BUNDESMINISTERIUM DES INNERN
|
|
- Regina Ingrid Berg
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 BUNDESMINISTERIUM DES INNERN Geschäftszeichen (bei Antwort bitte angeben) D I /80 D I 1 M /1 D II / Datum / Februar 2002 Bundesministerium des Innern, Berlin Oberste Bundesbehörden - lt. Verteiler - Betr.: Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes hier: dienstrechtliches Einführungsrundschreiben Das Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz (DGleiG) ist am 5. Dezember 2001 (BGBl. I 3234) in Kraft getreten, gleichzeitig ist das bisherige Frauenfördergesetz des Bundes (FFG) außer Kraft getreten. Das Gesetz, welches Projekt in den Programmen der Bundesregierung Frau und Beruf und Moderner Staat - Moderne Verwaltung ist, soll die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Bundes weiter durchsetzen und verbessert die Regelungen zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit. Die Regelungen im DGleiG sind teilweise weitergehender als die Regelungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und gehen diesen insoweit vor. Der Bund kommt hierdurch seiner Vorbildfunktion als öffentlicher Arbeitgeber nach. Auf Grund der Regelungen des DGleiG, die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Beamtinnen und Beamte in der Bundesverwaltung gelten, waren Folgeänderungen des Bundesbeamtengesetzes (BBG) notwendig (Artikel 2 DGleiG). Ich weise auf die wesentlichen dienstrechtlichen Regelungen dieses Gesetzes hin. Zu den anderen Regelungen, insbesondere zur sprachlichen Gleichbehandlung, zum Gleichstellungsbeauftragten und zum Gleichstellungsplan, hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit Schreiben vom 11. Dezember 2001 erste Durchführungshinweise gegeben. Hausanschrift: Alt-Moabit 101 D Berlin Großkundenanschrift: Berlin Vermittlung Telefax Telex SMTP: Poststelle@bmi.bund.de
2 Verpflichtete Das Gesetz verpflichtet alle Beschäftigten, insbesondere auch solche mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern ( 2 BGleiG). 2. Arbeitsplatzausschreibung Wie bisher schon in 611 b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und in 6 FFG, ist die geschlechtsneutrale Ausschreibung von Arbeitsplätzen vorgeschrieben. Für Beamtinnen und Beamte galt entsprechend schon bisher die Regelung des 8 Abs. 3 Satz 1 BBG. Der gesamte Ausschreibungstext muss so gestaltet sein, dass er nicht nur auf Personen eines Geschlechts zugeschnitten ist ( 6 Abs. 1 Satz 2 BGleiG, 8 Abs. 3 Satz 2 BBG in der Fassung von Artikel 2 Nr. 1b DGleiG). Die Verpflichtung, wonach Stellenausschreibungen so abzufassen sind, dass sie auch Frauen zu einer Bewerbung auffordern, ergibt sich nicht mehr unmittelbar aus 6 BGleiG, dessen Text im Vergleich zu dem in 6 FFG insgesamt überarbeitet wurde. Die neu formulierte Regelung verbietet nicht nur formal ihre Ausschreibung nur für Männer oder Frauen, etwa durch Verwendung ausschließlich der männlichen oder der weiblichen Berufsbezeichnung, sondern auch den inhaltlichen Zuschnitt von Arbeitsplatzausschreibungen nur auf Bewerberinnen oder Bewerber. Darüber hinaus sind Frauen bei Arbeitsplatzausschreibungen für Bereiche, in denen sie unterrepräsentiert sind, weiterhin besonders zu Bewerbungen aufzufordern. Nur durch eine ausdrückliche Aufforderung an geeignete Frauen, sich zu bewerben, verbunden mit dem Hinweis auf den Gleichstellungsplan und die ggf. bevorzugte Berücksichtigung weiblicher Bewerber, kann die Zahl möglicher Bewerberinnen gemäß 6 Abs. 2 Satz 1 BGleiG erhöht werden, die Dienststelle genügend Frauen zum Vorstellungsgespräch bzw. Auswahlverfahren einladen ( 7 Abs. 1 BGleiG) und auch die flexible Quotenregelung nach 8 BGleiG zur Erhöhung des Frauenanteils anwenden, falls Bedarf und die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Arbeitsplätze sind einschließlich der Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben zur Besetzung auch in Teilzeit auszuschreiben, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen ( 6 Abs. 1 Satz 3 BGleiG, 8 Abs. 3 Satz 4 BBG n.f.). Ich weise in diesem Zusammenhang auch auf mein Rundschreiben zum TzBfG vom 21. Dezember 2000 (D II /6 vom ) hin, wonach Arbeitgeber aufgrund der Regelung des 7 TzBfG verpflichtet sind, Arbeitsplätze, die sie öffentlich oder innerbetrieblich ausschreiben, auch als Teilzeitarbeitsplätze auszuschreiben. Freie Arbeitsplätze sollen mindestens hausintern ausgeschrieben werden, wenn der Frauenanteil in diesem Bereich unter 50 % liegt. (Der Begriff Bereiche ist in 4-3 -
3 - 3 - Abs. 3 BGleiG erläutert. Hiernach sind dies die einzelnen Besoldungs-, Vergütungsund Lohngruppen, Laufbahngruppen, Laufbahnen und Fachrichtungen sowie zusätzlich die Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben in der Dienststelle.) Maßgeblich für die Ermittlung der Unterrepräsentanz von Frauen ist die Anzahl der Beschäftigten (nicht die der Stellen) in den Bereichen, in dem sich der zu besetzende Arbeitsplatz, die zu besetzende Stelle oder Funktion befindet. Die Ausschreibung soll öffentlich erfolgen, wenn das Ziel der Erhöhung des Anteils der Bewerberinnen mit einer hausinternen oder dienststellenübergreifenden Ausschreibung nicht erreicht werden kann. Die Dienststelle hat insoweit einen Beurteilungsspielraum, ob zunächst lediglich eine hausinterne Ausschreibung erfolgt oder im Geschäftsbereich oder parallel dazu gleich öffentlich ausgeschrieben werden sollte. Unter öffentlicher Ausschreibung ist die Bekanntgabe in der Tages- oder Wochenpresse, in Anzeigenoder Amtsblättern oder auch die Veröffentlichung im Internet zu verstehen. Für Beamtinnen und Beamte gilt 8 Abs. 2 BBG, wonach die Pflicht zur Stellenausschreibung nicht für Stellen der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Abteilungsleitungen in den Bundesministerien und Leitungen der den Bundesministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie der unmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt. Ferner wird im BGleiG ausdrücklich festgelegt, dass Arbeitsplatzausschreibungen mit den Anforderungen der zu besetzenden Arbeitsplätze übereinstimmen müssen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass freie Arbeitsplätze nicht im Hinblick auf bestimmte (männliche) Kandidaten ausgeschrieben werden. 3. Bewerbungsgespräche Für Bereiche, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind zu Vorstellungsgesprächen oder sonstigen Auswahlverfahren ebenso so viele Frauen wie Männer einzuladen, die die im Anforderungsprofil vorgegebene Qualifikation aufweisen, sofern Bewerbungen von Frauen in ausreichender Zahl vorliegen. Fragen nach dem Familienstand, einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft sowie nach der Sicherstellung der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen sind nicht zulässig. Es steht aber Bewerberinnen und Bewerbern ihrerseits frei, Vereinbarkeitsfragen anzusprechen. Die Auswahlkommissionen sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen
4 Auswahlentscheidungen bei Ausbildung, Einstellung, Anstellung und Beförderung, Höhergruppierung, Höherreihung und Übertragung höher bewerteter Dienstposten und Arbeitsplätze Nach 8 BGleiG sind bei solchen Auswahlentscheidungen auch hinsichtlich von Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben Frauen, wenn sie in einzelnen Bereichen unterrepräsentiert sind, bei Vorliegen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu berücksichtigen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers vorliegende Gründe überwiegen. Bei sogenannten gebündelten Dienstposten kann dies bedeuten, dass die flexible Quotenregelung zweifach angewendet werden muss, d.h. sowohl bei der Übertragung des Dienstpostens als auch bei der späteren Beförderungsentscheidung. Bei Beamtinnen und Beamten folgt dies daraus, dass entscheidungserheblicher Bereich nach 4 Abs. 3 BGleiG für die Personalauswahlentscheidung auf der ersten Stufe die Funktion ist und auf der zweiten Stufe die Besoldungsgruppe. Von dieser Quotenregelung nicht erfasst sind Bewährungs-, Tätigkeits- bzw. Fallgruppenaufstieg sowie die Fälle der Höhergruppierung auf Grund späterer Änderung der übertragenen Tätigkeit. Die Berücksichtigung schützenswerter Belange eines Bewerbers darf nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung der gleich qualifizierten Bewerberinnen führen. Aus traditionellen Familienstrukturen resultierende Gründe, z. B. die sogenannte Ernährereigenschaft bzw. Unterhaltsverpflichtungen, sind daher nur in Ausnahmefällen zu berücksichtigen. Personalwirtschaftliche Belange dürfen dagegen keine Rolle spielen, da es sich nicht um in der Person des Bewerbers liegende Gründe handelt. Der neue Satz 3 des 8 Abs. 1 BBG stellt klar, dass das gesetzliche Gebot der Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung durch Maßnahmen der Frauenförderung nicht beeinträchtigt wird. Die Feststellung der Qualifikation ( 9 BGleiG) bestimmt sich ausschließlich nach den Anforderungen der zu besetzenden Arbeitsplätze, dabei insbesondere nach den Ausbildungsvoraussetzungen und den beruflichen Erfahrungen. Dienstalter, Lebensalter und der Zeitpunkt der letzten Beförderung finden nur insoweit Berücksichtigung, als ihnen für die Eignung, Leistung und Befähigung Bedeutung zukommt. Das heißt, dass diese bisherigen sogenannten Hilfskriterien, die bei gleicher Eignung eine Rolle spielen konnten, in die Beurteilung selbst einfließen müssen, wenn sie bei der konkreten Person tatsächlich qualifikationserhöhend sind, z.b. durch den Erwerb zusätzlicher Fachkenntnisse. Sie dürfen nicht mehr, wie vor dieser neuen gesetzlichen Regelung von der Rechtsprechung noch zugelassen, bei gleicher Qualifikation als Zusatzkriterium herangezogen werden (s. auch nachfolgend unter a)
5 - 5 - Spezifische, durch Betreuung von Pflegeaufgaben erworbene Erfahrungen und Fähigkeiten, so die durch Familienaufgaben erworbene soziale Kompetenz, sind zu berücksichtigen, allerdings nur soweit sie für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit von Bedeutung sind. Die konkrete Auswahlentscheidung setzt eine wertende Betrachtung voraus. Hierbei sind im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH C- 158/97, Urteil vom 28. März 2000) folgende Gründe nicht zu berücksichtigen: a) Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, geringere aktive Dienst- und Beschäftigungsjahre, Teilzeitbeschäftigung, Verzögerung beim Abschluss einzelner Ausbildungsgänge auf Grund der Wahrnehmung von Familienpflichten, b) die Einkommenssituation des Ehepartners oder der Ehepartnerin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin, c) zeitliche Belastung durch Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Arbeitsreduzierung Gebrauch zu machen. Insbesondere bei Neueinstellungen können im Einzelfall jedoch bestimmte soziale Kriterien zu einem Zurücktreten der Quotenregelung führen, z.b. zugunsten von (siehe die Stellungnahme der hessischen Landesregierung in EuGH a.a.o.): früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die wegen Familienarbeit aus dem Dienst ausgeschieden sind oder die aus demselben Grund nach ihrem Vorbereitungsdienst keinen Antrag auf endgültige Übernahme in den öffentlichen Dienst stellen konnten, Personen, die auf wegen Familienarbeit nur in Teilzeit tätig waren und wieder in Vollzeit beschäftigt werden wollen, ehemaligen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, d. h. Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung länger als Wehrpflichtige (und mindestens zwölf Jahre) Wehrdienst geleistet haben, Schwerbehinderten, Langzeit-Arbeitslosen. Alle Bewerbungen müssen jedoch Gegenstand einer objektiven Beurteilung sein, bei der die besondere persönliche Lage aller Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt wird (EuGH a.a.o.). Eine bestimmte Rangfolge zur Berücksichtigung sozialer Kriterien kann daher nicht im Voraus allgemein festgelegt werden. 5. Fortbildung Die Dienststelle hat die Fortbildung von Frauen zu unterstützen ( 10 BGleiG). Bei der Einführungs-, Förderungs- und Anpassungsfortbildung sind sie mindestens entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Zielgruppe zu berücksichtigen. Hierzu ge
6 - 6 - hört auch das Auswahlverfahren für den Aufstieg nach den laufbahnrechtlichen Regelungen. Es besteht eine Verpflichtung, in ausreichendem Maß Fortbildungskurse anzubieten, die Frauen den beruflichen Aufstieg, insbesondere auch aus den unteren Einkommensgruppen, sowie den Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit nach einer Unterbrechung zur Wahrnehmung von Familienpflichten erleichtern. Beschäftigten mit Familienpflichten muss die Teilnahme in geeigneter Weise ermöglicht werden. Dies kann z. B. durch zusätzliche Veranstaltungen, die diesen Bedürfnissen entsprechen, ermöglicht werden. Eine Kinderbetreuung soll hier im Bedarfsfall angeboten werden. Mehr Frauen als bisher sollen dabei als Leiterinnen und Referentinnen für Fortbildungsveranstaltungen eingesetzt werden. Alle Vorgesetzten und Beschäftigten der Personalverwaltung sind verpflichtet, sich über die Maßnahmen zur Gleichstellung und zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu informieren. Sie sollen entsprechende Fortbildungsveranstaltungen besuchen. 6. Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit Ein Schwerpunkt der Regelung des BGleiG, denen die Änderungen im BBG entsprechen, ist die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit. Für alle Beschäftigten gilt somit künftig Folgendes: Allen Beschäftigten mit Familienpflichten, sowohl Frauen als auch Männern, müssen familiengerechte Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen angeboten werden, die die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit erleichtern, soweit nicht zwingende dienstliche Belange entgegenstehen ( 12 BGleiG). Hierzu zählen die in 13 BGleiG genannten Arbeitszeitmodelle und Arbeitsformen, also Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung, Telearbeit oder besondere Arbeitszeitmodelle wie z. B. das Sabbatjahr. Anbieten bedeutet jedoch nicht, dass jedem und jeder einzelnen Beschäftigten ein Angebot gemacht werden muss, sondern dass generell entsprechende Möglichkeiten eingeräumt werden müssen. Entsprechend der für Beamtinnen und Beamte schon bisher geltenden Regelung in 72 a Abs. 4 BBG sieht 13 Abs. 1 BGleiG vor, dass alle Beschäftigten mit Familienpflichten einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung haben, soweit nicht zwingende dienstliche Belange entgegenstehen. Damit geht diese Regelung über die gesetzliche Regelung des TzBfG, die betriebliche Gründe als Grund für die Nichtgewährung ausreichen lässt, und die tarifvertragliche Regelungen der 15 b Abs.1 (Teilzeit) und 50 bzw. 55 Abs. 1 BAT/MTArb (Beurlaubung), die dringende dienstliche Belange als entgegenstehend sehen, hinaus
7 - 7 - Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten sind den Beschäftigten mit Familienpflichten auch Telearbeitsplätze oder besondere Arbeitszeitmodelle anzubieten ( 13 Abs. 1 Satz 2 BGleiG). Diese Regelung beinhaltet aber im Gegensatz zu 13 Abs. 1 Satz 1 BGleiG keinen individuellen Anspruch; es steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Dienststelle, ob und in welchem Umfang sie Telearbeit oder besondere Arbeitszeitmodelle einführt. Das Gesetz begründet auch keine Verpflichtung, Langzeitkonten einzurichten, die ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ermöglichen. Ausdrücklich klar gestellt wird, dass eine familienpolitische Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung auch bei Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben zu ermöglichen ist ( 13 Abs. 1 Satz 1 BGleiG, 72 a Abs. 4 Satz 1 BBG). Die Dienststelle ist verpflichtet, Beschäftigten, die einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung, andere Arbeitszeitmodelle oder Beurlaubung stellen, insbesondere auf deren beamten-, arbeits-, versorgungs- und rentenrechtlichen Folgen hinzuweisen sowie über die Möglichkeit einer Befristung mit Verlängerung und deren Folgen zu informieren ( 13 Abs. 2 BGleiG, 72 c BBG). Insgesamt besteht damit eine umfassende Informationspflicht der Dienststelle zum Schutz der betroffenen Beschäftigten und ihrer individuellen Entscheidung. Der ausdrückliche Hinweis auf die Möglichkeit einer Befristung ist notwendig, weil bei Rückkehr aus unbefristeter Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung Wartezeiten entstehen können, bis eine entsprechende Stelle bzw. ein entsprechender Stellenanteil frei wird. Die Dienststelle kann ihrer Informationspflicht sowohl durch allgemeine Mitteilungen (z. B. Hausmitteilung) als auch durch das Angebot von Einzelgesprächen nachkommen. In besonders schwierig gelagerten Fällen kann auch eine Verweisung an die zuständigen Stellen, z.b. Rentenversicherungsträger, sachgerecht sein. Im Regelfall wird das individuelle Einzelgespräch angemessen sein. Dabei soll die Dienststelle für die Inanspruchnahme familiengerechter Arbeitszeiten und Rahmenbedingungen werben; keinesfalls darf sie daher nach Form und Inhalt der Informationen Interessierte von der Beantragung einer Teilzeittätigkeit oder Beurlaubung abhalten. Die Ablehnung von Anträgen der Beschäftigten ist im Einzelnen schriftlich zu begründen ( 13 Abs. 1 Satz 3 BGleiG). Die Dienststelle hat darauf zu achten, dass Teilzeitbeschäftigte eine der Ermäßigung ihrer Arbeitszeit entsprechende Entlastung von den dienstlichen Aufgaben erhalten und dass daraus für die anderen Beschäftigten keine dienstlichen Mehrbelastungen entstehen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass sich für die Teilzeitbeschäftigten - 8 -
8 - 8 - selbst aus ihrer Teilzeittätigkeit keine unzumutbaren dienstlichen Belastungen ergeben, z.b. dadurch, dass sie ihre bisherigen Aufgaben unverändert in kürzerer Zeit wahrzunehmen haben, oder dadurch, dass ihnen Aufgaben übertragen werden, die zuvor von einer Vollzeitkraft wahrgenommen wurden. Auch bei geringfügiger Arbeitszeitreduzierung muss die Dienststelle darauf achten, dass die Teilzeitbeschäftigten eine entsprechende Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben erhalten, ohne dass dies zu Lasten der anderen Beschäftigten geht. Gem. 14 Abs. 1 BGleiG, 72 a Abs. 4 letzter Satz BBG sind Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, aber auch Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen, bei der Besetzung von Arbeitsplätzen bei gleicher Eignung und unter Beachtung des Benachteiligungsverbotes vorrangig zu berücksichtigen. Damit sind wichtige Voraussetzungen für die Akzeptanz familiengerechter Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen geschaffen. Allerdings ist nicht die Rückkehr auf einen konkreten Arbeitsplatz garantiert. Die Dienststelle ist darüber hinaus verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern ( 14 Abs. 2 BGleiG, 72 a Abs. 8 BBG). Beispielhaft aufgeführt in der gesetzlichen Regelung sind das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, die rechtzeitige Unterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das Angebot der Teilnahme an der Fortbildung auch während oder nach der Beurlaubung, verbunden mit einem Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung nach Ende der Beurlaubung entsprechend der Dauer der Fortbildung. Damit werden aus familiären Gründen Beurlaubte, die ihre Tätigkeit wieder aufnehmen wollen, den Kolleginnen und Kollegen gleichgestellt, die als aktive Beschäftigte an einer solchen Fortbildungsmaßnahme teilnehmen. Ferner ist die Dienststelle verpflichtet, mit Beurlaubten rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die Möglichkeit einer Beschäftigung nach der Beurlaubung informiert werden. Durch diese obligatorisch vorgesehenen Beratungsgespräche sollen Beurlaubte frühzeitig Klarheit und Planungssicherheit über ihre künftige Verwendung erhalten. Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigen ist nach 15 BGleiG nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe dies rechtfertigen (Verbot der Diskriminierung). Allein sachliche Gründe wie in 4-9 -
9 - 9 - TzBfG geregelt reichen nicht aus. Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken. Die Regelung gilt entsprechend für Beschäftigte mit Telearbeitsplätzen und für Beurlaubte mit Familienpflichten. Eine Verzögerung im beruflichen Werdegang, die sich aus familienbedingter Beurlaubung ergibt, ist bei einer Beförderung angemessen zu berücksichtigen, soweit das nicht schon durch eine vorzeitige Anstellung geschehen ist. Ferner darf sich eine Beurlaubung nicht nachteilig auf die Beförderungsreihenfolge oder die Möglichkeit einer Höhergruppierung oder Höherreihung auswirken. Eine regelmäßige Gleichbehandlung von Zeiten der Beurlaubung, der Teilzeit- und der Vollzeitbeschäftigung ist jedoch mit diesen Regelungen nicht verbunden ( 15 Abs. 2 BGleiG). 7. Akteneinsichtsrecht der Gleichstellungsbeauftragten Gemäß 18 Abs. 1 BGleiG gehört die Gleichstellungsbeauftragte der Personalverwaltung an. Dem gemäß hat sie, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich, auch ein Personalakteneinsichtsrecht ( 20 Abs. 1 Satz 4 BGleiG, 90 Abs. 3 BBG), welches, anders als nach bisherigem Recht, nunmehr unabhängig von der Einwilligung des oder der jeweiligen Beschäftigten ist. Allerdings erfordert das Akteneinsichtsrecht der Gleichstellungsbeauftragten im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung bei Stellenbesetzungsverfahren in der Regel keinen Einblick in die Personalakten der Bewerberinnen und Bewerber. Denn die entscheidungserheblichen Unterlagen über ein Stellenbesetzungsverfahren sind nicht in den Personalakten der jeweiligen Bewerber oder gar des ausgewählten Kandidaten zu führen, sondern sind in einer gesonderten Sachakte zusammenzufassen. Dieser Sachakte kommt selbst insoweit keine Personalaktenqualität zu, wie sie Personalaktendaten enthält (vgl. Gesetzesbegründung zum Neunten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 12/544, S. 11 und 16). 8. Eingruppierung der Gleichstellungsbeauftragten Ebenso wie schon 18 Abs. 3 FFG enthält auch 18 Abs. 1 und 5 BGleiG ein Benachteiligungs- und Behinderungsverbot für Gleichstellungsbeauftragte des Bundes. Wegen der schon unter der Geltung des FFG aufgetretenen Streitfrage zur Eingruppierung heißt es ausdrücklich in der amtlichen Begründung zu 18 Abs. 1 BGleiG (Bundestags-Drucksache 14/5679, S. 28): Satz 1 stellt zugleich zur Vermeidung von Zweifelsfragen zu ihrer Eingruppierung und gezahlten Zulagen klar, dass die Ausübung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten keine Minderung der bisherigen Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts bewirkt. Die Gleichstellungsbeauftragte
10 erhält damit während ihrer Amtstätigkeit auch diejenigen finanziellen Verbesserungen, zum Beispiel Zulagen oder Mehrvergütungen, die sie ohne die Amtsübernahme als Beschäftigte zum gleichen Zeitpunkt bekommen hätte. Das heißt, die Gleichstellungsbeauftragten des Bundes werden im Vergleich zu ihrer bisher ausgeübten Tätigkeit finanziell nicht schlechter aber auch nicht besser gestellt. Insoweit hat sich also an der Rechtslage durch das Inkrafttreten des neuen Bundesgleichstellungsgesetzes nichts geändert. Im Auftrag Pfeiffer
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz)
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz) Vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 75) Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des hamburgischen
MehrSynopse BGleiG neu und alt
Synopse BGleiG neu und alt Legende: schwarze Schrift = nahezu identische Regelung (lediglich sprachliche Unterschiede) grüne Schrift = neue Regelung rote Schrift = entfallene Regelung NEU: Gesetz für die
MehrGesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz) Vom 19.
2038-1 Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz) Vom 19. März 1991 Fundstelle: HmbGVBl. 1991, S. 75 Zuletzt geändert durch Gesetz vom
MehrF r a u e n f ö r d e r p l a n
F r a u e n f ö r d e r p l a n der Gemeinde Fockbek Richtlinien zur Gleichstellung der weiblichen Beschäftigten der Gemeinde Fockbek 1. Geltungsbereich 1 Dieser Frauenförderplan gilt für alle Mitarbeiterinnen
MehrGesetz zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern (Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz DGleiG) Vom 30.November 2001
Gesetz zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern (Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz DGleiG) Vom 30.November 2001 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur
MehrTabellarische Datenübersicht zum Gleichstellungskonzept
Präsident Tabellarische Datenübersicht zum Gleichstellungskonzept 2013-2018 der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern 2 3 A. Erläuterungen Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayGlG
MehrChancengleichheitsplan der Staatsgalerie Stuttgart Analyse, Ziele, Maßnahmen
Vorwort Das Chancengleichheitsgesetz konkretisiert das Verfassungsgebot Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
MehrGleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung
Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes Service Bundesgleichstellungsgesetz Inhalt Inhalt Vorwort..................................................................................
MehrFrauenförderplan. der Hochschule für Bildende Künste Dresden Inhaltsverzeichnis
Frauenförderplan der Hochschule für Bildende Künste Dresden 2015-2019 Inhaltsverzeichnis I. Präambel II. Zielsetzung III. Analyse des Ist-Zustandes IV. Maßnahmen V. Schlussbestimmungen I. Präambel Die
MehrFrauenförderplan der Stadt Bad Bramstedt. für den Zeitraum
Frauenförderplan der Stadt Bad Bramstedt für den Zeitraum 2018 2021 1. Einleitung und Geltungsbereich 2. Ist-Analyse 3. Schätzung der im Geltungsbereich des Frauenförderplans zu besetzenden Personalstellen
MehrGesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes Datum: 30. November 2001 Fundstelle: BGBl I
MehrFrauenförderplan der Stadt Lohmar
I/11/1 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Ziele des s 2 Geltungsbereich 3 Geltungsdauer II. Maßnahmen zur Frauenförderung 4 Bestandsaufnahme 5 Zielvorgaben der Stadt Lohmar Inhaltsverzeichnis 6 Vergabe von Ausbildungsplätzen,
MehrGleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes. Bundesgleichstellungsgesetz
Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes Bundesgleichstellungsgesetz Inhalt Vorwort...................................................................................
MehrDas neue Gesetz zur. Gleichstellung. von Frauen und Männern. in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz
Das neue Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz BGleiG). Inhalt 3 Vorwort der Ministerin.........................
MehrFrauenförderplan für die Stadtverwaltung Bornheim
Frauenförderplan für die Stadtverwaltung Bornheim Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort 2 1. Allgemeine Bestimmungen 2 1.1. Geltungsbereich 2 1.2. Ziel des Frauenförderplans 2 2. Maßnahmen zur Frauenförderung
MehrAnlage 1. Grundsätze für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Max-Planck-Gesellschaft (Gleichstellungsgrundsätze)
Anlage 1 Grundsätze für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Max-Planck-Gesellschaft (Gleichstellungsgrundsätze) Präambel Die Max-Planck-Gesellschaft hat es sich zum Ziel gesetzt, Frauen und
MehrGleichstellungskonzept. der. H:G Hochschule für Gesundheit & Sport, Technik & Kunst
Gleichstellungskonzept der H:G Hochschule für Gesundheit & Sport, Technik & Kunst Juni 2013 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsatz... 3 2. Hauptziele... 3 3. Gleichstellungsverpflichtung... 4 4. Stellenausschreibung/Aufforderung
MehrGleichstellungsplan. zur Umsetzung des Bundesgleichstellungsgesetzes in der BKK VBU. für den Zeitraum vom bis zum
Gleichstellungsplan zur Umsetzung des Bundesgleichstellungsgesetzes in der BKK VBU für den Zeitraum vom 01.06.2016 bis zum 31.05.2020 2 Vorwort Liebe Mitarbeiterinnen, liebe Mitarbeiter, unsere BKK VBU
MehrGleichstellungskonzept 2008
Gleichstellungskonzept 2008 Geltungsbereich Dieses Gleichstellungskonzept findet Anwendung auf die Bediensteten im Landratsamt Ebersberg und der kreiseigenen Einrichtungen (mit Ausnahme der Kreisklinik).
MehrGleichstellungsordnung. Ordnung zur Gleichstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
Gleichstellungsordnung Ordnung zur Gleichstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für das Erzbischöfliche Ordinariat München und seine nachgeordneten Einrichtungen Präambel Das christliche Menschenbild
MehrGesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Hamburgisches Gleichstellungsgesetz HmbGVBl.
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Hamburgisches Gleichstellungsgesetz HmbGVBl.) Vom 2. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 495) Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung
MehrAufgabenbeschreibung und Anforderungsprofil für Gleichstellungsbeauftragte in der niedersächsischen Landesverwaltung 1
Aufgabenbeschreibung und Anforderungsprofil für Gleichstellungsbeauftragte in der niedersächsischen Landesverwaltung 1 I. Aufgaben 1. Förderung und Überwachung der Umsetzung des NGG, Mitwirkung bei allen
MehrGesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (BGleiG)
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 11018 Berlin Oberste Bundesbehörden gem. Verteiler BEARBEITET VON HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Referat 402 Gleichstellungsgesetze Bernhard Franke
MehrDrittes Gleichstellungskonzept für das nichtwissenschaftliche Personal der Ludwig-Maximilians-Universität München
Drittes Gleichstellungskonzept für das nichtwissenschaftliche Personal der Ludwig-Maximilians-Universität München 1. Ziel des Gleichstellungskonzepts Gemäß Art. 4 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes
MehrAnhang. Ratgeber Frauen im öffentlichen Dienst. Gleichstellungsgesetze: Gleichstellungspläne. Bund
Anhang Gleichstellungsgesetze: Gleichstellungspläne Bund Baden- Württemberg Bayern Gleichstellungsplan 11: Konzeptionelle Neuausrichtung wg. Verwaltungsmodernisierung: Verpflichtung zur Integration von
Mehr44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit
TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesbeamtengesetz 44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit 44 Dienstunfähigkeit HI2118746 HI2118747 (1) 1 Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den
MehrChancengleichheitsplan Hochschule Ravensburg-Weingarten. 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018
Chancengleichheitsplan Hochschule Ravensburg-Weingarten 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 1 Inhalt 1 Inhalt... 2 I. Vorbemerkung... 3 II. Bestandsaufnahme... 3 1 Zuständigkeit... 3 2 Datenerhebung...
Mehrder Hochschule für Bildende Künste Dresden
Frauenförderplan der Hochschule für Bildende Künste Dresden 2015-2019 Inhaltsverzeichnis I. Präambel II. Zielsetzung III. Analyse des Ist-Zustandes IV. Maßnahmen V. Schlussbestimmungen I. Präambel Die
MehrSTADT WALSRODE. Gleichstellungsplan
STADT WALSRODE Gleichstellungsplan 2017-2019 - 1 - Dezember 2016 Inhaltsverzeichnis Gleichstellungsplan 2017 2019 1. Einführung - 3-2. Bestandsaufnahme der Beschäftigtenstruktur - 4-3. Maßnahmen aufgrund
MehrFrauenförderplan der Stadt Bad Bramstedt. für den Zeitraum
Frauenförderplan der Stadt Bad Bramstedt für den Zeitraum 2014-2017 I. Geltungsbereich II. III. IV. IV. 1. Ist-Analyse Schätzung der im Geltungsbereich des Frauenförderplans zu besetzenden Personalstellen
MehrThüringer Gleichstellungsgesetz. Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE im Thüringer Landtag.
Thüringer Gleichstellungsgesetz Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE im Thüringer Landtag. Veränderungen zum bisherigen Gesetz www.die-linke-thl.de 2 1 Geltungsbereich Ausweitung des Geltungsbereiches
MehrNovellierung des Chancengleichheitsgesetzes Baden-Württemberg
Novellierung des Chancengleichheitsgesetzes Baden-Württemberg Martina Weihrauch Beauftragte für Chancengleichheit Juli 2015 1 Gesetzesziele Neu (3) Ziel des Gesetzes ist darüber hinaus die paritätische
MehrReservierungsquote ist das rechtlich möglich? Rechtsanwältin Nilüfer Hobuß hw rechtsanwälte Hobuß Wowra Friedrichstr.
Reservierungsquote ist das rechtlich möglich? Rechtsanwältin Nilüfer Hobuß hw rechtsanwälte Hobuß Wowra Friedrichstr. 134, 10117 Berlin LGG Berlin Landesgleichstellungsgesetz (LGG) Berlin In der Fassung
MehrVom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 684) Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568)
Gesetz zur Förderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz - SächsFFG) Vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 684) Zuletzt
MehrWeiterbildung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Universität. Die Technische
Vereinbarung zwischen dem Kanzler der Technischen Universität Dortmund und dem Personalrat der nichtwissenschaftlich Beschäftigten der Technischen Universität ortmund zur Fort- und Weiterbildung Präambel:
MehrOrdnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung)
Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Zur Verwirklichung des Zieles einer beruflichen Gleichstellung von Frauen und
MehrChancengleichheitsplan der HFT Stuttgart
Schellingstrasse 24 D-70174 T +49 (0)711 8926 0 F +49 (0)711 8926 2666 www.hft-stuttgart.de info@hft-stuttgart.de Chancengleichheitsplan der HFT 2010-2015 Geltungsbereich und Geltungsdauer Der Chancengleichheitsplan
MehrFrauenförderplan für die Kreisverwaltung Steinburg
förderplan für die Kreisverwaltung Steinburg Präambel In Ausführung des 11 des Gleichstellungsgesetzes Schleswig-Holstein (GStG) vom 13.12.1994 und aufgrund der Verpflichtung aus 2 Abs. 2 Mitbestimmungsgesetz
MehrVom 13. Januar (KABl. S. 77) geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 82) Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
Gleichstellungsgesetz GleiStG 645 Kirchengesetz zur Förderung der Gleichstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Gleichstellungsgesetz GleiStG) Vom 13. Januar
MehrBundesgesetzblatt. Tag Inhalt Seite
Bundesgesetzblatt 3233 Teil I G 5702 2001 Ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001 Nr. 62 Tag Inhalt Seite 30. 11. 2001 Gesetz zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern (Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz
MehrBetriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente
Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente die X-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Y. - Arbeitgeberin - Betriebsrat der X-GmbH, vertreten durch deren Vorsitzende Frau Z. - Betriebsrat
MehrAusführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der gemeinsamen Forschungsförderung
Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der gemeinsamen Forschungsförderung - Ausführungsvereinbarung Gleichstellung (AV-Glei) - vom 27. Oktober 2008,
MehrVierter Frauenförderplan
Vierter Frauenförderplan 2013 bis 2018 der WALDECKISCHEN DOMANIALVERWALTUNG (Eigenbetrieb) Waldeckische Domanialverwaltung Vierter Frauenförderplan Nach dem Hessischen Gesetz über die Gleichberechtigung
MehrA 7.8 Teilzeitbeschäftigung (Arbeitszeitreduzierung)
RECHTSPRECHUNG 370 Nicht-amtliche Leitsätze 1. Verwendet der Gesetzgeber den Begriff schriftlich im Zusammenhang mit einer Willens erklärung, meint er regelmäßig die Schriftform des 126 Abs. 1 BGB. 2.
MehrKIRCHENGESETZ ZUR FÖRDERUNG DER GLEICHSTELLUNG VON MITARBEITERINNEN UND MITARBEITERN IN DER EVANGELISCHEN KIRCHE IM RHEINLAND
KIRCHENGESETZ ZUR FÖRDERUNG DER GLEICHSTELLUNG VON MITARBEITERINNEN UND MITARBEITERN IN DER EVANGELISCHEN KIRCHE IM RHEINLAND (GLEICH STELLUNGSGESE TZ G LE I STG) Stand: Januar 2016 Kirchengesetz zur
MehrOrdnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung)
Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Zur Verwirklichung des Zieles einer beruflichen Gleichstellung von Frauen und
MehrAusschreibungsrichtlinien
Ausschreibungsrichtlinien Ausschreibungsrichtlinien A. Besetzung von Dienstposten/Arbeitsplätzen und Ausbildungsplätzen 1. Die Besetzung von Dienstposten/Arbeitsplätzen und Ausbildungsplätzen bei der Freien
MehrWeisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung
57.3 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung Vom 3. November 993 (Stand. Januar 994) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 4 Absatz der Schweizerischen
MehrDie Novellierung des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes (HmbGleiG)
Die Novellierung des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes (HmbGleiG) Inhalt 1. Warum brauchen wir ein neues Gleichstellungsgesetz? 2. Neuerungen des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes Begriffe Eckpunkte
MehrFrauenförderplan der. 5. Fortschreibung
Frauenförderplan der 5. Fortschreibung Februar 2016 1 Inhalt: Maßnahmenkatalog Kapitel Titel Seite Präambel 3 1 Geltungsbereich 3 2 Gemeinschaftsaufgabe und Personalentwicklung 3 3 Stellenausschreibung
MehrFrauenquote Präsentiert von
Frauenquote Präsentiert von Inhaltsverzeichnis Petition zum Männerwahlrecht S. 3 Ade, Frauenförderung: In Niedersachsen gilt die Quote auch für Männer!.... S. 4 Was Sie bei der Personalauswahl beachten
MehrGesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
Bundesrat Drucksache 77/15 BRFuss 06.03.15 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages FJ Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft
MehrFrauenförderplan des Kreises Rendsburg-Eckernförde
Frauenförderplan des Kreises Rendsburg-Eckernförde Inhaltsverzeichnis 1. Präambel... 2 2. Maßnahmen... 3 2.1 Stellenausschreibungen... 3 2.2 Auswahlverfahren... 3 2.3 Beförderung, Übertragung von höherwertigen
MehrChancengleichheitsplan der HFT Stuttgart
Schellingstrasse 24 D-70174 T +49 (0)711 8926 0 F +49 (0)711 8926 2666 www.hft-stuttgart.de info@hft-stuttgart.de Chancengleichheitsplan der HFT 2010-2015 Zwischenbericht zum 30.06.2013 Der Chancengleichheitsplan
MehrA 7.8 Teilzeitbeschäftigung
80 85 90 3. Nicht nur im Gesetz, auch in den AVR selbst gibt es eine Anspruchsgrundlage für Mitarbeiter zur Reduzierung der Arbeitszeit. Für alle Mitarbeiter, die in den Geltungsbereich der Anlage 5 fallen,
MehrF R A U E N F Ö R D E R P L A N
Anlage 2 4. Fortschreibung F R A U E N F Ö R D E R P L A N gem. 5 a und 6 Landesgleichstellungsgesetz STADTVERWALTUNG KÖNIGSWINTER Januar 203 bis Dezember 205 Beschluss des Stadtrates vom 08.07.203 I N
MehrCHANCENGLEICHHEITSPLAN FÜR DIE BESCHÄFTIGTEN DES
CHANCENGLEICHHEITSPLAN FÜR DIE BESCHÄFTIGTEN DES 2015-2018 INHALTSVERZEICHNIS I. EINFÜHRUNG 1 Seite II. BESTANDSAUFNAHME UND ANALYSE DER BESCHÄFTIGTENSTRUKTUR 1. Personal-Ist-Bestand 2 2. Anteil der Frauen
MehrDiese Grundsätze dienen der Konkretisierung des 3 MBankDAPrV.
Grundsätze für das Auswahlverfahren bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes und beim Aufstieg in die Laufbahn des mittleren
MehrFRAUENFÖRDERPLAN DER KREISSTADT SAARLOUIS - Allgemeine Verwaltung und NBS -
FRAUENFÖRDERPLAN DER KREISSTADT SAARLOUIS - Allgemeine Verwaltung und NBS - Teil I Präambel Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung
MehrStellenausschreibung & Stellenbesetzungsverfahren
Stellenausschreibung & Stellenbesetzungsverfahren Handreichung zum Gleichstellungsplan der Universität des Saarlandes Stellenausschreibung/Stellenbesetzung Der Gleichstellungsplan (GP) sieht dort, wo eine
MehrBERGISCHE UNIVERSITÄT WUPPERTAL
BERGISCHE UNIVERSITÄT WUPPERTAL GAUSS-STRASSE 20 42119 WUPPERTAL Universitätsbibliothek Der Direktor POSTFACH 10 01 27 D-42001 WUPPERTAL TELEFON (0202) 439-2690 TELEFAX (0202) 439-2695 E-MAIL ubwupper@bib.uni-wuppertal.de
MehrLandesinstitut für Pädagogik und Medien (LPM) Frauenförderplan
Landesinstitut für Pädagogik und Medien (LPM) Frauenförderplan Inhaltsverzeichnis Vorwort 3 1. Geltungsbereich und Grundlagen 3 2. Ist-Analyse, Abschätzung und allgemeine Zielvorgaben 3 2.1 Ist-Analyse
MehrChancengleichheit. bei der Stadtverwaltung Bad Berleburg. Frauenförderplan
Chancengleichheit bei der Stadtverwaltung Bad Berleburg Frauenförderplan Fortschreibung für den Zeitraum August 2013 - Juli 2016 - 2 - Frauenförderplan der Stadt Bad Berleburg 1. Zweck Der Frauenförderplan
MehrRichtlinien. für den Dienst. bei der Berufsgenossenschaft. Handel und Warendistribution (BGHW)
Richtlinien für den Dienst bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW) Stand: 01.07.2012 I N H A L T I. Allgemeines...3 1 Geltungsbereich...3 2 Begriffsbestimmungen...3 3 Leistungsgrundsatz...3
MehrF R A U E N F Ö R D E R P L A N
Anlage 2 5. Fortschreibung F R A U E N F Ö R D E R P L A N gem. 5 a und 6 Landesgleichstellungsgesetz STADTVERWALTUNG KÖNIGSWINTER Januar 2016 bis Dezember 2018 Beschluss des Stadtrates vom 20.06.2016
MehrGEMEINDE KIRCHHUNDEM. Fortschreibung des Frauenförderplans
GEMEINDE KIRCHHUNDEM Fortschreibung des Frauenförderplans 3 Inhaltsverzeichnis. Vorbemerkung... Seite 3. Einführung. Geltungsbereich. Personalstruktur... Seite. Grundsätzliches. Anteil der Frauen an der
MehrTeilzeitarbeit. gesetzliche und tarifliche Regelungen
Teilzeitarbeit gesetzliche und tarifliche Regelungen Teilzeit ermöglichen Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit zu ermöglichen. Teilzeitarbeitsplätze ausschreiben
MehrFörderung von Frauen, in den Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind.
Förderung von Frauen, in den Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind. Prof. Dr. Gudrun Perko Die Verantwortung für die Umsetzung gleichstellungspolitischer Maßnahmen und Förderung von Frauen, an
MehrKURZINFORMATION. Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit
KURZINFORMATION Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit Das Sabbatjahr oder auch Sabbatical bezeichnet eine berufliche Auszeit von i.d.r. bis zu zwölf Monaten. Dem Freigestellten eröffnen sich hierbei Möglichkeiten,
MehrGleichstellungsplan des Jobcenters Bad Doberan
Gleichstellungsplan des Jobcenters Bad Doberan 01.01.2016 bis 31.12.2019 Inhalt Präambel... 2 1. Bestandsanalyse... 3 1.1 Vorbemerkung... 3 1.2 Allgemeine Analyse... 3 1.3 Analyse der Maßnahmen... 4 2.
MehrNiedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG)
Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG) Vom 9. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 558 - VORIS 20480 -) Geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422) Der Niedersächsische
MehrFRAUENFÖRDERPLAN DER STADT SCHWEINFURT
FRAUENFÖRDERPLAN DER STADT SCHWEINFURT Richtlinie zur Verbesserung der beruflichen Situation der bei der Stadt Schweinfurt beschäftigten Frauen sowie Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie
MehrINHALTSÜBERSICHT Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG) Vom 9. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 558 - VORIS 20480 -) Geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422) Der Niedersächsische
MehrLandesgleichstellungsgesetz (LGG) Rheinland-Pfalz
Landesgleichstellungsgesetz (LGG) Rheinland-Pfalz Vom 11. Juli 1995 (GVBl. S. 209) Zuletzt geändert durch Landesbeamtengesetz - LBG vom 20.10.2010 (GVBl. S. 319) ; In- Kraft-Treten 01.07.2012 1 Ziele 2
MehrS t e l l e n a u s s c h r e i b u n g
S t e l l e n a u s s c h r e i b u n g Im Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen sind in der Abteilung Kinder und Jugend zum nächstmöglichen Zeitpunkt
MehrKirchengesetz zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern (Chancengleichheitsgesetz ChGlG)
Chancengleichheitsgesetz ChGlG 47 Kirchengesetz zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern (Chancengleichheitsgesetz ChGlG) Vom 24. November 2011 (ABl. 2012 S. 13), geändert am 25. April
MehrBeschlußempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/7333 20. 04. 94 Sachgebiet 400 Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Frauen und Jugend (14. Ausschuß) zu dem a) Gesetzentwurf der Bundesregierung
MehrKRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN
KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21.12.2000 schafft seit seinem Inkrafttreten
MehrGleichstellungsplan
Gleichstellungsplan 2016-2019 Gliederung 1. Präambel 1 2. Rückblick der bisherigen Förderung und Bestandsaufnahme 2 3. Handlungsbedarf 5 3.1 Abbau von Unterrepräsentanz gemäß 13 Abs. 2 BGleiG 5 3.2 Verbesserung
MehrLKA NRW Düsseldorf, den ZA
LKA NRW Düsseldorf, den 08.05.2018 ZA 2.1-26.04.13 Kriminalitätsbekämpfung erfolgreich machen, das ist unser Ziel! Die Leistungen unserer rund 1.400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in vielen Bereichen
MehrGleichstellung und Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. gültig für den Zeitraum Gleichstellungsplan des Jobcenters Berlin Neukölln
Gleichstellung und Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben gültig für den Zeitraum 2013-2016 Gleichstellungsplan des Jobcenters Berlin Neukölln Gleichstellungsplan des Jobcenters Berlin Neukölln für den
MehrGesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg (Landesgleichstellungsgesetz - LGG)
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) Vom 4. Juli 1994 (GVBl. I S. 254) Zuletzt geändert durch Brandenburgisches
MehrGeschlechtergerechtigkeitsgesetz GeschlGerG 1.119
Geschlechtergerechtigkeitsgesetz GeschlGerG 1.119 Kirchengesetz zur Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Geschlechtergerechtigkeitsgesetz
MehrDienstvereinbarung. zur Fort- und Weiterbildung des Personals der. Universität-GH Paderborn
Dienstvereinbarung zur Fort- und Weiterbildung des Personals der Universität-GH Paderborn Die Universität-GH Paderborn als Dienststelle, vertreten durch den Kanzler, und der Personalrat für das nichtwissenschaftliche
MehrFörderung von Frauen in den Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind
Förderung von Frauen in den Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind Prof. Dr. Gudrun Perko Vorgangsweise und Richtlinien für Verantwortung Die Verantwortung für die Umsetzung gleichstellungspolitischer
MehrDeutsches Wehrrecht Informationen und Materialien zum Deutschen Wehrrecht
Deutsches Wehrrecht Informationen und Materialien zum Deutschen Wehrrecht Der nachfolgende Verordnungstext wird Ihnen von zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Dort finden Sie auch die aktuelle
MehrGesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst DIE FRAUENQUOTE WAS ORGANISATIONEN DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES DES
MehrSchriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/5064 19. Wahlperiode 26.01.10 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Ties Rabe (SPD) vom 15.01.10 und Antwort des Senats Betr.: A14-Stellen
MehrVorwort 5. Der Herausgeber 7. Der Autor Das Stellenbesetzungsverfahren - eine kurze Bestandsaufnahme Zuständigkeiten und Beteiligungen 17
Inhalt Vorwort 5 Der Herausgeber 7 Der Autor 8 1. Das Stellenbesetzungsverfahren - eine kurze Bestandsaufnahme 15 2. Zuständigkeiten und Beteiligungen 17 2.1 Beteiligung des Personalrates bei Stellenausschreibungen
MehrStellenausschreibung
Amt für Bodenmanagement Heppenheim Stellenausschreibung Das Amt für Bodenmanagement Heppenheim ist eine moderne, zukunftsorientierte Dienststelle der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation,
MehrNiedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz NGG vom (Nds. GVBl. S. 558)
Frauen, Familie, Gesundheit und Integration 28.11.2011 Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz vom 9.12. (Nds. GVBl. S. 558) Zum Inhalt: 2 Gliederung 1. Notwendigkeit von Gleichstellungsregelungen
MehrOberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Bundesministerium des Innern, Berlin
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT
MehrPflege und Beruf beides geht?!
Pflege und Beruf beides geht?! Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung bei der Pflege von Angehörigen bei der Stadt Hamm Ihre Referentinnen: Christine Hecker Christel Helmig Personalamt Personalamt Tel.
MehrLKA NRW Düsseldorf, ZA
LKA NRW Düsseldorf, 27.02.2018 ZA 2.1-26.04.13 Kriminalitätsbekämpfung erfolgreich machen, das ist unser Ziel! Die Leistungen unserer rund 1.400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in vielen Bereichen
Mehr