Recht im Straßenverkehr
|
|
- Bertold Grosser
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Recht im Straßenverkehr von Ing. Alexander Seger Wien 2011
2 Die Deutsche Bibliothek CIP-Einheitsaufnahme Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen National bibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. Alle Rechte vorbehalten. Sämtliche Angaben in diesem Buch erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung und Kontrolle ohne Gewähr. Alle Hinweise über empfohlene Verhaltensweisen und mögliche Schritte zur Rechtsdurchsetzung müssen im jeweils vorliegenden Einzelfall geprüft und beurteilt werden. Eine Haftung der Autoren oder des Verlages ist ausgeschlossen. Dieses Buch kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen! Aus sprachlichen Gründen werden geschlechtsbezogene Bezeichnungen manchmal nur in einer Form verwendet, um die Lesbarkeit des Textes zu vereinfachen. Damit ist keine diskriminierende Bedeutung verbunden. ISBN Verlag Österreich GmbH 2011 A-1010 Wien, Bäckerstraße 1 Tel , Fax order@verlagoesterreich.at Internet: Druckvorlage: b+r satzstudio, Graz
3 Vorwort Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus. Mit diesen Worten beginnt unsere Bundesverfassung. Dieses Buch soll Ihnen zeigen, welche Möglichkeiten Sie zur Rechtsdurchsetzung besitzen, nachdem Sie mit den Verkehrsvorschriften in Konflikt gekommen sind oder angeblich gekommen sein sollen. Sie erfahren, wie Geschwindigkeits- und Alkohol-Kontrollen ablaufen, und welche Möglichkeiten Sie haben, Ihre Unschuld zu beweisen. Wie Sie sich nach einem Verkehrsunfall richtig verhalten, finden Sie ebenfalls übersichtlich aufgelistet und erklärt. Informationsquellen wie dieses Buch können die Rechtslage naturgemäß nur allgemein darstellen. Dieses Werk kann und soll jedoch keinesfalls eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall ersetzen. Wenn Sie selbst ein konkretes Rechtsproblem haben, empfehlen wir, fachkundigen Rat einzuholen. Mödling, Oktober 2011 Ing. Alexander Seger
4
5 Inhalt Vorwort 3 Verkehrsüberwachung 9 Polizei 9 Organe der Parkraumüberwachung 11 Mautkontrolle der ASFINAG 13 Geschwindigkeitskontrollen 18 Rotlichtkamera 35 Abstands-Messgerät 36 Video-Überwachung aus Fahrzeugen 36 Alkohol-Kontrolle 37 Verkehrsstrafen und der richtige Umgang mit Behörden 57 Allgemeines zum Verwaltungsverfahren 57 Verwaltungsstrafe 58 Verjährung von Strafen 58 Aufforderung zum Anhalten 60 Verhalten bei Verkehrskontrollen 61 Ermahnung 62 Organstrafverfügung 62 Anzeige 64 Sicherheitsleistung 65 Anonymverfügung 65 Lenkererhebung 67 Strafverfügung 70
6 6 Inhalt Einspruch gegen eine Strafverfügung 71 Straferkenntnis 72 Berufung gegen ein Straferkenntnis 72 Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof 73 Volksanwaltschaft 74 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte 75 Zahlungsfristen der Geldstrafen 76 Verwendung der Geldstrafen 77 Bußgeldkatalog 79 Freiheitsstrafe 79 Verkehrsstrafen im Ausland 80 Katalog der Verkehrsstrafen und Entziehungszeiten Gericht 82 Zustellungsfristen 93 Rechtliche Auskunft 95 Unfall was nun? 97 Anhalten 97 Absichern der Unfallstelle 101 Notruf 106 Erste Hilfe leisten 107 Meldepflicht 110 An der Feststellung des Sachverhalts mitwirken 114 Zulassungsbesitzer verständigen 117 Versicherung verständigen 117
7 Inhalt 7 Unfall mit Wildschaden 120 Unfall mit Ausländern 121 Unfall im Ausland 122 Haftung des Straßenerhalters 123 Welche Ansprüche habe ich nach einem Unfall mit Personen- oder Sachschaden? 124
8
9 Verkehrsüberwachung Vertrauen ist gut, aber Kontrolle ist besser: Es muss sichergestellt sein, dass aufgestellte Regeln auch eingehalten werden. Wer sich nicht an die Vorschriften hält (und sich dabei auch noch erwischen lässt), der wird bestraft. Die Strafe soll den Täter davon abhalten, erneut gegen Vorschriften zu verstoßen (das nennt man Spezialprävention ). Außerdem soll so das Vertrauen der Gesellschaft in die Rechtsordnung gestärkt werden, und andere Personen davor zurückschrecken, die gleiche Tat zu begehen ( Generalprävention ). In diesem Kapitel erfahren Sie: Wer die korrekte Einhaltung der Verkehrsvorschriften überprüft Welche Hilfsmittel bei der automatisierten Überwachung verwendet werden Polizei Bei Kontrollen im Straßenverkehr hat die Polizei die umfangreichsten Befugnisse. Polizisten können Organmandate direkt kassieren, schwerere Delikte werden zur Anzeige gebracht. Wenn ein Polizist bei einer Geschwindigkeitskontrolle auf der Autobahn feststellt, dass die Autobahnvignette nicht gültig ist, darf er auch gleich die Ersatzmaut vorschreiben. Das Anhalten von Fahrzeuglenkern ist im fließenden und ruhenden Verkehr zulässig. Eine routinemäßi- 9
10 10 Verkehrsüberwachung ge Kontrolle der Fahrzeugdokumente, der Dokumente des Lenkers sowie der vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände wie Warndreieck, Verbandspackerl oder Warnweste ist grundsätzlich der Polizei vorbehalten. Der Polizeibeamte muss sich auf Verlangen ausweisen können, die Angabe des Namens ist aber nicht erforderlich. Die Ausweiskarte im Scheckkartenformat trägt links unten ein Kippbild, das den Bundesadler bzw. eine Jahreszahl zeigt. Neben dem Lichtbild ist die Dienstnummer des Polizisten angegeben. Kriminalpolizisten haben zusätzlich ein rundes Abzeichen, die Dienstkokarde. Woran kann ich erkennen, ob eine Person in Zivilkleidung wirklich ein Polizist ist? Auch Beamte in Privatkleidung tragen ihren Dienstausweis mit sich. Üblicherweise werden auch bei Amtshandlungen von Zivilstreifen die Polizei-Anhaltekelle und zur Eigensicherung Polizei-Warnwesten verwendet. Zivilstreifen-Fahrzeuge sind mit einem Leuchtbalken ausgerüstet, der wechselweise die Worte Stopp, Polizei und Folgen anzeigt. Zivilstreifen-Motorräder zeigen nur Polizei und Stopp an. Die jeweils nächste Polizeileitstelle erreichen Sie ohne Vorwahl mit der Servicenummer So können Sie in Zweifelsfällen schnell klären, ob es sich bei einer Verkehrskontrolle um echte Polizisten handelt.
11 Verkehrsüberwachung 11 Darf ein Polizeiauto, ein Radarwagen, im Halteverbot stehen? Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Militärstreife und der militärischen Nachrichtendienste sind wenn es für die ordnungsgemäße Ausübung ihres Dienstes erforderlich ist an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an die meisten beschilderten Fahrverbote und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen. Welche Aufgaben hat eine Stadtpolizei? Die Mitarbeiter einer Gemeindesicherheitswache haben bei der Überwachung des fließenden und ruhenden Verkehrs die gleichen Kompetenzen wie die Bundespolizei, allerdings beschränkt auf das Gebiet der jeweiligen Gemeinde. Auf der Uniform und den Dienstfahrzeugen findet sich statt dem Bundeswappen das jeweilige Gemeindewappen. Die Sonderkennzeichen BP werden bei den Dienstfahrzeugen von Gemeindewachen ebenfalls nicht verwendet. Organe der Parkraumüberwachung Kontrollorgane in Wien mit der blauen Kappe Die Überwachungsorgane mit der blauen Kappe kontrollieren, ob für das Abstellen von Fahrzeugen in der
12 12 Verkehrsüberwachung Kurzparkzone ordnungsgemäß bezahlt wurde. Neben den Parkscheinen und dem SMS-Parking besteht für Anrainer auch die Möglichkeit, die Kurzparkabgabe pauschal mit dem sogenannten Parkpickerl zu entrichten. Diese Organe können Organstrafverfügungen ausstellen, wenn der Parkschein fehlt, falsch ausgefüllt ist, die Parkzeit überschritten wurde oder eine andere Übertretung der Parkvorschriften vorliegt, oder eine Anzeige erstatten. Kontrollorgane in Wien mit der weißen Kappe Die Überwachungsorgane mit der weißen Kappe werden bei der Bundespolizeidirektion Wien ausgebildet und unterstehen auch dieser Behörde. Sie sind für die Überwachung des gesamten ruhenden Verkehrs verantwortlich und dürfen nicht nur Organmandate ausstellen und Anzeige erstatten, sondern, wenn es erforderlich ist, auch Fahrzeuge abschleppen lassen. Kontrolle durch private Streifendienste Zahlreiche Gemeinden haben die Überwachung ihrer Kurzparkzonen an private Unternehmen, die Sicherheitsdienstleistungen anbieten (wie z.b. Wachdienste, ), ausgelagert. Der Personaleinsatz wird nach Stunden abgerechnet und mit den eingehobenen Parkgebühren und Strafen bezahlt.
13 Verkehrsüberwachung 13 Mautkontrolle der ASFINAG Die ASFINAG-Mautaufsichtsorgane sind Organe der öffentlichen Aufsicht. Sie werden von der ASFINAG (das ist die Abkürzung für die Autobahn- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft) ausgebildet und von den Bezirksverwaltungsbehörden bestellt und vereidigt. Der Dienstausweis im Scheckkartenformat trägt ein Lichtbild, neben dem Name und Dienstnummer des Mautaufsichtsorgans angegeben sind. Die Mautaufsichtsorgane dürfen zur Kontrolle, ob die Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde, auch Fahrzeuglenker im fließenden Verkehr anhalten. Wenn ein Mautvergehen festgestellt wurde oder der Verdacht auf ein Vergehen besteht, dürfen die Organe die Zulassungsbescheinigung und einen Lichtbildausweis des Lenkers verlangen das kann aber auch ein Personalausweis oder Reisepass sein. Mautaufsichtsorgane dürfen auch den Fahrtschreiber, den Wegstreckenmesser und das EG-Kontrollgerät überprüfen. Zur Kontrolle des Führerscheins oder der Fahrzeugapotheke etc. sind sie aber nicht berechtigt. Weiters sind diese Mitarbeiter der ASFINAG berechtigt, die Ersatzmaut an Ort und Stelle in bar, mit Bankomat-, Kredit- oder Tankkarte zu kassieren. Ohne gültige Vignette beträgt die Ersatzmaut 120 Euro, bei Manipulationen an der Vignette werden 240 Euro verrechnet. Wird die Zahlung verweigert, oder hat der Lenker nicht genügend Geld eingesteckt, wird der Len-
14 14 Verkehrsüberwachung ker angezeigt. Die Verwaltungsstrafe beträgt zwischen 300 und 3000 Euro. Wenn nötig, darf der Mautkontrollor die Weiterfahrt durch geeignete Maßnahmen verhindern (z.b. durch Radklammern oder die Abnahme von Fahrzeugpapieren). Kann man die Ersatzmaut mit einem Zahlschein einzahlen? Das Recht auf Bezahlung mit einem Zahlschein besteht nicht. Zahlscheine kommen nur dann zum Einsatz, wenn der Lenker nicht angetroffen wird, wie z.b. am Parkplatz einer Autobahnraststätte. Darf der Mautkontrollor der ASFINAG die Vignette im Innenraum meines Fahrzeugs kontrollieren? Zur ordnungsgemäßen Anbringung einer Mautvignette gehört auch das Ankleben direkt an der Windschutzscheibe. Wenn der Verdacht besteht, dass die Vignette nur auf einer wieder ablösbaren Folie angebracht ist, kann das durch den Versuch des Abziehens von der Windschutzscheibe überprüft werden. Der Mautkontrollor darf jedoch nur mit Zustimmung des Lenkers in das Fahrzeug greifen, um die korrekte Anbringung der Vignette zu überprüfen. Wenn der Lenker diese Überprüfung verweigert, wird der Mitarbeiter der ASFINAG allerdings davon ausgehen, dass die Vignette unzulässig angebracht ist, und den Lenker bestrafen.
15 Verkehrsüberwachung 15 Wie funktionieren die automatischen Vignettenkontrollen? Das automatische Vignettenkontrollsystem wird auf Autobahnen- und Schnellstraßenabschnitten angebracht, wo ein Anhalten der Fahrzeuge nicht oder nur sehr schwer möglich ist. Das betrifft z.b. die Stadtautobahnen in den Landeshauptstädten sowie in Wien. Eine hoch auflösende, lichtstarke Kamera ist über einer Fahrspur angebracht und nimmt Bilder der Vorderansicht aller vorbeifahrenden Fahrzeuge auf. Damit ein scharfes Bild zustande kommt, bewegt sich die Kamera entsprechend der Geschwindigkeit des Fahrzeugs mit. Auf den Fotos wird automatisch nach der Vignette gesucht und ihre Gültigkeit kontrolliert. Fotos von Fahrzeugen mit gültiger Vignette werden unmittelbar nach der Prüfung automatisch wieder gelöscht. Bilder von Vignettensündern bleiben für die Dauer der Strafbarkeitsverjährung gespeichert. Mitarbeiter der ASFINAG überprüfen nochmals jedes Bild, bevor dem Zulassungsbesitzer der Zahlschein mit der Ersatzmaut zugeschickt wird. Auf welchen Strecken werden Sondermauten eingehoben? Autobahnabschnitte entlang des Alpenhauptkamms erfordern besonders aufwändige Tunnelanlagen oder Brückenkonstruktionen. Für das Befahren dieser Straßen ist keine Vignette erforderlich, es wird eine Son-
In jedem Mautsystem kommt dem Enforcement, darunter versteht man die Überprüfung der ordnungsgemäßen
Mautaufsicht Der Service- und Kontrolldienst der ASFINAG In jedem Mautsystem kommt dem Enforcement, darunter versteht man die Überprüfung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und die Ahndung von Übertretungen,
MehrArtikel I. Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
Artikel I Geltende Fassung 26a. (1) Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Militärstreife sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich
MehrVU VERFAHRENSRECHT. Verwaltungsstrafverfahren
VU VERFAHRENSRECHT Verwaltungsstrafverfahren VERWALTUNGSSTRAFRECHT (1) Justizstrafrecht = von ordentlichen Gerichten zu ahndende Straftaten Verwaltungsstrafrecht = von Verwaltungsbehörden zu ahndende Straftaten
MehrAufgrund des 49a Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr. 52/ 1991 in der Fassung BGBl I Nr. 158/1998, wird verordnet:
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der in der StVO 1960 und in der Kurzparkzonen- Überwachungsverordnung geregelte Tatbestände, die mittels Anonymverfügung geahndet werden können, bestimmt
MehrIm Namen der Republik! Erkenntnis
Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-1-483/2018-R13 Bregenz, am 05.09.2018 Im Namen der Republik! Erkenntnis
MehrTextgegenüberstellung
Textgegenüberstellung www.parlament.gv.at 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol. (1) bis (1a) (1) bis (1a) (2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte
MehrGegenstand der Abgabe
Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Voitsberg vom 15.12.2011 über die Erhebung einer Abgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Parkgebührenverordnung 2011 ParkGebV
MehrÄnderungen Grundwissen+B (Nr. 420) Änderungen Grundwissen+B (Nr. 650) Änderungen Grundwissen+B (Nr. 892) Änderungen Grundwissen+B (Nr.
Änderungen Grundwissen+B (Nr. 650) Änderungen Grundwissen+B (Nr. 420) Welches Verbot gilt ab dem Verkehrszeichen? (3 Punkte) (Nr. 650) F Einfahrtverbot für mehr als 2 m lange Fahrzeuge R Fahrverbot für
MehrUrheberrecht für die praxis
Urheberrecht für die praxis Alles, was Sie wissen müssen Thomas Höhne Sascha Jung Alexander Koukal Georg Streit Wien 2011 001-566, Urheberrecht.indd 1 15.02.11 16:51 Bibliografische Information der Deutschen
MehrAbt. Pol:, 122/10/G/10-Ai. Braunau am Inn, V E R O R D N U N G
STADTAMT BRAUNAU AM INN 5280 Braunau am Inn, Stadtplatz 38 Abt. Pol:, 122/10/G/10-Ai. Braunau am Inn, 21.12.2010 V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Stadtgemeinde Braunau am Inn vom 16.12.2010, TOP
Mehr2. Multifunktionale Verkehrskontrollplätze (VKP) auf Österreichs Autobahnen Stand 11/2003
Multifunktionale Verkehrskontrollplätze am Autobahnen und Schnellstraßennetz 1. Allgemeines Manuelle Ausleitungen aus dem fließenden Verkehr sind im hochrangigen Straßennetz insbesondere wegen hoher Fahrgeschwindigkeiten
MehrÖsterreichische Gefahrgutkonferenz 2014 Neue Berufungskette Strafe Anzeige 1. und 2. Instanz
Österreichische Gefahrgutkonferenz 2014 Neue Berufungskette Strafe Anzeige 1. und 2. Instanz Horst Meixner Landesverkehrsabteilung Burgenland 04.11.2014-05.11.2014 Schwechat 1 2 Fahren wirklich alle zu
MehrVerwaltungsstrafverfahren in der Praxis
Verwaltungsstrafverfahren in der Praxis herausgegeben von Priv.-Doz. Dr. Wolfgang Wessely Wien 2011 001-246, VStG.indd 1 07.12.10 09:25 Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die
MehrNÖ KURZPARKZONENABGABEGESETZ LGBl NÖ KURZPARKZONENABGABEGESETZ LGBl Erhebung der Kurzparkzonenabgabe (Abgabentatbestand)
NÖ KURZPARKZONENABGABEGESETZ LGBl. 3706-5 NÖ KURZPARKZONENABGABEGESETZ LGBl. 3706-6 1 Erhebung der Kurzparkzonenabgabe (Abgabentatbestand) 1 Geltungsbereich (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38669 Telefax: (43 01) 4000 99 38640 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-031/050/1910/2018-3 Wien,
Mehr3228/AB. vom zu 3387/J (XXV.GP)
3228/AB vom 19.02.2015 zu 3387/J (XXV.GP) 1 von 5 An die Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien GZ. BMVIT-11.000/0052-I/PR3/2014 DVR:0000175 Wien, am 19. Februar 2015 Sehr geehrte
MehrSchleusung. Autofahrer aufgepasst: Mitfahrer genau prüfen! Tipps und Informationen für Anbieter von Mitfahrgelegenheiten per Internet
Schleusung Autofahrer aufgepasst: Mitfahrer genau prüfen! Tipps und Informationen für Anbieter von Mitfahrgelegenheiten per Internet Seien Sie aufmerksam! Augen auf bei unbekannten Mitfahrern! Mitfahrzentralen
MehrRECHTLICHE FRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DIGITALEN VIGNETTE
RECHTLICHE FRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DIGITALEN VIGNETTE Dr. Stefan Zleptnig ASFINAG, Abteilung Recht und Einkauf Wien, am 14.09.2017 Inhaltsverzeichnis Das österreichische Mautsystem Die Digitalen
MehrParkraumbewirtschaftung in Wiener Neustadt. Mag. Walter Mörth Kontrollamt Wiener Neustadt
Parkraumbewirtschaftung in Wiener Neustadt Inhaltsverzeichnis I) Parkraumbewirtschaftung (lt. Wikipedia) Definition Steuerung Kontrolle II) Parkraumbewirtschaftung in Wiener Neustadt Rechtliche Grundlagen
MehrWien, am Länderinformationen betreffend Strafrahmen bei Übertretungen der Sozialvorschriften im Straßenverkehr (EU VO 561/2006)
Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe Wien, am 07.09.2007 Länderinformationen betreffend Strafrahmen bei Übertretungen der Sozialvorschriften im Straßenverkehr (EU VO 561/2006) Die folgenden Informationen
MehrPositivkontrollen, Eingaben in die Kontrolldatenbank/ Verkehrsunternehmensregister durch die Polizei
Positivkontrollen, Eingaben in die Kontrolldatenbank/ Verkehrsunternehmensregister durch die Polizei Präsentationsgestaltung und Vortragender: Hubert Petz Polizeibeamter auf der Autobahnpolizeiinspektion
MehrTextgegenüberstellung
11 von 17 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol. Textgegenüberstellung (1) bis (1a) (1) bis (1a) (2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von
MehrBußgelder in Deutschland
Bußgelder in Deutschland Verstöße gegen die deutschen Straßenverkehrsvorschriften werden mit Bußgeldern und Strafen geahndet. Die wichtigsten Regelungen haben wir Ihnen im den zusammengestellt. Geschwindigkeitsüberschreitungen
MehrRatgeber zu den Themen
Ratgeber zu den Themen Gefahr im Verzug und Polizeikontrolle Vorwort Kriminalität kann sich auf verschiedenste Art und Weise zeigen. Auch im Straßenverkehr können neben Ordnungswidrigkeit ebenfalls Straftaten
MehrI N F O R M A T I O N
I N F O R M A T I O N zur Pressekonferenz mit Landesrat Ing. Reinhold Entholzer am 19.12.2013 zum Thema Eröffnung LKW Kontrollplatz Kematen Inbetriebnahme des Vehicle Profiling Systems (VPS) Rückfragen-Kontakt:
MehrAnonymverfügungsverordnung - StVO - Tatbestände
GZ.: A 10/1P-032934/2005/0007 Anonymverfügungsverordnung - StVO - Tatbestände Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 20. 10. 2011, mit der einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen
MehrMitzuführende Dokumente im Transportbereich
Mitzuführende Dokumente im Transportbereich Je nach Fahrziel und Ladung (auch Leerfahrt) benötigt der Transportunternehmer (GT und KT) bzw. sein Fahrzeuglenker die unterschiedlichsten Dokumente, die er
MehrInformation. Kontrolle durch die Arbeitsinspektion
Information Kontrolle durch die Arbeitsinspektion Wer ist die Arbeitsinspektion? Teil des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz 1 Zentral-Arbeitsinspektorat (Koordination,
MehrAuffahren auf Autobahnen/Autostraßen
Auffahren auf Autobahnen/Autostraßen FP-Jourfix 12.01.2016 Lehrplan B 5.1 Fahren auf Autobahnen/Autostraßen: Ziel Richtiges Verhalten beim Befahren des Beschleunigungsstreifen, auf der Autobahn/Autostraße
MehrDROGEN IM STRASSENVERKEHR Einsatz Speichelvortestgerät Pilotversuch
DROGEN IM STRASSENVERKEHR Einsatz Speichelvortestgerät Pilotversuch Rechtsgrundlagen Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigtem Zustand befindet
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-400229/2/Gf/Mu Linz, 4. Juli 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht
MehrPolizei- und Ordnungsrecht. Übungsfall 2
Prof. Dr. Christoph Gusy Polizei- und Ordnungsrecht Übungsfall 2 R, der stets über die Einsatzorte mobiler Radarkontrollen in der Stadt M (NRW) gut informiert ist, postiert sich mehrmals in der Woche ca.
MehrVERORDNUNG. über die Abgabepflicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
VERORDNUNG über die Abgabepflicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr Auf Grund des Beschlusses der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom 09.12.2010 wird
MehrVereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3
79. Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A und A3 Vom 9. Mai 998 (Stand. November 996) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2017/13/2593-1 Ort, Datum:
MehrHelpcard Im Ausland Noch Fragen? Bei Panne oder Unfall. In der Schweiz. TCS Firmenkarte. Kontaktieren Sie uns:
Noch Fragen? TCS Firmenkarte Kontaktieren Sie uns: 0842 440 440 0844 888 112 firmenkarte@tcs.ch www.tcs.ch/firmen Helpcard Bei Panne oder Unfall In der Schweiz 0800 808 114 Im Ausland +41 58 827 63 16
MehrEntbürokratisierung in Italien mit Ergebnissen einer Studie aus Südtirol
Entbürokratisierung in Italien mit Ergebnissen einer Studie aus Südtirol Dr. Josef Bernhart Europäische Akademie Bozen Institut für Public Management Wien, 14. November 2007 Ausgangssituation Gesetzesinflation
MehrBundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (25. StVO- Novelle)
Entwurf Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (25. StVO- Novelle) Der Nationalrat hat beschlossen: Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert
Mehrüber die Abgabepflicht für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Bludenz
Zahl: 1.2/5/9/17-Le. VERORDNUNG über die Abgabepflicht für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Bludenz Gemäß 17 Abs 3 Zif 5 FAG 2017, BGBl. I Nr.116/2016,
MehrREISETIPPS. Clever Service
REISETIPPS MIT DEM AUTO IN DEN URLAUB In Österreich Pflicht: > Gültiges Verbandspaket > Warnweste > Warndreieck Was wo vorgeschrieben, bzw. empfohlen ist: Deutschland Frankreich Griechenland Italien Verbandspaket,
MehrWie will das Land Dieselfahrverbote ab 2019 kontrollieren und welche Strafen drohen bei Nichtbeachtung des Verbots?
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 4446 11. 07. 2018 Kleine Anfrage des Abg. Stefan Herre AfD und Antwort des Ministeriums für Verkehr Wie will das Land Dieselfahrverbote ab
MehrNennungs-Schluss Uhr. Warm-up Uhr. Anmeldung - Startnummernvergabe Uhr
I - Programm Nennungs-Schluss 12.07.2014 24.00 Uhr Warm-up 25.07.2014 19.00 Uhr Anmeldung - Startnummernvergabe 26.07.2014 09.30-11.00 Uhr Fahrereinweisung 26.07.2014 11.30 Uhr Start (1.Fzg) 26.07.2014
MehrREISETIPPS. ŠKODA Clever Service
REISETIPPS ŠKODA Clever Service Mit dem Auto in den Urlaub In Österreich Pflicht: > Gültiges Verbandspaket > Warnweste > Warndreieck Was wo vorgeschrieben ist: Deutschland Frankreich Griechenland Italien
MehrLVwG /2/ER Linz, 28. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK
4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-400222/2/ER Linz, 28. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Das
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Zahl: 405-4/2164/1/2-2019 Ort, Datum: Salzburg, 15.01.2019 Betreff: AB
MehrPolizeipräsidium Frankfurt am Main - Luftsicherheitsbehörde -
Polizeipräsidium Frankfurt am Main - Luftsicherheitsbehörde - Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß 7 Luftsicherheitsgesetz Wichtige Information zur Antragstellung 1. Allgemeine Hinweise Die Luftsicherheitsbehörden
MehrAuszug Bußgeld-Katalog
Auszug Bußgeld-Katalog Straßenverkehr (Stand Januar 2010) Zu schnell gefahren? Seite: 2 + 3 Sicherheitsabstand Seite: 4 eingehalten? Autobahn und Schnellstraßen Falsch verhalten? Seite: 5 Vorfahrt missachtet?
MehrWirksamkeit einer D&O Versicherung als Haftungsbeschränkung für Gesellschafter und Geschäftsführer im Innenverhältnis
Wirtschaft Nina Malek Wirksamkeit einer D&O Versicherung als Haftungsbeschränkung für Gesellschafter und Geschäftsführer im Innenverhältnis Diplomarbeit Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:
MehrRETAXIERUNGEN ERFOLGREICH ABWEHREN LEITFADEN FÜR APOTHEKEN IN SACHSEN UND SACHSEN-ANHALT
RETAXIERUNGEN ERFOLGREICH ABWEHREN LEITFADEN FÜR APOTHEKEN IN SACHSEN UND SACHSEN-ANHALT VORWORT Retaxierungen durch die Gesetzlichen Krankenkassen bilden ein häufiges Ärgernis im Apothekenalltag. Apothekeninhaber
MehrEinführung Rettungsgasse
Schnell gebildet und rasch erklärt Einführung Rettungsgasse Die wichtigsten Fragen und Antworten 1 Was ist die Rettungsgasse? Die Rettungsgasse ist eine freibleibende Fahrgasse zwischen den einzelnen Fahrstreifen
MehrLVwG /2/Sch/CG Linz, 4. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK
4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-602053/2/Sch/CG Linz, 4. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK
MehrGebührenpflichtige Kurzparkzone Kurzparkzone - Zeiten
Gebührenpflichtige Kurzparkzone Kurzparkzone - Zeiten Zone 1 (007001): An Werktagen, Montag bis Freitag von 8-12 und 13.30-18 Uhr Samstag von 9-12 Uhr Höchstparkdauer: 1,5 Stunden Annagasse Am Fischertor
MehrFragen und Antworten zur Rettungsgasse
Fragen und Antworten zur Rettungsgasse 1. Was ist überhaupt eine Rettungsgasse? Die Rettungsgasse ist eine freibleibende Fahrgasse zwischen einzelnen Fahrstreifen einer Autobahn oder Schnellstraße bzw.
MehrDie gesetzliche Unfallversicherung - von der Behörde zum modernen Dienstleistungsunternehmen
Wirtschaft Michael Zechmeister Die gesetzliche Unfallversicherung - von der Behörde zum modernen Dienstleistungsunternehmen Dargestellt am Beispiel der Württembergischen Bau-Berufsgenossenschaft Diplomarbeit
MehrMag. Peter Abmayer Rechtsanwalt Gefahrgutbeauftragter Wiener Straße 2/ Mödling T M F
Mag. Peter Abmayer Rechtsanwalt Gefahrgutbeauftragter Wiener Straße 2/1 2340 Mödling T 02236 866566 M 0650 5141438 F 02236 866566-20 office@ra-abmayer.at - 8 AVG: - Personen, die eine Tätigkeit der Behörde
MehrKANTONSPOLIZEI FREIBURG ETAT DE FRIBOURG STAAT FREIBURG. Jahresstatistik 2015 Strassenverkehr. Police cantonale POL Kantonspolizei POL
ETAT DE FRIBOURG STAAT FREIBURG Kantonspolizei POL KANTONSPOLIZEI FREIBURG Strassenverkehr Unfälle Provisorische Abnahme des Führerausweises Verkehrskontrollen Alkohol am Steuer Verwendung nur unter Quellenangabe
MehrInhalt. Die Autoren. Einleitung TEIL I - ERLÄUTERUNGEN
Die Autoren Einleitung 10 10 TEIL I - ERLÄUTERUNGEN Wichtiger Hinweis: Die nachfolgende detaillierte Gliederung führt direkt zu den Antworten auf alle Fragen und ersetzt so ein Stichwortverzeichnis zu
MehrGesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz, Fassung vom Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz, Fassung vom 09.02.2015 Langtitel Gesetz vom 18. September 2007 über die Bestellung von Aufsichtsorganen (Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz
MehrTheoretische Prüfung für das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen bis kg HzG. Fragebogen zur theoretischen Prüfung
Recht & Organisation Theoretische Prüfung für das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen bis 5.500 kg HzG Fragebogen zur theoretischen Prüfung 1.) Wann ist der Lenker eines Feuerwehrfahrzeuges berechtigt, die
MehrReglement über das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen (Parkierungsreglement)
Reglement über das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen (Parkierungsreglement) gültig ab 0. Oktober 999 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeines Art. Grundsatz Art. Zuständigkeit
MehrGroßraum- und Schwertransporte im Land Berlin
Großraum- und Schwertransporte im Land Berlin Die Aufgabe der Polizei ist es, Gefahren für alle Beteiligten und Betroffenen (Verkehrsteilnehmer, Unternehmer, Transporteure, Straßenbaulastträger usw.) abzuwehren!
MehrFachverband Hotellerie. Novelle zum Antikorruptionsgesetz
Fachverband Hotellerie Novelle zum Antikorruptionsgesetz Information, 14. Juli 2009 Novelle zum Antikorruptionsgesetz 1 Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 8. Juli 2009 die Änderung der Antikorruptionsbestimmungen
MehrFachverband Freizeitbetriebe. Novelle zum Antikorruptionsgesetz
Fachverband Freizeitbetriebe Novelle zum Antikorruptionsgesetz Information, 13. Juli 2009 Novelle zum Antikorruptionsgesetz 1 Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 8. Juli 2009 die Änderung der Antikorruptionsbestimmungen
MehrBauleitung im Ausland
Bauleitung im Ausland Konrad Micksch Bauleitung im Ausland Praxishilfen für den Auslandseinsatz Konrad Micksch Berlin, Deutschland ISBN 978-3-658-13902-5 DOI 10.1007/978-3-658-13903-2 ISBN 978-3-658-13903-2
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38730 Telefax: (43 01) 4000 99 38730 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-031/069/6919/2017 Wien, 30. Mai 2017 R. V.
MehrÄrger im Straßenverkehr
Ärger im Straßenverkehr Keine Frage offen von Jens Zucker 1. Auflage 2010 Ärger im Straßenverkehr Zucker schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Haufe-Lexware Freiburg 2010
MehrRalf-Stefan Lossack Wissenschaftstheoretische Grundlagen für die rechnerunterstützte Konstruktion
Ralf-Stefan Lossack Wissenschaftstheoretische Grundlagen für die rechnerunterstützte Konstruktion Ralf-Stefan Lossack Wissenschaftstheoretische Grundlagen für die rechnerunterstützte Konstruktion Mit 106
MehrVERORDNUNG. 1. Parkabgabe
Stadtgemeinde Dürnstein Dürnstein 25 A-3601 Dürnstein Parkabgabeverordnung VERORDNUNG des Gemeinderates der Stadtgemeinde Dürnstein über die Einhebung einer Parkabgabe in bestimmten Bereichen des Gemeindegebietes
MehrAustria Classic Rallye
Austria Classic Rallye FIVA Worldrallye 2019 22.bis 26. Mai 2019 1. Ausschreibung Der ÖMVC und der ÖMVV veranstalten von 22. Bis 26. Mai 2019 eine FIVA A Veranstaltung Die Austria Classic Rallye ist auf
MehrDer Gemeinderat der Stadtgemeinde Mödling hat in seiner Sitzung am 1. Juli 2011 die folgende Verordnung beschlossen: 1 Gebührenpflicht
VERORDNUNG des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mödling über die Erhebung einer Abgabe für das Parken mehrspuriger Kraftfahrzeuge auf abgabepflichtigen Parkplätzen in Mödling Der Gemeinderat der Stadtgemeinde
MehrGroßraum- und Schwertransporte in der Landeshauptstadt und im Landkreis München
Großraum- und Schwertransporte in der Landeshauptstadt und im Landkreis München Die Aufgabe der Polizei ist es, Gefahren für alle Beteiligten und Betroffenen (Verkehrsteilnehmer, Unternehmer, Transporteure,
MehrKfz-Angelegenheiten. Einfuhr von Fahrzeugen Führerscheinen Notrufnummern und ukrainische Automobilclubs Abmeldung von Kfz durch die Botschaft
Kfz-Angelegenheiten Stand: 30.06.2016 Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit,
MehrLVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK
4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-650912/2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK
MehrTextgegenüberstellung zum Begutachtungsentwurf der Oö. Parkgebührengesetz-Novelle 2017
Beilage zu Verf-2014-38934/35-Pr Textgegenüberstellung zum Begutachtungsentwurf der Oö. Parkgebührengesetz-Novelle 2017 Gesetz vom 4. März 1988 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen
MehrGEMEINDE WEISSENSEE 9762 Weißensee Techendorf 90, Bezirk Spittal/Drau Tel.: 04713/2030 Fax:
GEMEINDE WEISSENSEE 9762 Weißensee Techendorf 90, Bezirk Spittal/Drau Tel.: 04713/2030 Fax: 2030-55 E-Mail: weissensee@ktn.gde.at Weißenseer Parkgebührenverordnung Zahl: 8192/2010-2 V E R O R D N U N G
MehrD e r s c h n e l l e u n d s i c h e r e W e g z u r k o r r e k t e n Z e i c h e n s e t z u n g Kommasetzung Kommasetzung w w w. d u d e n.
Kommasetzung Die Grundregeln der Zeichensetzung Kommas und alle anderen Satzzeichen korrekt und sicher setzen Mit zahlreichen einprägsamen Tipps für ein besseres Verständnis Praxis Kompakt Duden Kommasetzung
MehrPersonenbeförderung in Taxis und Mietwagen-Pkws FACHGRUPPE FÜR DIE BEFÖRDERUNGSGEWERBE MIT PKW Klagenfurt, Europaplatz 1
INFOBLATT Personenbeförderung in Taxis und Mietwagen-Pkws Stand: April 2016 FACHGRUPPE FÜR DIE BEFÖRDERUNGSGEWERBE MIT PKW 9021 Klagenfurt, Europaplatz 1 e-mail: verkehr@wkk.or.at Internet: http://wko.at/ktn/taxi
MehrOPEL UNFALL-HILFE. EIN ANRUF GENÜGT. Weil wir Ihren Opel am besten kennen. EINFACH. MEHR. SERVICE.
OPEL UNFALL-HILFE EIN ANRUF GENÜGT. Weil wir Ihren Opel am besten kennen. EINFACH. MEHR. SERVICE. OPEL UNFALLPROFI WIR WISSEN AM BESTEN, WIE MAN IHREN OPEL REPARIERT. Wir haben ihn schlieβlich gebaut.
MehrASF 2010_149. Gesetz. über die Videoüberwachung. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 7. Dezember 2010
Gesetz vom 7. Dezember 2010 Inkrafttreten:... über die Videoüberwachung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 12, 24 und 38 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004;
MehrVermögenseinlagen stiller Gesellschafter, Genußrechtskapital und nachrangige Verbindlichkeiten als haftendes Eigenkapital von Kreditinstituten
Wirtschaft Markus Stang Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, Genußrechtskapital und nachrangige Verbindlichkeiten als haftendes Eigenkapital von Kreditinstituten Vergleichende Darstellung sowie kritische
MehrIhr Recht auf gute Verwaltung
Ihr Recht auf gute Verwaltung 1 bürgernah Die Volksanwaltschaft ist für alle Bürgerinnen und Bürger da. kostenlos Die Beratung bei der Volksanwaltschaft kostet nichts. unabhängig Die Volksanwaltschaft
MehrVERKR-421/2011. Verordnung
VERKR-421/2011 Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 6. Juli 2006 betreffend die Neufassung der Verordnung über die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen
MehrInternationale Rechnungslegung
Internationale Rechnungslegung Die wesentlichen Vorschriften nach IFRS und HGB mit Aufgaben und Lösungen Von Prof. Dr. Rainer Buchholz Steuerberater Hochschule für angewandte Wissenschaften, Würzburg-Schweinfurt
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-001/027/7633/2017-6 Wien,
MehrSitz des Polizeipräsidiums mit Einsatzzentrale in Ingolsdadt. 27 Polizeiinspektionen. 3 Kriminalpolizeiinspektionen
Unfallschwerpunkt Autobahn Aufgaben der VPI Zusammenarbeit 1. Januar 2009 Sitz des Polizeipräsidiums mit Einsatzzentrale in Ingolsdadt 27 Polizeiinspektionen 3 Kriminalpolizeiinspektionen 3 Verkehrspolizeiinspektionen
MehrAlkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr
Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr von Alfred Stöbich, Franz J. Triendl 2009, Stand 01.09.09 Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr Stöbich / Triendl schnell und portofrei
MehrLadezonen. Wofür dienen Ladezonen. Wofür dienen Ladezonen NICHT. Details. Kosten
Ladezonen Wofür dienen Ladezonen Ladezonen dienen zur Erleichterung von Be- und Entladevorgängen. Sie gelten für jedermann unter den gleichen Bedingungen und dürfen daher für Ladezwecke von allen Verkehrsteilnehmern
MehrVorsorgevollmacht: Die 5 wichtigsten Tipps, wie Sie sich und Ihre Familie im Notfall absichern
! 1 Vorsorgevollmacht: Die 5 wichtigsten Tipps, wie Sie sich und Ihre Familie im Notfall absichern Jeder von uns kann plötzlich in eine Situation gelangen, seine persönlichen Angelegenheiten nicht mehr
MehrVerkehrsunfallstatistik. der Polizeidirektion Limburg-Weilburg. für das Jahr 2014
Polizeipräsidium Westhessen Polizeidirektion Limburg-Weilburg Limburg, 18.05.2015 P r e s s e i n f o r m a t i o n Verkehrsunfallstatistik der Polizeidirektion Limburg-Weilburg für das Jahr 2014 Weniger
MehrEberhard G. Fehlau. 30 Minuten. Mobbing
Eberhard G. Fehlau 30 Minuten Mobbing Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische
Mehrzu verwenden. Diese Vorschrift zielt offensichtlich auf die Problematik ab, dass kleinere Straßenverkehrszeichen
2. Wahrnehmbarkeit des Verordnungsinhaltes Zahlreiche Bestimmungen der StVO zielen darauf ab, dass der Verordnungsinhalt für den normunterworfenen Verkehrsteilnehmer auch den Verhältnissen im Straßenverkehr
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/7501138/2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf, vom 23.05.2014 gegen das Straferkenntnis des Magistrat der Stadt Wien MA 67 vom 09.05.2014,
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/7501520/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 Parkraumüberwachung,
Mehr52. Die Vorschriftszeichen. Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren in beiden Fahrtrichtungen verboten ist; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt.
Kurztitel Straßenverkehrsordnung 1960 Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011 Typ BG /Artikel/Anlage 52 Inkrafttretensdatum 31.05.2011 Abkürzung StVO 1960 Index
MehrÄrger im Straßenverkehr
Ärger im Straßenverkehr Keine Frage offen Bearbeitet von Jens Zucker 1. Auflage 2010 2010. Taschenbuch. 192 S. Paperback ISBN 978 3 648 00414 2 Recht > Strafrecht > Verkehrsstrafrecht, Ordnungswidrigkeiten
MehrÜbergabeprotokoll Landmaschine
Landmaschinen mieten und vermieten. Sicher und einfach. Auf usemytec.com Übergabeprotokoll Landmaschine Sehr geehrter UseMyTec-Kunde, wir möchten sicherstellen, dass die Vermietung Ihrer Landmaschine sicher
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2009 Ausgegeben am 30. Dezember 2009 Teil I 149. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes und des Kraftfahrgesetzes
Mehr14051/J. vom (XXV.GP) Anfrage. der Abgeordneten Sigrid Maurer, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Inneres BEGRÜNDUNG
14051/J vom 19.09.2017 (XXV.GP) 1 von 4 Anfrage der Abgeordneten Sigrid Maurer, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Inneres betreffend Illegales Glücksspiel und Beschaffungskriminalität BEGRÜNDUNG
MehrVienna Höhenstrasse Classic April 2018
1. Ausschreibung Vienna Höhenstrasse Classic 2018 21. April 2018 Der ÖMVC veranstaltet am 21.April 2018 die 22. Vienna Höhenstrasse Classic. Die Veranstaltung ist auf Gleichmäßigkeit ausgelegt und wird
Mehr1. Kapitel Recht Was ist das?
Inhalt Vorwort............................................................. 12 1. Kapitel Recht Was ist das? I. Von Regeln und Gesetzen...................................... 14 1. Ohne Regeln herrscht
Mehr