Hintergrund-Information zur bundesweiten VBL- Unterschriftenaktion (VSZ / SchaLL-NRW)
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- Jacob Winkler
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1 Hintergrund-Information zur bundesweiten VBL- Unterschriftenaktion (VSZ / SchaLL-NRW) VBL-Zusatzversorgung: Die Geschichte vom Untergang der guten alten Gesamtversorgung (im Rentenalter) und die Forderungen der SchaLL-NRW und des VSZ 1. Die Entwicklung der VBL Zusatzversorgungsrente von der beamtenähnlichen Gesamtversorgung zum ungerechten System der Versorgungspunkte Die Zusatzversorgungsrente für Tarifbeschäftigte im Öffentlichen Dienst beruht eigentlich auf dem Gleichheitsprinzip zwischen Angestelltenrenten (der Angestellten / der Tarifbeschäftigten im Öffentlichen Dienst) und Beamtenpensionen. Die Entwicklung bis hin zur Erfüllung des Gleichheitsprinzips war langwierig und kompliziert. Nach einigen Zwischenstationen wurde ab die Obergrenze der VBL Rente auf 91,75 % des Nettoentgelts umgestellt. Danach war man sich einig: Die Nettorente der Tarifbeschäftigten (damals: Angestellten) entsprach in etwa der Pension der Beamten. Das Gleichheitsprinzip war praktisch erreicht. In diesem System wurden übrigens auch für die Angestellten die Beförderungen in voller Höhe bei der Berechnung der Ansprüche im Rentenalter berücksichtigt. Dieses Berechnungsprinzip blieb im Wesentlichen bis zum in Kraft. Schließlich wurde nach einem "Umstellungsjahr 2001" das Gesamtversorgungssystem ab durch ein Punktesystem (mit jährlich erworbenen Versorgungspunkten) mit stark verringerten "Betriebs"-Renten abgelöst. Das Gleichheitsprinzip mit den Pensionen wurde dadurch völlig aufgegeben!
2 2. Die Systemumstellung der VBL Zusatzversorgung am und ihre Folgen Der Eigentums- und Vertrauensschutz wurde mit der Systemumstellung vom missachtet: Den vor dem eingestellten Beschäftigten wurde für die Verrentung entweder direkt eine der Beamtenpension entsprechende Gesamtversorgung versprochen oder sie konnten nach den Verhältnissen bei Ihrer Einstellung eine solche Versorgung mit Berechtigung erwarten. a) Die neuen Bestimmungen: - Wer am Stichtag 55 Jahre und älter war, hatte weiterhin Anspruch auf die Gesamtversorgung. - Die anderen (die sog.,,rentenfernen Jahrgänge) hatten Ansprüche an die Deutsche Rentenversicherung, an eine Startgutschrift der VBL (VBL: Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - in Karlsruhe) und erhielten weitere Versorgungspunkte in den folgenden Jahren des aktiven Berufslebens. Die Startgutschrift verfügt über keine Dynamik und auch eine Anwendung der Altersfaktoren mit einer darin im Punktemodell enthaltenen Verzinsung von 3,25 % wurde abgelehnt. Nach der Verrentung lag die Dynamik der VBL Rente bei 1 % - und somit deutlich unter allen möglichen Inflationsszenarien! - Für Akademiker war es nicht möglich, die maximale Versorgungsrente zu realisieren, da dazu 44,4 Dienstjahre erforderlich sind. Vordienstzeiten (außerhalb des Öffentlichen Dienstes) wurden bei der Ermittlung der Startgutschrift und im Punktemodell ganz anders als im ursprünglichen System - nicht mehr berücksichtigt. - Wer nach dem seine Tätigkeit im Öffentlichen Dienst aufnahm, hatte nur noch seine jährlichen Versorgungspunkte (zusätzlich zu den Ansprüchen an die Dt. Rentenversicherung). - Im Mai 2011 wurden übrigens als Folge eines BGH-Urteils aus dem Jahre im Rahmen des 5. Änderungstarifvertrages zum Altersvorsorgetarifvertrag für die
3 ,,rentenfernen Jahrgänge die Startgutschrift neu geregelt (und nur in einigen wenigen Fällen leicht erhöht; Mitteilung an die Versicherten hierzu: erst 2012). Außerdem wurde die Anerkennung von Mutterschutzzeiten neu geregelt. Damals hatten vor allem die kommunalen Arbeitgeber für diese (angebliche) zusätzliche finanzielle Belastung eine Gegenfinanzierung gefordert, nämlich Verschlechterung bei Rechnungszins und Sterbetafeln. Die damals geforderte Koppelung konnte durch die dann erfolgte Verhandlungszusage (für zukünftige VBL-Tarifverhandlungen: vgl. die Ausführungen im folgenden Punkt c) aufgegeben werden. b) Die finanziellen Folgen der Systemumstellung - deutlich (bis zu 50 %) niedrigere Ansprüche zu Beginn des Rentenalters als nach der alten Gesamtversorgung (Die Ansprüche setzen sich jetzt aus den Zahlungen der Dt. Rentenversicherung und aus der jetzt so genannten -VBL,,Betriebsrente zusammen.) - wegen der nun fehlenden Dynamisierung der Ansprüche: zusätzlicher stetiger Kaufkraftverlust während der Bezugszeit der Rente also im Rentenalter Die folgenden Zahlen belegen den Kaufkraftverlust der Renten, da der Preisindex (also die Preise) wesentlich stärker stiegen als die Renten. Die Übersicht dokumentiert auch das Missverhältnis zwischen den Anpassungen der VBL,,Betriebsrente und den Pensionen: (Zahlen für 2013 geschätzt) VBL Rente: 14% Pensionen: 27% Inflationsrate: 24 % (Quelle: RA Bernhard Mathies, Lüneburg) Bei diesem enormen Unterschied darf nicht vergessen werden, dass die Höhe der
4 verfügbaren Anfangsbezüge (der verrenteten Tarifbeschäftigte / der Beamten im Ruhestand) sich deutlich unterscheidet. Die Ruhestandsbeamten haben wesentlich höhere Bezüge. c) Tarifverhandlungen zur Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (in Berlin seit ): Tarifgemeinschaft der Länder dbb, GEW, VERDI Die derzeitige Vorgehensweise in den Tarifverhandlungen (zur VBL): Zur Erhebung der (angeblichen) Reformbedarfe sollte der Reformbedarf identifiziert werden durch ein versicherungsmathematisches Büro, das das Vertrauen aller Verhandlungsteilnehmer genießt. Daraufhin sollten in etwa am Ende des Jahres 2012 die Verhandlungen fortgesetzt werden. Die VBL-Verhandlungen werden - von der Öffentlichkeit unbemerkt - weiter geführt. (Diese VBL- Tarifverhandlungen sind nicht zu verwechseln mit den TV-L-Tarifverhandlungen, die am aufgenommen wurden.) d) Die finanzielle Ausstattung der VBL nach dem SchaLL NRW liegt ein detailliertes Gutachten aus dem Monat September 2012 vor, das ganz klar Folgendes umreißt: Die gut gefüllten Kassen der VBL rechtfertigen keine weitere Absenkung der Leistungen. Fazit: Daher ist die angekündigte Leistungskürzung in der Punkterente nicht nachvollziehbar, sondern einfach nur ein affront Forderungen der SchaLL NRW Wir Tarifbeschäftigten erwarten ganz genau die gleiche Wertschätzung wie unsere beamteten Kolleginnen und Kollegen insbesondere die Umsetzung des Gleichheitsprinzips bei der Versorgung im Alter. Da wir uns nicht zuletzt bei wesentlich schlechterer finanzieller und sozialer Absicherung im Berufsleben selbst an unserer VBL Zusatzrente beteiligen, ist es
5 nur recht und billig, dass die Umsetzung des Gleichheitsprinzips (losgelöst von der Kostenfrage) angestrebt wird. Daher fordern wir die Wiedereinführung der ursprünglich versprochen Gesamtversorgung mit Dynamisierung auch für die nach dem eingestellten Tarifbeschäftigten. Die Voraussetzungen für die Erlangung der maximalen Ansprüche sollen 40 Dienstjahre (mit der Berücksichtigung der Vordienstzeiten) sein. 2.3 Die bundesweite VBL-Unterschriftenaktion SchaLL-NRW und der VSZ möchten bundesweit im (Schneeball-System) Tausende von Unterschriften sammeln. Die Unterzeichner der Listen unterschreiben, dass sie die Wiedereinführung der Gesamtversorgung mit Dynamisierung befürworten. Die Systemumstellung im Jahr 2002 wurde ohne großen Widerstand durchgesetzt wohl mit der Absicht, auch zukünftig an einer weiteren Verschlechterung zu arbeiten. Unsere Aktion soll einerseits die dargestellten Ungeheuerlichkeiten bundesweit bekanntmachen und in einer Zeit der überstrapazierten Gerechtigkeits-Debatten dazu führen, dass den VBL Versorgungsberechtigten tatsächlich Gerechtigkeit widerfährt. Außerdem soll die Aktion für alle Zeiten verdeutlichen, dass die derzeitigen (und alle zukünftigen) VBL Tarifverhandlungen nicht abgeschottet geführt werden dürfen, sondern offen und ehrlich im Lichte der Öffentlichkeit. Wir leben schließlich in einem demokratischen Rechtsstaat und zwar im 21. Jahrhundert Schlussbemerkung: Mit der eklatanten Ungleichbehandlung von verrenteten Tarifbeschäftigten und Pensionären wird gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes und gegen das Diskriminierungsverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen.
6 Die massiven Leistungskürzungen im Zuge der Umstellung auf das Punktemodell verstoßen auch gegen den Vertrauensschutz der Betroffenen (gegen das sogenannte Rückwirkungsverbot). Da die öffentlichen Arbeitgeber Vorreiter sein sollen und müssen bei der Umsetzung gerechter und fairer Arbeitsbedingungen, muss das unter Punkt 2.2 beschriebene Szenario (Wiedereinführung der Gesamtversorgung mit Dynamisierung) in Angriff genommen werden. SchaLL NRW kooperiert mit der Kanzlei RA B. Mathies (Lüneburg) und mit dem Verein zur Sicherung der Zusatzversorgungsrente.
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