Brandschutz-Eigenkontrolle in Wohnhochhäusern
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- Silvia Lichtenberg
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1 BVS-Brandverhütungsstelle für OÖ. reg. Genossenschaft m. b. H. A-4017 Linz, Petzoldstraße 45, Telefon +43 (0)732 / , Fax +43 (0)732 / , Internet: office@bvs-linz.at Brandschutz-Eigenkontrolle in Wohnhochhäusern INHALTSÜBERSICHT 1. Einleitung 2. Rechtliche Grundlagen 3. Eigenkontrolle durch den Brandschutzbeauftragten 4. Veranlassung periodischer Überprüfungen MERKBLATT VORBEUGENDER BRANDSCHUTZ Dieses Merkblatt Vorbeugender Brandschutz wurde von der BVS Brandverhütungsstelle für Oberösterreich erstellt. MVB 19/2012
2 1. Einleitung Hochhäuser bergen, auf Grund ihrer Bauweise, bestimmte Brandgefahren in sich. Einerseits sind im Brandfall bei der Gebäuderäumung Schwierigkeiten möglich, andererseits kann der Löscheinsatz der Feuerwehr oft nur erschwert vorgenommen werden. Die Erfahrung mit Brandfällen führte zu verstärkten Sicherheitsbestimmungen bei Hochhäusern, wobei neben baulichen Maßnahmen auch der organisatorische Brandschutz verstärkt wurde. Dies führte zur verpflichtenden Nominierung eines Brandschutzbeauftragten, dem neben der Umsetzung von Brandschutzordnung, Brandschutzplan, Brandalarmplan, der Unterweisung der Hausbewohner im Brandschutz, auch die Durchführung von Eigenkontrollen im gesamten Gebäude mit Ausnahme der Wohnungen obliegt. 2. Rechtliche Grundlagen O.Ö. Bautechnikgesetz LGBl 67/ Begriff Hochhaus O.Ö. Feuerpolizeigesetz LGBl 113/94 10, 18 - Objekt der Risikogruppe, Bestellung und Aufgaben des Brandschutzbeauftragten O.Ö. Feuerpolizeiverordnung LGBl 113/98 - Nachweis der hinreichenden Kenntnisse des Brandschutzbeauftragten TRVB O TRVB O TRVB O Eigenkontrolle durch den Brandschutzbeauftragten Zufahrtswege und Stellflächen für die Feuerwehr mtl. 3mtl. Freihaltung, Kennzeichnung durch Bodenmarkierungen und Beschilderungen Stand 08/2012 Seite 2 von 5
3 Brandschutzabschlüsse, wie Brandschutztüren, Rauchschutztüren, Dachbodeneinstiege, Zugangstüren zu Installationsschächten und Aufzugstriebwerksräumen Stiegenhäuser, Aufschließungsgänge und Fluchtwege Fluchtwegorientierungsbeleuchtung, Notbeleuchtung Zentralheizungsanlage Elektrische Betriebsmittel und Installationen Blitzschutzanlagen Dachböden Stiegenhausentrauchung Funktionieren der Selbstschließeinrichtung, Funktion der Schließfolgeregler, Unversehrtheit der Dichtungen, mechanische Unversehrtheit der Abschlüsse, Entfernen von Gegenständen zum Offenhalten (Keile, Türstopper etc.), Kennzeichnung (Aufkleber) Freihaltung von Lagerungen in voller Durchgangsbreite, Fluchtwegbeschilderung, Unversperrtheit der Notausgänge Funktionskontrolle durch Stromlos- Schaltung der Hauptbeleuchtung, Vollständigkeit der Leuchten Heizraum von brennbaren Lagerungen freihalten, Be- und Entlüftung, Kennzeichnung des Notausschalters Provisorien entfernen lassen, Schutzabdeckungen bei Leuchten, Verteilerdosen, Schaltern, Steckdosen, Zugänglichkeit und Kennzeichnung von Verteilern augenscheinliche Überprüfung auf mechanische Schäden keine brennbaren Lagerungen, Zugänglichkeit von Rauchfangtürchen gewährleistet Kennzeichnung und Freihaltung der Auslöseeinrichtung, Funktionsprüfung Stand 08/2012 Seite 3 von 5
4 Tragbare Feuerlöscher und Wandhydranten Trockene Steigleitungen Aufzug Brandschutzdokumente Vollständigkeit, Kennzeichnung der Standorte, Zugänglichkeit, Vorhandensein der Bedienungshinweise, Überprüfung auf mechanische Beschädigungen Zugänglichkeit und Kennzeichnung der Einspeisestellen und Entnahmestellen, Vorhandensein der Blindkupplungen, Absperrschieber in geschlossener Stellung Beschriftung Aufzug im Brandfall nicht benutzen, Notschlüssel für Triebwerksraum vorhanden Brandschutzplan vorhanden und lesbar, Brandschutzordnung angeschlagen, Verhalten im Brandfall angeschlagen, Brandalarmplan angeschlagen, Aushang Feuer- und Heißarbeiten vorhanden, Eigenkontrollformular und Freigabescheine im Brandschutzbuch gesam- melt, Kopien von Prüfberichten (Blitzschutzanlage, Steigleitungen, Stiegenhausentrauchungen etc., Feuerpolizeibescheide), Brandschutzunterweisung der Hausbewohner durchgeführt Stand 08/2012 Seite 4 von 5
5 4. Veranlassung periodischer Überprüfungen Die vorhandenen technischen Brandschutzeinrichtungen sind regelmäßig von fachkundigen Personen überprüfen zu lassen. Die Einhaltung der Überprüfungsintervalle ist vom Brandschutzbeauftragten zu kontrollieren. Überprüfungsfrist Tragbare Feuerlöscher alle zwei Jahre einmal Trockene Steigleitungen alle vier Jahre einmal Dichtheitsprobe gemäß TRVB F 128 Nasse Steigleitungen alle Jahre einmal gemäß TRVB F 128 Blitzschutzanlagen alle drei Jahre einmal bzw. nach jedem Blitzschlag Brandmeldeanlagen alle Jahre einmal gemäß ÖNORM F 3070 bzw. TRVB 123 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen alle Jahre einmal gemäß TRVB S 125 Sprinkleranlagen alle Jahre einmal gemäß TRVB S 127 Stiegenhausentrauchungsanlagen alle Jahre einmal gemäß TF009 der BVS OÖ Stand 08/2012 Seite 5 von 5
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