Statut der Schülervertretung am Carl-Jacob-- Burckhardt- Gymnasium
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- Ferdinand Sachs
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1 Statut der Schülervertretung am Carl-Jacob-- Burckhardt- Gymnasium Die Schülerschaft des Carl-Jacob-Burckhardt-Gymnasiums hat sich dieses Statut in der vorliegenden Form, das am von der Klassensprechervollversammlung beschlossen und am XXX von der Schulleitung bestätigt wurde, gegeben. Dieses Statut ist laut 84, Abs. 10 SchulG rechtskräftig. Wenn im Folgenden das männliche Genus verwendet wird, sind damit sowohl der männliche als auch der weibliche Sexus gemeint.
2 Inhaltsverzeichnis 1 Aufgaben der SV Seite 3 2 Ämter der SV Seite 3 3 Organe der SV Seite 3 4 Klassensprechervollversammlung Seite Klassensprecherversammlung Seite Mini-Klassensprecherversammlung Seite Konstituierung der SV Seite 9 8 Wahl der Klassensprecher Seite Wahl des Vorstands der Mini-KV Seite Klassensprechervollversammlung im Jahr Seite Wahl der Schülersprecher Seite Wahl der Schülervertreter Seite SV-Team Seite Kommunikationswege der SV Seite Geschäftsordnung der SV Seite Wahlkampfordnung Seite 22 2
3 1 AUFGABEN DER SV (1) DIE SCHÜLERVERTRETUNG (SV) 1. nimmt die Interessen der Schülerschaft wahr und partizipiert aktiv an schulischen Entscheidungsfindungsprozessen, 2. fungiert als Bindeglied zwischen Schülerschaft, Lehrerschaft bzw. Schulleitung, 3. trägt zur Bereicherung des Schullebens u. a. durch Veranstaltungen auf folgenden Ebenen bei: (a) kultureller Ebene (z.b. das Jahrbuch), (b) sozialer Ebene (z.b. die Valentinsbriefaktion, Unterstufenfasching), (c) sportlicher Ebene (z.b. Ballspiele-Tag). 2 ÄMTER DER SV (1) IN DER SV GIBT ES FOLGENDE FUNKTIONSTRÄGER: 1. Schülersprecher, 2. Schülervertreter, 3. Klassensprecher. 3 ORGANE DER SV (1) DIE SV BESTEHT AUS FOLGENDEN ORGANEN: 1. der Klassensprechervollversammlung als oberstes Organ (vgl. 4), 2. der Klassensprecherversammlung, 3. der Mini-Klassensprecherversammlung, 4. dem SV-Team als Organisationsorgan (vgl. 10). 4 KLASSENSPRECHERVOLLVERSAMMLUNG Die Klassensprechervollversammlung ist das oberste Organ der Schülervertretung der Schule. 3
4 (1) ZUSAMMENSETZUNG Die SV-Versammlung setzt sich zusammen aus: 1. den Schülersprechern, 2. den Schülervertretern 3. den Klassensprechern, 4. den Antragstellern, 5. den zur Wahl stehenden Kandidaten. (2) AUFGABEN DER SV-VERSAMMLUNGEN 1. Die Funktion der SV-Versammlungen besteht im Informationsaustausch, in der Meinungsbildung sowie der Wahl von Delegierten. 2. Die SV-Versammlungen (a) beraten sich zu aktuellen schulischen Themen, (b) beratschlagen über Themen der Schulkonferenz, (c) wählen die Schülervertreter, (d) wählen die Vertreter für die Fachkonferenzen, (e) wählen die Vertreter für das LSP und SSP, (f) beschließen Statutsänderungen mit 2/3 Mehrheit. (3) DURCHFÜHRUNG 1. Die Klassensprechervollversammlung wird von den Schülersprechern vorbereitet und geleitet. Sie sind Sitzungsvorsitzende und mit dem SV- Statut sehr gut vertraut. 2. Die Schülersprecher berufen auf Antrag von 1/3 der Klassensprechervollversammlung oder nach eigenem Ermessen die nächste Klassensprechervollversammlung. Es findet mindestens eine Klassensprechervollversammlung pro Schulhalbjahr statt. 3. Die Schülersprecher bestimmen zu Beginn der Sitzung einen Protokollanten. Das 4
5 Protokoll der Klassensprechervollversammlung wird in den folgenden 7 Kalendertagen öffentlich in der Schule ausgehangen. (4) BESCHLUSSFÄHIGKEIT 1. Zu Beginn der Klassensprechervollversammlung wird die Anzahl der Stimmberechtigten förmlich festgestellt. Die Klassensprechervollversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Klassen mit mindestens einem Delegierten vertreten sind. (5) STIMMRECHT 1. Die beiden gleichberechtigten Klassensprecher haben jeweils 1 Stimme. 2. Die Schülervertreter haben jeweils 1 Stimme. 3. Die gleichberechtigten Schülersprecher haben jeweils 1 Stimme. (6) WAHLMODALITÄTEN 1. Beschlüsse werden soweit nicht anders im 4 des SV-Statuts geregelt - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit oder eine Mehrheit an Enthaltungen führen zur Verschiebung auf die nächste Klassensprechervollversammlung. 2. Antragsteller und Wahlkandidaten müssen anwesend sein. Antragsteller haben die Möglichkeit sich durch einen Klassensprecher vertreten zu lassen. Im Fall der begründeten Abwesenheit müssen sie bei einem Mitglied des SV-Teams entschuldigt sein und ihren Antrag bzw. ihre Wahlbereitschaft schriftlich formuliert und bei diesem abgegeben haben. Nach der Vollendung ihres Anliegens können sie dazu aufgefordert werden die Sitzung zu verlassen. 3. Wenn eine Person eine geheime Wahl beantragt, muss diese durchgeführt werden. Für den Fall, dass es genauso viele Kandidaten wie zu wählende gleichberechtigte Vertreter gibt, ist eine geheime Wahl nicht gestattet. Für die Wahl der Schülervertreter für die Fachkonferenzen ist eine geheime Wahl nicht gestattet. 5
6 5 KLASSENSPRECHERVERSAMMLUNG (1) ZUSAMMENSETZUNG Die Klassensprecherversammlung setzt sich zusammen aus: 1. den Schülersprechern 2. den Schülervertretern 3. den Klassensprechern ab Klassenstufe 8. (2) AUFGABEN DER KLASSENSPRECHERVERSAMMLUNG 1. Die Funktion der Klassensprecherversammlung besteht im Informationsaustausch sowie in der Meinungsbildung. (3)DURCHFÜHRUNG 1. Die Klassensprecherversammlung wird von den Schülersprechern vorbereitet und geleitet. Sie sind Sitzungsvorsitzende und mit dem SV-Statut sehr gut vertraut. 2. Die Schülersprecher berufen auf Antrag von 1/3 der Klassensprecherversammlung oder nach eigenem Ermessen die nächste Klassensprecherversammlung ein. 3. Die Schülersprecher bestimmen zu Beginn der Sitzung einen Protokollanten. Das Protokoll der Klassensprecherversammlung wird in den folgenden sieben Kalendertagen öffentlich in der Schule ausgehangen. (4)BESCHLUSSFÄHIGKEIT 1. Zu Beginn der Klassensprecherversammlung wird die Anzahl der Stimmberechtigten förmlich festgestellt. Die Klassensprecherversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Klassen mit mindestens einem Delegierten vertreten sind. 6
7 (5)STIMMRECHT 1. Die beiden gleichberechtigten Klassensprecher haben jeweils 1 Stimme. 2. Die Schülervertreter haben jeweils 1 Stimme. 3. Die gleichberechtigten Schülersprecher haben jeweils 1 Stimme. (6)WAHLTMODALITÄTEN 1. Beschlüsse werden soweit nicht anders im 4 des SV-Statuts geregelt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit oder eine Mehrheit an Enthaltungen führen zu einer Verschiebung auf die nächste Klassensprecherversammlung. 2. Wenn eine Person eine geheime Wahl beantragt, muss diese durchgeführt werden. $6 MINI-KLASSENSPRECHERVERSAMMLUNG (1) ZUSAMMENSETZUNG Die Mini-Klassensprecherversammlung setzt sich zusammen aus: 1. dem Vorstand 2. den Klassensprechern der Klassenstufe 5. bis den Vertrauenslehrern (nach eigenem Ermessen) (2) AUFGABEN DER MINI-KLASSENSPRECHERVERSAMMLUNG 1. Die Funktion der Klassensprecherversammlung besteht im Informationsaustausch sowie in der Meinungsbildung. (3)DURCHFÜHRUNG 7
8 1. Die Mini-Klassensprecherversammlung wird von dem Vorstand vorbereitet und geleitet. Der Vorstand stellt den Sitzungsvorsitzenden, der mit dem Statut gut vertraut ist. 2. Der Vorstand beruft auf Antrag von 1/3 der Mini- Klassensprecherversammlung, auf Anordnung der Vertrauenslehrer, nach eigenem Ermessen, die nächste Mini-Klassensprecherversammlung. 3. Der Vorstand bestimmt zu Beginn der Sitzung einen Protokollanten. Das Protokoll der Mini-Klassensprecherversammlung wird in den folgenden 7 Kalendertagen dem SV-Treffen zur Aushängung überreicht. (4)BESCHLUSSFÄHIGKEIT 1. Die Mini-Klassensprecherversammlung ist im Allgemeinen nicht beschlussfähig, jedoch kann die Beschlussfähigkeit im Einzelfall von dem SV-Team erteilt werden, wenn dieser nur für die Mini-Klassensprecherversammlung von Relevanz ist. In diesem Fall wird zu Beginn der Sitzung die Anzahl der Stimmberechtigten förmlich festgestellt. Die Mini-Klassensprecherversammlung ist dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Klassen mit mindestens einem Delegierten vertreten sind. (5)STIMMRECHT 1. Die beiden gleichberechtigten Klassensprecher haben jeweils 1 Stimme. 2. Jedes der gleichberechtigten Vorstandsmitglieder hat 1 Stimme. Sie besitzen keine zusätzliche Stimme. (6)WAHLMODALITÄT 1. Beschlüsse werden soweit nicht anders im 4 des SV-Statuts geregelt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit oder eine Mehrheit an Enthaltungen führen zu einer Verschiebung auf die nächste Klassensprecherversammlung. 2. Wenn eine Person eine geheime Wahl beantragt, muss diese durchgeführt werden. 8
9 7 KONSTITUIERUNG DER SV 1. Zu Beginn des Schuljahres konstituiert sich die SV in der in 8-13 dargelegten chronologischen Reihenfolge neu. 2. Bis zur Neuwahl des SV-Teams führen die amtierenden Mitglieder des SV-Teams die Arbeit fort und bleiben sowohl in der Klassensprechervollversammlung als auch in der Klassensprecherversammlung stimmberechtigt. 9
10 8 WAHL DER KLASSENSPRECHER (1) ORGANISATION DER WAHLEN 1. In den ersten 4 Wochen bzw. vor der ersten Klassensprechervollversammlung des Schulhalbjahres werden, sofern das Amt im Laufe des Schuljahres nicht vakant geworden ist, in den Klassen 5-13 zwei gleichberechtigte Klassensprecher gewählt. 2. Nach Möglichkeit sollte sowohl ein weiblicher und ein männlicher Klassensprecher gewählt werden. 3. Die Wahl wird von dem Klassenlehrer geleitet und durchgeführt. 4. Die Wahl wird als Mehrheitswahl durchgeführt. 5. Es finden getrennte Wahlgänge für die männlichen und weiblichen Kandidaten statt, außer alle Kandidaten haben das gleiche Geschlecht. 6. Jeder Schüler der Klasse hat jeweils eine Stimme für den männlichen und weiblichen Kandidaten. 7. Haben alle Kandidaten das gleiche Geschlecht, hat jeder Schüler der Klasse zwei Stimmen für unterschiedliche Kandidaten. 8. Die Klassensprecher werden jeweils in einem Wahlgang bestimmt. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt, danach entscheidet das Los. 9. Die Klassensprecher werden für die Zeit des gesamten laufenden Schuljahres gewählt. 10. Die Klassensprecher sind gleichberechtigt. (2) AUFGABEN UND RECHTE DER KLASSENSPRECHER 1. Die wichtigste Aufgabe der Klassensprecher ist es, ihre Klassen über die aktuelle SV-Aktivität zu informieren. Um Vollständigkeit der Informationen zu garantieren, sollte das Protokoll der SV- Sitzung verwendet werden. 2. Die Klassensprecher vertreten die Anliegen ihrer Mitschüler vor den Lehrkräften und in den Gremien der Schülervertretung. 3. Sie können Anregungen zur Gestaltung des Unterrichts und zu sonstigen die 10
11 Klasse betreffenden Fragen an die jeweiligen Klassenlehrer und an Lehrkräfte des Klassenkollegiums herantragen. 4. Sie können den Schülersprecher, den Schulleiter oder den Verbindungslehrer kontaktieren. 5. Die Aufgabe der Klassensprecher darf nicht als Position zur Vollziehung eventueller Lehrer unterstützender disziplinärer Maßnahmen gegen Mitschüler gesehen werden. Auch Lehrer haben nicht das Recht, die Klassensprecher zur Ausführung dieser Aufgaben zu animieren oder zu verpflichten. 6. Die Klassensprecher haben die Klasse zu vertreten, sie sind allerdings nicht weisungsgebunden. 7. Die Klassensprecher sind verpflichtet, an den Sitzungen der SV-Versammlung teilzunehmen. (3) ABWAHL VON KLASSENSPRECHERN 1. Auf begründeten Antrag hin kann ein Misstrauensvotum gegen einen amtierenden Klassensprecher initiiert werden. Ein solcher Antrag kann von jedem Schüler der Klasse gestellt werden, nachdem der Antrag von mindestens der Hälfte der Schüler der Klasse unterstützt wird. 2. Die Abwahl eines Klassensprechers bedarf einer 2/3- Mehrheit der Klasse. Die Neuwahl eines Klassensprechers erfolgt anschließend, sofern dieser abgewählt wurde. 9 WAHL DES VORSTANDS DER MINI-KLASSENSPRECHERVERSAMMLUNG Der Vorstand ist das Organisationsorgan der Mini-Klassensprecherversammlung (1)ZUSAMMENSETZUNG 1. Der Vorstand setzt sich aus folgenden vier gleichberechtigten Vertretern zusammen: (a) den zwei Mitgliedern aus der 6.Klasse 11
12 (b) den zwei Mitgliedern aus der 7.Klasse (2)BEDINGUNGEN FÜR DIE WAHL ZUM VORSTANDSMITGLIED 1. Der Bewerber muss zum Zeitpunkt der Wahl mindestens in der 6.Klasse sein. (3)DURCHFÜHRUNG DER WAHL 1. Die Wahl erfolgt auf der 1. Mini-Klassensprecherversammlung, sofern das Amt im Laufe des Schuljahres nicht vakant geworden ist. 2. Nach Möglichkeit sollten sowohl ein weibliches und ein männliches Vorstandsmitglied gewählt werden. 3. Jeder Bewerber erhält die Möglichkeit sich vorzustellen und seine Kandidatur zu verteidigen. 4. Gewählt wird in der auf der Liste stehenden Reihenfolge 5..Es finden getrennte Wahlgänge für die männlichen und weiblichen Kandidaten statt, wenn es sowohl mindestens zwei weibliche als auch männliche Kandidaten gibt. Ansonsten findet ein gemeinsamer Wahlgang statt. 6. Jedes Mitglied der Mini-Klassensprecherversammlung hat jeweils eine Stimme für den männlichen und weiblichen Kandidaten. 7. Wenn ein gemeinsamer Wahlgang stattfindet, haben alle Mitglieder der Mini- Klassensprecherversammlung zwei Stimmen. 8. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Die Stimmen werden von zwei Mitgliedern der Mini-Klassensprecherversammlung ausgezählt. 9. Das Wahlergebnis wird unmittelbar nach der Auszählung bekannt gegeben. 10. Die Amtszeit beginnt mit dem Schließen der Mini- Klassensprecherversammlung, in der dieser gewählt wurde. (4)AUFGABEN DES VORSTANDS 12
13 1. Die Amtszeit eines jeden Vorstandsmitglieds dauert nach Möglichkeit bis zum Ende der 7. Klasse. 2. Der Vorstand dient zur Absprache und Organisation von den Mini- Klassensprecherversammlungen. 3. Der Vorstand dient des Weiteren als Bindeglied zwischen dem SV-Treffen und der Mini-Klassensprecherversammlung. Dafür sitzen nach Möglichkeit zwei Mitglieder des Vorstands den Treffen des SV-Teams bei. 4. Der Vorstand informiert das SV-Team vor jeder Sitzung und unterrichtet dieses im Nachhinein darüber. (5)ABWAHL EINES VORSTANDSMITGLIED 1. Auf begründeten Antrag hin kann ein Misstrauensvotum gegen ein amtierendes Vorstandsmitglied initiiert werden. Ein solcher Antrag kann von jedem Schüler der 5.-7.Klasse gestellt werden, nachdem die Unterschriften von mindestens 40% der Schüler des 5.-7.Jahrgangs gesammelt wurden. 2. Die Abwahl eines Vorstandsmitglied bedarf einer 2/3- Mehrheit der Mini- Klassensprecherversammlung. Die Neuwahl eines Vorstandsmitglieds erfolgt direkt anschließend SV-VERSAMMLUNG DES SCHULJAHRES (1) ORGANISATION 1. Ein Schülervertreter stimmt mit der Schulleitung einen Termin bis zur 3. Woche nach Schulbeginn für die 1. Klassensprechervollversammlung ab. Auf der 1. Klassensprechervollversammlung finden sämtliche Wahlen - sofern im Folgenden nicht anders geregelt - statt. (2) AUFGABEN DER 1. SV-VERSAMMLUNG Die 1. Klassensprechervollversammlung erfüllt im Einzelnen folgende Aufgaben: 1. Erläuterung der Funktionen und Pflichten von Fachkonferenzvertretern, 2. Erläuterung der Funktionen und Pflichten der Vertreter für das Landesschüler- 13
14 sowie Stadtschülerparlament 3. Wahl der: (a) Vertreter für die Fachkonferenzen, (b) Vertreter für das SSP und LSP (c) Mitglieder des SV-Teams 4. Auszählung der Stimmen zur Schülersprecherwahl (3) WAHL DER SCHÜLERVERTRETER FÜR DIE FACHKONFERENZEN 1. Die Delegierten für die Fachkonferenzen vertreten die Interessen, Wünsche und Vorstellungen der Schülerschaft auf den entsprechenden Versammlungen. 2. Sie haben Sitz-, Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht und nutzen dieses z. B. in Entscheidungsfindungsprozessen bzgl. der Anschaffung neuer Lehrmaterialien oder auch der Ausgestaltung der Lerninhalte. 3. Die SV-Versammlung wählt 2 Delegierte pro Fachschaft. Wählbar sind Schüler ab der 8. Klasse.. 4. Eine geheime Wahl ist hierbei nicht gestattet. (4) DOKUMENTATION DER GEWÄHLTEN VERTRETER 1. Der Protokollant der Sitzung hält den vollen Namen, die Klasse/den Jahrgang aller Gewählten fest. 11 WAHL DER SCHÜLERSPRECHER (1) BEDINGUNGEN FÜR DIE WAHL ZUM SCHÜLERSPRECHER 1. Der Bewerber muss mindestens 1 Schuljahr vor der Wahl Mitglied des SV-Teams gewesen sein. (2) DURCHFÜHRUNG DER WAHL 1. Die Wahl erfolgt vor der 1. Klassensprechervollversammlung, sofern das Amt im 14
15 Laufe des Schuljahres nicht vakant geworden ist. 2. Nach Möglichkeit sollte sowohl ein weiblicher und ein männlicher Schülersprecher gewählt werden. 3. Die Bewerber müssen sich mindestens drei Tage vor dem Beginn der Sitzung im SV-Raum auf die dort ausliegende Liste eintragen. 4. Jeder Bewerber erhält die Möglichkeit sich vorzustellen und seine Kandidatur zu verteidigen. 5. Gewählt wird in der auf der Liste stehenden Reihenfolge in den Klassen Durchgeführt wird die Wahl durch die Klassensprecher. 7. Es finden getrennte Wahlgänge für die männlichen und weiblichen Kandidaten statt, wenn es sowohl mindestens zwei weibliche als auch männliche Kandidaten gibt. Ansonsten findet ein gemeinsamer Wahlgang statt. 8. Jeder Schüler hat jeweils eine Stimme für den männlichen und weiblichen Kandidaten. 9. Wenn ein gemeinsamer Wahlgang stattfindet, haben alle Schüler zwei Stimmen für jeweils unterschiedliche Personen. 10. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Die Stimmen werden von zwei Schülervertretern auf der ersten Klassensprechervollversammlung ausgezählt. 11. Das Wahlergebnis wird unmittelbar nach der Auszählung bekannt gegeben. 12. Die Amtszeit beginnt mit dem Schließen der Klassensprechervollversammlung, in der diese gewählt wurden. 13. Beide Schülersprecher sind gleichberechtigt. (3) AUFGABEN UND RECHTE DER SCHÜLERSPRECHER 1. Die Schülersprecher tragen ein hohes Maß an Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. 2. Ihre Amtszeit beträgt 1 Schuljahr. Eine Wiederwahl ist möglich. 3. Sie sind auf Seiten der Schülerschaft der Informations- und 15
16 Organisationsmittelpunkt der Schule. Sie führen und koordinieren das SV-Team und die SV-Mitglieder, delegieren Aufgaben und stellen sicher, dass übertragene Aufgaben rechtzeitig und zuverlässig wahrgenommen werden. 4. Der Schülersprecher reicht mögliche Anträge im Namen der Schülerschaft zu Konferenzen ein. 5. Die Schülersprecher halten ständig Verbindung zu den Schülervertretern und allen SV- Mitgliedern und unterrichten diese laufend über die Ausführung der Aufgaben. 6. Die Schülersprecher setzen die Beschlüsse der Schülervertretung um. Sie sind für die sachliche Erledigung der Aufgaben verantwortlich. Die Verantwortung kann ggf. an andere SV-Mitglieder für Projekte im Voraus übertragen werden. 7. Die Schülersprecher nehmen an der Klassensprechervollversammlung, der Klassensprecherversammlung sowie an der Schulkonferenz teil. Ferner können die Schülersprecher nach eigenem Ermessen ein Mandat für das Stadtschülerparlament und das Landesschülerparlament wahrnehmen. 8. Auf Antrag von 2/3 der Klassensprechervollversammlung oder des SV-Teams kann ein Schülersprecher das SV-Team auflösen und die Schülervertreter werden neu gewählt (vgl. 9). Hierbei behalten die Schülersprecher ihr Amt. 9. Die Schülersprecher sind verpflichtet, an den Sitzungen des SV-Teams teilzunehmen. 10. Die Schülersprecher haben das Recht, Schülervertreter von der SV auszuschließen, wenn diese ihre Aufgaben nicht pflichtgemäß durchführen und die SV-Versammlung oder das SV-Team dieser Maßnahme mit 2/3 Mehrheit zustimmt. (4) ABWAHL DES SCHÜLERSPRECHERS 1. Auf begründeten Antrag hin kann ein Misstrauensvotum gegen einen amtierenden Schülersprecher initiiert werden. Ein solcher Antrag kann von jedem Schüler gestellt werden, nachdem die Unterschriften von mindestens 40% der Schülerschaft gesammelt wurden. 2. Die Abwahl eines Schülersprechers bedarf einer 2/3- Mehrheit der Klassensprechervollversammlung. Die Neuwahl eines Schülersprechers kann dann 16
17 erfolgen, wenn die unter 11 (1) genannten Wahlbedingungen erfüllt sind. 12 WAHL DER SCHÜLERVERTRETER (1) BEDINGUNGEN FÜR DIE WAHL ZUM SCHÜLERVERTRETER 1. Der Bewerber muss mindestens in der 8. Klasse sein. (2) DURCHFÜHRUNG DER WAHL 1. Die Wahl erfolgt auf der 1. Klassensprechervollversammlung. 2. Gewählt werden Teams, die aus 9 bis 15 Schülern bestehen. 3. Die Bewerberteams müssen sich mindestens fünf Schultage vor dem Beginn der Sitzung im SV-Raum auf die dort ausliegende Liste eintragen. 4. Jedes Bewerberteam erhält die Möglichkeit sich vorzustellen und seine Kandidatur zu verteidigen. 5. Gewählt wird in der auf der Liste stehenden Reihenfolge auf der ersten Klassensprechervollversammlung des neuen Schuljahres. 6. Gewählt ist, welches Team die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Die Stimmen werden von einer neutralen Person (nach Möglichkeit die Vertrauenslehrer) unter Aufsicht eines Vertreters jeden Bewerberteams ausgezählt. 7. Das Wahlergebnis wird unmittelbar nach der Auszählung bekannt gegeben. 8. Gewählte Schülervertreter sind die 9 bis 15 Mitglieder des gewählten Teams. 9. Die Amtszeit beginnt mit dem Schließen der Klassensprechervollversammlung, in der dieser gewählt wurde. (3) DURCHFÜHRUNG DER WAHL IM FALL DES AUSSCHEIDENS EINZELNER SCHÜLERVERTRETER 1. Die Wahl erfolgt, wenn das Amt im Laufe des Schuljahres vakant geworden ist. 17
18 2. Die durch Ausscheiden einzelner Schülervertreter frei werdenden Plätze im SV-Treffen werden aufgefüllt bis mindestens 9, jedoch maximal 15 Plätze besetzt sind. 3. Bewerber für das Amt des Schülervertreters müssen sich mindestens 24 Stunden vor dem Beginn der Sitzung im SV-Raum auf die dort ausliegende Liste eintragen. 4. Jeder Bewerber erhält die Möglichkeit sich vorzustellen und seine Kandidatur zu verteidigen. 5. Gewählt wird in der auf der Liste stehenden Reihenfolge. 6. Gewählt sind, welche Bewerber die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Die Stimmen werden von einem Schülervertreter ausgezählt. (3) AUFGABEN UND RECHTE DER SCHÜLERVERTRETER 1. Seine Amtszeit beträgt 1 Schuljahr. Eine Wiederwahl ist möglich. 2. Die Schülervertreter unterstützten den Schülersprecher bei der Koordination und Durchführung jeglicher Aktionen. 3. Die Schülervertreter sind verpflichtet, an den Sitzungen der Klassensprechervollversammlung teilzunehmen. 4. Die Schülervertreter nehmen Schulkonferenz teil. Ferner können sie nach eigenem Ermessen ein Mandat für das Stadtschülerparlament und das Landesschülerparlament wahrnehmen. 5. Schülervertreter können einen Schüler seiner Schule auf dessen Wunsch bei der Wahrnehmung von Rechten gegenüber dem Schulleiter und den Lehrkräften, insbesondere bei Ordnungsmaßnahmen und Beschwerdefällen, unterstützen (vgl. 79, Abs. 3 SchulG). 6. Schülervertreter sollen sich in der großen Pause im SV-Raum befinden. (4) ABWAHL EINES SCHÜLERVERTRETERS 18
19 1. Auf begründeten Antrag hin kann ein Misstrauensvotum gegen einen amtierenden Schülervertreter initiiert werden. Ein solcher Antrag kann von jedem Schüler gestellt werden. 2. Die Abwahl des Schülervertreters bedarf einer 2/3- Mehrheit der Klassensprechervollversammlung. Die Neuwahl eines Schülervertreters kann dann erfolgen, wenn die unter 12 (1) genannten Wahlbedingungen erfüllt sind 13 SV-Team Das SV-Team ist das Organisationsorgan der SV (1) ZUSAMMENSETZUNG 1. Das SV-Team setzt sich aus bis zu folgenden 17 Vertretern zusammen: (a) den 2 Schülersprechern (b) den 9 bis 15 Schülervertretern (2) AUFGABEN DES SV-Teams 1. Das SV-Team dient zur Absprache und Organisation von Aktionen und Projekten. 2. Aus dem SV-Team werden die Vertreter der Gremien wie der Schulkonferenz bestimmt. 14 KOMMUNIKATIONSWEGE DER SV 1. Die Schülersprecher und die durch sie berechtigte Personen nutzen neben dem persönlichen Gespräch u. a. folgende Möglichkeiten der Informationsweitergabe und Kommunikation mit Schülern, Lehrern sowie der Schulleitung: (a) die SV-Versammlungen, (b) das SV-Team, (c) Informationsblätter, die u. a. auf SV-Zusammenkünften ausgeteilt und von den Klassensprechern in den Klassen vorgetragen werden, (d) die ausgewiesenen, von der Schulleitung genehmigten Anschlagsflächen bzw. 19
20 Stellwände, (e) der SV-Raum, das während der großen Pause zu regelmäßigen Zeiten besetzt ist, 15 GESCHÄFTSORDNUNG DER SV (1) SITZUNGSVORSITZENDER 1. Die Schülersprecher sind gleichsam die Sitzungsvorsitzenden. 2. Mindestens einer der Schülersprecher organisiert die Vorbereitung der Versammlung und leitet die Zusammenkunft. 3. Er achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung, entscheidet, wann Störungen (vgl. 14 (4) 5.) des Sitzungsbetriebes vorliegen und darf diese ggf. ahnden. Dem Sitzungsvorsitzenden ist es gestattet, ein SV-Mitglied als Beisitzer zu bestimmen, der ihn beim Sitzungsvorsitz unterstützt. (2) TAGESORDNUNG 1. Die Tagesordnung bzw. Änderungen und Erweiterungen werden mit einfacher Mehrheit verabschiedet. (3) SITZUNGSORDNUNG 1. Wortmeldungen sind durch Handzeichen an den Sitzungsvorsitzenden zu richten. Das Rederecht hat ausschließlich derjenige, dem es vom Sitzungsvorsitzenden erteilt worden ist. 2. Der Sitzungsvorsitzende führt ggf. eine Rednerliste bzw. lässt sie vom Beisitzer führen. 3. Außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen wird das Wort nur dann erteilt, wenn ein Geschäftsordnungsantrag (=GO-Antrag) gestellt werden soll. (4) ANTRÄGE ZUR GESCHÄFTSORDNUNG 20
21 1. Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Mitglied der Sitzung gestellt werden. Sie werden vom Antragssteller kurz begründet. 2. Ein GO-Antrag wird dem Sitzungsvorsitzenden dadurch signalisiert, dass die Hand erhoben wird und GO-Antrag oder Antrag zur Geschäftsordnung gerufen wird. 3. Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so darf noch je ein Sitzungsteilnehmer für und einer gegen diesen Antrag sprechen. Anschließend ist sofort förmlich über den Antrag abzustimmen. 4. Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung. 5. GO-Anträge bedürfen der einfachen Mehrheit: (5) ANTRÄGE 1. Nach Schluss der Debatte/Aussprache lässt der Sitzungsvorsitzende den Antrag im Originalwortlaut vom Protokollanten vorlesen und stellt ihn erst dann zur Abstimmung. Sind mehrere ähnliche Anträge gestellt worden, wird zunächst der weitestgehende Antrag abgestimmt. In Zweifelsfällen entscheidet der Sitzungsvorsitzende über die Reihenfolge der Abstimmung. 2. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn nicht per GO-Antrag geheime Wahl vorgeschrieben worden ist. 3. Der Vorsitzende stellt förmlich fest, mit welchem Abstimmungsergebnis der Antrag angenommen oder abgelehnt wurde. Er kontrolliert, dass der Originalwortlaut des Antrages und das exakte Abstimmungsergebnis im Protokoll vermerkt werden. 4. Ein angenommener Antrag gilt ebenso wie die Ablehnung eines Antrages für die Dauer einer Legislaturperiode (sofern dieser nicht anders konzipiert wurde). 5. Ein bereits abgestimmter Antrag darf im laufenden Schuljahr nur dann erneut zur Wahl gestellt werden, wenn die stimmberechtigten Mitglieder mit 2/3-Mehrheit zunächst formal feststellen, dass sich die dem Antrag zugrunde liegende Sachlage entscheidend geändert hat. 21
22 16 Wahlkampfordnung 1. Innerhalb der ersten fünf Schultage des neuen Schuljahres, müssen sich die kandidierenden SV-Teams in der im SV-Raum ausliegenden Liste eingetragen haben und sich beim Schulleiter gemeldet haben. 2. Die Anmeldung zur Kandidatur muss form- und fristgerecht erfolgen. Zu späte oder ungültige Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden. 3. Die Anmeldung umfasst eine Liste mit allen Mitgliedern, sowie deren Klassenstufe und deren Unterschrift. Zusätzlich ist ein Plan für zukünftige Aktionen, Veränderungen und deren Finanzierung bei der Anmeldung vorzulegen. 4. Die erste Klassensprechervollversammlung findet minimal fünf Schultage nach Ende der Anmeldefrist statt. 5. Nur in dieser Zeit ist ein Wahlkampf möglich. Die Ausmaße dessen ist miteinander und der Schulleitung abzusprechen. Der Wahlkampf findet nur gemeinsam statt. Bei Missachtung droht der Ausschluss des Teams von der Wahl im Ermessen der Schulleitung. Die Schulleitung Schülersprecher 22
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