Mitteilungen der Juristischen Zentrale
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- Tomas Schumacher
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1 Mitteilungen der Juristischen Zentrale VERTRAGSANWÄLTE Nr. 15/ Th ÖSTERREICH: Probleme mit der Autobahnvignette Sehr geehrte Damen und Herren, die Benutzung österreichischer Autobahnen ist bereits seit 1997 kostenpflichtig. Trotzdem kommt es in diesem Zusammenhang nach wie vor zu Problemen mit den örtlichen Behörden, insbesondere dann, wenn die Autobahn ohne bzw. mit nicht ordnungsgemäß angebrachter Vignette benutzt wird. Gerade im Hinblick auf die zahlreichen, vor allem aus der verstärkten automatischen Vignettenkontrolle resultierenden, Beanstandungen informiert die Juristische Zentrale über die Probleme im Zusammenhang mit der österreichischen Autobahnvignette. Informationen zur fahrleistungsabhängigen Maut für Kfz mit einem zgg über 3,5 t enthält die Mitteilung für Vertragsanwälte Nr. 16/2016. Rechtsgrundlage für die Mauterhebung ist das Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG), das die Rechte und Pflichten der Autobahnbetreibergesellschaft ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft) einerseits und der Straßenbenutzer andererseits regelt. Sämtliche Regelungen, insbesondere zu den Mauttarifen und den Verstößen gegen die Vignettenpflicht, enthält die Mautordnung der ASFINAG, deren aktuelle Version im Internet unter oder abgerufen werden kann. Diese Mitteilung ersetzt die Mitteilung für Vertragsanwälte Nr. 32/2013. Mit freundlichen kollegialen Grüßen Dr. Markus Schäpe Leitung Juristische Zentrale Anlage
2 2 Inhalt I. Vignettenpflichtige Straßen II. Ausnahmen von der Mautpflicht III. Beschilderung der gebührenpflichtigen Strecken IV. Vignettenanbringung V. Vignettenkontrolle VI. Verstöße gegen die Mautzahlungspflicht VII. Vignettenersatz I. Vignettenpflichtige Straßen Für die Benutzung von Autobahnen und Schnellstraßen mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zgg) bis zu 3,5 Tonnen ist eine zeitabhängige Maut in Form des Erwerbs einer Vignette (auch als Mautplakette oder Pickerl bezeichnet) zu entrichten. Anhänger sind nicht vignettenpflichtig. Die Mautpflicht gilt grundsätzlich ab der Staatsgrenze. Im mautpflichtigen Autobahnabschnitt von Kiefersfelden bis Kufstein Süd (A 12 Inntalautobahn) wurde bis zum die Einhaltung der Vignettenpflicht nicht konsequent kontrolliert (sog. Mautpreller wurden zwar gegebenenfalls ermahnt, aber nicht bestraft). Seit dem besteht jedoch auch auf diesem Autobahnabschnitt die Vignettenpflicht. Darüber hinaus unterliegen Autobahnpark- und Rastplätze auch wenn sie mittels Bundes- oder Landesstraße erreicht werden können der Vignettenpflicht. II. Ausnahmen von der Mautpflicht 1. Einsatzfahrzeuge Fahrzeuge ausländischer Zoll- und Justizbehörden sowie Fahrzeuge, die mit einem Blaulicht ausgestattet sind (z. B. Krankenwagen, Polizei oder Feuerwehr), benötigen keine Vignette, wenn sie sich in einem Einsatz befinden, der das Befahren einer österreichischen Autobahn erfordert. Vignettenpflicht besteht für diese Fahrzeuge allerdings dann, wenn kein entsprechender Einsatz vorliegt. 2. Fahrzeuge des Straßendienstes Deutsche Straßendienstfahrzeuge unterliegen generell der Vignettenpflicht, da ein Einsatz dieser Fahrzeuge in Österreich in der Regel nicht notwendig ist. Ausnahmegenehmigungen bestehen nur für Schneeräumfahrzeuge einzelner deutscher Autobahnmeistereien, wenn für diese an den Grenzübergängen nach Österreich keine Wendemöglichkeit besteht.
3 3 3. Umleitungen Wird für den Verkehr auf einer nicht vignettenpflichtigen Straße eine Zwangsumleitung über eine gebührenpflichtige Autobahn oder Schnellstraße angeordnet, so kann die Autobahn bis zu der Ausfahrt, die als Ende der Umleitung markiert ist, ohne Vignette benutzt werden. III. Beschilderung der gebührenpflichtigen Strecken Auf die generelle Vignettenpflicht wird im Bereich der Grenzübergänge nach Österreich hingewiesen. Zusätzliche Hinweisschilder befinden sich an den Auffahrten zu gebührenpflichtigen Autobahnen und Schnellstraßen. Dennoch gibt es einige kritische Stellen, an denen viele deutsche Autofahrer versehentlich auf vignettenpflichtige Straßen geraten. Dies sind u. a.: Pfändertunnel bei Bregenz: In der Bregenzer Innenstadt weist ein Schild in Richtung Deutschland und leitet den Verkehr direkt in den vignettenpflichtigen Pfändertunnel. Grenzübergang Autobahn A 96/14 bei Lindau: Da die Mautpflicht bereits ab der Staatsgrenze gilt, muss auch für das kurze Stück zwischen dem Grenzübergang und der Ausfahrt Lochau/Hörbranz eine gültige Vignette angebracht werden. Umgehungstunnel Landeck: Hier können Autofahrer leicht den Abzweig auf die nicht gebührenpflichtige Bundesstraße verpassen und so versehentlich in den vignettenpflichtigen Tunnel einfahren. Seit Einführung der Autobahngebühren kommt es insbesondere an den genannten Stellen gehäuft zu ungewollter Autobahnbenutzung und zu verstärkten Kontrollen seitens der ASFINAG.
4 4 IV. Vignettenanbringung Die Vignette gilt nur für ein Fahrzeug und ist nicht übertragbar, d. h. ein Ablösen und eine Mehrfachverwendung sind nicht zulässig. Die Anbringung muss gemäß der auf der Vignette enthaltenen Anleitung erfolgen, d. h. sie ist nach vollständiger Ablösung von der Trägerfolie innen direkt an der Windschutzscheibe (z. B. am linken Rand oder hinter dem Rückspiegel) gut sichtbar (z. B. außerhalb eines eventuellen Tönungsstreifens) und unbeschädigt anzukleben. Die Anbringung auf einer nicht versenkbaren, linken vorderen Seitenscheibe ist laut der aktuellen Mautordnung nicht mehr gestattet Bei Kraftfahrzeugen, die typengenehmigt ohne Windschutzscheibe ausgestattet sind, ist die Vignette bloß mitzuführen. Gleiches gilt, falls Windschutzscheiben aufgrund eines technischen Zertifikates des Herstellers in keinen Kontakt mit dem Vignettenkleber gebracht werden dürfen, sofern ein fahrzeugbezogenes Freigabeschreiben der ASFINAG Maut Service GmbH (Anschrift siehe unten Punkt VIII.1.) im Original mitgeführt wird. Bei Abstellen und Verlassen des Kraftfahrzeuges (so im Bereich von am mautpflichtigen Straßennetz befindlichen Raststätten) ist generell die Vignette von außen leicht sicht- und kontrollierbar im Kraftfahrzeug zu hinterlegen. Bei Nichtbeachtung wird der Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt VII.) verwirklicht. Bei Motorrädern muss die Vignette gut sichtbar an einem nicht oder nur schwer zu entfernenden Bestandteil des Motorrades angeklebt werden (z. B. auf den Tank). Neben der jeweils gültigen Vignette sollte höchstens eine zweite österreichische Vignette aufgeklebt sein. V. Vignettenkontrolle Die Einhaltung der Entrichtung der zeitabhängigen Maut wird von der Polizei sowie von den Mautaufsichtsorganen (sog. Mautaufseher) mittels Kontrollen auf Verkehrskontrollplätzen, Rastplätzen, im fließenden Verkehr und auf Auf- und Abfahrten überwacht. Zusätzlich wird die Einhaltung der Vignettenpflicht verstärkt auch durch Kamerasysteme (die sog. automatische Vignettenkontrolle AVK) kontrolliert. Von der Überwachungsanlage wird jedes vorbeifahrende Fahrzeug fotografiert (inkl. Kennzeichen) und zusätzlich von der Windschutzscheibe jeweils ein hochauflösendes Foto gemacht. Die Bilddaten werden hierbei automatisch ausgewertet. Kann die Überwachungsanlage keine für den Kontrollzeitpunkt gültige Vignette erkennen, wird der Datensatz einer manuellen Nachbearbeitung zugeführt. Hierbei wird geprüft, ob auf dem Bild tatsächlich keine gültige Vignette erkennbar ist. Sofern eine gültige Vignette fehlt, wird nach der manuellen Auswertung per Post eine Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut (siehe unten Punkt VI.1.) an den Fahrzeughalter gesandt.
5 5 Im Regelfall lässt sich anhand der Fotos, die von den Überwachungsanlagen erstellt werden, das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Anbringung einer gültigen Vignette eindeutig feststellen. Problematisch ist dabei allerdings die Kontrolle von Vignetten, die ganz oder teilweise in einem abgedunkelten Feld der Windschutzscheibe montiert sind. Um hierbei mögliche Missverständnisse zu vermeiden, müssen Autofahrer die Vignette so anbringen, dass sie zur Gänze im nicht abgedunkelten Bereich der Windschutzscheibe liegt (siehe oben Punkt IV.). VI. Verstöße gegen die Mautzahlungspflicht Die Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mautpflichtigen Kraftfahrzeugen ohne eine gültige Vignette ordnungsgemäß angebracht zu haben ist verboten. Kraftfahrzeuglenker, die gegen dieses Verbot verstoßen, begehen gemäß 20 Abs. 1 BStMG eine Verwaltungsübertretung. Eine Bestrafung unterbleibt jedoch, wenn eine Ersatzmaut wie nachfolgend beschrieben bezahlt wird. 1. Ersatzmaut Wird ein Verstoß gegen die Vignettenpflicht festgestellt, ist im Regelfall zur Vermeidung eines Bußgeldverfahrens an Ort und Stelle eine sog. Ersatzmaut zu bezahlen entweder bar oder mittels Kreditkarte (MasterCard, American Express, Diners Club, Visa). Bei Begleichung der Ersatzmaut dürfen sämtliche vignettenpflichtige Straßen an demselben und am darauffolgenden Kalendertag benutzt werden. Als Berechtigungsnachweis dafür dient die Quittung über die Entrichtung der Ersatzmaut, wobei dieser insbesondere bei Verlassen des Fahrzeugs an Raststätten oder Tankstellen gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen ist. Wird die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Maut durch automatische Überwachung festgestellt, ohne dass der Kraftfahrzeuglenker belangt wird, oder der Fahrer aus anderen Gründen nicht an Ort und Stelle mit einer Ersatzmaut belegt werden kann (z. B. bei parkenden Fahrzeugen an Autobahnraststätten), kann dem Kfz-Halter eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut übermittelt werden. Die Höhe der Ersatzmaut beträgt für: Einspurige Kraftfahrzeuge (z.b. Motorräder) 65 Mehrspurige Kfz bis 3,5 t (z.b. Pkw) 120 Wird dagegen eine bereits geklebte Vignette abgelöst und (z. B. an einem anderen Kfz) wiederverwendet, beträgt die Ersatzmaut: Einspurige Kraftfahrzeuge (z.b. Motorräder) 130 Mehrspurige Kfz bis 3,5 (z.b. Pkw 240 Eine fristgerecht und ordnungsgemäß entrichtete Ersatzmaut ist nicht rückforderbar.
6 6 Ein Rechtsanspruch auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut besteht nicht. 2. Verwaltungsstrafe Wird die Ersatzmaut nicht, nur teilweise oder nicht fristgerecht bezahlt, wird Anzeige erstattet und ein Bußgeldverfahren (in Österreich: Verwaltungsstrafverfahren) eingeleitet, in dessen Folge eine Geldbuße von mindestens 300 bis maximal verhängt wird. Die Behörde sendet den Bußgeldbescheid (Strafverfügung) direkt an die Heimatadresse des betroffenen deutschen Fahrzeughalters. Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung hat erfahrungsgemäß nur in den seltensten Fällen Erfolg, zumal es regelmäßig ausschließlich darauf ankommt, dass der betreffende vignettenpflichtige Abschnitt ohne gültige bzw. ohne richtig angebrachten Vignette befahren wurde. Wird die Geldstrafe ignoriert, kann sie aufgrund des deutsch-österreichischen Vollstreckungshilfeabkommens von 1988 in Deutschland vollstreckt werden. VII. Vignettenersatz Im Falle eines Windschutzscheibenbruchs oder eines Handhabungsfehlers wird eine Ersatzvignette herausgegeben bzw. Kostenersatz geleistet. Fahrzeugwechsel, Diebstahl bzw. Verlust der Vignette berechtigen dagegen nicht zum Vignettenersatz. Ungenutzte Vignetten können nicht zurückgegeben werden. 1. Windschutzscheibenbruch Bei einem Bruch der Windschutzscheibe, auf der eine österreichische Jahresvignette angebracht war, besteht die Möglichkeit, eine Ersatzvignette oder eine Kostenerstattung zu beantragen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ersatzkosten für die Vignette nicht bereits durch eine Kaskoversicherung oder die Haftpflichtversicherung eines etwaigen Unfallgegners erstattet wurden. Folgende Unterlagen sind dabei vorzulegen: Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) in Kopie Kopie der Reparaturrechnung der Werkstatt für die ersetzte Windschutzscheibe Abgelöste Vignette samt unterem Vignettenabschnitt (Quittungsabschnitt) Formular für Vignettenersatz ausgefüllt und unterschrieben (dieses Formular kann auch als pdf-datei im Internet unter abgerufen werden) Der Antrag auf Vignettenersatz kann bei den Stützpunkten des österreichischen Partnerclubs ÖAMTC ( sowie bei folgender Stelle eingereicht werden:
7 7 ASFINAG Maut Service GmbH Alpenstraße 99 A-5020 Salzburg Kundendienst (24 Stunden): Tel.: (aus A, D und CH - kostenlos) Tel.: +43 (1) (aus allen anderen Ländern - kostenpflichtig) Fax: +43 (1) info@asfinag.at 2. Handhabungsfehler Wird die Jahresvignette versehentlich verklebt oder entwertet, kann ebenfalls eine Ersatzvignette beim Kundendienst der ASFINAG (Anschrift siehe oben) beantragt werden. Ein Ersatz erfolgt hier nur aus Kulanz. Es darf kein Fall einer mutwilligen Manipulation der Vignette oder ein Fahrzeugwechsel vorliegen. Folgende Unterlagen sind dabei vorzulegen: Stellungnahme mit Beschreibung, wie es zur Ungültigkeit der Vignette kam Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) in Kopie Vignette und Quittungsabschnitt (Trägerfolie) im Original Kaufnachweis der Vignette (Rechnung) Formular für Vignettenersatz ausgefüllt und unterschrieben (dieses Formular kann auch als pdf-datei im Internet unter abgerufen werden) 3. Totalschaden Auch im Falle eines Totalschadens des Fahrzeugs (aufgrund eines Unfalles oder technischen Schadens) kann der Ersatz einer Jahresvignette beantragt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ersatzkosten für die Vignette nicht bereits durch eine Kaskoversicherung oder die Haftpflichtversicherung eines etwaigen Unfallgegners erstattet wurden. Folgende Unterlagen sind dabei vorzulegen: Original-Jahresvignette (abgelöst) und Quittungsabschnitt Kopie der Abmeldebestätigung für das Fahrzeug Nachweis über Vorliegen eines Totalschadens bzw. Verschrottungsnachweis (mit Stempelbestätigung der Werkstatt oder des Verschrottungsunternehmens) Formular für Vignettenersatz ausgefüllt und unterschrieben (dieses Formular kann auch als pdf-datei im Internet unter abgerufen werden)
8 8 4. Kostenersatz Wurde in den vorbezeichneten Fällen bereits eine Ersatzvignette gekauft, kann beim ASFINAG-Kundendienst (Anschrift siehe oben) ein Kostenersatz beantragt werden. Zusätzlich zu den oben bezeichneten Unterlagen sind vorzulegen: Angabe einer Bankverbindung (Bankangabe, IBAN, BIC, Kontonummer und Kontoinhaber) Kopie der Zweitvignette bzw. Kopie des Quittungsabschnitts (Trägerfolie mit Seriennummer) Formular für Vignettenersatz ausgefüllt und unterschrieben (dieses Formular kann auch als pdf-datei im Internet unter abgerufen werden)
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