Gefährdungsbeurteilung nach 7 Gefahrstoffverordnung
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- Magdalena Brinkerhoff
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1 Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV Seite 1 Gefährdungsbeurteilung nach 7 Gefahrstoffverordnung von Walter Dormagen, Helmut Holz Zielsetzung Mit der 5. novellierten Gefahrstoffverordnung bestehen seit dem umfangreiche Änderungen hinsichtlich der Arbeitgeberpflichten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Diese Änderungen resultieren zum großen Teil aus der Umsetzung europäischer Richtlinien ins deutsche Recht und aus der Anpassung der Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an die Regeln des Arbeitsschutzgesetzes. Der Beitrag liefert ein Beispiel für eine praxisorientierte Gefährdungsbeurteilung, wie sie in einer Druckerei durchgeführt wurde. Dieses Beispiel zeigt, wie mit möglichst geringem Aufwand die durch Gefahrstoffe resultierenden Gefährdungen tätigkeitsbezogen ermittelt und die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen festgelegt werden. Nach der alten Gefahrstoffverordnung wurden die erfor- derlichen Arbeitsschutzmaßnahmen häufig mittels der Ergebnisse von Arbeitsplatzmessungen festgelegt. Dazu wurden die ermittelten Schadstoffkonzentrationen in der Luft am Arbeitsplatz durch Vergleich mit den bestehenden Arbeitsplatzgrenzwerten bewertet. Die neue Gefahrstoffverordnung verlangt, bereits bevor Tätigkeiten mit Gefahrstoffen aufgenommen werden, die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und zusätzlich die Ableitung und Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen aus den Ergebnissen dieser Beurteilung. Problembeschreibung 24. Akt.-Liefg. Arbeitsschutz besser managen
2 10350 Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV Seite 2 Mit der Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung sind sowohl physikalisch-chemische wie auch gesundheitsbezogene Gefährdungen zu berücksichtigen. Da die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Erfahrung und Sachverstand erfordert, verlangt die Gefahrstoffverordnung, dass sie nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden darf. Der Schwierigkeitsgrad und der Umfang der Gefährdungsbeurteilung hängt unter anderem von der Anzahl und der Gefährlichkeit der vorkommenden Gefahrstoffe sowie der Exposition von Personen durch die Tätigkeiten mit den Stoffen ab. Zu beachten ist auch, ob chemische Reaktionen ablaufen oder ob Zersetzungsprodukte entstehen. Arbeitsmittel Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstofffür die verordnung GefStoffV) vom , geändert Problem- durch Artikel 2 der Verordnung vom lösung TRGS 420; Technische Regeln für Gefahrstoffe Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien für die dauerhaft sichere Einhaltung von Luftgrenzwerten TRGS 440; Technische Regeln für Gefahrstoffe Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Ermitteln von Gefahrstoffen und Methoden zur Ersatzstoffprüfung TRGS 500; Technische Regeln für Gefahrstoffe Schutzmaßnahmen: Mindeststandards TRGS 905; Technische Regeln für Gefahrstoffe Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik; LV 45 Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung; Eine Arbeitshilfe für die praktische Umsetzung Arbeitsschutz besser managen 24. Akt.-Liefg.
3 Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV Seite 3 1 Rechtliche Grundlagen Zunächst ist zu klären, ob eine Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung erforderlich ist. Dazu hat der Arbeit- geber zu überprüfen, ob in seinem Zuständigkeitsbereich die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei Tätigkeiten freigesetzt werden. Ist dies der Fall, dann hat er eine Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung folgender Punkte durchzuführen: ArbSchG/ GefStoffV Gefährdungsbeurteilunerforderlich? Zu berücksichtigende Punkte Bereits im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) 5 Abs. 1 ist generell die Forderung zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung aufgeführt. Ergänzend dazu besteht seit dem mit Inkrafttreten der 5. novellierten GefStoffV für den Arbeitgeber ohne Übergangsfristen die Pflicht, dann, wenn Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, eine Gefährdungsbeurteilung nach GefstoffV durchzuführen oder durchführen zu lassen. Diese Gefährdungsbeurteilung ist vor der Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen und sie muss auf jeden Fall, und zwar unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten erstellt werden. 1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen, 2. Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt nach 6, 3. Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse nach 9 Abs. 4 (Arbeitsplatzmessungen oder gleichwertige Beurteilungsverfahren) und 10 Abs. 2 (Arbeitsplatzmessungen oder gleichwertige Nachweismethoden oder Einhaltung der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit veröffentlichten verfahrensund stoffspezifischen Kriterien) zu berücksichtigen, 4. physikalisch-chemische Wirkungen, 24. Akt.-Liefg. Arbeitsschutz besser managen
4 10350 Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV Seite 4 5. Möglichkeiten einer Substitution, 6. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge, 7. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte, 8. Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen, 9. Schlussfolgerungen der getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen. Es besteht die Möglichkeit, eine vom Hersteller oder Inver- kehrbringer mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung zu übernehmen. Dies ist jedoch nur in den Fällen möglich, in denen das Produkt exakt in dem Zustand verwendet wird, in dem man es bezogen hat und wenn das Produkt genau in der Art und Weise verwendet wird, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer beschrieben wird. Herstellerinformationen Fachkunde Die Person, die die Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV durchführt, muss über die erforderliche Fachkunde verfügen. Verfügt der Arbeitgeber nicht selber über die erforderliche Fachkunde, kann er sich fachkundig beraten lassen. Dabei kann er sich externer fachkundiger Unterstützung bedienen, oder er kann den Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit dafür einsetzen. Organisations- Wenn der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung nicht selpflicht ber durchführt, dann hat er auf jeden Fall seinen Organisationspflichten nachzukommen. Das heißt, er muss konkret vorgeben, was in welchem zeitlichen Rahmen wie gemacht werden muss (Organisation). Er muss sich vergewissern, dass die beauftragte Person die Aufgaben bewältigen kann (Auswahl), und er muss sich überzeugen, dass die gestellten Aufgaben richtig abgearbeitet werden (Aufsicht). Arbeitsschutz besser managen 24. Akt.-Liefg.
5 Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV Seite 5 Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung müssen zunächst inhalative (über die Atmung), dermale (über die Haut) und physikalisch-chemische Gefährdungen unabhängig voneinander beurteilt werden, und dann in der Gefährdungsbeurteilung zusammengeführt werden. Mögliche Wechsel- oder Kombinationswirkungen bei Tätigkeiten mit mehreren Gefahrstoffen sind dann zu berücksichtigen, wenn sich dies auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten auswirkt. Ableitung von Die Gefahrstoffverordnung bietet ein Konzept zur Ableitung Schutzstufen von Schutzstufen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Diese vier Schutzstufen und die damit verbundenen Arbeitsschutzmaßnahmen werden in der Gefahrstoffverordnung wie folgt beschrieben: Schutzstufe 1: 8 Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätigkeiten mit geringer Gefährdung Schutzstufe 2: 9 Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten Schutzstufe 3: 10 ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung Schutzstufe 4: 11 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen Vereinfachung bei geringer Gefährdung Im Falle der Schutzstufe 1, d. h. wenn nur mit einer geringen Gefährdung der Mitarbeiter zu rechnen ist, kann auf eine detaillierte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung verzichtet werden. Eine geringe Gefährdung der Beschäftigten kann aus den Arbeitsbedingungen, der verwendeten Stoffmenge und der Höhe und Dauer der Exposition abgeleitet werden. 24. Akt.-Liefg. Arbeitsschutz besser managen
6 10350 Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV Seite 6 Ermittlung Die Ermittlung der Schutzstufe und den damit verbundenen der Schutzmaßnahmen lässt sich nach folgender Vorgehenswei- Schutzstufe se durchführen (siehe auch das Schema in Abbildung 1): Die folgenden Abfragen beziehen sich auf einen Gefahrstoff und eine damit verbundene Tätigkeit:? Liegt nur eine geringe Gefährdung vor? Liegen keine Tätigkeiten mit T oder T+ gekennzeichneten Stoffen oder Zubereitungen vor und werden nur geringe Stoffmengen verwendet und besteht nur eine kurze Expositionsdauer und ist die Expositionshöhe niedrig und liegen geeignete Arbeitsbedingungen vor (z. B. kein Hautkontakt)? Wenn ja, gilt die Schutzstufe 1. Die Grundsätze nach 8 GefStoffV sind zu berücksichtigen. Wenn nein:? Besteht die Möglichkeit den Stoff oder die Zubereitung durch einen weniger gefährlichen Stoff oder eine weniger gefährliche Zubereitung zu ersetzen? Wenn ja, und der Ersatzstoff wird eingesetzt? handelt es sich bei dem Ersatzstoff um einen Gefahrstoff? Wenn ja, ist die Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV erneut mit dem Ersatzstoff durchzuführen. Wenn nein, ist auf jeden Fall die Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz durchzuführen. Arbeitsschutz besser managen 24. Akt.-Liefg.
7 Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV Seite 7 Wenn nein: Es sind auf jeden Fall die Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nach 9 GefStoffV einzuhalten. Des Weiteren ist mit dem Ablaufschema fortzufahren.? Werden Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen der Kategorie 1 oder 2 durchgeführt (mit R45, R46, R49 oder R60 gekennzeichnete Stoffe; oder Stoffe oder Zubereitung die in der TRGS 905 mit einer dieser Eigenschaften bewertet werden)? Wenn ja:? Werden die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten oder wird die Tätigkeit entsprechend einem vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelten und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit veröffentlichten verfahrens- und stoffspezifischen Kriterium durchgeführt? Wenn nein, gilt die Schutzstufe 4. Es sind Arbeitsschutzmaßnahmen nach den 8, 9, 10 und zusätzlich 11 der GefStoffV zu berücksichtigen. Wenn ja, gilt die Schutzstufe 3. Es sind Arbeitsschutzmaßnahmen nach den 8, 9 und 10 der GefStoffV zu berücksichtigen. Wenn nein:? Werden Tätigkeiten mit anderen T oder T+ gekennzeichneten Arbeitsstoffen durchgeführt? Wenn ja, gilt die Schutzstufe 3. Es sind Arbeitsschutzmaßnahmen nach den 8, 9 und 10 der GefStoffV zu berücksichtigen. Wenn nein, gilt die Schutzstufe 2. Es sind Arbeitsschutzmaßnahmen nach den 8 und 9 der GefStoffV zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen z. B. bei Feuchtarbeiten oder bei Tätigkeiten mit erstickenden Gasen ist zu prüfen. 24. Akt.-Liefg. Arbeitsschutz besser managen
8 10350 Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV Seite a.ppt Liegen Tätigkeiten mit Arbeitsstoffen vor, die mit T oder T+ gekennzeichnet sind? nein Liegt aufgrund der Arbeitsbedingungen (z. B. kein Hautkontakt) und einer geringen Stoffmenge und der in Höhe und Dauer niedrigen Exposition nur eine geringe Gefährdung vor und reichen Maßnahmen nach 8 Abs. 1 GefStoffV? ja SS 1 Arbeitsschutzmaßnahmen nach 8 GefStoffV ja 1 ja Können Tätigkeiten mit Gefahrstoffen vermieden werden? nein nein Können Tätigkeiten mit Gefahrstoffen vermieden werden? ja 1 Prüfen, ob sonstige Gefährdungen vorliegen z. B. durch Feuchtarbeiten, erstickende Gase u. a. ja Ist eine Substitution durch weniger gefährliche Arbeitsstoffe möglich? nein ja nein Ist eine Substitution durch weniger gefährliche Arbeitsstoffe möglich? ja Kann ein Verfahren mit geringerer Gefährdung eingesetzt werden? nein ja nein Kann ein Verfahren mit geringerer Gefährdung eingesetzt werden? nein SS 2 Arbeitsschutzmaßnahmen nach 8 und 9 GefStoffV erforderlich Liegen Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Arbeitsstoffen vor? nein SS 3 Arbeitsschutzmaßnahmen nach 8, 9 und 10 GefStoffV erforderlich ja Wird der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten? ja nein SS 4 Arbeitsschutzmaßnahmen nach 8, 9, 10 und 11 GefStoffV erforderlich Abb. 1: Fließschema zur Ableitung der Schutzstufen nach GefStoffV Arbeitsschutz besser managen 24. Akt.-Liefg.
9 Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV Seite 9 Ergänzende Vorgehensweise bei physikalischchemischer Gefahr Das Schutzstufenkonzept gilt ausschließlich für die gesundheitsgefährdenden Eigenschaften von Gefahrstoffen. Die Gefährdungen durch physikalisch-chemische Eigenschaften müssen gesondert betrachtet werden. Eine mögliche Vorgehensweise beim Vorliegen physikalisch-chemischer Gefahren beschreibt der folgende Ablauf:? Kann der Stoff oder die Zubereitung durch eine/n weniger gefährliche/n ersetzt werden? Wenn ja, und? wird der Ersatzstoff eingesetzt und handelt es sich bei dem Ersatzstoff um einen Gefahrstoff mit einem physikalisch-chemischen Gefährlichkeitsmerkmal, ist die Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV für physikalischchemische Gefährdungen erneut mit dem Ersatzstoff durchzuführen. Wenn nein,? Ist der Stoff oder die Zubereitung mit E gekennzeichnet? Wenn ja, dann sind Maßnahmen nach dem Sprengstoffgesetz umzusetzen. Wenn nein, sind die allgemeinen Maßnahmen nach GefstoffV 7 und Anhang III Nr. 1 Brand- und Explosionsgefahren zu berücksichtigen. Des Weiteren ist mit dem Ablaufschema fortzufahren.? Ist der Stoff oder die Zubereitung brandfördernd? Wenn ja, dann sind Lagerungsgebote für brandfördernde Stoffe zu berücksichtigen (z. B. TRGS 515). 24. Akt.-Liefg. Arbeitsschutz besser managen
10 10350 Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV Seite 10 Wenn nein:? Kann ein explosionsfähiges Gemisch mit Luft entstehen? (z. B. Gemische von Luft mit Stäuben brennbarer Feststoffe, hochentzündliche Gase oder Dämpfe von hoch- oder leichtentzündlichen Flüssigkeiten)? Wenn ja: Anforderungen zu Maßnahmen nach GefstoffV 7 und Anhang III Nr. 1 Brand- und Explosionsgefahren berücksichtigen, z. B. Verhinderung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische, Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische und Abschwächung der schädlichen Auswirkungen einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß. Wenn nein: Ggf. können auch in diesen Fällen Maßnahmen erforderlich sein, z. B. wenn die Arbeitstemperatur über dem Flammpunkt einer Flüssigkeit liegt. Zusätzlich zu der dargestellten Betrachtungsweise zu physikalisch-chemischen Gefährdungen sind die Belange der Betriebssicherheitsverordnung zu berücksichtigen. 2 Praktische Umsetzung einer Gefährdungsbeurteilung Aus dem 7 der Gefahrstoffverordnung resultiert somit die Verpflichtung, die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dieser Paragraph beschreibt auch im Wesentlichen die Vorgehensweise zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung. Arbeitsschutz besser managen 24. Akt.-Liefg.
11 Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV Seite 11 Im ersten Schritt erfolgt eine Einschätzung, welche Gefahrstoffe eingesetzt werden, im Zuge von Produktions- bzw. Arbeitsabläufen entstehen bzw. freigesetzt werden können. Diese Stoffe sollten vor der Durchführung einer Gefähr- dungsbeurteilung bereits in einem Gefahrstoffkataster zusammengestellt sein, weiterhin sollten zu den einzelnen Gefahrstoffen, soweit verfügbar, die Sicherheitsdatenblätter vorliegen. Gefahrstoffkataster Sind diese Grundlagen nicht vorhanden, sollte im ersten Schritt das Gefahrstoffverzeichnis erstellt werden und die Sicherheitsdatenblätter vom Hersteller bzw. Lieferanten der Gefahrstoffe angefordert werden. Mit den vorliegenden und sonstigen Informationen zu den Gefahrstoffen wird die Erfassung vor Ort vorbereitet, z. B. werden Fragebögen erstellt. Erstes Ergebnis der Erfassung Die Erfassung der Arbeitsprozesse durch einen fachkundigen Gutachter mündet in nachstehende Teilergebnisse: Überprüfung und Vervollständigung des Gefahrstoffkatasters, Aufzeichnen der Tätigkeiten, die mit den Gefahrstoffen durchgeführt werden, Erfassen von Mengen, Erfassen von Frequenzen der Tätigkeiten, Erfassen der Anzahl von Personen, die mit Gefahrstoffen tätig sind, Erfassen von Personen, für die besondere Anforderungen beim Umgang mit Gefahrstoffen bestehen, z. B. Frauen und Jugendliche. 24. Akt.-Liefg. Arbeitsschutz besser managen
12 10350 Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV Seite 12 Beispiel Druckerei In einer beispielhaft angeführten Druckerei wurden nachstehende Arbeitsplätze differenziert: 1 Lager/Anlieferung, 2 Vorstufe Desktoppublishing (2.1), Druckformenerstellung (2.2), Stempelfertigung (2.3), 3 Drucksaal Drucksaal Reinigungsraum, 4 Weiterverarbeitung, 5 Kopierstellen, 6 Verwaltungstätigkeit. Gefahrstoffe gemäß Gefahrstoffverordnung wurden an den Arbeitsplätzen Vorstufe und Drucksaal verwendet. Ozon kann an den Kopierstellen freigesetzt werden. Mit den bei der Begehung sowie ergänzenden Befragungen ermittelten Informationen wird die Gefährdungsbeurteilung nach dem im Folgenden dokumentierten Muster durchgeführt. Hier wird beispielhaft für drei Gefahrstoffe die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt, Beispiel für Gefahrstoffe ein Gefahrstoff mit der Kennzeichnung Xi (reizend), ein Gefahrstoff mit der Kennzeichnung C (ätzend), ein Gefahrstoff, bei dem eine leichte Entzündlichkeit vorliegt (chemisch-physikalische Eigenschaften). 2.1 Maßnahmen Mit den stoffspezifischen Informationen sowie der Berücksichtigung der Mengen erfolgt die Gefährdungsbeurteilung Arbeitsschutz besser managen 24. Akt.-Liefg.
13 Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV Seite 13 mit der Zuordnung zu den Schutzstufen 1 bis 4, die in der Gefahrstoffverordnung in den 8 bis 11 definiert werden. Empfehlungen Die Gefährdungsbeurteilung mündet ein in Empfehlungen zu erforderlichen Maßnahmen wie: technischen Maßnahmen, organisatorische Maßnahmen, Empfehlung zur Ersatzstoffsuche, Arbeitsplatzmessungen. Die Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist durch folgende allgemeine Maßnahmen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren (gelten für alle Gefahrstoffe): Handlungsmöglichkeiten Allgemeine Regeln 1. Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsorganisation 2. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und entsprechende Wartungsverfahren zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit 3. Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können 4. Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition 5. Angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere die regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes 6. Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Menge 7. Geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren Die Kontamination des Arbeitsplatzes und die Gefährdung der Beschäftigten ist so gering wie möglich zu halten. 24. Akt.-Liefg. Arbeitsschutz besser managen
14 10350 Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV Seite 14 Der Arbeitgeber hat die Funktion und die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte hr zu überprüfen; das Ergebnis der Prüfung ist aufzuzeichnen. Die Maßnahmen für die weiterführenden Schutzstufen gestalten sich entsprechend den unter Kapitel 1 genannten Maßgaben der Gefahrstoffverordnung. Mit dem vorstehend beschriebenen Verfahren erfolgt die Gefährdungsbeurteilung rationell (damit auch kostengünstig) und reproduzierbar. 2.2 Fragebogen zur Gefährdungsbeurteilung Beispiel Vorstufe, QR-D1 Filmentwickler A Stoff/Zubereitung Name/Bezeichnung: QR-D1 Filmentwickler Hersteller/Lieferant: Fujifilm Tätigkeiten: Entwickeln von Rollenfilmen, wechseln der Kanister Vorliegende Gibt es eine mitgelieferte und nutzbare Informationen Gefährdungsanalyse? Gibt es verfahrens- und stoffspezifische Kriterien? Gibt es sonstige Quellen? Liegt eine verfahrens- und stoffspezifische Einstufung in eine Schutzstufe z. B. in einer TRGS vor? Arbeitsschutz besser managen 24. Akt.-Liefg.
15 Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV Seite 15 B Verzicht auf eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung Verzicht möglich? Ergibt sich für die Tätigkeiten, dass aufgrund 1. der Arbeitsbedingungen 2. einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und 3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition nur geringe Gefährdung der Beschäftigten vorliegt? Gibt es andere Gründe für den Verzicht auf eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung? Schutzstufe 1: C C 1 Detaillierte Gefährdungsbeurteilung Gefährliche Eigenschaften Einstufung Liegt eine Einstufung des Herstellers oder Inverkehrbringers vor? Kennbuchstaben Gefahrensymbole: C, Xn, N Einstufung R-Sätze: R R-Sätze R 35 R 22 R 40 R 41 R 43 R 50 R 68 Verursacht schwere Verätzungen. Gesundheitsschädlich beim Verschlucken. Verdacht auf krebserzeugende Wirkung. (Seit ; davor bedeutete R40, was jetzt R 68 ist.) Gefahr ernster Augenschäden. Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich. Sehr giftig für Wasserorganismen. Irreversibler Schaden möglich. 24. Akt.-Liefg. Arbeitsschutz besser managen
16 10350 Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV Seite 16 Besondere Gefahren Werden Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt, die als giftig, sehr giftig, krebserzeugend oder erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend Kategorie 1 oder 2 gekennzeichnet sind oder in der Veröffentlichung des BMWA nach 21 Abs. 4 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend Kat. 1oder 2 bezeichnet werden? Wenn ja: Schutzstufe 3: oder 4: Wenn nein: Schutzstufe 1: oder 2: X C 2 Herstellerinformationen Angaben im Es liegt eine Tätigkeit mit einem gekauften, einge- Sicherheits- stuften gefährlichen Stoff oder einer gekauften, gedatenblatt fährlichen Zubereitung vor Wenn ja, liegt das Sicherheitsdatenblatt vor? Ist das Sicherheitsdatenblatt vollständig und ordnungsgemäß? Datum des Sicherheitsdatenblatts: Maßnahme: Korrektes Sicherheitsdatenblatt anfordern, das vorliegende bezieht sich auf eine Festsubstanz, der Entwickler wird aber als wässrige Lösung eingekauft. Liegen sonstige Informationen zu Gesundheitsschutz oder Sicherheit vor? Arbeitsschutz besser managen 24. Akt.-Liefg.
17 Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV Seite 17 C 3 Ausmaß, Art und Dauer der Exposition C 3.1 Beurteilung der Höhe und Dauer der Exposition Aufgrund der Höhe und Dauer der Exposition ist nur von einer geringen Gefährdung für die Beschäftigten auszugehen. Inhalative Exposition Mögliche Ausmaß der Konzentration in der Luft am Arbeitsplatz Wirkung über die Luft Gibt es verfahrens- oder stoffspezifische Kriterien? Gibt es praktikable Beurteilungsverfahren? Gibt es Ergebnisse von Arbeitsplatzmessungen? Dauer der Exposition: Kurz-Exposition beim Wechseln der Kanister, die bei der automatischen Filmentwicklung als Vorratsbehälter beigestellt sind, der Wechsel erfolgt einmal pro Monat. Hautkontakt Mögliche Wird mit dem Stoff/der Zubereitung in einem Wirkung über geschlossenen System gearbeitet? die Haut Beim Wechseln wird das System geöffnet. Kann Hautkontakt mit dem Stoff eintreten? Möglichkeit des Kontaktes: Beim Wechseln der Vorratskanister für die automatische Filmentwicklung Ist der Stoff als hautresorptiv eingestuft? 24. Akt.-Liefg. Arbeitsschutz besser managen
18 10350 Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV Seite 18 C 4 Physikalisch-chemische Wirkungen Ist der Stoff/die Zubereitung als explosionsgefähr- lich, hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich oder brandfördernd eingestuft? Brand-/Explosionsgefahr Können durch chemische Reaktionen explosionsgefährliche, hochentzündliche, leichtentzündliche, entzündliche oder brandfördernde Stoffe oder Gemische entstehen? Können bei den Tätigkeiten explosionsfähige Staub- Luftgemische entstehen? C 5 Möglichkeiten einer Substitution Stoff ersetzen Wurden die Möglichkeiten der Substitution geprüft? Entwickler ist an die Maschine angepasst, eine Substitution impliziert auch eine Änderung des Entwicklungssystems. Liegt bei der Tätigkeit eine Gefährdung für die Arbeitnehmer vor? Wenn ja, gibt es einen Ersatzstoff oder ein Ersatzverfahren, bei dem es unter Berücksichtigung der Kriterien der TRGS 440 zumutbar ist, dass dieser Stoff, diese Zubereitung oder dieses Verfahren eingesetzt wird? C 6 Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge Umgang mit dem Gefahrstoff Arbeitsbedingungen Arbeiten unter Normaldruck und Normaltemperatur Arbeitsschutz besser managen 24. Akt.-Liefg.
19 Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV Seite 19 C 6.1 Beurteilung der Arbeitsbedingungen Aufgrund der Arbeitsbedingungen ist nur von einer geringen Gefährdung für die Beschäftigten auszugehen. Verfahren Entwickler wird im Kanister beigestellt, aus diesem zieht die automatische Filmentwicklung die jeweils erforderliche Menge an Entwickler. Der Kanister wird 1-mal im Monat gewechselt. Arbeitsmittel Welche Arbeitsmittel werden bei Tätigkeiten mit den gefährlichen Stoffen eingesetzt? Kunststoffkanister, Entnahmeeinheit Gefahrstoffmenge: Menge des eingesetzten Stoffes, der eingesetzten Zubereitung: pro hr 100 l, in Gebinden zu 10 l, es ist ca. 1-mal je Monat erforderlich, den Kanister mit dem Entwickler zu wechseln. Menge des im Arbeitsbereich entstehenden gefährlichen Stoffes, bzw. der gefährlichen Zubereitung: Kleinmengen des Entwicklers (Tropfen) beim Wechseln des Vorratskanisters ca. 1-mal je Monat C 6.2 Beurteilung der Menge: Aufgrund der eingesetzten Menge ist nur von einer geringen Gefährdung für die Beschäftigten auszugehen. 24. Akt.-Liefg. Arbeitsschutz besser managen
20 10350 Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV Seite 20 C 7 Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte Keine Grenzwerte verfügbar, wesentliche Gefährdung beruht auf stark ätzender Wirkung Sind Maßnahmen zur Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes erforderlich? C 8 Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen Erforderliche Schutzmaßnahmen Geplante/durchgeführte Schutzmaßnahmen Technische Maßnahmen: Sind Be- oder Entlüftungsvorrichtungen erforderlich? Sind sonstige technische Maßnahmen erforderlich? Organisatorische Maßnahmen Sind sonstige organisatorische Maßnahmen erforderlich? Wenn ja, welche? Erstellen der Betriebsanweisung, Unterweisung der durchführenden Personen Persönliche Schutzausrüstung Ist persönliche Schutzausrüstung erforderlich? Wenn ja, welche? Arbeitsschutz besser managen 24. Akt.-Liefg.
21 Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV Seite 21 Schutzhandschuhe, -brille, geeignete Arbeitsbekleidung Wurden Arbeitsplatzmessungen zur Erfolgsüberprüfung durchgeführter Maßnahmen gemacht? C 9 Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen Sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen? Sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten? 2.3 Fragebogen zur Gefährdungsbeurteilung Beispiel Drucksaal, RC 620 Feuchtmittelzusatz A Stoff/Zubereitung Name/Bezeichnung: Zusammensetzung: Hersteller/Lieferant: Tätigkeiten: RC 620 Feuchtmittelzusatz Wasser, Natriumcitrat, Dipropylenglycol, Isothiazolinone Agfa Zufüllen des Feuchtmittelzusatzes zum Feuchtmittel der Druckmaschinen, das fertige Feuchtmittel enthält 3 % Feuchtmittelszusatz im Wasser Vorliegende Gibt es eine mitgelieferte und nutzbare Informationen Gefährdungsanalyse? Gibt es verfahrens- und stoffspezifische Kriterien? 24. Akt.-Liefg. Arbeitsschutz besser managen
22 10350 Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV Seite 22 Gibt es sonstige Quellen? Liegt eine verfahrens- und stoffspezifische Einstufung in eine Schutzstufe z. B. in einer TRGS vor? B Verzicht auf eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung Verzicht möglich? Ergibt sich für die Tätigkeiten, dass aufgrund 1. der Arbeitsbedingungen 2. einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und 3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition nur geringe Gefährdung der Beschäftigten vorliegt? Wenn ja, ist eine detaillierte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nicht erforderlich. Die detaillierte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung wird hier auch für die Schutzstufe 1 zur Veranschaulichung der Methodik durchgeführt. In der Praxis ist dies nicht erforderlich. Gibt es andere Gründe für den Verzicht auf eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung? Schutzstufe 1: C C 1 Detaillierte Gefährdungsbeurteilung Gefährliche Eigenschaften Einstufung Liegt eine Einstufung des Herstellers oder Inverkehrbringers vor? Arbeitsschutz besser managen 24. Akt.-Liefg.
23 Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV Seite 23 Kennbuchstaben Gefahrensymbole: Xi Einstufung R-Sätze: R 43 R-Sätze R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich. Besondere Gefahren Werden Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt, die als giftig, sehr giftig, krebserzeugend oder erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend Kategorie 1 oder 2 gekennzeichnet sind oder in der Veröffentlichung des BMWA nach 21 Abs. 4 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend Kat. 1oder 2 bezeichnet werden? Wenn ja: Schutzstufe 3 oder 4: Wenn nein: Schutzstufe 1 X oder 2: C 2 Herstellerinformationen Angaben im Es liegt eine Tätigkeit mit einem gekauften, einge- Sicherheits- stuften gefährlichen Stoff oder einer gekauften, gedatenblatt fährlichen Zubereitung vor. Wenn ja, liegt das Sicherheitsdatenblatt vor? Ist das Sicherheitsdatenblatt ist vollständig und ordnungsgemäß? Wenn ja, Datum des Sicherheitsdatenblatts: Maßnahme: Neues Sicherheitsdatenblatt anfordern, das vorliegende ist älter als 2 hre. Liegen sonstige Informationen zu Gesundheitsschutz oder Sicherheit vor? 24. Akt.-Liefg. Arbeitsschutz besser managen
24 10350 Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV Seite 24 C 3 Ausmaß, Art und Dauer der Exposition C 3.1 Beurteilung der Höhe und Dauer der Exposition Aufgrund Höhe und Dauer der Exposition ist nur von einer geringen Gefährdung für die Beschäftigten auszugehen Inhalative Exposition Mögliche Ausmaß der Konzentration in der Luft am Arbeitsplatz Wirkung über die Luft Gibt es verfahrens- oder stoffspezifische Kriterien? Gibt es praktikable Beurteilungsverfahren? Gibt es Ergebnisse von Arbeitsplatzmessungen? Dauer der Exposition: Zusatz zum Feuchtmittel der Druckmaschinen, 1- bis 2-mal pro Monat zum Auffrischen nachfüllen Hautkontakt Mögliche Wird mit dem Stoff/der Zubereitung in einem Wirkung geschlossenen System gearbeitet? über die Haut Kann Hautkontakt mit dem Stoff/der Zubereitung eintreten? Ist der Stoff, die Zubereitung als hautresorptiv eingestuft? C 4 Physikalisch-chemische Wirkungen Ist der Stoff/die Zubereitung als explosionsgefähr- lich, hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich oder brandfördernd eingestuft? Brand-/Explosionsgefahr Arbeitsschutz besser managen 24. Akt.-Liefg.
25 Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV Seite 25 Können durch chemische Reaktionen explosionsgefährliche, hochentzündliche, leichtentzündliche entzündliche oder brandfördernde Stoffe oder Gemische entstehen? Können bei den Tätigkeiten explosionsfähige Staub- Luftgemische entstehen? C 5 Möglichkeiten einer Substitution Stoff ersetzen Wurden die Möglichkeiten der Substitution geprüft? Liegt bei der Tätigkeit eine Gefährdung ( SS 2) für die Arbeitnehmer vor? Wenn ja, gibt es einen Ersatzstoff oder ein Ersatzverfahren, bei dem es unter Berücksichtigung der Kriterien der TRGS 440 zumutbar ist, dass dieser Stoff, diese Zubereitung oder dieses Verfahren eingesetzt wird? C 6 Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge Arbeitsbedingungen (z. B. Temperatur, Druck, Atmosphäre): Normaldruck, Zimmertemperatur Umgang mit C 6.1 Beurteilung der Arbeitsbedingungen dem Gefahrstoff Aufgrund der Arbeitsbedingungen ist nur von einer geringen Gefährdung für die Beschäftigten auszugehen. 24. Akt.-Liefg. Arbeitsschutz besser managen
26 10350 Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV Seite 26 Verfahren (z. B. geschlossene Apparatur, offener Kessel, offene Dosieranlage mit Absaugung): Einsatz als Zusatz zum Feuchtmittel der Druckmaschinen, offene Anwendung, das Mittel gelangt auf die Walze. Arbeitsmittel Welche Arbeitsmittel werden bei Tätigkeiten mit den gefährlichen Stoffen eingesetzt? Druckmaschine, Kanister, aus dem nachgefüllt wird Gefahrstoffmenge: Menge des eingesetzten Stoffes, der eingesetzten Zubereitung: ca l/hr Menge des im Arbeitsbereich entstehenden gefährlichen Stoffes, bzw. der gefährlichen Zubereitung: auf 3 % verdünnt als Zusatz zum Feuchtmittel der Druckmaschinen C 6.2 Beurteilung der Menge: Aufgrund der eingesetzten Menge ist nur von einer geringen Gefährdung für die Beschäftigten auszugehen: C 7 Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte Arbeitsplatzgrenzwert: 0,2 mg/m 3 als Kurzzeitwert zu ermitteln aus den Aerosolen Sind Maßnahmen zur Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes erforderlich? Arbeitsschutz besser managen 24. Akt.-Liefg.
27 Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV Seite 27 C 8 Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen Erforderliche Schutzmaßnahmen Geplante/durchgeführte Schutzmaßnahmen Technische Maßnahmen: Sind Be- oder Entlüftungsvorrichtungen erforderlich? Sind sonstige technische Maßnahmen erforderlich? Organisatorische Maßnahmen Sind sonstige organisatorische Maßnahmen erforderlich? Erstellen der Betriebsanweisung, Unterweisung der durchführenden Personen, allgemeine hygienische Grundsätze beachten. Persönliche Schutzausrüstung Ist Persönliche Schutzausrüstung erforderlich? Handschuhe, geeignete Arbeitsbekleidung Wurden Arbeitsplatzmessungen zur Erfolgsüberprüfung durchgeführter Maßnahmen gemacht? C 9 Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen Sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen? 24. Akt.-Liefg. Arbeitsschutz besser managen
28 10350 Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV Seite 28 Sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten? 2.4 Fragebogen zur Gefährdungsbeurteilung Beispiel Drucksaal, Isopropanol A Stoff/Zubereitung Name/Bezeichnung: Hersteller/Lieferant: Isopropanol Siegel Tätigkeiten: Zusetzen zum Feuchtmittel der Druckmaschinen, 10 % als Netzmittel Vorliegende Gibt es eine mitgelieferte und nutzbare Informationen Gefährdungsanalyse? Gibt es verfahrens- und stoffspezifische Kriterien? Gibt es sonstige Quellen? Liegt eine verfahrens- und stoffspezifische Einstufung in eine Schutzstufe z. B. in einer TRGS vor? B Verzicht auf eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung Verzicht möglich? Ergibt sich für die Tätigkeiten, dass aufgrund 1. der Arbeitsbedingungen, 2. einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und 3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition nur geringe Gefährdung der Beschäftigten vorliegt? Arbeitsschutz besser managen 24. Akt.-Liefg.
29 Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV Seite 29 Wenn ja, ist eine detaillierte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nicht erforderlich. Gibt es andere Gründe für den Verzicht auf eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung? Schutzstufe 1: C C 1 Detaillierte Gefährdungsbeurteilung Gefährliche Eigenschaften Einstufung Liegt eine Einstufung des Herstellers oder Inverkehrbringers vor? Kennbuchstaben Gefahrensymbole: F, Xi Einstufung R-Sätze: R R-Sätze R 11 R 36 R 67 Leichtentzündlich. Reizt die Augen. Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. Besondere Gefahren Werden Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt, die als giftig, sehr giftig, krebserzeugend oder erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend Kategorie 1 oder 2 gekennzeichnet sind oder in der Veröffentlichung des BMWA nach 21Abs. 4 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend Kategorie 1oder 2 bezeichnet werden? Wenn ja: Schutzstufe 3 oder 4: Wenn nein: Schutzstufe 1 oder 2: X 24. Akt.-Liefg. Arbeitsschutz besser managen
30 10350 Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV Seite 30 C 2 Herstellerinformationen Angaben im Es liegt eine Tätigkeit mit einem gekauften, einge- Sicherheits- stuften gefährlichen Stoff oder einer gekauften, gedatenblatt fährlichen Zubereitung vor Wenn ja, liegt das Sicherheitsdatenblatt vor? Ist das Sicherheitsdatenblatt vollständig und ordnungsgemäß? Wenn ja, Datum des Sicherheitsdatenblatts: Liegen sonstige Informationen zu Gesundheitsschutz oder Sicherheit vor? C 3 Ausmaß, Art und Dauer der Exposition C 3.1 Beurteilung der Höhe und Dauer der Exposition Aufgrund Höhe und Dauer der Exposition ist nur von einer geringen Gefährdung für die Beschäftigten auszugehen. Inhalative Exposition Mögliche Ausmaß der Konzentration in der Luft am Arbeitsplatz Wirkung über die Luft Gibt es verfahrens- oder stoffspezifische Kriterien? Gibt es praktikable Beurteilungsverfahren? Gibt es Ergebnisse von Arbeitsplatzmessungen? Dauer der Exposition: Auffüllprozess zum Feuchtmittel der Druckmaschinen als Netzmittel, ein- bis zweimal je Woche Arbeitsschutz besser managen 24. Akt.-Liefg.
31 Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV Seite 31 Hautkontakt Mögliche Wird mit dem Stoff/der Zubereitung in einem Wirkung über geschlossenen System gearbeitet? die Haut Kann Hautkontakt mit dem Stoff/der Zubereitung eintreten? Ist der Stoff/die Zubereitung als hautresorptiv eingestuft? C 4 Physikalisch-chemische Wirkungen Ist der Stoff/die Zubereitung als explosionsgefähr- lich, hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich oder brandfördernd eingestuft? Brand-/Explosionsgefahr Wenn ja, R-Satz oder R-Sätze für diese Einstufung angeben: R-Sätze R 11 Können durch chemische Reaktionen explosionsgefährliche, hochentzündliche, leichtentzündliche, entzündliche oder brandfördernde Stoffe oder Gemische entstehen? Wenn ja, Angabe des Stoffes oder Zusammensetzung des Gemisches: Isopropanol Liegen Stoffe oder Zubereitungen vor oder entstehen Stoffe oder Zubereitungen, die als explosionsgefährlich, hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich oder brandfördernd eingestuft sind oder einzustufen sind, dann sind folgende Parameter anzugeben: 24. Akt.-Liefg. Arbeitsschutz besser managen
32 10350 Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV Seite 32 Stoffangaben Name/Bezeichnung: Isopropanol Flammpunkt: 13 C Zündtemperatur: > 350 C Untere Explosionsgrenze: 2 Vol.-% Obere Explosionsgrenze: 12 Vol.-% Arbeitstemperatur bei Tätigkeiten : 20 C Liegt die Arbeitstemperatur über dem Flammpunkt? Können bei den Tätigkeiten explosionsfähige Staub-Luftgemische entstehen? C 5 Möglichkeiten einer Substitution Stoff ersetzen Wurden die Möglichkeiten der Substitution geprüft? Liegt bei der Tätigkeit eine Gefährdung für die Arbeitnehmer vor? Wenn ja, gibt es einen Ersatzstoff oder ein Ersatzverfahren, bei dem es unter Berücksichtigung der Kriterien der TRGS 440 zumutbar ist, dass dieser Stoff, diese Zubereitung oder dieses Verfahren eingesetzt wird? Der Arbeitsprozess und speziell die Maschinen sind auf die Kombination der Stoffe im Feuchtmittel eingestellt. C 6 Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge Arbeitsbedingungen Normaldruck, Raumtemperatur Arbeitsschutz besser managen 24. Akt.-Liefg.
33 Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV Seite 33 C 6.1 Beurteilung der Arbeitsbedingungen Umgang mit Aufgrund der Arbeitsbedingungen ist nur von einer dem Gefahr- geringen Gefährdung für die Beschäftigten auszugestoff hen. Verfahren: Einsatz im Feuchtmittel der Druckmaschinen Arbeitsmittel Welche Arbeitsmittel werden bei Tätigkeiten mit den gefährlichen Stoffen eingesetzt? Druckmaschinen werden manuell aus Behältern befüllt. Gefahrstoffmenge: Menge des eingesetzten Stoffes, der eingesetzten Zubereitung: mehrmals pro Woche einige Liter auffüllen Menge des im Arbeitsbereich entstehenden gefährlichen Stoffes, bzw. der gefährlichen Zubereitung: C 6.2 Beurteilung der Menge: Aufgrund der eingesetzten Menge ist nur von einer geringen Gefährdung für die Beschäftigten auszugehen. C 7 Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte Arbeitsplatzgrenzwert: Isopropanol 500 mg/m Akt.-Liefg. Arbeitsschutz besser managen
34 10350 Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV Seite 34 Sind Maßnahmen zur Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes erforderlich? Wenn ja, welche? Auf Lüftung achten, ist aber in der Druckerei durch die allgemeinen Bedingungen (Lüftungsanlage) gegeben C 8 Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen Erforderliche Schutzmaßnahmen Geplante/durchgeführte Schutzmaßnahmen Technische Maßnahmen: Sind Be- oder Entlüftungsvorrichtungen erforderlich? Wenn ja, sind Be- oder Entlüftungsvorrichtungen ausreichend dimensioniert? Sind sonstige technischen Maßnahmen erforderlich? Organisatorische Maßnahmen Sind sonstige organisatorische Maßnahmen erforderlich? Wenn ja, welche? Erstellen der Betriebsanweisung, Unterweisung der durchführenden Personen, allgemeine hygienische Grundsätze beachten, ggf. Explosionsschutzdokument nach BetrSichV. Arbeitsschutz besser managen 24. Akt.-Liefg.
35 Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV Seite 35 Persönliche Schutzausrüstung Ist persönliche Schutzausrüstung erforderlich? Wenn ja, welche? Handschuhe, geeignete Arbeitsbekleidung, Schutzbrille Wurden Arbeitsplatzmessungen zur Erfolgsüberprüfung durchgeführter Maßnahmen gemacht? C 9 Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen Sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen? Sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten? Fazit Mit der vorgestellten Vorgehensweise ist die Gefährdungsbeurteilung nach 7 Gefahrstoffverordnung rationell und auch leicht nachvollziehbar durchzuführen. 24. Akt.-Liefg. Arbeitsschutz besser managen
36 10350 Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV Seite 36 Arbeitsschutz besser managen 24. Akt.-Liefg.
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1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Temperatur, Dampfdruck und Sicherheitsdaten Flammpunkt: Temperatur eines festen oder flüssigen Stoffes, bei der in einer genormten Apparatur (s.o.) die Dämpfe im Gemisch mit Luft gerade
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