Beschwerdemanagement und Ombudschaft im Land und den Bezirken von Berlin

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1 Positionspapier des Landeskoordinierungskreises Kinder- und Jugendpartizipation in Berlin (LaKoK) Beschwerdemanagement und Ombudschaft im Land und den Bezirken von Berlin Forderungen und Empfehlungen Beschwerdemanagement bekommt einen immer höheren Stellenwert bei Trägern und Einrichtungen, wie Jugendfreizeiteinrichtungen, Kitas und Trägern der Hilfen zur Erziehung. In Berlin gibt es schon für Kinder und Jugendliche (und deren Eltern), die Leistungen im Rahmen der Hilfen zu Erziehung in Anspruch nehmen, eine eigene unabhängige Ombudsstelle als Modellprojekt für ganz Berlin. Für alle anderen Lebensbereiche (z.b. Stadtentwicklung, Schule, Jugendfreizeiteinrichtungen, Verwaltung, sexuelle Orientierung), in denen Kinder und Jugendliche in ihren Rechten verletzt werden können, gibt es keine unabhängige Ombudsstelle(n). Es gibt in Berlin Strukturen für Kinder- und Jugendbeteiligung. Diese sind in Bezirken verankert wie auch in vielen Einrichtungen der öffentlichen und privaten Träger. Jedoch fehlen gerade bei den bezirklichen Beteiligungsstrukturen jeweils ein wirkungsvolles Beschwerdemanagement und eine unabhängige Ombudsstelle. Eine ernstgemeinte Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist nur in Verbindung mit einem Beschwerdemanagement überhaupt sinnvoll. Aus diesem Grund ist Berlin gehalten, sich mit der strategischen, kontinuierlichen Partizipation, in der Beschwerde und Ombudsfunktion inbegriffen sind, mit allen Facetten sowie in allen Ressorts auseinander zu setzen. Um ein wirkungsvolles Beschwerdemanagement in Berlin herzustellen und Kinder und Jugendliche ombudschaftlich begleiten zu können, bedarf es einer guten Beteiligungsstruktur und -kultur. Dazu gehört die Umsetzung aller Kinderrechte! Deshalb fordern wir für Berlin sowie seine 12 Bezirke eine zügige und vollständige Umsetzung der Standards für Koordinierungsstellen und Beteiligungsbüros für Kinder- und Jugendmitbestimmung in Berlin 1 in Verbindung mit der Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention auf der Basis der Qualitätsstandards für kommunale Kinderinteressenvertretungen der 1 1/9

2 Bundesarbeitsgemeinschaft Kommunale Kinderinteressenvertretungen (verabschiedet und veröffentlicht am ) mit ihren vier Strukturelementen. Um unsere Forderungen systematisch umzusetzen, empfehlen wir die Teilnahme von Berlin (Landesebene) und seinen Bezirken an einem Zertifizierungsverfahren im Sinne der UN- Kinderrechte. Beschluss des Landeskoordinierungskreises Kinder und Jugendpartizipation in Berlin (LaKoK) vom Der Landeskoordinierungskreis Kinder- und Jugendpartizipation in Berlin (LaKoK) arbeitet mit dem Ziel, als Fachgremium zur Weiterentwicklung und Beförderung der Kinder- und Jugendpartizipation in Berlin beizutragen, fachliche Standards zu sichern sowie landesweite Projekte und Konzepte zu initiieren und abzustimmen. Er sorgt für regen Austausch zwischen Projekten, der Verwaltung und sämtlichen Akteuren im Handlungsfeld der Kinder- und Jugendbeteiligung. Der LaKok besteht aus: Öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe, Vertretern der Senatsverwaltung Bildung, Jugend und Wissenschaft, Landesweiten Trägern und Verbänden sowie weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Bezirksämtern und Projekten mit dem Aufgabenschwerpunkt Partizipation von Kindern- und Jugendlichen. Koordiniert wird der LaKoK durch die Drehscheibe Kinder- und Jugendpolitik Berlin, der Landeskoordinierungsstelle für die Beteiligung junger Menschen, in Trägerschaft der Stiftung SPI. Stiftung SPI Geschäftsbereich Stadtentwicklung, Ausnahme & Regel Drehscheibe Kinder- und Jugendpolitik Berlin Frankfurter Allee Aufgang C Berlin-Friedrichshain fax drehscheibe@stiftung-spi.de Stiftung SPI Sozialpädagogisches Institut Berlin»Walter May«Gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts Müllerstr. 74, Berlin Vorstandsvorsitzende/Direktorin: Dr. Birgit Hoppe 2/9

3 Erläuterung Im LaKoK vernetzen sich die Berliner Akteure der Kinder- und Jugendbeteiligung, die im Bezirk oder auf Landesebene arbeiten. Mitglieder sind daher auch Kinder- und Jugend(beteiligungs)büros, Kinder- und Jugendparlamente bzw. Stellen für Beteiligung. Sie sind die jeweiligen Einrichtungen des Bezirks, welche den Auftrag der Beteiligung, wie er sich aus den UN-Kinderrechten, den Leitlinien für eine Kinder- und jugendfreundliche Stadt und dem AG KJHG des Landes Berlin ergibt, im Bezirk umsetzen. Gerade an Kinder- und Jugend(beteiligungs)büros, Kinder- und Jugendparlamente bzw. Stellen für Beteiligung werden unterschiedliche Beschwerden herangetragen, denen sie aber mit ihren Möglichkeiten entweder gar nicht oder nur im geringen Umfang nachgehen können. Deshalb setzte sich der LaKoK intensiv mit dem Bereich Beschwerde und Ombudschaft auseinander. 1. Ausgangssituation/Anlass Seit den Abschließenden Beobachtungen/Bemerkungen (Concluding Observations) zum 3. und 4. Staatenbericht der Bundesregierung im Jahr 2010 durch den UN-Ausschuss für Kinderrechte (5. Februar 2014) steht die Frage im Raum, ob Kinder- und Jugend(beteiligungs)büros auch die Funktion einer Beschwerdestelle aufnehmen sollten bzw. überhaupt wahrnehmen könnten. Ist das mit der bisherigen Aufgabenstellung und Ausstattung möglich und überhaupt zu vereinbaren? Der LaKoK setzte sich im Jahr 2014 auf einem Klausurtag mit dem Thema Die Rolle der Kinder- und Jugend(beteiligungs)büros auseinander. Dabei wurde deutlich, dass sich Ansprüche und Forderungen aus Politik und Verwaltung an Koordinierungsstellen und Kinderund Jugend(beteiligungs)büros zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen nicht immer mit den konkreten Aufgaben vor Ort decken. Außerdem entsprechen die Kinder- und Jugendbeteiligungsstrukturen und die zur Verfügung stehenden Ressourcen in den Bezirken bei weitem nicht den im Jahr 2003 verabschiedeten Standards für Koordinierungsstellen und Beteiligungsbüros für Kinder- und Jugendmitbestimmung in Berlin. 2 Diese Standards wurden außerdem mit dem Jugend-Rundschreiben 5 /2005 vom den Bezirken durch die damalige Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport zur Umsetzung empfohlen. 2. Begriffsdefinition und Eingrenzung von Beschwerdemanagement und Ombudschaft 2.1 Hintergrund Die Begrifflichkeiten Ombudsperson, Ombudsmann, Ombudsstelle, Ombudsfunktion kamen im jüngeren geschichtlichen und politischen Kontext auf, als vor allem die skandinavischen Länder die Funktion des Ombudsmann einrichteten. In Schweden ist ein Ombudsmann eine von Regierung oder Parlament ernannte, unabhängige Vertrauensperson, die Beschwerden von Menschen gegenüber der Verwaltung nachgeht. 3 Er oder sie ist dafür mit weitgehenden Rechten (Akteneinsicht, etc.) ausgestattet und nur dem Parlament gegenüber verantwortlich. 2 zu finden unter 3 Quelle: 3/9

4 In Deutschland wurde eher das Modell einer Mittlerposition verfolgt und sog. Beauftragte geschaffen. Als erster Beauftragter wurde 1956 der Wehrbeauftragte des Bundestages ernannt. Auf kommunaler Ebene wurden dann z.b. in den 80er- und 90er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts Frauen-, Gleichstellungs- und Behindertenbeauftragte eingesetzt und seit der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention durch die Bundesrepublik Deutschland vereinzelt auch Kinder-, Jugend- und/oder Familienbeauftragte. Diese haben aber bei weitem nicht die umfänglichen Rechte wie vergleichsweise die Ombudspersonen in Skandinavien. 2.2 Beschwerdemanagement und Ombudsfunktion Begriffsdefinition der National Coalition Deutschland Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention e.v hat sich die National Coalition Deutschland eingehend mit den Forderungen des UN- Ausschusses für Kinderrechte in seinen Abschließenden Beobachtungen/Bemerkungen (Concluding Observations) zum 3. und 4. Staatenbericht der Bundesregierung (5. Februar 2014) befasst. Der UN-Ausschuss empfiehlt der Bundesregierung folgende Punkte umzusetzen: Unabhängiges Monitoring Datenerhebung und -auswertung Regierungsinterne Koordination Beschwerdemanagement Die National Coalition Deutschland hat diese vier Strukturelemente weiter ausgeführt und mit Forderungen verknüpft. Für die Umsetzung des Strukturelements Beschwerdemanagement legt sie folgende Definition zu Grunde: Gemäß dem 3. Fakultativprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention versteht die National Coalition unter Beschwerdemanagement den Umgang mit Beschwerden von Kindern und Jugendlichen und deren Vertrauenspersonen. Beschwerden zur Sprache bringen zu können und eine Verbesserung der Wahrnehmung dieser Rechte zu verlangen, stellt zwar eine Form von gesellschaftlicher Teilhabe dar, erschöpft diese jedoch bei Weitem nicht. Auf allen Ebenen und in allen gesellschaftlichen Bereichen ist die umfassende Beteiligung von Kindern und Jugendlichen zu fördern und institutionell zu verankern. Unter Ombudsfunktion versteht die National Coalition eine unparteiische Vorgehensweise bei Streitfragen, in der die Interessen der strukturell unterlegenen Partei durch die Ombudsperson besondere Beachtung finden. Ziel ist es, strukturelle Macht auszugleichen und eine gerechte Einigung zu erzielen Beschwerdemanagement und Ombudsfunktion bei kommunalen Kinderinteressenvertretungen Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kommunaler Kinderinteressenvertretungen hat die Aufgaben für eine Ombudsstelle und ein Beschwerdemanagement, als eines von vier 4 NC-Positionspapier vom : Die UN-Kinderrechtskonvention umsetzen: Monitoring, Datenerhebung und -auswertung, regierungsinterne Koordination und Beschwerdemanagement - Diese Definition wurde zitiert aus Urban-Stahl, Ulrike; Beschwerde- und Ombudsstellen in der Kinder- und Jugendhilfe, in: Forum Jugendhilfe Heft 1/2012, S (Zitat auf Seite 6) 4/9

5 Strukturelementen, wie folgt beschrieben: Unabhängige Ombudsstellen für Kinder und Jugendliche sichern den staatlichen Auftrag, Kinder und Jugendliche als Träger eigener Rechte anzuerkennen und sie im Beschwerdefall bei der Durchsetzung ihrer Rechte zu unterstützen. An diese Stellen können sich Kinder und Jugendliche wenden, wenn sie der Meinung sind, dass ihre Rechte verletzt werden. Kinder und Jugendliche können durch Ombudsstellen ihre Interessen im Konfliktfall eigenständig und unabhängig vertreten bzw. sich vertreten lassen. Ein systematisches Beschwerdemanagement erfasst alle Beschwerden sowie Kinderrechtsverletzungen, die Kinder und Jugendliche äußern oder die im Namen von Kindern und Jugendlichen geäußert werden. Durch ein systematisches Beschwerdemanagement werden alle angemessenen Maßnahmen ergriffen, um sowohl im Einzelfall als auch strukturell Lebenssituationen von Kindern und Jugendlichen zu verbessern Ist-Situation der Berliner Bezirke 3.1 Ausstattung Wenn man von den Forderungen der Landesarbeitsgemeinschaft nach 78 SGB VIII Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen ausgeht, die diese in den Standards für Koordinierungsstellen und Beteiligungsbüros für Kinder- und Jugendmitbestimmung in Berlin bereits 2006 formuliert haben, so sind selbst diese bis jetzt nur unzureichend umgesetzt. In den Berliner Standards wird pro Bezirk mindestens eine Koordinierungsstelle für Kinder- und Jugendmitbestimmung gefordert, des Weiteren: Je junge Menschen unter 27 Jahren mindestens ein regionales Beteiligungsbüro. In Berlin lebten 2013 rund junge Menschen bis 27 Jahre. 6 Das würde bedeuten, dass es in Berlin neben den jeweiligen bezirklichen Koordinierungsstellen rund 18 Kinderund Jugendbeteiligungsbüros geben müsste. De facto haben sich die jeweiligen Bezirke im Ausbau der Beteiligungsstrukturen für Kinder und Jugendliche sehr beschränkt. Es gibt entweder eine Koordinierungsstelle oder ein Kinder- und Jugend(beteiligungs)büro oder ein Kinder- und Jugendparlament. Diese haben jedoch jeweils die Verantwortung für den ganzen Bezirk Kinder- und Jugendbeteiligung zu gestalten. Manche Bezirke halten gar keine Beteiligungsstrukturen vor. In 2015 sieht die Berliner Beteiligungslandschaft so aus: Die Anlaufstellen für Kinder- und Jugendbeteiligung in den einzelnen Bezirken sind entweder in Freier Trägerschaft (FT) oder direkt im Bezirksamt angesiedelt (BA). Koordinierungsstellen für Kinder- und Jugendbeteiligung Koordinierungsstelle für Kinder- und Jugendbeteiligung Lichtenberg (BA) Koordinierungsstelle Kinder- und Jugendbeteiligung des Moabiter Ratschlag e.v. (in Mitte) (FT) Stelle für politische Bildung und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Pankow (BA) 5 Bundesarbeitsgemeinschaft Kommunale Kinderinteressenvertretungen: Qualitätsstandards für Kommunale Kinderinteressenvertretungen (veröffentlicht am ) 6 Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, /9

6 Anteilige Stelle für Beteiligung beim Jugendamt Reinickendorf (BA) Anteilige Stelle für Politische Bildung und Beteiligung Jugendamt Friedrichshain-Kreuzberg (BA) Kinder- und Jugendparlamente Charlottenburg- Wilmersdorf (BA) Tempelhof-Schöneberg (BA) Treptow-Köpenick (FT) in der Neugründungsphase Kinder- und Jugend(beteiligungs)büros: Friedrichshain-Kreuzberg (FT) Marzahn-Hellersdorf (FT) Mitte (BA) Neukölln (BA) Steglitz-Zehlendorf (FT) Die Einrichtung eines Kinder- und Jugendbeauftragten in Spandau ist ab 2016 geplant. Laut den Standards von 2006 sollte der Personelle Ausstattungsstandard für ein Kinderund Jugendbüro mindestens 2 Stellen in Festfinanzierung umfassen. Die Koordinierungsstelle im Bezirksamt sollte 1 Fachstelle ausmachen. Eine Umfrage des LaKoK im Jahr 2014 hat ergeben, dass die meisten Kinder- und Jugend- (beteiligungs)büros mit max. einer Fachstelle (teilweise 2 Teilzeitstellen) ausgestattet sind und weitere Stellenanteile nur über zusätzlich akquirierte Projekte erhalten. Bei den Koordinierungsstellen schwankt die Ausstattung zwischen 3 Stunden pro Woche für Beteiligung bis zu einer Vollzeitstelle. Die meisten der Koordinierungsstellen in den Bezirksämtern haben darüber hinaus kein eigenes Budget für die Beteiligungsarbeit! 3.2 Strukturen Die Verankerung der Koordinierungsstellen innerhalb der Bezirksämter ist sehr unterschiedlich ausgeprägt. Es gibt keine einzige Koordinierungsstelle, die den Standards gemäß ressortübergreifend angebunden wäre. Immerhin gibt es eine, die direkt der Jugendamtsleitung zugeordnet ist und eine, die dem Bezirksstadtrat für Jugend direkt zugeordnet ist. Ebenso ist die Zuständigkeit in den Bezirksämtern für durch den Bezirk getragene wie auch beim Freien Träger angesiedelte Kinder- und Jugend(beteiligungs)büros auf unterschiedlichen Ebenen eingebunden. Mehrheitlich sind sie dem Jugendamt zugeordnet. Dies erschwert besonders in konkreten ressortübergreifenden Beteiligungsprojekten die Arbeit. Darüber hinaus ist nur in den wenigsten Bezirken, egal ob für Koordinierungsstellen oder Kinder- und Jugend(beteiligungs)büros, die Mitsprache im Jugendhilfeausschuss oder in anderen Entscheidungsgremien umfassend geregelt. 3.3 Wege (Informationen für Kinder und Jugendliche) Je nachdem wie einzelne Kinder- und Jugendeinrichtungen und -institutionen (z.b. Kita s, JFE, HzE, Schulen, Verbände und Vereine) Partizipationsmöglichkeiten für Kinder- und Jugendliche eingerichtet haben, sind Kinder und Jugendliche über Rechte und Beteiligungsmöglichkeiten informiert. Durch die unzureichende Ausstattung an institutionalisierten bezirklichen Beteiligungsinstrumenten wissen bei weitem nicht alle Kinder über ihre Rechte 6/9

7 Bescheid, geschweige denn, dass sie wissen wie und an wen sie sich im Beschwerdefall wenden können. Wir begrüßen an dieser Stelle ausdrücklich die Einrichtung der landesweiten Ombudsstelle für den Bereich Hilfen zur Erziehung des SGB VIII, die das Land Berlin 2014 beim Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe als Beratungs- und Ombudsstelle Jugendhilfe angesiedelt hat. Jedoch braucht es auch Ombudsstellen für Kinder- und Jugendliche, die nicht an HzE- Verfahren teilnehmen (müssen) und die alle Lebensbereiche (z.b. Stadtentwicklung, Schule, JFE, Verwaltung, sexuelle Orientierung) von Kindern und Jugendlichen abdeckt. Die Beschwerdewege sollten allen Kindern von klein an (z.b. ab Kita) bekannt und verbindlich sein. Kinder haben ein Recht auf verbindliche Strukturen, in denen sie Halt bekommen und sich orientieren können, denn sie sind keine kleinen Erwachsenen sondern bedürfen der Fürsorge der Gemeinschaft wie es auch der Artikel 13 (1) S. 2 der Berliner Verfassung 7 vorsieht: Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes als eigenständige Persönlichkeit und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen. 4. Beschwerde 4.1 Aus Sicht der Kinder und Jugendlichen: Neben dem Bekanntmachen der UN-Kinderrechtskonventionen für Kinder, Jugendliche, Eltern und Pädagog*innen (Artikel 42 UN KRK), ist es ebenso wichtig, den benannten Zielgruppen auch Antworten geben zu können, wie bei Verstößen gegen die Kinderrechte umgegangen werden kann. Deshalb braucht es einen eindeutigen und einfach erklärenden Weg sowie geeignete Ansprechpersonen, an die sich die jungen Menschen wenden können. Zumal für Berlin und seine Bezirke immer noch ein Konzept zur systematischen Bekanntmachung der Kinderrechte fehlt, wie es der UN-Kinderrechtskonvention entsprechen würde. Genau diese Ansprechpersonen können die Kinder- und Jugend(beteiligungs)büros und die Koordinierungsstellen für Kinder- und Jugendbeteiligung bieten, soweit es Beschwerden betrifft, die den Lebensraum von Kindern und Jugendlichen im Allgemeinen beeinträchtigen. Auch Partizipationsbeauftragte in der stationären Kinder- und Jugendhilfe (siehe Steglitz- Zehlendorf) können durch ein gutes Beschwerdemanagement in ihrer Einrichtung unmittelbaren Missständen für Kinder und Jugendliche abhelfen. Des Weiteren kann der Weg des Beschwerdewesens nicht in den Kinder- und Jugend- (beteiligungs)büros und Koordinierungsstellen enden. Es braucht eine zentrale Anlaufstelle auf bezirklicher Ebene und Landesebene, um Kinder und Jugendliche beim Einfordern ihrer Rechte zu unterstützen und den Prozess intensiv begleiten zu können. Diese Ombudsstellen 7 Berliner Verfassung, Artikel 13 (1): Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und auf den besonderen Schutz der Gemeinschaft vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes als eigenständiger Persönlichkeit und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen. 7/9

8 benötigen in ihrer fachlichen Ausrichtung sowohl pädagogisches Wissen, als auch juristische Grundlagen. Zusätzlich sind Menschen im direkten Umfeld der Kinder und Jugendlichen nötig, die ihnen im Beschwerdefall zur Seite stehen, wie zum Beispiel Vertrauenslehrer*innen, Schulsozialarbeiter*innen, Personen in Jugendfreizeiteinrichtung und Kita sowie Betreuer*innen in der stationären Jugendhilfe. Diese Personen müssen genau für diese Aufgabe ausgebildet bzw. qualifiziert sein. Die Kinder- und Jugend(beteiligungs)büros und die Koordinierungsstellen können in den Bezirken daher nur eine Stufe im Prozess des Beschwerdemanagements und eines der vier geforderten Strukturelemente 8 zur Umsetzung der Beteiligungsrechte von Kindern darstellen. 4.2 Aus Sicht der professionellen Arbeit (Basis): Auch hier müssen die professionell tätigen Personen über die Möglichkeit und den Weg des Beschwerdemanagements informiert sein, um die Kinder und Jugendlichen sowie deren Eltern zu beraten. Empfehlenswert ist es, geeignete Instrumente mit den Kindern und Jugendlichen in den Einrichtungen passgenau zu erarbeiten, so dass diese Instrumente auch von den Betroffenen genutzt werden. (Zum Beispiel Clubräte, Gruppensprecher*innen, Sorgenkästen, Plakate mit Telefonlisten, Dialog- und Kommunikationswände usw.) Durch das regelmäßige Evaluieren der Instrumente und Verfahrenswege können Lücken geschlossen bzw. weitere Möglichkeiten gefunden werden. Die Evaluation muss mit Kindern und Jugendlichen sowie professionell tätigen Personen durchgeführt werden. Des Weiteren braucht es Vertrauenspersonen in den einzelnen Einrichtungen, die in der Informationskette eine Station darstellen können (siehe Text oben). Diese müssen ausgebildet und über die einzelnen Schritte in der Einrichtung, beim Träger, im Bezirk und im Land informiert sein. Die Vernetzung in den Bezirken und im Land Berlin über die Arbeitsgemeinschaften (AG) nach 78 SGB VIII usw. stellt hierbei eine große Ressource dar. 4.3 Aus Sicht der strukturellen Ebene: Politik und Verwaltung des Landes und der Bezirke Die Verabschiedung der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) vor 25 Jahren mit ihren drei Grundpfeilern Fürsorge, Schutz und Beteiligung sowie das Inkrafttreten des SGB VIII 1991 führten zu einem Paradigmenwechsel in der Kinder- und Jugendhilfe. Kinder und Jugendliche sind seitdem als Rechtssubjekte anerkannt und müssen sich als Expert*innen ihres eigenen Lebens an allen sie betreffenden Entscheidungen beteiligen können. 9 8 Bundesarbeitsgemeinschaft Kommunale Kinderinteressenvertretungen: Qualitätsstandards für Kommunale Kinderinteressenvertretungen (veröffentlicht am ): Strukturelement I: Stabstelle/Kinderbeauftragte mit einem strategisch konzeptionellen Arbeitsauftrag Strukturelement II: Interessenvertretungen von Kindern und Jugendlichen Strukturelement III: Anlaufstelle für Kinder und Jugendliche Strukturelement IV: Unabhängige Ombudsstelle für Kinder und Jugendliche und Beschwerdemanagement 9 Positionspapier der National Coalition Deutschland Die UN Kinderrechtskonvention umsetzen: Unabhängiges Monitoring, Datenerhebung und -auswertung, regierungsinterne Koordination und Beschwerdemanagement /9

9 Die National Coalition Deutschland Netzwerk zur Umsetzung der UN-KRK e.v. kommentiert die Abschließenden Bemerkungen (Concluding Observations) des UN- Ausschusses zur letzten Berichterstattung Deutschlands (Januar 2014): Nach 25 Jahren fehlen auf Bundes- Landes- und kommunaler Ebene immer noch zentrale, institutionelle Bausteine zur Verbesserung der Umsetzungsstruktur der UN-KRK. 9 Gleichzeitig reicht es nicht aus, Kindern Rechte zu geben, sie müssen sie auch als ihre eigenen wahrnehmen, d.h. einen Bezug zu ihrem Leben herstellen können. Und die Kinder und Jugendlichen müssen die Möglichkeit haben, auch Recht zu bekommen, d.h. sie müssen ihre Rechte auch einfordern und durchsetzen können. 10 Auf dieser Ebene sind wir alle gefragt, an der Verwirklichung der Kinderrechte mitzuwirken. Auch in der Kinder- und Jugendhilfe besteht in der Zukunft großer Handlungsbedarf. Besonders die Beteiligungsrechte werden weiterhin als Herausforderung für die Praxis den Alltag in den Einrichtungen wahrgenommen. Adressat*innen der stationären Kinder- und Jugendhilfe kommen aufgrund ihrer Herkunft meist mit wenig Beteiligungserfahrung in die Einrichtungen. 11 Ähnliches gilt häufig für Adressat*innen der Kitas. Zur Stärkung ihres Selbstwertgefühls und zur Erlangung eines selbstbestimmten Lebens muss ein partizipativer Ansatz, der Beteiligung als Recht und nicht als Zugeständnis versteht, an diesen Orten selbstverständlich werden. Partizipation ist ein Erfahrungs- und Lernprozess, Mitentscheiden durch Mitentscheiden Partizipation muss handelnd erworben werden. 12 Partizipation in der Kinder- und Jugendhilfe ist seit über 25 Jahren ein großes Thema ( 8 SGB VIII). Es ist politisch gewünscht und gesetzlich verankert (UN-KRK 1989; SGB VIII 1991). Das Ziel ist es, Demokratie durch Mitbestimmung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche erlebbar zu machen und auf dem Weg in das gesellschaftliche Leben ein selbstbestimmter Teil dessen zu sein. Die Bereiche der Jugendhilfe sind auf dem Weg diesen Paradigmenwechsel praktisch umzusetzen (Qualitätsstandards und Empfehlungen für die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, im Rahmen des Nationalen Aktionsplans für ein kindgerechtes Deutschland sowie Berliner Bildungsprogramm für Kitas/Kindertagespflege 2014). Es braucht den politischen Willen und die Haltung, Kinder- und Jugendbeteiligung und damit unabdingbar einhergehend das Umsetzen der UN Kinderrechtskonvention auf der Landesund den Bezirksebenen weiter voranzutreiben. Damit verbunden ist das Bereitstellen von finanziellen und personellen Ressourcen. Als Ableitung aus dem Leitbild Berliner Leitlinien für eine kinder- und jugendfreundliche Stadt 13 würde sich dieser Schritt zwingend erklären. 10 Liebel, Manfred (2009): Kinderrechte aus Kindersicht: Wie Kinder weltweit zu ihrem Recht kommen, Berlin Lit Verlag, S Vgl. Broschüre: Kooperationsprojekt: Kinder- und Jugendbüro Steglitz-Zehlendorf e.v. und Qualitätsoffensive Trägerverbund stationäre Einrichtungen e.v. Berlin Steglitz-Zehlendorf 2013/ Vgl. Große-Oetringhaus, Hans-Martin; Strack, Peter (Hrsg., 2011): Partizipation ein Kinderrecht. Terre des hommes, Osnabrück, S. 19 f. 13 Berliner Leitlinien für eine kinder- und jugendfreundliche Stadt (1999). Quelle: 9/9

10 Um alle Lebensbereiche von Kindern und Jugendlichen abdecken zu können, sollten im Bezirk wie auch auf Landesebene die Möglichkeiten geschaffen werden, die Ansiedlung und Ausstattung einer unabhängigen Ombudsstelle zusätzlich zu gewährleisten. Des Weiteren sollten Netzwerke erprobt, empfohlen und der Zugang zu diesen unkompliziert ermöglicht werden. Eine Ombudsstelle auf Landesebene hätte nicht nur die Aufgabe, Rechtsverletzungen von Kindern und Jugendlichen, deren Ursache auf Landesebene liegen, zu bearbeiten, sondern sie hätte auch die Aufgabe berlinweit das Feld der Beschwerde zu sichten und zu bewerten, Vernetzungen zum Thema voranzubringen, sich mit anderen Bundesländern auszutauschen, mit der neu geschaffenen Monitoring-Stelle zur UN- Kinderrechtskonvention zusammen zu arbeiten und vor allem dem Land Vorschläge unterbreiten, wie die Situation von Kindern und Jugendlichen verbessert werden kann. 10/9

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