Caritasverband für die Diözese Münster e.v.

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1 Caritasverband für die Diözese Münster e.v. Münster, den Rundschreiben zu den Beschlüssen der Beschlusskommission vom und der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen vom Einleitung Durch die Beschlüsse der Beschlusskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom und die Beschlüsse der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen vom sind wesentliche Veränderungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Caritas in NRW beschlossen worden. Die Neuerungen sehen im Wesentlichen eine rückwirkende Veränderung der AVR zum vor. Für Mitarbeiter, die bereits bis zum in einem Dienstverhältnis gestanden haben und deren Dienstverhältnis ununterbrochen fortbesteht (Altmitarbeiter), sind entsprechende Überleitungs- und Besitzstandsregelungen getroffen worden. Um den Einrichtungen eine Hilfestellung bei der Anwendung zu geben, haben die fünf Diözesancaritasverbände diese Hinweise zu den Beschlüssen erarbeitet und ihren Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Die Erläuterungen sind thematisch zusammengefasst und gliedern sich wie folgt: I. Die neue Vergütungsstruktur II. Die Vergütungserhöhung III. Arbeitszeitregelung IV. Überleitungs- und Besitzstandsregelung V. Umgang mit Einstellungen ab dem I. Neue Vergütungsstruktur 1. Nach dem neugefassten Wortlaut des Abschnitts II der Anlage 1 zu den AVR bestehen die dem Mitarbeiter monatlich zu gewährenden Dienstbezüge aus - der Regelvergütung - der Kinderzulage - den sonstigen Zulagen. a) zur Regelvergütung Die Regelvergütung wird gebildet aus der bisherigen Grundvergütung, dem Ortszuschlag der Stufe 1 und der allgemeinen Zulage. Diese drei Vergütungsbestandteile standen bisher auch allen Mitarbeitern zu und werden insoweit hier nur technisch zusammengefasst und als die neue Regelvergütung dargestellt. Die verschiedenen Stufen innerhalb der einzelnen Vergütungsgruppen sind nunmehr als Regelvergütungsstufen bezeichnet und

2 - 2 - orientieren sich grundsätzlich an der Betriebszugehörigkeit und nicht mehr am Lebensalter des Mitarbeiters. Hinweis: Daraus folgt zum Beispiel, dass bei Neueinstellungen, d. h. bei Mitarbeitern die zum ersten Mal in ein Dienstverhältnis im Bereich der AVR eintreten, grundsätzlich die Regelvergütungsstufe 1 zu gewähren ist. b) zur Kinderzulage In Abschnitt V (bisher Ortszuschlagsregelung) ist nunmehr nur noch die Kinderzulage geregelt. Anspruchsvoraussetzung für die Kinderzulage ist, dass dem Mitarbeiter Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung der 64 oder 65 EStG oder der 3 oder 4 BKGG zustehen würde (gleiche Anspruchsvoraussetzung wie beim bisherigen Kinderortszuschlag). Die Kinderzulage beträgt 90,00 und wird allen Mitarbeiter gezahlt, deren Dienstverhältnis nach dem begonnen hat (B des neuen Abschnitts V der Anlage 1 zu den AVR). Für diese Kinderzulage gibt es keine Konkurrenzregelung. Das bedeutet, dass den Mitarbeitern, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Kinderzulage erfüllen, diese zu zahlen ist, ungeachtet dessen, ob eine andere Person ebenfalls im AVR-Bereich oder außerhalb des AVR-Bereichs beschäftigt ist und eine ähnliche, vergleichbare oder sonstige Leistung für Kinder erhält. Für Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis vor dem bestanden hat, gibt es eine Besitzstandsregelung (C des neuen Abschnitts V). Diese ist unter IV. näher erläutert. c) zu den sonstigen Zulagen Bei den sonstigen Zulagen sind keine Veränderungen vorgenommen worden. Insgesamt bleibt festzustellen, dass nach der Neuregelung der Ortszuschlag aufgehoben wurde und somit insbesondere eine Leistung wie der frühere Verheiratetenanteil komplett entfallen ist und für berücksichtigungsfähige Kinder nunmehr eine Zulage gezahlt wird. 2. Die Vergütungsgruppenzulagen gemäß Anmerkungsbuchstaben A bis F der Anlage 2d zu den AVR werden in Fixbeträgen statt in Prozentwerten festgelegt. Dies dürfte für die Zukunft eine klarere und einfachere Anwendung der Zulage bedeuten. 3. Für die Stundenvergütung gemäß 2 der Anlage 6a zu den AVR werden nunmehr keine Werte, sondern eine einheitliche Formel festgelegt, nach der die Stundenvergütung ermittelt wird. Eine Veränderung der Stundenvergütung hat sich dadurch nicht ergeben. Diese sind lediglich durch die entsprechenden Tarifanhebungen gestiegen.

3 Auch im Bereich der Anlage 7 wurde für Praktikanten nach abgelegten Examen (Abschnitt D) der Verheiratetenzuschlag ersatzlos gestrichen. (Auch hier ist für Altmitarbeiter eine Besitzstandsregelung getroffen worden). II. Die Vergütungserhöhung 1. Die neue Regelvergütung der Vergütungsgruppen 1 bis 9 sowie Kr3 bis Kr14 wird rückwirkend zum um 50,00 angehoben. Die niedrigeren Vergütungsgruppen 10 bis 12 sowie Kr1 und Kr2 werden nicht um diese 50,00 angehoben. (Auch hier ist für Altmitarbeiter eine Besitzstandsregelung getroffen). Eine Besonderheit stellen die Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Kr2 Tätigkeitsziffer 1 und Tätigkeitsziffer 2 (Altenpflegehelfer/ Krankenpflegehelfer) dar. An diese Tätigkeitsziffern wurde eine zusätzliche Anmerkungsziffer 1a angefügt, in der eine Zulage in Höhe von 50,00 + 1,6 % ab und + 4,3 % ab festgelegt ist. Nach dem Sinn dieser Anmerkungsziffer muss diese Zulage für den Fall entfallen, dass der Mitarbeiter in die Vergütungsgruppe Kr3 höhergruppiert wird. Hier bedarf es noch einer redaktionellen Klarstellung. 2. Die Regelvergütungen werden danach ebenfalls rückwirkend zum um 1,6 % angehoben (siehe neue Tabellen). 3. Zum wird die Regelvergütung um weitere 4,3 % angehoben (siehe neue Tabellen). 4. Die Mitarbeiter erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 225,00 (Teilzeitkräfte anteilmäßig), die im Januar 2009 fällig wird. 5. Die Ausbildungsvergütungen der Anlage 7 zu den AVR werden um jeweils 70,00 ab dem angehoben. 6. Wegen der Festschreibung der Weihnachtszuwendung wird der Bemessungssatz entsprechend reduziert. Dieser beträgt jetzt einheitlich für Dienst- und Ausbildungsverhältnisse ab dem 1. Januar ,84 % und ab dem 1. Januar ,51 %. Hinweis: Das Urlaubsgeld bleibt unverändert. Die Beschlusskommission hat die bisherigen Werte als Mittelwerte festgelegt. Diese sind so von der Regionalkommission übernommen worden. Auch die Einmalzahlung gemäß Abschnitt IIIa der Anlage zu 1 zu den AVR in Höhe von 450,00 für das Jahr 2008 bleibt neben den beschlossenen Vergütungserhöhungen bestehen.

4 - 4 - III. Arbeitszeitregelung (Anlage 5 zu den AVR) Die Arbeitszeit von zurzeit durchschnittlich wöchentlich 38,5 Stunden in der Woche wird ab dem auf 39 Stunden pro Woche erhöht. Zu diesem Zeitpunkt sind insbesondere die Verträge mit den Teilzeitkräften zu überprüfen. Soweit die Mitarbeiter dort eine feste Stundenzahl vereinbart haben, ist diese in gleicher Höhe nach wie vor zu leisten. Dadurch verringert sich die monatliche Vergütung des Mitarbeiters leicht. Der fest mit 19,25 Stunden beschäftigte Mitarbeiter erhält ab dem nicht mehr die Hälfte der entsprechenden Vergütung eines Vollbeschäftigten, sondern lediglich 19,25 Neununddreißigstel. Soweit die Mitarbeiter Verträge mit einem bestimmten Prozentsatz der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit haben, erhöht sich auch bei diesen Mitarbeitern die in der Woche zu leistende Arbeitszeit. Der mit 50 % teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter muss also ab dem ,5 Stunden leisten. IV. Überleitungs- und Besitzstandsregelung zu Anlage 1 und Anlage 7 AVR 1. Geltungsbereich Diese Überleitungs- und Besitzstandsregelungen gelten für alle Mitarbeiter, die am in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am 1. Juli 2008 im Geltungsbereich der AVR fortbesteht, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Ein Dienstverhältnis besteht auch bei einer Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages sowie bei Dienstgeberwechsel innerhalb des Geltungsbereichs der AVR ununterbrochen fort. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich. Um in den Anwendungsbereich dieser Überleitungs- und Besitzstandsregelungen zu kommen, ist also zwingende Voraussetzung, dass der Mitarbeiter bereits zum in einem Dienstverhältnis gestanden hat. Beginnt ein Dienstverhältnis erst nach dem ist die Voraussetzung nicht erfüllt. Entscheidendes Kriterium hierfür ist der Tag des Beginns des Dienstverhältnisses - nicht das Datum des Vertragsabschlusses. Wie eingangs dargestellt, ist zu beachten, dass bei einem Dienstbeginn ab dem trotzdem noch die Überleitungs- und Besitzstandsregelungen zum Tragen kommen können, wenn es sich bei dem eingestellten Mitarbeiter um einen Mitarbeiter handelt, der von einem Dienstgeber innerhalb des Geltungsbereichs der AVR zu einem anderen wechselt. Hierbei sind auch Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich. Beispiel: Ein Mitarbeiter scheidet beim Altenheimträger A zum aus dem Dienstverhältnis aus. Er tritt in ein Dienstverhältnis zum Altenheimträger B ab Die Überleitungs- und Besitzstandsregelungen sind auch vom neuen Arbeitgeber anzuwenden. Im Einzelfall können auch einzelvertraglich andere Regelungen getroffen worden sein, zum Beispiel, wenn dem Mitarbeiter der zum erstmalig in ein Dienstverhältnis im Gel-

5 - 5 - tungsbereich der AVR eintritt, bereits im Mai oder Juni eine verbindliche Zusage über tarifliche Leistungen gemacht wurde. In diesen Fällen kommt es auf den Inhalt der Zusage an. Soweit eine Gleichstellung mit den übrigen Altmitarbeitern erfolgen soll, könnte folgende Formulierung im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag hilfreich sein: Hinsichtlich der Vergütungsansprüche erfolgt im Hinblick auf den Beschluss der Regionalkommission vom eine Gleichstellung mit den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen, deren Dienstverhältnis bereits vor dem begonnen hat und ununterbrochen fortbesteht und für die eine Besitzstandsregelung gilt. 2. Überleitung gemäß Anlage 1a zu den AVR Im Wesentlichen wird hier in 3 geregelt, dass die Mitarbeiter von den bisherigen Lebensaltersstufen in die Regelvergütungsstufen überführt werden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Mitarbeiter zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach der alten Regelung die nächste Stufensteigerung bekommen würden, diese auch als Regelstufensteigerung erhalten. Danach erfolgt nach der neuen Systematik die weitere Regelstufensteigerung alle zwei Jahre. Eine weitere Überleitung betrifft die Mitarbeiter unter 21 bzw. 23 Jahren. Diese Mitarbeiter, die bis zum einen Anspruch auf eine Grundvergütung nach Abschnitt IV der Anlage 1 zu den AVR oder auf eine Gesamtvergütung nach Abschnitt VI der Anlage 1 zu den AVR gehabt haben, erhalten ab dem 01. Januar 2008 eine Regelvergütung der Stufe 1 nach Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR. 3. Besitzstandsregelungen Durch die oben genannten Veränderungen der Vergütungsstruktur ist ein Verheiratetenzuschlag sowohl bei den Dienstbezügen als auch bei der Ausbildungsvergütung der Praktikanten nach abgelegtem Examen nicht mehr gegeben. Darüber hinaus ist die Vergütung für die unteren Vergütungsgruppen in der Regelvergütungstabelle nicht um 50,00 angehoben worden. Damit es hier zu keiner Verschlechterung für Mitarbeiter kommt, die bereits zum 30. Juni 2008 in einem fortbestehenden Dienstverhältnis gestanden haben, sind entsprechende Besitzstandsregelungen getroffen worden. a) Bisheriger Verheiratetenzuschlag Der bisherige Verheiratetenanteil des Ortszuschlags (Stufe 2) wird in eine monatliche ehegattenbezogene Besitzstandszulage umgewandelt. Diese Regelung war für Altmitarbeiter notwendig, da der Verheiratetenanteil in Abschnitt V ersatzlos gestrichen wurde und ein vergleichbarer Bestandteil in die Regelvergütung nicht eingeflossen ist. Die Werte entsprechen der bisherigen Höhe des Verheiratetenanteils und wurden entsprechend der Vergütungssteigerung angehoben. Für diese Zulage gelten die bisherigen Konkurrenzvorschriften entsprechend weiter. Grundvoraussetzung ist, dass der Anspruch auf ehegattenbezogenen Ortszuschlag am bestanden hat.

6 - 6 - Für Altmitarbeiter der Anlage 7 wurde geregelt, dass diejenigen, die zum 30. Juni 2008 einen Anspruch auf Verheiratetenzuschlag gemäß Abschnitt D der Anlage 7 zu den AVR gehabt haben, statt dessen eine monatliche Zulage in Höhe von 65,45 und ab dem 1. Januar 2009 in Höhe von 68,26 erhalten. b) Kinderzulage Anstelle der Kinderzulage für neue Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis nach dem begonnen hat (90,00 gemäß B des Abschnitts V), ist auch für Altmitarbeiter durch die Neufassung des Abschnitts V eine Kinderzulage als Besitzstand geregelt. Bei den Altmitarbeitern (C des Abschnitts V) ist die Höhe der Kinderzulage der bisherigen Stufe 3 des Ortszuschlags nachempfunden. Das bedeutet, dass für Altmitarbeiter eine Kinderzulage in Höhe des bisherigen Ortszuschlags für bereits geborene und zukünftige Kinder gezahlt wird. Diese Zulage beträgt ab dem ,02, ab dem ,28 pro Kind. Die bisherigen Konkurrenzregelungen zum kinderbezogenen Ortszuschlagsanteil sind hierfür weiter anzuwenden. Darüber hinaus wurde eine zusätzliche Gegenkonkurrenzklausel aufgenommen, die die kinderbezogene Besitzstandszulage nach einem Überleitungstarifvertrag des öffentlichen Dienstes oder einem Tarifvertrag oder Vergütungssystem wesentlichen gleichen Inhalts betrifft. Hierdurch hat die AVR eine klare Regelung dahingehend getroffen, dass für Altmitarbeiter ein kinderbezogener Ortszuschlag auch dann nicht gezahlt wird, wenn eine andere Person für das fragliche Kind eine Besitzstandszulage nach den Vorschriften des öffentlichen Dienstes erhält. c) Zulagen für die Vergütungsgruppen 12 bis 10 der Anlage 2 zu den AVR sowie Vergütungsgruppen Kr1 Ziffer 1 und Kr2 Ziffern 3 und 4 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR Wie bereits oben erwähnt, sind diese Vergütungsgruppen bei der Anhebung um 50,00 bei der Regelvergütung nicht berücksichtigt worden. Aus diesem Grunde wurde für Altmitarbeiter geregelt, dass diese rückwirkend ab 01. Januar eine Zulage in Höhe von 50,00 erhalten. Diese Zulage wurde nicht um 1,6 % angehoben und wird auch nicht zum um 4,3 % angehoben, sondern bleibt fest bei 50,00. Sie entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Mitarbeiter in eine der Vergütungsgruppe 9 bis 1 bzw. Kr3 bis Kr 14 höhergruppiert werden. V. Umgang mit Einstellungen ab dem Grundsätzlich erfolgt die Anwendung der neuen Vergütungsstrukturen der AVR. Ausnahmen bilden hier die Mitarbeiter, die im unmittelbaren Anschluss (maximale Unterbrechung ist ein Monat) an ein AVR-Dienstverhältnis wechseln. In diesen Fällen gelten die oben genannten Überleitungs- und Besitzstandsregelungen weiter. Dies gilt auch bei mehrmaligem Wechsel.

7 - 7 - Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Wechsel nach dem die Kinderzulage für Altmitarbeiter entfällt. Ersatzweise wird dafür die Kinderzulage nach B des Abschnitts V gezahlt. Neu eingestellte Mitarbeiter, die bisher nicht im Bereich der AVR beschäftigt waren oder deren Dienstverhältnis länger als einen Monat unterbrochen war, werden komplett nach der Neuregelung eingestellt, d. h. grundsätzlich in der Regelvergütungsstufe 1. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer Anrechnung von weiteren Zeiten entsprechend dem neugefassten Abschnitt III der Anlage 1 (entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung). Besonders zu beachten ist die neue Anmerkung 2 zum Abschnitt III der Anlage 1 zu den AVR. Danach kann ein unmittelbarer Anschluss auch noch innerhalb eines Zeitraumes von bis zu 12 Monaten gegeben sein, d. h. dass bei der Regelstufenermittlung auch noch Zeiten angerechnet werden können, die in einem Dienstverhältnis erbracht wurden, dessen Ende in den letzten zwölf Monaten gelegen hat. Darüber hinaus sind Zeiten bei anderen Arbeitgebern anzurechnen, sofern sie Voraussetzung für die Einstellung des Mitarbeiters sind. Ausbildungszeiten, die über drei Jahre hinausgehen, können angerechnet werden. Die Anrechnung von Zeiten einer anderweitigen beruflichen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Einstellung waren, erfolgt unabhängig von der Anrechnung von Zeiten einer anderweitigen beruflichen Tätigkeit für den Bewährungsaufstieg nach den Grundsätzen der Anlage 1 Abschnitt I a (h) AVR. D. h., eine Anrechnung dieser Zeiten bei der Regelstufenzuordnung führt nicht zwingend zur Anrechnung der gleichen Zeiträume für die Berechnung des Bewährungsaufstiegs. Noch nicht abschließend geklärt ist die Behandlung von Mitarbeitern, die bis zum nach Anlage 18 beschäftigt waren und nach dem in ein Teilzeitoder Vollzeitdienstverhältnis übernommen werden. Nach unserer derzeitigen Auffassung könnte es sich dabei je nach Leistungsgegenstand auch um neueingestellte Mitarbeiter handeln. Hier ist jedoch eine endgültige Klärung abzuwarten. Mitarbeiter, die im Anschluss an ein abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis gem. Anlage 7 erstmalig nach dem in ein Dienstverhältnis übernommen werden, gelten als neueingestellte Mitarbeiter. gez. M. Kestermann

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