Geschäftsbedingungen

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1 Geschäftsbedingungen

2 Inhalt Allgemeine Geschäftsbedingungen 3 Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und Bank 3 Kontoführung 3 Mitwirkungspflichten des Kunden 4 Kosten der Bankdienstleistungen 4 Sicherheiten für die Ansprüche der Bank gegen den Kunden 5 Kündigung 6 Schutz der Einlagen 6 Bedingungen für den Zugang zur norisbank GmbH über elektronische Medien 7 Bedingungen für das Top-Zinskonto 8 Bedingungen für das noris Termingeld 8 Bedingungen für Gemeinschaftskonten 9 Bedingungen für Sparkonten 9 Bedingungen für die noris Sparcard 10 Kartenbedingungen für die noris Sparcard 11 Bedingungen für die Benutzung von Kontoauszugsdruckern 12 Bedingungen für die noris Card 13 Bedingungen für die noris Servicecard 15 Bedingungen für die noris Kreditkarte 17 Bedingungen für den Überweisungsverkehr 19 Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte 22 Allgemeine Grundsätze für die Auftragsausführung 24 Erläuterungen zu den Grundsätzen der Auftragsausführung 25 Anhang 26 2 norisbank GmbH

3 Allgemeine Geschäftsbedingungen Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und Bank 1. Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen (1) Geltungsbereich Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und den inländischen Geschäftsstellen der norisbank (im Folgenden Bank genannt). Daneben gelten für einzelne Geschäftsbeziehungen (z. B. für das Wertpapiergeschäft, für den kartengestützten Zahlungsverkehr, für den Scheckverkehr, für den Sparverkehr, für den Überweisungsverkehr) Sonderbedingungen, die Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten; sie werden bei der Kontoeröffnung oder bei Erteilung eines Auftrages mit dem Kunden vereinbart. Unterhält der Kunde auch Geschäftsverbindungen zu ausländischen Geschäftsstellen, sichert das Pfandrecht der Bank (Nr. 14 dieser Geschäftsbedingungen) auch die Ansprüche dieser ausländischen Geschäftsstellen. (2) Änderungen Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. das webbanking), können die Änderungen auch auf diesem Wege übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Kunden erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Wege Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Bank bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Bank absenden. 2. Bankgeheimnis und Bankauskunft (1) Bankgeheimnis Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist. (2) Bankauskunft Eine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit; betragsmäßige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Bank anvertraute Vermögenswerte sowie Angaben über die Höhe von Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht. (3) Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankauskunft 4. Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden Der Kunde kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 5. Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Kunden kann die Bank zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Bank in deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Bank kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Die Bank darf denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (z. B. nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist. 6. Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlichrechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt deutsches Recht. (2) Gerichtsstand für Inlandskunden Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann die Bank diesen Kunden an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Die Bank selbst kann von diesen Kunden nur an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht verklagt werden. (3) Gerichtsstand für Auslandskunden Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind. Kontoführung 7. Rechnungsabschlüsse bei Kontokorrentkonten (Konten in laufender Rechnung); Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften Die Bank ist befugt, über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute Bankauskünfte zu erteilen, sofern sich die Anfrage auf ihre geschäftliche Tätigkeit bezieht. Die Bank erteilt jedoch keine Auskünfte, wenn ihr eine anderslautende Weisung des Kunden vorliegt. Bankauskünfte über andere Personen, insbesondere über Privatkunden und Vereinigungen, erteilt die Bank nur dann, wenn diese generell oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Bankauskunft wird nur erteilt, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Kunden der Auskunftserteilung entgegenstehen. (4) Empfänger von Bankauskünften Bankauskünfte erteilt die Bank nur eigenen Kunden sowie anderen Kreditinstituten für deren Zwecke oder die ihrer Kunden. 3. Haftung der Bank; Mitverschulden des Kunden (1) Haftungsgrundsätze Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (z. B. durch Verletzung der in Nr. 11 dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungspflichten) zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Weitergeleitete Aufträge Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dass die Bank einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, erfüllt die Bank den Auftrag dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft z. B. die Einholung von Bankauskünften bei anderen Kreditinstituten oder die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren im Ausland. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten. (3) Störung des Betriebes Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (z. B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten. (1) Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nr. 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen. (2) Frist für Einwendungen; Genehmigung durch Schweigen Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlusses hat der Kunde spätestens vor Ablauf von 6 Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen schriftlich geltend, genügt die Absendung innerhalb der 6-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen. Der Kunde kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. (3) Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften Hat der Kunde eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, nicht schon genehmigt, so hat er Einwendungen gegen diese im Saldo des nächsten Rechnungsabschlusses enthaltene Belastungsbuchung spätestens vor Ablauf von 6 Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben. Macht er seine Einwendungen schriftlich geltend, genügt die Absendung innerhalb der 6-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Belastung. Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen. 8. Storno- und Berichtigungsbuchungen der Bank (1) Vor Rechnungsabschluss Fehlerhafte Gutschriften auf Kontokorrentkonten (z. B. wegen einer falschen Kontonummer) darf die Bank bis zum nächsten Rechnungsabschluss durch eine Belastungsbuchung rückgängig machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zusteht (Stornobuchung); der Kunde kann in diesem Fall gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt habe. norisbank GmbH 3

4 Allgemeine Geschäftsbedingungen (2) Nach Rechnungsabschluss Stellt die Bank eine fehlerhafte Gutschrift erst nach einem Rechnungsabschluss fest und steht ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zu, so wird sie in Höhe ihres Anspruchs sein Konto belasten (Berichtigungsbuchung). Erhebt der Kunde gegen die Berichtigungsbuchung Einwendungen, so wird die Bank den Betrag dem Konto wieder gutschreiben und ihren Rückzahlungsanspruch gesondert geltend machen. (3) Information des Kunden; Zinsberechnung Über Storno- und Berichtigungsbuchungen wird die Bank den Kunden unverzüglich unterrichten. Die Buchungen nimmt die Bank hinsichtlich der Zinsberechnung rückwirkend zu dem Tag vor, an dem die fehlerhafte Buchung durchgeführt wurde. 9. Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (z. B. Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde. (2) Einlösung von Lastschriften und vom Kunden ausgestellter Schecks Lastschriften und Schecks sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird. Barschecks sind bereits mit Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst. Schecks sind auch schon dann eingelöst, wenn die Bank im Einzelfall eine Bezahltmeldung absendet. Lastschriften und Schecks, die über die Abrechnungsstelle einer Landeszentralbank vorgelegt werden, sind eingelöst, wenn sie nicht bis zu dem von der Landeszentralbank festgesetzten Zeitpunkt an die Abrechnungsstelle zurückgegeben werden. 10. Fremdwährungsgeschäfte und Risiken bei Fremdwährungskonten (1) Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (z. B. durch Überweisungen zulasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt. (2) Gutschriften bei Fremdwährungsgeschäften mit dem Kunden Schließt die Bank mit dem Kunden ein Geschäft (z. B. ein Devisentermingeschäft) ab, aus dem sie die Verschaffung eines Betrages in fremder Währung schuldet, wird sie ihre Fremdwährungsverbindlichkeit durch Gutschrift auf dem Konto des Kunden in dieser Währung erfüllen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. (3) Vorübergehende Beschränkung der Leistung durch die Bank Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zulasten eines Fremdwährungsguthabens (Abs. 1) oder zur Erfüllung einer Fremdwährungsverbindlichkeit (Abs. 2) ist in dem Umfang und so lange ausgesetzt, wie die Bank in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lauten, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist die Bank auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zulasten eines Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie die Bank vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und der Bank, fällige gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. (4) Umrechnungskurs Die Bestimmung des Umrechnungskurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Mitwirkungspflichten des Kunden 11. Mitwirkungspflichten des Kunden (1) Änderungen von Name, Anschrift oder einer gegenüber der Bank erteilten Vertretungsmacht Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Kunde der Bank Änderungen seines Namens und seiner Anschrift sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der Bank erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (z. B. in das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird. (2) Klarheit von Aufträgen und Überweisungen Aufträge und Überweisungen müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht eindeutig formulierte Aufträge und Überweisungen können Rückfragen zur Folge haben, die zu Verzögerungen führen können. Vor allem hat der Kunde bei Aufträgen zur Gutschrift auf einem Konto (z. B. bei Lastschrift- und Scheckeinreichungen) und Überweisungen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Namens des Zahlungsempfängers, der angegebenen Kontonummer, der angegebenen Bankleitzahl und der angegebenen Währung zu achten. Änderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen von Aufträgen und Überweisungen müssen als solche gekennzeichnet sein. (3) Besonderer Hinweis bei Eilbedürftigkeit der Ausführung eines Auftrages oder einer Überweisung Hält der Kunde bei der Ausführung eines Auftrages oder einer Überweisung besondere Eile für nötig, hat er dies der Bank gesondert mitzuteilen. Bei formularmäßig erteilten Aufträgen oder Überweisungen muss dies außerhalb des Formulars erfolgen. (4) Prüfung und Einwendungen bei Mitteilungen der Bank Der Kunde hat Kontoauszüge, Wertpapierabrechnungen, Depot- und Erträgnisaufstellungen, sonstige Abrechnungen, Anzeigen über die Ausführung von Aufträgen und Überweisungen sowie Informationen über erwartete Zahlungen und Sendungen (Avise) auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben. (5) Benachrichtigung der Bank bei Ausbleiben von Mitteilungen Falls Rechnungsabschlüsse und Depotaufstellungen dem Kunden nicht zugehen, muss er die Bank unverzüglich benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Mitteilungen, deren Eingang der Kunde erwartet (Wertpapierabrechnungen, Kontoauszüge nach der Ausführung von Aufträgen und Überweisungen des Kunden oder über Zahlungen, die der Kunde erwartet). Kosten der Bankdienstleistungen 12. Zinsen, Entgelte und Auslagen (1) Zinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundengeschäft üblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus dem Preisaushang und ergänzend aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Wenn ein Kunde einen dort aufgeführten Kredit oder eine dort aufgeführte Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang oder im Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte. Für die darin nicht aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann die Bank die Höhe der Entgelte nach billigem Ermessen ( 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bestimmen. (2) Zinsen und Entgelte außerhalb des Privatkundengeschäftes Außerhalb des Privatkundengeschäftes bestimmt die Bank, wenn keine andere Vereinbarung getroffen ist, die Höhe von Zinsen und Entgelten nach billigem Ermessen ( 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches). (3) Änderungen von Zinsen und Entgelten Die Änderung der Zinsen bei Krediten mit einem veränderlichen Zinssatz erfolgt aufgrund der jeweiligen Kreditvereinbarungen mit dem Kunden. Das Entgelt für Leistungen, die vom Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (z. B. Konto- und Depotführung), kann die Bank nach billigem Ermessen ( 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches) ändern. (4) Kündigungsrecht des Kunden bei Erhöhungen von Zinsen und Entgelten Die Bank wird dem Kunden Änderungen von Zinsen und Entgelten nach Abs. 3 mitteilen. Bei einer Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist, die davon betroffene Geschäftsbeziehung innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt der Kunde, so werden die erhöhten Zinsen und Entgelte für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt. Die Bank wird zur Abwicklung eine angemessene Frist einräumen. (5) Auslagen Die Bank ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherheitsgut). (6) Besonderheiten bei Verbraucherdarlehensverträgen Bei Kreditverträgen, die nach 492 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Schriftform bedürfen, richten sich die Zinsen und die Kosten (Entgelte, Auslagen) nach den Angaben in der Vertragsurkunde. Fehlt die Angabe eines Zinssatzes, gilt der gesetzliche Zinssatz; nicht angegebene Kosten werden nicht geschuldet ( 494 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Bei Überziehungskrediten nach 493 des Bürgerlichen Gesetzbuches richtet sich der maßgebliche Zinssatz nach dem Preisaushang und den Informationen, die die Bank dem Kunden übermittelt. 4 norisbank GmbH

5 Allgemeine Geschäftsbedingungen Sicherheiten für die Ansprüche der Bank gegen den Kunden 13. Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten Die Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung die Bestellung bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt sind (z. B. Aufwendungsersatzanspruch wegen der Inanspruchnahme aus einer für den Kunden übernommenen Bürgschaft). Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (z. B. als Bürge), so besteht für die Bank ein Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit. (2) Veränderungen des Risikos Hat die Bank bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann sie auch später noch eine Besicherung fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen oder sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder sich zu verschlechtern drohen. Der Besicherungsanspruch der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind; wenn der Nettokreditbetrag Euro übersteigt, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn der Kreditvertrag keine oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten enthält. (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird die Bank eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt die Bank, von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Nr. 19 Abs. 3 dieser Geschäftsbedingungen Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird sie ihn zuvor hierauf hinweisen. 14. Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (z. B. Kontoguthaben). (2) Gesicherte Ansprüche Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (z. B. als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit. (2) Sicherungsabtretung Mit dem Erwerb des Eigentums an Schecks und Wechseln gehen auch die zugrunde liegenden Forderungen auf die Bank über; ein Forderungsübergang findet ferner statt, wenn andere Papiere zum Einzug eingereicht werden (z. B. Lastschriften, kaufmännische Handelspapiere). (3) Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere. (4) Gesicherte Ansprüche der Bank Das Sicherungseigentum und die Sicherungsabtretung dienen der Sicherung aller Ansprüche, die der Bank gegen den Kunden bei Einreichung von Einzugspapieren aus seinen Kontokorrentkonten zustehen oder die infolge der Rückbelastung nicht eingelöster Einzugspapiere oder diskontierter Wechsel entstehen. Auf Anforderung des Kunden nimmt die Bank eine Rückübertragung des Sicherungseigentums an den Papieren und der auf sie übergegangenen Forderungen an den Kunden vor, falls ihr im Zeitpunkt der Anforderung keine zu sichernden Ansprüche gegen den Kunden zustehen oder sie ihn über den Gegenwert der Papiere vor deren endgültiger Bezahlung nicht verfügen lässt. 16. Begrenzung des Besicherungsanspruchs und Freigabeverpflichtung (1) Deckungsgrenze Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht. (2) Freigabe Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die Bank auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, und zwar in Höhe des die Deckungsgrenze übersteigenden Betrages; sie wird bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen. In diesem Rahmen ist die Bank auch verpflichtet, Aufträge des Kunden über die dem Pfandrecht unterliegenden Werte auszuführen (z. B. Verkauf von Wertpapieren, Auszahlung von Sparguthaben). (3) Sondervereinbarungen Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich. 17. Verwertung von Sicherheiten (1) Wahlrecht der Bank Wenn die Bank verwertet, hat sie unter mehreren Sicherheiten die Wahl. Sie wird bei der Verwertung und bei der Auswahl der zu verwertenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen. (2) Erlösgutschrift nach dem Umsatzsteuerrecht Wenn der Verwertungsvorgang der Umsatzsteuer unterliegt, wird die Bank dem Kunden über den Erlös eine Gutschrift erteilen, die als Rechnung für die Lieferung der als Sicherheit dienenden Sache gilt und den Voraussetzungen des Umsatzsteuerrechts entspricht. (3) Ausnahmen vom Pfandrecht Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (z. B. Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Aktien (eigene Aktien) und für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt. Außerdem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von einer zum Deutsche Bank Konzern gehörenden Gesellschaft selbst ausgegebenen eigenen Genussrechte/Genussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nachrangigen Verbindlichkeiten einer zum Deutsche Bank Konzern gehörenden Gesellschaft. (4) Zins- und Gewinnanteilscheine Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen. 15. Sicherungsrechte bei Einzugspapieren und diskontierten Wechseln (1) Sicherungsübereignung Die Bank erwirbt an den ihr zum Einzug eingereichten Schecks und Wechseln im Zeitpunkt der Einreichung Sicherungseigentum. An diskontierten Wechseln erwirbt die Bank im Zeitpunkt des Wechselankaufs uneingeschränktes Eigentum; belastet sie diskontierte Wechsel dem Konto zurück, so verbleibt ihr das Sicherungseigentum an diesen Wechseln. norisbank GmbH 5

6 Allgemeine Geschäftsbedingungen Kündigung Schutz der Einlagen 18. Kündigungsrechte des Kunden (1) Jederzeitiges Kündigungsrecht Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen (z. B. den Scheckvertrag), für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. (2) Kündigung aus wichtigem Grund Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen. (3) Gesetzliche Kündigungsrechte Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. 19. Kündigungsrechte der Bank (1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen (z. B. den Scheckvertrag, der zur Nutzung von Scheckvordrucken berechtigt). Bei der Bemessung der Kündigungsfrist wird die Bank auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Für die Kündigung der Führung von laufenden Konten und Depots beträgt die Kündigungsfrist mindestens 6 Wochen. (2) Kündigung unbefristeter Kredite Kredite und Kreditzusagen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, kann die Bank jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Bank wird bei der Ausübung dieses Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. 20. Einlagensicherungsfonds (1) Schutzumfang Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert alle Verbindlichkeiten, die in der Bilanzposition Verbindlichkeiten gegenüber Kunden auszuweisen sind. Hierzu zählen Sicht-, Termin- und Spareinlagen einschließlich der auf den Namen lautenden Sparbriefe. Die Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt 30 % des für die Einlagensicherung jeweils maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der Bank. Diese Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Sie kann auch im Internet unter angefragt werden. (2) Ausnahmen vom Einlegerschutz Nicht geschützt sind Forderungen, über die die Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat wie z. B. Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate, sowie Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten. (3) Ergänzende Geltung des Statuts des Einlagensicherungsfonds Wegen weiterer Einzelheiten des Sicherungsumfangs wird auf 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds verwiesen, das auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird. (4) Forderungsübergang Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über. (5) Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (3) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäftsbeziehungen ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden, deren Fortsetzung unzumutbar werden lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat, die für die Entscheidung der Bank über eine Kreditgewährung oder über andere mit Risiken für die Bank verbundene Geschäfte (z. B. Aushändigung einer Zahlungskarte) von erheblicher Bedeutung waren, oder wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückzahlung des Darlehens oder die Erfüllung einer sonstigen Verbindlichkeit gegenüber der Bank auch unter Verwertung einer hierfür bestehenden Sicherheit gefährdet ist oder wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nach Nr. 13 Abs. 2 dieser Geschäftsbedingungen oder aufgrund einer sonstigen Vereinbarung nicht innerhalb der von der Bank gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalls ( 323 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) entbehrlich. (4) Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen bei Verzug Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch Sonderregelungen für die Kündigung wegen Verzuges mit der Rückzahlung eines Verbraucherdarlehensvertrages vorsieht, kann die Bank nur nach Maßgabe dieser Regelungen kündigen. (5) Abwicklung nach einer Kündigung Im Falle einer Kündigung ohne Kündigungsfrist wird die Bank dem Kunden für die Abwicklung (insbesondere für die Rückzahlung eines Kredites) eine angemessene Frist einräumen, soweit nicht eine sofortige Erledigung erforderlich ist (z. B. bei der Kündigung des Scheckvertrages die Rückgabe der Scheckvordrucke). 6 norisbank GmbH

7 Bedingungen für den Zugang zur norisbank GmbH über elektronische Medien 1. Zugangsmedien Der Kunde kann die Zugangsmedien Telefon- und Online-Services nutzen. 2. Zugang zur Bank Als technische Anleitung für den Zugang zur Bank steht dem Kunden ein Wegweiser zur Verfügung. Die Bank übersendet dem Kunden seine vorläufige persönliche Identifikationsnummer (PIN) und die Transaktionsnummern (TANs, nur bei Online-Services) mit normaler Post. Der Kunde erhält Zugang zur Bank über elektronische Medien, nachdem er die ihm zugesandte PIN eingegeben hat. Der Kunde sollte beim ersten Zugriff auf sein Konto die vorläufige Telefon-PIN in eine nur ihm bekannte Geheimzahl ändern; bei Online-Services ist dies zwingend erforderlich. Im Übrigen kann er seine Geheimzahlen jederzeit ändern. Nach einer Änderung können die bisherigen Geheimzahlen nicht mehr verwendet werden. 3. Verfügungen 3.1. Verfügungen per Telefon Für Verfügungen benötigt der Kunde grundsätzlich seine Telefon-PIN. Die Bank behält sich im Interesse des Kunden weitere Sicherheitsabfragen vor. Die Bank wird Verfügungen über das Konto, die eine Zahlung an einen Dritten (abweichende Kontonummer) enthalten, bis zu einem Betrag von insgesamt unter Euro pro Tag ausführen, sofern nicht ein anderer Verfügungshöchstbetrag mit dem Kunden vereinbart ist. Für Überträge innerhalb der gleichen Kundennummer oder An- und Verkäufe von Wertpapieren gilt diese Betragsgrenze nicht Verfügungen per Online-Services Zahlungsverkehr (Banking) Für Verfügungen einschließlich der Einrichtung von Daueraufträgen benötigt der Kunde seine Online-PIN und eine Online-TAN. Bei Anwendung eines entsprechenden Programms ist zudem bei Eintritt in das Programm die Eingabe eines Programm-Passwortes erforderlich. Verfügungen werden bis zum festgesetzten Online-Service-Limit ausgeführt. 4. Wesentliche Änderungen in der Kundenverbindung Wesentliche Änderungen in der Kundenverbindung wie z. B. eine Änderung des Namens des Kunden (z. B. bei Heirat) sowie die Kündigung der gesamten Kundenverbindung können nur brieflich vorgenommen werden. 5. Freigabe von Aufträgen Erklärungen des Kunden sind verbindlich abgegeben, wenn er sie gemäß dem Wegweiser freigegeben hat. 6. Finanzielle Nutzungsgrenze Der Kunde hat sich regelmäßig über aktuelle Sicherheitshinweise zum Onlinebanking auf der Website der norisbank zu informieren. Der Kunde hat vor seinem jeweiligen Zugang zum Onlinebanking sicherzustellen, dass auf seinem verwendeten System handelsübliche Sicherheitsvorkehrungen (wie Anti-Viren- Programm und Firewall) installiert sind und diese ebenso wie die verwendete Systemsoftware regelmäßig aktualisiert werden. Beispiele handelsüblicher Sicherheitsvorkehrungen kann der Kunde der Website der norisbank entnehmen. Stellt der Kunde fest, dass eine andere Person Kenntnis von seinen Geheimzahlen bzw. seinem Passwort/seiner Online-TAN hat, ist er verpflichtet, die Geheimzahlen oder das Passwort zu ändern bzw. seine noch nicht verbrauchten Online-TANs zu sperren oder die Bank hierüber unverzüglich zu unterrichten und den entsprechenden Zugang zur Bank unverzüglich sperren zu lassen. Sind die Geheimzahlen bzw. das Passwort/die Online-TAN missbräuchlich verwendet worden, ist vom Kunden unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. 9. Haftung Die Bank haftet für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesen Bedingungen und übernimmt die Schäden in vollem Umfang, wenn der Kunde die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten erfüllt hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die Bank und der Kunde den Schaden zu tragen haben. Der Kunde verletzt seine Pflichten insbesondere dann, wenn er seine Geheimzahlen bzw. sein Passwort/seine Online-TAN einer weiteren Person mitteilt oder er bei Verdacht, dass eine andere Person Kenntnis von seinen Geheimzahlen bzw. seinem Passwort/seiner Online-TAN hat, die Geheimzahlen oder das Passwort nicht unverzüglich ändert bzw. die Sperre des Kontos für das betreffende Zugangsmedium nicht veranlasst. Erteilt die Bank auf Wunsch des Kunden per Fax Auskunft über sein Konto/Depot auf eine von ihm angegebene Faxnummer, so haftet sie nicht, falls ein Dritter Kenntnis von diesen Auskünften erhält. 10. Sperrung der elektronischen Zugangsmedien und Aufhebung der Sperrung Der entsprechende elektronische Zugang wird von der Bank aus Sicherheitsgründen automatisch gesperrt, wenn die zugehörige Geheimzahl 3-mal hintereinander falsch eingegeben wurde. Über den Online-Zugang kann der Kunde die Aufhebung der Sperrung des Kontozugangs selbst vornehmen, indem er neben der gültigen Online-PIN eine aktive Online-TAN eingibt. Die Aufhebung einer Sperrung des Online-TAN-Blocks kann der Kunde für die Zugangswege Telefon und Online nur durch eine schriftliche Mitteilung an die Bank veranlassen. 11. Kündigung Der Kunde kann den Zugang zur Bank über Telefon- und Onlinebanking jederzeit kündigen und bestimmen, dass der Zugang zur Bank ausschließlich schriftlich erfolgen soll. Mit Wirksamwerden der Kündigung wird die Bank den Zugang über die von dem Kunden nicht gewünschten Zugangsmedien für den Kunden sperren. (1) Der Nutzer darf Verfügungen nur im Rahmen des Kontoguthabens oder eines vorher für das Konto eingeräumten Kredites vornehmen. (2) Auch wenn der Nutzer diese Nutzungsgrenze bei seinen Verfügungen nicht einhält, ist die Bank berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung des Onlinebanking entstehen. Verfügungen mittels Onlinebanking über das eingeräumte Kreditvolumen hinaus führen weder zur Einräumung eines Kredites noch zur Erhöhung eines zuvor eingeräumten Kredites; die Bank ist berechtigt, in diesem Fall den höheren Zinssatz für geduldete Kontoüberziehungen zu verlangen. 7. Bearbeitung von Aufträgen Die Bank wird die ihr erteilten Aufträge im Rahmen des banküblichen Arbeitsablaufes bearbeiten. Sofern eine manuelle Nachbearbeitung der Aufträge notwendig ist (z. B. alle über Sprachcomputer entgegengenommenen Aufträge), übernimmt die Bank keine Garantie für den Zeitpunkt der Ausführung. 8. Sicherung der Zugangsmedien Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von den Geheimzahlen bzw. dem Passwort/der Online-TAN erlangt. Jede Person, die die Geheimzahlen und eventuell das Passwort/die Online-TAN des Kunden kennt, ist in der Lage, zulasten des Kontos des Kunden Verfügungen vorzunehmen. Insbesondere ist Folgendes zu beachten: Die Geheimzahlen bzw. das Passwort/die Online-TAN dürfen nicht elektronisch gespeichert oder in anderer Form notiert werden. Die dem Nutzer zur Verfügung gestellte TAN-Liste ist sicher zu verwahren. Bei Eingabe der Geheimzahl bzw. des Passwortes/der Online-TAN ist sicherzustellen, dass Dritte diese nicht ausspähen können. Anfragen außerhalb der bankseitig zur Verfügung gestellten originären Zugangswege, in denen nach vertraulichen Daten wie Geheimzahl oder Passwort/Online-TAN gefragt wird, dürfen nicht beantwortet werden. Der Aufforderung per elektronischer Nachricht (z. B. ), eine damit übersandte Verknüpfung zum (vermeintlichen) Onlinebanking der Bank anzuwählen und darüber persönliche Zugangsdaten einzugeben, darf nicht gefolgt werden. Auf der Login-Seite (Startseite) zum (vermeintlichen) Onlinebanking der Bank darf keine TAN eingegeben werden. norisbank GmbH 7

8 Bedingungen für das Top-Zinskonto 1. Zweck Das Top-Zinskonto dient der Geldanlage und darf nicht für den Zahlungsverkehr genutzt werden (z. B. Lastschrifteinzug, Scheckziehung). Es darf nur auf Guthabenbasis geführt werden. 2. Ersteinlage Für das Top-Zinskonto ist eine Mindesteinlage nicht erforderlich. Einzahlungen sind jederzeit nur per Überweisung in beliebiger Höhe, auch regelmäßig, möglich. 3. Kontoführung Die Kontoführung ist kostenlos. 4. Verfügungen Das Guthaben ist täglich verfügbar. Verfügungen sind nur per Überweisung zugunsten eines vorher festgelegten inländischen Referenzkontos zulässig. Zum Top-Zinskonto wird keine Karte ausgegeben, Barverfügungen sind nicht möglich. 5. Zinssatz Der Zinssatz ist variabel. Maßgeblich für die Verzinsung des gesamten Guthabens ist jeweils der Zinssatz, den die Bank für neu hereingenommene Einlagen für das Top-Zinskonto vergütet. Der jeweils geltende Zinssatz kann in den Geschäftsräumen der Bank im Aushang Zinssätze für Geldanlagen eingesehen werden. Die Zinsgutschrift erfolgt jeweils zum Ende eines Kalenderquartals im Rahmen des Rechnungsabschlusses auf das Top-Zinskonto. 6. Kontoauszug Die Kontoauszüge mit Informationen zu Umsätzen und zum Rechnungsabschluss werden zum Ende eines Kalenderquartals portofrei zugesandt, sofern sie nicht über das Bankingterminal abgerufen werden. 7. Geschäftsbedingungen Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank. Deren Wortlaut kann in den Geschäftsräumen der Bank oder unter eingesehen werden. Sie werden auf Wunsch ausgehändigt oder zugesandt. Bedingungen für das noris Termingeld 1. Zweck Das noris Termingeld dient der kurz- bis mittelfristigen Geldanlage mit einem festen Zinssatz für eine vereinbarte Laufzeit. 2. Laufzeit Die Laufzeit muss mindestens einen Monat betragen, Vereinbarungen unter einem Monat sind nicht zulässig. Die maximal mögliche Laufzeit ist dem Aushang Zinssätze für Geldanlagen zu entnehmen. Die Laufzeit kann unter Einhaltung der zulässigen Laufzeiten taggenau gewählt werden. 3. Mindesteinlage Die Mindesteinlage richtet sich nach der Laufzeit und kann nur per Überweisung erbracht werden. Zuzahlungen sind nur bei Fälligkeit und nur per Überweisung möglich. 4. Verfügungen Verfügungen sind nur zur jeweiligen Fälligkeit des Anlagebetrages möglich. Während der Laufzeit sind Verfügungen nicht zulässig. Barverfügungen sind nicht möglich. 5. Prolongation 6. Zinssatz Der Zinssatz ist abhängig von der Betragshöhe und der Laufzeit und ist für die gesamte Anlagedauer fest. 7. Zinsgutschrift Die Zinsgutschrift erfolgt bei Fälligkeit auf das noris Termingeld-Konto. Es kann auch ein anderes Konto innerhalb der gleichen Filialnummer zum Zwecke der Zinsgutschrift vereinbart werden. Über die Zinsgutschrift erhält der Kunde eine Zinsabrechnung. 8. Kontoauszug Der Kontoauszug mit Informationen zu Umsätzen und zur Zinsgutschrift wird zur jeweiligen Fälligkeit portofrei zugeschickt. 9. Geschäftsbedingungen Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank. Deren Wortlaut kann in den Geschäftsräumen der Bank oder unter eingesehen werden. Sie werden auf Wunsch ausgehändigt oder zugesandt. Zum Ablauf der jeweiligen Termingeldvereinbarung erteilt die Bank ein Prolongationsangebot. Sofern die Bank bis zum Ablauf der Laufzeit keine anderweitige Weisung vom Kunden erhält, ermächtigt der Kunde die Bank, das noris Termingeld automatisch für die gleiche Laufzeit zu den gleichen Bedingungen und zu dem im Prolongationsangebot mitgeteilten Zinssatz zu verlängern. 8 norisbank GmbH

9 Bedingungen für Gemeinschaftskonten 1. Gesamtschuldnerische Haftung Für die Verbindlichkeiten aus den Gemeinschaftskonten/-depots haften die Konto-/Depotinhaber als Gesamtschuldner, d. h. die Bank kann von jedem einzelnen Konto-/Depotinhaber die Erfüllung sämtlicher Ansprüche fordern. 2. Konto- und Depotmitteilungen Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden alle unter der Kunden-Stamm-Nummer des Gemeinschaftskontos eröffneten Konten für den Kontoauszugsdrucker-Service vorgesehen, alle Mitteilungen, die nicht über den Kontoauszugsdrucker abgerufen werden können, stets an die Postanschrift des ersten Konto-/Depotinhabers gesandt. Konto- und Kreditkündigungen sowie die Ankündigung solcher Maßnahmen werden jedem Konto-/Depotinhaber zugeleitet, sofern die Konto-/Depotinhaber verschiedene Postanschriften angeben. 3. Verfügungsberechtigung Jeder Konto-/Depotinhaber darf über die Konten/Depots ohne Mitwirkung des anderen Konto-/Depotinhabers verfügen und zulasten der Konten/Depots alle mit der Konto-/Depotführung im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen treffen, sofern nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist. 4. Kreditverträge und Kontoüberziehungen Für den Abschluss und die Änderung von Kreditverträgen zulasten der Konten ist die Mitwirkung aller Konto-/Depotinhaber erforderlich. Jedoch ist jeder Konto-/Depotinhaber selbstständig berechtigt, über die auf den Gemeinschaftskonten gegebenenfalls eingeräumten Kredite jeder Art zu verfügen und von der Möglichkeit vorübergehender Kontoüberziehungen im banküblichen Rahmen Gebrauch zu machen. 5. Termingeschäfte Zum Abschluss und zur Durchführung von Termingeschäften zulasten der Konten/Depots bedarf es einer Vereinbarung mit allen Konto-/Depotinhabern. 6. Erteilung und Widerruf von Vollmachten Eine Konto-/Depotvollmacht kann nur von allen Konto-/Depotinhabern gemeinschaftlich erteilt werden. Der Widerruf durch einen der Konto-/ Depotinhaber führt zum Erlöschen der Vollmacht. Über den Widerruf ist die Bank unverzüglich und aus Beweisgründen schriftlich zu unterrichten. 7. Auflösung von Konten und Depots Jeder Konto-/Depotinhaber kann einzelne Konten und Depots allein auflösen; die Auflösung der gesamten Kontoverbindung kann nur durch die Konto-/Depotinhaber gemeinschaftlich erfolgen. 8. Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung Jeder Konto-/Depotinhaber kann die Einzelverfügungsberechtigung des anderen Konto-/ Depotinhabers jederzeit der Bank gegenüber mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Über den Widerruf ist die Bank unverzüglich und aus Beweisgründen möglichst schriftlich zu unterrichten. Sodann können alle Konto-/Depotinhaber über die Konten/Depots nur noch gemeinsam verfügen. Die Bank ist nur dann verpflichtet, den Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung bei einem Sparkonto zu beachten, wenn gleichzeitig die Sparurkunde vorgelegt wird. 9. Eröffnung weiterer Konten und Depots Jeder Konto-/Depotinhaber ist allein berechtigt, weitere Unterkonten/Depots für die Konto-/ Depotinhaber unter der Kundenstammnummer des Gemeinschaftskontos zu den hier getroffenen Vereinbarungen zu eröffnen. 10. Regelung für den Todesfall eines Konto-/Depotinhabers Nach dem Tode eines Konto-/Depotinhabers bleiben die Befugnisse der anderen Konto-/ Depotinhaber unverändert bestehen. Jedoch können dann die überlebenden Konto-/Depotinhaber ohne Mitwirkung der Erben die Konten/Depots auflösen. Die Rechte des Verstorbenen werden durch dessen Erben gemeinsam wahrgenommen. Das Recht zum Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis steht jedoch jedem Erben allein zu. Widerruft ein Miterbe, bedarf jede Verfügung über die Konten/Depots seiner Mitwirkung. Widerrufen sämtliche Miterben die Einzelverfügungsberechtigung der Konto-/Depotinhaber, so können die Konto-/Depotinhaber nur noch gemeinschaftlich mit sämtlichen Miterben über die Konten/Depots verfügen. Verfügungen über Konten/Depots sind nur noch schriftlich möglich. Bedingungen für Sparkonten 1. Spareinlage/Sparurkunde Das Sparkonto dient der Geldanlage und darf nicht für den Zahlungsverkehr (z. B. Scheckziehung, Überweisung) verwendet werden. Die Bank stellt dem Kontoinhaber eine auf dessen Namen lautende Sparurkunde aus je nach Anlageform entweder ein Sparbuch oder eine andere Sparurkunde. Maßgeblich für den Stand des Guthabens sind die Aufzeichnungen der Bank. 2. Sorgfältige Aufbewahrung Der Kontoinhaber hat die Sparurkunde sorgfältig aufzubewahren. Ein Verlust oder eine Vernichtung ist der Bank unverzüglich anzuzeigen. Die Bank ist berechtigt, an den Vorleger der Sparurkunde fällige Zahlungen zu leisten und ihn als zur Kündigung der Spareinlage berechtigt anzusehen, sofern ihr nicht die fehlende Berechtigung des Vorlegers bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 3. Einzahlungen und Auszahlungen Soweit für das Sparkonto ein Sparbuch ausgegeben ist, quittiert die Bank Einzahlungen und vermerkt Auszahlungen, alle übrigen Gutschriften und Belastungen sowie den Kontostand. Quittungen werden gemäß Aushang in den Geschäftsräumen durch Maschinendruck oder von hierzu ermächtigten Angestellten erteilt. Die Sparurkunde Sparbuch oder eine andere Sparurkunde ist bei Auszahlung vorzulegen. 4. Zinsen Kündigt der Kunde die Spareinlage aus Anlass einer von der Bank vorgenommenen Zinsanpassung und ist er in der Folge der einzuhaltenden Kündigungsfristen daran gehindert, über die Spareinlage sofort zu verfügen, so erfolgt die Verzinsung für den Zeitraum zwischen der letzten Zinsanpassung und dem Zeitpunkt der Verfügungsmöglichkeit über die Spareinlage weiterhin zu dem vor der letzten Zinsanpassung maßgeblichen Zinssatz. Der Monat wird mit 30 Zinstagen, das Jahr mit 360 Zinstagen gerechnet. Zinsen werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, zum Ende des Kalenderjahres gutgeschrieben. Innerhalb zweier Monate nach Gutschrift kann der Kunde über gutgeschriebene Zinsen frei verfügen; danach unterliegen sie den Kündigungsvereinbarungen. 5. Kündigung und Rückzahlung Die Rückzahlung setzt voraus, dass der gewünschte Betrag rechtzeitig vor der Abhebung mit der vereinbarten Frist gekündigt worden ist. Eine Kündigung darf nicht am Tag der Einzahlung ausgesprochen werden. Soweit über den gekündigten Betrag innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht verfügt und keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, werden fällige Beträge mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten weitergeführt. 6. Sparkonto mit 3 Monaten Kündigungsfrist Von einem Sparkonto mit 3 Monaten Kündigungsfrist kann innerhalb eines Kalendermonats über Beträge bis zu Euro ohne Kündigung verfügt werden, soweit es sich um eine Spareinlage von Privatpersonen oder einer mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Einrichtung handelt. 7. Rückzahlung vor Ablauf der Kündigungsfrist Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt für die Änderung von Zinsen Folgendes: Die Verzinsung der Spareinlagen ist variabel. Maßgeblich für die Verzinsung der gesamten Spareinlage ist jeweils der Zinssatz, den die Bank für neu hereingenommene Spareinlagen dieser Art und Laufzeit zahlt. Der Zinssatz für neu hereingenommene Spareinlagen wird im Aushang Zinssätze für Geldanlagen, im Preisaushang Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft sowie im Internet ausgewiesen und tritt ohne besondere Mitteilung auch für bestehende Sparguthaben mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft. Ein Anspruch auf Rückzahlung vor Ablauf der Kündigungsfrist besteht, sofern nicht Nr. 6 anwendbar ist, nicht. Stimmt die Bank in einem Ausnahmefall gleichwohl einer vorzeitigen Rückzahlung zu, so werden Vorschusszinsen gemäß Aushang Zinssätze für Geldanlagen abgezogen. 8. Rückgabe der Sparurkunde Wenn über das gesamte Guthaben verfügt wird, ist das Sparbuch oder die andere Sparurkunde zurückzugeben oder zur Entwertung vorzulegen. norisbank GmbH 9

10 Bedingungen für die noris Sparcard 1. Zweck Das noris Sparcardkonto dient der Geldanlage und darf nicht für den Zahlungsverkehr genutzt werden (z. B. Lastschrifteinzug, Scheckziehung). Es darf nur auf Guthabenbasis geführt werden. 2. Ersteinlage Für die noris Sparcard ist eine Mindesteinlage nicht erforderlich. Aufstockungen des Guthabens sind jederzeit in beliebiger Höhe, auch regelmäßig, möglich. 3. Kontoführung Die Kontoführung ist kostenlos. Zum noris Sparcardkonto wird eine Sparcard ausgegeben. Die Sparcard wird immer auf den 1. Kontoinhaber ausgestellt. Verfügungen durch den 2. Kontoinhaber können nur per Überweisung auf ein Konto erfolgen, welches auf einen oder beide Kontoinhaber lautet. 4. Zinsen Der Zinssatz ist variabel. Maßgeblich für die Verzinsung des gesamten Guthabens ist jeweils der Zinssatz, den die Bank für neu hereingenommene Einlagen für die noris Sparcard vergütet. Der jeweils geltende Zinssatz kann in den Geschäftsräumen der Bank im Aushang Zinssätze für Geldanlagen oder unter eingesehen werden und tritt ohne besondere Mitteilung auch für bestehende Sparguthaben mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft. 8. Sparurkunde Die noris Sparcard in Verbindung mit dem aktuellen Kontoauszug bildet die Sparurkunde. 9. Kontoauszüge Die Bank erteilt dem Sparer Kontoauszüge mit Informationen zu Umsätzen und zum aktuellen Guthaben, die am Bankingterminal zum Abruf mit der noris Sparcard bereitgestellt werden. Sofern innerhalb von sechs Monaten nach einem Umsatz kein Kontoauszug abgerufen wird, wird dem Kunden ein Kontoauszug gegen Portoberechnung zugesandt. Der jeweils letzte Kontoauszug ist Bestandteil der Sparurkunde. 10. Rückgabe der noris Sparcard Bei Auflösung des noris Sparcardkontos ist die noris Sparcard zurückzugeben oder zur Entwertung vorzulegen. 11. Geschäftsbedingungen Ergänzend gelten die Bedingungen für Sparkonten, die Kartenbedingungen für die noris Sparcard, die Bedingungen für die Benutzung von Kontoauszugsdruckern, die Bedingungen für den Überweisungsverkehr sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank. Deren Wortlaut kann in den Geschäftsräumen der Bank oder unter eingesehen werden. Sie werden auf Wunsch ausgehändigt oder zugesandt. Die Zinsen werden jährlich per 31. Dezember gutgeschrieben. 5. Kündigungsfrist Der Sparer ist berechtigt, aus seinem Sparguthaben über Beträge bis zu Euro pro Kalendermonat ohne Kündigung, über höhere Beträge nach Kündigung und Ablauf einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu verfügen. 6. Verfügungen Mit der noris Sparcard in Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl können insgesamt pro Kalendermonat bis zu Euro an Geldautomaten im In- und Ausland abgehoben werden. Höhere Beträge sind per Überweisung auf ein Konto lautend auf den Kontoinhaber unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist verfügbar. An Bankingterminals der Bank sind Überträge auf Unterkonten der gleichen Kundennummer möglich. Die Bank behält sich vor, bei Auszahlungen an Geldautomaten ein kleines Restguthaben zurückzuhalten, aus dem ggf. Kosten für die Nutzung fremder Geldautomaten beglichen werden. 7. Vorschusszinsen Sofern die Bank ausnahmsweise Verfügungen in Höhe von insgesamt mehr als Euro pro Kalendermonat vor Ablauf der Kündigungsfrist zustimmt, wird sie Vorschusszinsen gemäß Aushang Zinssätze für Geldanlagen berechnen. Ohne Abzug von Vorschusszinsen bleiben Überträge in andere Spareinlagen mit mindestens dreimonatiger Kündigungsfrist oder Käufe von Wertpapieren, sofern diese bei der Bank gehalten und nicht vor Ablauf von drei Monaten veräußert werden. 10 norisbank GmbH

11 Kartenbedingungen für die noris Sparcard 1. Geltungsbereich/Nutzungsumfang Die noris Sparcard kann für folgende Dienstleistungen genutzt werden: a) Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN = Persönliche Identifikationsnummer): zur Nutzung der Bankingterminals, um Kontoauszüge, Anlagen zu diesen und Kontoabschlüsse abzurufen, zur Einzahlung von Bargeld an institutseigenen Geldautomaten mit Einzahlfunktion. Es können innerhalb von 24 Stunden insgesamt bis zu EUR , auf das auf der Karte angegebene Konto des Kontoinhabers eingezahlt werden. Eine Weitergabe der Karte an Dritte zur Nutzung der Einzahlfunktion an Geldautomaten ist nicht gestattet. b) In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen: zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des deutschen Geldautomatensystems, die mit dem ec-/ga-logo gekennzeichnet sind, zur Auftragserteilung und zum Abruf kundenbezogener Informationen an den Bankingterminals der Deutsche Bank Gruppe im Inland. c) In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen: zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des internationalen Geldautomaten-Systems, die mit dem internationalen Maestro- bzw. Cirrus-Logo gekennzeichnet sind, zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen von Debitkarten-Systemen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrieben werden, soweit mit einem solchen Zahlungssystem eine entsprechende Kooperationsvereinbarung besteht (Kooperationspartner). Die Akzeptanz der Karte im Rahmen des Debitkarten- Systems eines Kooperationspartners erfolgt unter dem für jedes System geltenden Akzeptanzlogo. Die Bank wird den Kunden über die Debitkarten-Systeme von Kooperationspartnern, mit denen Kooperationsvereinbarungen bestehen, unterrichten. 2. Karteninhaber Die noris Sparcard gilt für das auf ihr angegebene Konto. Sie kann nur auf den Namen des Kontoinhabers ausgestellt werden. 3. Verfügungsrahmen Der Karteninhaber darf Verfügungen mit seiner noris Sparcard nur im Rahmen des Kontoguthabens und ggf. eines vorher für das Sparkonto vereinbarten Verfügungsrahmens vornehmen. Hierbei sind, entsprechend den Bedingungen für Sparkonten, Kündigungsfristen und bei deren Nichteinhaltung die Verpflichtung zur Zahlung von Vorschusszinsen zu beachten. 3.1 Verfügungsrahmen an Geldautomaten Für Verfügungen an Geldautomaten vereinbart die Bank mit dem Kontoinhaber einen jeweils für einen bestimmten Zeitraum geltenden Verfügungsrahmen. Bei jeder Nutzung der noris Sparcard mit Zahlungsverpflichtung für die Bank wird geprüft, ob der Verfügungsrahmen durch vorangegangene Verfügungen bereits ausgeschöpft ist. Abhebungen, mit denen der Verfügungsrahmen überschritten würde, werden unabhängig vom aktuellen Kontostand abgewiesen. 3.2 Verfügungsrahmen für Bankingterminals der Bank Kontoüberträge aus Guthaben auf eigene Unterkonten werden nicht auf den Verfügungsrahmen an Geldautomaten angerechnet. 4. Aufwendungsersatzanspruch Der Kontoinhaber hat der Bank die Aufwendungen zu erstatten, die die Bank als Folge der Nutzung (Verfügungsbetrag zzgl. Kosten) einer zu dem Konto ausgegebenen noris Sparcard aufzubringen hat. Dies gilt auch für solche Verfügungen, durch die die vereinbarten Verfügungsrahmen überschritten werden. 7. Allgemeine Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers 7.1 Aufbewahrung der noris Sparcard Um ein Abhandenkommen der noris Sparcard und missbräuchliche Verfügungen zu vermeiden, ist die noris Sparcard besonders sorgfältig aufzubewahren. 7.2 Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN) Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl erlangt. Sie darf nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Jede Person, die im Besitz der Karte ist und die persönliche Geheimzahl kennt, kann zu Lasten des auf der noris Sparcard angegebenen Kontos Verfügungen tätigen (z. B. Geld an Geldautomaten abheben). 7.3 Fehleingabe der Geheimzahl Die noris Sparcard kann an Geldautomaten und Bankingterminals der Bank nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit der Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. 7.4 Unterrichtungs- und Anzeigepflichten Stellt der Karteninhaber den Verlust seiner noris Sparcard oder missbräuchliche Verfügungen mit der noris Sparcard fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, oder telefonisch der zentrale Sperrannahmedienst (Telefon 01805/021021, 12 Cent/Min. Deutsche-Telekom-Tarif) unverzüglich zu benachrichtigen, um die noris Sparcard sperren zu lassen. Bei einer Verlustmeldung gegenüber dem zentralen Sperrannahmedienst ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name und Ort der Bank möglichst mit Bankleitzahl und die Kontonummer angegeben werden. Wird die noris Sparcard missbräuchlich verwendet, ist unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. 8. Zahlungsverpflichtungen der Bank Die Bank ist gegenüber den Betreibern von Geldautomaten vertraglich verpflichtet, die Beträge, über die unter Verwendung der an den Karteninhaber ausgegebenen noris Sparcard verfügt wurde, an die Betreiber zu vergüten; die Zahlungspflicht beschränkt sich auf den jeweils autorisierten Betrag. 9. Haftung für Schäden durch missbräuchliche Verwendung der noris Sparcard Die Bank haftet für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem noris Sparcardvertrag. Sobald der Bank oder dem zentralen Sperrannahmedienst der Verlust der noris Sparcard angezeigt wurde, übernimmt die Bank alle danach durch Verfügungen an Geldautomaten entstandenen Schäden. Sie übernimmt auch die bis zum Eingang der Verlustanzeige entstehenden Schäden, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten erfüllt hat. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben. Hat der Karteninhaber seine Pflichten lediglich leicht fahrlässig verletzt, so stellt die Bank den Kontoinhaber von seiner Verpflichtung, einen Teil des Schadens zu übernehmen, in jedem Fall in Höhe von 90 % des Gesamtschadens frei. Hat die Bank ihre Verpflichtungen erfüllt und der Karteninhaber seine Pflichten grob fahrlässig verletzt, haftet der Karteninhaber für den gesamten Schaden, jedoch begrenzt auf den für die noris Sparcard vereinbarten Verfügungsrahmen. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers liegt insbesondere dann vor, wenn 5. Umrechnung von Fremdwährungen Nutzt der Karteninhaber die noris Sparcard für Verfügungen, die nicht auf Euro lauten, wird das Konto gleichwohl in Euro belastet. Die Bestimmung des Umrechnungskurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem bei der Bank einsehbaren und erhältlichen Preis- und Leistungsverzeichnis. Die Bank gibt dem Kunden mit dem Kontoauszug den Eingangstag und den Umrechnungskurs bekannt. 6. Gültigkeit der noris Sparcard Die noris Sparcard wird dem Karteninhaber für die Dauer ihrer Gültigkeit zur Nutzung überlassen. Mit Aushändigung einer neuen Karte, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit der Karte, ist die Bank berechtigt, die alte noris Sparcard zurückzuverlangen oder einzuziehen (zum Beispiel am Geldautomaten). Endet die Berechtigung, die noris Sparcard zu nutzen, vorher (zum Beispiel durch Kündigung der Kontoverbindung oder des noris Sparcardvertrages), so hat der Karteninhaber die noris Sparcard unverzüglich an die Bank zurückzugeben. Die Bank ist in diesem Fall berechtigt, die noris Sparcard zu sperren und einzuziehen. Die Bank ist auch berechtigt, die noris Sparcard zu sperren und den Einzug der Karte zu veranlassen sowie den noris Sparcardvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Karteninhaber von der noris Sparcard vertragswidrig Gebrauch macht. er den Kartenverlust der Bank oder dem zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht umgehend angezeigt hat, die persönliche Geheimzahl auf der noris Sparcard vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt war (z. B. im Originalbrief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde. Für durch missbräuchliche Verfügungen an den Bankingterminals der Bank entstandene Schäden tritt die Bank ein. norisbank GmbH 11

12 Bedingungen für die Benutzung von Kontoauszugsdruckern 1. Allgemeines Der Inhaber einer von der Bank ausgegebenen noris Card, noris Servicecard und noris Sparcard kann sich vom Kontoauszugsdrucker für die mit der Bank vereinbarten Konten Kontoauszüge, Anlagen zu Kontoauszügen und Kontoabschlüsse ausdrucken lassen. Dieser Service wird dem Kunden für alle Konten bereitgestellt, die sich für diesen Service eignen. 2. Nicht abgeholte Kontoauszüge Die Bank ist berechtigt, dem Kunden Kontoauszüge und Kontoabschlüsse durch die Post oder in sonstiger Weise zugehen zu lassen, wenn diese 30 Bankarbeitstage lang nicht abgerufen wurden. Hierfür kann die Bank ein Entgelt in Rechnung stellen. Die Höhe des Entgelts ist dem Preisverzeichnis für Persönliche Konten zu entnehmen. 3. Anlagen zu den Kontoauszügen Auszugs-Anlagen, die nicht zugeschickt oder am Kontoauszugsdrucker gedruckt werden (Belege), können für den Zeitraum von 30 Bankarbeitstagen ab Buchungsdatum bei der kontoführenden Niederlassung angefordert werden. Nach dieser Frist geht die Bank davon aus, dass der Kunde die Anlagen nicht erhalten möchte. 4. Aufbewahrung und Verlust der Karten 5. Widerruf durch die Bank Die Bank kann jederzeit die Berechtigung des Kunden, sich Kontoauszüge, Anlagen zu Kontoauszügen und Kontoabschlüsse am Kontoauszugsdrucker ausdrucken zu lassen, widerrufen. Die Bank kann den Kontoauszugsdrucker-Service auch ohne Angabe von Gründen auf Dauer oder zeitweilig einstellen. In diesen Fällen werden die Kontoauszüge und Kontoabschlüsse durch die Post zugestellt, sofern mit dem Kunden keine andere Form der Zustellung vereinbart wird. Über den Widerruf oder die Einstellung des Services wird der Kunde spätestens zusammen mit dem ersten Auszugsversand durch die Post informiert. 6. Haftung Alle Schäden und Nachteile, die aus dem Verlust einer Karte, der Nichtbeachtung dieser Vereinbarung oder daraus entstehen, dass einem Dritten die Karte zugänglich wird, trägt der Kunde. Im übrigen haftet die Bank für grobes Verschulden in dem Maße, in dem sie im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. 7. Allgemeine Geschäftsbedingungen Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, die in jeder Geschäftsstelle eingesehen werden können und auf Wunsch ausgehändigt werden. Jeder Inhaber einer noris Card, noris Servicecard und noris Sparcard kann sich am Kontoauszugsdrucker Kontoauszüge, Anlagen zu Kontoauszügen und Kontoabschlüsse ausdrucken lassen. Die Karten sind daher sorgfältig aufzubewahren. Bei Verlust einer Karte ist die Bank unverzüglich zu benachrichtigen, damit die Karte gesperrt werden kann. 12 norisbank GmbH

13 Bedingungen für die noris Card Garantierte Zahlungsformen sowie weitere Servicefunktionen I. Geltungsbereich Der Kunde kann die Karte, soweit diese entsprechend ausgestattet ist, für folgende Dienstleistungen benutzen: 1. Mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) bei der Bank und in deutschen Debitkarten-Systemen: a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des deutschen Geldautomaten-Systems, die mit dem ec-/geldautomaten-logo gekennzeichnet sind. b) Zur bargeldlosen Zahlung an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen electronic cash-systems, die mit dem electronic cash-logo gekennzeichnet sind. c) Zum Aufladen der noris Card mit Chip als GeldKarte (elektronische Geldbörse) oder einer anderen GeldKarte an Geldautomaten und besonderen Ladeterminals, die mit dem GeldKarten-Logo gekennzeichnet sind. d) Zur Auftragserteilung und zum Abruf kundenbezogener Informationen an den Bankingterminals der Bank. 2. Mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkarten-Systemen: a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des internationalen Geldautomaten-Systems, die mit dem internationalen Maestro-Logo gekennzeichnet sind. b) Zum bargeldlosen Zahlen an automatisierten Kassen im Rahmen des internationalen Maestro-Systems, die mit dem Maestro-Logo gekennzeichnet sind. In einigen Ländern kann anstelle der PIN die Unterschrift gefordert werden. c) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten sowie zur bargeldlosen Zahlung an automatisierten Kassen im Rahmen von Debitkarten-Systemen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrieben werden, soweit mit einem solchen Zahlungssystem eine entsprechende Kooperationsvereinbarung besteht (Kooperationspartner). Die Akzeptanz der Karte im Rahmen des Debitkarten-Systems eines Kooperationspartners erfolgt unter dem für jedes System geltenden Akzeptanzlogo. Die Bank wird den Kunden über die Debitkarten-Systeme von Kooperationspartnern, mit denen Kooperationsvereinbarungen bestehen, unterrichten. 3. Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN): a) Zum Abruf von Kontoauszügen an Bankingterminals der Bank. b) Zur Einzahlung von Bargeld an bankeigenen Geldautomaten mit Einzahlfunktion innerhalb eines von der Bank vorgegebenen Rahmens. c) Als GeldKarte zum bargeldlosen Bezahlen an automatisierten Kassen (insbesondere Automaten) des Handels- und Dienstleistungsbereiches, die mit dem GeldKarten-Logo gekennzeichnet sind (GeldKarten-Terminals). d) Als Speichermedium für Zusatzanwendungen der Bank nach Maßgabe der mit der Bank vereinbarten Regeln (bankspezifische Zusatzanwendungen) oder eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrages (unternehmensspezifische Zusatzanwendungen). II. Allgemeine Regeln 1. Karteninhaber Die Karte gilt für das auf ihr angegebene Konto. Sie kann nur auf den Namen des Kontoinhabers oder einer Person ausgestellt werden, der der Kontoinhaber Kontovollmacht erteilt hat. Wenn der Kontoinhaber die Kontovollmacht widerruft, ist er dafür verantwortlich, dass die an den Bevollmächtigten ausgegebene Karte an die Bank zurückgegeben wird. Die Bank wird die Karte nach Widerruf der Vollmacht für die Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen sowie für die Aufladung der GeldKarte elektronisch sperren. Von einer solchen Sperre bleiben Verfügungen über ein auf der GeldKarte gespeichertes Guthaben sowie Zusatzanwendungen gemäß Abschnitt I Nr. 3 c) und d) unberührt. Solange die Rückgabe der Karte nicht erfolgt ist, besteht die Möglichkeit, dass sie weiterhin zum Verbrauch des noch in der GeldKarte gespeicherten Betrages verwendet wird. Auch eine Nutzung der auf der Karte gespeicherten unternehmensbezogenen Zusatzanwendungen ist weiterhin möglich, sofern durch deren Anbieter eine Sperre nicht erfolgte oder nicht möglich ist. 4. Rückgabe der Karte Mit Aushändigung einer neuen, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit der Karte ist die Bank berechtigt, die alte Karte zurückzuverlangen. Endet die Berechtigung, die Karte zu nutzen, vorher (zum Beispiel durch Kündigung der Kontoverbindung oder des Kartenvertrages), so hat der Karteninhaber die Karte unverzüglich an die Bank zurückzugeben. Ein zum Zeitpunkt der Rückgabe noch auf der GeldKarte gespeicherter Betrag wird dem Karteninhaber erstattet. Auf der Karte befindliche unternehmensspezifische Zusatzanwendungen hat der Karteninhaber bei dem Unternehmen, das die Zusatzanwendung auf die Karte aufgebracht hat, unverzüglich entfernen zu lassen. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer von der Bank bereitgestellten Zusatzanwendung richtet sich nach den für diese Zusatzanwendung geltenden Regeln. 5. Sperre und Einziehung der Karte Die Bank darf die Karte sperren und den Einzug der Karte (zum Beispiel an Geldautomaten) veranlassen, wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Bank ist zur Einziehung und Sperre der Karte auch berechtigt, wenn die Nutzungsberechtigung der Karte durch Gültigkeitsablauf oder durch ordentliche Kündigung endet. Ein zum Zeitpunkt der Einziehung noch auf der GeldKarte gespeicherter Betrag wird dem Karteninhaber erstattet. Hat der Karteninhaber auf einer eingezogenen Karte eine unternehmensspezifische Zusatzanwendung gespeichert, so hat der Einzug der Karte zur Folge, dass er die Zusatzanwendung nicht mehr nutzen kann. Zum Zeitpunkt der Einziehung auf der Karte gespeicherte Zusatzanwendungen kann der Karteninhaber von der Bank herausverlangen, nachdem diese die Karte von der Stelle, die die Karte eingezogen hat, zur Verfügung gestellt bekommen hat. Die Bank ist berechtigt, das Herausgabeverlangen in Bezug auf die unternehmensspezifischen Zusatzanwendungen dadurch zu erfüllen, dass sie dem Karteninhaber die um die Zahlungsverkehrsfunktion bereinigte Karte aushändigt. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer von der Bank bereitgestellten Zusatzanwendung richtet sich nach den für diese Zusatzanwendung geltenden Regeln. 6. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers 6.1 Unterschrift Der Karteninhaber hat die Karte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben. 6.2 Sorgfältige Aufbewahrung der Karte Die Karte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhanden kommt und missbräuchlich verwendet wird. Sie darf insbesondere nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden, da sie (z. B. im Rahmen des Maestro-Systems) missbräuchlich eingesetzt werden kann. Darüber hinaus kann jeder, der im Besitz der Karte ist, den auf der GeldKarte gespeicherten Betrag verbrauchen. 6.3 Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN) Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl erlangt. Die Geheimzahl darf insbesondere nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die persönliche Geheimzahl kennt und in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, zu Lasten des auf der Karte angegebenen Kontos Verfügungen zu tätigen (zum Beispiel Geld an Geldautomaten abzuheben). 6.4 Unterrichtungs- und Anzeigepflichten Stellt der Karteninhaber den Verlust seiner Karte oder missbräuchliche Verfügungen mit seiner Karte fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen. Den Verlust der Karte kann der Karteninhaber auch gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst anzeigen. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank möglichst mit Bankleitzahl und die Kontonummer angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Von einer solchen Sperre bleiben Verfügungen über ein auf der GeldKarte gespeichertes Guthaben sowie Zusatzanwendungen gemäß Abschnitt I Nr. 3 c) und d) unberührt. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit der Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Wird die Karte missbräuchlich verwendet, ist unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. 2. Finanzielle Nutzungsgrenze Der Karteninhaber darf Verfügungen mit seiner Karte nur im Rahmen des Kontoguthabens oder eines vorher für das Konto eingeräumten Kredits vornehmen. Auch wenn der Karteninhaber diese Nutzungsgrenze bei seinen Verfügungen nicht einhält, ist die Bank berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der Karte entstehen. Die Buchung solcher Verfügungen auf dem Konto führt zu einer Kontoüberziehung; die Bank ist berechtigt, in diesem Fall den höheren Zinssatz für Kontoüberziehungen zu verlangen. 3. Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen Nutzt der Karteninhaber die Karte für Verfügungen, die nicht auf Euro lauten, wird das Konto gleichwohl in Euro belastet. Die Bestimmung des Kurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem bei der Bank einsehbaren und erhältlichen Preis- und Leistungsverzeichnis. norisbank GmbH 13

14 Bedingungen für die noris Card III. Besondere Regeln für einzelne Nutzungsarten 1. Geldautomaten- und GeldKarten-Service sowie bargeldloses Bezahlen an automatisierten Kassen im electronic cash-system und fremden Debitkarten-Systemen 1.1 Verfügungsrahmen Für Verfügungen an Geldautomaten, automatisierten Kassen und die Aufladung der GeldKarte teilt die Bank dem Kontoinhaber einen jeweils für einen bestimmten Zeitraum geltenden Verfügungsrahmen mit. Bei jeder Nutzung der Karte an Geldautomaten und automatisierten Kassen wird geprüft, ob der Verfügungsrahmen durch vorangegangene Verfügungen bereits ausgeschöpft ist. Verfügungen, mit denen der Verfügungsrahmen überschritten würde, werden unabhängig vom aktuellen Kontostand und einem etwa vorher zum Konto eingeräumten Kredit abgewiesen. Der Karteninhaber darf den Verfügungsrahmen nur im Rahmen des Kontoguthabens oder eines vorher für das Konto eingeräumten Kredits in Anspruch nehmen. Der Kontoinhaber kann mit der kontoführenden Stelle eine Änderung des Verfügungsrahmens für alle zu seinem Konto ausgegebenen Karten vereinbaren. Ein Bevollmächtigter, der eine Karte erhalten hat, kann nur eine Herabsetzung für diese Karte vereinbaren. 1.2 Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten sowie an automatisierten Kassen nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit der Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. 1.3 Zahlungsverpflichtung der Bank; Reklamationen Die Bank hat sich gegenüber den Betreibern von Geldautomaten und automatisierten Kassen vertraglich verpflichtet, die Beträge, über die unter Verwendung der an den Karteninhaber ausgegebenen Karte verfügt wurde, an die Betreiber zu vergüten. Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers aus dem Vertragsverhältnis zu dem Unternehmen, bei dem bargeldlos an einer automatisierten Kasse bezahlt worden ist, sind unmittelbar gegenüber diesem Unternehmen geltend zu machen. 1.4 Haftung für Schäden durch missbräuchliche Verwendung der Karte Die Bank haftet für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Kartenvertrag. Sobald der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Verlust der Karte angezeigt wurde, übernimmt die Bank alle danach durch Verfügungen an Geldautomaten und automatisierten Kassen entstehenden Schäden. Sie übernimmt auch die bis zum Eingang der Verlustanzeige entstehenden Schäden, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten erfüllt hat. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben. Hat der Karteninhaber seine Pflichten lediglich leicht fahrlässig verletzt, so stellt die Bank den Kontoinhaber von seiner Verpflichtung, einen Teil des Schadens zu übernehmen, in jedem Fall in Höhe von 90 % des Gesamtschadens frei. Hat die Bank ihre Verpflichtungen erfüllt und der Karteninhaber seine Pflichten grob fahrlässig verletzt, trägt der Kontoinhaber den entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er den Kartenverlust der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, die persönliche Geheimzahl auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt war (zum Beispiel im Originalbrief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde. Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den mitgeteilten Verfügungsrahmen. 2. GeldKarte 2.1 Aufladen und Entladen der GeldKarte Neben der Lademöglichkeit gemäß Abschnitt I Nr. 1 c) und III Nr. 1.1 zu Lasten des auf der Karte angegebenen Kontos kann der Karteninhaber seine GeldKarte soweit dieser Service angeboten wird darüber hinaus auch gegen Bargeld sowie im Zusammenwirken mit einer anderen Karte zu Lasten des Kontos, über das die Umsätze mit dieser Karte abgerechnet werden, aufladen. Die Bank unterrichtet den Karteninhaber über die Höhe des Betrages, den die GeldKarte maximal aufnehmen kann. Aufgeladene Beträge, über die der Karteninhaber nicht mehr mittels GeldKarte verfügen möchte, können bei der Bank, und zwar grundsätzlich an deren Geldautomaten, entladen werden. Die Entladung von Teilbeträgen ist nicht möglich. Bei einer Funktionsunfähigkeit der GeldKarte erstattet die kartenausgebende Bank dem Karteninhaber den nicht verbrauchten Betrag. 2.2 Zahlungsvorgang mittels GeldKarte Bei jedem Bezahlvorgang vermindert sich der auf der GeldKarte gespeicherte Betrag um den verfügten Betrag. 2.3 Haftung bei Verlust der aufgeladenen GeldKarte Bei Verlust der Karte erstattet die Bank den auf der GeldKarte vorhandenen Betrag nicht, denn jeder, der im Besitz der Karte ist, kann den auf der GeldKarte gespeicherten Betrag ohne Einsatz der PIN verbrauchen. 2.4 Haftung für Schäden durch missbräuchliche Aufladungen Bei Schäden durch missbräuchliche GeldKarten-Aufladungen gelten die Regelungen unter Abschnitt III Nr. 1.4 entsprechend. 3. Weitere Serviceleistungen der Bank 3.1 Einzahlautomaten Ohne Eingabe der persönlichen Geheimzahl kann mit der Karte an Geldautomaten der Bank mit Einzahlfunktion auf das auf der Karte angegebene Konto eingezahlt werden. Die Bank kann für Einzahlungen Betragsgrenzen vorgeben. Eine Weitergabe der Karte an Dritte zur Nutzung der Einzahlfunktion an Geldautomaten ist nicht gestattet. 3.2 Verfügungen an Bankingterminals Verfügungen an den Bankingterminals der Bank im Inland werden am Ausführungstag am Konto disponiert. Zusatzanwendungen 1. Speicherung von Zusatzanwendungen auf der Karte Der Karteninhaber hat die Möglichkeit, den auf der Karte befindlichen Chip als Speichermedium für eine von der Bank (z. B. in Form eines Jugendschutzmerkmals) oder für eine (z. B. zur Speicherung eines elektronischen Fahrscheins) von einem Handels- oder Dienstleistungsunternehmen (Unternehmen) bereitgestellte Zusatzanwendung zu benutzen. Die Nutzung einer Zusatzanwendung der Bank richtet sich nach dem Rechtsverhältnis des Karteninhabers zur Bank. Es obliegt der Entscheidung des Karteninhabers, ob er seine Karte zur Speicherung einer von einem Unternehmen bereitgestellten Zusatzanwendung nutzen möchte. Die Speicherung und Nutzung einer unternehmensspezifischen Zusatzanwendung auf der Karte erfolgt am Terminal des Unternehmens nach Maßgabe des zwischen dem Karteninhaber und dem Unternehmen geschlossenen Vertrages. Die Bank nimmt vom Inhalt der an einem Unternehmensterminal kommunizierten Daten keine Kenntnis. 2. Verantwortlichkeit des Unternehmens für den Inhalt einer unternehmensspezifischen Zusatzanwendung Die Bank stellt mit dem Chip auf der Karte lediglich die technische Plattform zur Verfügung, die es dem Karteninhaber ermöglicht, auf der Karte die Zusatzanwendungen von Unternehmen zu speichern. Eine Leistung, die das Unternehmen über die von ihm bereitgestellte Zusatzanwendung gegenüber dem Karteninhaber erbringt, richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt des Vertragsverhältnisses zwischen dem Karteninhaber und dem Unternehmen. 3. Reklamationsbearbeitung Einwendungen, die den Inhalt einer unternehmensspezifischen Zusatzanwendung betreffen, hat der Karteninhaber ausschließlich gegenüber dem Unternehmen geltend zu machen, das die Zusatzanwendung auf der Karte abgespeichert hat. Das Unternehmen bearbeitet derartige Einwendungen auf Basis der bei ihm gespeicherten Daten. Der Karteninhaber darf die Karte zum Zwecke der Reklamationsbearbeitung nicht dem Unternehmen aushändigen. Einwendungen, die den Inhalt einer von der Bank bereitgestellten Zusatzanwendung betreffen, hat der Karteninhaber ausschließlich gegenüber der Bank geltend zu machen. 4. Keine Angabe der von der Bank an den Kunden ausgegebenen PIN bei unternehmensspezifischen Zusatzanwendungen Bei der Speicherung, inhaltlichen Änderung oder Nutzung einer unternehmensspezifischen Zusatzanwendung auf der Karte wird die von der Bank ausgegebene PIN an den Karteninhaber nicht eingegeben. Sofern das Unternehmen, das die unternehmensspezifische Zusatzanwendung auf der Karte abgespeichert hat, dem Karteninhaber die Möglichkeit eröffnet, den Zugriff auf die Zusatzanwendung mit einem separaten, von ihm wählbaren Legitimationsmedium abzusichern, darf der Karteninhaber zur Absicherung der unternehmensspezifischen Zusatzanwendung nicht die PIN verwenden, die ihm von der Bank für die Nutzung der Zahlungsverkehrsanwendungen zur Verfügung gestellt worden ist. 5. Sperrmöglichkeit von Zusatzanwendungen Die Sperrung einer unternehmensspezifischen Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung auf dem Chip der Karte abgespeichert hat, und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer von der Bank bereitgestellten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach den mit der Bank vereinbarten Regeln. 14 norisbank GmbH

15 Bedingungen für die noris Servicecard I. Geltungsbereich Der Kunde kann die Karte, soweit diese entsprechend ausgestattet ist, für folgende Dienstleistungen nutzen: 1. In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) a) Zur Abhebung von Bargeld an den Geldautomaten der Bank sowie anderer Großbanken und ihrer Tochtergesellschaften (Cash Group) im Inland. Auf diese Geldautomaten wird durch das Cash Group-Zeichen hingewiesen. b) Zur Auftragserteilung und zum Abruf kundenbezogener Informationen an den Bankingterminals der Bank. c) Zum Aufladen der noris Servicecard mit Chip als GeldKarte (elektronische Geldbörse) oder einer anderen GeldKarte an Geldautomaten und besonderen Ladeterminals der Cash Group, die mit dem GeldKarten-Logo gekennzeichnet sind. 2. Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN) a) Zum Abruf von Kontoauszügen an den Bankingterminals der Bank. b) Zur Einzahlung von Bargeld an bankeigenen Geldautomaten mit Einzahlfunktion innerhalb eines von der Bank vorgegebenen Rahmens. c) Als GeldKarte zum bargeldlosen Bezahlen an automatisierten Kassen (insbesondere Automaten) des Handels- und Dienstleistungsbereiches, die mit dem GeldKarten-Logo gekennzeichnet sind (GeldKarten-Terminals). d) Als Speichermedium für Zusatzanwendungen der Bank nach Maßgabe der mit der Bank vereinbarten Regeln (bankspezifische Zusatzanwendungen) oder von Handels- und Dienstleistungsunternehmen nach Maßgabe der vom Karteninhaber mit diesen abgeschlossenen Verträge (unternehmensspezifische Zusatzanwendungen). II. Allgemeine Regeln 1. Karteninhaber Die Karte gilt für das auf ihr angegebene Konto. Sie kann nur auf den Namen des Kontoinhabers oder einer Person ausgestellt werden, der der Kontoinhaber Kontovollmacht erteilt hat. Wenn der Kontoinhaber die Kontovollmacht widerruft, ist er dafür verantwortlich, dass die an den Bevollmächtigten ausgegebene Karte an die Bank zurückgegeben wird. Die Bank wird die Karte nach Widerruf der Vollmacht für die Nutzung an Geldautomaten sowie für die Aufladung der GeldKarte elektronisch sperren. Von einer solchen Sperre bleiben Verfügungen über ein auf der GeldKarte gespeichertes Guthaben sowie Zusatzanwendungen gemäß Abschnitt I Nr. 2 c) und d) unberührt. Solange die Rückgabe der Karte nicht erfolgt ist, besteht die Möglichkeit, dass sie weiterhin zum Verbrauch eines noch auf der GeldKarte gespeicherten Betrages verwendet wird. Auch eine Nutzung der auf der Karte gespeicherten Zusatzanwendungen ist weiterhin möglich, sofern durch deren Anbieter eine Sperre nicht erfolgte oder nicht möglich ist. 2. Finanzielle Nutzungsgrenze Der Karteninhaber darf Verfügungen mit seiner Karte nur im Rahmen des Kontoguthabens oder eines vorher für das Konto eingeräumten Kredits vornehmen. Auch wenn der Karteninhaber diese Nutzungsgrenze bei seinen Verfügungen nicht einhält, ist die Bank berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der Karte entstehen. Die Buchung solcher Verfügungen auf dem Konto führt zu einer Kontoüberziehung; die Bank ist berechtigt, in diesem Fall den höheren Zinssatz für Kontoüberziehungen zu verlangen. 3. Rückgabe der Karte Mit Aushändigung einer neuen, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit der Karte ist die Bank berechtigt, die alte Karte zurückzuverlangen. Endet die Berechtigung, die Karte zu nutzen, vorher (zum Beispiel durch Kündigung der Kontoverbindung oder des Kartenvertrages), so hat der Karteninhaber die Karte unverzüglich an die Bank zurückzugeben. Ein zum Zeitpunkt der Rückgabe noch auf der GeldKarte gespeicherter Betrag wird dem Karteninhaber erstattet. Auf der Karte befindliche unternehmensspezifische Zusatzanwendungen hat der Karteninhaber bei dem Unternehmen, das die Zusatzanwendung auf die Karte aufgebracht hat, unverzüglich entfernen zu lassen. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer bankspezifischen Zusatzanwendung richtet sich nach dem Vertragsverhältnis zwischen dem Karteninhaber und der Bank. 4. Sperre und Einziehung der Karte ist berechtigt, das Herausgabeverlangen in Bezug auf die unternehmensspezifischen Zusatzanwendungen dadurch zu erfüllen, dass sie dem Karteninhaber die um die Zahlungsverkehrsfunktion bereinigte Karte aushändigt. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer von der Bank bereitgestellten Zusatzanwendung richtet sich nach den für diese Zusatzanwendung geltenden Regeln. 5. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers 5.1 Sorgfältige Aufbewahrung der Karte Die Karte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhanden kommt und missbräuchlich verwendet wird. Sie darf insbesondere nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden, da sie missbräuchlich eingesetzt werden kann. Darüber hinaus kann jeder, der im Besitz der Karte ist, einen auf der GeldKarte gespeicherten Betrag verbrauchen. 5.2 Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN) Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl erlangt. Die Geheimzahl darf insbesondere nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die persönliche Geheimzahl kennt und in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, zu Lasten des auf der Karte angegebenen Kontos Verfügungen zu tätigen (zum Beispiel Geld an Geldautomaten abzuheben). 5.3 Unterrichtungs- und Anzeigepflichten Stellt der Karteninhaber den Verlust seiner Karte oder missbräuchliche Verfügungen mit seiner Karte fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen. Den Verlust der Karte kann der Karteninhaber auch gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst anzeigen. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank möglichst mit Bankleitzahl und die Kontonummer angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten für die weitere Nutzung an Geldautomaten. Von einer solchen Sperre bleiben Verfügungen über ein auf der GeldKarte gespeichertes Guthaben sowie Zusatzanwendungen gemäß Abschnitt I Nr. 2 c) und d) unberührt. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit der Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Wird die Karte missbräuchlich verwendet, ist unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. III. Besondere Regeln für einzelne Nutzungsarten 1. Geldautomaten- und GeldKarten-Service 1.1 Verfügungsrahmen Für Verfügungen an Geldautomaten und die Aufladung der GeldKarte teilt die Bank dem Kontoinhaber einen jeweils für einen bestimmten Zeitraum geltenden Verfügungsrahmen mit. Bei jeder Nutzung der Karte an Geldautomaten wird geprüft, ob der Verfügungsrahmen durch vorangegangene Verfügungen bereits ausgeschöpft ist. Verfügungen, mit denen der Verfügungsrahmen überschritten würde, werden unabhängig vom aktuellen Kontostand und einem etwa vorher zum Konto eingeräumten Kredit abgewiesen. Der Karteninhaber darf den Verfügungsrahmen nur im Rahmen des Kontoguthabens oder eines vorher für das Konto eingeräumten Kredits in Anspruch nehmen. Der Kontoinhaber kann mit der kontoführenden Stelle eine Änderung des Verfügungsrahmens für alle zu seinem Konto ausgegebenen Karten vereinbaren. Ein Bevollmächtigter, der eine Karte erhalten hat, kann nur eine Herabsetzung für diese Karte vereinbaren. 1.2 Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten auch zur Aufladung des GeldKartenchips nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit der Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. 1.3 Zahlungsverpflichtung der Bank Die Bank hat sich gegenüber den Betreibern von Geldautomaten vertraglich verpflichtet, die Beträge, über die unter Verwendung der an den Karteninhaber ausgegebenen Karte verfügt wurde, an die Betreiber zu vergüten. 1.4 Haftung für Schäden durch missbräuchliche Verwendung der Karte Die Bank darf die Karte sperren und den Einzug der Karte (zum Beispiel an Geldautomaten) veranlassen, wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Bank ist zur Einziehung und Sperre der Karte auch berechtigt, wenn die Nutzungsberechtigung der Karte durch Gültigkeitsablauf oder durch ordentliche Kündigung endet. Ein zum Zeitpunkt der Einziehung noch auf der GeldKarte gespeicherter Betrag wird dem Karteninhaber erstattet. Hat der Karteninhaber auf einer eingezogenen Karte eine unternehmensspezifische Zusatzanwendung gespeichert, so hat der Einzug der Karte zur Folge, dass er die Zusatzanwendung nicht mehr nutzen kann. Zum Zeitpunkt der Einziehung auf der Karte gespeicherte Zusatzanwendungen kann der Karteninhaber von der Bank herausverlangen, nachdem diese die Karte von der Stelle, die die Karte eingezogen hat, zur Verfügung gestellt bekommen hat. Die Bank Die Bank haftet für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Kartenvertrag. Sobald der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Verlust der Karte angezeigt wurde, übernimmt die Bank alle danach durch Verfügungen an Geldautomaten entstehenden Schäden. Sie übernimmt auch die bis zum Eingang der Verlustanzeige entstehenden Schäden, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten erfüllt hat. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben. norisbank GmbH 15

16 Bedingungen für die noris Servicecard Hat der Karteninhaber seine Pflichten lediglich leicht fahrlässig verletzt, so stellt die Bank den Kontoinhaber von seiner Verpflichtung, einen Teil des Schadens zu übernehmen, in jedem Fall in Höhe von 90 % des Gesamtschadens frei. Hat die Bank ihre Verpflichtungen erfüllt und der Karteninhaber seine Pflichten grob fahrlässig verletzt, trägt der Kontoinhaber den entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er den Kartenverlust der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, die persönliche Geheimzahl auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt war (zum Beispiel im Originalbrief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde. Die Haftung für Schäden beschränkt sich jeweils auf den mitgeteilten Verfügungsrahmen, der in dem Zeitraum galt, in dem der Schaden verursacht wurde. 2. GeldKarte 2.1 Aufladen und Entladen der GeldKarte Neben der Lademöglichkeit gemäß Abschnitt I Nr. 1 c) und III Nr. 1.1 zu Lasten des auf der Karte angegebenen Kontos kann der Karteninhaber seine GeldKarte soweit dieser Service angeboten wird darüber hinaus auch gegen Bargeld sowie im Zusammenwirken mit einer anderen Karte zu Lasten des Kontos, über das die Umsätze mit dieser Karte abgerechnet werden, aufladen. Die Bank unterrichtet den Karteninhaber über die Höhe des Betrages, den die GeldKarte maximal aufnehmen kann. Aufgeladene Beträge, über die der Karteninhaber nicht mehr mittels GeldKarte verfügen möchte, können bei der Bank, und zwar grundsätzlich an deren Geldautomaten, entladen werden. Die Entladung von Teilbeträgen ist nicht möglich. Bei einer Funktionsunfähigkeit der GeldKarte erstattet die Bank dem Karteninhaber den nicht verbrauchten Betrag. 2.2 Zahlungsvorgang mittels GeldKarte Bei jedem Bezahlvorgang vermindert sich der auf der GeldKarte gespeicherte Betrag um den verfügten Betrag. 2.3 Haftung bei Verlust der aufgeladenen GeldKarte Bei Verlust der Karte erstattet die Bank den auf der GeldKarte vorhandenen Betrag nicht, denn jeder, der im Besitz der Karte ist, kann den auf der GeldKarte gespeicherten Betrag ohne Einsatz der PIN verbrauchen. 2.4 Haftung für Schäden durch missbräuchliche Aufladungen Bei Schäden durch missbräuchliche GeldKarten-Aufladungen gelten die Regelungen unter Abschnitt III Nr. 1.4 entsprechend. 3. Weitere Serviceleistungen der Bank 3.1 Einzahlautomaten Ohne Eingabe der persönlichen Geheimzahl kann mit der Karte an Geldautomaten der Bank mit Einzahlfunktion auf das auf der Karte angegebene Konto eingezahlt werden. Die Bank kann für Einzahlungen Betragsgrenzen vorgeben. Eine Weitergabe der Karte an Dritte zur Nutzung der Einzahlfunktion an Geldautomaten ist nicht gestattet. 3.2 Verfügungen an Bankingterminals Verfügungen an den Bankingterminals der Bank im Inland werden am Ausführungstag am Konto disponiert. IV. Zusatzanwendungen 1. Speicherung von Zusatzanwendungen auf der Karte Der Karteninhaber hat die Möglichkeit, den auf der Karte befindlichen Chip als Speichermedium für eine (z. B. in Form eines Jugendschutzmerkmals) von der Bank oder für eine (z. B. zur Speicherung eines elektronischen Fahrscheins) von einem Handels- oder Dienstleistungsunternehmen (Unternehmen) bereitgestellte Zusatzanwendung zu benutzen. Die Nutzung einer Zusatzanwendung der Bank richtet sich nach dem Rechtsverhältnis des Karteninhabers mit der Bank. Es obliegt der Entscheidung des Karteninhabers, ob er seine Karte zur Speicherung einer von einem Unternehmen bereitgestellten Zusatzanwendung nutzen möchte. Die Speicherung und Nutzung einer unternehmensspezifischen Zusatzanwendung auf der Karte erfolgt am Terminal des Unternehmens nach Maßgabe des zwischen dem Karteninhaber und dem Unternehmen geschlossenen Vertrages. Die Bank nimmt vom Inhalt der an einem Unternehmensterminal kommunizierten Daten keine Kenntnis. 2. Verantwortlichkeit des Unternehmens für den Inhalt einer unternehmensspezifischen Zusatzanwendung Die Bank stellt mit dem Chip auf der Karte lediglich die technische Plattform zur Verfügung, die es dem Karteninhaber ermöglicht, auf der Karte die Zusatzanwendungen von Unternehmen zu speichern. Eine Leistung, die das Unternehmen über die von ihm bereitgestellte Zusatzanwendung gegenüber dem Karteninhaber erbringt, richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt des Vertragsverhältnisses zwischen dem Karteninhaber und dem Unternehmen. 3. Reklamationsbearbeitung Einwendungen, die den Inhalt einer von einem Unternehmen bereitgestellten Zusatzanwendung betreffen, hat der Karteninhaber ausschließlich gegenüber dem Unternehmen geltend zu machen, das die Zusatzanwendung auf der Karte abgespeichert hat. Das Unternehmen bearbeitet derartige Einwendungen auf Basis der bei ihm gespeicherten Daten. Der Karteninhaber darf die Karte zum Zwecke der Reklamationsbearbeitung nicht dem Unternehmen aushändigen. Einwendungen, die den Inhalt einer von der Bank bereitgestellten Zusatzanwendung betreffen, hat der Karteninhaber ausschließlich gegenüber der Bank geltend zu machen. 4. Keine Angabe der von der Bank an den Kunden ausgegebenen PIN bei von Unternehmen bereitgestellten Zusatzanwendungen Bei der Speicherung, inhaltlichen Änderung oder Nutzung einer unternehmensspezifischen Zusatzanwendung auf der Karte wird die von der Bank an den Karteninhaber ausgegebene PIN nicht eingegeben. Sofern das Unternehmen, das die unternehmensspezifische Zusatzanwendung auf der Karte abgespeichert hat, dem Karteninhaber die Möglichkeit eröffnet, den Zugriff auf die Zusatzanwendung mit einem separaten, von ihm wählbaren Legitimationsmedium abzusichern, darf der Karteninhaber zur Absicherung der unternehmensspezifischen Zusatzanwendung nicht die PIN verwenden, die ihm von der Bank für die Nutzung der Zahlungsverkehrsanwendungen zur Verfügung gestellt worden ist. 5. Sperrmöglichkeit von Zusatzanwendungen Die Sperrung einer von einem Unternehmen bereitgestellten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung auf dem Chip der Karte abgespeichert hat, und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer von der Bank bereitgestellten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach den mit der Bank vereinbarten Regeln. 16 norisbank GmbH

17 Bedingungen für die noris Kreditkarte 1. Verwendungsmöglichkeiten und Leistungen Mit der von der Bank ausgegebenen noris Kreditkarte als MasterCard (nachfolgend Kreditkarte ) kann der Karteninhaber im Inland und als weitere Dienstleistung auch im Ausland im Rahmen des MasterCard-Verbundes bei Vertragsunternehmen Waren und Dienstleistungen bargeldlos bezahlen und darüber hinaus als weitere Dienstleistung an Geldautomaten sowie an Kassen von Kreditinstituten dort zusätzlich gegen Vorlage eines Ausweispapiers Bargeld beziehen (Bargeldservice); über die Höchstbeträge beim Bezug von Bargeld wird die Bank den Karteninhaber gesondert unterrichten. Die Vertragsunternehmen sowie die dem Bargeldservice angeschlossenen Kreditinstitute und die Geldautomaten sind an dem Akzeptanzsymbol zu erkennen, das auf der Kreditkarte zu sehen ist. Soweit mit der Kreditkarte zusätzliche Leistungen verbunden sind, informiert die Bank den Karteninhaber hierüber gesondert. 2. Persönliche Geheimzahl (PIN) Für die Nutzung von Geldautomaten und automatisierten Kassen stellt die Bank dem Karteninhaber eine persönliche Geheimzahl (PIN = Persönliche Identifikationsnummer) zur Verfügung. 3. Nutzung der Kreditkarte Bei Nutzung der Kreditkarte ist entweder ein Beleg zu unterschreiben, auf den das Vertragsunternehmen die Kartendaten übertragen hat, oder an Geldautomaten und automatisierten Kassen die PIN einzugeben. Nach vorheriger Abstimmung zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen kann der Karteninhaber insbesondere zur Beschleunigung eines Geschäftsvorfalls ausnahmsweise darauf verzichten, den Beleg zu unterzeichnen, und stattdessen lediglich seine Kreditkartennummer angeben. 4. Finanzielle Nutzungsgrenze Der Karteninhaber darf die Kreditkarte nur innerhalb eines ihm vorher bekannt gegebenen Kreditkarten-Verfügungsrahmens und nur in der Weise benutzen, dass ein Ausgleich der Kreditkarten-Umsätze bei Fälligkeit gewährleistet ist. Auch wenn der Karteninhaber die finanziellen Nutzungsgrenzen nicht einhält, ist die Bank berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der Kreditkarte entstehen. Die Genehmigung einzelner Kreditkarten-Umsätze führt weder zur Einräumung eines Kredites noch zur Erhöhung eines zuvor eingeräumten Kredites, sondern erfolgt in der Erwartung, dass ein Ausgleich der Kreditkarten-Umsätze bei Fälligkeit gewährleistet ist. Übersteigt die Buchung von Kreditkarten-Umsätzen das vorhandene Kontoguthaben oder einen vorher für das Konto eingeräumten Kredit, so führt die Buchung lediglich zu einer geduldeten Kontoüberziehung; die Bank ist berechtigt, in diesem Fall den höheren Zinssatz für geduldete Kontoüberziehungen zu verlangen. 5. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers Der Karteninhaber hat die Kreditkarte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben und sie mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um sie vor missbräuchlicher Nutzung zu schützen. Der Karteninhaber hat auch dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seiner persönlichen Geheimzahl erlangt. Sie darf insbesondere nicht auf der Kreditkarte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Jede Person, die im Besitz der Kreditkarte ist und die persönliche Geheimzahl kennt, hat die Möglichkeit, auch zusammen mit PIN und Kreditkarte Verfügungen zu tätigen (z. B. Geld am Geldautomaten abzuheben). Stellt der Karteninhaber den Verlust seiner Kreditkarte oder missbräuchliche Verfügungen mit seiner Kreditkarte fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, oder eine Repräsentanz des MasterCard-Verbundes unverzüglich zu unterrichten, um die Kreditkarte sperren zu lassen. 6. Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers Die Bank hat sich gegenüber den Vertragsunternehmen verpflichtet, die bei der Benutzung der Kreditkarte entstandenen sofort fälligen Forderungen gegen den Karteninhaber zu erwerben und zu bezahlen. Sie wird sie mindestens einmal monatlich zusammen mit den Ansprüchen aus dem Bargeldservice in Rechnung stellen. Der Betrag ist bei gesammelter Umsatzabrechnung fällig, nachdem die Bank dem Karteninhaber eine Abrechnung zugesandt hat, bei Einzelumsatzbelastung mit der Belastung. Die Erstattungspflicht besteht nur dann nicht, wenn eine wirksame Forderung des Vertragsunternehmens nicht begründet wurde. Der Karteninhaber hat sonstige Reklamationen aus seinem Verhältnis zu dem Vertragsunternehmen unmittelbar mit dem Unternehmen zu klären. Die Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers bleibt hiervon unberührt. Einwendungen können nach Ablauf von 60 Tagen ab dem Eingangsdatum des Umsatzbeleges gegenüber dem Vertragsunternehmen nicht mehr wirksam geltend gemacht werden. Hierzu müssen diese spätestens zwei Wochen vor Ablauf dieser Frist der Bank vorliegen. 7. Fremdwährungsumrechnung beim Auslandseinsatz Die Bestimmung des Umrechnungskurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem bei der Bank einsehbaren und erhältlichen Preis- und Leistungsverzeichnis. 8. Entgeltregelung Die Bank ist berechtigt, vom Karteninhaber für die Überlassung der Kreditkarte, für den Bargeldservice, für den Einsatz der Karte im Ausland sowie die sonstigen von ihr im Zusammenhang mit dem Kartenvertrag erbrachten Leistungen Entgelte zu berechnen. Die Höhe der Entgelte ergibt sich aus dem Preisaushang Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft und ergänzend aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank. Die Entgelte kann die Bank nach billigem Ermessen ( 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches) ändern; sie wird dem Karteninhaber diese Änderungen mitteilen. Sofern der Karteninhaber den Kreditkarten-Vertrag deshalb innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigt, wird für den gekündigten Kreditkarten-Vertrag kein erhöhtes Entgelt zugrunde gelegt. 9. Haftung für Schäden aus missbräuchlichen Verfügungen Sobald der Verlust der Kreditkarte gegenüber der Bank oder einer Repräsentanz des Master- Card-Verbundes angezeigt worden ist, hat der Karteninhaber für weitere missbräuchliche Verfügungen, die mit der Kreditkarte nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, nicht mehr einzustehen. Für Schäden, die durch missbräuchliche Verfügungen vor Eingang der Verlustanzeige entstehen, haftet der Karteninhaber nur, wenn er seine Pflichten grob fahrlässig verletzt hat (z. B. den Kartenverlust schuldhaft nicht umgehend mitgeteilt, die PIN auf der Karte vermerkt oder zusammen mit dieser verwahrt). In diesem Fall trägt der Karteninhaber, sofern die Bank ihre Verpflichtungen erfüllt hat, die durch seine Pflichtverletzung verursachten Schäden in vollem Umfang. 10. Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Antragsteller Für die Verbindlichkeiten aus einer gemeinsam beantragten Kreditkarte haften die Antragsteller als Gesamtschuldner, d. h. die Bank kann von jedem Antragsteller die Erfüllung sämtlicher Ansprüche fordern. Jeder Antragsteller kann das Vertragsverhältnis nur mit Wirkung für alle Antragsteller durch Kündigung beenden. Jeder Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die gekündigte Kreditkarte mit Wirksamwerden der Kündigung unverzüglich an die Bank zurückgegeben wird. Die Aufwendungen, die aus der weiteren Nutzung der gekündigten Kreditkarte bis zu ihrer Rückgabe an die Bank entstehen, haben die Antragsteller ebenfalls gesamtschuldnerisch zu tragen. Unabhängig davon wird die Bank zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Verfügungen mit der gekündigten Kreditkarte nach Erklärung der Kündigung zu unterbinden. 11. Eigentum und Gültigkeit Die Kreditkarte bleibt im Eigentum der Bank. Sie ist nicht übertragbar. Mit der Aushändigung einer neuen, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit der Kreditkarte ist die Bank berechtigt, die alte Kreditkarte zurückzuverlangen. Endet die Berechtigung, die Kreditkarte zu nutzen, vorher (z. B. durch die Kündigung des Kartenvertrages), so hat der Karteninhaber die Kreditkarte unverzüglich an die Bank zurückzugeben. Die Bank behält sich das Recht vor, auch während der Laufzeit einer Kreditkarte diese gegen eine neue auszutauschen; Kosten entstehen dem Karteninhaber dadurch nicht. Bei missbräuchlicher Verwendung der Kreditkarte ist Anzeige bei der Polizei zu erstatten. norisbank GmbH 17

18 Bedingungen für die noris Kreditkarte 12. Vertragsdauer Der Kredit-Kartenvertrag wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der beiden Parteien spätestens sechs Wochen vor Vertragsende der anderen mitteilt, dass sie den Vertrag nicht fortsetzen will. 13. Kündigung des Kredit-Kartenvertrages Der Karteninhaber und die Bank können den Kredit-Kartenvertrag grundsätzlich nur gemäß Ziff. 12 dieser Bedingungen beenden. Jede Vertragspartei kann jedoch den Kredit-Kartenvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den für sie die Fortsetzung des Kredit-Kartenvertrages auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange für die andere Vertragspartei unzumutbar ist. Ein solcher Grund, der die Bank zur fristlosen Kündigung des Kredit-Kartenvertrages berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Karteninhaber unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat und die Bank hierauf die Entscheidung über den Abschluss des Kredit-Kartenvertrages gestützt hat oder wenn eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten aus dem Kredit-Kartenvertrag gegenüber der Bank gefährdet ist. 14. Folgen der Vertragsbeendigung bzw. Kündigung Mit Vertragsbeendigung bzw. mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Kreditkarte nicht mehr benutzt werden. Sie ist unverzüglich und unaufgefordert an die Bank zurückzugeben. 15. Einziehung und Sperre der Kreditkarte Die Bank darf die Kreditkarte sperren oder den Einzug der Kreditkarte veranlassen, wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Bank ist zur Einziehung und Sperre der Kreditkarte auch berechtigt, wenn die Nutzungsberechtigung der Kreditkarte durch Gültigkeitsablauf oder durch ordentliche Kündigung endet. 16. Änderung oder Ergänzung der Geschäftsbedingungen Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Karteninhaber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Karteninhaber nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Bank bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Karteninhaber muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Bank absenden. 18 norisbank GmbH

19 Bedingungen für den Überweisungsverkehr Für Überweisungsverträge zwischen Kunde und der norisbank GmbH gelten die folgenden Bedingungen: I. Ausführung von Überweisungen Die Bank führt Überweisungen des Kunden aus, wenn die für die Ausführung der Überweisung erforderlichen Angaben vorliegen und ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben vorhanden oder ein ausreichender Kredit eingeräumt ist (Deckung). Überweisungen werden nur in Euro ausgeführt. Die Höhe der Entgelte und die Leistungsmerkmale im Überweisungsverkehr für Privatkunden ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. II. Inlandsüberweisungen 1. Erforderliche Angaben Der Kunde muss für die Ausführung der Überweisung folgende Angaben machen: Name des Begünstigten, Kontonummer des Begünstigten sowie Bankleitzahl und Name des Kreditinstituts des Begünstigten, Währung (nur Euro zulässig), Betrag, Name und Kontonummer des Kunden und Bankleitzahl der überweisenden Bank Datum und Unterschrift oder die Legitimations- und Identifikationsmedien bei elektronisch erteilten Überweisungen (z. B. PIN/TAN). Der Kunde hat auf Leserlichkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu achten. Unleserliche, unvollständige oder fehlerhafte Angaben können zu Verzögerungen und zu Fehlleitungen von Überweisungen führen; daraus können Schäden für den Kunden entstehen. Bei unleserlichen, unvollständigen oder fehlerhaften Angaben kann die Bank die Ausführung ablehnen (siehe auch Punkt II.4.1). Hält der Kunde bei der Ausführung der Überweisung besondere Eile für nötig, hat er dies der Bank gesondert mitzuteilen. 2. Ausführungsfrist 2.1 Fristlänge (1) Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt, längstens jedoch innerhalb der nachstehenden Fristen: Überweisungen in Euro binnen 3 Bankgeschäftstagen auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten; Überweisungen in Euro innerhalb einer Haupt- oder Zweigstelle eines Kreditinstituts binnen eines Bankgeschäftstages, andere institutsinterne Überweisungen in Euro längstens binnen 2 Bankgeschäftstagen auf das Konto des Begünstigten; Bankgeschäftstage sind die Werktage, an denen alle an der Ausführung der Überweisung beteiligten Kreditinstitute gewöhnlich geöffnet haben, ausgenommen Samstage. (2) Für Überweisungen von Kreditinstituten gilt Absatz 1 nicht. 2.2 Beginn der Ausführungsfrist und Ende der Annahmefrist Die Ausführungsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die nach Nr. II.1. zur Ausführung der Überweisung erforderlichen Angaben vorliegen und ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben vorhanden oder ein ausreichender Kredit eingeräumt ist (Deckung). Voraussetzung für den Beginn der Ausführungsfrist ist zudem, dass diese Anforderungen spätestens zu dem im Preis- und Leistungsverzeichnis bestimmten Ende der Annahmefrist erfüllt sind. Sind die Anforderungen erst nach dem Ende der Annahmefrist erfüllt, beginnt die Ausführungsfrist erst mit dem Ablauf des folgenden Bankgeschäftstages Haftung der Bank für das Verschulden zwischengeschalteter Kreditinstitute (1) Bei Überweisungen mit einem Wert bis Euro haftet die Bank für das Verschulden eines zwischengeschalteten Kreditinstituts wie für eigenes Verschulden nach Nr. II.3.1, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einem zwischengeschalteten Kreditinstitut liegt, das der Kunde vorgegeben hat. (2) Die Bank haftet bei Überweisungen, deren Wert Euro übersteigt, nicht für das Verschulden zwischengeschalteter Kreditinstitute. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des ersten zwischengeschalteten Kreditinstituts. 3.3 Verschuldensunabhängige Haftung (1) Bei Überweisungen mit einem Wert bis Euro, die auf Euro lauten, erstattet die Bank auf Verlangen des Kunden verschuldensunabhängig: Zinsen auf den Überweisungsbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Jahr für die Dauer der Verspätung, wenn die Überweisung erst nach Ablauf der Ausführungsfrist (vgl. Punkt II.2.) bewirkt wird, es sei denn, dass der Kunde oder der Begünstigte die Verspätung zu vertreten hat, oder einen Garantiebetrag von höchstens Euro zuzüglich bereits für die Überweisung entrichteter Entgelte und Auslagen, wenn die Überweisung weder bis zum Ablauf der Ausführungsfrist (vgl. Punkt II.2.) noch innerhalb einer Nachfrist von 14 Bankgeschäftstagen vom Erstattungsverlangen des Kunden an bewirkt worden ist. Der Überweisungsbetrag ist in diesem Fall vom Beginn der Ausführungsfrist bis zur Gutschrift des Garantiebetrages auf dem Konto des Kunden in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Jahr zu verzinsen. Ansprüche des Kunden bestehen nicht, wenn die Überweisung nicht bewirkt worden ist, weil der Kunde der Bank eine fehlerhafte oder unvollständige Weisung erteilt hat, oder ein vom Kunden ausdrücklich bestimmtes zwischengeschaltetes Kreditinstitut die Überweisung nicht ausgeführt hat oder ein vom Kreditinstitut des Begünstigten mit der Entgegennahme der Überweisung beauftragtes Kreditinstitut die Überweisung nicht ausgeführt hat. Haftungsansprüche nach Satz 1 sind ausgeschlossen, wenn die Ursache für den Fehler bei der Abwicklung der Überweisung höhere Gewalt ist. (2) Bei Überweisungen, die den Wert von Euro überschreiten, ist eine verschuldensunabhängige Erstattung nach Abs. 1 ausgeschlossen. 3.4 Haftungsausschluss bei Kreditinstituten als Kunden Ist der Kunde ein Kreditinstitut, finden die Haftungsregeln in Punkt II.3.2 und Punkt II.3.3 keine Anwendung. 4. Kündigungsrechte 4.1 Kündigung durch die Bank Die Bank kann den Überweisungsvertrag kündigen, solange die Ausführungsfrist noch nicht begonnen hat (vgl. Punkt II.2.2), oder danach, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder ein zur Durchführung der Überweisung erforderlicher Kredit gekündigt worden ist. Sollte die Überweisung nicht bewirkt worden sein, ist die Bank berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn die Fortsetzung des Vertrages unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für die Bank nicht zumutbar ist und sie den Garantiebetrag gemäß Punkt II.3.3 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich entrichtet hat oder gleichzeitig entrichtet. 4.2 Kündigung durch den Kunden Der Kunde kann den Überweisungsvertrag vor Beginn der Ausführungsfrist (vgl. Punkt II.2.2) kündigen. Nach Beginn der Ausführungsfrist kann der Kunde den Überweisungsvertrag nur kündigen, wenn die Kündigung dem Kreditinstitut des Begünstigten bis zu dem Zeitpunkt mitgeteilt wird, an dem der Überweisungsbetrag diesem Kreditinstitut endgültig zur Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. Im Rahmen von Zahlungsverkehrssystemen kann eine Überweisung abweichend von Satz 1 und Satz 2 bereits von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr gekündigt werden. Führt die Bank die Überweisung bereits an dem Tag aus, an dem die erforderlichen Angaben vorliegen und Deckung gegeben ist, beginnt die Ausführungsfrist schon an diesem Tag. 3. Haftung 3.1 Haftung für eigenes Verschulden der Bank (1) Die Bank haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Für Folgeschäden aus der Verzögerung oder Nichtausführung von Überweisungen ist die Haftung der Bank auf höchstens Euro je Überweisung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie nicht für den Zinsschaden und für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat. norisbank GmbH 19

20 Bedingungen für den Überweisungsverkehr III. Grenzüberschreitende Überweisungen innerhalb der Europäischen Union 1 und der EWR-Staaten 2 1. Erforderliche Angaben 1.1 Überweisungen in Euro Der Kunde muss für die Ausführung der Überweisung folgende Angaben machen: Name des Begünstigten, Internationale Bankkontonummer (IBAN) des Begünstigten, Bank-Identifizierungs-Code des Kreditinstituts des Begünstigten (BIC), Euro als Währung (in Kurzform EUR ), Betrag, Name und Kontonummer des Kunden und Bankleitzahl der überweisenden Bank, Datum und Unterschrift oder die Legitimations- und Identifikationsmedien bei elektronisch erteilten Überweisungen (z. B. PIN/TAN). 1.2 Überweisungen in anderen Währungen als Euro Werden nicht angeboten. 1.3 Sorgfalts- und Mitteilungspflichten Der Kunde hat auf Leserlichkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu achten. Unleserliche, unvollständige oder fehlerhafte Angaben können zu Verzögerungen und zu Fehlleitungen von Überweisungen führen; daraus können Schäden für den Kunden entstehen. Bei unleserlichen, unvollständigen oder fehlerhaften Angaben kann die Bank die Ausführung ablehnen (siehe auch Punkt III.4.1). Hält der Kunde bei der Ausführung der Überweisung besondere Eile für nötig, hat er dies der Bank gesondert mitzuteilen. Bei formularmäßig erteilten Überweisungen muss dies außerhalb des Formulars erfolgen, falls das Formular selbst keine entsprechende Angabe vorsieht. 2. Ausführungsfrist 2.1 Fristlänge (1) Überweisungen bis zu einem Wert von höchstens Euro werden baldmöglichst, längstens jedoch binnen 5 Bankgeschäftstagen, auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten bewirkt. Hiervon abweichende Ausführungsfristen ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Bankgeschäftstage sind die Werktage, an denen alle an der Ausführung der Überweisung beteiligten Kreditinstitute gewöhnlich geöffnet haben, ausgenommen Samstage. (2) Für Überweisungen von Kreditinstituten gilt der Absatz 1 nicht. 2.2 Beginn der Ausführungsfrist und Ende der Annahmefrist Die Ausführungsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die nach Punkt III.1. zur Ausführung der Überweisung erforderlichen Angaben vorliegen und ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben vorhanden oder ein ausreichender Kredit eingeräumt ist (Deckung). Voraussetzung für den Beginn der Ausführungsfrist ist zudem, dass diese Anforderungen spätestens zu dem im Preis- und Leistungsverzeichnis bestimmten Ende der Annahmefrist erfüllt sind. Sind die Anforderungen erst nach dem Ende der Annahmefrist erfüllt, beginnt die Ausführungsfrist erst mit dem Ablauf des folgenden Bankgeschäftstages. Führt die Bank die Überweisung bereits an dem Tag aus, an dem die erforderlichen Angaben vorliegen und Deckung gegeben ist, beginnt die Ausführungsfrist schon an diesem Tag. 3. Haftung 3.1 Haftung für eigenes Verschulden der Bank (1) Die Bank haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Für Folgeschäden aus der Verzögerung oder Nichtausführung von Überweisungen ist die Haftung der Bank auf höchstens Euro je Überweisung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie nicht für den Zinsschaden und für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat. 3.3 Verschuldensunabhängige Haftung (1) Bei Überweisungen, die auf Euro lauten und den Wert von Euro nicht überschreiten, erstattet die Bank auf Verlangen des Kunden verschuldensunabhängig: Zinsen auf den Überweisungsbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Jahr für die Dauer der Verspätung, wenn die Überweisung erst nach Ablauf der Ausführungsfrist (vgl. Punkt III.2.) bewirkt wird, es sei denn, dass der Kunde oder der Begünstigte die Verspätung zu vertreten hat, oder einen Garantiebetrag von höchstens Euro zuzüglich bereits für die Überweisung entrichteter Entgelte und Auslagen, wenn die Überweisung weder bis zum Ablauf der Ausführungsfrist (vgl. Punkt III.2.) noch innerhalb einer Nachfrist von 14 Bankgeschäftstagen vom Erstattungsverlangen des Kunden an bewirkt worden ist. Der Überweisungsbetrag ist in diesem Fall vom Beginn der Ausführungsfrist bis zur Gutschrift des Garantiebetrages auf dem Konto des Kunden in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Jahr zu verzinsen. Ansprüche des Kunden bestehen nicht, wenn die Überweisung nicht bewirkt worden ist, weil der Kunde der Bank eine fehlerhafte oder unvollständige Weisung erteilt hat, oder ein vom Kunden ausdrücklich bestimmtes zwischengeschaltetes Kreditinstitut die Überweisung nicht ausgeführt hat oder ein vom Kreditinstitut des Begünstigten mit der Entgegennahme der Überweisung beauftragtes Kreditinstitut die Überweisung nicht ausgeführt hat. Haftungsansprüche nach Satz 1 sind ausgeschlossen, wenn die Ursache für den Fehler bei der Abwicklung der Überweisung höhere Gewalt ist. (2) Bei Überweisungen, die den Wert von Euro überschreiten, ist eine verschuldensunabhängige Erstattung nach Abs. 1 ausgeschlossen. (3) Bei Überweisungen, die den Wert von Euro nicht überschreiten, erstattet die Bank verschuldensunabhängig die von ihr selbst oder von einem der zwischengeschalteten Kreditinstitute entgegen dem Überweisungsvertrag einbehaltenen Beträge nach Wahl des Kunden entweder diesem oder dem Begünstigten, ohne dafür zusätzliche Entgelte und Auslagen zu erheben. Bei Überweisungen, die den Wert von Euro überschreiten, ist eine verschuldensunabhängige Erstattung nach Satz 1 ausgeschlossen. 3.4 Haftungsausschluss bei Kreditinstituten als Kunden Ist der Kunde ein Kreditinstitut, finden die Haftungsregeln in Punkt III.3.2 und Punkt III.3.3 keine Anwendung. 4. Kündigungsrechte 4.1 Kündigung durch die Bank Die Bank kann den Überweisungsvertrag kündigen, solange die Ausführungsfrist noch nicht begonnen hat (vgl. Punkt III.2.2), oder danach, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder ein zur Durchführung der Überweisung erforderlicher Kredit gekündigt worden ist. Sollte die Überweisung nicht bewirkt worden sein, ist die Bank berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn die Fortsetzung des Vertrages unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für die Bank nicht zumutbar ist und sie den Garantiebetrag gemäß Punkt III.3.3 Abs. 1 entrichtet hat oder gleichzeitig entrichtet. 4.2 Kündigung durch den Kunden (1) Vor Beginn der Ausführungsfrist (vgl. Punkt III.2.2) kann der Kunde den Überweisungsvertrag kündigen. (2) Nach Beginn der Ausführungsfrist (vgl. Punkt III.2.2) kann der Kunde den Überweisungsvertrag bei Überweisungen bis zu einem Wert von Euro nur kündigen, wenn die Kündigung dem Kreditinstitut des Begünstigten bis zu dem Zeitpunkt mitgeteilt wird, an dem der Überweisungsbetrag diesem Kreditinstitut endgültig zur Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird, oder Überweisungen mit einem Wert von mehr als Euro nur kündigen, wenn das Kreditinstitut des Begünstigten die Kündigung nach der für das Kreditinstitut maßgeblichen Rechtsordnung beachtet. (3) Im Rahmen von Zahlungsverkehrssystemen kann eine Überweisung abweichend von Abs.1 und 2 bereits von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr gekündigt werden. 3.2 Haftung der Bank für das Verschulden zwischengeschalteter Kreditinstitute (1) Bei Überweisungen mit einem Wert bis Euro haftet die Bank für das Verschulden eines zwischengeschalteten Kreditinstituts wie für eigenes Verschulden nach Punkt III.3.1 bis zu einem Betrag von Euro je Überweisung, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einem zwischengeschalteten Kreditinstitut liegt, das der Kunde vorgegeben hat. (2) Die Bank haftet bei Überweisungen, deren Wert Euro übersteigt, nicht für das Verschulden zwischengeschalteter Kreditinstitute. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des ersten zwischengeschalteten Kreditinstituts. 1 EU-Staaten sind derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Zypern. 2 EWR-Staaten sind derzeit: Island, Liechtenstein und Norwegen. 20 norisbank GmbH

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