BRANDSCHUTZORDNUNG & BRANDALARMPLAN

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1 BRANDSCHUTZORDNUNG & BRANDALARMPLAN Für das STADTPALAIS LIECHTENSTEIN BANKGASSE 9, 1010 WIEN Stand: , geändert Seite 1 von 12

2 Der dieser Brandschutzordnung unterliegende Bereich erstreckt sich innerhalb des Stadtpalais Liechtenstein. Auf diesem Grundstück in 1010 Wien, Bankgasse 9 wurde das bestehende Gebäude als Wohnhaus und Bürogebäude, sowie als Veranstaltungsstätte umgebaut. Das Objekt ist als mehrgeschossiges Hochhaus ausgeführt, dessen Aufenthaltsraumniveau 32 m nicht übersteigt. Das Stadtpalais Liechtenstein befindet sich im Bereich der Bankgasse, der Abraham a Sancta Clara Gasse, sowie der Löwelstrasse. Im rückwärtigen östlichen Bereich grenzt das Objekt an bestehende Gebäude. In organisatorischer und technischer Hinsicht sind folgende Mitarbeiter für alle Belange des Brandschutzes und der technischen Brandschutzsicherheit zuständig: Brandschutzbeauftragter: (BSB) Schrenk Andreas Hermann (BSB) Stellvertreter: (BSB-StV.) PELESKA Peter SCHREINER Josef DUKIC Mario PREIß Norbert Den genannten Personen obliegt die Überwachung der Einhaltung der gesetzlich und behördlich vorgeschriebenen Brandschutzmaßnahmen und der Bestimmungen der Brandschutzordnung. Ihre den Brandschutz betreffenden Anordnungen sind unverzüglich zu befolgen und wahrgenommene Mängel im Hinblick auf die Brandsicherheit sind ihnen sofort bekannt zu geben. Dem Brandschutzbeauftragten obliegt in erster Linie: die Organisation von Brandschutz- und Sicherheitsmaßnahmen die Kontrolle der Einhaltung dieser Maßnahmen die Durchführung von Betriebsbrandschutz-Eigenkontrollen und die Koordination der Maßnahmen im Bereich der obigen Flächen mit Einsatzorganisationen in Brand- und technischen Gefahrenfällen. Dieses Sicherheitspersonal kann auf Anfragen über Gefahren und Sicherheitsmaßnahmen Auskunft erteilen und wird Hinweisen auf allfällige Mängel gerne nachgehen, sowie deren Behebung veranlassen. Seite 2 von 12

3 Befinden sich Besucher im Haus, so ist der jeweils Besuchte dafür zuständig, dass sich diese hausfremden Personen ebenfalls nach den Weisungen des Brandschutzpersonals richten. Brandverhütung Allgemeines Verhalten 1. Im gesamten Bereich ist das Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten! Ausnahmen davon sind ausschließlich in und nach Absprache mit dem Brandschutzbeauftragten zu gewähren. Im gesamten Bereich herrscht ausdrückliches RAUCHVERBOT! 2. Für brandgefährliche Tätigkeiten, die außerhalb der Norm in der Betriebsanlage durchgeführt werden (z.b. Montagen mit Schneiden, Schweißen, Löten, Schleifen oder sonstigen Feuerungsarbeiten) ist vorher eine Genehmigung des zuständigen Brandschutzbeauftragten einzuholen (Freigabeschein). Gegebenenfalls ist die Melderlinie dieses Bereiches unscharf stellen zu lassen. Dies erfolgt durch das zuständige Brandschutzpersonal. Bei solchen Arbeiten sind in ausreichendem Umfang geeignete Löschgeräte bereitzustellen. Bei umfangreichen oder sehr gefährlichen Arbeiten ist gegebenenfalls eine brandschutztechnisch fachkundige Person zur Überwachung beizustellen. Die Beendigung der Arbeiten ist wiederum dem Brandschutzbeauftragten oder der gegebenenfalls mit der Überwachung betrauten Person zu melden. Gleichzeitig ist darüber die Sicherheitszentrale zu informieren. Nach Arbeiten in brandgefährlicher Umgebung sind nach den Anweisungen des Brandschutzbeauftragten Nachkontrollen der Arbeitsstätte durchzuführen. 3. Ordnung und Sauberkeit sind einzuhalten. Dabei ist insbesondere auch darauf zu achten, dass Verkehrswege und Verkehrsflächen, auch die gekennzeichneten Flächen für den Fußgängerverkehr und Zufahrten und Aufstellungsflächen für Einsatzfahrzeuge sowohl von Verparkung, als auch von jeglicher Verlagerung freigehalten werden. 4. Maschinen dürfen nur widmungsgemäß unter Einhaltung der jeweiligen Betriebsund Sicherheitsvorschriften bedient und keineswegs eigenmächtig verändert werden. 5. Lagerungen dürfen nur an den hierfür vorgesehenen bzw. freigegebenen Flächen deponiert werden. Dabei dürfen in allgemeinen Bereichen sowohl im Freien, als auch in Lagern, Gängen, Stiegenhäusern oder Büros keine brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgase, Explosivstoffe, giftige, ätzende oder radioaktive Stoffe gelagert werden. Brennbare Flüssigkeiten und Gase dürfen nur in hierfür vorgesehenen Lagerräumen in der jeweils zulässigen Menge gelagert werden. Gasflaschen dürfen nur an hierfür vorgesehenen Plätzen, gegen unberechtigten Zugriff, Umfallen und Sonneneinstrahlung und mit Ventilschutzkappe gesichert bei Azetylen mit abgezogenem Armaturenschlüssel gelagert werden. Seite 3 von 12

4 Die Beilagerung sonstiger brennbarer Gegenstände in Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten oder im Lagerbereich von Gasflaschen ist verboten. Beachten Sie bitte, dass auch Sprays, Klebstoffe und bestimmte Lösungs- und Reinigungsmittel für den Bürobedarf brennbare Flüssigkeiten enthalten und insbesondere bei Erwärmung sehr gefährlich werden können. Sollte sich aus betrieblichen Gründen der Bedarf nach größeren Mengen dieser Stoffe ergeben, so ist die Frage der Verwahrung mit dem Brandschutzbeauftragten abzuklären. 6. Abfälle sind während des Betriebes laufend in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern zu deponieren. Dabei sind neben den Gesichtspunkten der Mülltrennung und der Entsorgungspflicht auch diejenigen des Brandschutzes zu beachten: Selbstentzündliche Materialien (ölgetränkte Putzlappen, feine Buntmetallspäne mit Schneidemulsion) und eventuell heiße Abfälle (Schweißelektrodenreste, etc.) sind jeweils in gesonderten Metallbehältern mit dicht schließenden Deckeln fernab von brennbaren Gegenständen zu lagern. Alte Trockenbatterien dürfen auch wenn ein anders lautender Aufdruck angebracht ist nicht im Restmüll deponiert werden (Abgabe bei Problemsammelstelle). 7. Auf Heizkörpern/Einrichtungen der Klimaanlage und sonstigen technischen und maschinellen Einrichtungen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden, sofern die gegenständliche Einrichtung nicht ausdrücklich diesem Zweck dient. 8. In Lagern, Werkstätten etc., dürfen Änderungen der Installationen und Geräteaufstellungen allenfalls bei betrieblichem Bedarf und in Absprache mit dem zuständigen Verantwortlichen bzw. Brandschutzbeauftragten erfolgen. 9. Die Aufstellung und der Anschluss von größeren Elektrogeräten (ab etwa 1000 W) und von elektrischen Wärme-, Koch- und Heizungsgeräten darf nur mit Zustimmung des Brandschutzbeauftragten erfolgen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind lediglich für Bürozwecke übliche Kleinstverbraucher (EDV Geräte und deren Zubehör, etc.). 10. Elektrische Anlagen sind sorgfältig und vorschriftsmäßig zu verwenden und instand zu halten. Änderungen und Reparaturen dürfen nur durch hierzu befugte Personen oder Firmen vorgenommen werden. Das Herstellen provisorischer Installationen (mit Verlängerungsleitungen und Mehrfachsteckdosenleisten) ist verboten außer wiederum für Kleinstverbraucher, wie z.b. Büromaschinen. 11. Schäden an elektrischen Installationen und Verbrauchseinrichtungen sind umgehend beheben zu lassen. Hierzu zählt z.b. auch das sofortige Instandsetzen defekter Leuchtstoffröhren. 12. Die Selbstschließeinrichtungen (z.b. bei Brandschutztüren) von Türen und Toren dürfen nicht blockiert oder außer Funktion gesetzt werden. Seite 4 von 12

5 13. Handfeuerlöscher, fahrbare Feuerlöscher, Hydranten und evtl. Wandhydranten und sonstige Einrichtungen der Ersten Löschhilfe dürfen weder verstellt, der Sicht entzogen (z.b. durch vorgestellte Geräte oder darüber gehängte Kleidungsstücke), noch missbräuchlich von den vorgesehenen Aufstellungsplätzen entfernt oder zweckwidrig verwendet werden. 14. Im Betrieb angebrachte Gefahren-, Fluchtweg- und Hinweisschilder sind genau zu beachten, dürfen nicht der Sicht entzogen, entfernt oder umgestaltet werden. 15. Bei Arbeitsschluss müssen die Arbeitsräume vom jeweiligen Benutzer in Ordnung gebracht werden. Abfälle müssen in den hierfür vorgesehenen Behältern deponiert werden. Der verantwortliche Benutzer einer Räumlichkeit hat bei Arbeitsschluss dafür zu sorgen, dass sämtliche elektrische Einrichtungen in seinem Wirkungsbereich verlässlich abgeschaltet werden. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Einrichtungen und Anlagen, die widmungsgemäß weiter durchlaufend in Betrieb stehen müssen (z.b. Drucker, Fax-Geräte, Kühlgeräte, etc.). 16. Im Falle eines Brandausbruches, bei und nach einem Brand gehen Sie nach den Festlegungen im beiliegenden Brandalarmplan vor. Vorbeugender Brandschutz durch bautechnische Maßnahmen Das Stadtpalais Liechtenstein ist mit einer Brandmeldeanlage Schutzumfang Vollschutz entsprechend der TRVB ausgestattet. Die Brandmelderzentrale (Type Esser essertronic 8008) ist in der Sicherheitszentrale situiert. Für die Feuerwehr werden in der Hauptzufahrt - Bankgasse - eine Blitzleuchte, ein Feuerwehrschlüsseltresor situiert. In diesem Feuerwehrschlüsseltresor befindet sich ein Schlüssel welcher den Zugang bis zu der in der Eingangshalle linksseitig befindlichen Portierloge ermöglicht. In der Portierloge sind für die Feuerwehr eine Blitzleuchte, ein Feuerwehrschlüsselsafe (Multischlüsselsystem für den Zugang in die Depots) der Feuerwehrplankasten, ein Feuerwehrbedienfeld und ein Bedienfeld für die Brandrauchentlüftungen situiert. Die Brandmeldeanlage überträgt einen Brandalarm über automatische Wählgeräte an die SIWACHT Alarmzentrale. Diese alarmiert gemäß Alarmplan unter anderem sofort die Wiener Berufsfeuerwehr sowie weitere Mitarbeiter der Brandschutzorganisation. Die Auslösung der Alarmierungseinrichtungen (interner Alarm hergestellt mittels Sirenen) wird über die Brandmeldeanlage angesteuert. Die Brandmeldeanlage und das elektroakustische Notfallsystem wurde und wird im Rahmen der Errichtung von einer akkreditierten Überwachungsstelle einer Abschlussüberprüfung entsprechend der TRVB S 123 und TRVB S 158 überprüft. Seite 5 von 12

6 Mechanische Brandrauchentlüftungen, Brandschutzklappen und Brandschutztüren/tore. sind durch Brandfallsteuerung mit der Brandmeldeanlage verknüpft GASLÖSCHANLAGEN Für besonders gefährdete Bereiche (Depots, Serverräume) wurden auf Grund der Brandsicherheit Gaslöschanlagen mit Stickstoff vorgesehen. Diese Gaslöschanlagen wurden entsprechend der TRVB S geplant und errichtet. Als Löschgas wird Stickstoff verwendet, welchem ein Geruchstoff beigemischt ist. Die erforderlichen Sicherheitsanforderungen hinsichtlich Personengefährdungen und Unfallschutz werden jedenfalls berücksichtigt. Details zur Gaslöschanlage sind in der Technischen Anlagenbeschreibung enthalten. Das Personal, welches sich in den Bereichen, welche im Brandfall geflutet werden, aufhält, ist speziell zu schulen und auf die Gefahren sowie den Umgang mit den Sicherheitseinrichtungen hinzuweisen. Besucher und sonstige nicht eingewiesene Personen dürfen sich in diesen Bereichen nur in Begleitung von geschultem Personal aufhalten RAUCH- UND WÄRMEABZUGSEINRICHTUNGEN Die Treppenhäuser 2, 3 und 4 sind zur Sicherung der Flucht mit einer Druckbelüftungsanlage ausgestattet. Alle anderen Treppenhäuser wurden entsprechend der Wiener Bauordnung ausgeführt. Der Kellerbereich wird mit einer mechanischen Brandrauchentlüftung, ausgelegt im Sinne der ÖNORM H 6029 mit einem generellen 12fachen stündlichen Luftwechsel ausgestattet. Details zu den Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen bzw. zur Druckbelüftungsanlage sind in den Technischen Anlagenbeschreibungen enthalten. Diese Einrichtungen sind im Sinne der periodischen Eigenkontrolle und der gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen und in Stand zu halten. Für den Tiefkeller (Ebene 11,72) und den Keller (Ebene -6,86) steht im westlichen Gebäudebereich eine innen liegende druckbelüftete Treppe bis auf EG Niveau zur Verfügung. Aus dem Tiefkeller (Ebene 11,72) führt weiters eine zweite innen liegende Treppe an der Südseite Feuermauer zum Nachbargrundstück bis auf das EG Niveau. An Aufzügen sind ein Sicherheitsaufzug vom Tiefkeller bis zum 3 OG gemäß ÖNORM EN in Verbindung mit der TRVB A 150, sowie weitere 5 Aufzüge vorhanden. Seite 6 von 12

7 Darüber hinaus sind für die Brandbekämpfung entsprechende durchnummerierte Feuerlöscher sowie Einrichtungen im Sinne der Ersten Löschhilfe angebracht. Diese werden gem. den gesetzlichen Bestimmungen gewartet und laufend mittels Sichtkontrolle durch das Personal der Brandschutzorganisation überprüft. Eine örtliche Verbringung ist unzulässig. Sie dürfen weder verstellt, der Sicht entzogen (z.b. durch vorgestellte Geräte oder darüber gehängte Kleidungsstücke), noch missbräuchlich von den vorgesehenen Aufstellungsplätzen entfernt oder zweckwidrig verwendet werden Defekte Brandmelder sind innerhalb von 24 Stunden auszutauschen oder zu reparieren. Das Ausschalten von Brandmeldern oder Brandmeldergruppen ist nur in schriftlicher Abstimmung mit dem Brandschutzbeauftragten gestattet. Vorbeugender Brandschutz durch betriebliche Maßnahmen Brandschutzordnung 1 Geltungsbereich und Schutzziel (1) Das Stadtpalais Liechtenstein befindet sich im Bereich der Bankgasse, der Abraham a Sancta Clara Gasse, sowie der Löwelstraße. Im rückwärtigen östlichen Bereich grenzt das Objekt an bestehende Gebäude. (2) Die Brandschutzordnung (BSO) regelt die Vorsorge für den Schutz der Gesundheit und des Lebens aller Personen, welche sich im Stadtpalais Liechtenstein aufhalten, den Schutz von Gebäuden samt Einrichtungen, die Belange des vorbeugenden Brandschutzes, die Brandbekämpfung und das Verhalten in Brand- oder anderen Gefährdungsfällen. (3) Die BSO ist genauestens einzuhalten, wobei wir darauf aufmerksam machen, dass das Nichtbefolgen dieser Verhaltensvorschriften unter Umständen nicht nur Schäden, sondern auch Haftungsfolgen nach sich ziehen kann. (4) In den Räumen, Gebäuden und Grundstücken und bei vorhandenen Einrichtungen, Geräten, Betriebsmitteln und Anlagen sind die Bestimmungen dieser BSO sofort nach Inkrafttreten durchzuführen. (5) Liegen Missstände vor, durch die die Gesundheit oder das Leben von Personen offenbar gefährdet werden, so sind diese unverzüglich zu beseitigen und bis dahin geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. (6) Bei Umbauten, Renovierungen, Adaptierungen sowie bei der Beschaffung (Reparatur) von Geräten, Betriebsmitteln und Einrichtungen ist dafür zu sorgen, dass die BSO in dem durch die Umbauten und dgl. hergestellten neuen Zustand uneingeschränkt Anwendung finden kann. Seite 7 von 12

8 (7) Einrichtungen, die dem Schutz der Gesundheit und des Lebens dienen, müssen unter Berücksichtigung bestehender Ö-NORMEN oder entsprechender Deutscher Industrienormen nach dem Stand der Technik und der Medizin errichtet, betrieben und erhalten werden. (1) 2 Verantwortlichkeitsbereiche (1) Die Anordnung und Durchführung von Maßnahmen im Rahmen dieser BSO obliegt dem Brandschutzbeauftragten (BSB) bzw. seinen Stellvertretern. (2) Die Kontrolle der Einhaltung dieser BSO obliegt dem Brandschutzbeauftragten (BSB) und seinen Stellvertretern (BSB-Stv.) bzw. den Brandschutzwarten (BSW). (2) 3 Brandschutzordnung (1) Sie ist in geeigneter Form kundzumachen (mittels Aushang und elektronisch). (2) Die Anordnungen haben insbesondere die technischen und organisatorischen Vorkehrungen und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung eines Brandund Gefährdungsfalles sowie die Art der Alarmierung und das Verhalten danach zu regeln. (3) Inhalte und Anordnungen dieser BSO sowie Fluchtpläne können möglichst in Form von übersichtlichen und leicht verständlichen Sicherheitsfibeln zusammengefasst werden. (3) 4 Mitwirkungspflicht (1) Jeder Mitarbeiter ist zur Kenntnisnahme und Beachtung der BSO samt Anlagen verpflichtet. Befinden sich Besucher im Haus, so ist der jeweils Besuchte dafür zuständig, dass sich diese hausfremden Personen ebenfalls nach den Weisungen des Brandschutzpersonals richten. (2) Jede Person gemäß Abs. 1 ist zu sicherem Verhalten im Sinne der BSO verpflichtet. Sicherheitsgefährdende Mängel sowie andere Gefahrenquellen und Missstände sind unverzüglich dem zuständigen Brandschutzwart (BSW) oder dem Brandschutzbeauftragten (BSB) zu melden. Darüber ist eine entsprechende Eintragung in das Brandschutzbuch (BS-Buch des Brandschutzbeauftragten) zu veranlassen. (3) Jede Person gemäß Abs. 1 ist im Brand- und Gefährdungsfall im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten und an der Rettung von Personen und Sachen mitzuwirken. (4) Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, sich mit der BSO vertraut zu machen. Insbesondere müssen sie in der Lage sein: Seite 8 von 12

9 a) Brand- und Gefährdungsalarm auszulösen und hiermit die Feuerwehr herbeizurufen, b) den Sicherheitsdienst/Aufsichtsdienst zu verständigen, c) den Ort des dem Arbeitsraum (Arbeitsplatz) nächstliegenden Löschgerätes anzugeben und dieses zu bedienen, d) den für sie nächstgelegenen Fluchtweg anzugeben und e) die nächstgelegenen Mittel für die Erste Hilfe-Leistung zu nennen. (5) Die sichere Aufstellung und der sichere Betrieb von Geräten, Einrichtungen bzw. Anlagen sowie der sichere Umgang mit Stoffen, Werkzeugen und dgl. obliegt zunächst den Betreibern und Verwendern. Diese haben bei erkennbarer Gefährlichkeit und bei unbeaufsichtigtem Dauerbetrieb im Zweifelsfall den BSB heranzuziehen und mit diesem einvernehmlich die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen. 5 Brandschutzwarte (1) Die BSW üben die Kontrolle und Beratung in allen in dieser BSO geregelten Angelegenheiten aus. (2) Vorgefundene Mängel sind in das BS-Buch einzutragen. Die BSW haben allenfalls notwendige Maßnahmen schriftlich vorzuschlagen. Der Brandschutzbeauftragte hat diese Mitteilung bzw. diesen Vorschlag unverzüglich gegenzuzeichnen. Damit geht die Verantwortung für die zu treffenden Maßnahmen auf ihn über. (3) Die BSW kontrollieren ihren gesamten Wirkungsbereich. Handfeuerlöscher werden mindesten einmal monatlich lagemäßig, sowie mittels laufenden Sichtkontrollen geprüft. Sie haben unverzüglich tätig zu werden, wenn ihnen vermutete Missstände durch eigene Wahrnehmung oder durch Mitteilung bekannt werden. Sie können bei Mitteilungen auf Schriftform bestehen. Sie haben den Erhalt einer schriftlichen Mitteilung zu bestätigen. (4) Den BSW ist Zugang zu allen Einrichtungen zu gewähren und sind in ihrer Tätigkeit zu unterstützen. 6 Brandschutzbeauftragter (1) Der BSB verfolgt und betreut die in der BSO behandelten Angelegenheiten in koordinierender, beratender und kontrollierender Funktion. Seine Aufgaben sind in speziellen Bestimmungen im Einzelnen angeführt. (2) Dem BSB ist nach Legitimation jederzeit Zugang zu allen Einrichtungen und Räumen des Geltungsbereiches zum Zweck der Sicherheitskontrolle zu gewähren. Seine Tätigkeit ist zu unterstützen. Seite 9 von 12

10 (3) Dem BSB obliegt auch die Koordination aller Maßnahmen zur Behebung festgestellter Mängel im Sinne dieser BSO. Ersuchen um Behebung derartiger Mängel sind über ihn zu leiten oder ihm in Kopie zur Kenntnis zu bringen. (4) Der BSB legt jährlich einen Bericht über die Tätigkeit des BSB über festgestellte Mängel vor. 7 Brandschutzbuch (BS-Buch) (1) Es ist ein Brandschutz-Buch zu führen. Es besteht Formfreiheit. (2) Darin sind alle durchgeführten Überprüfungen mit Datum und deren Ergebnisse und die Behebung etwaiger Mängel sowie alle sicherheitsrelevanten Berichte, Wahrnehmungen, Maßnahmen und Tätigkeiten einzutragen. Das BS-Buch ist mit fortlaufender Nummerierung der Seiten zu führen, Streichungen sind nicht zulässig. Einschlägige Schriftstücke sind dem BS-Buch beizulegen. Bestimmungen über die zu führenden Aufzeichnungen werden extra angeführt. 8 Schlussvorschriften (1) Sobald vorhanden sind diese Brandschutzordnung und ihre Anlagen Bestandteil der Benützungsordnung des Stadtpalais Liechtenstein. (2) Diese BSO ist stets auf Grund geänderter Gefahrenmomente, neuer Erkenntnisse, festgestelltem Fehlverhalten oder auf Grund von Unfällen zu ändern oder zu ergänzen. (3) Die für das Objekt auf Grund von Gesetzen, Verordnungen oder Bescheiden bestehenden Vorschriften zum Schutz von Personen, insbesondere des Arbeitnehmerschutzes bleiben unberührt. (4) An öffentlich zugänglichen Räumen sind die BSO, sowie bei Bedarf einschlägige Gesetze, Verordnungen und Bescheide zur Einsichtnahme für alle Mitarbeiter aufzulegen (Aushang). (5) Diese BSO und Änderungen treten mit dem Tag der öffentlichen Kundmachung in Kraft. Die Brandschutzwarte und die Stellvertreter des Brandschutzbeauftragten sind umgehend nach Inkrafttreten der BSO zu bestellen. Seite 10 von 12

11 Verhalten im Brandfall: 1. Bewahren Sie Ruhe. 2. ALARMIEREN Sie sofort die Sicherheitszentrale. Ø Sicherheitszentrale ALARMNUMMER Ø (Notruf der Feuerwehr 0 122, falls sie den Sicherheitsdienst nicht erreichen) Dabei ist bekannt zu geben: Wo es brennt! Was brennt! Verletzte! Gefährdete Personen! Wer meldet Name und Durchwahl! Gefährdete Personen sind zu WARNEN bzw. aus gefährdeten Räumen zu RETTEN! Behinderte Personen sind als erste zu evakuieren! Erste Hilfe ist zu leisten! Bei Bedarf ist die RETTUNG, Tel , zu verständigen. 3. Sofern es möglich ist mit den vorhandenen Mitteln der Ersten Löschhilfe die Brandbekämpfung aufzunehmen! 4. Schließen Sie die Türen des Brandraumes. Sofern es möglich ist, schalten Sie die in Betrieb befindlichen Elektrogeräte ab. Schließen Sie sämtliche Türen, sowohl in den Zimmern, als auch auf den Gängen, jedoch versperren Sie nicht. 5. Benützen Sie keinesfalls einen Aufzug; Sie bringen sich dadurch in Lebensgefahr! (Erstickungsgefahr). 6. Verlassen Sie bei Ertönen des Räumungsalarmes (Sirene) unverzüglich das Gebäude über die gekennzeichneten Fluchtwege Richtung Erdgeschoss und suchen Sie unmittelbar den Sammelplatz auf. Seite 11 von 12

12 Sammelplatz: Josef Meinrad Platz/ Löwelstraße (beim Burgtheater) 9 Sicherheitsregelungen Verhalten bei Bombendrohungen und Erpressung 7. Ist Ihnen das Verlassen des Gebäudes nicht möglich, flüchten Sie in einen Raum an der Fensterfront. Schließen Sie die Türe (keinesfalls absperren!) und machen Sie sich bei geöffnetem Fenster den Löschkräften durch Rufe, Licht auf- und abdrehen, Hinauswerfen von Gegenständen usw. bemerkbar. 8. Verlassen Sie beim Räumungsalarm auch dann unverzüglich das Gebäude, wenn Sie den Grund der Alarmauslösung nicht unmittelbar wahrnehmen können. 1. Im Falle einer Bomben- oder sonst gefährlichen Drohung ist sofort die Bundespolizei Wien (133) zu verständigen. Die Geschäftsführung der Palais Liechtenstein GmbH sowie die Betriebsleitung ist unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sofern die Sicherheitszentrale besetzt ist, ist der dortige Mitarbeiter von der Drohung zu unterrichten, sodass dieser bis zum Eintreffen der Polizei die entsprechenden Maßnahmen setzen kann. 2. Im Falle einer Erpressung ist auf alle Fälle vorerst soweit auf die Wünsche des Erpressers einzugehen, als dies erforderlich erscheint, um Personen oder Sachen nicht zu gefährden. Die Geschäftsführung wird über die weitere Vorgangsweise entscheiden. Wien, am Andreas Hermann SCHRENK Brandschutzbeauftragter Seite 12 von 12

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