Gebührenpflichtige Kurzparkzone Kurzparkzone - Zeiten

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1 Gebührenpflichtige Kurzparkzone Kurzparkzone - Zeiten Zone 1 (007001): An Werktagen, Montag bis Freitag von 8-12 und Uhr Samstag von 9-12 Uhr Höchstparkdauer: 1,5 Stunden Annagasse Am Fischertor Antonsgasse (nur westlich der Spiegelgasse) Bahngasse Breyerstraße Brusattiplatz C. v. Hötzendorf Platz (nur Verlängerung der Bahngasse vor den Häusern 6 u. 7) Erzh. Rainer Ring Grabengasse Marchetstraße (nur bis Haus Nr. 3) Neustiftgasse (nur westlich der Hildegardgasse) Pergerstraße Pfarrplatz (nur südlich der Stadtpfarrkirche) Renngasse Theresiengasse Wassergasse, Zone 2 (007002):

2 An Werktagen, Montag bis Freitag von 8-12 und Uhr Samstag von 9-12 Uhr Höchstparkdauer: 3 Stunden Kaiser Franz Ring (nur zwischen Erzh. Rainer Ring und Pfarrplatz) Europaplatz Pfarrplatz (nur östlich und nördlich der Stadtpfarrkirche) Theaterplatz Bitte beachten Sie die jeweiligen Verkehrszeichen, die am Beginn der Zonen aufgestellt sind. Die Mittagspause von Uhr ist gebührenfrei. Die Mittagspause und die Beginn- und Endzeiten der Kurzparkzone werden bei den Parkscheinautomaten und beim Handyparken automatisch eingerechnet. Kurzparkzonenabgabe Allgemeines Die Kurzparkabgabe muss entrichtet werden, wenn ein mehrspuriges KFZ in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt wird. Die Entrichtung der Kurzparkabgabe hat zu Beginn des Abstellens des Fahrzeuges mittels

3 Parkscheinentwertung, Parkschein vom Parkscheinautomat oder Handyparken zu erfolgen. Kosten und Zahlung Höhe der Kurzparkzonenabgabe Die Kurzparkzonenabgabe enthält keine Umsatzsteuer. Eine halbe Stunde Abstelldauer (Parkschein rot): 0,5 Euro Eine Stunde Abstelldauer (Parkschein blau): 1 Euro Eineinhalb Stunden Abstelldauer (Parkschein grün): 1,5 Euro Entrichtung der Abgabe Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine), durch Kauf eines Automatenparkscheines bei einem der 25 Parkscheinautomaten oder der Buchung eines elektronischen Parkscheines (Handyparken im System Mobil-Parken.at) entrichtet. Befreiung von der Abgabe Die Kurzparkzonenabgabe ist nicht zu entrichten für: a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß 26 und 26a StVO 1960; b) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß 27 StVO 1960; c) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; d) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind; e) Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; f) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen; g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

4 Zusätzliche Informationen Gratis-Parken Bei einer Abstellzeit von bis zu 15 Minuten muss die Kurzparkzonenabgabe nicht entrichtet werden. Es muss jedoch auch in diesen Fällen ein Gratis-Parkschein entwertet werden. Einen Gratis-Parkschein erhalten Sie auch durch drücken des grünen Knopfes eines der 25 Parkscheinautomaten (kein Geldeinwurf notwendig).bei den alten, grünen Automaten ist die Umprogrammierung nicht mehr möglich. Der dort ausgedruckte 10-Minuten Gratisparkschein gilt für 15 Minuten. Ein Hinweis befindet sich auf den Automaten. Die Kontrollorgane berücksichtigen das. Das Verwenden eines Gratis-Parkscheines in Verbindung mit einem Parkschein, einem Automatenparkschein oder dem Handyparken ist verboten und strafbar. Anbringung des Parkscheins Parkscheine (auch Gratis-Parkscheine) müssen bei mehrspurigen KFZ mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar angebracht werden. Bei anderen mehrspurigen Fahrzeugen müssen sie an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar angebracht werden. Können diese von den Kontrollorganen nicht gesehen werden, wird ein bargeldloses Organmandat ausgestellt und am Fahrzeug hinterlegt. (Vorsicht beim Zuschlagen der Autotüre, damit die Parkscheine nicht verrutschen.) Verkaufsstellen für Parkscheine Parkscheine für gebührenpflichtige Kurzparkzonen sind an folgenden Stellen erhältlich: Bürgerservice im Rathaus, Hauptplatz 1 (auch in größeren Mengen) Touristinfo, Brusattiplatz 3 Stadtpolizei, Hildegardgasse 6 Gratis Parkscheine sind bei den Parkscheinautomaten durch Drücken des grünen Knopfes (ohne Geldeinwurf) und bei den Verkaufsstellen erhältlich. Standorte der Parkscheinautomaten 25 Standorte im gesamten Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Beginn der Gebührenzahlung bei den Parkscheinautomaten

5 Wenn Sie außerhalb der gebührenpflichtigen Zeit (über Nacht oder das Wochenende oder einen Feiertag) in der Kurzparkzone parken und am nächsten gebührenpflichtigen Tag weiterparken wollen, können Sie den Parkschein schon beim Abstellen Ihres Fahrzeuges (nach Ende der an diesem Tag geltenden Parkzeit) lösen. Die Gebühr beginnt dann am nächsten Tag mit Parkzeitbeginn (Mo-Fr 08 Uhr, Sa 09 Uhr) zu laufen. Die Parkscheinautomaten sind so programmiert, dass sie die gebührenfreie Zeit einrechnen. Auch die Mittagszeit wird gebührenfrei eingerechnet. Bsp.: Sie werfen am Abend um 19 Uhr einen Euro in den Parkscheinautomat, dann erhalten Sie einen Parkschein für den nächsten Tag der bis 09 Uhr - an Samstagen bis 10 Uhr - gültig ist. Sie können auch z. B. schon um Uhr einen Euro einwerfen, dann gilt der Parkschein von Uhr bis zum nächsten Tag um Uhr. So ersparen Sie sich am nächsten Morgen nochmals zu Ihrem Fahrzeug gehen zu müssen. Zu beachten ist nur die jeweils geltende Höchstparkdauer, da die Automaten Münzen nur bis zu diesem Betrag (1,5 oder 3 Euro je nach Zone) annehmen. ACHTUNG: Die Parkautomaten geben kein Wechselgeld zurück. In der 1,5 Stunden Zone werden von den Automaten keine 2 Euro Münzen angenommen. Achten Sie auf die Aufschrift auf dem jeweiligen Automaten. Handyparken Seit 1. November 2011 steht das elektronische Parkgebührensystem Mobil-Parken.at als weiteres Service zum gebührenpflichtigen Kurzparken in Baden zur Verfügung. Ausführliche Informationen zum Handyparken erhalten Sie unter: Dort können Sie sich auch bei einem der vier Anbieter in Baden registrieren. Das Anbringen der Handyparkvignette ist in Baden nicht erforderlich. Andere Städte die dieses System nutzen verlangen das jedoch. Achten Sie daher in den anderen Städten (z. B. Salzburg, Graz, Linz, Krems, Bludenz, Zell am See und Deutschland) auf die dortigen Bestimmungen die Vignette betreffend.

6 Derzeit bieten vier Anbieter mit verschiedenen Gebührenmodellen in Baden das Handyparken an. Je nach Gebührenmodell fallen zusätzlich zur Parkgebühr Kosten für den Nutzer an. Da jedoch ab der 31. Minute in 6 Minuten Schritten (10 Cent) abgerechnet wird, ist das Handyparken in vielen Fällen die günstigste Variante. Der Parkvorgang wird grundsätzlich mit Anruf an eine kostenfreie 0800 Nummer gestartet und beendet. Bei Verwendung von Smartphones (z.b. iphone, Android) gibt es verschiedene Apps bzw. bei einem Anbieter einen Zugang über Internetbrowser zum Starten und Beenden des Parkvorganges. Nähere Informationen erhalten Sie in den jeweiligen App-Stores bzw. beim Anbieter. Anbieter (in alphabetischer Reihung) Mobile City Mobilzahlen Deutschland Park and more Trafficpass Zonen Zone ist die Zone mit 1,5 Stunden Höchstparkdauer Zone ist die Zone mit 3 Stunden Höchstparkdauer Die richtige Zonennummer finden Sie auch in der Kurzparkzone auf den Aufklebern auf den Parkautomaten. Beginn der Gebührenzahlung beim Handyparken Wenn Sie außerhalb der gebührenpflichtigen Zeit (über Nacht oder das Wochenende oder einen Feiertag) in der Kurzparkzone parken und am nächsten gebührenpflichtigen Tag weiterparken wollen, können Sie den Handyparkvorgang schon zu jedem Zeitpunkt vor dem Beginn der Gebührenpflicht am nächsten gebührenpflichtigen Tag starten. Die Gebühr beginnt dann am nächsten gebührenpflichtigen Tag mit Parkzeitbeginn (Mo-Fr 08 Uhr, Sa 09 Uhr) zu laufen. Auch die Mittagszeit wird gebührenfrei eingerechnet.

7 Bsp.: Sie starten am Abend um 19 Uhr den Parkvorgang, so beginnt die Gebühr am nächsten Tag Mo-Fr um 08 Uhr, an Samstagen um 09 Uhr zu laufen. Da in Baden die gebührenpflichtigen Kurzparkzonen alle gleiche Beginn- und Endzeiten haben, brauchen Sie in Baden - im Vergleich mit anderen in Österreich in Verwendung stehenden Systemen - keinen Parkzeitbeginn einzugeben, das wird vom System automatisch gemacht. Vergessen Sie dann aber nicht den Parkvorgang auch wieder zu beenden wenn Sie wegfahren. Was passiert eigentlich wenn ich vergesse den Parkvorgang zu beenden? Der Parkvorgang wird beim Erreichen der Höchstparkdauer (1,5 oder 3 Stunden) automatisch beendet. Daher brauche ich auch kein Erinnerungs SMS für eine eventuelle Verlängerung. Weitere Informationen erhalten Sie auch im Bereich Handyparken. Anrainerparken Mit Verordnung (Gebietsbegrenzungsverordnung) des Gemeinderates der Stadtgemeinde Baden vom wurde in Verbindung mit 43 Abs. 2a Zi. 1 StVO 1960 festgelegt, dass Bewohner des in dieser Verordnung bezeichneten Gebietes um eine sogenannte Anrainerparkberechtigung ansuchen können. Die Genehmigung gilt für ein Jahr und die Parkgebühr wird als Pauschale eingehoben. Die Höhe der jährlichen Pauschale beträgt 186,04. Für Bundesabgabe und Verwaltungsabgabe sind zusätzlich für jeden Antrag 46,30 zu bezahlen. Die Anrainerparkberechtigung kann auch monateweise erteilt werden. Die Monatspauschale beträgt dann 15,50 je Kalendermonat. Die Anrainerparkberechtigung wird für zwei Straßenzüge im Bereich des Wohnortes erteilt. Die Anrainerparkberechtigung ist nur im Zusammenhang mit einem Hauptwohnsitz genehmigungsfähig. Je Haushalt kann nur eine Anrainerparkberechtigung beantragt werden. Zweitwohnsitzer haben keinen Anspruch auf eine Anrainerparkberechtigung. Rechtliche Grundlagen 25 (Kurzparkzonen) Straßenverkehrsordnung 1960 idgf Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr idgf NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz, LGBl idgf Verordnung des Gemeinderates über die Erhebung einer Abgabe für das Parken mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Baden idgf Gebietsbegrenzungsverordnung gem. 43 Abs. 2a StVO 1960 der Stadtgemeinde Baden idgf

8 Im Falle einer Übertretung wird von den Kontrollorganen ein bargeldloses Organmandat in Höhe von 28 am Fahrzeug hinterlegt. Mit dem dort angehängten Zahlschein ist die Strafe innerhalb von zwei Wochen nach der Übertretung einzuzahlen. Beachten Sie dabei eventuelle Bankfristen und bezahlen Sie zeitgerecht. Falls der Strafbetrag nicht oder nicht fristgerecht eingezahlt wird, wird von der Bezirkshauptmannschaft ein Strafverfahren eingeleitet. Im diesem Fall ist der Strafbetrag dann höher als 28. Zahlen Sie daher fristgerecht um den erhöhten Strafbetrag zu vermeiden. Sollten Sie der Meinung sein, zu unrecht bestraft worden zu sein, suchen Sie sofort die Stadtpolizei auf, um den Sachverhalt aufzuklären, die bargeldlosen Organmandate werden schon am Folgetag an die Bezirkshauptmannschaft übermittelt. Kurzparkzone (ohne Gebührenpflicht) In Bereichen außerhalb des unmittelbaren Zentrums gibt es auch Kurzparkzonen in denen keine Gebührenpflicht besteht. Unter anderem auf dem Kaiser Franz-Joseph Ring im Bereich der Post, in der Vöslauer Straße vor der Raika und auf dem Parkplatz der NÖ Gebietskrankenkasse, auf dem BH Parkplatz, in der Weilburgstraße bei der Apotheke und auch noch einige kleiner Zonen in anderen Bereichen. Diese Kurzparkzonen haben verschiedene Gültigkeitszeiten und auch die Höchstparkdauer ist jeweils anders. Achten Sie daher auf die am Beginn der jeweiligen Zone aufgestellten Verkehrszeichen. In diesen Kurzparkzonen ist beim Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges eine Parkuhr gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe zu hinterlegen, auf der die Ankunftszeit einzustellen ist. In den nicht gebührenpflichtigen Kurzparkzonen gibt es keine Ausnahme für das Halten (max. 10 Minuten). Daher ist in jedem Fall die Parkuhr zu verwenden, auch wenn nur gehalten wird. Zuständige Stelle Stadtpolizei Baden, Hildegardgasse 6, 2500 Baden, Tel /400-0, Fax: 02252/ DW mailto:

GEMEINDE WEISSENSEE 9762 Weißensee Techendorf 90, Bezirk Spittal/Drau Tel.: 04713/2030 Fax:

GEMEINDE WEISSENSEE 9762 Weißensee Techendorf 90, Bezirk Spittal/Drau Tel.: 04713/2030 Fax: GEMEINDE WEISSENSEE 9762 Weißensee Techendorf 90, Bezirk Spittal/Drau Tel.: 04713/2030 Fax: 2030-55 E-Mail: weissensee@ktn.gde.at Weißenseer Parkgebührenverordnung Zahl: 8192/2010-2 V E R O R D N U N G

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