Dr. Michael Türk Gefahrstoffbeauftragter

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1 Gefahrstoffverordnung 2006 Was ist neu oder anders?

2 Neue Definition der Grenzwerte bisher MAK TRK BAT neu AGW Arbeitsplatzgrenzwert Grenzwert der Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei dem akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. BGW biologische Grenzwert Grenzwert im biologischen Material, bei dem die Gesundheit eines Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird.

3 einige wesentliche weitere Änderungen im Überblick: bisher Begriff: Umgang ( 3 Abs. 2) neu Begriff: Tätigkeit ( 3 Abs.3) - umfasst auch Bedien- und Überwachungsarbeiten Ermittlungspflicht 16: - Ergebnis auf Verlangen der Behörde darlegen Betriebsanweisung, Unterweisung 20 Gefährdungsermittlung 19 Abs.2: - Ergebnis und Dokumentation auf Verlangen darlegen; entfällt bei geringer Gefährdung entfallen bei geringer Gefährdung 7 Abs. 9

4 bisher vor dem Umgang hat der Arbeitgeber die Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen 16 Abs. 4 bei Umgang mit CMR - Stoffen muß eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde erfolgen, 37 Herstellungs- und Verwendungsverbote 15 neu vor dem Umgang müssen Gefährdungsbeurteilung von fachkundigen Personen durchgeführt werden. 7 Abs.6 keine Anzeige, auf Verlangen der Behörde Gefährdungsbeurteilung und der Ersatzstoffprüfung von CMR Stoffen vorlegen gelten nicht für Forschungs-, Analyse- und wissenschaftliche Lehrzwecke in den dafür erforderlichen Mengen, 18

5 Technische Regeln für Gefahrstoffe Die bisherigen technischen Regeln TRGS gelten nicht mehr. Sie können jedoch auch künftig als Auslegungs- und Anwendungshilfe für die neue Verordnung herangezogen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die noch nicht überarbeiteten Technischen Regeln nicht im Widerspruch zu der neuen Verordnung stehen dürfen. Dies ist beispielsweise bei den bisherigen Festlegungen zur Auslöseschwelle oder zu den TRK- Werten gegeben.

6 Informationsbeschaffung/Gefährdungsbeurteilung Jede Gefährdungsermittlung beginnt mit der Feststellung, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen Dazu muss bekannt sein : welche Stoffes sind im Arbeitsbereich an welchem Ort werden diese Stoffe aufbewahrt in welcher Menge sind sie vorhanden

7 Gefahrstoffverzeichnis = ( 7 (8) GefStoffV) Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die bei Tätigkeiten nach Abs. 9 nur zu einer geringen Gefährdung der Beschäftigten führen. Das Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftigten zugänglich sein. = Chemikalienverzeichnis

8 Sie benötigen folgende Angaben: I. Personengebundene Daten: Fakultät, Institut, Arbeitsgruppe, Verantwortlicher: Vorgesetzter Gebäude, Labornummer, Stockwerk, Position (z.b.: Kühlschrank, Lösemittelschrank), Bearbeiter: Name und Vorname

9 II. Stoffbezogene Daten: 1. Stoffname, der am Arbeitsplatz üblich ist 2. Präfix, wie 1,3- Dimethylbenzol N,N-Dimethylnitrosamin (cis)-2-hexen-1-ol

10 3. Gefahrensymbol(e), z. B.: Aus: GESTIS-Stoffdatenbank (Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ) oder: Sicherheitsdatenblatt, Punkt 15

11 4. R-Sätze (z. B.: R: 20 aus Sicherheitsdatenblatt, Pkt. 15) 5. Menge (z. B.: 500) 6. Maßeinheit (z. B.: ml) 7. Aggregatzustand (z.b. fl)

12 Informationsbeschaffung Also: wichtiger Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung ist die Informationsbeschaffung zu den verwendeten Stoffen! 1. Kennzeichnung auf den Gefahrstoffengebinden 2. Sicherheitsdatenblatt 3. Sonstige Information der Hersteller oder Händler 4. GESTIS Gefahrstoffdatenbank des BGIA 5. Eigene Recherchen

13 Informationsbeschaffung/Gefährdungsbeurteilung 7 Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten sind unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen: 1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen, 2. Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt nach 6, 3. Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; 4. physikalisch-chemische Wirkungen, 5. Möglichkeiten einer Substitution,

14 Informationsbeschaffung/Gefährdungsbeurteilung 7 6. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge, 7. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte, 8. Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen, 9. Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

15 Gefährdungsbeurteilung Schutzstufe 1 Definition für Tätigkeiten 1. bei denen mit nur geringen 1 Gefahrstoffmengen umgegangen wird 2. die damit verbundene Gefährdung nur gering ist 3. der beschriebene Mindeststandard von Schutzmaßnahmen ausreichen 4. Keine Tätigkeiten mit Stoffe, die mit dem Gefahrensymbol T zu kennzeichnen sind, verwendet werden. 1.) Im Allgemeinen sind unter geringen Gefahrstoffmengen Größenordnungen im mlund g-bereich bzw. l oder kg-bereich bei der Lagerung oder Bereitstellung zu verstehen.

16 Gefährdungsbeurteilung Schutzstufe 2 Alle Tätigkeiten: 1. mit Stoffen in nicht nur geringen Mengen 1, 2. bei denen nicht nur geringe Exposition möglich sind, 3. bei denen zusätzlich zu Schutzstufe 1 eingeleiteten Schutzmaßnahmen ausreichen 4. die nicht den Schutzstufen 3 oder 4 zugeordnet werden müssen 1.) Mengen der verwendeten Gefahrstoffe in der Größenordnungen von l und kg bzw. in der Lagerung >100l oder >100 kg

17 Gefährdungsbeurteilung Schutzstufe 3 alle Tätigkeiten mit giftigen und sehr giftigen Gefahrstoffen, solange sie nicht auch krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend sind

18 Gefährdungsbeurteilung Schutzstufe 4 Alle Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen (CMR-Stoffe)

19 Ende nein Tätigkeiten mit Gefahrstoffen? ja T -Stoffe und/oder besondere Gefährdung? ja mehrere verschiedene oder nein größere nein Schutzstufe 1 Menge Gefahrstoffen? sind Ja Schutzstufe 3 nein darunter CMR F - Stoffe Schutzstufe 2? ja Schutzstufe 4

20 mehrere verschiedene oder größere Menge an Gefahrstoffen?! "#$ % & % #! ' Einstufung nach Schutzstufe 2 : das Risiko eines Unfalls oder einer Gesundheitsschädigung ist nur mit über den unter Schutzstufe 1 hinausgehenden technischen, organisatorischen oder individuellen Schutzmaßnahmen ausreichend zu minimieren.

21 Schutzstufe 1 Maßnahmen im Rahmen der betrieblichen Organisation 1. Arbeitsstoffe nur in den Mengen am Arbeitsplatz aufbewahren, die zu keiner Gefährdung führen 2. Arbeiten mit den Gefahrstoffen soweit möglich räumlich oder zeitlich trennen 3. der Arbeitsplatz aufgeräumt und die Arbeitsgeräte sauber halten 4. den Arbeitsbereich ausreichend mit gesundheitlich zuträgliche Atemluft zu versorgen

22 Schutzstufe 1 Maßnahmen im Rahmen der betrieblichen Organisation (Fortsetzung) 5. deutlich erkennbare und aussagefähig beschriftete Behälter zur Abfallbeseitigung bereitstellen, nach Möglichkeit mit Deckel oder Abdeckung, 6. Verunreinigungen durch ausgelaufene oder verschüttete Arbeitsstoffe unverzüglich beseitigen 7. die Arbeitsstätte mit geeigneten Methoden regelmäßig reinigen 8. Abfälle und gebrauchte Putzlappen in den dafür bereitgestellten Behältern sammeln und weitere siehe TRGS 500

23 Schutzstufe 2 Maßnahmen der betrieblichen Organisation alle Maßnahmen nach Schutzstufe 1 und zusätzlich: nur die im Chemikalienverzeichnis für den Arbeitsplatz vorgesehenen Arbeitsstoffe verwenden nachvollziehbare Begründung,warum der Arbeitsstoff nicht durch einen weniger gefährlicheren ersetzt werden kann. Regelung der Alleinarbeit Festlegung persönlicher Schutzausrüstung Gesonderte Arbeitskleidung Unterweisungen und Betriebsanweisungen

24 T -Stoffe und/oder besondere Gefährdung? Tätigkeiten mit giftigen oder sehr giftigen Stoffen sind per Definition der Gefahrstoffverordnung immer mindestens in Schutzstufe 3 einzustufen. Ebenso müssen andere Gefahrstoffe (z.b. hoch-, leichtentzündliche, explosionsgefährliche u.a.) in Schutzstufe 3 eingestuft werden, wenn die in Schutzstufe 2 beschriebenen Schutzmaßnahmen nicht ausreichen.

25 Schutzstufe 3 Maßnahmen der betrieblichen Organisation Wie Schutzstufe 1 und 2 und zusätzlich: Ersatzstoffsuche arbeiten im geschlossenen Systemen Dicht verschließbare Behälter benutzen Arbeitsbereiche dürfen nur für eingewiesene Beschäftigte zugänglich sein T-Stoffe müssen unter Verschluss gehalten werden Dokumentieren der Einhaltung der AGW durch Messung oder gleichwertiger Nachweismethoden spezielle Regelungen für Fremdfirmen (z,b bei Wartungs- und Reparaturarbeiten)

26 Schutzstufe 4 Maßnahmen der betrieblichen Organisation falls AGW überschritten und/oder kein VSK verfügbar Messungen (auch bei Stoffen ohne AGW) Gesonderte Abtrennung der Gefahrenbereiche Warn- und Sicherheitszeichen anbringen Tragen von Schutzkleidung und Atemschutz Rückführung der gereinigten Luft nur bedingt möglich

27 In den meisten Laboratorien wird durch die Anwesenheit giftiger Stoffe (z. B. Methanol) unabhängig von deren Menge in der Schutzstufe 3 gearbeitet werden müssen, häufig auch in Schutzstufe 4 (siehe 10 und 11).

28 11 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen (Schutzstufe 4) (1) Die nachfolgenden Absätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn 1. ein Arbeitsplatzgrenzwert vom Ausschuss für Gefahrstoffe festgelegt und vom BMWA bekannt gegeben wurde und dieser eingehalten wird oder 2. Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelten und vom BMWA veröffentlichten verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums durchgeführt werden. Die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren..

29 Die aus vielen Jahren vorliegenden Erfahrungen zeigen, dass in Laboratorien nicht mit einer Überschreitung von Grenzwerten gerechnet werden muss, wenn in diesen nach den Vorschriften und den Regeln der Technik gearbeitet wird. Insbesondere sind hier die Richtlinien für Laboratorien (als BGR 120, früher ZH 1/119, auch als TRGS 526) von Bedeutung. Insofern sind für Laboratorien in der Regel keine zusätzlichen technischen Maßnahmen erforderlich.

30 Schutzstufe 3 Maßnahmen der betrieblichen Organisation wie Schutzstufe 1 und 2 und zusätzlich: 1. die Einrichtung bzw. Ausstattung des Labors müssen den "Laborrichtlinien" entsprechen (also geregelter Luftwechsel, Laborabzüge, Notduschen für Körper und Augen, Notaus für Gas und Elektrik, Sicherheitsschränke etc.); 2. die gehandhabten Mengen an Gefahrstoffen sind laborüblich klein und werden geordnet gelagert, 3. es besteht eine Übersicht über die vorhanden Stoffe nach Art und Menge ; 4. die dort Personen sind entsprechend ihrer spezifischen Tätigkeit eingewiesen, haben entsprechende praktische Erfahrung oder werden bei ihrer Tätigkeit beaufsichtigt 5. Regelung für Fremdfirmen sind vorhanden.

31 Schutzstufe 4 Maßnahmen der betrieblichen Organisation Wie bei den Schutzstufen 1 3 keine weiteren Maßnahmen wenn der AGW eingehalten wird oder Tätigkeiten nach VSK durchgeführt werden

32 Schutzstufe 1 keine Messverpflichtung Schutzstufe 2 Messung oder gleichwertiges Beurteilungsverfahren Schutzstufe 3 Messung oder gleichwertige Nachweismethoden Schutzstufe 4 Keine, wenn Grenzwert (offensichtlich??) eingehalten sonst: Messungen, insbesondere zur frühzeitigen Ermittlung erhöhter Expositionen infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses oder eines Unfalls

33 Verfahrens- und Stoffspezifische Kriterien TRGS 420 VSK haben Vermutungswirkung!!! VSK gestatten ohne Expositionsmessungen festzustellen, dass der Grenzwert dauerhaft sicher eingehalten wird. eingehalten wird. überschritten wird. Festlegung von entsprechenden Schutzmaßnahmen VSK beschreiben Arbeitsverfahren, bei denen Kontrollmessungen vereinfacht durchgeführt werden können (Leitkomponenten, Prüfröhrchen etc.). z.b. von Funktionskontrollen auf Expositionsänderungen geschlossen werden kann (ohne Kontrollmessungen). generell auf Kontrollmessungen verzichtet werden kann.

34 Programm für die Einstufung in Schutzstufen

35 Schutzmaßnahmen Brand- und Explosionsgefahren: Fachgerechte Lagerung, klare Kennzeichnung, fachgerechter Umgang Rangfolge der Schutzmaßnahmen: gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können, sind zu vermeiden, Zündquellen, die zu Bränden oder Explosionen führen können, sind zu vermeiden, schädliche Auswirkungen durch Brände oder Explosionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten sind zu verringern.

36

2

2 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Temperatur, Dampfdruck und Sicherheitsdaten Flammpunkt: Temperatur eines festen oder flüssigen Stoffes, bei der in einer genormten Apparatur (s.o.) die Dämpfe im Gemisch mit Luft gerade

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