Altersteilzeit neuer Form für beamtete Lehrkräfte in Rheinland-Pfalz (Stand: )
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- Laura Scholz
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1 DIENSTRECHT/BEAMTENRECHT Altersteilzeit neuer Form Altersteilzeit neuer Form für beamtete Lehrkräfte in Rheinland-Pfalz (Stand: ) von Rainer Gierlich Inhaltsübersicht: 1. Vorbemerkung 2. Definition des Begriffs Altersteilzeit 3. Voraussetzungen für die Beantragung von Altersteilzeit 4. Arbeitsverpflichtung während der Altersteilzeit 4.1 Konventionelles Modell 4.2 Blockmodell 4.3 Umwandlung des Blockmodells in das konventionelle Modell 5. Definition des Begriffs bisherige Arbeitszeit 6. Besoldung und Versteuerung 6.1 Altersteilzeitgehalt 6.2 Berechnung des Altersteilzeitzuschlags 6.3 Monatlich ausgezahltes Altersteilzeitgehalt 6.4 Versteuerung mit Progressionsvorbehalt 7. Pensionsanspruch 8. Einzelfragen 1. Vorbemerkung In seiner Regierungserklärung vom machte der Ministerpräsident von Rheinland- Pfalz folgende Aussagen zur Altersteilzeit: Die bisherige Regelung zur Altersteilzeit ist nicht mehr zeitgemäß. Wir wollen sie durch eine Neuregelung ersetzen.... Wir werden zügig eine kostenneutrale Nachfolgeregelung vorschlagen. Bereits am wurde in dem Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung dienst- und besoldungsrechtlicher Vorschriften eine neue Form der Altersteilzeit vorgestellt, die von interessierten Lehrkräften, die die Antragsvoraussetzungen erfüllten, beantragt und am angetreten werden konnte. Wie auf Grund der Ankündigung des Ministerpräsidenten nicht anders zu erwarten, sind die Konditionen für die neue Form der Altersteilzeit deutlich schlechter als die für die alte Version, wie sie ab dem Schuljahr 2001/02 genutzt werden konnte. Folgende wesentlichen Neuerungen wurden geschaffen: a) Altersteilzeit gibt es in einer Kurz- und in einer Langform. b) Die Besoldung, die während der Altersteilzeit gezahlt wird, ist vor allem bei der Kurzform erheblich geringer als bei Altersteilzeit der alten Form. c) Altersteilzeit ist nur noch wie eine normale Teilzeitbeschäftigung ruhegehaltfähig. Verbeamtete Lehrkräfte, die spätestens am Altersteilzeit angetreten haben, sind von den Neuregelungen nicht betroffen. 2. Definition des Begriffes Altersteilzeit Altersteilzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung bis zur Pensionierung mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit auf Antrag des Beamten. 1
2 Die Neuregelung der Altersteilzeit ermöglicht eine Pensionierung zu zwei verschiedenen Zeitpunkten. Interessenten müssen sich bei der Beantragung für einen dieser Zeitpunkte entscheiden: a) Altersteilzeit bis zur gesetzlichen Altersgrenze (ATZ-Kurzform; 80 e Landesbeamtengesetz) Die gesetzliche Altersgrenze für Lehrkräfte ist derzeit das Ende des Schuljahres (jeweils 31. Juli), in dem das 64. Lebensjahr vollendet worden ist. Sonderregelung für schwerbehinderte Lehrkräfte (GdB: mindestens 50 %) bei Altersteilzeit: Eine Pensionierung ist bereits am Ende des Schuljahrs, in dem das 63. Lebensjahr vollendet worden ist, möglich. b) Altersteilzeit über die gesetzliche Altersgrenze hinaus (ATZ-Langform; 80 f Landesbeamtengesetz) Die Altersteilzeit muss bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erreichen der Altersgrenze beantragt werden (derzeit: Ende des Schuljahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet worden ist). Wählt man dieses Modell, darf nur dieser Pensionierungszeitpunkt angegeben werden. Eine Verbindung von dieser Art der Altersteilzeit mit einer früheren Pensionierung (z.b. Ende des Schuljahres, in dem das 65. Lebensjahr oder das 66. Lebensjahr vollendet wird) ist nicht möglich. 3. Voraussetzung für die Beantragung von Altersteilzeit Bei Antritt (nicht bei Beantragung!) der Altersteilzeit muss das 55. Lebensjahr vollendet sein. Altersteilzeit können Lehrkräfte nur zu Schuljahresbeginn (jeweils 1. August) antreten. Die Altersteilzeit muss vor dem angetreten worden sein. Innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit muss eine mindestens dreijährige Beschäftigung (in der Regel mindestens auf halber Stelle) nachgewiesen werden (vgl. hierzu auch Nr. 5). Dienstliche Belange dürfen nicht entgegenstehen. Die erforderlichen Haushaltsmittel müssen vorhanden sein. 4. Arbeitsverpflichtung während der Altersteilzeit Nach wie vor gibt es zwei Möglichkeiten, die Arbeitsverpflichtung während der Altersteilzeit aufzuteilen: 4.1 Konventionelles Modell Die normale Form der Altersteilzeit bezeichnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft Jugend und Kultur als konventionelle Altersteilzeit. Dabei wird während der Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit bis zum gewählten Pensionierungszeitpunkt weitergearbeitet. Das konventionelle Modell kann nur bei unmittelbar vorangegangener mindestens zweijähriger Vollbeschäftigung bzw. bei Unterschreitung der Vollbeschäftigung um maximal eine Wochenstunde beantragt werden. Die Mindestdauer für Altersteilzeit im konventionellen Modell beträgt ein Schuljahr. Bsp. 1: bisherige Arbeitszeit: 24 (oder 23) Wochenstunden (bei Regelstundenmaß 24 WStd.) Altersteilzeit: 12 Wochenstunden bis zum gewählten Pensionierungszeitpunkt 4.2 Blockmodell Die Altersteilzeit kann auch als sogenanntes "Blockmodell" in Anspruch genommen werden. Dies bedeutet, dass in der ersten Hälfte der Altersteilzeit ( Arbeitsphase ) zu Gunsten späterer Freizeit ( Freistellungsphase ) vorgearbeitet werden muss. 2
3 Achtung: Wer vor Beginn der Altersteilzeit teilzeitbeschäftigt war, kann nur das Blockmodell wählen (s.o.). Als Teilzeitbeschäftigung gilt auch das Sabbatjahrmodell. Im Blockmodell muss in der Arbeitsphase mit der Wochenstundenzahl der bisherigen Arbeitszeit weitergearbeitet werden. Die Mindestdauer für Altersteilzeit im Blockmodell beträgt zwei Schuljahre. Bsp. 2: bisherige Arbeitszeit: 24 Wochenstunden (bei Regelstundenmaß 24 WStd.) Altersteilzeit: Arbeitsphase: 24 Wochenstunden; Freistellungsphase: 0 Wochenstunden Bsp. 3: bisherige Arbeitszeit: 18 Wochenstunden Altersteilzeit: Arbeitsphase: 18 Wochenstunden; Freistellungsphase: 0 Wochenstunden Nicht möglich: konventionelle Altersteilzeit: 9 Wochenstunden bis zur Pensionierung Wenn eine Lehrkraft unmittelbar nach Vollendung des 55. Lebensjahres am die Altersteilzeit im Blockmodell antritt, ergibt sich folgende Verteilung der Phasen der Altersteilzeit: Bsp. 4: ATZ-Kurzform: Altersteilzeit Ansparphase (Wochenstundenzahl der bisherigen Arbeitszeit) Freistellungsphase mit 0 Wochenstunden Ruhestandsbeginn Bsp. 5: ATZ-Langform Altersteilzeit Ansparphase (Wochenstundenzahl der bisherigen Arbeitszeit) Freistellungsphase mit 0 Wochenstunden Ruhestandsbeginn 4.3 Umwandlung des Blockmodells in das konventionelle Modell Aus dienstlichen Gründen kann das Blockmodell für maximal ein Schuljahr vor Beginn der Freistellungsphase in das konventionelle Modell (Weiterarbeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit) gewandelt werden. Diese Umwandlung ist dann sinnvoll, wenn die Gesamtdauer der Altersteilzeit eine ungerade Anzahl von Jahren ergibt und die Freistellungsphase am 1. Februar beginnt, also mitten im Schuljahr. Eine Anwendung ist sowohl bei der Kurz- wie bei der Langform der Altersteilzeit möglich. Bsp. 6: ATZ-Kurzform mit Umwandlung ins konventionelle Modell Altersteilzeit (= 9 Jahre) Ansparphase (Wochenstundenzahl der bisherigen Arbeitszeit) Ansparphase (Hälfte der Wochenstundenzahl der bisherigen Arbeitszeit) Freistellungsphase mit 0 Wochenstunden Wer diese Aufteilung der Altersteilzeit wünscht, kann sie nicht selbst beantragen, sondern muss auf dem Antragsformular eine Verteilung von Anspar- und Freistellungsphase analog Beispiel 4 (zwei gleich lange Phasen) ankreuzen. Wenn die Schulleitung bestätigt, dass dienstliche Gründe für eine Verteilung gemäß Beispiel 6 sprechen und die ADD diese Gründe akzeptiert, findet das Umwandlungs-Modell Anwendung. Befürwortet hingegen die Schulleitung das Umwandlungsmodell und wünscht die betroffene Lehrkraft diese Verteilung der Arbeitsverpflichtung nicht, so kann sie ankreuzen, dass sie Einwände gegen die Entscheidung der Schulleitung hat. In diesem Fall muss die ADD eine Festlegung treffen. Eine Ablehnung von Altersteilzeit ist mitbestimmungspflichtig durch den Bezirkspersonalrat. 3
4 Ansonsten ist eine Umwandlung des Blockmodells in das konventionelle Modell auf Antrag des Beamten nur dann möglich, wenn eine begrenzte Dienstfähigkeit nach 56a Landesbeamtengesetz während der Laufzeit der Altersteilzeit festgestellt wird. Hier sollte man allerdings prüfen, ob die Altersteilzeit in diesem Fall zu finanziell günstigeren Ergebnissen führt als die begrenzte Dienstfähigkeit. 5. Definition des Begriffs bisherige Arbeitszeit Als bisherige Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit (Vollbeschäftigung (Regelstundenmaß) bzw. vereinbarte Teilzeitbeschäftigung) anzusehen, die mit dem Beamten im Schuljahr vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Höchstens kann jedoch die Arbeitszeit, die durchschnittlich in den letzten beiden Jahren vor Antritt der Altersteilzeit geleistet worden ist, zugrunde gelegt werden. Bei der Berechnung des Durchschnitts ist ab 0,5 auf volle Stunden aufzurunden. Die bisherige Arbeitszeit ist dann immer auch der Beschäftigungsumfang, mit dem im Blockmodell weitergearbeitet werden muss. Nach 87 a Abs. 3 Landesbeamtengesetz ist aus familiären Gründen eine (maximal 12-jährige) unterhälftige Teilzeitbeschäftigung möglich. Mit weniger als der Hälfte des Regelstundenmaßes kann man ebenso während einer Elternzeit ( 19 a Abs. 3 Satz 1 Urlaubsverordnung) im Schuldienst tätig sein. Auch in diesen Fällen kann Altersteilzeit im Blockmodell mit mindestens dem Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung beantragt werden. Bsp. 1: In den letzten beiden Jahren vor Antritt der Altersteilzeit hat eine Kollegin 17 Wochenstunden gearbeitet: Während der Arbeitsphase des Blockmodells muss sie 17 Wochenstunden arbeiten. Bsp. 2: Ein Kollege hat in den letzten vier Jahren vor Antritt der Altersteilzeit eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahrmodell ausgeübt: drei Jahre Vollbeschäftigung bei ¾-Gehalt, danach ein Jahr Freistellung bei ¾-Gehalt: Während der Arbeitsphase des Blockmodells muss er auf einer ¾-Stelle (18 WStd.) arbeiten. Bsp. 3: Im vorletzten Jahr vor Antritt der Altersteilzeit hat eine Kollegin 12 Wochenstunden, im letzten Jahr 14 Wochenstunden gearbeitet, im Durchschnitt der letzten zwei Jahre also 13 Wochenstunden: Während der Arbeitsphase des Blockmodells darf sie dann nicht mehr als 13 Wochenstunden tätig sein. Bsp. 4: Im vorletzten Jahr vor Antritt der Altersteilzeit hat eine Kollegin 12 Wochenstunden, im letzten Jahr 13 Wochenstunden gearbeitet, im Durchschnitt der letzten zwei Jahre also 12,5 Wochenstunden: Als bisherige Arbeitszeit gelten in diesem Fall 13 Wochenstunden. Während der Arbeitsphase des Blockmodells muss die Kollegin dann 13 Wochenstunden tätig sein. Bsp. 5: Im vorletzten Jahr vor Antritt der Altersteilzeit hat eine Kollegin 14 Wochenstunden, im letzten Jahr 12 Wochenstunden gearbeitet: Wenn die Teilzeitbeschäftigung im vorletzten Schuljahr mehr Stunden umfasst als im letzten, ist das letzte Schuljahr als bisherige Arbeitszeit maßgebend; demnach muss die Kollegin mit 12 Wochenstunden während der Arbeitsphase des Blockmodells weiterarbeiten. Bsp. 6: Im vorletzten Jahr vor dem beabsichtigten Antritt der Altersteilzeit hat eine Kollegin 24 Wochenstunden gearbeitet, im letzten Jahr war sie beurlaubt: Die Kollegin kann keine Altersteilzeit beantragen. Bsp. 7: Im vorletzten Jahr vor Antritt der Altersteilzeit war eine Kollegin beurlaubt, im letzten Jahr hat sie 24 Wochenstunden gearbeitet, im Durchschnitt der letzten zwei Jahre also 12 Wochenstunden: Während der Arbeitsphase des Blockmodells darf sie dann nicht mehr als 12 Wochenstunden tätig sein. Bsp. 8: Ein Kollege war die letzten fünf Jahre vor Antritt der Altersteilzeit wegen einer Voll- Beschäftigung im Auslandsschuldienst nach 32 Urlaubsverordnung beurlaubt: Er kann die Altersteilzeit antreten, da sein Urlaub dienstlichen Interessen diente, und hat die Wahl zwischen dem Blockmodell und dem konventionellen Modell. Achtung: Bei den Beispielen ist jeweils ein Regelstundenmaß von 24 Wochenstunden zugrunde gelegt worden. 6. Besoldung und Versteuerung 4
5 6.1 Altersteilzeitgehalt Das monatlich ausgezahlte Altersteilzeitgehalt besteht aus a) den Dienstbezügen für die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit (versteuert) und b) einem Altersteilzeitzuschlag (zunächst nicht versteuert; s.u.) ) Bei der neuen Form der Altersteilzeit wird der Altersteilzeitzuschlag in folgender Höhe gewährt ( 6 a Abs. 1 Landesbesoldungsgesetz): Altersteilzeit bis zum Erreichen der Altersgrenze (ATZ- Kurzform) 20 % der auf die Verminderung der Arbeitszeit entfallenden Dienstbezüge Altersteilzeit bei Überschreiten der Altersgrenze um 3 Jahre (ATZ-Langform) 40 % der auf die Verminderung der Arbeitszeit entfallenden Dienstbezüge; ab Erreichen der Altersgrenze: zusätzlich 8 % des Grundgehalts ( 6 b Landesbesoldungsgesetz) Sowohl die Dienstbezüge für die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit als auch der Altersteilzeitzuschlag wie auch der Zuschlag auf das Grundgehalt bei Weiterarbeit über die gesetzliche Altersgrenze hinaus erhöhen sich um die Sonderzahlungen von derzeit 4,17 %. Diese Sonderzahlungen werden normal versteuert. Gemäß 1 Bundesbesoldungsgesetz gehören zu den Dienstbezügen: Grundgehalt, Familienzuschlag Stufe 1 (Verheiratetenzuschlag), Familienzuschlag Kinder und Zulagen (z.b. Studienratszulage, Zulage für den ersten Stellvertreter des Gymnasialschulleiters). Nicht zu den Dienstbezügen gehören: Sonderzahlungen, Zuschlag auf das Grundgehalt bei Weiterarbeit über die gesetzliche Altersgrenze hinaus, vermögenswirksame Leistungen und Kindergeld. 6.2 Berechnung des Altersteilzeitzuschlags Aus der Formulierung, dass ein Altersteilzeitzuschlag in Höhe von 20 % bzw. 40 % der auf die Verminderung der Arbeitszeit entfallenden Dienstbezüge gewährt werde, schließt die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle (ZBV), dass damit nur die Dienstbezüge gemeint seien, die durch die Altersteilzeit gegenüber der vorhergehenden Beschäftigung reduziert würden. Dies bedeutet, dass Ehepartner, die beide im öffentlichen Dienst tätig und prinzipiell berechtigt sind, Familienzuschläge zu erhalten, in der Regel keinen Altersteilzeitzuschlag auf den Familienzuschlag (Verheiratetenzuschlag sowie Familienzuschlag für die Kinder) bekommen, da die Familienzuschläge in diesem Fall bei Teilzeitbeschäftigung nicht verringert werden. Ausnahme: Ist keiner der Ehepartner vollbeschäftigt oder sind beide nicht mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt auch Altersteilzeit im Blockmodell gilt als eine Teilzeitbeschäftigung -, kommt es zur Kürzung der Familienzuschläge und damit auch zu einem Altersteilzeitzuschlag auf die der Verminderung unterliegenden Beträge (vgl. 40 Abs. 4 und 5 Bundesbesoldungsgesetz). Bsp. 1: Eine Realschullehrkraft (A 13, Stufe 12) war in den letzten beiden Jahren vor Antritt der Altersteilzeit mit 20 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder, für die sie Kindergeld bezieht. Der Ehepartner ist nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt. Berechnung des Altersteilzeitzuschlags: Teilzeitbeschäftigung 20/27 Altersteilzeit 10/27 Auf die Verminderung entfallende 5
6 Grundgehalt 2904, , ,06 Zulage 0,00 0,00 0,00 Familienzuschlag Stufe 1 77,99 38,99 39,00 Familienzuschlag 2 Kinder 133,41 66,70 66,71 Summe 3115, , ,77 ATZ-Zuschlag bei ATZ- 0,00 311,55 < - 311,55 Kurzform (20 %) ATZ-Zuschlag bei ATZ- 0,00 623,11 < - 623,11 Langform (40 %) Bsp. 2: Eine Realschullehrkraft (A 13, Stufe 12) war in den letzten beiden Jahren vor Antritt der Altersteilzeit vollbeschäftigt. Sie ist verheiratet. Der Ehepartner ist im öffentlichen Dienst vollbeschäftigt und hat Anspruch auf Familienzuschlag. Berechnung des Altersteilzeitzuschlags: Vollbeschäftigung Altersteilzeit 13,5/27 6 Auf die Verminderung entfallende Grundgehalt 3920, , ,29 Zulage 0,00 0,00 0,00 Familienzuschlag Stufe 1 (0,5) 52,64 52,64 0,00 Familienzuschlag Kinder 0,00 0,00 0,00 Summe 3973, , ,29 ATZ-Zuschlag bei ATZ-Kurzform 0,00 392,06 < - 392,06 (20 %) ATZ-Zuschlag bei ATZ-Langform (40 %) 0,00 784,12 < - 784,12 Bsp. 3: Ein Studienrat (A 13 Z, Stufe 12) war in den letzten beiden Jahren vor Antritt der Altersteilzeit vollbeschäftigt. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder, für die er das Kindergeld bezieht. Der Ehepartner ist im öffentlichen Dienst vollbeschäftigt und hat ebenfalls prinzipiell Anspruch auf Familienzuschlag. Berechnung des Altersteilzeitzuschlags: Vollbeschäftigung Altersteilzeit 12/24 Auf die Verminderung entfallende Grundgehalt 3920, , ,29 Zulage 71,22 35,61 35,61 Familienzuschlag Stufe 1 (0,5) 52,64 52,64 0,00 Familienzuschlag 2 Kinder 180,10 180,10 0,00 Summe 4224, , ,90 ATZ-Zuschlag bei ATZ-Kurzform 0,00 < - 399,18 (20 %) 399,18 ATZ-Zuschlag bei ATZ-Langform (40 %) 0,00 798,36 < - 798,36 Bsp. 4: Ein Oberstudienrat (A 14, Stufe 12) war in den letzten beiden Jahren vor Antritt der Altersteilzeit vollbeschäftigt. Er ist verheiratet. Der Ehepartner ist nicht im öffentlichen Dienst tätig. Berechnung des Altersteilzeitzuschlags: Vollbeschäftigung Altersteilzeit 12/24 Auf die Verminderung entfallende Grundgehalt 4346, , ,27 Zulage 0,00 0,00 0,00 Familienzuschlag Stufe 1 105,28 52,64 52,64 Familienzuschlag Kinder 0,00 0,00 0,00
7 Summe 4451, , ,91 ATZ-Zuschlag bei ATZ-Kurzform 0,00 < - 445,18 (20 %) 445,18 ATZ-Zuschlag bei ATZ-Langform (40 %) 0,00 890,36 < - 890, Monatlich ausgezahltes Altersteilzeitgehalt Der hier berechnete Altersteilzeitzuschlag wird zunächst unversteuert in der aufgeführten Höhe ausgezahlt; allerdings ist diese Steuerfreiheit auf Zahlungen, die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres den Betroffenen zustehen, begrenzt. Danach wird dieser Zuschlag normal besteuert. Bereits nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wird jedoch das Grundgehalt um einen Zuschlag von 8 % erhöht. Sofern der Altersteilzeitzuschlag steuerfrei ausgezahlt wird, unterliegt er allerdings dem Progressionsvorbehalt. Es muss demnach mit Steuernachforderungen des Finanzamtes gerechnet werden. Bsp. 5: Eine Realschullehrkraft (A 13, Stufe 12) war in den letzten beiden Jahren vor Antritt der Altersteilzeit vollbeschäftigt. Sie ist verheiratet. Der Ehepartner ist im öffentlichen Dienst vollbeschäftigt und hat Anspruch auf Familienzuschlag. (vgl. Bsp.2) Kirchensteuerzahlerin, Steuerklasse III bzw. IV Monatlich ausgezahltes Altersteilzeitgehalt ATZ (kurz) ATZ (lang) ATZ ab 65 1 Grundgehalt A 13, Stufe 12 (0,5) 1960, , , Familienzuschlag Stufe 1 (0,5) 52,64 52,64 52, evtl. allg. Zulage (0,5) evtl. Familienzuschläge Kinder Sa. Dienstbezüge 2012, , , Altersteilzeitzuschlag (siehe Bsp. 2) 392,06 784,12 784, evtl. Zuschlag auf Grundgehalt (8 % zu Nr. 1) , Sonderzahlung (4,17 % von Nr. 5-7) 100,29 116,64 123,18 9 Brutto-Gehalt (Z. 5-8) 2505, , ,05 10 zu versteuerndes Gehalt (Z. 5 + Z. 7 + Z. 8) 2113, ,57-11 zu versteuerndes Gehalt ab Alter von 65 Jahren (Z. 9) ,05 12./. Lohnsteuer (III,0) 92,33 95,33 319,00 13./. Kirchensteuer 8,30 8,57 28,71 14./. Solidaritätszuschlag 0,00 0,00 17,54 15 Netto-Gehalt (halbe Stelle) (St.Kl.III) 2012, , ,80 16 monatlich auszuzahlender Betrag (Z Z. 2404, ,49 17) 2711,80 17 davon noch mit Progressionsvorbehalt zu versteuern 392,06 784, /. Lohnsteuer (IV,0) 305,08 309,75 606,41 19./. Kirchensteuer 27,45 27,87 54,57 20./. Solidaritätszuschlag 16,77 17,03 33,35 21 Netto-Gehalt (halbe Stelle) (St.Kl.IV) 1763, , ,72 22 monatlich auszuzahlender Betrag (Z Z. 23) 2155, , ,72 23 davon och mit Progressionsvorbehalt zu versteuern 392,06 784,12-7
8 Bsp. 6: Ein Oberstudienrat (A 14, Stufe 12) war in den letzten beiden Jahren vor Antritt der Altersteilzeit vollbeschäftigt. Er ist verheiratet. Der Ehepartner ist nicht im öffentlichen Dienst tätig. (vgl. Bsp.4) Kirchensteuerzahler, Steuerklasse III bzw. IV Monatlich ausgezahltes Altersteilzeitgehalt ATZ (kurz) ATZ (lang) ATZ ab 65 1 Grundgehalt A 14, Stufe 12 (0,5) 2173, , , Familienzuschlag Stufe 1 (0,5) 52,64 52,64 52, evtl. allg. Zulage (0,5) evtl. Familienzuschläge Kinder Sa. Relevante Dienstbezüge 2225, , ,92 6 Altersteilzeitzuschlag (siehe Bsp. 4) 445,18 890,36 890, evtl. Zuschlag auf Grundgehalt (8 % von Nr. 1) , Sonderzahlung (4,17 % von Nr. 5-7) 111,38 129,95 137,20 9 Brutto-Gehalt (Z. 5-9) 2782, , ,34 10 zu versteuerndes Gehalt (Z. 5 + Z. 8) 2337, ,87-11 zu versteuerndes Gehalt ab Alter von 65 Jahren (Z. 9) ,35 12./. Lohnsteuer (III/0) 137,00 141,33 410,50 13./. Kirchensteuer 12,33 12,71 36,94 14./. Solidaritätszuschlag 0,00 0,00 22,57 15 Netto-Gehalt (12/24) (St.Kl.III) 2187, , ,34 16 monatlich auszuzahlender Betrag (Z Z. 2633, , ,34 17) 17 davon noch mit Progressionsvorbehalt zu versteuern 445,18 890, /. Lohnsteuer (IV/0) 370,58 376,16 728,58 19./. Kirchensteuer 33,35 33,85 65,57 20./. Solidaritätszuschlag 20,38 20,68 40,07 21 Netto-Gehalt (12/24) (St.Kl.IV) 1912, , ,13 22 monatlich auszuzahlender Betrag (Z Z. 2358, , ,13 23) 23 davon noch mit Progressionsvorbehalt zu versteuern 445,18 890, Versteuerung mit Progressionsvorbehalt Während sich das monatlich ausgezahlte Alterszeitgehalt demnach genau berechnen lässt, ergibt sich die Höhe der Nachversteuerung durch den Progressionsvorbehalt nur auf Grund aller relevanter steuerlicher Einkünfte bei einer Einkommensteuererklärung. Der besondere Steuersatz nach dem Progressionsvorbehalt wird folgendermaßen ermittelt: a) Zu dem regulär zu versteuernden Jahreseinkommen wird der im Kalenderjahr ausgezahlte Altersteilzeitzuschlag hinzugerechnet. Dieses Einkommen bezeichnet man als Steuersatzeinkommen. b) Die Steuer für dieses Steuersatzeinkommen wird nach dem Grundtarif (Ledige) bzw. Splittingtarif (Verheiratete) ermittelt. c) Die so ermittelte Steuer wird durch das Steuersatzeinkommen dividiert und mit 100 multipliziert (Berechnung auf 4 Stellen hinter dem Komma). Das Ergebnis ist der sogenannte besondere Steuersatz. d) Das regulär zu versteuernde Jahreseinkommen wird mit dem besonderen Steuersatz multipliziert. Das so ermittelte Ergebnis ist als Steuer abzuführen. 8
9 Bsp. 7: Eine Lehrkraft hat in Altersteilzeit auf Grund ihres Gehaltes für die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von Sonstige Einkünfte existieren nicht. Der Altersteilzeitzuschlag beträgt im Jahr. Berechnung der Einkommensteuer nach Grundtarif (Alleinstehende) unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts 1 zu versteuerndes Jahreseinkommen Altersteilzeitzuschlag Steuersatzeinkommen (Z. 1 + Z. 2) Steuer für Steuersatzeinkommen gemäß Grundtarif Besonderer Steuersatz (7802 : x 100) 21,6722 % 6 Maßgebende Steuer ( x 21,6722 %) /. zu zahlende Steuer für lt. Grundtarif Steuernachforderung des Finanzamtes Berechnung der Einkommensteuer nach Splittingtarif (Verheiratete) unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts 1 zu versteuerndes Jahreseinkommen Altersteilzeitzuschlag Steuersatzeinkommen (Z. 1 + Z. 2) Steuer für Steuersatzeinkommen gemäß Splittingtarif Besonderer Steuersatz (4626 : x 100) 12,8500 % 6 Maßgebende Steuer ( x 12,85 %) /. zu zahlende Steuer für gemäß Splittingtarif Steuernachforderung des Finanzamtes Zusätzlich müssen der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer noch berücksichtigt werden. 7. Pensionsanspruch Während die Altersteilzeit alter Form im Umfang von 90 % der bisherigen Arbeitszeit ruhegehaltfähig war, ist die neue Form nur noch wie eine normale Teilzeitbeschäftigung ruhegehaltfähig ( 6 a Abs. 2 Landesbesoldungsgesetz), d.h. dass sie anteilig gemäß dem Verhältnis des ermäßigten Stundendeputats zum Regelstundenmaß berücksichtigt wird und dass sie zur Quotelung der Ausbildungszeiten (geringere Anrechnung von Studium und Referendariat) führt. Die Gesamtdauer der Altersteilzeit (beim Blockmodell: Arbeitsphase und Freistellungsphase) wird mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit berücksichtigt. Als ruhegehaltfähige Dienstbezüge, die der Pensionsberechnung zugrunde gelegt werden, gelten - wie bei jeder Teilzeitbeschäftigung - die ruhegehaltfähigen Brutto-Dienstbezüge eines Vollbeschäftigten. Der Erhöhungszuschlag um 8 % auf das Grundgehalt, der nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gezahlt wird, ist nicht ruhegehaltfähig. Ruhegehaltfähige Dienstjahre während der maximalen Dauer einer Altersteilzeit (ohne Quotelung der Ausbildungszeiten) Deputat vor Beginn der Altersteilzeit Altersteilzeit Kurzform (9 Jahre) Altersteilzeit Langform (12 Jahre) volle Stelle. 4,5 Jahre 6 Jahre Halbe Stelle 2,25 Jahre 3 Jahre Bsp. 1: Lehrkraft des höheren Dienstes, Studium (mit 3 Jahren anerkannt), mit 25 Jahren Antritt des Referendariats (2 Jahre), anschließend Arbeit auf voller Stelle, mit 55 Jahren Altersteilzeit Pensionsanspruch nach der 8. auf den folgenden Gehaltsanpassung (Berechnung nach neuem Recht): ATZ-Kurzform ATZ-Langform 1 Vollbeschäftigung (ohne Ausbildungszeiten: 28 Jahre 28 Jahre 9
10 Studium + Referendariat ) 2 Altersteilzeit (9 bzw. 12 Jahre) 4,5 Jahre 6 Jahre 3 Insgesamt (Z ) : 32,5 Jahre 34 Jahre 4 Quotelungsfaktor Ausbildungszeiten: tatsächliche 32,5/37 = 0,88 34/40 = 0,85 Dienstjahre / Dienstjahre bei fiktiver Vollbeschäftigung 5 Anrechnung Ausbildungszeiten (5 Jahre) 5 x 0,88 = 4,4 Jahre 5 x 0,85 = 4,25 Jahre 6 Ruhegehaltfähige Dienstzeiten insgesamt (Z. 3 + Z. 36,9 Jahre 38,25 Jahre 5) Pensionsanspruch (Jahre (Z. 5) x 1,79375) 66,19 % 68,61 % Bei gleicher Dienstzeit wäre in Altersteilzeit nach alter Form bereits nach dieser Berechnung (neues Recht) der Höchstpensionsprozentsatz (71,75 %) erreichbar gewesen. Bei den Lehrkräften, die seit dem ununterbrochen als Beamte im staatlichen Schuldienst des Landes standen, wird zusätzlich eine Vergleichsberechnung nach dem Übergangsrecht durchgeführt. Wenn sie günstiger ist als die Berechnung nach dem neuen Recht, ist sie maßgebend. Bsp. 2: wie Beispiel 1, jedoch wird ein Geburtsdatum im Juli 1953, ein Studium von mindestens 4,5 Jahren und ein Antritt der Altersteilzeit am unterstellt. Pensionsanspruch nach der 8. auf den folgenden Gehaltsanpassung (Übergangsrecht): Studium und Prüfungszeit (4,5 Jahre anerkannt) 4,50 Jahre Referendariat 2,00 Jahre Vollbeschäftigung 11,42 Jahre Sa.: Dienstzeiten am ,92 Jahre Vollbeschäftigung (nach dem ) 16,58 Jahre Altersteilzeit Kurzform (50 %) 4,50 Jahre Sa.: Dienstzeiten nach dem ,08 Jahre (ATZ-Kurzform) Zusätzliche Dienstzeiten Altersteilzeit Langform 1,50 Jahre (50 %) Sa.: Dienstzeiten nach dem (ATZ-Langform) 22,58 Jahre Laut Tabelle altes Recht bestand am bei 17,92 Dienstjahren (aufgerundet auf 18 Dienstjahre) ein Anspruch auf 51 %. Anschließend steigt das Ruhegehalt pro Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit um 1 %. Pensionsanspruch bei ATZ-Kurzform: 51 % + 21,08 % = 72,08 %; im Jahre 2017 vermutlich 72,08 % x 0,95667 = 68,96 %. Dieser Prozentsatz wäre maßgebend unter der Voraussetzung, dass das Übergangsrecht im Jahre 2017 noch Geltung hat. Pensionsanspruch bei ATZ-Langform: 51 % + 22,58 % = 73,58 %; im Jahre 2020 vermutlich 73,58 % x 0,95667 = 70,39 %. Dieser Prozentsatz wäre maßgebend unter der Voraussetzung, dass das Übergangsrecht im Jahre 2020 noch Geltung hat. 8. Einzelfragen Änderungen der Arbeitszeit in der Ansparphase: Änderungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend. Ändert also die Landesregierung das Regelstundenmaß für Lehrkräfte, muss während der Arbeitsphase der Altersteilzeit das neue Regelstundenmaß zugrunde gelegt werden. 10
11 Gehaltsanpassungen: Das Altersteilzeitgehalt nimmt an Gehaltsanpassungen teil. Mindestdauer der Altersteilzeit: Sie beträgt bei der konventionellen Altersteilzeit ein Jahr, beim Blockmodell zwei Jahre (inkl. Freistellungsphase). Beginn der Altersteilzeit: Lehrkräfte können sie jeweils nur zu Schuljahrsbeginn (jeweils 1. August) antreten. Ende der Altersteilzeit (Arbeitsphase und Freistellungsphase insgesamt): Die Altersteilzeit insgesamt kann nur am Schuljahresende (jeweils 31.Juli) beendet werden; die Arbeitsphase kann auch am Ende eines Schulhalbjahres enden. Antragstermin: Altersteilzeit muss bis zum 1. Februar beantragt werden, wenn sie am 1. August des gleichen Jahres angetreten werden soll. Beihilfe: Der Beihilfeanspruch bleibt während der gesamten Altersteilzeit-Beschäftigung (auch in der Freistellungsphase des Blockmodells) in voller Höhe erhalten (gilt nur für Beamte!). Einschränkungen der Altersteilzeit: Für Schulleiter und deren Stellvertreter, Seminarleiter und deren Stellvertreter sowie Fachleiter ist nur die Beantragung des Blockmodells möglich; bei Lehrkräften auf anderen Funktionsstellen erfolgt bei konventioneller Altersteilzeit Einzelfallprüfung Altersermäßigung: Sie entfällt während der Altersteilzeit Schwerbehindertenermäßigung: Sie wird während der Arbeitsphase des Blockmodells nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt; bei konventioneller Altersteilzeit erhalten Schwerbehinderte die Ermäßigung eines Teilzeitbeschäftigten Nebentätigkeit: Während der Altersteilzeit ist sie nur im Rahmen der für vollbeschäftigte Beamte geltenden Regelungen möglich. Behandlung von Störfällen : Unter Störfällen versteht man Ereignisse, die verhindern, dass die Lehrkraft die Altersteilzeit bis zum Pensionsbeginn weiterführen kann (z.b. wegen Dienstunfähigkeit). Dies führt bei einem Störfall während der Arbeitsphase des Blockmodells dazu, dass die vorgeleistete Arbeitszeit nicht vollständig abgefeiert werden kann. In diesem Fall werden die Lehrkräfte rückwirkend nach der tatsächlich geleisteten Arbeit bezahlt. Es kommt also zu einer Gehaltsnachzahlung. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase unberücksichtigt, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten. Vermögenswirksame Leistungen: Die Leistungen werden anteilig nach der Höhe der Teilzeitbeschäftigung gewährt. Hinweis: Diese Ausführungen beruhen auf einem Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes vom (Landtagsdrucksache 15/608). Das Landesgesetz ist am ohne Änderung der zugrunde gelegten Passagen in Kraft getreten. Alle Berechnungen sind ohne Gewähr. Der Aufsatz erscheint demnächst in "Schule in der Praxis". 11
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