Von wem und wofür die Sachwalterschaft genutzt wird Referat zur Veranstaltung 20 Jahre Sachwalterrecht, am im BMJ

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Von wem und wofür die Sachwalterschaft genutzt wird Referat zur Veranstaltung 20 Jahre Sachwalterrecht, am im BMJ"

Transkript

1 Arno Pilgram (Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie, Wien) Von wem und wofür die Sachwalterschaft genutzt wird Referat zur Veranstaltung 20 Jahre Sachwalterrecht, am im BMJ Die Einladung zu dieser Veranstaltung ehrt mich, ist das Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie doch erst etwa drei Jahren mit bei der Sache Sachwalterrecht und Sachwalterschaft. Und zwar durch eine empirische Studie, die dort anschließen wollte, wo Rudolf Forster und Jürgen Pelikan etliche Jahre zuvor aufgehört haben. Diese Studie befasste sich mit ca Sachwalterschaftsverfahren (aus dem Frühjahr 2002 und aus sämtlichen Gerichtssprengeln im Lande), mit der Initiation und der Erledigung dieser Verfahren. 1 Die Untersuchung stützte sich auf Erhebungsbögen, die von den Gerichten bei Verfahrensabschluss ausgefüllt wurden, und nicht etwa auf Interviews, was der Analyse von Beweggründen der Verfahrensanreger und sonstigen -beteiligten natürlich Grenzen setzt. Die Aufgabe dieses Kurzreferats hat mir die Gelegenheit gegeben, die Ergebnisse nochmals zu lesen und neu arrangiert zusammenzufassen unter dem Gesichtspunkt: Wie, von wem und wofür wird Sachwalterschaft heute gebraucht bzw. genutzt? Um die Frage systematisch zu beantworten, möchte ich sie zunächst gerne zerlegen. Prinzipiell gibt es drei Nutznießergruppen der Sachwalterschaft, die unterschiedlichen Gewinn daraus haben: Aus der Perspektive einer Studie über Anreger und Anlässe zur Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens sind dies zunächst gar nicht in erster Linie die Besachwalteten, sondern 1./ Sorgetragende, d.h. diejenigen, die für unselbständige Erwachsene Sorge übernehmen, stellvertretend für sie handeln müssen und handeln können wollen; in erster Linie sind es Familienangehörige, aber auch andere Nahestehende. Sie brauchen Legitimation, Anerkennung und Unterstützung, oder auch Entlastung und Ablöse in ihrer Funktion. 2./ Rechts- und Amtspersonen d.h. die RepräsentantInnen bürokratisch verfasster Institutionen, mit denen jede Art von Verkehr prinzipiell auch Rechtsverkehr ist, die ein verbindliches Gegenüber suchen, Berechenbarkeit und Sicherheit wollen. Auch von dieser Seite geht häufig die Initiative, direkt oder indirekt, zu einem Sachwalterschaftsverfahren aus. 3./ und erst in letzter Instanz sind es die Kuranden, die die Vertretung und Fürsorge erfahren, deren Rechtsansprüche durch Sachwalterschaft gewahrt werden sollen. Sie treten als Anreger der Sachwalterschaft selbst kaum in Erscheinung. 1 Hammerschick Walter / Pilgram Arno: Sachwalterschaftsverfahren und ihre gerichtliche Erledigung. Wien (Forschungsbericht des Instituts für Rechts- und Kriminalsoziologie) 2002; Hammerschick Walter / Pilgram Arno: Die Sachwalterschaft vom Schutz zum inflationären Eingriff in die Autonomie alter Menschen. In: Pilgram Arno / Hoffmann Peter Michael (Hrsg.): Autonomie im Alter. Stellvertretungsregelungen und Schutzrechte. Ein internationaler Vergleich. Wien (NWV) 2004,

2 Sie alle können, alle auf ihre Weise, Nutzen ziehen aus der Sachwalterschaft. Sie alle können die Sachwalterschaft aber auch missbrauchen, zumindest nicht im Sinne der Erfindung handhaben: Die Vertreter/Fürsorger, um den Vertretenen zu determinieren oder gar zu übervorteilen, diejenigen, die eine/n VertreterIn sehen wollen, um sich Kommunikations- und Verhandlungsmühen mit eigenwilligen Personen zu sparen, die Vertretenen, um sich nicht verantworten und haften zu müssen. Damit die Sachwalterschaft widmungsgemäß und nicht missbräuchlich verwendet wird, gibt es daher die gerichtliche Prüfung und Entscheidung pro und contra Sachwalterschaft. Aufgrund dieser Vorüberlegungen will ich 3 Fragen an das Untersuchungsmaterial richten. Sie lauten: 1/ Von wem wird die Sachwalterschaft genutzt? Wer ist es, der Sachwalterschaft anregt, und in welcher typischen Situation? 2/ Für wen wird Sachwalterschaft gebraucht? Welche sind die Personengruppen, die unter Sachwalterschaft gestellt werden sollen? 3/ Welcher Gebrauch der Sachwalterschaft wird unterbunden? Wer wird schließlich und wer nicht der Sachwalterschaft unterstellt? Unter welchen Voraussetzungen wird diese Unterstellung zurückgewiesen, wird seitens der Gerichte eine zweckwidrige bis missbräuchliche Verwendung des Rechtsinstituts vermutet und das Verfahren eingestellt? 1./ Anreger und Anlässe für ein Sachwalterschaftsverfahren: von wem die Sachwalterschaft genutzt wird Etwa die Hälfte (48%) aller Anregungen einer Sachwalterschaft geht von Angehörigen oder sonstigen nahestehenden Personen aus - genauer: 20% von Kindern/Enkeln, 8% von Eltern, 6% von Lebensgefährten, 10% von weiteren Verwandten, 4% von nicht verwandten Nahestehenden. (Vgl. Tabelle 1) Betrachtet man die Anlässe zur Anregung, die dringenden Handlungserfordernisse, so argumentieren Angehörige gegenüber dem Gericht in über 50% der Fälle mit Problemen des alltäglichen Finanzmanagements, in knapp 20% mit Pflegegeldregelungen, bei rund 15% mit komplexeren Vermögensverwaltungsfragen, ähnlich oft mit der Organisation entweder von Wohn- und Pflegeplätzen oder von Betreuung und Versorgung zuhause. Entferntere Verwandte führen bei der Anregung noch öfter Finanzfragen und relativ öfter auch die problematische Versorgung zuhause ins Treffen, ein Hinweis, dass ihnen die Lösung der Geldverwaltung und der Alltagsbetreuung noch mehr Kopfzerbrechen bereitet als näheren Angehörigen. (D.h.: Sind nur buchstäblich entfernte Angehörige für die Obsorge vorhanden, genügen noch öfter einfache Alltagsprobleme, um eine Sachwalterschaftsregelung zu suchen.) 2

3 Angehörigen, die auf offensichtlich institutionelle Anregung hin ein Sachwalterschaftsverfahren anstreben, geht es öfter als solchen, bei denen kein solcher äußerer Anstoß erkennbar ist, um Pflegegeldbezug (bzw. ähnliche Sozialleistungen) (26 vs. 15%), um die Aufnahme in einem Heim (18 vs. 13%) oder um eine Heilbehandlung (15 vs. 6%). In diesen Angelegenheiten übertragen Institutionen den Angehörigen die Klärung der rechtlichen Stellvertretung. Rechts- und Amtspersonen spielen nicht nur bei mindestens 40% der privaten Sachwalterschaftsanregungen (bei denen dies für das Gericht erkennbar ist) die eigentlich treibende Rolle. Die gesamte zweite Hälfte (47%) der Verfahrensanregungen ist explizit institutionellen Ursprungs. Gemessen an der Summe der mittelbaren und unmittelbaren Auslöser von Sachwalterschaftsverfahren scheinen also Institutionen die häufigsten Betreiber von Sachwalterschaften zu sein. Das Spektrum der Anstoßgeber ist dabei ein breites, es lässt sich aber grob zwischen sozialen Einrichtungen und Anstalten und Einrichtungen und Professionen des Rechts unterscheiden. Ein knappes Drittel (30%) der Sachwalterschaftsanregungen kommt direkt aus dem Feld von Wohn- und Betreuungseinrichtungen stationärer oder ambulanter Art: 12% von Wohn-, Pensionisten- und Pflegeheimen, ebenso 12% von Krankenanstalten (davon 7% von allgemeinen, 5% von psychiatrischen), 6% von sozialen Betreuungsdiensten. Wenn man hier nach den Anlässen der Anregung Ausschau hält, stößt man bei den Pflegeheimen öfter noch als bei den Angehörigen, nämlich bei 57% aller Anregungen auf alltägliche Geldverwaltung sowie auf die Pflegegeldbeanspruchung (21%), überdurchschnittlich oft (bei 20%) auch auf medizinischen Eingriffsbedarf. Bei den Krankenanstalten steht die Anregung der Sachwalterschaft sogar in 38% der Fälle in Zusammenhang mit zustimmungsbedürftigen medizinischen Maßnahmen, in 29% stellen bei Anregungen aus Spitälern oder psychiatrischen Krankenhäusern die weitere Unterbringung in Wohn- und Pflegeheimen, in 24% die Organisation der häuslichen Pflege den Anlass dar. (Die erforderliche psychiatrische Unterbringung wird heute überhaupt nur bei 1% aller Verfahrensveranlassungen ins Treffen geführt, bei Anregungen aus der Psychiatrie auch nur in 5%. Dazu bedarf es also nicht der Institution Sachwalterschaft.) Häufig scheint hingegen die Vertretung von Patienten gegenüber Behörden und Rechtsinstitutionen Anlass der Anregungen aus dem psychiatrischen Anstaltenbereich (bei 20% derselben). Schließlich stammen 17% der Anregungen zur Sachwalterschaft direkt von Rechtsinstitutionen oder aus Rechtsberufen, d.h.: 8% von Ämtern, 5% von Gerichten und 3% von Notaren oder aus anderen juristischen Berufsgruppen. Bei letzteren stehen in 45% der Anregungen Verlassenschaftsangelegenheiten, in 20% andere rechtliche Angelegenheiten im Vordergrund. Sind Gerichte die Initiatoren von Sachwalterschaftsverfahren, geht es bei 60% um Stellvertretung im Gerichtsverfahren, selten um anderes. Diverse (Sozial-)Ämter als Verfahrensanreger 3

4 bekümmert am öftesten der Umgang mit Geld im allgemeinen (40%) und mit Pflegegeld im besonderen (20%). Nicht mehr als 2,5% aller Verfahrensanregungen erfolgen durch den Sachwalterschaftskandidaten selbst. Für sich selbst beantragen Personen Sachwalter vor allem dann, wenn sie sich mit eher komplizierten Vermögensfragen überfordert glauben (33%), oder wenn sie gegenüber Behörden oder Gerichten rechtliche Unterstützung brauchen (33% und 21%). Wollte man von den Anregern der Sachwalterschaft auf deren Benefiziare schließen, so wären eigentlich Institutionen als die primären Nutznießer zu sehen. Von der Anregerseite und den Anregungsanlässen her betrachtet, wird man jedenfalls schlussfolgern müssen, dass es vor allem die Regeln und Erfordernisse des Rechtsverkehrs in und mit bürokratischen Institutionen sind, die Sachwalterschaft in Gang setzen. Dass dies immer öfter geschieht, geht vermutlich wesentlich zurück auf Veränderungen, auf Komplexitätssteigerung und Formalisierung von öffentlicher Verwaltung und Geschäftsleben. Wie Behörden und Wirtschaftsorganisationen höhere Rechenschaftspflichten abverlangt werden, verlangen sie immer dezidierter ein aktives, kompetentes und verantwortungsfähiges Gegenüber. Die Ausbreitung der Sachwalterschaft ist insofern Teil eines Bürokratisierungs- und Verrechtlichungsgeschehens, welches ja insgesamt mit dem (Rechts-)Schutz für Bürger gegenüber sonst übermächtigen öffentlichen und wirtschaftlichen Institutionen legitimiert wird. Das Problem dabei, dass es gerade diese wohlgemeinten verfeinerten rechtlichen Schutzmechanismen sein können, die ihre Benefiziare erst recht überfordern und hilflos machen, die auch informeller Solidarität, Hilfe und Problemlösung die Grundlage entziehen können. 2/ Kategorien Verfahrensbetroffener: für wen die Sachwalterschaft gebraucht wird In der Kürze will ich die Charakterisierung der potenziellen Klientel für Sachwalterschaft über einen einzigen Indikator versuchen, den Gesundheitszustand (physisch und psychisch) der Personen, zu deren rechtlicher Vertretung ein Sachwalterschaftsverfahren initiiert wird. Dabei zeigt es sich, dass fast zwei Drittel (62%) aller Begründungen für eine Verfahrensanregung sich auf altersbedingte Zustände beziehen, 46% auf Altersdemenz und 16% auf körperlichen Verfall. In einem Viertel der Begründungen (24%) wird eine altersunabhängige geistige Behinderung angeführt, in einem weiteren Viertel eine psychische Erkrankung (18%) oder eine Suchtproblematik (6%), bei 4% ein komatöser Zustand. (Vgl. Tabelle 2) Im wesentlichen hat man es also mit drei großen Fallkategorien zu tun, mit bei Verfahrensanregung meist noch jungen geistig Behinderten, mittelalten psychisch Erkrankten und alten körperlich und geistig beeinträchtigten Menschen. 4

5 Die letzte Gruppe ist zahlenmäßig heute mehr als doppelt so groß wie jede der beiden anderen. Interessant ist, dass Angehörige vor allem bei chronischen Alterserscheinungen von Familienmitgliedern verfahrensanregend tätig werden. Aber auch Krankenanstalten und Heime beziehen sich bei ihren Anregungen primär auf Altersfolgen, während bei psychisch Erkrankten zusätzlich Gerichte und psychiatrische Anstalten, aber auch die Betroffenen selbst als Anreger ins Spiel kommen. Auf Sachwalterschaftsbedarf bei geistig Behinderten versuchen relativ oft auch Vertreter von Rechtsberufen und Gerichten aufmerksam zu machen. Hier sind Angehörige vergleichsweise weniger initiativ, genauso wie bei Suchterkrankungen. Hier kommt der Anstoß am relativ öftesten von außerhalb der Familie. 11% aller Anregungen aus Krankenanstalten haben Komapatienten im Auge. Die Besachwaltetenpopulation lebt heute (wie zu Zeiten der Studie von Rudolf Forster über Entmündigte 2 ) überproportional und mehrheitlich in Anstaltshaushalten, bei den >80jährigen sind es sogar 65%, achtmal so viele wie in der Gesamtbevölkerung dieses Alters. Im Zusammenhang mit der Alterung der Besachwaltetenpopulation, aber auch mit der wirksamen Psychiatriereform und der Reform der Entmündigungsordnung steht, dass heute ein fast doppelt so hoher Anteil von Kuranden in Altenwohn- und Pflegeheimen untergebracht lebt wie Entmündigte des Jahres 1981 (34 vs. 20%). In absoluten Zahlen wird heute jährlich für ca Bewohner solcher Heime die Sachwalterschaft angeregt, 1981 waren es nicht mehr als 200, wohingegen die Zahl der in psychiatrischen Anstalten Lebenden, die unter Sachwalterschaft zu stellen angeregt wird, mit ca. 300 jährlich seit 20 Jahren stagniert. Der Reform der Entmündigungsordnung und dem Sachwalterrecht sind m.e. psychisch Erkrankte und psychiatrisch Untergebrachte (neben zu leichtfertig hospitalisierten geistig Behinderten) Modell gestanden sind, also eher krisenhaft und passager Betroffene mit erhaltenen oder wiederherstellbaren Teilkompetenzen und Besserungs/Verselbständigungsperspektiven, während hochaltrige und geistig abgebaute Personen, obwohl sie auch seinerzeit schon das größte Kontingent der Kuranden stellten, bei den Gestaltungsüberlegungen für das Gesetz tendenziell ignoriert wurden. Heute hat sich das Gewicht sehr deutlich in Richtung alter, dementer und in Pflegeeinrichtungen untergebrachter Personen verschoben, an denen sich künftige Reformüberlegungen stärker orientieren werden müssen. Umso bedauerlicher ist es, dass wir vor wenigen Tagen aus dem BMfSG erfahren mussten, dass eine in Aussicht genommene Studie über rechtliche Altersvorbereitung gecancelt wurde. Sie hätte erforschen sollen, wie die Möglichkeiten der rechtzeitigen Selbstbestimmung über die Stellvertretung im Alter (die Vorsorgevollmacht) ausgebaut und Instrumente der gesetzlichen Vertretung betroffenengerecht gestaltet werden könnten. 2 Forster Rudolf: Sozialwissenschaftliche Begleitforschung eines Modellprojekts Sachwalterschaft. Endbericht für die Jahre 1981/1982. Textteil und Tabellenteil. Wien (Ludwig Boltzmann-Institut für Medizinsoziologie)

6 3./ Gerichtliche Verfahrenseinstellungen: welche Nutzungen der Sachwalterschaft verworfen werden Nicht jeder Anregung einer Sachwalterschaft wird von den Gerichten gefolgt, sei es, weil sich die Situation noch vor der Entscheidung günstig verändert hat, sei es, weil eine nicht rechtskonforme bis missbräuchliche Verwendung des Rechtsinstituts vermutet wird. In Summe enden 8% der Verfahren vorzeitig, durch Tod noch vor Erstanhörung oder vor der späteren gerichtlichen Entscheidung. Von den verbleibenden Verfahren werden insgesamt 19% eingestellt, teilweise ohne Verfahren, teilweise aufgrund desselben. 81% führen zu einer Sachwalterschaft, 50% zu einer für alle Angelegenheiten, 31% zu einer inhaltlich eingegrenzten. Bemerkenswert sind hier die Unterschiede: Nur selten (bei maximal 16%) kommt es zur Einstellung bei von Angehörigen oder den Kuranden selbst initiierten Verfahren, aber auch bei solchen, hinter denen Krankenanstalten stehen (13%). Etwa doppelt so häufig sind Ablehnungen der Sachwalterschaft, wenn die Anregung von Gerichten oder anderen Behörden, oder von Wohn- und Pflegeheimen kommt (Einstellungsraten von 39, 23 und 25%). Angehörigeninitiativen führen häufiger auch zu einer umfassenden Sachwalterschaft, die von gerichtlicher, behördlicher, rechtsberuflicher oder auch psychiatrischer Seite eher zu einer bloß eingeschränkten. Gleiches gilt für Anregungen durch den Kandidaten für Sachwalterschaft selbst. (Vgl. Diagramm 1) Geht man von den Handlungserfordernissen aus, welche nach Sachwalterschaft rufen lassen, so kommt es am öftesten dann zur Verfahrenseinstellung, wenn es um (ambulante) Betreuungs- und Versorgungsfragen geht. Hier werden 43 von 100 Verfahren ohne Sachwalterbestellung beendet, vermutlich weil sich die Problemlagen weitgehend schon im Zuge des Verfahrens entschärfen ließen. In 27% der Verfahren, deren Anlass rechtlicher Vertretungsbedarf, und in 21% der Verfahren, deren Anlass ausschließlich finanzielle Angelegenheiten waren, wird gerichtlich die Unterstellung unter Sachwalterschaft verneint. Nur ganz selten (in 6%) passiert hingegen eine Verfahrenseinstellung, wenn von den Anregern multiple Problemlagen und Erfordernisse konstatiert wurden. Wo es um ausschließlich rechtliche Vertretung oder um akute Betreuungsprobleme ging, wird mit Sachwalterschaft nur für einzelne Agenden das Auslangen gefunden. Auffällig ist, dass auch zunächst ausschließlich mit finanziellen Abwicklungen begründete Anregungen sehr oft (51%) in einer Vollsachwalterschaft münden. (Vgl. Diagramm 2) Von der Verfassung der potenziellen Kuranden her betrachtet, sind Verfahrenseinstellungen (mit 29%) am häufigsten, wenn die Anregung mit psychischer Erkrankung begründet wird. In diesem Fall dominiert auch die Sachwalterschaft für einen Kreis von Angelegenheiten über die für alles und jedes und spielt auch die Sachwalterschaft für einen singulären Zweck eine gewisse Rolle. Auf der anderen Seite steht als Ausnahme die Sachwalterschaft wegen phy- 6

7 sisch (durch Koma) bedingter Handlungsunfähigkeit und als häufigster Fall die durch Altershandikaps begründete Sachwalterschaftsanregung. Hier wird in 71 bzw. 62 von 100 Fällen gerichtlich auf uneingeschränkte Sachwalterschaft entschieden und in nur 16 bzw. 12 von 100 Fällen die Anregung zurückgewiesen. In der Mitte zwischen diesen Extremen liegt die Verteilung der Verfahrenausgänge bei den geistig behinderter KandidatInnen für Sachwalterschaft. (Vgl. Diagramm 3) Man wird daraus den Schluss ziehen, dass die Gerichte hinsichtlich der Nutzung der Sachwalterschaft durch nahe Angehörige, die sich vor vielseitige Vertretungs- und Obsorgeprobleme für ältere Familienmitglieder gestellt sehen, vergleichsweise wenig Bedenken an den Tag legen. Hier - und das ist die Masse aller Verfahrensfälle - wird Anregungen auf Sachwalterschaft in der Regel vollinhaltlich nachgekommen (die Sachwalterschaft wird dann sehr häufig durch die Anregenden selbst ausgeübt). Anders ist es bei institutionell in Gang gesetzten Verfahren, die eingeschränkte, akute rechtliche oder soziale Problemstellungen zum Hintergrund und psychisch Erkrankte oder jüngere geistig Behinderte im Visier haben. Hier führt die gerichtliche Prüfung, ob der Vertretungsund Obsorgebedarf anhält und die Kapazitäten den Kuranden nicht unterschätzt werden, zu beträchtlichen Abstrichen von den Vorstellungen der Anreger und erweist sich die gerichtliche Kontrolle als durchaus lebendig. Während es zur Sachwalterschaft für (häufig hospitalisierte) Hochaltrige und zur Entlastung und Berechtigung von nahen Angehörigen für die Gerichte wenig Alternativen zu geben scheint, machen Gerichte es Rechtsinstitutionen und Anstalten bürokratisch doch nicht allzu bequem. Die Frage ist, wie weit dieses gewachsene gerichtliche Vertrauen in familiäre Strukturen und in die familiäre Gewährleistung der Interessenwahrnehmung für ältere Menschen, der Interessenvertretung auch gegenüber Institutionen und Anstalten, ein Zeichen der Resignation ist, oder ob die Handhabung der Sachwalterschaft über Alte durch nahestehende Personen auf letztlich beruhigenden Erfahrungen beruht, die inzwischen dazu berechtigen, von staatlicher Rechtsfürsorge Abstriche zu machen, in Zukunft Bevollmächtigten und gesetzlichen Vertretern hier ein Stück weit den Platz von Sachwaltern einzuräumen. 7

8 Tabelle 1: Anreger und Anlässe (Handlungserfordernisse) des SW-Verfahrens Anlässe der Verfahrensanregung, Handlungserfordernisse (bejaht) Anlass bei % der Anreger alltägl. finanzielle Angeleg. kompliz. Vermögensverwaltung Verlassenschaft Pflegegeldu.a. soz. Ansprüche Organisat. von Pflege, Wohnen Unter- bringung Psychiatrie Betreuung Versorgung medizin. Eingriff Behandlg. Gerichtsverfahren sonstige rechtliche Angeleg. sonstige Vertretung vor Behörd. keine Hinweise / Angabe Gesamt Betroffene 51,9 32,7 5,8 5,8 3,8 0,0 0,0 0,0 21,2 21,2 32,7 3,8 100,0 Verwandte (direkte Linie, Partner) 52,5 14,5 3,4 17,8 14,7 1,1 11,8 10,2 4,2 8,7 17,1 5,6 100,0 sonstige Verwandte / Nahestehende 56,2 21,9 1,7 21,6 15,8 1,0 18,8 6,2 3,8 8,9 17,5 4,8 100,0 Ämter / Behörden 39,8 17,0 2,8 24,4 15,9 0,6 15,9 0,6 6,8 6,8 15,9 5,7 100,0 Gericht 16,7 7,5 3,3 15,0 1,7 0,8 8,3 4,2 60,8 8,3 9,2 5,8 100,0 Notare / Rechtsberufe 20,0 15,0 45,0 6,7 6,7 0,0 8,3 1,7 10,0 20,0 11,7 0,0 100,0 Wohn-, Pflege-, Betreuungseinrichtung 57,0 11,0 1,3 20,5 7,6 0,3 10,0 19,9 3,9 3,7 10,2 4,5 100,0 Psychatrie 44,1 9,8 0,0 15,7 29,4 4,9 23,5 10,8 2,9 2,9 19,6 4,9 100,0 Krankenanstalt 41,2 10,1 1,4 14,9 29,1 1,4 23,6 37,8 0,0 5,4 12,2 5,4 100,0 Sonstige 35,4 25,0 6,3 8,3 16,7 4,2 16,7 10,4 14,6 6,3 12,5 4,2 100,0 Gesamt 48,1 14,9 3,7 18,1 14,2 1,1 13,7 11,7 8,0 7,7 15,2 5,0 100,0 Anlässe der Verfahrensanregung, Handlungserfordernisse (bejaht) Anreger bei % der Anlässe alltägl. finanzielle Angeleg. kompliz. Vermögensverwaltung Verlassenschaft Pflegegeldu.a. soz. Ansprüche Organisat. von Pflege, Wohnen Unter- bringung Psychiatrie Betreuung Versorgung medizin. Eingriff Behandlg. Gerichtsverfahren sonstige rechtliche Angeleg. sonstige Vertretung vor Behörd. keine Hinweise / Angabe Gesamt Betroffene 2,7 5,5 3,8 0,8 0,7 0,0 0,0 0,0 6,5 6,8 5,3 1,9 2,8 Verwandte (direkte Linie, Partner) 37,0 33,1 30,8 33,4 35,1 34,8 29,3 29,4 17,9 38,5 38,1 38,1 34,0 sonstige Verwandte / Nahestehende 16,3 20,6 6,4 16,7 15,5 13,0 19,2 7,3 6,5 16,1 16,0 13,3 15,4 Ämter / Behörden 7,0 9,6 6,4 11,4 9,5 4,3 9,8 0,4 7,1 7,5 8,8 9,5 7,9 Gericht 2,0 2,9 5,1 4,8 0,7 4,3 3,5 2,0 43,5 6,2 3,5 6,7 5,0 Notare / Rechtsberufe 1,2 2,9 34,6 1,1 1,4 0,0 1,7 0,4 3,6 7,5 2,2 0,0 2,6 Wohn-, Pflege-, Betreuungseinrichtung 21,6 13,5 6,4 20,7 9,8 4,3 13,2 31,0 8,9 8,7 12,3 16,2 16,9 Psychatrie 4,5 3,2 0,0 4,2 10,1 21,7 8,4 4,5 1,8 1,9 6,3 4,8 5,1 Krankenanstalt 6,1 4,8 2,6 5,8 14,5 8,7 12,2 22,9 0,0 5,0 5,7 7,6 8,0 Sonstige 1,7 3,9 3,8 1,1 2,7 8,7 2,8 2,0 4,2 1,9 1,9 1,9 2,3 Gesamt 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 8

9 Tabelle 2: Anreger und Anlass (Gesundheitszustand) des SW-Verfahrens Anlässe der Verfahrensanregung, Gesundheit (bejaht) Anlass bei % der Anreger Altersbed. Körperl. Schwäche Altersbed. Geistes-schwäche Geistige Behinder. Psychische Krankheit Alkohol- / Drogen-problem komatöser Zustand Keine Hinweise/ Angaben Gesamt Betroffene 7,7 13,5 30,8 40,4 9,6 0,0 5,8 100,0 Verwandte (direkte Linie, Partner) 16,8 51,2 23,8 11,6 3,1 5,5 1,4 100,0 sonstige Verwandte / Nahestehende 23,3 57,9 24,0 10,3 6,8 3,4 1,7 100,0 Ämter / Behörden 13,6 32,4 23,3 15,3 10,8 2,8 9,1 100,0 Gericht 4,2 20,8 28,3 40,0 12,5 0,0 3,3 100,0 Notare / Rechtsberufe 5,0 38,3 35,0 15,0 3,3 3,3 0,0 100,0 Wohn-, Pflege-, Betreuungseinrichtung 17,1 48,8 25,5 21,8 5,8 0,5 4,2 100,0 Psychatrie 2,0 22,5 18,6 47,1 15,7 2,9 1,0 100,0 Krankenanstalt 24,3 52,7 18,2 7,4 3,4 10,8 1,4 100,0 Sonstige 20,8 45,8 16,7 22,9 14,6 2,1 2,1 100,0 Gesamt 16,1 45,6 24,0 17,7 6,4 3,7 2,8 100,0 Anlässe der Verfahrensanregung, Gesundheit (bejaht) Anreger bei % der Anlässe Altersbed. Körperl. Schwäche Altersbed. Geistes-schwäche Geistige Behinder. Psychische Krankheit Alkohol- / Drogen-problem komatöser Zustand Keine Hinweise/ Angaben Gesamt Betroffene 1,2 0,7 3,2 5,7 3,8 0,0 5,2 2,1 Verwandte (direkte Linie, Partner) 35,4 38,1 33,7 22,2 16,5 50,0 17,2 29,2 sonstige Verwandte / Nahestehende 20,2 17,7 13,9 8,1 15,0 12,8 8,6 12,0 Ämter / Behörden 7,1 6,0 8,2 7,3 14,3 6,4 27,6 7,2 Gericht 1,5 2,6 6,8 13,0 11,3 0,0 6,9 4,9 Notare / Rechtsberufe 0,9 2,4 4,2 2,4 1,5 2,6 0,0 2,5 Wohn-, Pflege-, Betreuungseinrichtung 19,3 19,5 19,3 22,4 16,5 2,6 27,6 15,7 Psychatrie 0,6 2,4 3,8 13,0 12,0 3,8 1,7 4,2 Krankenanstalt 10,7 8,2 5,4 3,0 3,8 20,5 3,4 6,1 Sonstige 3,0 2,3 1,6 3,0 5,3 1,3 1,7 2,0 Gesamt 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 9

10 Diagramm 1: Anreger des SW-Verfahrens und Verfahrensergebnis 100% 90% % 70% % 28 50% 65 40% 30% 20% % 0% Betroffene Verwandte (dir. Linie), Partner sonst. Verw. Nahestehde Gericht Notare, Rechtsberufe Wohnheim, Pflegeanst. Psychatrie Krankenanstalt SW f alle Angelegenheiten SW f. Kreis v. Angelegenh. SW f. eine Angelegenheit Einstellung Diagramm 2: Anlässe für SW-Verfahren (Handlungserfordernisse) und Verfahrensergebnis 100% 90% 80% 70% % SW f alle Angelegenheiten 50% 40% 30% 20% 10% 0% Finanzielle Angelegh Rechtl. Vertretung 43 Versorgung, Betreuung 38 6 Kumulative Erfordern. SW f. Kreis v. Angelegenh. SW f. eine Angelegenheit Einstellung 10

11 Diagramm 3: Anlässe für das SW-Verfahren (Gesundheitszustand) und Verfahrensergebnis 100% 90% 23 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% Alter Geistige Behinderung Psychische Krankheit Körperliche Verfassung SW f alle Angelegenheiten SW f. Kreis v. Angelegenh. SW f. eine Angelegenheit Einstellung 11

Anregung einer Sachwalterschaft

Anregung einer Sachwalterschaft An das Bezirksgericht Außerstreitabteilung... Anregung einer Sachwalterschaft Hiermit rege ich eine Sachwalterbestellung für folgende Person an: Vor- und Nachname: Geburtsdatum: Sozialversicherungsnummer:

Mehr

Gesetzlich legitimierter Zwang in der stationären Versorgung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen/ psychiatrischen Krankheitsbildern

Gesetzlich legitimierter Zwang in der stationären Versorgung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen/ psychiatrischen Krankheitsbildern Gesetzlich legitimierter Zwang in der stationären Versorgung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen/ psychiatrischen Krankheitsbildern BAWO-Fachtagung Was können wir uns leisten? 2010 1 Gesetzlich

Mehr

Workshop A Änderungen im Sachwalterrecht. Auswahl und Bestellung des Sachwalters Rechte der Angehörigen im Verfahren

Workshop A Änderungen im Sachwalterrecht. Auswahl und Bestellung des Sachwalters Rechte der Angehörigen im Verfahren Workshop A Änderungen im Sachwalterrecht Auswahl und Bestellung des Sachwalters Rechte der Angehörigen im Verfahren 1 Ursprungsintention Sachwalterrecht 1984 Ablösung der Entmündigungsordnung durch das

Mehr

Das Institut der gesetzlichen Angehörigenvertretung in Österreich. Ausgestaltung und Reformvorhaben

Das Institut der gesetzlichen Angehörigenvertretung in Österreich. Ausgestaltung und Reformvorhaben Das Institut der gesetzlichen Angehörigenvertretung in Österreich Ausgestaltung und Reformvorhaben Mag. Martin Marlovits, VertretungsNetz Sachwalterschaft Fachtag Betreuungsrecht 10. Oktober 2015, Heidelberg

Mehr

Die Betreuungsbüros des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Aachen e.v.

Die Betreuungsbüros des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Aachen e.v. Träger: Diakonisches Werk im Kirchenkreis Aachen e.v. Die Betreuungsbüros des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Aachen e.v. Angebote für Ehrenamtliche Führen von Betreuungen Beratung zu Vorsorgevollmachten

Mehr

VORSORGEVOLLMACHT PATIENTENVERFÜGUNG

VORSORGEVOLLMACHT PATIENTENVERFÜGUNG VORSORGEVOLLMACHT PATIENTENVERFÜGUNG MAG. OSKAR PLATTER Öffentlicher Notar MAG. CORNELIA KÖNIG Notarpartnerin MAG. HANS MILWESKI Notarsubstitut MMAG. LUKAS KATHREIN Notariatskandidat PROBLEMSTELLUNG Jeder

Mehr

Vorsorgevollmacht. Name (ggf. Geburtsname): Vorname: Geburtsdatum: Strasse: Wohnort: Telefon:

Vorsorgevollmacht. Name (ggf. Geburtsname): Vorname: Geburtsdatum: Strasse: Wohnort: Telefon: Vorsorgevollmacht Meine Personalien Wohnort: Sobald infolge einer schweren körperlichen oder psychischen Erkrankung oder einer Behinderung meine Entscheidungsfähigkeit zeitweise oder dauerhaft eingeschränkt

Mehr

Wie sich der demografische Wandel auf das Leben von Menschen mit lebenslanger Behinderung auswirkt

Wie sich der demografische Wandel auf das Leben von Menschen mit lebenslanger Behinderung auswirkt Kurzfassung Alt und behindert Wie sich der demografische Wandel auf das Leben von Menschen mit lebenslanger Behinderung auswirkt Jeder zwölfte Bundesbürger besitzt einen Schwerbehindertenausweis. Die meisten

Mehr

Vorsorgevollmacht: Die 5 wichtigsten Tipps, wie Sie sich und Ihre Familie im Notfall absichern

Vorsorgevollmacht: Die 5 wichtigsten Tipps, wie Sie sich und Ihre Familie im Notfall absichern ! 1 Vorsorgevollmacht: Die 5 wichtigsten Tipps, wie Sie sich und Ihre Familie im Notfall absichern Jeder von uns kann plötzlich in eine Situation gelangen, seine persönlichen Angelegenheiten nicht mehr

Mehr

Von der Sachwalterschaft zur Erwachsenenvertretung. Dr. Peter Schlaffer, Geschäftsführer von VertretungsNetz

Von der Sachwalterschaft zur Erwachsenenvertretung. Dr. Peter Schlaffer, Geschäftsführer von VertretungsNetz Von der Sachwalterschaft zur Erwachsenenvertretung Dr. Peter Schlaffer, Geschäftsführer von VertretungsNetz 21.10.2016 Erwachsenenschutz statt Sachwalterschaft: Mehr Selbstbestimmung, weniger Bevormundung

Mehr

Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz

Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz Dr. Peter Barth Dr. Peter Barth, BMJ Wien 1 1. Schlaglicht Dr. Peter Barth, BMJ Wien 2 Ich bin schon etwas älter und wirke etwas indisponiert. Dr. Peter Barth, BMJ Wien

Mehr

Vorsorge ist Vertrauenssache. Dr. Daniel Malin öffentl. Notar

Vorsorge ist Vertrauenssache. Dr. Daniel Malin öffentl. Notar Vorsorge ist Vertrauenssache Dr. Daniel Malin öffentl. Notar Was ist, wenn ich geistig nicht mehr in der Lage bin, notwendige Entscheidungen alleine zu treffen oder mich um alltägliche Dinge zu kümmern?

Mehr

Informationen zur rechtlichen Betreuung

Informationen zur rechtlichen Betreuung Informationen zur rechtlichen Betreuung Vorwort In unserer schnelllebigen Zeit gibt zunehmend Menschen, die es aufgrund ihres Alters, einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr schaffen, im Alltag allein

Mehr

Inhaltsverzeichnis Einleitung Allgemeines zum Erwachsenenschutzrecht Anwendungsbereich des Gesetzes... 16

Inhaltsverzeichnis Einleitung Allgemeines zum Erwachsenenschutzrecht Anwendungsbereich des Gesetzes... 16 Rechtsgrundlagen-, Literatur- und Judikaturauswahl... 9 Einleitung... 13 1. Allgemeines zum Erwachsenenschutzrecht... 14 1.1. Reform... 14 1.2. Rechtliche Grundlagen... 15 1.3. Rechtsauskünfte... 15 2.

Mehr

Mag. Dietmar Mühl öffentlicher Notar 8605 Kapfenberg. Die Patientenverfügung. Die Vorsorgevollmacht

Mag. Dietmar Mühl öffentlicher Notar 8605 Kapfenberg. Die Patientenverfügung. Die Vorsorgevollmacht Mag. Dietmar Mühl öffentlicher Notar 8605 Kapfenberg Die Patientenverfügung Die Vorsorgevollmacht Die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger 8605 Kapfenberg 8623 Aflenz Kurort DVR-Nr.: 2108166 Wiener

Mehr

Ihr Recht Gut vertreten!

Ihr Recht Gut vertreten! Ihr Recht Gut vertreten! Gesetzliche Betreuung und rechtliche Vorsorge bei psychischer Erkrankung im Alter Referent: Holger Koch, Dipl. Soz.arb, M.A. VERANSTALTUNGSTITEL 14.10.2013 2 Inhalte 1. Gesetzliche

Mehr

Unterstützung von Angehörigen von Menschen mit Behinderungen

Unterstützung von Angehörigen von Menschen mit Behinderungen Unterstützung von Angehörigen von Menschen mit Behinderungen Zusammenfassung In der UNO-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen geht es um die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen.

Mehr

Neues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung

Neues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Angehörigenwochenende 20. + 21.04.13 in Bad Salzhausen Neues aus dem Recht Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Michael Goetz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht,

Mehr

Selbstbestimmt Vorsorgen. Fachtagung Gratwanderungen die Kunst, es allen Recht zu tun

Selbstbestimmt Vorsorgen. Fachtagung Gratwanderungen die Kunst, es allen Recht zu tun Selbstbestimmt Vorsorgen Fachtagung Gratwanderungen die Kunst, es allen Recht zu tun Eine wichtige Frage Was passiert, wenn ich meine Entscheidungen nicht mehr für mich selbst treffen kann? Wer macht es

Mehr

Vorsorgevollmacht. ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende. Vorsorgevollmacht:

Vorsorgevollmacht. ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende. Vorsorgevollmacht: Vorsorgevollmacht Hiermit erteile ich: (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort) ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende Vorsorgevollmacht: Herr/Frau (Name, Vorname, Adresse,

Mehr

Personenvorsorge. Sachwalterschaft

Personenvorsorge. Sachwalterschaft Personenvorsorge Personenvorsorge Versicherungen für Haus und Auto sowie Vorsorge in medizinischen Belangen sind für Sie selbstverständlich? Das ist gut so. Aber mindestens genauso wichtig ist auch eine

Mehr

Patientenverfu gung in Österreich Studienergebnisse Vorsorgevollmacht und Vorsorgedialog

Patientenverfu gung in Österreich Studienergebnisse Vorsorgevollmacht und Vorsorgedialog Patientenverfu gung in Österreich Studienergebnisse Vorsorgevollmacht und Vorsorgedialog Institut für Ethik und Recht in der Medizin Dr. Maria Kletečka-Pulker Ausgangslage "... wer spricht fu r mich, wenn

Mehr

II. 14 Betreuungsrecht

II. 14 Betreuungsrecht II. 14 Betreuungsrecht Sinn & Zweck 1. Betreuung dient dazu, Rechtshandlungen im Namen des Betreuten zu ermöglichen, die dieser selbst nicht mehr vornehmen kann, und wird zeitlich und sachlich für entsprechende

Mehr

BNotK. Zukunft selbst gestalten. Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer

BNotK. Zukunft selbst gestalten. Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer BNotK Zukunft selbst gestalten Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer Zukunft selbst gestalten Krankheit oder Altersschwäche können bei jedem von uns zu einer hilflosen Lage führen. In diesen

Mehr

Die wichtigsten Fakten kurz und knapp. Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung

Die wichtigsten Fakten kurz und knapp. Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Die wichtigsten Fakten kurz und knapp Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Unser Beratungsansatz und unsere Lösungsvorschläge ersetzen keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Wir

Mehr

Rechtliche Aspekte der Versorgung im Alter. Michael Ganner Außervillgraten

Rechtliche Aspekte der Versorgung im Alter. Michael Ganner Außervillgraten Rechtliche Aspekte der Versorgung im Alter Michael Ganner Außervillgraten 1.12.2012 Überblick Gesundheit medizinische Aspekte Pflege Vermögen und Einkommen Ganner 2012 Wer entscheidet in medizinischen

Mehr

Reform der Sachwalterschaft DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT IM DETAIL

Reform der Sachwalterschaft DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT IM DETAIL Reform der Sachwalterschaft DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT IM DETAIL Das Sachwalterrecht soll geändert werden. Dazu gibt es nun einen Entwurf des Justizministeriums. Wir möchten im Folgenden in einfacher

Mehr

Begrüßung und. Einführung. Einführung. Franz Wolfmayr BEHINDERTE 3/4/2006

Begrüßung und. Einführung. Einführung. Franz Wolfmayr BEHINDERTE 3/4/2006 Einführung 16 Franz Wolfmayr Begrüßung und Einführung BEHINDERTE 3/4/2006 17 THEMA Alter und Behinderung Die Einstiegsbilder zu den Fachartikeln wurden gestaltet von Maria Fasching 18 Franz Wolfmayr Einführung

Mehr

Grundzüge des neuen Sachwalterrechts und der Angehörigenvertretung. Mag. Ulrich Pesendorfer BMJ

Grundzüge des neuen Sachwalterrechts und der Angehörigenvertretung. Mag. Ulrich Pesendorfer BMJ Grundzüge des Mag. Ulrich Pesendorfer BMJ Roter Faden Entwicklung des SW-Rechts Ursachen / Ziele der Reform Die Neuerungen im Überblick 7. Mai 2007 2 Bundesministerium für Justiz 1 Geschichte des Sachwalterrechts

Mehr

Rechtliche Vorsorge für s Alter. Betreuungsverfügung Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Testament

Rechtliche Vorsorge für s Alter. Betreuungsverfügung Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Testament Rechtliche Vorsorge für s Alter Betreuungsverfügung Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Testament Hinweis Es handelt sich hier um rechtlich komplizierte Vorgänge, die erhebliche Auswirkungen auf Ihr Leben

Mehr

Pflege in Baden-Württemberg

Pflege in Baden-Württemberg Pflege in Baden-Württemberg Datenbasis: 1.001 Personen ab 18 Jahre in Baden- Württemberg, darunter 308 mit Pflegeerfahrung Erhebungszeitraum: 14. Juli bis 8. August 2016 Statistische Fehlertoleranz: +/-

Mehr

Betreuungsrecht, Sachwalterschaft und Vormundschaft im Kontext der UN-BRK. Stand der aktuellen Diskussion in Deutschland.

Betreuungsrecht, Sachwalterschaft und Vormundschaft im Kontext der UN-BRK. Stand der aktuellen Diskussion in Deutschland. Betreuungsrecht, Sachwalterschaft und Vormundschaft im Kontext der UN-BRK Stand der aktuellen Diskussion in Deutschland Überblick Struktur des deutschen Erwachsenenschutzes Zahlen Vorgaben der UN-BRK Betreuung

Mehr

Ambulant vor stationär Theorie oder Praxis? Regionale Hilfsangebote in der psychiatrischen Versorgung Vorarlbergs

Ambulant vor stationär Theorie oder Praxis? Regionale Hilfsangebote in der psychiatrischen Versorgung Vorarlbergs Ambulant vor stationär Theorie oder Praxis? Regionale Hilfsangebote in der psychiatrischen Versorgung s 20 Jahre UbG und IfS-Patientenanwaltschaft 20 Jahre Unterbringungsgesetz und IfS-Patientenanwaltschaft

Mehr

Vorsorgevollmacht. Geburtsdatum: Weg 33, Frankfurt/Main

Vorsorgevollmacht. Geburtsdatum: Weg 33, Frankfurt/Main Name: Test Testus Geburtsdatum: 01.05.1955 Wohnort: Weg 33, 54332 Frankfurt/Main Vorsorgevollmacht Für den Fall, dass ich vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage sein sollte, meine Angelegenheiten

Mehr

VORSORGEVOLLMACHT. 1. Was ist eine Vorsorgevollmacht?

VORSORGEVOLLMACHT. 1. Was ist eine Vorsorgevollmacht? Dr. Thomas Krapf Dr. Hansjörg Mader Andreas-Hofer-Str. 13 A-6020 Innsbruck Tel. +43 512/57 18 57 Fax +43 512/57 05 91 kanzlei@mader-krapf.at www.mader-krapf.at VORSORGEVOLLMACHT Im Laufe ihres Lebens kommen

Mehr

Betreuung - wer, wie, wann in welcher Form?

Betreuung - wer, wie, wann in welcher Form? Schön, dass alles geregelt ist! in welcher Form? Vortrag für den 12. Kölner Vorsorgetag durch RAG ad Harald Reske!1 zur Person: Der Referent ist heute als Rechtsanwalt zugelassen und in einer Kanzlei mit

Mehr

Ein Engagement der betapharm. Patientenvorsorge. Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung

Ein Engagement der betapharm.  Patientenvorsorge. Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Ein Engagement der betapharm www.betacare.de Patientenvorsorge Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Michael Ewers Andreas Widmann Liebe Leserin, lieber Leser, betapharm setzt sich seit

Mehr

Das personenbezogene PFLEGEBUDGET

Das personenbezogene PFLEGEBUDGET Das personenbezogene PFLEGEBUDGET Gründe der Ablehnung des Pflegebudgets durch Geldleistungsbezieher 3. Symposium PFLEGEBUDGET 08. Dezember 2006 in Koblenz Hintergründe Ausgangssituation: Wechsel von Pflegebedürftigen

Mehr

Tübingen-Lustnau / Dettenhausen

Tübingen-Lustnau / Dettenhausen II Urkundenrolle 2016 Nr.. Notariat Tübingen-Lustnau Tübingen-Lustnau / Dettenhausen Geschehen am i. W.: Vor mir, Notarin Barbara Haußmann, beim Notariat Tübingen-Lustnau ist in 72074 Tübingen-Lustnau,

Mehr

BAROMETER PALLIATIVE CARE ZH+SH Juni Zusammenfassung Befragung zu Palliative Care im Kanton Zürich 2012

BAROMETER PALLIATIVE CARE ZH+SH Juni Zusammenfassung Befragung zu Palliative Care im Kanton Zürich 2012 BAROMETER PALLIATIVE CARE ZH+SH Juni 2013 Zusammenfassung Befragung zu Palliative Care im Kanton Zürich 2012 Im Rahmen der repräsentativen Bevölkerungsbefragung zur Zufriedenheit mit dem Gesundheitswesen

Mehr

TEEK zur Umsetzung der VN-BRK Persönlichkeitsrechte Betreuungsrecht

TEEK zur Umsetzung der VN-BRK Persönlichkeitsrechte Betreuungsrecht TEEK zur Umsetzung der VN-BRK Persönlichkeitsrechte Betreuungsrecht Margrit Kania Betreuungsrecht, Überörtliche Betreuungsbehörde Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen 25. April 2013 1

Mehr

Berufsbetreuung - Fragen und Antworten rund um rechtliche Betreuung

Berufsbetreuung - Fragen und Antworten rund um rechtliche Betreuung Berufsbetreuung - Fragen und Antworten rund um rechtliche Betreuung Tag der offenen Tür Warum braucht man eine rechtliche Betreuung? Stellen Sie sich vor: Sie sind aufgrund einer Demenz zunehmend überfordert,

Mehr

Versorgungssysteme für psychisch kranke Menschen

Versorgungssysteme für psychisch kranke Menschen Versorgungssysteme für psychisch kranke Menschen Das psychiatrische Hilfesystem stellt sich vielfach als Dschungel dar. Die Versorgungslandschaft ist sehr differenziert, weshalb wir Ihnen eine grobe Richtlinie

Mehr

TREFFEN FÜR ANGEHÖRIGE

TREFFEN FÜR ANGEHÖRIGE TREFFEN FÜR ANGEHÖRIGE KORBACH Jeweils am ersten Montag im Monat von 14 bis 15.30 Uhr Vitos psychiatrische Ambulanz Korbach Enser Straße 50 34497 Korbach BAD WILDUNGEN Jeweils am zweiten Montag im Monat

Mehr

Rechtliche Betreuung. Betreuungsbehörde der Stadt Kassel Rathaus, Obere Königsstraße 8, Geschäftszimmer H 408 a, Telefon (05 61)

Rechtliche Betreuung. Betreuungsbehörde der Stadt Kassel Rathaus, Obere Königsstraße 8, Geschäftszimmer H 408 a, Telefon (05 61) Rechtliche Betreuung Betreuungsbehörde der Stadt Kassel Rathaus, Obere Königsstraße 8, Geschäftszimmer H 408 a, Telefon (05 61) 7 87-50 10 Falsche Vorstellungen!!! Rechtliche Betreuung betrifft nicht nur

Mehr

Thema. Gesetzliche Betreuung für Erwachsene - Vorsorge. Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung

Thema. Gesetzliche Betreuung für Erwachsene - Vorsorge. Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Thema Gesetzliche Betreuung für Erwachsene - Vorsorge Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Wichtige Bausteine für ein selbstbestimmtes Leben nicht nur im Alter Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung

Mehr

eine Betreuerin/einen Betreuer zu bestellen, weil die/der Betroffene insbesondere folgende Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann:

eine Betreuerin/einen Betreuer zu bestellen, weil die/der Betroffene insbesondere folgende Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann: (bitte nachfolgende Angaben in jedem Fall vollständig ausfüllen) Name: Vorname: Anschrift: Telefon: priv./dienstl. Anschrift des zuständigen Amtsgerichtes (siehe Infoblatt): An das Amtsgericht Straße PLZ

Mehr

Vorsorgevollmacht. ... Vorname Nachname Geburtsdatum ... Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte erteile ich hiermit folgender Person: ...

Vorsorgevollmacht. ... Vorname Nachname Geburtsdatum ... Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte erteile ich hiermit folgender Person: ... Vorsorgevollmacht von Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte erteile ich hiermit folgender Person: und bei Verhinderung der vorgenannten Person: die Vollmacht, mich in allen gerichtlichen und außergerichtlichen

Mehr

VORSORGEVOLLMACHT- PATIENTENVERFÜGUNG

VORSORGEVOLLMACHT- PATIENTENVERFÜGUNG VORSORGEVOLLMACHT- PATIENTENVERFÜGUNG Arbeiterkammer Reutte, 16.02.2017 Rechtsanwalt Mag. Harald Rossmann Salurnerstrasse 16, 6020 Innsbruck Oberlüss 11, 6600 Reutte www.ra-rossmann.at www.ra-rossmann.at

Mehr

Von der Vormundschaft zum Erwachsenenschutz

Von der Vormundschaft zum Erwachsenenschutz Erwachsenenschutzrecht ab 2013 Von der Vormundschaft zum Erwachsenenschutz Unzufriedenheit der Eltern mit geltendem Recht Wahl Entmündigung oder laisser faire zu starres Massnahmensystem Stigmatisierungen

Mehr

Informationsblatt. Die Unternehmensnachfolge

Informationsblatt. Die Unternehmensnachfolge Informationsblatt Die Unternehmensnachfolge 1 2 Die Unternehmensnachfolge- die wichtigste Aufgabe des älteren Unternehmers Bei der Regelung der Nachfolge schrecken besonders bei kleineren und mittleren

Mehr

Betreuungsrecht Vorsorgevollmacht Patientenverfügung. Präsentiert von: Annette Reimers Betreuungsverein für den Kreis Herzogtum Lauenburg e.v.

Betreuungsrecht Vorsorgevollmacht Patientenverfügung. Präsentiert von: Annette Reimers Betreuungsverein für den Kreis Herzogtum Lauenburg e.v. Betreuungsrecht Vorsorgevollmacht Patientenverfügung Präsentiert von: Annette Reimers Betreuungsverein für den Kreis Herzogtum Lauenburg e.v. Vortragsaufbau Grundzüge des Betreuungsrechts Vorsorgevollmacht

Mehr

DIE VORSORGE- VOLLMACHT

DIE VORSORGE- VOLLMACHT IHR RECHTSANWALT. FÜR JEDEN FALL. DIE VORSORGE- VOLLMACHT AB 1.7.2018 Was bringt das 2. Erwachsenenschutzgesetz? Die wichtigsten Infos zur neuen Rechtslage Was passiert, wenn Sie eines Tages Ihre Angelegenheiten

Mehr

Krankenhausaufenthalt bei Menschen mit geistiger Behinderung

Krankenhausaufenthalt bei Menschen mit geistiger Behinderung bei Menschen mit geistiger Behinderung Bereichsleitung stationäres Wohnen, ambulante Dienste: Michaela Paulus Lebenshilfe Wohnen gemeinn.gmbh / Wohnverbund GmbH 1 Anlässe: Notfall / akute Erkrankungen

Mehr

Stadt Karlsruhe Amt für Stadtentwicklung STATISTIK AKTUELL PFLEGESTATISTIK 2013

Stadt Karlsruhe Amt für Stadtentwicklung STATISTIK AKTUELL PFLEGESTATISTIK 2013 Stadt Karlsruhe Amt für Stadtentwicklung STATISTIK AKTUELL PFLEGESTATISTIK 2013 2 STATISTIK AKTUELL PFLEGESTATISTIK 2013 IMPRESSUM Stadt Karlsruhe Amt für Stadtentwicklung Zähringerstraße 61 76133 Karlsruhe

Mehr

Die gesetzliche Betreuung

Die gesetzliche Betreuung Das derzeit gültige Betreuungsgesetz (BtG) ist zum 01.01.1992 in Kraft getreten und löste damit das über 100-jährige Vormundschaftsrecht im Erwachsenenbereich ab. Betreuung als Rechtsfürsorge zum Wohl

Mehr

Rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Betreuungsstelle Rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Die Betreuungsstelle stellt sich vor Betreuungsrecht - rechtliche Grundlagen - Anregung einer Betreuung - weitere Anknüpfungspunkte

Mehr

Änderung der Häuslichen Krankenpflege- Richtlinie: Umsetzung der Vorgaben des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes

Änderung der Häuslichen Krankenpflege- Richtlinie: Umsetzung der Vorgaben des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes Änderung der Häuslichen Krankenpflege- Richtlinie: Umsetzung der Vorgaben des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes Stellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer gemäß 91 Abs. 8a SGB V BPtK Klosterstraße

Mehr

Reform der Sachwalterschaft DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT

Reform der Sachwalterschaft DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Reform der Sachwalterschaft DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Das jetzige System der Sachwalterschaft ist veraltet Alternativen wurden nicht ausgeschöpft: Bereits im geltenden Recht sollte die Sachwalterschaft

Mehr

Vorwort Kapitel 1 Vorsorgende Verfügungen richtig planen

Vorwort Kapitel 1 Vorsorgende Verfügungen richtig planen Vorwort... 5 Kapitel 1 Vorsorgende Verfügungen richtig planen Vorsorgevollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung Was ist der Unterschied?... 14 Wer muss welche Verfügung haben?... 16 Sind die Verfügungen

Mehr

Input zur Podiumsdiskussion. Anne Schwanstecher-Claßen

Input zur Podiumsdiskussion. Anne Schwanstecher-Claßen Balance finden zwischen Autonomie und unterlassener Hilfeleistung gegenüber Menschen mit schweren bzw. komplexen psychischen Erkrankungen Fachtagung vom 24.08.2016 Input zur Podiumsdiskussion Anne Schwanstecher-Claßen

Mehr

Institut für Sozialdienste Vorarlberg. Wir helfen WEITER.

Institut für Sozialdienste Vorarlberg. Wir helfen WEITER. Institut für Sozialdienste Vorarlberg Wir helfen WEITER. Clearing Inhalt Vorgeschichte Modellprojekt Ergebnisse der Begleitforschung Clearing im SWRÄG geplante Umsetzung der IfS-Sachwalterschaft Vorgeschichte

Mehr

Was Sie tun können, um richtig vorzusorgen Durch einen Unfall, eine schwere Krankheit oder Altersabbau kann jeder Mensch in eine Situation kommen, in

Was Sie tun können, um richtig vorzusorgen Durch einen Unfall, eine schwere Krankheit oder Altersabbau kann jeder Mensch in eine Situation kommen, in 1BUJFOUFOWFSGÛHVOH 7PSTPSHFWPMMNBDIU #FUSFVVOHTWFSGÛHVOH Was Sie tun können, um richtig vorzusorgen Durch einen Unfall, eine schwere Krankheit oder Altersabbau kann jeder Mensch in eine Situation kommen,

Mehr

Der betreute Mensch als Patient. Erkner, 9. Mai 2018 Dr. Andrea Diekmann Vizepräsidentin des Kammergerichts, Berlin

Der betreute Mensch als Patient. Erkner, 9. Mai 2018 Dr. Andrea Diekmann Vizepräsidentin des Kammergerichts, Berlin Der betreute Mensch als Patient Erkner, 9. Mai 2018 Dr. Andrea Diekmann Vizepräsidentin des Kammergerichts, Berlin Voraussetzungen für die Betreuerbestellung Das Betreuungsgericht bestellt auf Antrag des

Mehr

2. Erwachsenenschutzgesetz (BGBl Nr. 59/2017)

2. Erwachsenenschutzgesetz (BGBl Nr. 59/2017) 2. Erwachsenenschutzgesetz (BGBl Nr. 59/2017) Wesentliche Änderungen Dr. Andreas Rudolph Rechtsanwalt Inhaltsverzeichnis Ausgangslage 2. Erwachsenenschutzgesetz Überblick alte und neue Begriffe Wesentliche

Mehr

1) Statistiken zur Lebenssituation gesetzlich Betreuter 2) Betreute und Betreuer in Suchthilfeeinrichtungen

1) Statistiken zur Lebenssituation gesetzlich Betreuter 2) Betreute und Betreuer in Suchthilfeeinrichtungen Prof. Dr. Reiner Adler Dipl. Verw.wiss. Fachhochschule Jena -Sozialmanagementreiner.adler@fh-jena.de Entwicklung der Betreuungszahlen 1995-2003 1) Statistiken zur Lebenssituation gesetzlich Betreuter 2)

Mehr

IDEAL Versicherung. Vollmachten und Betreuungsverfügungen mit Verkaufs- und Vertriebsansätzen. Stand 07/ Der Spezialist für Senioren.

IDEAL Versicherung. Vollmachten und Betreuungsverfügungen mit Verkaufs- und Vertriebsansätzen. Stand 07/ Der Spezialist für Senioren. IDEAL Versicherung Vollmachten und Betreuungsverfügungen mit Verkaufs- und Vertriebsansätzen Stand 07/ 2013 Der Spezialist für Senioren. Agenda 2 Agenda Grundlagen des Betreuungsrechts Formen und Inhalte

Mehr

Herr/Frau, geb. am in wohnhaft

Herr/Frau, geb. am in wohnhaft Herr/Frau, geb. am in wohnhaft dem Notar von Person bekannt, ausgewiesen durch _ Der Notar befragte die/den Erschienene/n, ob er oder einer der mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Rechtsanwälte

Mehr

Unterstützte Entscheidungsfindung Stand und Perspektiven in rechtsvergleichender Sicht

Unterstützte Entscheidungsfindung Stand und Perspektiven in rechtsvergleichender Sicht Unterstützte Entscheidungsfindung Stand und Perspektiven in rechtsvergleichender Sicht Michael Ganner Heidelberg 23.11.2013 Prinzipien von Betreuungsrecht/Sachwalterschaft Selbstbestimmung Subsidiarität

Mehr

Vorausschauen und vorsorgen

Vorausschauen und vorsorgen Regensburg Caritasverband für die Diözese Regensburg e.v. Vorausschauen und vorsorgen Erstinformation zu Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung Die Vorsorgevollmacht Worauf ich achten muss

Mehr

Betreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung. Dr. Gerald Prinz Richter am Amtsgericht

Betreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung. Dr. Gerald Prinz Richter am Amtsgericht Betreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung Dr. Gerald Prinz Richter am Amtsgericht Vorsorgevollmacht/Betreuung : Worum geht es? Ganz oder teilweise fehlende Handlungs- bzw. Geschäftsfähigkeit in

Mehr

Dezernat III Az. Datum Nr. 498 / Beratungsfolge TOP Sitzungstermin Öff. N.Ö. 1. Sozialausschuss x 2. 3.

Dezernat III Az. Datum Nr. 498 / Beratungsfolge TOP Sitzungstermin Öff. N.Ö. 1. Sozialausschuss x 2. 3. Informationsvorlage Dezernat III Az. Datum 21.10.2005 Nr. 498 / 2005 Betreff: Entwicklung der Demenzerkrankungen in Mannheim Betrifft Antrag/Anfrage Nr. Antragsteller/in: Beratungsfolge TOP Sitzungstermin

Mehr

Vorsorgevollmacht. Ich (Name des Vollmachtgebers) Familienname: Vorname: Geburtsdatum: Adresse: bevollmächtige hiermit (Name des Bevollmächtigten)

Vorsorgevollmacht. Ich (Name des Vollmachtgebers) Familienname: Vorname: Geburtsdatum: Adresse: bevollmächtige hiermit (Name des Bevollmächtigten) Vorsorgevollmacht Ich (Name des Vollmachtgebers) bevollmächtige hiermit (Name des Bevollmächtigten) Telefon: mich in allen nachfolgend angekreuzten oder angegebenen Angelegenheiten zu vertreten. Meine

Mehr

Gesetzentwurf zum Wohn-, Teilhabe und Pflegegesetz (WTPG) im öffentlichen Dialog. Häufig gestellte Fragen - FAQ

Gesetzentwurf zum Wohn-, Teilhabe und Pflegegesetz (WTPG) im öffentlichen Dialog. Häufig gestellte Fragen - FAQ - 1 - Gesetzentwurf zum Wohn-, Teilhabe und Pflegegesetz (WTPG) im öffentlichen Dialog Häufig gestellte Fragen - FAQ September 2013 Ermöglicht das neue Gesetz tatsächlich mehr Innovation als bisher und

Mehr

Psychiatrie Jahrestagung 2012 des BeB. Betreuungsverfahren und betreuungsrechtliche Unterbringungspraxis im Lichte der UN-Konvention

Psychiatrie Jahrestagung 2012 des BeB. Betreuungsverfahren und betreuungsrechtliche Unterbringungspraxis im Lichte der UN-Konvention Psychiatrie Jahrestagung 2012 des BeB Betreuungsverfahren und betreuungsrechtliche Unterbringungspraxis im Lichte der UN-Konvention Ralph Sattler, Betreuungsverein Ludwigshafen im DW Pfalz Dr. Jörg Breitmaier,

Mehr

Vorsorgevollmacht und Betreuungsrecht Claudia Stockmann Caritasverband Meschede e.v.

Vorsorgevollmacht und Betreuungsrecht Claudia Stockmann Caritasverband Meschede e.v. Vorsorgevollmacht und Betreuungsrecht 1 Betreuungsrecht - 1992 löste das Betreuungsrecht das bis dahin bestehende Vormundschaftsrecht ab - Keine Entmündigung mehr - Wenn ein Mensch sein Leben nicht mehr

Mehr

Vom Sachwalter- zum Erwachsenenschutzrecht

Vom Sachwalter- zum Erwachsenenschutzrecht Vom Sachwalter- zum Erwachsenenschutzrecht Univ-Prof. Dr. Michael Ganner Innsbruck, am 24.5.2018 Ist-Stand Ca. 60.000 Sachwalterschaften; in 55 % für alle Angelegenheiten; unbefristet Quelle: Ö Notariatskammer

Mehr

Vorsorge für Alter und Krankheit

Vorsorge für Alter und Krankheit Vorsorge für Alter und Krankheit 2. Göttinger Erbrechttag 20. November 2010 1 Überblick Ein Gesetz zur Patientenverfügung Der Vorsorgefall Vertrauensperson Vermögen und persönliche Angelegenheiten Patientenwille

Mehr

Vorsorgevollmacht. Ich (Name des Vollmachtgebers) Familienname: Vorname: Geburtsdatum: Adresse: bevollmächtige hiermit (Name des Bevollmächtigten)

Vorsorgevollmacht. Ich (Name des Vollmachtgebers) Familienname: Vorname: Geburtsdatum: Adresse: bevollmächtige hiermit (Name des Bevollmächtigten) Vorsorgevollmacht Ich (Name des Vollmachtgebers) Familienname: Vorname: Geburtsdatum: Adresse: bevollmächtige hiermit (Name des Bevollmächtigten) Telefon: mich in allen nachfolgend angekreuzten oder angegebenen

Mehr

Brennpunkt Erwachsenenschutzrecht: Vorsorgeauftrag und andere Neuerungen. lic. iur. Peter Widmer Notar

Brennpunkt Erwachsenenschutzrecht: Vorsorgeauftrag und andere Neuerungen. lic. iur. Peter Widmer Notar Brennpunkt Erwachsenenschutzrecht: Vorsorgeauftrag und andere Neuerungen lic. iur. Peter Widmer Notar Übersicht Einleitung Ziel der Revision Demenz; Urteilsunfähigkeit Aufbau und Inhalt des neuen Gesetzes

Mehr

Anregung zur Bestellung eines Betreuers

Anregung zur Bestellung eines Betreuers Vorname Name Straße / Nr. PLZ Ort Telefonnummer Amtsgericht - Betreuungsgericht Anregung zur Bestellung eines Betreuers Sehr geehrte Damen und Herren, ich rege an, für Herrn/Frau Vorname, Name, Geburtsdatum,

Mehr

Heimaufsicht in Bonn Nah am Menschen

Heimaufsicht in Bonn Nah am Menschen Heimaufsicht in Bonn Nah am Menschen In Bonn leben viele volljährige Menschen in einer Betreuungseinrichtung, weil sie aufgrund ihres Alters, ihrer Pflegebedürftigkeit, ihrer Behinderung oder ihrer psychischen

Mehr

Betreuungsrecht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Was sollte ich wissen?

Betreuungsrecht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Was sollte ich wissen? Betreuungsrecht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Was sollte ich wissen? www.justiz.nrw.de Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Unfälle, Krankheit oder Alter können dazu führen,

Mehr

Der neue Erwachsenenschutz

Der neue Erwachsenenschutz Der neue Erwachsenenschutz Das 2. Erwachsenenschutzgesetz ab 1.7.2018 Karin Reinmüller Sachwalterschaft Graz 10 Jahre GPZ, 2. März 2018 1 10 Jahre GPZ Der neue Erwachsenenschutz Das 2. Erwachsenenschutzgesetz

Mehr

VORBERICHT EXPERTENTELEFON "Pflege" am

VORBERICHT EXPERTENTELEFON Pflege am VORBERICHT EXPERTENTELEFON "Pflege" am 19.05.2011 Am Telefon sitzen für Sie: Heiko Rutenkröger, examinierter Altenpfleger und Diplom-Pflegewirt, Leiter des Fachbereichs Pflege im Kuratorium Deutsche Altershilfe

Mehr

Wer vertritt die Interessen von demenzkranken Menschen am Ende des Lebens?

Wer vertritt die Interessen von demenzkranken Menschen am Ende des Lebens? Wer vertritt die Interessen von demenzkranken Menschen am Ende des Lebens? Die Optik des praktizierenden Anwalts und Notars René Peyer Rechtsanwalt und Notar Dammstrasse 19, 6300 Zug Urteilsfähigkeit,

Mehr

Erwachsenenschutzrecht

Erwachsenenschutzrecht Veranstaltung «Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag» Evangelisches Zentrum Rapperswil 25. April 2016 Dr. Walter Grob Rechtsanwalt und Mediator Präsident Kesb Linth 1. Einführung 2. Arten von Beistandschaften

Mehr

Als Betreuungskraft in der Altenpflege

Als Betreuungskraft in der Altenpflege Jürgen Link Als Betreuungskraft in der Altenpflege Individuell betreuen prüfungssicher dokumentieren teamorientiert arbeiten pflege kolleg 19 Die Pflegestärkungsgesetze I und II Betreuung für alle Lernen

Mehr

Schwierige Pflege: Fixierung ist keine Lösung

Schwierige Pflege: Fixierung ist keine Lösung ReduFix ambulant Für Sicherheit sorgen, ohne zu schaden Schwierige Pflege: Fixierung ist keine Lösung Abschlusstagung des Forschungs- und Praxisprojekts (2009 bis 2012) 28. März 2012 Frankfurt/Main Instituto

Mehr

Der betreute Mensch als Patient

Der betreute Mensch als Patient Der betreute Mensch als Patient Regensburg, 9. Oktober 2017 Dr. Andrea Diekmann Vizepräsidentin des Kammergerichts, Berlin Voraussetzungen für die Betreuerbestellung Das Betreuungsgericht bestellt auf

Mehr

Konzept. Unabhängige Beschwerdestelle für Menschen mit seelischen Störungen und Suchterkrankungen im Märkischen Kreis

Konzept. Unabhängige Beschwerdestelle für Menschen mit seelischen Störungen und Suchterkrankungen im Märkischen Kreis Konzept Unabhängige Beschwerdestelle für Menschen mit seelischen Störungen und Suchterkrankungen im Märkischen Kreis 08.02.2010 I. Ausgangslage Seit vielen Jahren arbeiten die unterschiedlichsten Institutionen

Mehr

Unheilbar krank und jetzt?

Unheilbar krank und jetzt? Unheilbar krank und jetzt? Wenn eine schwere Krankheit fortschreitet, treten schwierige Fragen in den Vordergrund: Wie viel Zeit bleibt mir noch? Wie verbringe ich die verbleibende Zeit? Soll ich einen

Mehr

Die Patientenverfügung Überblick über das Erwachsenenschutzgesetz Diskussion

Die Patientenverfügung Überblick über das Erwachsenenschutzgesetz Diskussion 26.9.2018 Paul Groß Inhalt Die Patientenverfügung Ein geschichtlicher Rückblick Rechtliche Grundlagen der Patientenverfügung beachtlich oder verbindlich Formulare Dokumentation der ärztlichen Aufklärung

Mehr

Inhalt / Ablauf. Begrüßung und kurze Vorstellung des Pflegestützpunkts. Zahlen & Fakten zur Pflege. Bisherige Leistungsgrundsätze

Inhalt / Ablauf. Begrüßung und kurze Vorstellung des Pflegestützpunkts. Zahlen & Fakten zur Pflege. Bisherige Leistungsgrundsätze Inhalt / Ablauf Begrüßung und kurze Vorstellung des Pflegestützpunkts Zahlen & Fakten zur Pflege Bisherige Leistungsgrundsätze Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Exkurs: Eingeschränkte Alltagskompetenz

Mehr

Schritt für Schritt zu passenden Angeboten für Menschen mit Demenz

Schritt für Schritt zu passenden Angeboten für Menschen mit Demenz Schritt für Schritt zu passenden Angeboten für Menschen mit Demenz SGB XI Reformen Das neue Verständnis von Pflegebedürftigkeit im Pflegeheim, ambulanten Dienst und Quartier Stand 19.09.2017 Folie: 1 Problem!!

Mehr

Aufgabenkreise, Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsvorbehalt, Einwilligungsfähigkeit, Genehmigungspflichten

Aufgabenkreise, Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsvorbehalt, Einwilligungsfähigkeit, Genehmigungspflichten Rechte und Pflichten der Betreuerin/des Betreuers Orientierung des Betreuerhandelns am Willen, an den Wünschen und am Wohl der Betroffenen/des Betroffenen gem. 1901 Abs. 3 BGB. Grundsatz der persönlichen

Mehr

IGSL Hospizbewegung e.v.

IGSL Hospizbewegung e.v. Inhalt Die IGSL Hospizbewegung e.v. Rechtliche Grundlagen der Patientenverfügung beachtlich oder verbindlich Formulare Konsensuspapier vs. IGSL Dokumentation der ärztlichen Aufklärung zur Patientenverfügung

Mehr

Die Alterspolitik in der Region Sursee ist geleitet von der Vision, dass

Die Alterspolitik in der Region Sursee ist geleitet von der Vision, dass Alter(n) bewegt Regionales Altersleitbild Sursee Die Alterspolitik in der Region Sursee ist geleitet von der Vision, dass - jeder Mensch seinen Vorstellungen entsprechend alt werden kann; das heisst auch,

Mehr

Rechtliche Betreuung rechtzeitig einleiten

Rechtliche Betreuung rechtzeitig einleiten Rechtliche Betreuung rechtzeitig einleiten Peter Boy Bremen, 2006 Menschen im Koma oder Wachkoma können weder Entscheidungen treffen noch Maßnahmen zustimmen oder ablehnen. Sie bedürfen eines Dritten,

Mehr