Gefahrstoff-Verordnung 2005 Die Verantwortung des Unternehmers. Verordnungslage und Empfehlungen zur Umsetzung in der Praxis
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- Carl Bader
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1 Gefahrstoff-Verordnung 2005 Die Verantwortung des Unternehmers Verordnungslage und Empfehlungen zur Umsetzung in der Praxis
2 Inhalt Allgemeines - Geltungsbereich Gefährdungsbeurteilung Informationsbeschaffung Maßnahmen festlegen Dokumentation Erfolgskontrolle Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten Arbeitsmedizinische Vorsorge Fremdfirmeneinsatz Zusammenfassung
3 Arbeitsschutzgesetz Ermächtigungsgrundlage der neuen GefStoffV! Inhaltlich immer mit zu berücksichtigen!
4 Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG 5 (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmittel, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
5 ArbSchG 3: Grundpflichten des Arbeitgebers Hieraus kann ein beständiges Minimierungsgebot für die Exposition abgeleitet werden! (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
6 Allgemeines - Geltungsbereich Ermächtigungsgrundlage: ArbSchG Gilt für alle Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse (nicht nur gefährliche ), wenn damit Tätigkeiten ausgeübt werden. D.h.: Beide Bedingungen müssen vorliegen. Keine Gültigkeit bei passivem Umgang Aber ALLE Gefahren sind zu bewerten Heißes Wasser kann in den Geltungsbereich fallen.
7 Allgemeines - Geltungsbereich Ermächtigungsgrundlage: ArbSchG Gilt für alle Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse (nicht nur gefährliche ), wenn damit Tätigkeiten ausgeübt werden. Gilt NICHT in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dort oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechende Rechtsvorschriften bestehen. Müssen diese Rechtsvorschriften gleichwertig sein? Welche sind dies?
8 Novellierungsgrund Umsetzung der Richtlinie des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit 98/24/EG Umsetzungstermin 2001!
9 Gefährdungsbeurteilung
10 Gefährdungsbeurteilung Drei Bereiche sind abzuprüfen! Physikalisch-chemische Gefährdungen (Brandund Explosionsgefahr!) Toxische Eigenschaften (Über die Haut, den Atemtrakt. Klassischer Gefahrstoffbereich!) Sonstige Gefahren (Erstickende Wirkung von Sauerstoffmangel, Verbrühungsgefahr durch heißes Wasser!) Alle Gefahren sind abgestimmt zu beurteilen und zu minimieren!
11 Gefährdungsbeurteilung Nur für die toxischen Gefahren: Das Schutzstufenmodell! als Hilfsmittel für die vereinfachte Vorgehensweise! Hierauf wird im Folgenden etwas ausführlicher eingegangen!
12 Gefährdungsbeurteilung Die Gefährdungsbeurteilung ist nun DER zentrale Punkt der Gefahrstoff-Verordnung. Informationsbeschaffung Festlegung von Maßnahmen (und eines Zieles) Festlegung der erforderlichen Erfolgskontrolle Feststellung, ob die Schutzstufe 1 ausreicht. Wenn ja, dann erfolgt Ausstieg aus allen weiteren Maßnahmen der Verordnung!
13 Gesichtspunkte der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV Hängt zusammen! Informationen können vor GB beschafft werden! Ebenfalls VOR der ersten GB! gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen; Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz insbesondere im Sicherheitsdatenblatt nach 6; Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse nach 9 Abs. 3 und 10 Abs. 2 zu berücksichtigen ( Ermittlung der Grenzwerteinhaltung ); physikalisch-chemische Einwirkungen; Möglichkeiten einer Substitution; Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit den Gefahrstoffen, einschließlich ihrer Menge; Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte; Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen; Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Interaktiv bei weiteren GBen!
14 Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen und Erfolgskontrolle werden im Rahmen der Schutzstufen, modellhaft vorgeschlagen! Das ArbSchG ist aber immer als höherwertiges Recht mit zu berücksichtigen. Im Einzelfall könnte also auch mit Berufung auf das ArbSchG von den Schutzstufenpaketen abgewichen werden! Immer jedoch sind ALLE möglichen Gefährdungen (auch physikalisch-chemische) mit bei der Abwägung zu berücksichtigen!
15 Zentraler Punkt: Fachkunde! 7 Abs. (7) Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundige Personen sind insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber kann bei der Festlegung der Maßnahmen eine Gefährdungsbeurteilung übernehmen, die ihm der Hersteller oder Inverkehrbringer mitgeliefert hat, sofern er seine Tätigkeit entsprechend den dort gemachten Angaben und Festlegungen durchführt.
16 Zentraler Punkt: Fachkunde! Der Markt soll hier im Sinne der Unternehmer wirken! Problem: Lokale Bedingungen! 7 Abs. (7) Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundige Personen sind insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber kann bei der Festlegung der Maßnahmen eine Gefährdungsbeurteilung übernehmen, die ihm der Hersteller oder Inverkehrbringer mitgeliefert hat, sofern er seine Tätigkeit entsprechend den dort gemachten Angaben und Festlegungen durchführt. Gefährdungsbeurteilungen als Branchenlösung?
17 Einige Fallstricke: Z. B. Zubereitungen mit Gehalten unter der Einstufungsgrenze! Erkenntnisse des Herstellers sind zu berücksichtigen (Sicherheitsdatenblatt), ABER: Stoffe und Zubereitungen, die nicht vom Inverkehrbringer eingestuft und gekennzeichnet worden sind, hat der Arbeitgeber selbst einzustufen, zumindest aber die von den Stoffen oder Zubereitungen ausgehenden Gefährdungen für die Beschäftigten zu ermitteln. Dies gilt auch für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die nicht gekennzeichnet sind oder die keinem Gefährlichkeitsmerkmal nach 3a des Chemikaliengesetzes zugeordnet werden können, die aber aufgrund ihrer physikalischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder vorhanden sind, eine Gefährdung für die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten darstellen können.
18 Einige Fallstricke: Achtung! Möglicher Konflikt zur GesBergV (4.1.1)? (5) Die mit den Tätigkeiten verbundenen inhalativen, dermalen und physikalischchemischen Gefährdungen sind unabhängig voneinander zu beurteilen und in der Gefährdungsbeurteilung zusammen zu führen. Treten bei einer Tätigkeit mehrere Gefahrstoffe gleichzeitig auf, ist eine mögliche Wechsel- oder Kombinationswirkung der Gefahrstoffe mit Einfluss auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
19 Mögliche Konflikte zur GesBergV Beispiel: Verwendung eines giftigen oder eines explosionsgefährlichen Stoffes untertage. GesBergV verbietet das eine davon. Bandklebearbeiten mit Trichlorethen-enthaltenden Klebern im Salzbergbau!
20 Dokumentation Achtung: Dokumentation in zwei verschiedenen Ausprägungen! Eine geringe Gefährdung ist offensichtlich die, die zum Ausstieg aus den weiteren Maßnahmen qualifiziert! 7 Abs. (6) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten nach Maßgabe des Satzes 2 und vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen gemäß dem Dritten und Vierten Abschnitt durchgeführt werden müssen. Im Falle von Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 9 ist keine detaillierte Dokumentation erforderlich. In allen anderen Fällen ist nachvollziehbar zu begründen, wenn auf eine detaillierte Dokumentation verzichtet wird. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen dies erforderlich machen oder wenn sich eine Aktualisierung aufgrund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist.
21 Weitere Dokumentationspflichten: 7 Abs. (8) Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die bei Tätigkeiten nach Absatz 9 nur zu einer geringen Gefährdung der Beschäftigten führen. Das Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich sein. Achtung: Weitere Dokumentationspflichten für CMF-Stoffe!
22 Ausstieg mit Schutzstufe 1 aus allen weiteren Maßnahmen! (9) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten aufgrund der Arbeitsbedingungen, einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach 8 Abs. 1 bis 8 ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine weiteren Maßnahmen nach den 9 bis 17 getroffen werden (Schutzstufe 1).
23 Einige unbestimmte Rechtsbegriffe! Ausstieg mit Schutzstufe 1 aus allen weiteren Maßnahmen! (9) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten aufgrund der Arbeitsbedingungen, einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach 8 Abs. 1 bis 8 ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine weiteren Maßnahmen nach den 9 bis 17 getroffen werden (Schutzstufe 1). Dies gilt nicht für T, T+ sowie krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende (CMF) Stoffe!
24 Einige Gesichtspunkte: 1. Die Verantwortung dafür liegt allein beim Unternehmer! 2. Schneller Ausstieg ist zweifellos möglich! 3. Im Schadensfall ist der Unternehmer aber nachweispflichtig! 4. Die Unternehmer sollten sich im Hinblick auf die angewandte Fachkunde sicher sein! 5. Der Unternehmer sollte immer sehr genau prüfen, ob er wirklich in Schutzstufe 1 verbleiben kann! 6. Empfehlung: Zunächst intern immer von Schutzstufe 2 ausgehen! Dann ggf. Auf SS 1 zurück. 7. ABER: Der Verordnungsgeber hat die Möglichkeiten der Schutzstufe 1 bewusst geschaffen!
25 Schutzstufe 1 Gefährdungsbeurteilung ArbSchutzG 5 Reichen die getroffenen Maßnahmen aus? Und keine T, T+, CMF! Dokumentation! Ja! Ausstieg + Fertig! Nein! Schutzstufe 2 Sind CMF vorhanden? Schutzstufe 3 Ja! Sind T,T+,CMF vorhanden? Oder reichen die Maßnahmen nicht aus? Ja! Schutzstufe IV Nein! Dokumentation und Fertig Nein! Dokumentation und Fertig
26 8 Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (Schutzstufe 1) Das bedeutet: Auch bei Einsatz von technischer Schutzausrüstung kann man u. U. in SS 1 verbleiben! (2) Die Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist durch folgende Maßnahmen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren: 1. Gestaltung des Arbeitsplatzes und Arbeitsorganisation; 2. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und entsprechender Wartungsverfahren zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit; 3. Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können; 4. Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition; 5. angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere die regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes; 6. Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Menge; 7. geeignete Arbeitsverfahren und -methoden nach dem Stand der Technik, einschließlich Maßnahmen für die sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung von Gefahrstoffen und von Abfällen, die Gefahrstoffe enthalten, am Arbeitsplatz. Um die Kontamination des Arbeitsplatzes und die Gefährdung der Beschäftigten so gering wie möglich zu halten, sind die Funktion und die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig zu überprüfen. Ein ziemlich umfassender Katalog!
27 8 Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (Schutzstufe 1) Darüberhinaus: Innerbetriebliche Mindest- Kennzeichnungsvorschriften! Vorliegen der Gefährdungsbeurteilung ist Voraussetzung für Tätigkeitsaufnahme! Besondere Lagerungsvorschriften! Keine Verwechslungsmöglichkeit mit Lebensmitteln. Sichere und schnelle Entsorgung.
28 Technische Regeln? TRGS Schutzmaßnahmen: Mindeststandards Weitere werden hoffentlich bald vom AGS erstellt!
29 Schutzstufe 1 Gefährdungsbeurteilung ArbSchutzG 5 Reichen die getroffenen Maßnahmen aus? Und keine T, T+, CMF! Dokumentation! Ja! Ausstieg + Fertig! Nein! Schutzstufe 2 Sind CMF vorhanden? Schutzstufe 3 Ja! Sind T,T+,CMF vorhanden? Oder reichen die Maßnahmen nicht aus? Ja! Schutzstufe IV Nein! Dokumentation und Fertig Nein! Dokumentation und Fertig
30 Schutzstufe 2: Vorrang der Substitution! 9 Abs. (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die durch einen Gefahrstoff bedingte Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit durch die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen beseitigt oder auf ein Mindestmaß verringert wird. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, hat der Arbeitgeber bevorzugt eine Substitution durchzuführen. Insbesondere hat er Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu vermeiden oder Gefahrstoffe durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse oder Verfahren zu ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind. Der Verzicht auf eine mögliche Substitution ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
31 Schutzstufe 2: Eine erste Rangfolge der Schutzmaßnahmen Stand der Technik aber auch schon in SS 1! Beides ist jetzt gleichwertig! PSA nach wie vor letztrangig! Wie wird PSA ohne Grenzwerte ausgewählt? (2) Lässt sich die Gefährdung entsprechend Abs. 1 nicht beseitigen, hat der Arbeitgeber diese durch Maßnahmen in der nachstehenden Rangordnung auf ein Mindestmaß zu verringern 1. Gestaltung geeigneter Arbeitsverfahren und technischer Steuerungseinrichtungen sowie Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Materialien nach dem Stand der Technik; 2. Durchführung kollektiver Schutzmaßnahmen an der Gefahrenquelle, wie z. B. angemessene Be- und Entlüftung und geeignete organisatorische Maßnahmen; 3. sofern eine Gefährdung nicht durch Maßnahmen nach Nummer 1 und 2 verhütet werden kann, Durchführung von individuellen Schutzmaßnahmen, die auch die Anwendung persönlicher Schutzausrüstung umfassen.
32 Schutzstufe 2: PSA Keine Ausnahmegenehmigung mehr nötig! PSA sollte auch künftig geeignet sein! (3) Beschäftigte müssen bereitgestellte persönliche Schutzausrüstungen benutzen, solange eine Gefährdung besteht. Der Arbeitgeber darf das Tragen von belastender persönlicher Schutzausrüstung nicht als ständige Maßnahme zulassen und dadurch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ersetzen. Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Schutzausrüstungen an einem dafür vorgesehenen Ort sachgerecht aufbewahrt werden, die Schutzausrüstungen vor Gebrauch geprüft und nach Gebrauch gereinigt werden und schadhafte Ausrüstungen vor erneutem Gebrauch ausgebessert oder ausgetauscht werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeits- oder Schutzkleidung einerseits und die Straßenkleidung andererseits zur Verfügung zu stellen, sofern bei Tätigkeiten eine Gefährdung der Beschäftigten durch eine Verunreinigung der Arbeitskleidung zu erwarten ist.
33 Schutzstufe 2: Rolle der Arbeitsplatzgrenzwerte Neue TRGS 402 erforderlich! (4) Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten sind. Dies kann durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere gleichwertige Beurteilungsverfahren erfolgen. Werden Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit veröffentlichten verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums durchgeführt, kann der Arbeitgeber von einer Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte ausgehen.
34 3 Begriffsbestimmungen 8-h.Mittelwert oder 15-min- Kurzzeitwert KEINE Risikobasierung! (6) Der Arbeitsplatzgrenzwert" ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, ab welcher Konzentration eines Stoffes, akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. Es wird erwartet, dass die DFG-MAK-Werte 1:1 als AGWs übernommen werden!
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36 Schutzstufe 2: Rolle der Arbeitsplatzgrenzwerte Dies ist die alte Vorgehensweise? (5) Bei der Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts muss der Arbeitgeber unverzüglich die Gefährdungsbeurteilung erneut durchführen und entsprechende Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 treffen, um den Arbeitsplatzgrenzwert einzuhalten. Wird trotz der durchgeführten technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten oder besteht bei hautresorptiven, reizenden, ätzenden oder hautsensibilisierenden Gefahrstoffen oder Gefahrstoffen, welche die Gesundheit der Beschäftigten irreversibel schädigen können, eine Gefährdung durch Hautkontakt, hat der Arbeitgeber unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen durchzuführen, insbesondere persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen.
37 Schutzstufe 2: Akkreditierte Messinstitute (6) Wer Messungen durchführt, muss über die notwendige Fachkunde und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen. Der Arbeitgeber, der eine akkreditierte Messstelle beauftragt, kann davon ausgehen, dass die von dieser Messstelle festgestellten Erkenntnisse zutreffend sind.
38 Damit sind u. U. auch andere (vereinfachte) Messungen gemeint! Schutzstufe 2: Tätigkeiten ohne Arbeitsplatzgrenzwert (8) Sofern Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, für die kein Arbeitsplatzgrenzwert vorliegt, kann der Arbeitgeber die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen durch geeignete Beurteilungsmethoden nachweisen. Liegen geeignete Beurteilungsmethoden nicht vor, ist eine Messung erforderlich.
39 Schutzstufe 2: Ein vorläufiges Fazit Die Schutzstufe 2 entspricht weitgehend dem alten Abschnitt 5 der Gefahrstoff- Verordnung! Um Übergangsprobleme zu vermeiden, wird empfohlen, dann, wenn keine T, T+ oder CMF Stoffe vorliegen, von den Maßgaben der Schutzstufe 2 und damit den Verhältnissen der alten Verordnung auszugehen!
40 Additive Wirkung Achtung! Die in den Schutzstufen vorgesehenen Maßnahmen sind additiv zu verstehen! In Schutzstufe 2 sind auch die Maßnahmen der Schutzstufe 1 erforderlich! (usw.)
41 Schutzstufe 1 Gefährdungsbeurteilung ArbSchutzG 5 Reichen die getroffenen Maßnahmen aus? Und keine T, T+, CMF! Dokumentation! Ja! Ausstieg + Fertig! Nein! Schutzstufe 2 Sind CMF vorhanden? Schutzstufe 3 Ja! Sind T,T+,CMF vorhanden? Oder reichen die Maßnahmen nicht aus? Ja! Schutzstufe IV Nein! Dokumentation und Fertig Nein! Dokumentation und Fertig
42 7 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung (10) Werden keine Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt, die als giftig, sehr giftig, oder krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend Kategorie 1 oder 2 eingestuft oder gekennzeichnet sind oder in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nach 21 Abs. 4 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend Kategorie 1 oder 2 bezeichnet werden, und reichen die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung getroffenen Schutzmaßnahmen nach den 8 und 9 aus, um die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten, müssen die Maßnahmen nach 10 und 11 nicht getroffen werden (Schutzstufe 2). Wenn also Schutzstufe 1 NICHT ausreicht, wohl aber Schutzstufe 2, dann sind 3 und 4 nicht erforderlich!
43 Schutzstufe 1 Gefährdungsbeurteilung ArbSchutzG 5 Reichen die getroffenen Maßnahmen aus? Und keine T, T+, CMF! Dokumentation! Ja! Ausstieg + Fertig! Nein! Schutzstufe 2 Sind CMF vorhanden? Schutzstufe 3 Ja! Sind T,T+,CMF vorhanden? Oder reichen die Maßnahmen nicht aus? Ja! Schutzstufe IV Nein! Dokumentation und Fertig Nein! Dokumentation und Fertig
44 Schutzstufe 3: Vorrang geschlossener Systeme (1) Ist die Substitution eines Gefahrstoffes durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse oder Verfahren, die bei ihrer Verwendung oder Anwendung nicht oder weniger gefährlich für die Sicherheit und Gesundheit sind, technisch nicht möglich, so hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Herstellung und die Verwendung des Gefahrstoffes, soweit technisch möglich, in einem geschlossenen System stattfindet. ( ) Ist die Anwendung eines geschlossenen Systems technisch nicht möglich, so hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Exposition der Beschäftigten nach dem Stand der Technik so weit wie möglich verringert wird.
45 Schutzstufe 3: Pflicht zur Einhaltung des AGW Erst ab SS3 ist die Dokumentation der Ermittlugsergebnisse vorgesehen. (2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Er hat die erforderlichen Messungen durchzuführen, um die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte zu überprüfen. Messungen sind auch durchzuführen, wenn sich die Bedingungen ändern, welche die Exposition der Beschäftigten beeinflussen können. Die Ergebnisse sind aufzuzeichnen, aufzubewahren und den Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber mittels anderer gleichwertiger Nachweismethoden eindeutig belegt, dass der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten ist oder Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit veröffentlichten verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums durchgeführt werden.
46 Unterschied zur Schutzstufe 2 ist nicht recht klar! Schutzstufe 3: Pflicht zur Einhaltung des AGW aber: Ist die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts nicht möglich, insbesondere bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, hat der Arbeitgeber die Exposition der Beschäftigten nach dem Stand der Technik so weit wie möglich zu verringern und unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen durchzuführen, insbesondere persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen. 9 Abs. 3 gilt entsprechend. In der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach 7 Abs. 6 ist festzulegen, welche weiteren Maßnahmen zur Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts durchgeführt werden.
47 Schutzstufe 3: Zugangsbeschränkungen Das ist das einzige wirklich Neue in SS 3: (3) Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen durchzuführen, um zu gewährleisten, dass Arbeitsbereiche nur den Beschäftigten zugänglich sind, die sie zur Ausübung ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter Aufgaben betreten müssen. Mit T+ und T gekennzeichnete Stoffe und Zubereitungen sind unter Verschluss oder so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige Personen Zugang haben. Satz 2 gilt nicht für Ottokraftstoffe an Tankstellen.
48 Schutzstufe 1 Gefährdungsbeurteilung ArbSchutzG 5 Reichen die getroffenen Maßnahmen aus? Und keine T, T+, CMF! Dokumentation! Ja! Ausstieg + Fertig! Nein! Schutzstufe 2 Sind CMF vorhanden? Schutzstufe 3 Ja! Sind T,T+,CMF vorhanden? Oder reichen die Maßnahmen nicht aus? Ja! Schutzstufe IV Nein! dann Dokumentation und Fertig Nein! Dokumentation und Fertig
49 Schutzstufe 4: Messpflicht und Bereichsabgrenzung (2) In den Fällen, in denen Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 durchgeführt werden, hat der Arbeitgeber die folgenden Maßnahmen durchzuführen: Messungen dieser Stoffe, insbesondere zur frühzeitigen Ermittlung erhöhter Expositionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalles, Abgrenzung der Gefahrenbereiche und Anbringung von Warn- und Sicherheitszeichen, einschließlich des Zeichens "Rauchen verboten", in Bereichen, in denen Beschäftigte diesen Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
50 Schutzstufe 4: Weitere Vorschriften Was ist hierbei anders als in SS 2 oder 3? (3) Bei bestimmten Tätigkeiten, insbesondere bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Beschäftigten durch krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe der Kategorie 1 oder 2 vorherzusehen ist und bei denen jede Möglichkeit weiterer technischer Schutzmaßnahmen zur Begrenzung dieser Exposition bereits ausgeschöpft wurde, führt der Arbeitgeber nach Konsultierung der Beschäftigten oder ihrer Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb die erforderlichen Maßnahmen durch, um die Dauer der Exposition der Beschäftigten so weit wie möglich zu verkürzen und den Schutz der Beschäftigten während dieser Tätigkeiten zu gewährleisten. In den Fällen des Satzes 1 hat der Arbeitgeber den betreffenden Beschäftigten Schutzkleidung und Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen, die sie während der gesamten Dauer der erhöhten Exposition tragen müssen. Dies darf nur von begrenzter Dauer sein und ist für jeden Beschäftigten auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
51 Schutzstufe 4: Verbot der Reinluftrückführung Verbot der Reinluftrückführung wie früher! (4) In Arbeitsbereiche, in denen Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen der Kategorie 1 oder 2 durchgeführt werden, darf dort abgesaugte Luft nicht zurückgeführt werden. Abweichend von Satz 1 darf die in einem Arbeitsbereich abgesaugte Luft dorthin zurückgeführt werden, wenn sie unter Anwendung behördlicher oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Verfahren oder Geräte ausreichend von solchen Stoffen gereinigt ist. Die Luft muss dann so geführt oder gereinigt werden, dass krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe nicht in die Atemluft anderer Beschäftigter gelangen.
52 Schutzstufe 4: Besondere Rechte der Beschäftigten Achtung: Dies steht erst in 14! Bei Tätigkeiten mit möglicher beträchtlicher Erhöhung der Exposition! Abs. (4) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 zu gewährleisten, dass die Beschäftigten und ihre Vertreter nachprüfen können, ob die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung finden, und zwar insbesondere in Bezug auf die mit der Auswahl, dem Tragen und der Verwendung von Schutzkleidung und Schutzausrüstungen verbundenen Folgen für die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten, auf durchzuführende Maßnahmen im Sinne des 11 Abs. 3 Satz 1, die Beschäftigten und ihre Vertreter bei einer erhöhten Exposition einschließlich der in 11 Abs. 3 genannten Fälle unverzüglich unterrichtet und über die Ursachen sowie über die bereits durchgeführten oder noch durchzuführenden Gegenmaßnahmen informiert werden,
53 Schutzstufe 4: Besonderes Verzeichnis! Achtung: Dies steht erst in 14! (4) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 zu gewährleisten, dass ein aktualisiertes Verzeichnis der Beschäftigten geführt wird, die Tätigkeiten durchführen, bei denen die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten erkennen lassen, gegebenenfalls - soweit die betreffende Information verfügbar ist - unter Angabe der Exposition, der sie möglicherweise ausgesetzt waren, der Arzt nach 15 Abs. 3 Satz 2 und die zuständige Behörde sowie jede andere für die Gesundheit oder die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortliche Person Zugang zu dem zuvor genannten Verzeichnis haben, jeder Beschäftigte Zugang zu den ihn persönlich betreffenden Angaben in dem Verzeichnis hat, die Beschäftigten und ihre Vertreter in den Unternehmen oder Betrieben Zugang zu den nicht personenbezogenen Informationen allgemeiner Art haben.
54 Ausstiegsmöglichkeit aus Schutzstufe 4! Achtung: Beide Bedingungen sind an das Vorhandensein von AGWs geknüpft. Diese existieren aber gerade für CMF Stoffe nicht! 11 Abs. (1) Die nachfolgenden Absätze 2 bis 6 (für die Schutzstufe 4) gelten nicht, sofern ein Arbeitsplatzgrenzwert vom Ausschuss für Gefahrstoffe festgelegt wurde und dieser eingehalten wird oder Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit veröffentlichten verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums durchgeführt werden. Die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Auf diese Feststellung der Einhaltung des AGW kann hierbei ausdrücklich NICHT verzichtet werden!
55 Weitere Arbeitgeberpflichten
56 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle Rechtzeitig vorbeugende Maßnahmen festlegen! Durchführung von einschlägigen Sicherheitsübungen in regelmäßigen Abständen! Bereitstellung angemessener Erste- Hilfe-Einrichtungen. Und weitere Einzelvorschriften.
57 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten Wie früher! ABER: Nicht mehr notwendigerweise in der Muttersprache der Beschäftigten! (1) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt, in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Die Betriebsanweisung muss mindestens Folgendes enthalten: Informationen über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe, wie zum Beispiel Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit, Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen hat. Dazu gehören insbesondere 1. Hygienevorschriften, 2. Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind, 3. Informationen zum Tragen und Benutzen von Schutzausrüstungen und Schutzkleidung, Informationen über Maßnahmen, die von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung von diesen durchzuführen sind.
58 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten Die Beschäftigten erhalten Zugang zu den Sicherheitsdatenblättern! (2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie muss in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
59 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten Achtung: Dies ist völlig neu! (3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, eine allgemeine arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung durchgeführt wird. Diese Beratung soll im Rahmen der Unterweisung nach Absatz 2 erfolgen. Dabei sind die Beschäftigten über Angebotsuntersuchungen nach 16 Abs. 3 zu unterrichten sowie auf besondere Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen hinzuweisen. Die Beratung ist unter Beteiligung des Arztes nach 15 Abs. 3 Satz 2 durchzuführen, falls dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich sein sollte.
60 Arbeitsmedizin Pflichten des Unternehmers 1. Beauftragung eines Arztes 2. Sorge für angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge 3. Veranlassung oder Angebot arbeitsmedizinischer Untersuchungen 4. Ermöglichung der Begehung des Arbeitsplatzes durch den Arzt und Erteilung aller erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung an ihn 5. Gewährung von Einsicht in bestimmte Verzeichnisse für den Arzt 6. Berücksichtigung von Erkenntnissen aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei der Gefährdungsbeurteilung 7. Führen und Aufbewahren einer Vorsorgekartei mit den Ergebnissen der Pflichtuntersuchungen 8. Reaktion auf Beschäftigungsbedenken als Resultat von Pflichtuntersuchungen und Unterrichtung von Betriebsrat UND Behörde über diesen Tatbestand
61 Beauftragung eines Arztes 15 Abs. (3) Nur Ärzte, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen. Der beauftragte Arzt hat für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. Ist ein Betriebsarzt nach 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, so soll der Arbeitgeber vorrangig diesen auch mit den speziellen Vorsorgeuntersuchungen beauftragen. Achtung: Keine Ermächtigung von Ärzten mehr erforderlich! Was ist mit alten Vertragsverhältnissen zum Beispiel mit einem Internisten, der den Betrieb gut kennt?
62 Angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst in der Regel 1. die arbeitsmedizinische Beurteilung gefahrstoff- und tätigkeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen einschließlich der Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen; 2. die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefährdungen einschließlich solcher, die sich aus vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben können; 3. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten; 4. arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zur Überprüfung von Arbeitsplätzen und zur Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung; 5. die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auf der Grundlage gewonnener Erkenntnisse.
63 Angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst in der Regel Achtung: Nur noch ein Punkt unter mehreren anderen! 1. die arbeitsmedizinische Beurteilung gefahrstoff- und tätigkeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen einschließlich der Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen; 2. die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefährdungen einschließlich solcher, die sich aus vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben können; 3. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten; 4. arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zur Überprüfung von Arbeitsplätzen und zur Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung; 5. die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auf der Grundlage gewonnener Erkenntnisse.
64 Arbeitsmedizinische Untersuchungen 15 Abs. (1) Die Vorsorgeuntersuchungen umfassen in der Regel 1. die Begehung oder die Kenntnis des Arbeitsplatzes durch den Arzt, 2. die arbeitsmedizinische Befragung und Untersuchung des Beschäftigten, 3. die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzverhältnisse, 4. die individuelle arbeitsmedizinische Beratung und 5. die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse.
65 Arbeitsmedizinische Untersuchungen Völlig neu! Nachgehende Untersuchungen Bei Erkrankungen durch Tätigkeit mit Gefahrstoffen (2) Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen werden vom Arbeitgeber veranlasst oder angeboten und erfolgen als 1. Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit; 2. Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während dieser Tätigkeit; 3. Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätigkeit; 4. Nachuntersuchungen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen auch nach Beendigung der Beschäftigung; 5. Untersuchungen aus besonderem Anlass nach 16 Abs. 4.
66 16 Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen (4) Haben sich Beschäftigte eine Erkrankung zugezogen, die auf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zurückzuführen sein kann, sind ihnen unverzüglich arbeitsmedizinische Untersuchungen nach 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 anzubieten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können.
67 Arbeitsmedizinische Untersuchungen Pflichtuntersuchungen Wenn bei Anhang V Nr. 1 Gefahrstoffen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird
68 Anhang V Nr. 1: Liste der Gefahrstoffe (35 Einträge) Gefahrstoff (besonders relevante Auswahl) Alveolengängiger Staub (A-Staub) Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen Asbest Benzol Beryllium Chrom-VI-Verbindungen Einatembarer Staub (E-Staub) Hartholzstaub Kohlenmonoxid Mehlstaub Nickel und Nickelverbindungen Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte aus organischem Material) Silikogener Staub Trichlorethen
69 Arbeitsmedizinische Untersuchungen Pflichtuntersuchungen 1. Wenn bei Anhang V Nr. 1 Gefahrstoffen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird 2. bei Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 genannten Gefahrstoffen, soweit sie hautresorptiv sind, eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt besteht oder 3. Tätigkeiten entsprechend Anhang V Nr. 2.1 durchgeführt werden.
70 Anhang V Nr. 2: Liste der Tätigkeiten 2.1 Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind (7 Einträge) Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag, Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch, Tätigkeiten mit Belastung durch Getreide- und Futtermittelstäube bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub, Tätigkeiten mit Belastung durch Isocyanate, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht vermieden werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird, Tätigkeiten mit Belastung durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und -anlagen, Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein pro Gramm im Handschuhmaterial, Tätigkeiten mit Belastung durch unausgehärtete Epoxidharze und Kontakt über die Haut oder die Atemwege.
71 Arbeitsmedizinische Untersuchungen Pflichtuntersuchungen 1. Wenn bei Anhang V Nr. 1 Gefahrstoffen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird 2. bei Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 genannten Gefahrstoffen, soweit sie hautresorptiv sind, eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt besteht oder 3. Tätigkeiten entsprechend Anhang V Nr. 2.1 durchgeführt werden. Angebotsuntersuchungen 1. Wenn bei Anhang V Nr. 1 Gefahrstoffen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird, oder 2. bei den in Anhang V Nr. 2.2 aufgeführten Tätigkeiten
72 Anhang V Nr. 2: Liste der Tätigkeiten Bagatellgrenze? 2.2 Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen anzubieten sind 1. Schädlingsbekämpfung nach Anhang III Nr. 4, 2. Begasungen nach Anhang III Nr. 5, 3. Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen: n-hexan, n-heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2- Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1- Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen, 4. Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen oder Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2, 5. Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als 2 Stunden, 6. Schweißen und Trennen von Metallen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch, 7. Tätigkeiten mit Belastung durch Getreide- und Futtermittelstäube bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 1 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub.
73 Vorsorgekartei 15 Abs. (5) Für Beschäftigte, die (in Pflichtuntersuchungen) untersucht worden sind, ist vom Arbeitgeber eine Vorsorgekartei zu führen. Die Vorsorgekartei muss insbesondere Angaben zur Exposition (bei erhöhter Exposition gegen CMF-Stoffe) sowie das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung ( Bedenken ) enthalten. Die Vorsorgekartei kann das Verzeichnis nach 14 Abs. 4 Nr. 3 ersetzen (das Verzeichnis über die Tätigkeiten mit erhöhter Exposition bei CMF Stoffen). Die Kartei ist in angemessener Weise so zu führen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt ausgewertet werden kann. Die betroffenen Beschäftigten oder von ihnen bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die sie betreffenden Angaben einzusehen.
74 Reaktion auf Beschäftigungsbedenken Bei Bedenken unverzüglich weitere Schutzmaßnahmen (u.a. auch die Möglichkeit, dem Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen). Mitteilung darüber an den Betriebsrat und die zuständige Behörde Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung
75 Fremdfirmeneinsatz Verantwortung des Arbeitgebers als Auftraggeber zum Einsatz von Firmen mit besonderer Fachkunde und Erfahrung Bei Möglichkeit gegenseitiger Gefährdung Bestellung eines Koordinators Pflicht zum Zusammenwirken und gemeinsame Gefährdungsbeurteilung
76 Zusammenfassung
77 Einige Grundsätze Die Gestaltungsmöglichkeiten des Unternehmers sind stark gestiegen Damit wächst seine Verantwortung ebenfalls stark Es bestehen gewisse Befürchtungen, dass manche Unternehmen vor der Vielzahl der neuen Aufgaben kapitulieren oder den leichten Weg ( Schutzstufe 1 und fertig ) gehen Aber: Im Schadensfall muss in jedem Fall nun vom Unternehmer nachgewiesen werden, dass er fachkundig gehandelt hat! Die Rolle der Berufsgenossenschaften im Rahmen der Beratung der Unternehmen wird indirekt ebenfalls gestärkt.
78 Informationsbeschaffung Sicherheitsdatenblätter Fachkundig erstellt Kennzeichnung von Produkten Doch da, wo diese nicht oder unvollständig vorliegt, besteht die Pflicht, sich weitergehend zu informieren Branchenlösungen In Zusammenarbeit mit Berufsgenossenschaften zu erstellen (nach bewährtem Vorbild)
79 Gefährdungsbeurteilung: Festlegung von Maßnahmen Problem: Zu welchem Ende soll die Gefährdungsbeurteilung erfolgen? Was sind sichere Bedingungen?
80 Empfehlung: Der Unternehmer sollte für seine Arbeitsbereiche in der Gefährdungsbeurteilung festlegen, dass er als Ziel die Einhaltung der AGWs anstrebt! Damit ist ein Rahmen für die Maßnahmen aufgespannt aber auch bereits für die Erfolgskontrolle Für Bereiche, in denen keine AGWs vorliegen sollte der alte TRK-Wert als Richtwert zum Einstieg in das Verfahren gewählt werden. Hier ist allerdings bei Einhaltung nicht Schluss, sondern es muss laufend weiter auf Minimierung hingearbeitet werde! Dies Vorgehen hätte den Vorteil, dass die alten Technischen Regeln zunächst weiter verwendet werden können! Es hätte weiter den Vorteil, dass ein verlässlicher rechtlicher Rahmen für die Gefährdungsbeurteilung geschaffen würde! Auf Hautgefährdung und physikalisch-chemische Gefährdungen ist immer mit zu achten!
81 Festlegung von Maßnahmen Unter Berücksichtigung aller identifizierter Gefahren (nicht nur derjenigen aus der Verwendung von Gefahrstoffen) Für toxische Gefährdungen im vereinfachten Verfahren gemäß der 4 Schutzstufen
82 Erfolgskontrolle Verfahren bereits bei den Maßnahmen festlegen Ziel: Stand der Technik UND Minimierung der Exposition (Einhaltung AGW, wenn vorhanden!) Kriterium: Arbeitsplatzgrenzwert (s. o.) oder VSK oder (bei Abwesenheit) sonstige Messungen
83 Dokumentation 1. Gefährdungsbeurteilung vereinfacht bei geringer Gefährdung 2. Verwendete Gefahrstoffe Einschließlich Sicherheitsdatenblätter Mit Zugang für die Beschäftigten 3. Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen ab SS3 Empfehlung: Dokumentation ab SS2! 4. Besonderes Verzeichnis von Tätigkeiten mit hoher Exposition gegen CMF Stoffe Einsichtrecht der Belegschaft Kann ggf. durch die arbeitsmedizinische Vorsorgekartei ersetzt werden 5. Vorsorgekartei Mit den Ergebnissen der Pflichtuntersuchungen (Bedenken gegen Beschäftigung)
84 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle Maßnahmen vorher festlegen! Regelmäßig Übungen abhalten!
85 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten Betriebsanweisung Mündliche Unterweisung, diese enthält jetzt Allgemeine Arbeitsmedizinische Beratung
86 Arbeitsmedizinische Vorsorge Viele neue Bestimmungen Nur noch Fachärzte, keine Ermächtigungen mehr Weit umfangreicher als die reine Untersuchungsmedizin Pflicht-/Angebotsuntersuchungen Nur noch bei Pflichtuntersuchungen werden Bedenken gegen die Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber bekannt!
87 Grenzwerte? Die Rolle der Grenzwerte muss sich noch endültig finden! TRK-Werte sind ersatzlos abgeschafft! Bei Einhaltung der AGWs braucht eine Gesundheitsgefahr im Allgemeinen nicht befürchtet zu werden. Grundsätzlich besteht ein Minimierungsgebot
88 Technische Regeln Derzeit sind fast alle TRGS (und vergleichbare Regeln) auf Null gesetzt, da sie nicht ohne weiteres mit dem neuen Verordnungstext kompatibel sind. Beispiele: VSK (TRGS 420): Die alten verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien waren an die dauerhaft sichere Einhaltung der Grenzwerte geknüpft Luftgrenzwert-Überwachung (TRGS 402; TRGS 403): Diese beiden TRGS müssen komplett neu geschrieben werden. PSA: Die Auswahlkriterien waren an die Grenzwerte gebunden!
89 BArbBl 1/05 Der neue AGS stellt fest, welche TRGS ggf. nach redaktioneller Überarbeitung weiter gelten. Bisherige TRGS Auslegungs- und Anwendungshilfen Aber kein Widerspruch zur neuen Verordnung zulässig. Dies gilt beispielsweise bei den bisherigen Festlegungen zur Auslöseschwelle oder zu den TRK-Werten. diese sind gegenstandslos.
90 Technische Regeln Empfehlung: Da keine Übergangsregelung getroffen worden ist, wird empfohlen, die Inhalte der alten TRGS so weit wie möglich weiter zu verwenden, bis Ersatz vorliegt!
91 Fazit Die neue Verordnung ist deutlich komplexer, als die alte! Eine Übergangsfrist besteht nicht! Der AGS hat die Aufgabe zugewiesen bekommen, die vielen ungelösten Probleme durch Technische Regeln zu klären! Viele Unsicherheiten für den Arbeitgeber! Aber auch viele Chancen, denn der Gestaltungsspielraum für alle Beteiligten ist enorm!
92 Glückauf
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