ins Freie führende Öffnungen auf, die richtig angeordnet sind: für Gase schwerer als

8 AW / Seite 8 Luft eine Öffnung unmittelbar über Boden; für Gase leichter als Luft eine Öffnung unmittelbar unter der Decke. Jede Lüftungsöffnung soll mindestens 20cm² pro m² Bodenfläche gross sein. 2. Räume gelten als ausreichend künstlich gelüftet, wenn ein drei- bis fünffacher Luftwechsel pro Stunde erfolgt und die Absaugung für Gase schwerer als Luft unmittelbar über dem Boden, für Gase leichter als Luft unmittelbar unter der Decke angeordnet sind. In Räumen, deren Boden allseitig tiefer liegt als der umgebende Erdboden, und in gefangenen Räumen dürfen Gasflaschen nur angeschlossen oder gelagert werden, wenn eine genügende den Gasen angepasste künstliche Lüftung vorhanden ist. Bei Gasen mit grossem Gefährdungspotenzial ist die Überwachung der Funktion der künstlichen Lüftung (z.b. mittels Strömungswächter) notwendig. Die Abluftventilatoren und deren Antriebe dürfen nicht zu wirksamen Zündquellen werden, wenn sie sich in explosionsgefährdeten Bereichen oder Abluftkanälen für brennbare Gase befinden. Der Fachspezialist kann nach Absprache mit den Betreibern zusätzliche Massnahmen anordnen. 5.4 Lagern von Gasflaschen Gasflaschen dürfen nur in den dafür vorgesehenen Lagern eingelagert werden. Diese Lager müssen im Freien sein. Die vollen Gasflaschen sind gruppenweise, übersichtlich, nach Gasart aufgeteilt und von den leeren Gasflaschen getrennt aufzustellen. 5.5 Zentrale Gasversorgung Bei grossen Mengen angeschlossener Brenngase sind die brennbaren Gase von den unbrennbaren und oxidierenden Gasen getrennt anzuordnen. Die Menge wird als gross eingestuft, wenn im selben Raum neben brennbaren Gasen noch unbrennbare oder oxidierende angeschlossen werden und wenn einschliesslich der Reserveflaschen mehr als 170 kg brennbare Gase bzw. über 24 Gasflaschen à 50 l vorhanden sind. 5.6 Gasflaschen in Arbeitsräumen In Arbeitsräumen wie Werkstätten, Werkhallen, Laboratorien und Fabrikationsräumen dürfen Gasflaschen nur aufgestellt werden, wenn eine genügende Lüftung entsprechend den Eigenschaften und Risiken der verwendeten Gase vorhanden ist. Beim Aufstellen von Gasflaschen, insbesondere mit toxischen, brennbaren und erstickenden Gasen, in Arbeitsräumen sind u.a. folgende Massnahmen geeignet: Künstliches Lüften der Arbeitsräume Beschränken der Gasmenge Installation von Gasmeldeanlagen Aufstellen der Gasflaschen in Containments, Schränken oder Kapellen Die Lüftung in Arbeitsräumen gilt als genügend, wenn durch die natürliche oder künstliche Lüftung gewährleitet ist, dass keine gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre entsteht und die am Arbeitsplatz auftretende Schadstoffkonzentration unter der maximal zulässigen Arbeitplatzkonzentration (MAK) liegt (vgl. Grenzwerte am Arbeitsplatz, Suva-Form. 1903). In Arbeitsräumen wie Werkstätten, Werkhallen, Laboratorien und Fabrikationsräumen dürfen nur so viel Gasflaschen (volle, leere und Reservebehälter) aufgestellt bzw. angeschlossen werden, wie für den ungehinderten Betriebsablauf notwendig sind. Gasflaschen die zwischenzeitlich (länger als 1 Monat) nicht benötigt werden, sind in einem

9 AW / Seite 9 Gaslager aufzubewahren. Brennbare Gase und Gase der Klasse A (siehe Definition in der Weisung AW Allgemeine Weisung über den Umgang mit Chemikalien am PSI ) dürfen für Unbefugte nicht zugänglich sein. Kleine Mengen können in Schränken untergebracht werden, sofern diese aus nicht- oder schwerbrennbarem Material bestehen, gelüftet und entsprechend gekennzeichnet sind. 6. Betrieb 6.1 Anleitungen Wer Lager und Rampen für Gasflaschen und Gasverteilsysteme betreibt, hat dafür zu sorgen, dass dabei die Sicherheit gewährleistet ist. Die dazu erforderlichen Anleitungen müssen in der im Benutzerbetrieb üblichen schweizerischen Amtssprache zur Verfügung stehen. 6.2 Fluchtwege In Fluchtwegen wie Treppenhäusern und Korridoren ist das Aufstellen von Gasflaschen mit brennbaren Gasen (in Gebrauch und in Reserve) nicht zulässig. 6.3 Leere Flaschen Leere Flaschen sind mit geschlossenen Ventilen und den dazugehörigen Schutzvorrichtungen versehen, möglichst schnell ans PSI-Zentralmagazin zurückzugeben. 6.4 Sammelleitungen An einer Sammelleitung von Rampen dürfen gleichzeitig nur Gasflaschen des gleichen Gases mit gleichem maximalem Fülldruck angeschlossen werden. 6.5 Flaschenwechsel Vor dem Wechsel von Gasflaschen sind die Flaschenventile und die entsprechenden Anschlussventile zu schliessen. Vor dem Inbetriebsetzen einer Rampe oder Rampenseite muss das Hauptabsperrventil geschlossen sein. Beim Inbetriebsetzen sind die Ventile langsam und ruckfrei zu öffnen. 6.6 Betriebsunterbrechung Bei einer Betriebsunterbrechung ist das Hauptabsperrventil zu schliessen. Für längere Unterbrechungen, z.b. prozessbedingte, zeitweise Stilllegungen, ist die Anlage zu entlasten. Beim Spülen oder Entlasten sind die Gase gefahrlos abzuführen (z.b. ins Freie oder über eine Absorptionsanlage). 6.7 Unbenützte Anschlüsse Unbenützte Anschlüsse sind gegen Gasaustritt dicht abzuschliessen (z.b. mit Kappen oder Stopfen). 6.8 Schläuche Beschädigte, spröde oder rissige Gasschläuche dürfen nicht repariert, sondern müssen ausgewechselt werden.

10 AW / Seite Zusammen lagern In Lagern für Gase dürfen keine leicht brennbaren oder selbstentzündlichen Stoffe vorhanden sein (z.b. Karton, Farben oder Lösungsmittel) Undichte Gasflaschen Undichte Gasflaschen dürfen nicht eingesetzt werden. Sie sind im Freien an geeigneter Stelle oder in einem ausreichend künstlich entlüfteten Bereich zu deponieren. Sie sind zu kennzeichnen und der Verantwortliche für das Gaslager (siehe Pkt ) ist darüber zu informieren. Von ihm wird die Information an den Gaslieferanten weitergeleitet Handhabung von Gasflaschen Gasflaschen dürfen nicht in liegender Position gerollt oder geschleppt werden. Es sind geeignete Transportmittel zu verwenden Druckprüfung von Gasflaschen Druckgasflaschen mit einem Volumen von >1.9l müssen alle 10 Jahre einer Druckprüfung unterzogen werden. Das Datum der letzten Prüfung ist auf dem Flaschenkragen eingeschlagen. Die Prüfung ist Sache des Flaschenbesitzers. Mietflaschen deren Prüfdatum abgelaufen ist, sind an den Besitzer zurückzusenden. Für die Prüfung von PSI-eigenen Gasflaschen ist das PSI, respektive der Besitzer der Gasflasche zuständig. Es ist wichtig, bei in Betrieb stehenden Flaschen das Prüfdatum zu kontrollieren. Bei auswärtigen Forschern welche Gasflaschen mitbringen die unter diese Vorschrift fallen, muss der Instrumentenverantwortliche (siehe AW Pkt. 5.3) auf diese Vorschrift hinweisen. 7. Instandhaltung 7.1 Inbetriebnahme Sämtliche Gasinstallationen sind vor Inbetriebnahme, nach einem Umbau oder nach einer Reparatur gemäss den Regeln der Technik auf Dichtheit (über dem Betriebsdruck) zu prüfen. Die Überprüfung ist schriftlich zu protokollieren. 7.2 Instandhaltung Die Betreiber bzw. die Nutzer sind dafür verantwortlich, dass die Anlagen entsprechend ihrer Beanspruchung periodisch revidiert und kontrolliert werden. Die Instandhaltung ist durch fachkundiges Personal nach den Angaben des Herstellers durchzuführen. Die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen ist periodisch zu überprüfen. Die Überprüfung ist schriftlich zu protokollieren. Die für die Instandhaltung erforderlichen Anleitungen müssen in der im Benutzerbetrieb üblichen schweizerischen Landessprache zur Verfügung stehen. Nicht betriebsbereite Anlagen sind gegen unbeabsichtigte Inbetriebnahme zu sichern oder zu kennzeichnen. Für die Durchführung von Unterhaltsarbeiten wie Schweissen oder Schleifen in explosionsgefährdeten Bereichen sind die erforderlichen besonderen Schutzmassnahmen vorzukehren.

11 AW / Seite 11 Geeignet sind beispielsweise folgende Massnahmen: Kontrolle der Anlage auf Dichtheit Nachweis der Gasfreiheit Spülen der Anlage mit Inertgas Vermeiden von Umschlag und Abfüllarbeiten in der Umgebung der Reparatur Erlaubnis für Schweissarbeiten beim PSI-Brandschutz-Fachspezialist einholen Anlageteile wie Flaschenventile und Druckminderer für Sauerstoff dürfen nicht mit Ölen oder Fetten behandelt werden. Die Installation, insbesondere Schläuche und Anschlüsse, sind periodisch unter Betriebsdruck, z.b. mit schaumbildenden Mitteln oder mit einem Gasprüfgerät auf Dichtheit zu prüfen. 8. Instruktion und persönliche Schutzausrüstung 8.1 Instruktion Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die mit Gasen arbeiten müssen beim Neueintritt und in angemessenen Zeitabständen über die mit der Arbeit verbundenen Gefahren beim Umgang mit den eingesetzten Gasen und über die notwendigen Schutzmassnahmen instruiert werden. Das Einhalten dieser Massnahmen ist zu überwachen. Geeignete Hilfsmittel für die Instruktion sind, z.b. die Betriebs- und Instandhaltungsanleitungen sowie das Informationsblatt Sicherheit im Umgang mit Gasflaschen (SVS-Anschlag AG 40) und die Sicherheitsdatenblätter. 8.2 Persönliche Schutzausrüstung Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die mit Gasen arbeiten sind für den sicheren Umgang mit Gasen geeignete, der entsprechenden Gefährdung angepasste, persönliche Schutzausrüstungen wie Schutzkleidung, Schutzschuhe, Atemschutzgeräte, Schutzbrillen und Schutzhandschuhe zur Verfügung zu stellen. Die Verwendung der persönlichen Schutzmittel ist vorzuschreiben und zu überwachen. 8.3 Erste Hilfe In Räumen, in denen mit ätzenden Gasen umgegangen wird, oder in deren unmittelbarer Nähe müssen die für die Erste Hilfe notwendigen Installationen vorhanden sein. Sie sind stets in einwandfreiem Zustand zu halten. Geeignete Installationen für die Erste Hilfe sind z.b.: Anschluss mit fliessendem Wasser Augen- und/oder Körperduschen, die ein rasches und gefahrloses Abspülen ermöglichen. 8.4 Notfallkonzept Bei Gasen mit grossem Gefährdungspotenzial (z.b. Chlor oder Ammoniak) oder für Lager mit grossen Mengen brennbarer Gase (über 170 kg bzw. über 24 Gasflaschen à 50 l) ist ein Notfallkonzept zu erstellen.

12 AW / Seite Handhabung 9.1 Tiefkalte, verflüssigte nichtbrennbare Gase (Stickstoff, Helium, Argon etc.) Diese Gase sind geruchslos. Bei unkontrolliertem Austritt in kleineren Räumen ohne eine Abluftöffnung können sie erstickend wirken. Schutzmassnahmen zur Verhütung von Unfällen: Überwachung des Sauerstoffgehaltes mit einer Gasmeldeanlage Einbau einer natürlichen oder künstlichen Lüftung. 9.2 Brennbare Flüssiggase (Propan, Butan) Brennbare Flüssiggase sind schwerer als Luft, so dass sich austretendes Gas in Bodenvertiefungen, Unterflurräumen, Kanälen und Schächten ansammeln kann. Es besteht Explosionsgefahr. Schutzmassnahmen zur Verhütung von Unfällen, Bränden und Explosionen: Überwachung mit einer Gasmeldeanlage. Einbau einer natürlichen oder künstlichen Lüftung mit einer Abluftöffnung im Bodenbereich Einhalten der Ex-Schutz-Vorschriften. Aufstellen und Lagern der Gasflaschen in feuerfesten, entlüfteten Sicherheitsschränken. Ausnahmen oder zusätzliche Massnahmen können nach einer Beurteilung durch die Sicherheitsspezialisten genehmigt bzw. angeordnet werden. 9.3 Brennbare Gase, leichter als Luft (Wasserstoff, Methan etc.) Beim Austritt steigen diese Gase an die Decke. Es besteht grosse Explosionsgefahr. Beim Gebrauch solcher Gase in Labors, Werkstätten und anderen Arbeitsräumen, ist ein Sicherheitskonzept aufzustellen. Schutzmassnahmen zur Verhütung von Unfällen, Bränden und Explosionen: Überwachung mit einer Gasmeldeanlage. Einbau einer natürlichen oder künstlichen Lüftung mit einer Abluftöffnung an der Decke. Einhalten der Ex-Schutz-Vorschriften. Aufstellen und Lagern der Gasflaschen in feuerfesten, entlüfteten Sicherheitsschränken. Ausnahmen oder zusätzliche Massnahmen können nach einer Beurteilung durch die Sicherheitsspezialisten genehmigt bzw. angeordnet werden. 9.4 Erstickend wirkende Gase, leichter als Luft (Helium, Stickstoff etc.) Diese Gase sind geruchlos. Bei unkontrolliertem Austritt in kleineren Räumen ohne eine Abluftöffnung an der Decke können diese Gase erstickend wirken. Schutzmassnahmen zur Verhütung von Unfällen: Überwachung des Sauerstoffgehaltes mit einer Gasmeldeanlage. Einbau einer natürlichen oder künstlichen Lüftung mit einer Abluftöffnung an der Decke. 9.5 Erstickend wirkende Gase, schwerer als Luft (Argon etc.) Diese Gase sind geruchlos. Bei unkontrolliertem Austritt in kleineren Räumen ohne eine Abluftöffnung am Boden können diese Gase erstickend wirken. Schutzmassnahmen zur Verhütung von Unfällen: Überwachung des Sauerstoffgehaltes mit einer Gasmeldeanlage.

13 AW / Seite 13 Einbau einer natürlichen oder künstlichen Lüftung mit einer Abluftöffnung am Boden. Verhindern, dass sich das Gas in tiefer liegenden Räumen ansammeln kann. 9.6 Toxische Gase (Gase der Klasse A gemäss AW Umgang mit Chemikalien am PSI ) Beim Gebrauch solcher Gase ist ein Sicherheitskonzept aufzustellen. Die Grenzwerte am Arbeitsplatz (MAK-Werte) sind dringend einzuhalten. Schutzmassnahmen zur Verhütung von Unfällen: Gasmenge so klein wie möglich halten. Gasflaschen in belüfteten Sicherheitschränken oder Kapellen aufbewahren. Regelmässige Kontrolle der Dichtheit der Gasleitungen durchführen. Gasmeldeanlage zwecks Überwachung der Gase installieren. 9.7 Schweissen mit Gasen Einrichtungen für das Schweissen, Schneiden und verwandte Verfahren mit Gasen sind so zu betreiben, dass die verwendeten und entstehenden Gase sich nicht in Hohlräumen, Unterflurräumen, Vertiefungen, Schächten, an Decken und dergleichen ansammeln. Zur Beurteilung der Gefahren sind die Eigenschaften der betreffenden Gase zu berücksichtigen. Die Einrichtungen für das Schweissen, Schneiden und verwandte Verfahren mit Gasen sind nach der Regel der Technik in Betrieb zu nehmen, zu betreiben und ausser Betrieb zu setzen 10. Bezug von Gasen 10.1 Gase, die im internen Lagerkatalog verzeichnet sind (Gase der Klasse B, siehe Anhang Pkt ) Diese Gase können über das Zentralmagazin bezogen werden. Der Leiter des Zentralmagazins ist gegenüber dem Sachverständigen für Chemiefragen verantwortlich für eine ordnungsgemässe Ausgabe (saubere Beschriftung der Behälter) der Chemikalien Sondergase (Gase der Klasse A, siehe Anhang Pkt ) Der Bezug von Sondergasen, die nicht im internen Katalog verzeichnet sind, wird durch das Zentralmagazin abgewickelt. Es können über diesen Weg auch Gase mit einer hohen Gefährdung bezogen werden. Um eine Kontrolle über die bestellten Gase zu haben, wird dem Zentralmagazin eine Liste über die Sicherheitsklassifzierung (gemäss AW Umgang mit Chemikalien am PSI Anhang 8.3) von Gasen zur Verfügung gestellt. Mit Hilfe dieser Liste kann das Zentralmagazin entscheiden, ob die bestellten Gase eine erhöhte Gefährdung darstellen und der Sachverständige für Chemiefragen des PSI die Bestellungen visieren muss oder nicht. Der Sachverständige für Chemiefragen des PSI entscheidet in Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsbeauftragten über die nötigen Sicherheitsmassnahmen und nimmt Kontakt mit dem Besteller auf.

14 AW / Seite Auswärtige Forscher Der Instrumentverantwortliche (siehe AW Pkt.5.3) des PSI ist gegenüber dem Sachverständigen für Chemie- oder Brandschutzfragen verantwortlich, dass die von den Forschern selbst mitgebrachten Gase auf dem entsprechenden Merkblatt deklariert und dem Sachverständigen für Chemie- oder Brandschutzfragen des PSI gemeldet werden. Für die rechtmässige Entsorgung der mitgebrachten Chemikalien sind die auswärtigen Forscher selbst verantwortlich.

15 AW / Seite Anhang 12.1 Gesetzliche Grundlagen Die Aufstellung enthält die wichtigsten Bundesgesetze und Verordnungen über den Umgang mit Chemikalien und Gasen und deren Folgen. Die gültigen Versionen der Gesetze sowie Verordnungen können jederzeit unter konsultiert werden. Die Arbeitssicherheitsrichtlinien der Suva sind unter Literatur im Anhang zu finden: Verkehr mit Chemikalien Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG) SR Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) SR Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) SR Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 über die Chemikalien-Ansprechperson SR Umweltschutz Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) SR Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) SR Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (VBBo) SR Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) SR Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) SR Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) SR Arbeitssicherheit Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 SR Unfallversicherungsgesetz vom 20. März 1981 (UVG) SR Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983 (VUV) SR Verordnung 3 des Bundesrates zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge, ArGV 3) vom 18. August 1993, SR Verordnung des Bundes vom 20. November 2002 über die Sicherheit von Druckgeräten (Druckgeräteverordnung), SR Verordnung vom 2. März 1998 über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB), SR 734.6

16 AW / Seite 16 Diverse Arbeitssicherheitsrichtlinien der Suva via abrufbar Liste der Verantwortlichen und Zeichnungsberechtigten Verantwortliche für Gase und Chemikalien am PSI (Stand ) Sachverständiger für toxische Gase und Hasler Peter, OFLC/106 Chemikalien Tel Verantwortliche für den Einkauf von Gasen der Vögele Barbara, WWLA/B5 Klasse A Tel Sachverständiger für brennbare Gase, Bächli Alois, OSRA/005 Gaswarnanlagen Tel Sachverständiger für tiefkalte Gase Gloor Walter, WKSA/101 Tel Verantwortlicher für das zentrale Gaslager Gut Urs, WWLA/B7 (Zentrallager West) Tel Sicherheitsbeauftragter des PSI Loertscher Yves, OFLC/U104 Tel Zeichnungsberechtigte für die einzelnen Organisationseinheiten Die aktuelle Liste der Zeichnungsberechtigten ist im Internet publiziert Sicherheitsklassifizierung für die Gasbestellung Zweck Diese Klassifizierung wurde erstellt, um die Abgabe von bestimmten Gasen zu überwachen, dies um die Sicherheit im Umgang mit diesen Gasen am PSI zu gewährleisten Definition der Klassen Die Gase werden in zwei Klassen eingeteilt: Gase der Klasse B können vom Gaseinkauf ohne Visum des Sachverständigen für Chemiefragen des PSI bestellt werden. Dies bedeutet nicht, dass diese Gase ungefährlich sind. Ihr Gefährdungsgrad (z.b. leicht- bis hochentzündlich, gesundheitsschädlich) entspricht aber dem der Gase, die direkt über das Rohmateriallager bezogen werden können. Gase der Klasse A erfordern bei Bestellung ein Visum des Sachverständigen für Chemiefragen des PSI. Dieser informiert sich bei der bestellenden Person, ob diese die nötigen Arbeitssicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Für Gemische von Gasen der Klasse A mit Gasen der Klasse B gilt die folgende Regel: Ist die Konzentration des Gases der Klasse A kleiner als der MAK-Wert (siehe Definition MAK-Wert, Kapitel 2.2), wird kein Visum benötigt Klassifizierung Klasse A: Ammoniak, Bromwasserstoff, 1,3-Butadien, Carbonylsulfid, Chlor, Chlorwasserstoff (=Salzsäuregas), Diboran, Fluor, Fluorwasserstoff, Iodwasserstoff,

17 AW / Seite 17 Kohlenmonoxid, Phosgen, Schwefeldioxid, Schwefelwasserstoff, Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid + alle weiteren nicht unter der Klasse B aufgeführten Gase Klasse B: Acetylen, Argon, Butan, Deuterium, Distickstoffoxid (Lachgas), Ethan, Freon (<1%), Helium, Isobutan, Kohlendioxid, Krypton, Methan, Neon, Propan, Pressluft, Sauerstoff, Schwefelhexafluorid, Stickstoff, Synthetische Luft, Xenon Dokumentation Allgemeine Literatur Standort: PSI Bibliothek Hommel,G.D. «Handbuch der gefährlichen Güter», 6 Bände, Springer, 1997 (laufend nachgeführt), PSI-Bib. 360-B-100 Roth/Daunderer «GIFTLISTE - Gifte, gesundheitsschädliche, reizende und krebserregende Stoffe», 5 Bände, ecomed, 1997 (laufend nachgeführt) PSI-Bib 300-G- 65 Kühn/Birkett «Merkblätter: Gefährliche Arbeitsstoffe», 9 Bände, ecomed, 1997 (laufend nachgeführt), PSI-Bib 300-G-50 Roth/Weller «Gefährliche chemische Reaktionen», 2 Bände; ecomed, 1997 (laufend nachgeführt), PSI-Bib 300-G-200 Seiler, H.G. and Sigel, H. «Handbook on Toxicity of Inorganic Compounds», Marcel Dekker Inc., 1988, PSI-Bib 305-T-1 Standort: Büroplatz des Sachverständigen für Chemiefragen: P.G. Urban «Brethericks s Handbook of Reaktive Chemical Hazards», 5 th Edition, Butterworth and Heinemann; NISOH «Pocket Guide to Chemical Hazards», 1994 Grein, H.und Deml, E. «Toxikologie», VCH 1996 Bundesamt für Gesundheitswesen «Giftliste 1 (Stoffe)» Schriften der EKAS, des SVS und der Suva «Flüssiggas, Teil 1» (EKAS Richtlinie Nr. 1941) «Flüssiggas, Teil 2» (EKAS Richtlinie Nr. 1942) «Säuren und Laugen» (EKAS Richtlinie Nr. 6501) «Ammoniak, Lagern und Umgang» (EKAS Richtlinie Nr. 6507) «Arbeitsmittel» (EKAS Richtlinie Nr. 6512) «Schweissen, Schneiden und verwandte Verfahren zum Bearbeiten metallischer Werkstoffe» (EKAS Richtlinie Nr. 6509) «Gasflaschen, Lager, Rampen, Verteilsysteme» (Suva 66122) «Explosionsschutz» (Suva 2153.d) «Sicherheitstechnische Kenngrössen von Flüssigkeiten und Gasen» (Suva 1469.) «Grenzwerte am Arbeitsplatz» (Suva 1903.) «Checkliste Gasflaschen» (Suva 67068) «Gasentnahmestellen und Sicherheitseinrichtungen für Schweissen, Schneiden und verwandte Verfahren» (SVS RS 200) «Schläuche, Schlauchanschlüsse und Schlauchkupplungen mit selbsttätiger Gassperre» ((SVS RS 201) «Herstellung und Betrieb von Rohrleitungssystemen für Acetylen» (SVS RG 400) «Herstellung und Betrieb von Rohrleitungssystemen für Wasserstoff» (SVS RG 401)

18 AW / Seite 18 «Herstellung und Betrieb von Rohrleitungssystemen für Sauerstoff für Betriebsdrücke bis 70 bar» (SVS RG 402) «Herstellung und Betrieb von Rohrleitungssystemen für Argon, Helium, Kohlendioxid und Stickstoff» (SVS RG 403) «Verwendung und Lagerung von Gasflaschen in medizinischen Anstalten» (SVS RM 700) «Information Gase» (SVS RG 400) Weitere Literatur siehe Publikationsverzeichnis der EKAS, oder der Suva, oder des schweizerischen Vereins für Schweisstechnik,

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