Schulverein der Berg- und Hüttenschule Leoben Höhere Technische Lehranstalt, Werkmeisterschule Internat und Küchenbetrieb
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- Hella Schuler
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1 Brandschutzordnung 1 Einleitung Die folgende Brandschutzordnung dient der Verhütung des Entstehens und des Weitergreifens von Bränden, der Unterweisung betreffend das richtige Verhalten im Brandfall sowie der Sicherstellung einer wirksamen Brandbekämpfung und damit der Verhinderung bzw. Einschränkung einer Gefährdung von Menschen und Sachwerten in der Schule. Sie gilt gleichermaßen für Lehrer und sonstiges Personal der Schule, des Internates, der Küche und allen Personen, die sich regelmäßig in den Räumlichkeiten des Schulvereins der Berg und Hüttenschule aufhalten. Auf eine Genderkonforme Formulierung wird verzichtet. Die Brandschutzordnung ist von allen einzuhalten. Ganz besonders wird an dieser Stelle auf die besondere Verantwortung jeder einzelnen Lehrperson für die Sicherheit der ihr anvertrauten Schüler hingewiesen. 2 Brandschutzbeauftragte Ausgebildete und bestellte Brandschutzbeauftragte gemäß TRVB O 117 : Christian Stecher Brandschutzwart und Stellvertretung des Brandschutzbeauftragten gemäß TRVB O 117: Mag. (FH) Alexandra Gmundtner, Mag. Benjamin Sonnbichler, Dr. Klaus Haberz Den oben genannten Personen obliegt die Überwachung der Einhaltung der behördlich vorgeschriebenen Brandschutzmaßnahmen. Alle Bedienstete und Schüler haben den Weisungen der Brandschutzbeauftragten Folge zu leisten. Ihnen sind sämtliche Wahrnehmungen im Zusammenhang mit der Brandsicherheit unverzüglich zu melden. 3 Allgemeine Grundsätze des Brandschutzes 3.1 Die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit stellt eine grundsätzliche Bedingung für den Brandschutz und ist überdies in der Schulordnung verbindlich festgeschrieben. 3.2 Für alle versperrbaren Räume ist mindestens ein Zweitschlüssel im Sekretariat hinterlegt. Ausfolgung ist nur autorisierten Personen gestattet. 3.3 Fahrzeuge dürfen ausschließlich in den hierfür gekennzeichneten und/oder offiziell zur Verfügung gestellten Parkflächen von hierzu berechtigten Personen (parkberechtigte Schulvereinsmitarbeiter bzw. Vereinsfunktionäre und -mitglieder sowie Lehrer), und angemeldeten Drittfirmen abgestellt werden. Die Zufahrt und der gekennzeichnete Bereich für Einsatzfahrzeuge sind ausnahmslos freizuhalten. 3.4 Gekennzeichnete Fluchtwege sind jedenfalls frei zu halten. Seite1
2 3.5 Die Benutzbarkeit sämtlicher Ausgänge muss während der Öffnungszeiten bzw. während der Anwesenheit von Personen gewährleistet sein. 3.6 Hinweisschilder und Hinweiszeichen sind ausnahmslos zu beachten. Sie dürfen nicht der Sicht entzogen, beschädigt oder entfernt werden. 3.7 Brandschutz- und Rauchschutztüren (Türen mit Schließer) dürfen hinsichtlich ihres Zustandes (geöffnet oder geschlossen) nicht manipuliert werden. Die Selbstschließvorrichtungen dürfen nicht blockiert oder außer Kraft gesetzt werden. 3.8 Brandmelde- und Brandbekämpfungseinrichtungen dürfen weder verstellt, der Sicht entzogen noch missbräuchlich entfernt, beschädigt oder zweckwidrig verwendet werden. 3.9 Hauptschalter und Absperrhähne (Strom, Wasser, Gas) müssen für befugte Personen ständig zugänglich sein Zu öffnende Stiegenhausfenster und Auslösevorrichtungen für Brandrauchentlüftungen müssen immer frei zugänglich sein Das Hantieren mit Feuer, Gasen und offenen Licht ist mit Ausnahme der hierfür vorgesehenen und ausgestatteten Labors in allen Bereichen der dem Schulverein eigenen Gebäude- und Liegenschaftsbereichen strengstens verboten. Entsprechende Laborübungen bzw. der Betrieb allfälliger Aggregate dürfen nur unter Aufsicht durchgeführt werden Das Rauchen ist in/am dem Schulverein eigenen Gebäude- und Liegenschaftsbereichen strengstens verboten! 3.13 Koch-, Wärme- und Heizgeräte dürfen in Klassen- und Unterrichtsräumen sowie Internatszimmern nicht betrieben werden. In anderen Räumen nur nach schriftlicher Genehmigung des Brandschutzbeauftragten. Die gegenständlichen Geräte dürfen nach Genehmigung nicht ohne Aufsicht betrieben werden Schäden und Störungen an elektrischen Betriebsmitteln, Blitzschutzanlagen, Gasgeräten, Gasleitungen sowie Brandschutzeinrichtungen sind unverzüglich im Sekretariat zu melden In der Nähe von Feuerstätten, Heiz- und Wärmegeräten dürfen keine brennbaren Gegenstände gelagert werden Die Lagerung leicht brennbarer Gegenstände sowie brennbarer Flüssigkeiten und Gase hat ausschließlich in geeigneten Behältern und Räumen, keinesfalls aber entlang von Fluchtwegen zu erfolgen. Seite2
3 3.17 Abfälle dürfen nur in den hierfür vorgesehenen Behältern gelagert werden. Asche, Schlacke und zur Selbstentzündung neigende Materialien dürfen nur in nicht brennbaren Behältern mit ebensolchen, dicht schließenden Deckeln aufbewahrt werden Feuer und Heißarbeiten wie Schweißen, Löten, Schleifen etc. dürfen nur nach Rücksprache mit dem Brandschutzbeauftragten und nach Treffen der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen vorgenommen werden. Drittfirmen sind derartiger Arbeiten nur nach Ausfolgung eines Freigabescheines durch den Brandschutzbeauftragten gestattet Nach Unterrichtsschluss sind sämtliche elektrischen Betriebsmittel, soweit diese nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes benötigt werden abzuschalten, Fenster und Türen sind zu schließen Wahrgenommene feuergefährliche Mängel und sonstige Missstände, welche die Brandsicherheit beeinträchtigen können, sind unverzüglich im Sekretariat zu melden. 4 Verhalten im Brandfall 4.1 Allgemeines Folgende Reihenfolge ist immer zu beachten: Rauchgeruch bzw. Brandverdacht ist sofort im Sekretariat zu melden Im Schulbereich ist das Haupt- und Erweiterungsgebäude (zu den Logistiklabors) mit einer automatischen Brandmeldeanlage ausgestattet, die über eine Dauerleitung mit der Feuerwehr verbunden ist. Diese Bereiche sind normgerecht mit Rauch- oder Temperaturmeldern ausgestattet, die sich an der Decke befinden. Diese Melder lösen automatisch bei einer Überschreitung einer gewissen Rauchkonzentration oder bei einer bestimmten Temperatur Brandalarm aus. Sollte der Brandalarm in diesen Bereichen über die automatische Brandmeldeanlage nicht ausgelöst worden sein, so ist wie in allen anderen Gebäudebereichen (Internat und Küche), der Alarm, wie im Folgenden beschrieben, von einer dazu autorisierten Person mechanisch auszulösen Mechanisch Alarm auslösen (Druckknopfmelder betätigen rotumrandetes Kästchen mit weißem Grund und schwarzem Knopf Knopf durch durchdrücken der Plastikscheibe auslösen!) ist von autorisierter Person auszulösen oder zu delegieren. Durch Drücken des Knopfes wird nicht nur interner Alarm ausgelöst, sondern auch unmittelbar die Feuerwehr alarmiert! Rette = Evakuierung des Gebäudes in der regelmäßig geübten Art und Weise (Eigenes) Leben retten hat gegenüber Brandbekämpfung absolute Priorität! Löschversuche sind nur von mit Löschmaßnahmen geübten Personen, jedenfalls nicht von Schülern, durchzuführen. Die Entwicklung und Ausbreitung von Rauchgasen kann von Laien und ungeübten Personen ohne Atemschutz nicht eingeschätzt werden. Seite3
4 4.1.6 Alarmzeichen für die Räumung des Gebäudes: schriller Sirenendauerton 4.2 Verhalten bei Räumungsalarm Ruhe bewahren! Akut gefährdete Personen sofort in Sicherheit bringen und Hilfe leisten Elektrische Geräte sowie Geräte mit offenen Flammen und dgl. Abstellen, Behälterventile schließen Auf die Tauglichkeit des Fluchtwegs achten; sollte der Fluchtweg auch nur geringfügig verraucht sein, alternativen Fluchtweg benutzen Verlassen des Gebäudes möglich! Schulgebäude über die gekennzeichneten Fluchtwege unter Anleitung des Klassenlehrers, bei dessen Absenz des Klassensprechers oder dessen Stellvertreter geordnet in Richtung Sammelplatz verlassen In Pausen, Freistunden und sonstiger, nicht unterrichtsbezogener Anwesenheit haben die Schüler das Gebäude selbständig zu verlassen Alle übrigen Bediensteten und Internatsbewohner haben das Gebäude ebenso selbständig zu verlassen Fenster und Türen beim Verlassen der Räumlichkeiten schließen Nachdem Einlangen am Sammelplatz ist vom jeweiligen Klassenlehrer oder aufsichtsführenden Schüler die Vollständigkeit zu überprüfen und dem Brandschutzbeauftragten oder der von ihm autorisierten Person Meldung zu erstatten. Diese überprüft den Ist-Stand mit dem Sollstand laut dem Elektronischen Klassenbuch. Ebenso wird die Vollzähligkeit der übrigen Bediensteten überprüft Verlassen des Gebäudes nicht möglich! Ist der Fluchtweg verqualmt oder aus anderen Gründen nicht passierbar und auch kein anderer Fluchtweg frei, ist im jeweiligen Raum zu bleiben oder eventuell in andere Räume zu gehen, die von der Gefahrenstelle weiter entfernt und für die Rettungsarbeiten besser geeignet sind Türen schließen; Fugen abdichten Fenster öffnen, und sich den Einsatzkräften bemerkbar machen Maßnahmen nach dem Brand Gebäude erst nach Freigabe durch die Feuerwehr und den Brandschutzbeauftragten wieder betreten. Seite4
5 4.2.7 Alle Wahrnehmungen, die zur Ermittlung der Brandursache zweckdienlich sein könnten, dem Einsatzleiter der Feuerwehr oder dem Brandschutzbeauftragten bekanntgeben Sammelplatz Platz vor dem neuen Rathaus (Springbrunnen). ag/2016 Seite5
Brandschutzordnung. 1 Einleitung. 2 Brandschutzbeauftragte. 3 Allgemeine Grundsätze des Brandschutzes
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