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1 Mautaufsicht Der Service- und Kontrolldienst der ASFINAG In jedem Mautsystem kommt dem Enforcement, darunter versteht man die Überprüfung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und die Ahndung von Übertretungen, eine zentrale Bedeutung zu. Die wesentliche Rolle hierbei kommt dem Service- und Kontrolldienst der ASFINAG zu. Die Mitarbeiter sind Organe der öffentlichen Aufsicht, auch Mautaufsichtsorgane genannt. Sie werden von der ASFINAG beschäftigt, von den Bildungszentren der Sicherheitsexekutive ausgebildet und von den Bezirksverwaltungsbehörden vereidigt. Die Service- und Kontrolldienst-Mitarbeiter haben zur Identifikation einen Dienstausweis, der auf Verlangen vorgezeigt werden muss. Die Mitarbeiter sind somit einerseits Mitarbeiter der ASFINAG und andererseits auch im Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörden tätig. Gesetzlich geregelte Befugnisse (BStMG, 2002) der Mautaufsichtsorgane (Weiter auf der nächsten Seite)

2 Die Mautaufsichtsorgane sind berechtigt: Kraftfahrzeuglenker durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen (z.b. mittels Blaulicht, Anhaltekelle, Leuchtschrift am Heck des Kontrollfahrzeuges) anzuhalten die Identität des Lenkers und des Zulassungsbesitzers festzustellen (u.a. mittels amtlichen Lichtbildausweises) das Fahrzeug, insbesondere das Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut, die Anbringung der Vignette, den Fahrtschreiber, den Wegstreckenmesser und das EG-Kontrollgerät zu überprüfen Ersatzmauten bzw. Zahlungen entgegenzunehmen Fahrzeuge im Bedarfsfall die Weiterfahrt durch geeignete Maßnahmen zu hindern (z.b. Radklammern, Abnahme von Fahrzeugpapieren) Maßnahmen zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens zu setzen bzw. für Behörden eine vorläufige Sicherheitsleistung entgegenzunehmen Weiters stehen die Mautaufsichtsorgane im Zuge ihrer Kontrollfahrten den Nutzern des hochrangigen Straßennetzes beratend, helfend und informierend zur Seite (Erste Hilfe, Unfall- und Stauabsicherung etc.) Vignettenkontrolle Die Einhaltung der Entrichtung der zeitabhängigen Maut wird gemäß 17 und 29 BStMG von der Polizei sowie von den Mautaufsichtsorganen mittels Kontrollen auf Verkehrskontrollplätzen, Rastplätzen, im fließenden Verkehr und auf Auf- und Abfahrten überwacht.

3 Zusätzlich wird die Einhaltung der Vignettenpflicht auch durch Kamerasysteme (die sog. Automatische Vignettenkontrolle AVK) kontrolliert. Kontrolle der fahrleistungsabhängigen Maut über 3,5t hzg Das Enforcement für das in Österreich existierende offene Mautsystem für mautpflichtige Kraftfahrzeuge über 3,5t hzg sieht eine Kombination von manuellen und automatischen Kontrollen vor. Manuelle Kontrolle Neben den automatischen Kontrollen an einzelnen Mautportalen kommt es auf den Autobahnen und Schnellstraßen zu manuellen Kontrollen der Mautpflicht. Diese Kontrollen werden durch die Mautaufsichtsorgane sowohl im fließenden Verkehr, an Verkehrskontrollplätzen sowie auf Parkplätzen durchgeführt. Automatische Kontrolle Neben den Kontrollen der Mautaufsichtsorgane sind zur Durchführung der automatischen Kontrolle rund 100 Autobahnabschnitte mit Kontrollkameras ausgerüstet. Diese überwachen ohne jegliche Beeinträchtigung des Verkehrsflusses die korrekte Mautentrichtung. Dabei werden automatisch alle passierenden Fahrzeuge kategorisiert (Feststellung der Achsenanzahl) und auf die korrekte Mautentrichtung hin überprüft. Zusätzlich werden im obigen Sinne auch portable Kontrolleinrichtungen eingesetzt, die nach Bedarf an unterschiedlichen Mautabschnitten aufgestellt werden. Ergeben sich bei der automatischen Kontrolle Verdachtsmomente, wird ein Bild vom betreffenden Fahrzeug in die Zentrale zur weiteren Überprüfung gesendet. Abhängig vom Prüfergebnis erfolgt entweder die Information an die Mautaufsichtsorgane oder das schriftliche Angebot zur Zahlung einer Ersatzmaut.

4 Ersatzmaut, Verwaltungsstrafen Vignette (Kraftfahrzeuge bis zu 3,5t hzg) Vignettenkontrollen werden durch die Polizei und durch die ASFINAG Mautaufsichtsorgane durchgeführt. Bei nicht ordnungsgemäßer Mautentrichtung ist vor Ort eine Ersatzmaut zu entrichten. Zusätzlich wird die Einhaltung der Vignettenpflicht auch durch Kamerasysteme (die sog. Automatische Vignettenkontrolle AVK) überwacht. In diesen Fällen wird eine Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut an den Zulassungsbesitzer versandt. Bei fehlender oder nicht ordnungsgemäß angebrachter Vignette sind 120,- Euro (Pkw/Wohnmobil) bzw. 65,- Euro (Motorrad) zu bezahlen. Bei Manipulation der Vignette werden 240,- Euro (Pkw/Wohnmobil) bzw. 130,- Euro (Motorrad) eingehoben. Werden die entsprechenden Beträge nicht beglichen, folgen Verwaltungsstrafen (300,- Euro bis 3.000,- Euro). GO-Box (Kraftfahrzeuge über 3,5t hzg) Bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut für Lkw und Bus wird durch die ASFINAG Mautaufsichtsorgane vor Ort eine Ersatzmaut eingehoben. Der Mautpreller hat die Möglichkeit zur sofortigen Zahlung einer Ersatzmaut. Wird eine Beanstandung aufgrund der automatisierten Kontrolle festgestellt, wird eine Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut an den Zulassungsbesitzer versandt. Der Mautpreller hat die Möglichkeit zur sofortigen Zahlung einer Ersatzmaut. Bei gänzlicher Nichtentrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut (Lkw/Busse/schwere Wohnmobile) beträgt die Ersatzmaut derzeit 220,- Euro; 110,- Euro bei Einstellung der falschen Kategorie (bei zu niedrig eingestellter Achsenanzahl). Wird die entsprechende Ersatzmaut nicht beglichen, folgen Verwaltungsstrafen (300,- Euro bis 3.000,- Euro). Rechtsgrundlagen Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) wurde 1982 gegründet und deren Anteile stehen zur Gänze im Eigentum der Republik Österreich. Rechtsgrundlage ist das ASFINAG-Gesetz vom 8. Oktober 1982 (BGBI. Nr. 591/1982 idgf). (Fortsetzung nächste Seite)

5 Das Recht der ASFINAG, Maut einzuheben 1997 erhielt das Unternehmen die umfassende Zuständigkeit, das österreichische Autobahnen- und Schnellstraßennetz zu planen, zu bauen, zu betreiben, zu erhalten und zu bemauten. Durch das ASFINAG- Ermächtigungsgesetz 1997 (BGBI. I Nr. 113/1997 idgf) in Verbindung mit dem mit der Republik Österreich geschlossenen Fruchtgenussvertrag hat die ASFINAG nunmehr Fruchtgenussrecht an allen österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen. Das von der Republik Österreich eingeräumte Recht der Bemautung von Autobahnen und Schnellstraßen stellt die wichtigste Finanzierungsbasis der ASFINAG dar. Gemäß den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 ist die ASFINAG berechtigt, auf allen Autobahnen und Schnellstraßen von den Benützern dieser Straßen, abhängig vom höchsten zulässigen Gesamtgewicht des benützten Kraftfahrzeuges, eine zeitabhängige (bis inkl. 3,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht) Vignette (Ausnahmen siehe unten) oder eine fahrleistungsabhängige Maut (über 3,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht) einzuheben. Hinsichtlich bestimmter Teile der Autobahnen und Schnellstraßen (Sondermautstrecken) wird für Kraftfahrzeuge bis inkl. 3,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht keine zeitabhängige Maut (Vignette), sondern eine sog. Streckenmaut erhoben. Diese Teile in einer Länge von insgesamt 141 km sind Abschnitte der A 9 Pyhrn Autobahn, A 10 Tauern Autobahn, A 11 Karawanken Autobahn, S 16 Arlberg Schnellstraße sowie alle Abschnitte der A 13 Brenner Autobahn. Deren Bemautung wird durch sechs Hauptmautstellen vorgenommen. Für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht gilt auch in diesen Teilen die fahrleistungsabhängige Maut nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes (idgf). Die Hoheit über die Kategorie- und Tarifgestaltung obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, die Mittel fließen ausschließlich in Straßenbau, -finanzierung und -erhaltung.

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