Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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- Margarete Lehmann
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1 Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung II\Referat II_5\Weigl\BayBG\Teilzeit-Urlaub\Altersteilzeit\Beförd.-Infoblatt-KMS-2006-r.doc Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, München II.5 mit I.1 Versand im OWA System als PDF Datei An alle dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus nachgeordneten staatlichen Dienststellen (einschließlich staatliche Schulen und Schulämter) Eilt sehr! ENTWURF Datum: Entwurf erstellt/geprüft: Weigl_J Reinschrift erstellt/geprüft: Reinschrift versandt: Reinschrift gefaxt: Ihr Zeichen / Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) München, II.5 5 P Telefon: Reinschrift an Beförderungen während der Altersteilzeit / Allgemeine Informationen Anlagen: FMS vom 7. März 2006 (PDF Datei) Informationsblatt (PDF Datei) Sehr geehrte Damen und Herren, anliegend übermitteln wir Ihnen ein Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom 7. März 2006 sowie ein Informationsblatt zur Altersteilzeit für Beamte des Freistaats Bayern. Wir bitten Sie, die Beamten der Dienststelle hiervon in geeigneter Weise zu unterrichten. Für eventuelle Rückfragen stehen Ihnen für den Schulbereich zur Verfügung: Volks und Förderschulen sowie berufliche Schulen: die Regierungen Berufsoberschulen und Fachoberschulen: Frau Schoberth (Tel. 2109) Realschulen: Frau Kaindl (Tel. 2374; für Fachlehrer A Z) Herr Schuhbeck (Tel. 2394; für RS Lehrer A F) Frau Mailänder (Tel. 2308; für RS Lehrer G H) Frau Fischhaber (Tel. 2386; für RS Lehrer I L) Frau Keller (Tel. 2735; für RS Lehrer M R) Herr Maisch (Tel. 2684; für RS Lehrer S; U Z) Gymnasien: Herr Friedl (Tel. 2289;für Beförderungen A Z) F.Schmelzenbach (Tel. 2307; allgem. Fragen A Dd) Frau Heilmeier (Tel. 2678; allgem. Fragen De Fl) Frau Fischer (Tel. 2335; allg. Fragen Fm Her) Frau Tristl (Tel. 2231; allg. Fragen Hes Lie) Frau Forster (Tel. 2753; allgem. Fragen Lif Pr) Frau Hofmeister (Tel. 2299; allgem. Fragen Ps Sl) Frau Schillmaier (Tel. 2540; allgem. Fragen Sm Z) Mit freundlichen Grüßen Dr. Eibert Leitender Ministerialrat Telefon: poststelle@stmuk.bayern.de Salvatorstraße München Telefax: Internet: U3, U4, U5, U6 - Haltestelle Odeonsplatz
2 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach München Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Innern Bayer. Staatsministerium der Justiz Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayer. Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Bayer. Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten Bayer. Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Bayer. Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Bitte bei Antwort angeben Unser Zeichen, Unsere Nachricht vom 21 P /05 München, Durchwahl: Telefax: Name: Balzer Beförderungen während der Altersteilzeit Ministerratsbeschluss vom 7. März 2006 Anlage: 1 Informationsblatt für den Geschäftsbereich des StMF Sehr geehrter Damen und Herren, der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 7. März 2006 beschlossen, Beamte im Blockmodell der Altersteilzeit nicht mehr zu befördern, wenn die Altersteilzeit nach dem 31. März 2006 angetreten wird. Für Beamte, die eine höherwertige Funktion / einen höherwertigen Dienstposten über einen längeren Zeitraum wahrgenommen haben, aber mangels erforderlicher Planstelle nicht befördert werden konnten, bleiben Beförderungen bis zum vollendeten 61. Lebensjahr zulässig. Für Dienstgebäude Öffentliche Verkehrsmittel Telefon Odeonsplatz 4 U 3, U 4, U 5, U 6 Odeonsplatz Vermittlung poststelle@stmf.bayern.de München Internet
3 - 2 - Beamte in Verwaltungsreformbereichen, die Altersteilzeit nach Art. 80d Abs. 5 BayBG in Anspruch nehmen, gilt das Beförderungsverbot erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres. Anträge, die im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung der Beförderungspraxis zurückgestellt wurden, können aufgrund der abschließenden Entscheidung des Ministerrats wieder verbeschieden werden. Es wird gebeten, die betroffenen Beamten vor der Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell auf die Änderung der Beförderungspraxis hinzuweisen. Beamten, die an ihren bereits gestellten Anträgen nicht mehr festhalten wollen, ist entgegen zu kommen. Sollten in Ihrem Geschäftsbereich Informationsblätter über die Rechtsfolgen der Altersteilzeit ausgegeben werden, bitte ich, diese entsprechend anzupassen bzw. zu ergänzen. Das Merkblatt des StMF ist dem Schreiben zur Kenntnis beigefügt. Mit freundlichen Grüßen gez. Wilhelm Hüllmantel Ministerialdirigent
4 Information über die Rechtsfolgen bei der Bewilligung von Altersteilzeit gemäß Art. 80d BayBG Einbringung der Arbeitszeit Die Arbeitszeit in Altersteilzeit wird gem. Art. 80d Abs. 1 Satz 1 BayBG auf die Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit festgesetzt. Für die Einbringung der Arbeitszeit stehen zwei Varianten zur Verfügung: 1. Teilzeitmodell Die Arbeitszeit beträgt durchgehend bis zum Beginn des Ruhestands die Hälfte der in den letzten fünf Jahren durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit. 2. Blockmodell Die Altersteilzeit im Blockmodell erstreckt sich grundsätzlich auf die Zeit bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand. Die Arbeitszeit wird zunächst in einer Ansparphase über den gem. Art. 80d Abs. 1 Satz 1 BayBG festgelegten Umfang hinaus erhöht. Die zuviel geleistete Arbeitszeit wird in einer sich anschließenden Freistellungsphase ausgeglichen. Die Kombination von Blockaltersteilzeit und Antragsruhestand mit 64 Jahren ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonders schwerwiegender Gründe zulässig. Die Möglichkeit der Kombination mit einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung nach Art. 56 Abs. 5 Nr. 2 BayBG bei Vorliegen einer Schwerbehinderung ist dagegen möglich. Soll eine vorzeitige Ruhestandsversetzung wegen Schwerbehinderung erfolgen, ist bereits vor Eintritt in die Freistellungsphase nachzuweisen, dass im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts die Schwerbehinderung fortbesteht. Zur Ermittlung des zutreffenden Freistellungszeitraums ist in diesen Fällen bereits bei Beginn der Altersteilzeit zu erklären, ob ein vorzeitiger Ruhestandseintritt beabsichtigt ist. Berücksichtigung von Krankheitszeiten bei der Altersteilzeit im Blockmodell Nach 8b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.v.m. Abs. 3 AzV kann während der Dauer des sechs Monate überschreitenden Zeitraums einer Dienstunfähigkeit während der Ansparphase eine ausgleichspflichtige Arbeitszeit nicht angespart werden. In diesem Fall verlängert sich die Ansparphase um die Hälfte der Zeit, in der eine Ansparung nicht möglich ist. Für die Ermittlung der nicht ansparfähigen Zeiten werden alle Erkrankungen in der Ansparphase zusammengerechnet. Abwicklungsstörungen beim Blockmodell Treten während der Altersteilzeit im Blockmodell Umstände ein, die die vorgesehene Abwicklung der Freistellung unmöglich machen, so ist die gewährte Altersteilzeit in folgenden Fällen rückwirkend zu widerrufen: Beendigung des Beamtenverhältnisses Dienstherrnwechsel Gewährung von familien- oder arbeitsmarktpolitischer Beurlaubung in besonderen Härtefällen, wenn die Fortsetzung der Altersteilzeit nicht mehr zuzumuten ist. Finanzielle Gründe können regelmäßig nicht als besonderer Härtefall anerkannt werden. Ein Widerruf erfolgt nicht, soweit Zeiten der Ansparphase durch eine entsprechende Freistellung bereits ausgeglichen sind. Besoldung Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt ( 6 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz BBesG). Bei Altersteilzeit wird über die arbeitszeitanteilig gekürzten Dienstbezüge hinaus ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt (vgl. 6 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit ATZV). Während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit (auch in der Freistellungsphase des Blockmodells) werden Bezüge in Höhe von 83 % der Nettodienstbezüge bezahlt, die bei einer Beschäftigung im
5 - 2 - Umfang der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zustehen würden. Die Nettodienstbezüge in Altersteilzeit setzen sich zusammen aus den Nettodienstbezügen, die sich nach 6 Abs. 1 BBesG für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit (also für die Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit) ergeben, und aus einem steuerfreien Altersteilzeitzuschlag, der das Gehalt bis zur Höhe von 83 % des Nettoverdienstes aufstockt, der bei einer Beschäftigung im Umfang der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit zustehen würde. Bei der Berechnung des Altersteilzeitzuschlags ist von den Bruttodienstbezügen (insbesondere Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulage, Stellenzulagen) auszugehen, die bei einer Beschäftigung im Umfang der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zustehen würden. Diese werden um die gesetzlichen Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse, Solidaritätszuschlag, 8 % der Lohnsteuer als pauschale Kirchensteuer) gemindert; auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge werden hier nicht berücksichtigt. Der so ermittelte Betrag ergibt die (fiktiven) Nettodienstbezüge, von denen 83 % gezahlt werden. Der Altersteilzeitzuschlag ist die Differenz zwischen 83 % der fiktiven Nettodienstbezüge und dem Nettobezug, der sich nach 6 Abs. 1 BBesG bei einer normalen Teilzeitbeschäftigung im Umfang der Hälfte der in den letzten fünf Jahren durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit ergeben würde. Die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerfreibeträge werden (nur) bei der Berechnung des Nettobezug nach 6 Abs. 1 BBesG berücksichtigt. Das führt zu einer Erhöhung dieser Nettodienstbezüge und damit zu einer Minderung des Altersteilzeitzuschlags, die auch nach der Durchführung der Steuerveranlagung nicht mehr ausgeglichen wird. Dieses Ergebnis vermeidet, wer sich auf der Lohnsteuerkarte keinen Freibetrag eintragen lässt, sondern die entsprechenden Steuervergünstigungen erst in der Steuererklärung geltend macht. Progressionsvorbehalt Der Altersteilzeitzuschlag unterliegt zwar nicht dem Lohnsteuerabzug, wird aber im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt. Dadurch kommt es bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeit bei der Veranlagung durch das Finanzamt in der Regel zu Steuernachforderungen bzw. zur Festsetzung von entsprechenden Vorauszahlungen für die folgenden Veranlagungszeiträume. Nach den steuerrechtlichen Vorschriften muss daher jeder, der einen Altersteilzeitzuschlag erhält, für das betreffende Kalenderjahr eine Steuererklärung abgeben. Jährliche Sonderzahlung Die jährliche Sonderzahlung wird in Höhe von 83 v. H. des Nettobetrags, der bei einer Beschäftigung im Umfang der in den letzten fünf Jahren durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zustehen würde, gewährt. Für die Berechnung des 83-prozentigen Nettobetrags wird die Jahressteuertabelle angewandt. Vermögenswirksame Leistungen Vermögenswirksame Leistungen werden bei Teilzeitbeschäftigungen arbeitszeitanteilig gewährt. Für die Altersteilzeit bedeutet dies, dass sie entsprechend dem Verhältnis der während der Altersteilzeit zu leistenden Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gewährt werden. Die Form der Einbringung der Arbeitszeit während der Altersteilzeit (Block- oder Teilzeitmodell) ist dabei unbeachtlich. Erholungsurlaub Der Anspruch auf Erholungsurlaub wird für jeden vollen Monat einer Freistellung damit auch für die Zeit der Freistellungsphase um ein Zwölftel gekürzt ( 18 Abs. 4 Nr. 3 UrlV). Soweit in der Arbeitsphase die Arbeitszeit abweichend von einer 5-Tage-Woche eingebracht wird, ist der Urlaubsanspruch für diese Zeiten entsprechend zu vermindern bzw. zu erhöhen ( 4 UrlV).
6 - 3 - Laufbahnrecht Die Zeit der Altersteilzeitbeschäftigung wird für Beförderung und Aufstieg voll berücksichtigt, sofern 50 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit gearbeitet wird. Zeiten einer unterhälftigen Altersteilzeitbeschäftigung werden entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung als Dienstzeit berücksichtigt. Für Altersteilzeit im Blockmodell wird darauf hingewiesen, dass während der gesamten Altersteilzeit (Anspar- und Freistellungsphase) keine Beförderungen vorgenommen werden, wenn die Altersteilzeit nach dem 31. März 2006 angetreten wird. Für Beamte, die eine höherwertige Funktion / einen höherwertigen Dienstposten über einen längeren Zeitraum wahrgenommen haben, aber mangels erforderlicher Planstelle nicht befördert werden konnten, bleiben Beförderungen bis zum vollendeten 61. Lebensjahr zulässig. Für Beamte in Verwaltungsreformbereichen, die Altersteilzeit nach Art. 80d Abs. 5 BayBG in Anspruch nehmen, gilt das Beförderungsverbot erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres. Nebentätigkeiten Wer Altersteilzeit beantragt, muss sich verpflichten, Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, wie dies auch ein Vollzeitbeschäftigter tun darf. Versorgung Die Altersteilzeit ist versorgungsrechtlich eine Freistellung im Sinn des 5 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG. Als ruhegehaltfähige Dienstbezüge gelten daher - bei Erfüllung der in 5 Abs. 3 BeamtVG geregelten Dreijahresfrist - die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Die Altersteilzeit ist statusrechtlich eine Form der Teilzeitbeschäftigung. Gleichwohl sind Zeiten einer Altersteilzeit nicht nur arbeitszeitanteilig, sondern zu 9/10 der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit ruhegehaltfähig ( 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG). Auch bei der sog. Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten wegen Freistellungen, ist die Altersteilzeit ebenfalls zu 9/10 der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei der Anwendung der für bereits seit dem 31. Dezember 1991 in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten maßgebenden Übergangsregelung des 85 BeamtVG. Für weitere Auskünfte steht die jeweilige personalverwaltende Dienststelle zur Verfügung.
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