Ausbildungs- und Prüfungsordnung
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- Gabriel Kramer
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1 K re i sfe u e rweh rve rb a nd Oberbergischer Kreis Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Freiwilligen Feuerwehren im Oberbergischen Kreis genehmigt durch den Kreisfeuerwehrausschuss in seiner Sitzung vom 25. N[{{.I:ärz 2006 APO KFV OBK Stand N{är22006
2 L. Allqemeines Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO FF Oberbergischer Kreis) gilt für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren des Oberbergischen Kreises und regelt verbindlich die Ausbildung für Funktionen und Sonderfunktionen. Sie orientiert sich an den gültigen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien (2.8. FSHG NRW, LVO FF NRW, FwDV'en). Für die Einhaltung dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie sonstiger Ausbildung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren des Oberbergischen Kreises ist der Leiter der jeweiligen Feuerwehr verantwortlich. Hierbei zeichnet er auch verantwortlich für die Einhaltung der im Absatz I angeführten Gesetze, Verordnungen und Richtlinien. Die APO der FF irn Oberbergischen Kreis ist in gleicher Weise für Angehörige von Werkfeuerwehren anzuwenden, für die eine der Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren vergleichbare Ausbildung gefordert ist. Die unten beschriebene Ausbildung stellt die Mindestanforderung dar. Eine entsprechende Ergänzung ist unter standortspezifischen Aspekten möglich. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang wird durch einen Leistungsnachweis festgestellt. Die in der APO FF Oberbergischer Kreis genannten Unterrichtseinheiten beziehen sich auf Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten. 2. Ausbildung zum Truppführer Die Ausbildung der ehrenamtlichen Angehörigen von Freiwilligen Feuerwehren sowie der Werkfeuerwehren für die Wahrnehmung von Funktionen im Einsatzdienst innerhalb taktischer Einheiten schließt mit der Ausbildung zum Truppführer ab. Die Ausbildung zum Truppführer erfolgt zentral. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Ausbildung zum Truppführer sind: F Ausbildung zum Truppmann (TM 2 bzw. Modul I bis 4 abgeschlossen) F Ausbildung zum Sprechfunker Weitere Einzelheiten (2.8. Ausbildungsziel, Lernziele, Gestaltung des Lehrganges in Umfang und Inhalt) regelt der Letnzielkatalog für die Ausbildung zum Truppführer sowie die FwDV 2. APO KFV OBK Stand März 2fi)6
3 3. Technische Ausbildunq 3.1 Ausbilduns zum Snrechfunker Die Ausbildung zum Sprechfunker kann innerhalb der zweljährigen Ausbildung zum Truppmann durchgeführt werden, auch wenn noch nicht sämtliche der vier Module erfolgreich abgeschlossen sind. Es darf jedoch mit der Sprechfunkerausbildung nicht vor dem erfolgreichen Abschlus-s des ersten Moduls begonnen werden. Die Ausbildung zum Sprechfunker erfolgt zentral. Weitere Einzelheiten (2.8. Ausbildungsziel, Lernziele, Gestaltung des Lehrganges in Umfang und Inhalt) regelt die FwDV Ausbildune zum Maschinisten Die Voraussetzungen für die Teilnahme zum Maschinisten sind: F Ausbildung zum Truppmann (TM 2 bzw. Modul I bis 4 abgeschlossen) F Ausbildung zum Sprechfunker betreffende Fahrzeugkl asse Die Ausbildung zum Maschinisten er{olgt zentral. Weitere Einzelheiten (2.8. Ausbildungsziel, Lernziele, Gestaltung des Lehrganges in Umf'ang und Inhalt) regelt die FwDV Auffrischune für Maschinisten Die Voraussetzungen für die Teilnahme Auffrischung für Maschinisten sind: F Ausbildung zum Truppmann (TM 2 bzw. Modul 1 bis 4 abgeschlossen) D Ausbildung zum Sprechfunker F Ausbildung zum Maschinisten länger als 5 Jahre F standortspezifische Regelung: erforderliche Fahrerlaubnis für die betreffenden Fahrzeugklase Der Lehrgang Auffrischung für Maschinisten erfolgt zentral. APO KFV OBK Stand März 2fi)6 3
4 3.4 Lehrgang..Technische Hilfeleistung I" Die Voraussetzungen für die Teilnahme am Lehrgang,,Technische Hilfeleistung I" sind: P Ausbildung zum Truppführer Der Lehrgang,,Technische Hilfeleistung I" erfolgt zentral. Weitere Einzelheiten (2.8. Ausbildungsziel, Lernziele, Gegtaltung des Lehrganges in Umfang und Inhalt) regelt die FwDV Lehrgang..ABC I" Die Voraussetzungen für die Teilnahme am Lehrgang,,ABCI" sind: F Ausbildung zum Truppmann (TM 2 bzw. Modul I bis 4 abgeschlossen) > Ausbildung zum Sprechfunker P Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger Der Lehrgang,,ABC I" erfolgt zentral. Weitere Einzelheiten (2.8. Ausbildungsziel, Lemziele, Gestaltung des Lehrganges in Umfang und Inhalt) regelt die FwDV Lehrsans Motorsäse Der Lehrgang Motorsäge kann innerhalb der zweijährigen Ausbildung zum Truppmann durchgeführt werden, auch wenn noch nicht sämtliche der vier Module erfolgreich abgeschlossen sind. Es darf jedoch mit der Ausbildung nicht vor dem erfblgreichen Abschluss des ersten Moduls begonnen werden. Der Lehrgang Motorsäge erfolgt zentral. Die Kameradinnen und Kameraden, die an einer Deula-Schule bzw. bei der Berufsgenossenschaft einen Motorsägenlehrgang absolviert haben, benötigen den Lehrgang Motorsäge nicht mehr. APO KFV OBK Stand März
5 3.7 Lehrgang Wasserftirderuns Die Voraussetzungen für die Teilnahme am Lehrgang,,Wasserförderung" sind: F Ausbildung zum Truppführer F Ausbildung zum Maschinisten F Ausbildung Sprechfunker F Ausbildung zum Gruppenführer,bzw. vorgesehen für einen F3 Lehrgang am IDF Münster Der Lehrgang Wasserförderung edolgt zentral. 3.8 Lehrgang..Gerätewart" Die Voraussetzungen tür die Teilnahme am Lehrgang,,Gerätewart" sind: F Ausbildung zum Truppführer > Ausbildung zum Maschinisten Der Lehrgang,,Gerätewart" erfolgt zentral. Weitere Einzelheiten (2.8. Ausbildungsziel, Lernziele, Gestaltung des Lehrganges in Umfang und Inhalt) regelt die FwDV 2. 4 Sonstige Bestimmungen 4.1 Fehlzeiten Die maximale Obergrenze der Fehlzeiten von Lehrgangsteilnehmerinnen / Lehrgangsteilnehmer sollte zehnprozent der Gesamtstundenzahl des jeweiligen Ausbildungsgangs nicht überschreiten. Bei Fehlzeiten oberhalb von zehn Prozent entscheidet die Lehrgangsleiterin / Lehrgangsleiter, im Zweifelsfall im Einvernehmen mit dem Leiter der jeweiligen Feuerwehr, über das weitere Vorgehen. Weisungsbefugt in letzter Instanz ist der Kreisbrandmeister. 4.2 Prüfuneen Die durchzuführende Prüfung (außer bei Seminaren) dient der Feststellung, ob die / der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr bzw. Werkfeuerwehr für ihre / seine zukünftige Aufgaben vorbereitet ist. Die Kandidatin / Kandidat muss nachweisen, dass sie / er die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat und diese zielorientiert bei Einsätzen und Übungen anwenden kann. APO KFV OBK Stand März 2006
6 4.3 Prüfunssausschuss Die Prüfung wird von der Lehrgangsleiterin / dem Lehrgangsleiter und den Ausbildern durchgefühn. Der theoretische Teil der Prüfung ist nicht öffentlich. Das Prüfungsergebnis wird von der Lehrgangsleiterin / dem Lehrgangsleiter sowie den Ausbildern, in einer nicht öffentlichen Besprechung endgültig festgelegt. 4.4 Zulassung zur Prüfung Zur Prüfung ist zugelassen, wer an der vorgeschriebenen Ausbildung lückenlos teilgenommen hat. Hierzu wird auf die oben genannte maximale Fehlzeit verwiesen. 4.5 Durchführune der Prüfung Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil und kann durch einen praktischen sowie mündlichen Teil ergänzt werden. lst eine Lehrgangsteilnehmerin / Lehrgangsteilnehmer durch Krankheit oder von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der gesamten oder von Teilen der Prüfung gehindelt, so sind diese Hinderungsgründe glaubhaft (2.B. Attest) nachzuweisen. Bricht eine Lehrgangsteilnehmerin / Lehrgangsteilnehmer die Prüfung ab, entscheidet die Prüfungskommission über die weitere Vorgehensweise. Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines Verstoßes gegen diese APO FF Oberbergischer Kreis entscheidet der Prüfungsausschuss. 4.6 Schriftlicher Prüfunesteil Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung stellt die Lehrgangsleiterin / Lehrgangsleiter zusammen. Er kann dazu die Ausbilder um Unterstützung bitten. Es werden schriftliche Fragen nach herkömmlichem oder dem,,multiple- Choice-System'o (eine oder mehrere Antwortmöglichkeiten richtig) gestellt. Bei herkömmlichen Fragen kann nur eine Antwort als die Richtige gelten. Die Kandidatinnen / Kandidaten haben in diesem Zusammenhang gut leserlich in der auf dem Prüfungsbogen vorgesehenen Spalte zu antwoften. Beim,,Multiple- Choice-System" müssen und dürfen nur alle richtigen Antworten angekreuzt werden. Andernfalls gilt die Frage als falsch beantwortet und ftillt aus der Wertung. 4.7 Bewertungsschema Die Beantwortung jeder Frage hat der Bedeutung und der Wichtigkeit des Themas entsprechend eine bestimmte Wertigkeit. Ergeben sich beim ausftillen der Fragebögen Unklarheiten entscheidet die / der Aufsichtführende. Dieses gilt auch für den Fall, dass erst bei der Kontrolle der schriftlichen Fragen etwaige Unklarheiten auftreten. Die Lehrgangsleiterin / Lehrgangsleiter bleibt letzter Entscheidungsträger in allen Fragen. APO KFV OBK Stand Mär22006
7 Die Prüfungsleistungen sind unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen aufgrund der APO wie folgt zu bewerten: = 1007o-927o der maximal erreichbaren Punktzahl = Note I = sehrgut = unter 927o-817o der maximal erreichbaren Punktzahl = Note 2 - gut = unter 817o-677o der maximal erreichbaren Punktzahl = Note 3 lbefriedigend = unter 677o-5AVo der maximal erreichbaren Punktzahl = Note 4 = ausreichend = unter 507o-307o der maximal erreichbaren Punktzahl = Note 5 = mangelhaft = unter 307o-07c der maximal erreichbaren Punktzahl = Note 6 = ungenügend Die praktische Prüfung bezieht sich auf die spätere Verwendung in einer taktischen Einheit und richtet sich nach der Lehrgangsart sowie seinem Inhalt Ermittlung des Gesamtergebnisses Nach dem Ende der Prüfungen stellt der Prüfungsausschuss entsprechend den Ergebnissen der Einzelprüfungen unter angemessener Berücksichtigung der Leistung in der Ausbildung das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Bei Ermittlung des Gesamtergebnisses wird das Ergebnis der praktischen und theoretischen Prüfung jeweils mit 50%a gewichtet. Bestanden hat Diejentge / Derjenige, deren / dessen Gesamtergebnis mit mindestens,,ausreichend" bewertet wird Zensuren Die einzelnen ausbildungs- und Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Zensuren zu bewerten: I 2 a - sehr gut - gut = eine Leistung, die den Anforderungen im besonderen MalSe entspricht = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht J = befriedigend = eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht = ausreichend = eine.leistung, die zwar Mangel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht = mangelhaft = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeitbehoben werden können APO KFV OBK Stand NIärz 2006
8 6 = ungenügend = eine Leistung; die den Anforderungen nicht entspricht, und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können Soweit aus den Zensuren für die einzelnen Ausbildungs- und Prüfungsleistungen Gesamtzensuren gebildet werden, entsprechen ihnen folgende Zens urenbezeichnun gen : bis 1,4 1,5 bis 2,4 2,5 bis 3,4 3,5 bis 4,4 4,5 bis 5,4 Über 5,4 Bei diesen Gesamtzensuren berücksichtigt. = sehrgut - gut = befriedigend = ausreichend = mangelhaft = ungenügend wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 4. I 2 Lehrsanesbescheinisung Hat eine Kandidatin i Kandidat eine Prüfung nicht bestanden, bekommt sie / er nur die Teilnahme an der Ausbildung schriftlich bestätigt. Alle anderen erhalten auf dem Dienstwege eine entsprechende Lehrgangsbescheinigung Wiederholune der Prüfune Bei einer nicht bestandenen Prüfung kann die Ausbildung einmal wiederholt werden. Über die Fristen entscheidet die Lehrgangsleiterin / der Lehrgangsleiter. dabei ist die Ausbildung und Prüfung komplett zu wiederholen. Einzelne Prüfungsteile können nicht erlassen werden Sonstiees In allen Fragen zur Durchführung und Abwicklung der Ausbildung entscheidet der Kreisbrandmeister, in Zweifelsfällen im Einvernehmen mit dem Leiter der Feuerwehr. 5. fn-kraft-treten Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt an dem Tag der Unterzeichnung durch den Kreisbrandmeister in Kraft. Gummersbach. den 25. April 2006 (Ort. Datum) (Uwe Lomberg, Krei APO KFV OBK Stand N/Iärz 2006
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