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1 1 von 6 Vorblatt Ziel(e) - Weiterentwicklung des geltenden Systems zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut auf zeitgemäße Weise Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Einführung der digitalen Vignette Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte: Die Einführung der digitalen Vignette führt ab dem Jahr 2018 zu Mindereinnahmen der ASFINAG aus der zeitabhängigen Maut. Daraus resultiert eine geringfügige Verminderung des Umsatzsteueraufkommens. Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre in Tsd Nettofinanzierung Bund Nettofinanzierung Länder Nettofinanzierung Gemeinden Nettofinanzierung Gesamt Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern: Das Gesetzesvorhaben hat keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern. Auswirkungen auf Unternehmen: Das Gesetzesvorhaben führt insbesondere für KFZ-Betriebe zu einer Kostenentlastung. In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Keine Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

2 2 von 6 Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird Einbringende Stelle: Vorhabensart: Laufendes Finanzjahr: 2017 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Bundesgesetz 2017 Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherung der Mobilität von Menschen, Gütern und Informationen unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit" der Untergliederung 41 Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei. Problemdefinition Problemanalyse Derzeit ist vor der Benützung von Bundesstraßen mit einspurigen Kraftfahrzeugen sowie mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, zur ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut eine Klebevignette am Fahrzeug anzubringen. Nullszenario und allfällige Alternativen Beibehaltung des bisherigen Systems der Mautentrichtung Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen Daten der ASFINAG-Unternehmensplanung Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2022 Interne Evaluierung Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung erfolgt anhand von Daten der ASFINAG über die Erlöse aus der zeitabhängigen Maut. Ziele Ziel 1: Weiterentwicklung des geltenden Systems zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut auf zeitgemäße Weise Beschreibung des Ziels: Künftig soll den Mautschuldnern die Möglichkeit eröffnet werden, zur ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut das Kennzeichen ihres Fahrzeuges im Mautsystem zu registrieren. Wie sieht Erfolg aus:

3 3 von 6 Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Es besteht nur eine Methode zur ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Es bestehen zwei alternative Methoden zur ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut. Maßnahmen Maßnahme 1: Einführung der digitalen Vignette Beschreibung der Maßnahme: Herkömmliche Klebevignette und neu eingeführte digitale Vignette haben dieselbe Gültigkeitsdauer, sie kosten denselben Preis und sind jeweils als Jahresvignette, als Zweimonatsvignette und als Zehntagesvignette verfügbar. Sie unterscheiden sich voneinander aber dadurch, dass die Klebevignette am Fahrzeug haftet, während die digitale Vignette an das Kennzeichen gebunden ist. Fahrzeuglenker und Zulassungsbesitzer haben die Wahl, sich für jene Variante der Mautentrichtung zu entscheiden, die für sie mehr Vorteile bietet. Für Wechselkennzeichenbesitzer wird regelmäßig die digitale Vignette attraktiver sein, weil sie es ermöglicht, mehrere Fahrzeuge - wenn auch nicht gleichzeitig - auf Bundesstraßen zu verwenden. Probe und Überstellungskennzeichenbesitzer werden fortan, sofern sie die digitale Vignette wählen, auch eine Jahresvignette erwerben können. Wer mit der Nutzung elektronischer Medien nicht vertraut ist oder wer die mit der digitalen Vignette zwingend verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten vermeiden will, wird der Klebevignette den Vorzug geben. Die Einführung der digitalen Vignette setzt ein Mautsystem voraus, in dem die Kennzeichendaten gespeichert werden. Dieses Mautsystem wird im Hinblick auf digitale Vignetten als öffentliches Register konzipiert, in das jede Person Einsicht nehmen kann, um zu eruieren, ob für ein bestimmtes Fahrzeug (Kennzeichen) eine digitale Vignette erworben wurde und dieses Fahrzeug somit auf Bundesstraßen verwendet werden darf. Diese Verifikationsmöglichkeit entspricht der Sichtprüfung der Nutzungsberechtigung am Fahrzeug bei der Klebevignette. Sie erleichtert nicht nur die Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut, sondern dient auch den Interessen der Bundesstraßennutzer. Ohne sie könnten Lenker, die nicht Zulassungsbesitzer des von ihnen verwendeten Fahrzeuges sind, nicht verlässlich beurteilen, ob sie mit dem Fahrzeug Bundesstraßen benützen dürfen. Umsetzung von Ziel 1 Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Vor Benützung einer Bundesstraße ist am Fahrzeug eine Klebevignette anzubringen. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Vor Benützung einer Bundesstraße ist am Fahrzeug eine Klebevignette anzubringen oder alternativ das Kennzeichen des Fahrzeuges im Mautsystem zu registrieren. Abschätzung der Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger Finanzielle Auswirkungen für den Bund Ergebnishaushalt in Tsd Erträge

4 4 von 6 Finanzielle Auswirkungen für die Länder Kostenmäßige Auswirkungen in Tsd Erlöse Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden Kostenmäßige Auswirkungen in Tsd Erlöse Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Sozialversicherungsträger. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern Verteilung des erwarteten Steueraufkommens sowie der direkten und indirekten Be- oder Entlastung auf Frauen und Männer Von der durch die Gesetznovelle eingeräumten Möglichkeit zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut im Wege der digitalen Vignette sind KonsumentInnen und Unternehmen gleichmäßig betroffen. Anreizwirkungen der Steuer bzw. des Steuerinstruments Die Steuerentlastung ist nur ein Nebeneffekt des Gesetzesvorhabens. Es sind keine geschlechterdifferenzierten Wirkungen zu erwarten. Auswirkungen auf die prozentuelle Differenz des tatsächlich verfügbaren Einkommens von Frauen und Männern Durch die Einführung der digitalen Vignette nähert sich das tatsächlich verfügbare Einkommen von Frauen und Männern nicht an, weil Frauen und Männer die digitale Vignette im gleichen Maß nützen werden. Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur Unternehmen Die Kostenentlastung für Unternehmen entspricht betragsmäßig ihrem Anteil von 10 % an allen vignettenpflichtigen Fahrten.

5 5 von 6 Anhang Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen Bedeckung in Tsd Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag in Tsd. Betroffenes Detailbudget Aus Detailbudget gem. BFRG/BFG Erläuterung der Bedeckung Die Bedeckung erfolgt aus den Umsatzsteuermehreinnahmen, die aus den jährlichen Valorisierungen der Vignettenpreise resultieren. Laufende Auswirkungen Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers Körperschaft (Angaben in ) Bund , , , ,05 Länder , , , ,56 Gemeinden , , , ,90 GESAMTSUMME , , , , Bezeichnung Körperschaft Menge Ertrag ( ) Menge Ertrag ( ) Menge Ertrag ( ) Menge Ertrag ( ) Menge Ertrag ( ) Mindereinnahmen Umsatzsteuer Bund , , , ,05 Länder , , , ,56 Gemd , , , ,90

6 6 von 6 Die Einführung der digitalen Vignette führt zu Mindereinnahmen der ASFINAG bzw. zu Umsatzsteuermindereinnahmen im Zusammenhang mit dem Fahrzeugneukauf, mit Wechselkennzeichenfahrzeugen, mit Fahrzeugen, an denen Probefahrtkennzeichen angebracht sind und mit der Reduzierung von Ersatzmauteinnahmen durch die Neuregelung der Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht an der Vollziehung des BStMG. Die Berechnung der finanziellen Auswirkungen erfolgt generell auf folgender Basis: Die Vignettenpreise werden für das Jahr 2018 um 1,5 % und für die Jahre 2019 bis 2021 um jeweils 1,7 % valorisiert. Wie schon bei den Vignettenpreisverordnungen wird davon ausgegangen, dass der Anteil gewerblicher Fahrten an den vignettenpflichtigen Fahrten, für die ein Vorsteuerabzug möglich ist, den Anteil von 10 % nicht überschreitet. Die Aufteilung der Umsatzsteuermindereinnahmen auf Bund, Länder und Gemeinden erfolgt nach dem Teilungsschlüssel des 10 Abs. 1 FAG 2017 (RV 1332 BlgNR XXV. GP). Im Speziellen werden folgende Ausgangswerte und Annahmen zur Berechnung der konkreten Mindereinnahmen herangezogen: Mindereinnahmen Fahrzeugneukauf: Der Verkaufsanteil der digitalen Vignette an den gesamten Vignettenverkäufen beträgt im Jahr %, im Jahr %, im Jahr % und im Jahr %. Ausgegangen wird von der Zahl von Neuzulassungen im Jahr Diese Zahl wird jährlich um 1,7 % erhöht. Laut IFES Umfrage vom Dezember 2014 wird an 83 % der Personenkraftfahrzeuge eine Jahresvignette angebracht. In 50 % der Fälle wird auf Antrag des Zulassungsbesitzers das bisherige Kennzeichen bei der Abmeldung gemäß 43 Abs. 3 KFG 1967 freigehalten und in der Folge dem neuen Fahrzeug zugewiesen. Daraus resultieren folgende Nettomindereinnahmen für die ASFINAG: im Jahr ,67 Euro, im Jahr ,17 Euro, im Jahr ,54 Euro und im Jahr ,00 Euro. Mindereinnahmen Wechselkennzeichenfahrzeuge: Laut IFES Umfrage vom November 2015 existieren Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen. Für diese Fahrzeuge wurden für das jeweils zweite und dritte unter dem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Fahrzeug in Summe weitere zusätzliche Jahresvignetten gekauft. Diese Zahl wird jährlich um 1,7 % erhöht. 90 % der Besitzer von Wechselkennzeichenzulassungen entrichten die zeitabhängige Maut im Jahr 2018 mit der digitalen Vignette, ab dem Jahr 2019 sind dies 100 %. Daraus resultieren folgende Nettomindereinnahmen für die ASFINAG: im Jahr ,10 Euro, im Jahr ,00 Euro, im Jahr ,92 und im Jahr ,50 Euro. Mindereinnahmen Probefahrtkennzeichen: Laut Branchenbericht KFZ- Wirtschaft der UniCredit Bank Austria AG aus dem Jahr 2013 bestehen 3600 Groß- und Einzelhandelsbetriebe, die Neu- bzw. Gebrauchtfahrzeuge verkaufen, und 4300 KFZ- Werkstätten. Der durchschnittliche KFZ-Betrieb hat zwei Probefahrtkennzeichen in Verwendung, für die bisher jährlich sechs Zweimonatsvignetten erworben wurden. Alle KFZ-Betriebe entrichten ab 2018 bei Probefahrtkennzeichen die zeitabhängige Maut mit der digitalen Vignette. Daraus resultieren folgende Nettomindereinnahmen für die ASFINAG: im Jahr ,33 Euro, im Jahr ,33 Euro, im Jahr ,33 Euro und im Jahr ,33 Euro. Aus diesen Mindereinnahmen der ASFINAG resultieren allerdings keine Umsatzsteuermindereinnahmen, da es sich bei diesen Fahrten mit Probefahrtkennzeichen ausschließlich um gewerbliche Fahrten handelt. Mindereinnahmen durch die Neuregelung der Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht an der Vollziehung des BStMG: Es entfallen jährlich durchschnittlich Ersatzmauten in der Höhe von jeweils 120 Euro inkl. USt. Daraus resultieren Nettomindereinnahmen für die ASFINAG von jährlich Euro. Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA Tools erstellt (Hash-ID: ).

7 1 von 6 Hauptgesichtspunkte des Entwurfes: Erläuterungen Allgemeiner Teil Das geltende System zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut soll auf zeitgemäße Weise weiterentwickelt werden. Derzeit ist vor der Benützung von Bundesstraßen mit einspurigen Kraftfahrzeugen sowie mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, eine Mautvignette zu erwerben und am Fahrzeug anzubringen. Künftig soll den Mautschuldnern auch die Möglichkeit eröffnet werden, für ihr Fahrzeug eine digitale Vignette zu erwerben, indem sie dessen Kennzeichen im Mautsystem registrieren lassen. Um die beiden Vignettentypen begrifflich besser voneinander unterscheiden zu können, soll bei dieser Gelegenheit der für die derzeitige Mautvignette allgemein geläufige Begriff Klebevignette im Gesetzestext verankert werden. Herkömmliche Klebevignette und neu eingeführte digitale Vignette haben dieselbe Gültigkeitsdauer, sie kosten denselben Preis und sind jeweils als Jahresvignette, als Zweimonatsvignette und als Zehntagesvignette verfügbar. Sie unterscheiden sich voneinander aber dadurch, dass die Klebevignette am Fahrzeug haftet, während die digitale Vignette an das Kennzeichen gebunden ist. Fahrzeuglenker und Zulassungsbesitzer haben die Wahl, sich für jene Variante der Mautentrichtung zu entscheiden, die für sie mehr Vorteile bietet. Für Wechselkennzeichenbesitzer wird regelmäßig die digitale Vignette attraktiver sein, weil sie es ermöglicht, mehrere Fahrzeuge wenn auch nicht gleichzeitig auf Bundesstraßen zu verwenden. Probe- und Überstellungskennzeichenbesitzer werden fortan, sofern sie die digitale Vignette wählen, auch eine Jahresvignette erwerben können. Wer mit der Nutzung elektronischer Medien nicht vertraut ist oder wer die mit der digitalen Vignette zwingend verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten vermeiden will, wird der Klebevignette den Vorzug geben. Die Einführung der digitalen Vignette setzt ein Mautsystem voraus, in dem die Kennzeichendaten von Fahrzeugen mit einer solchen Vignette gespeichert werden. Dieses Mautsystem wird im Hinblick auf digitale Vignetten als öffentliches Register konzipiert, in das jede Person Einsicht nehmen kann, um zu eruieren, ob für ein bestimmtes Fahrzeug (Kennzeichen) eine digitale Vignette mit einem bestimmten Gültigkeitszeitraum erworben wurde und dieses Fahrzeug somit auf Bundesstraßen verwendet werden darf. Diese Verifikationsmöglichkeit entspricht der Sichtprüfung der Nutzungsberechtigung am Fahrzeug bei der Klebevignette. Sie erleichtert nicht nur die Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut, sondern dient auch den Interessen der Bundesstraßennutzer. Ohne sie könnten Lenker, die nicht Zulassungsbesitzer des von ihnen verwendeten Fahrzeuges sind, nicht verlässlich beurteilen, ob sie mit dem Fahrzeug Bundesstraßen benützen dürfen. Aus Anlass der Einführung der digitalen Vignette soll die schon bisher praktizierte automatische Überwachung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut auf eine klarere, die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nachvollziehende rechtliche Grundlage gestellt werden. Kompetenzgrundlage: Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge). Besonderer Teil Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis zum BStMG) und Z 7 (Überschrift des 4. Teils): Die Einfügung neuer Paragraphen und die Aufhebung des 22 BStMG machen entsprechende Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und der Überschrift des 4. Teils erforderlich. Zu Z 2 ( 11 Abs. 1 BStMG): Die vorgeschlagene Fassung ergänzt den 11 Abs. 1, der die Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug vorsieht, um die Möglichkeit des Erwerbs einer digitalen Vignette. Bei ihr wird die Maut dadurch entrichtet, dass das Kennzeichen des Fahrzeuges im Mautsystem der ASFINAG registriert wird. Die Regelung stellt klar, dass die Registrierung der Bundesstraßennutzung vorangehen muss. Eine spätere Registrierung genügt den gesetzlichen Anforderungen selbstverständlich nicht, auch wenn die Gültigkeit der erworbenen digitalen Vignette den Zeitpunkt der Fahrt einschließt. Für die Ordnungsgemäßheit der Mautentrichtung ist überdies

8 2 von 6 erforderlich, dass bei der Registrierung die näheren Bestimmungen der Mautordnung beachtet wurden, mit denen festgelegt wird, auf welchen Wegen die Registrierung erfolgen kann, welche Zulassungsmittel zugelassen sind und ab welchem Tag nach dem Erwerb die digitale Vignette Gültigkeit erlangt. Der Erwerb einer digitalen Vignette soll nicht nur dem Zulassungsbesitzer offen stehen, sondern auch sonstigen Personen, die das Fahrzeug auf Bundesstraßen zu nutzen gedenken. Dadurch, dass jede Person über das Netz abfragen kann, ob ein bestimmtes Kennzeichen über eine digitale Vignette verfügt ( 16a Abs. 4 BStMG), kann auch der Fahrzeuglenker seine Berechtigung zum Befahren von Mautstrecken leicht erfragen, ohne sich identifizieren oder einen Zugangscode eingeben zu müssen. Zu Z 3, 12 und 16 ( 11 Abs. 3, 18 Abs. 2, 29 Abs. 3 BStMG): Im BStMG werden die Begriffe Vignette und Mautvignette derzeit synonym verwendet. Künftig wird Vignette einen Oberbegriff bilden, der die beiden Vignettenformen Klebevignette und digitale Vignette als Unterbegriffe umfasst. An jenen Stellen des Gesetzes, die nur die konventionelle Klebevignette betreffen, soll dies entsprechend klargestellt werden. Zu Z 4 ( 11 Abs. 4 und 5 BStMG): Herkömmliche Klebevignette und digitale Vignette sollen ungeachtet ihrer im Allgemeinen Teil erläuterten Unterschiede aus Gründen der Gleichheit weitgehend äquivalent ausgestaltet werden. Ebenso wenig, wie eine Klebevignette vom Fahrzeug abgelöst und auf ein anderes Fahrzeug übertragen werden kann, soll daher eine digitale Vignette nach Beginn ihrer Gültigkeit auf ein anderes Kennzeichen umgeschrieben oder gar gegen eine Klebevignette ausgetauscht werden dürfen. Diese Regel durchbrechen die vorgeschlagenen neuen 11 Abs. 4 und 5 BStMG für Konstellationen, in denen die Verpflichtung zur neuerlichen Entrichtung der Maut für den Zulassungsbesitzer unbillig wäre. In den angeführten Konstellationen soll ausnahmsweise eine Umregistrierung der digitalen Vignette auf ein neu zugewiesenes Kennzeichen möglich sein, so wie nach 11 Abs. 4 BStMG in bestimmten Fällen eine Ersatzklebevignette abgegeben wird. Explizit genannt sind in Abs. 5 der Diebstahl des Fahrzeugs sowie der Wechsel seines dauernden Standorts. Wenn der Zulassungsbesitzer seinen Wohnsitz in den Sprengel einer anderen Zulassungsbehörde verlegt, so ist er nach 43 Abs. 4 lit. b KFG 1967 verpflichtet, sein Fahrzeug abzumelden, um es gemäß 37 und 40 Abs. 1 KFG am neuen dauernden Standort neu zuzulassen. Um im Gesetz eine allzu kasuistische Regelung zu vermeiden, wird im Übrigen auf vergleichbare Fälle verwiesen, die in der Mautordnung konkretisiert werden können. Darunter werden beispielsweise Kennzeichendiebstähle juristisch betrachtet Urkundenunterdrückungen zu verstehen sein. Mit der Umregistrierung erlischt selbstverständlich die Berechtigung des zuvor registrierten Kennzeichens. Da erst durch die ASFINAG geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen für die Umregistrierung vorliegen, dürfen Mautstrecken mit dem neuen Kennzeichen erst dann benützt werden, wenn dieses im Mautsystem registriert ist. Im Bemühen, den Gleichklang zwischen Klebevignette und digitaler Vignette zu wahren, wird eine neue Fassung des 11 Abs. 4 BStMG über die Abgabe von Ersatzklebevignetten vorgeschlagen. Die derzeitige Textierung erscheint zu eng, soweit sie auf die Zerstörung der Klebevignette abstellt, und sie verdeckt den eigentlichen Regelungszweck, dem Zulassungsbesitzer in bestimmten Konstellationen (Windschutzscheibenbruch, Totalschaden und dergleichen) einen Anspruch auf den Bezug einer Ersatzklebevignette einzuräumen. Ansonsten wird aus Gründen der Einfachheit und Systemgerechtigkeit an der Kennzeichenbindung der digitalen Vignette ebenso festgehalten wie an der Fahrzeugbindung der Klebevignette. Damit verbundene etwaige Härten im Einzelfall sind dem Zulassungsbesitzer zumutbar. Nachdem er zwischen Klebevignette und digitaler Vignette wählen kann, vermag er sie außerdem vielfach zu vermeiden. Wer sein Fahrzeug im Laufe des Jahres zu veräußern gedenkt, wird beispielsweise regelmäßig der digitalen Vignette den Vorzug geben, weil er auf diese Weise seine Berechtigung zur Benützung von Bundesstraßen aufrechterhalten kann, wenn er das bisherige Kennzeichen bei der Abmeldung nach 43 Abs. 3 KFG 1967 freihalten und es in der Folge seinem neuen Fahrzeug zuweisen lässt. Zu Z 5 ( 11 Abs. 6 und 7 BStMG): Die derzeit in 11 Abs. 5 BStMG getroffene Anordnung, dass die näheren Bestimmungen über die Mautvignette in der Mautordnung zu treffen sind, soll in den neuen Abs.6 transferiert und um eine entsprechende Regelung für die digitale Vignette ergänzt werden. In 11 Abs. 7 BStMG wird festgelegt, welche Daten für den Erwerb einer digitalen Vignette im Wege des Fernabsatzes (Internet oder App) jedenfalls erforderlich sind. Durch die Möglichkeit der Verwendung von Prepaid-Kreditkarten und beliebiger -Adressen wird sichergestellt, dass die digitale Vignette im Internet oder in der App anonym erworben werden kann. Die Bekanntgabe einer -Adresse ist erforderlich, um dem Kunden eine Bestätigung sowie Referenzdaten über die erworbene digitale Vignette

9 3 von 6 zusenden zu können, die er im Falle eines Rücktritts, einer Umregistrierung oder einer Änderung benötigt. Zu Z 6 ( 13 Abs. 2 BStMG): Auch behinderte Menschen sollen die Wahl haben, sich für eine Klebevignette oder für eine digitale Vignette zu entscheiden. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen soll daher künftig bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages alternativ zur Ausgabe einer Klebevignette eine Registrierung des Kennzeichens eines Kraftfahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft veranlassen. Zu Z 8 bis 10 ( 15 Abs. 1 Z 9, 10, 17 bis 19, Abs. 2 Z 5 bis 7 BStMG): Die vorgeschlagenen Änderungen in 15 Abs. 1 BStMG ergänzen die Ziffern 9 und 10 um Regelungen, die es erlauben, in der Mautordnung auch für die digitale Vignette, ihren Erwerb und ihre Umregistrierung nähere Bestimmungen zu treffen. Weiters ermöglichen sie durch die Ziffer 17 nähere Regelungen über die Führung der Vignettenevidenz und über die Abfrage aus diesem öffentlichen Register. Ziffer 18 nimmt sodann auf die Regelung im vorgeschlagenen 32 Abs. 2 BStMG Bezug, auch Bestimmungen über die Mautentrichtung für die Benützung der Sondermautstrecken in die Mautordnung aufzunehmen. Zu ihnen zählt auch die nähere Regelung der Registrierung des Kennzeichens im Mautsystem, wenn die Mautabwicklung nach dem vorgeschlagenen 32 Abs. 2 dritter Satz BStMG erfolgt. Ziffer 19 drückt aus, dass die möglichen Vertriebswege wie bereits bisher in der Mautordnung abgebildet sind. Mit Einführung der digitalen Vignette sind in einem ersten Schritt die Vertriebswege Internet und App geplant; zu einem späteren Zeitpunkt können weitere Vertriebswege (z.b. über lokale Vertriebsstellen) eröffnet werden. Die Einfügung einer neuen Ziffer 5 in 15 Abs. 2 BStMG soll im Gesetz die Möglichkeit verankern, dass der ASFINAG im Falle der Abgabe einer Ersatzklebevignette nach 11 Abs. 4 BStMG oder der Umregistrierung einer digitalen Vignette nach 11 Abs. 5 BStMG die dafür anfallenden tatsächlichen Bearbeitungskosten abgegolten werden. Im Hinblick auf diesen Aufwandersatz wurde zur Vermeidung von Missverständnissen in 15 Abs. 1 Z 10 BStMG das Wort kostenlose gestrichen, wiewohl für die Ersatzklebevignette selbst kein neuerliches Entgelt zu entrichten sein wird. Ziffer 6 hingegen verweist darauf, dass es vor Beginn der Gültigkeit der digitalen Vignette die Möglichkeit geben wird, ihre Eckdaten, also das Kennzeichen und den Gültigkeitsbeginn, eigenständig im Internet oder über die App noch zu ändern, um auf unvorhersehbare Ereignisse etwa Verschiebung des geplanten Urlaubs, Defekt des für eine Fahrt vorgesehenen Fahrzeuges flexibel reagieren zu können. Diese Möglichkeit besteht jedoch bloß innerhalb des gewählten Vignettentyps und des aktuellen Vignettenjahres : weder kann eine digitale Vignette in eine Klebevignette, noch eine Vignette für ein einspuriges Fahrzeug in eine solche für ein mehrspuriges Fahrzeug, noch eine Zehntagesvignette in eine Zweimonatsvignette verwandelt werden, noch kann die Gültigkeit einer Vignette in einen Zeitraum verschoben werden, für den andere Preise gelten. Ziffer 7 ist auf Besonderheiten des Erwerbs der digitalen Vignette im Fernabsatz (Internet oder App) zurückzuführen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Maut für die Benützung von Bundesstraßen basiert nicht auf Vertrag, sondern entspringt den 1 und 4 BStMG, die ein gesetzliches Schuldverhältnis des Fahrzeuglenkers wie des Zulassungsbesitzers zum Mautgläubiger begründen (vgl. die Erläuterungen zu RV 1139 BlgNR XXI. GP, 13). Der Erwerb einer digitalen Vignette stellt deshalb keinen Vertrag dar, der der Richtlinie 2011/83/EU vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher sowie den dazu ergangenen österreichischen Umsetzungsvorschriften (insbesondere dem Fern- und Auswärtsgeschäfte- Gesetz [FAGG], BGBl. I Nr. 33/2014 in der Fassung des BGBl. I Nr. 83/2015) unterläge. Dennoch kann aus heutiger Sicht nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der EuGH die Richtlinie 2011/83/EU auf den Erwerb der digitalen Vignette im Fernabsatz beziehen wird. Vor diesem Hintergrund schlägt der Entwurf vor, beim Erwerb digitaler Vignetten und digitaler Sondermautberechtigungen im Fernabsatz bestimmten Vorgaben dieser Richtlinie im Rahmen der Mautordnung Rechnung zu tragen. Insbesondere betrifft dies das Recht von Verbrauchern, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Erwerb zurückzutreten, und die damit korrespondierenden Informationspflichten seitens der ASFINAG. Das Gewähren eines vierzehntägigen Rücktrittsrechts beim Erwerb der digitalen Vignette im Fernabsatz eröffnet jedoch Möglichkeiten für Missbrauch. So könnten Fahrzeuglenker eine digitale Vignette im Fernabsatz erwerben, das Bundesstraßennetz nutzen und anschließend unter Wahrung ihres Rückzahlungsanspruches vom Erwerb zurücktreten. Dies würde im Ergebnis auf die Einführung von Tagesvignetten zum Preis von ca. 24 Cent hinauslaufen und damit das geltende Tarifsystem ad absurdum führen. Vor diesem Hintergrund kann in der Mautordnung vorgesehen werden, dass beim Erwerb einer digitalen Vignette im Fernabsatz der erste Tag ihrer Gültigkeit frühestens der siebzehnte Tag nach dem

10 4 von 6 Tag des Erwerbes ist. Die Frist von 17 Tagen erklärt sich daraus, dass neben den 14 Tagen der Rücktrittsfrist jedenfalls zwei Tage für den Postlauf (im Fall einer postalischen Ausübung des Rücktritts) und für die ASFINAG-interne Bearbeitung des Rücktritts veranschlagt werden müssen. Konkret bedeutet dies: Wer am 1. Dezember eine digitale Zehntagesvignette erwirbt, kann sein Rücktrittsrecht bis zum Ablauf des 15. Dezember ausüben. Die ASFINAG wird zwar entsprechende Formulare für den Rücktritt zur Verfügung stellen, grundsätzlich ist der Rücktritt aber nicht formgebunden. Daher könnte etwa bei postalischem Rücktritt aus dem Ausland das Verlangen auf Rücktritt erst am 17. Dezember bei der ASFINAG einlangen. Da der Tag des Erwerbs bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen ist, wäre frühester Tag der Gültigkeit der 18. Dezember. Zu Z 11 ( 16a BStMG): Die ASFINAG betreibt auf Grundlage der 7 und 8 BStMG ein Mautsystem, das der Abwicklung der Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut dient. Mit der Einführung der digitalen Vignette wird auch die Entrichtung der zeitabhängigen Maut teilweise über dieses System abgewickelt werden. Aus diesem Anlass soll im neuen 16a Abs. 1 BStMG klargestellt werden, dass die ASFINAG personenbezogene Daten verwenden darf, zu welchen Zwecken sie dazu berechtigt ist und welche Daten für eine automationsunterstützte Verwendung in Frage kommen. Die Regelung zählt alle wesentlichen Datengruppen auf, deren Verwendung zulässig und schon nach allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen unproblematisch ist. Abs. 2 bezieht sich auf die fahrleistungsabhängige Maut. Mit den Gerätedaten (Z 1) sind die Identifikationsdaten der On Board Unit (OBU = Gerät zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut) gemeint, die im System verwendet werden müssen. Hinsichtlich der Fahrzeuge (Z 2) sind insbesondere Zulassungsstaat, Kennzeichen (einschließlich Art), Fahrzeugart und -kategorie, Identifikationsnummern, Achsenzahl, höchstes zulässiges Gesamtgewicht, Schadstoffkennwerte und EURO-Emissionsklasse notwendig. Unter Z 3 fallen etwa Namen, Firma, UID- Nummer, Handelsregisternummer, Adressen, Telefonnummern und sonstige Kontaktdaten des Zulassungsbesitzers, allfälliger Vertreter und sonstiger Ansprechpartner, Geschäftskorrespondenz, etwaige Verträge oder Nebenabreden, Angaben zur Art und Form der Mautentrichtung sowie zur Zahlungsweise, Daten über die Bankverbindung, SEPA-Mandat, Kredit- und Tankkarten, schließlich die die Berechnung (OBU-Impulse) und Verrechnung der Mautschuld ermöglichenden Daten. Im Hinblick auf die Z 2 bis 4 ist zu betonen, dass sie die Möglichkeit weitgehend anonymer Nutzung der Bundesstraßen durch Wahl des Pre-Pay-Verfahrens weder beseitigen noch beschränken. Z 4 bezieht sich auf Daten, die zur Gewährleistung der Interoperabilität elektronischer Mautsysteme verwendet werden müssen (insbesondere Benutzernummern, Daten zum Toll Service Provider und zur Aktivierung bzw. Deaktivierung der OBU), Z 5 auf Daten über Fälle der Mautprellerei unabhängig davon, ob diese Daten konventionell oder durch automatische Überwachung gemäß 19a BStMG ermittelt worden sind. Abs. 3 regelt die Datenverwendung bei der zeitabhängigen Maut und bei der Sondermaut. Mit den Fahrzeugdaten (Z 1) sind der Zulassungsstaat sowie das Kennzeichen (einschließlich Art) gemeint, die im System verwendet werden müssen, sowie Art, Gültigkeitszeitraum und Erwerbsdatum der für das Fahrzeug erworbenen digitalen Berechtigung. Unter Z 2 fallen insbesondere Namen und bei gewerblichen Kunden Firma, UID-Nummer, Handelsregisternummer, Adressen, Telefonnummern und sonstige Kontaktdaten des Zulassungsbesitzers, allfälliger Vertreter und sonstiger Ansprechpartner, Korrespondenzdaten (Briefe, s u.dgl.), Angaben zur Art und Form der Zahlungsweise, Daten über die Bankverbindung, SEPA-Mandat, Kredit- und Tankkarten. Mit den Tansaktionsdaten gemäß Z 3 sind jene Informationen gemeint, die zur Erfassung und Verrechnung der vorgenommenen Fahrten erforderlich sind. Wie schon im Allgemeinen Teil erläutert, soll das Mautsystem in Bezug auf digitale Vignetten als öffentlich einsehbares Register konzipiert werden. Der vorgeschlagene Abs. 4 erlaubt demgemäß jedermann die Abfrage, ob für ein bestimmtes Kennzeichen eine digitale Vignette (bzw. eine Berechtigung zur Benützung einer Sondermautstrecke) gelöst wurde und für welche (auch in der Zukunft liegende) Zeiträume sie gegebenenfalls gilt. Ohne diese Einsichtsmöglichkeit könnten Lenker nicht überprüfen, ob sie mit ihrem Fahrzeug Bundesstraßen verwenden dürfen. Die Lösung, die Einsicht in die Vignettenevidenz an ein rechtliches Interesse zu knüpfen, wurde als Alternative erwogen, schlussendlich aber wieder verworfen, weil sie erstens eine Einzelfallprüfung voraussetzte und deshalb mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden wäre, weil zweitens anonyme Erwerber ein rechtliches Interesse ebenso wenig nachzuweisen vermöchten wie Prekaristen oder potentielle Schenker, weil es drittens leicht zum Doppelerwerb kommen könnte und weil es viertens in so manchen Konstellationen dem Fahrzeuglenker nicht zumutbar erschien, mit der Benützung von Bundesstraßen bis zur Erteilung der Auskunft durch die ASFINAG zuzuwarten.

11 5 von 6 Die öffentlich zugängliche Vignettenevidenz wird vom übrigen Datenbestand des Mautsystems abgegrenzt geführt und nach aktuellem Stand der Technik gegen Angriffe gesichert. Zu Z 12 ( 18 Abs. 2 BStMG): Zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes wurde 97 Abs. 5 StVO mit der 27. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 123/2015, dahingehend geändert, dass die Setzung von Verkehrsmaßnahmen durch Organe der Straßenaufsicht nicht mehr gemäß 44b StVO der Behörde gemeldet werden muss, sondern in einem Aktenvermerk festzuhalten ist, den die Behörde im Bedarfsfall anzufordern hat (vgl. RV 775 BlgNR XXV. GP, Vorblatt und Erläuterungen S. 4). Diese Neuregelung soll auf jene Verkehrsbeschränkungen erstreckt werden, die in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschulte Mautaufsichtsorgane gemäß 18 Abs. 2 BStMG nach vorheriger Abstimmung mit der für die Handhabung der Verkehrspolizei zuständigen Behörde und einsatzbezogener Absprache mit der örtlich zuständigen Dienststelle der Bundespolizei anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen befugt sind. Zu Z 13 ( 19a BStMG): Auf Grundlage des 19 Abs. 4 und 5, des 27 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1, des 29 Abs. 2 Z 1 und des 30 Abs. 1 BStMG überwacht die ASFINAG in automatisierter Form, ob die Regelungen über die Entrichtung der Maut eingehalten worden sind, und sie verwendet dabei personenbezogene Daten. Der Verfassungsgerichtshof hat der derzeit praktizierten automatischen Vignettenkontrolle attestiert, sie habe in 19 Abs. 4 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (der in Zusammenhang mit den Vorschriften des Datenschutzgesetzes 2000 zu verstehen ist) eine hinreichende verfassungsrechtlich unbedenkliche gesetzliche Deckung (Beschluss vom , B 795/2013). Im Hinblick auf die Einführung der digitalen Vignette soll die automatische Kontrolle gleichwohl tiefgehender im Gesetz verankert werden, als dies derzeit der Fall ist. Die vorgeschlagene Regelung orientiert sich an jenen Erfordernissen, die der Verfassungsgerichtshof im Section-Control -Erkenntnis VfSlg /2007 aufgestellt hat. In Abs. 1 des neuen 19a BStMG wird zunächst klargestellt, dass die ASFINAG zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und zur Verfolgung von Mautprellerei bildverarbeitende technische Einrichtungen einsetzen darf, die die Erfassung bestimmter demonstrativ aufgezählter Datenkategorien ermöglichen. Ergibt sich unmittelbar aus den erhobenen Bilddaten oder mittelbar aus dem dezentral erfolgenden Abgleich der ermittelten Kennzeichendaten mit den im Mautsystem gespeicherten Kennzeichen- oder Kontrolldaten, dass die Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde, so sind die erhobenen Bilddaten gemäß Abs. 2 erster Satz unverzüglich in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Um Bewegungsprofile von vornherein auszuschließen, gilt Gleiches naturgemäß auch für jene Kennzeichen- und Kontrolldaten, welche aus Anlass der Überprüfung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut entstehen. Bilddaten, die Fälle der Mautprellerei dokumentieren, dürfen hingegen weitergeleitet, im Mautsystem gespeichert und verwendet werden, dies aber nur zu den in Abs. 2 zweiter Satz angeführten Zwecken. Diese Zweckbindung hat in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zur Folge, dass sich die Verarbeitung regelmäßig auf die Identifikation des Zulassungsbesitzers und des Lenkers sowie auf die Ermittlung der Fahrzeugkategorie zu beschränken hat. Wird in der Folge Anzeige erstattet, dürfen als Beweismittel selbstverständlich auch die Bilddaten an die Strafbehörde übermittelt werden, ebenso wie deren Weitergabe an die Mautaufsichtsorgane zulässig ist. Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt sich ferner, dass sich die Vignettenkontrollen in der Regel auf Stichproben zu beschränken haben, sodass selbst Mautpreller nicht befürchten müssen, es könnten über sie Bewegungsprofile erstellt werden. Auf eine den 98a Abs. 3, 98b Abs. 2 zweiter Satz und 98e Abs. 4 erster Satz StVO vergleichbare Bestimmung des Inhalts, dass andere Personen als der Fahrzeuglenker unverzüglich in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen sind, wenn ihre bildgebende Erfassung technisch nicht vermieden werden kann, wurde bewusst verzichtet, weil die unveränderten Daten für Zwecke eines nachfolgenden Ermittlungsverfahrens ohne Ausnahme benötigt werden (vgl. 98e Abs. 4 zweiter Satz StVO). Anders als bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist bei der Mautprellerei ein Gesamtbild der Windschutzscheibe zwingend erforderlich, um den Beweis der Verwirklichung des Tatbestands führen zu können. Müssten jene Bildausschnitte, auf denen etwa Beifahrer zu sehen sind, irreversibel unkenntlich gemacht werden, so könnte die Schutzbehauptung, dass sich in eben diesem Ausschnitt die Abbildung einer Klebevignette (bzw. einer GO-Box) befunden habe, nicht entkräftet werden. Die Alternativlösung, die Lenker zu verpflichten, die Vignette in einem bestimmten Bereich auf der linken Seite der Windschutzscheibe anzubringen, wurde erwogen aber wieder verworfen: Eine solche Verpflichtung wäre international unüblich, widerspräche langjähriger Übung und hätte unbillige Härten zur Folge, weil Lenker mit gültiger Vignette dafür bestraft werden müssten, dass sie durch Kleben der Vignette an der falschen Stelle die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet haben.

12 6 von 6 Die Löschungsfrist wurde in Abs. 3 mit drei Jahren angesetzt, weil nicht auszuschließen ist, dass die Bilddaten selbst nach klags- und zwangsweiser Einbringung der Maut, nach Zahlung der Ersatzmaut oder nach Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde noch benötigt werden (z.b. Rückzahlungsforderungen oder Wiederaufnahmeanträge gemäß 69 AVG). Die Löschungsverpflichtung greift nicht, solange gerichtliche Verfahren über Maut, Ersatzmaut oder Verwaltungsstrafe anhängig sind. Zu Z 14 (Aufhebung des 22 BStMG): Die Subsidiarität von Verwaltungsübertretungen gegenüber gerichtlich strafbaren Handlungen wurde durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, für das gesamte Verwaltungsstrafrecht in 22 Abs. 1 VStG verankert. 22 BStMG kann daher samt Überschrift als überflüssig entfallen. Zu Z 15 ( 29 Abs. 1 BStMG): Nach Einführung der digitalen Vignette besteht keine Möglichkeit mehr, alleine durch Sichtkontrolle am Kraftfahrzeug zu beurteilen, ob die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde. Der Auftrag an die Organe der Straßenaufsicht zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des BStMG soll daher ebenso entfallen, wie die Betrauung mit der Entgegennahme von Ersatzmautzahlungen. An der Ermächtigung zur Mitwirkung an der Vollziehung des Gesetzes durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, soll jedoch für die Organe der Straßenaufsicht festgehalten werden, sofern sie im Falle, dass Kraftfahrzeuglenker gegen die Anhaltepflicht, gegen die Pflicht zur Mitwirkung an der Identitätsfeststellung oder gegen die Pflicht zur Überprüfung des Fahrzeuges ( 18 Abs. 2 BStMG) verstoßen, von den Mautaufsichtsorganen dazu ersucht werden. An der Ermächtigung soll festgehalten werden, weil Mautaufsichtsorgane nicht über die rechtlichen Befugnisse verfügen, um Kraftfahrzeuglenker zu stellen, die sich ihrem Einschreiten etwa durch Flucht entziehen. Zu Z 17 ( 32 BStMG): Die vorgeschlagene Fassung soll es ermöglichen, für die Benützung der in 10 Abs. 2 BStMG angeführten Mautabschnitte in der Mautordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere solche über die Entrichtung der Maut. Diese Bestimmungen müssen eine konventionelle Mautabwicklung ohne Einsatz elektronischer Geräte vorsehen; sie können alternativ aber auch wie seit langem praktiziert die Berechtigung zur Nutzung der Strecken mit einer Registrierung des Kennzeichens im Mautsystem verknüpfen. Der in Abs. 2 vorgeschlagene dritte Satz bringt inhaltlich gegenüber dem bisher geltenden zweiten Satz keine Neuerungen, sondern gleicht nur die Terminologie an jene des vorgeschlagenen 11 Abs. 1 BStMG an. Außerdem wird in Abs. 1 der Begriff Sondermaut als Legaldefinition für jene Maut eingeführt, die für die Benützung der in 10 Abs. 2 genannten Mautabschnitte auf Grundlage der in 32 Abs. 1 BStMG genannten Gesetze erhoben wird. Zu Z 18 ( 33 Abs. 9 BStMG): Die Bestimmungen der Novelle sollen mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft treten. Die Einführung der digitalen Vignette, die Inbetriebnahme der Vignettenevidenz und die Anpassung der Mautordnung setzen jedoch umfangreiche Vorbereitungsarbeiten voraus, die geraume Zeit in Anspruch nehmen werden und deren exakte Dauer derzeit nicht abschätzbar ist. Deshalb soll einerseits klargestellt werden, dass vom Folgetag der Kundmachung an mit den Implementierungsarbeiten begonnen werden muss. Andererseits wird vorgesehen, dass der Tag der garantierten Verfügbarkeit bzw. der erstmaligen Gültigkeit digitaler Vignetten vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach Maßgabe des Arbeitsvorschritts mit Verordnung festgelegt werden soll, wobei auch unterschiedliche Erstgültigkeitsdaten für die verschiedenen Vignettentypen in Frage kommen. Ab Verfügbarkeit der digitalen Vignette müssen auch die elektronische Vignettenevidenz und die einschlägigen Bestimmungen der Mautordnung im Internet abrufbar sein. Zu Z 19 und 20 ( 38 Z 1 und 2 BStMG): Die Einfügung eines Abs. 6 und Abs. 7 in 11 BStMG sowie die Neufassung des 13 Abs. 2 BStMG bedingen eine Anpassung der Vollzugsklausel.

13 1 von 4 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2016, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 4. Teils Mautordnung und Datenverwendung. An entsprechender Stelle des 4. und 5. Teils werden die Zeilen 16a Datenverwendung und 19a Automatische Überwachung eingefügt; die Zeile 22 Subsidiarität im 6. Teil entfällt Abs. 1 lautet: (1) Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (digitale Vignette) zu entrichten. 3. In 11 Abs. 3 wird das Wort Vignette durch das Wort Klebevignette ersetzt Abs. 4 und 5 lauten: (4) Wird eine am Fahrzeug angebrachte Klebe-Jahresvignette infolge Scheibenbruchs, Zerstörung des Fahrzeugs oder aus vergleichbaren Gründen unbrauchbar, so ist der Zulassungsbesitzer zum Bezug einer Ersatzklebevignette berechtigt. Die Ersatzklebevignette ist vor der nächsten Benützung von Mautstrecken auf dem Fahrzeug anzubringen. (5) Wird eine digitale Jahresvignette infolge Diebstahls des Fahrzeuges, Verlegung des dauernden Standorts in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde oder aus vergleichbaren Gründen unbrauchbar, so ist der Zulassungsbesitzer zur Umregistrierung der digitalen Jahresvignette auf das ihm neu zugewiesene Kennzeichen berechtigt. Die Umregistrierung muss vor der nächsten Benützung von Mautstrecken erfolgt sein. 5. Nach 11 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt: (6) Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Klebevignetten, über ihre Anbringung an den Fahrzeugen, über das Mitführen der Klebevignetten an Stelle der Anbringung, über Ersatzklebevignetten, über die Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem und über die Umregistrierung digitaler Jahresvignetten sind in der Mautordnung zu treffen. (7) Für den Erwerb einer digitalen Vignette im Wege des Fernabsatzes ist die Bekanntgabe des Kennzeichens und des Zulassungsstaates des Fahrzeugs, eines unbaren Zahlungsmittels sowie einer E- Mail-Adresse erforderlich Abs. 2 lautet: (2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat auf Antrag behinderten Menschen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die zumindest ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen zugelassen wurde, soweit sie im Besitz eines Behindertenpasses gemäß 40 Bundesbehindertengesetz, BGBl.

14 2 von 4 Nr. 283/1990, sind, in dem eine dauernde starke Gehbehinderung, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung oder die Blindheit eingetragen sind, eine Jahresvignette für ein Kraftfahrzeug der genannten Kategorie kostenlos zur Verfügung zu stellen, und zwar entweder durch Übermittlung einer Klebevignette oder auf Antrag dadurch, dass eine Registrierung des Kennzeichens eines Kraftfahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs- Aktiengesellschaft veranlasst wird. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpass auch behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 Bundesbehindertengesetz angeführten Personenkreis angehören. Wird eine digitale Vignette infolge einer Verlegung des dauernden Standorts des Kraftfahrzeugs in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde unbrauchbar, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Antrag kostenlos die Umregistrierung auf das neu zugewiesene Kennzeichen bei der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu veranlassen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die erforderliche Anzahl an Klebevignetten für das jeweils folgende Kalenderjahr zu überlassen. 7. Die Überschrift des 4. Teils lautet: Mautordnung und Datenverwendung Abs. 1 Z 9 und 10 lauten: 9. die Festlegung der Beschaffenheit der Klebevignette, Bestimmungen über ihre Anbringung am Fahrzeug und über das Mitführen an Stelle der Anbringung, Bestimmungen über die Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem sowie Informationen über die Gültigkeitsdauer der Vignetten ( 11 Abs. 1 bis 3); 10. Bestimmungen über die Abgabe von Ersatzklebevignetten ( 11 Abs. 4) sowie über die Umregistrierung digitaler Vignetten ( 11 Abs. 5) und digitaler Sondermautberechtigungen ( 32 Abs. 2); 9. In 15 Abs. 1 Z 16 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffern werden angefügt: 17. Bestimmungen über die Vignettenevidenz ( 16a Abs. 4); 18. Bestimmungen über die Art und Bedingungen der Entrichtung der Maut für die Benützung der in 10 Abs. 2 genannten Mautabschnitte (Sondermaut) mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt ( 32 Abs. 1); 19. Bestimmungen über die Vertriebswege. 10. In 15 Abs. 2 werden die Z 5 und 6 zu den Z 8 und 9; vor ihnen werden folgende Z 5 bis 7 eingefügt: 5. Bestimmungen über einen angemessenen Ersatz des Aufwandes für die Abgabe von Ersatzklebevignetten ( 11 Abs. 4) sowie für die Umregistrierung digitaler Vignetten ( 11 Abs. 5) und digitaler Sondermautberechtigungen ( 32 Abs. 2); 6. Bestimmungen über die Möglichkeit, bei einer digitalen Vignette oder bei einer digitalen Sondermautberechtigung vor Beginn ihrer Gültigkeit das Kennzeichen oder den Beginn ihrer Gültigkeit zu ändern; 7. Bestimmungen über den Rücktritt vom Erwerb digitaler Vignetten und digitaler Sondermautberechtigungen sowie Bestimmungen, dass bei ihrem Erwerb im Fernabsatz der erste Tag ihrer Gültigkeit frühestens der siebzehnte Tag nach dem Tag des Erwerbes ist; 11. Nach 16 wird in den 4. Teil folgender 16a eingefügt: Datenverwendung 16a. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die zur Mauteinhebung, zur Mautaufsicht und zur Verfolgung von Mautprellerei erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verwenden. (2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der fahrleistungsabhängigen Maut folgende Daten verwenden: 1. Daten über Geräte zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut; 2. Daten über Fahrzeuge, deren Verwendung auf Bundesstraßen der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt; 3. Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs-, Transaktions- und Verrechnungsdaten; 4. Daten im Zusammenhang mit interoperablen Mautsystemen;

15 3 von 4 5. Daten über Fälle der Mautprellerei. (3) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Sondermaut ( 32 Abs. 1) folgende Daten verwenden: 1. Daten über Fahrzeuge, die über eine digitale Vignette oder über eine digitale Sondermautberechtigung verfügen; 2. Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs- und Verrechnungsdaten; 3. Transaktionsdaten bei der Sondermaut; 4. Daten über Fälle der Mautprellerei. (4) Jedermann kann durch Eingabe eines Kennzeichens in die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu führende Vignettenevidenz im Internet kostenlos abfragen, ob ein Fahrzeug über eine digitale Vignette oder über eine digitale Sondermautberechtigung verfügt und für welche Zeiträume sie gelten. 12. In 18 Abs. 2 wird das Wort Vignette durch das Wort Klebevignette ersetzt; sein letzter Satz lautet: Art, Zeit und Dauer der angeordneten Verkehrsbeschränkungen sind gemäß 97 Abs. 5 letzter Satz StVO in einem Aktenvermerk festzuhalten. 13. Nach 19 wird in den 5. Teil folgender 19a eingefügt: Automatische Überwachung 19a. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und zur Verfolgung von Mautprellerei bildverarbeitende technische Einrichtungen einsetzen, die insbesondere die Erfassung von Fahrzeugart, Achsenzahl, Windschutzscheibe des Fahrzeugs, Fahrzeuglenker, Kennzeichen, Klebevignette, Ort und Zeit der Straßenbenützung ermöglichen. (2) Bilddaten und daraus gewonnene Kennzeichen- und Kontrolldaten, die Fälle ordnungsgemäßer Entrichtung der Maut betreffen, sind unverzüglich in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Bilddaten, die Fälle der Mautprellerei dokumentieren, dürfen im Mautsystem gespeichert, aber nur für Zwecke der Einbringung der Maut, der Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut und der Verfolgung von Mautprellerei verwendet werden. (3) Spätestens drei Jahre nach Einbringung der Maut, nach Zahlung der Ersatzmaut oder nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens sind im Mautsystem Bilddaten, die Fälle der Mautprellerei dokumentieren, in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Dies gilt nicht, solange gerichtliche Verfahren über Maut, Ersatzmaut oder Verwaltungsstrafe anhängig sind samt Überschrift entfällt Abs. 1 lautet: (1) Die Organe der Straßenaufsicht ( 97 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) haben im Falle, dass Kraftfahrzeuglenker gegen die Bestimmung des 18 Abs. 2 verstoßen, auf Ersuchen der Mautaufsichtsorgane an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch Maßnahmen mitzuwirken, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. 16. In 29 Abs. 3 wird das Wort Vignetten durch das Wort Klebevignetten ersetzt lautet: (1) Die Benützung der in 10 Abs. 2 genannten Mautabschnitte mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der Bemautung nach den Bestimmungen des Arlberg Schnellstraßen- Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 113/1973, des Bundesgesetzes betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, BGBl. Nr. 135/1964, des Karawanken-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 442/1978, des Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 479/1971, und des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 115/1969 (Sondermaut). (2) Die näheren Bestimmungen sind in der Mautordnung zu treffen. Sie müssen die Entrichtung der Maut ohne Verwendung elektronischer Einrichtungen gewährleisten. Die Mautabwicklung kann auch durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft erfolgen.

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