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1 Schutzziele Nachdem Sie die Gefährdungen ermittelt haben, muss als nächster Schritt die Bewertung und Beurteilung der gefundenen Gefährdungen folgen. Daraus ergibt sich ein Handlungsbedarf, wenn die Gefährdungen ein nichtakzeptables Risiko darstellen. Auch hier vorab allgemeine Betrachtungen, die anschließend anhand von Beispielen veranschaulicht werden. Allgemeine Betrachtungen: Der Begriff des Risikos ist verbunden mit der Wahrscheinlichkeit des Eintretens und die Schwere des Ausmaßes eines möglichen Schadens. Ein Risiko ist also eine bewertete Gefährdung! Die Schwelle zwischen Sicherheit und Gefahr ist das sogenannte akzeptable Risiko. Ist das Risiko größer als das höchste akzeptable Risiko, wird der Zustand als Gefahr bezeichnet. Ist es kleiner, wird es als Sicherheit bezeichnet. Das akzeptable Risiko wird von Ihnen auf Grund der Gegebenheiten in Ihrem Unternehmen selbst definiertet. Nur Sie können entscheiden, ob die vorhandenen Maschinen und Abläufe ein Risiko, unter der Berücksichtigung der örtlichen und gesetzlichen Vorgaben, für die Mitarbeiter darstellen. Mit der Hilfe des Sicherheitsdatenblattes, des Gefahrstoffkatasters und der Gefahrstoffsteckbriefes soll Ihnen diese Entscheidung erleichtert werden. Ziel muss in Ihrem Unternehmen sein, die Mitarbeiter nur noch einem Restrisiko auszusetzen. Das Schutzstufenkonzept der GefahrstoffV In den 8 bis 11 GefahrStofffV ist ein Schutzstufenkonzept mit vier Schutzstufen festgelegt worden. Sie bauen aufeinander auf und berücksichtigen die verschiedenen Gefahrenpotentiale in den Unternehmen bzw. bei den Tätigkeiten und die Maßnahmen, die zur Verringerung der Gefährdungen umgesetzt werden müssen. In diese Schutzstufenkonzept sind der Arbeitsplatz- und der biologische Grenzwert integriert, d.h. hier werden organisatorische und technische Schutzziele miteinander verknüpft.

2 Akute Gefährdungen in Ihrem Unternehmen werden durch dieses Schutzstufenkonzept aber nicht dargestellt, da diese immer von den Umgebungsbedingungen abhängen. Schutzstufe 4 Schutzstufe 3 10 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei T ätigkeiten mit hoher Gefährdung 11 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen Schutzstufe 2 9 Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten Schutzstufe 1 8 Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen Tätigkeiten mit geringer Gefährdung Mindeststandards Ersatzlösungen anstreben Arbeitsverfahren müssen geeignet sejn Kollektive und individuelle Schutzmaßnahmen umsetzen Ersatzlösungen nach Stand der Technik anstreben Geschlossene Verfahren einführen Exposition verringern Stoffbezogene Lösungen müssen umgesetzt werden Schutzstufe gesetzliche Grundlage Anforderungen Schutzstufe 1 8 Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätigkeiten mit geringer Gefährdung Vorgaben des AGS beachten Arbeitsorganisation sicherstellen Geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung stellen Anzahl der Beschäftigten begrenzen, die mit Gefahrstoffen umgehen Dauer und Ausmaß der Exposition begrenzen, angemessene Hygienemaßnahmen anordnen, insbesondere regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes Gefahrstoffmengen am Arbeitsplatz begrenzen geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren einführen sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung von Gefahrstoffen Kennzeichnung der Gefahrstoffe mit für die Anwender wesentlicher Informationen geeignete Lager und Behälter bereitstellen

3 Schutzstufe 2 9 Grundmaßnahmen zur Sicherheit der Beschäftigten Funktion und die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig überprüfen und dokumentieren (jährlich) Kennzeichnung von Apparaturen und Rohrleitungen mit Gefahrstoffen Lagerung nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln Behältnisse, die noch Reste enthalten können, sicher handhaben Substitution ist vorrangiges Ziel zur Verringerung der Gefährdung Alternativ Schutzmaßnahmen wie o geeignete Verfahren und technischer Steuerungseinrichtungen nach dem Stand der Technik einsetzten o kollektiver Schutzmaßnahmen an der Gefahrenquelle, wie zum Beispiel angemessene Be- und Entlüftung o geeignete organisatorische Maßnahmen o individuellen Schutzmaßnahmen (persönliche Schutzausrüstung) müssen umgesetzt werden, um die Gefährdungen zu verringern ermitteln, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten sind Bei Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts unverzüglich die Gefährdungsbeurteilung erneut durchführen und Schutzmaßnahmen treffen Wird der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten, sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich, insbesondere persönliche Schutzausrüstung bereitstellen. Die Verfahren, Messregeln und Grenzwerte, die vom AGS vorgeschlagen werden, sind zu beachten Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, für die kein Arbeitsplatzgrenzwert vorliegt, ist die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen durch geeignete Beurteilungsmethoden nachzuweisen. Liegen geeignete Beurteilungsmethoden nicht vor, ist eine Messung erforderlich. Nahrungs- oder Genussmittel dürfen in gefährdeten Bereichen nicht zu sich genommen werden Werden Tätigkeiten mit Gefahrstoffen von einem Beschäftigten alleine ausgeführt, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen oder eine angemessene Aufsicht zu

4 Schutzstufe 3 Schutzstufe 4 10 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung (Giftige, sehr giftige Gefahrstoffe) 11 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen (Kategorie 1 und 2) gewährleisten Tätigkeiten mit Biozidprodukten sind ordnungsgemäß und nach guter fachlicher Praxis auszuführen. Ein Austreten muss verhindert werden Substitution ist anzustreben Ist Substitution nicht möglich, hat die Verwendung oder Herstellung in einem geschlossenen System stattzufinden. Dicht verschließbare Behälter sind auch bei der Lagerung, Handhabung und Beförderung einzusetzen ist eine Anwendung eines geschlossenen Systems technisch nicht möglich, muss die Gefährdung der Beschäftigten, insbesondere die Exposition, nach dem Stand der Technik so weit wie möglich verringert wird. Die Arbeitsplatzgrenzwerte müssen eingehalten werden. Die erforderlichen Messungen sind durchzuführen, neuerlich, wenn sich die Bedingungen ändern, welche die Exposition der Beschäftigten beeinflussen können. Ergebnisse über Messungen sind aufzuzeichnen, aufzubewahren und den Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich zu machen Ist die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts nicht möglich, insbesondere bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, hat der Arbeitgeber die Exposition der Beschäftigten nach dem Stand der Technik soweit wie möglich zu verringern Der Zugang zu den gefährdeten Bereichen muss für nicht Befugte eingeschränkt werden T+ und T gekennzeichnete Stoffe und Zubereitungen sind unter Verschluss aufzubewahren Wird der vom AGS festgelegte Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit veröffentlichten verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums durchgeführt werden. Die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Messungen dieser Stoffe müssen

5 12 Ergänzende Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefahren durchgeführt werden, insbesondere zur frühzeitigen Ermittlung erhöhter Expositionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalles, Der Zugang zu den gefährdeten Bereichen muss für nicht Befugte durch Schilder eingeschränkt werden Auf das Rauchverbot ist mit Schildern hinzuweisen Bei der Gefahr einer Kontamination muss getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeits- oder Schutzkleidung einerseits und die Straßenkleidung andererseits zur Verfügung stehen. Ist die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts nicht möglich, insbesondere bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, hat der Arbeitgeber die Exposition der Beschäftigten nach dem Stand der Technik soweit wie möglich zu verringern (Persönliche Schutzausrüstung, Atemschutzgeräte gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können, sind zu vermeiden, Zündquellen, die zu Bränden oder Explosionen führen können, sind zu vermeiden, schädliche Auswirkungen durch Brände oder Explosionen sind zu verringern Grenzwerte Für die Bewertung der chemischen Gefährdungen im kann man verschiedene Ansätze bzw. Methoden heranziehen. Der Vergleich mit Grenzwerten (den sog. normierten Schutzzielen) steht dabei an erster Stelle. Auf diese wird auch in den (( 8 bis 11 GefahrstoffV)) verwiesen. Die wichtigsten Grenzwertbezeichnungen sind nach (( 3 (6) und (7) GefStoffV)): Der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) Der AGW ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind.

6 Der BiologischerGrenzwert (BGW) Der BGW ist der Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit eines Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird. Festgelegt wird mit den Grenzwerten, wie die Arbeitsbedingungen sein sollen (Soll-Zustand) und beschreiben z.b. einzuhaltende Gefahrstoffkonzentrationen in der Atemluft am Arbeitsplatz. ((TRGS 900)) Für eine große Anzahl von Stoffen existieren Grenzwerte, die sich nicht nur auf Gase sondern z.b. auch auf Stäube bezieht. Aus diesen Schutzzielen ergibt sich aber nicht automatisch eine generelle Verpflichtung Messungen durchzuführen. Im Rahmen der Bewertung muss zuerst einmal geklärt werden, ob ein Austreten in die Umgebung möglich ist. Dabei spielen z.b. folgende Faktoren eine Rolle: Siedetemperatur der eingesetzten Stoffe Dampfdruck der eingesetzten Stoffe die Umgebungstemperatur die Temperatur in Anlagen oder Maschinen Vergrößerung der Oberfläche, z.b. durch Mischen erfolgt das Versprühen der Stoffe ist eine Absaugung vorhanden Unter Berücksichtigung dieser Aspekte kann abgeschätzt werden, ob eine Überschreitung der Schutzziele möglich ist. Unter Umständen kann auch auf bereits erfolgte Vergleichsmessungen oder anerkannte Berechnungsverfahren zurückgegriffen werden. Mit Hilfe einer Checkliste, die auf den Anforderungen der TRGS 402 aufbaut, können Sie eine Abschätzung vornehmen, ob eine Messung erforderlich ist. (( Fragebogen TRGS 402)) Ist eine genaue Abschätzung z.b. über Berechnungen nicht möglich, müssen Messungen erfolgen. Die Überwachung von Luftgrenzwerten erfolgt durch systematische und quantitative Messungen der Konzentration in der Luft am Arbeitsplatz. An Probennahme und Analyse werden dabei Anforderungen gestellt, die die ((TRGS 400)) konkretisiert. Werden die Grenzwerte eingehalten, können Sie davon ausgehen, dass die Gefährdungen für die Mitarbeiter akzeptabel sind. Eine erneute individuelle Risikobetrachtung kann dann angeraten werden, wenn Ihre speziellen Bedingungen dieses erfordern. Das ist z.b. dann der Fall, wenn die Tätigkeiten in ihrem Betrieb stark von den definierten Normbedingungen abweichen oder ihre Mitarbeiter bereits gesundheitlich vorbelastet sind.

7 Eine weitere Schwierigkeit besteht, wen es keine definierten Grenzwerte gibt. Dies ist z.b. bei neu hergestellten Produkten Nebenprodukten oder Verunreinigungen durch den Betrieb verunreinigte Stoffe (Abfälle) besondere Tätigkeiten wie bei o Abbruch- oder Sanierungsarbeiten o Wartung- und Instandhaltung der Fall. Dort ist von Ihnen eine Selbsteinstufung erforderlich, die aufwändig sein kann. Allgemein müssen bei der Bewertung auch noch folgende Punkte berücksichtigt werden, die das Ergebnis beeinflussen können: Grenzwerte beziehen sich auf Durchschnittsarbeiter, durchschnittliche Arbeitszeiten und durchschnittliche körperliche Belastungen. Trotz Einhaltung der Grenzwerte ist der Schutz z.b. bei einem übergewichtigen, schwer körperlichen Arbeiter mit 50h-Woche nicht mehr unbedingt gegeben. Nicht für alle existierenden Stoffe gibt es auch Grenzwerte. Es fehlen ihnen deshalb unter Umständen für manche Stoffe die Bewertungsmaßstäbe Grenzwerte suggerieren, dass bei Unterschreitung desselben kein Schaden eintritt, bei Überschreitung der Schaden als erwiesen gelten. Grenzwerte gelten meist nur für reine Stoffe. Wenn die Beschäftigten jedoch mehreren Stoffen bzw. Stoffgemischen ausgesetzt sind kann sich die Schädlichkeit verändern ggf. sogar verstärken. Für Schutzbedürftige, wie Jugendliche und Schwangere bzw. stillende Mütter gelten besondere Grenzwerte. Nicht alle Menschen reagieren gleich auf die gegebene Exposition. Man kann deshalb sagen, dass durch das Einhalten von Grenzwerten lediglich ein Kollektivschutz gewährleistet wird und kein Individualschutz. Um sich in den Grenzwertlisten zurechtzufinden ist es erforderlich, den dort verwendeten Namen des Stoffes zu kennen. Das ist ein Problem, wenn Sie z.b. nur den Handelsnamen eines verwendeten Gemisches kennen. Abhilfe kann hier der Kontakt mit dem Hersteller oder die Suche in BG-Stoffdatenbanken wie z.b. GESTIS oder GISCHEM, bzw. die Gefahrstoffliste des BIA schaffen.

8 Andere Methoden zur Bewertung Andere Methoden sind z.b. der Vergleich mit dem Stand der Technik unde gesicherten Erkenntnissen (Normen, Forschungsergebnisse) oder auch spezielle Risikobewertungen (z.b. das Verfahren nach Nohl) bei denen versucht wird, aufgrund der vorhandenen Gegebenheiten die bestehenden Risiken anhand der Eintrittswahrscheinlichkeit und des Schadensausmaßes einzuschätzen. Im Rahmen des Schutzstufenkonzepts der GefahrstoffV werden noch weitere Bewertungsansätze entwickelt, die aber noch nicht zur Verfügung stehen. Diese Methoden spielen jedoch i.d.r. bei der Bewertung von chemischen Gefährdungen eine untergeordnete Rolle, weil bei der Grenzwertfestlegung bereits eine Risikoeinschätzung vorgenommen wurde. Sie sind erst dann heranzuziehen, wenn keine normierten Schutzziele vorliegen.

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2 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Temperatur, Dampfdruck und Sicherheitsdaten Flammpunkt: Temperatur eines festen oder flüssigen Stoffes, bei der in einer genormten Apparatur (s.o.) die Dämpfe im Gemisch mit Luft gerade

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