12. Wahlperiode Arbeitgeber-Direktversicherung für Beamte, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes

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1 12. Wahlperiode Antrag der Fraktion Die Republikaner und Stellungnahme des Finanzministeriums Arbeitgeber-Direktversicherung für Beamte, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. ob bereits für Arbeiter, Angestellte und Beamte des Landes Baden-Württemberg die Möglichkeit besteht, über ihren Arbeitgeber eine Direktversicherung zur zusätzlichen privaten Altersvorsorge in Form einer Lebensoder Rentenversicherung abzuschließen; 2. wenn Frage 1 bejaht wird, wie dies im Detail ausgestaltet ist bzw. was konkret von den Beschäftigten unternommen werden muss, um diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen; 3. wenn Frage 1 verneint wird, warum diese Möglichkeit noch nicht besteht bzw. welche Gründe dem entgegenstehen; 4. wenn Frage 1 verneint wird, ob die Landesregierung beabsichtigt, ihren Bediensteten eine solche Möglichkeit in absehbarer Zeit anzubieten; 5. wenn Frage 1 verneint wird, ob die Landesregierung darin eine Benachteiligung ihrer Bediensteten sieht gegenüber Beschäftigten außerhalb des öffentlichen Dienstes; 6. inwieweit sie finanzielle Vorteile, die bei einer Arbeitgeber-Direktversicherung sowohl für die Bediensteten als auch für den Arbeitgeber entstehen, bestätigen kann; Eingegangen: / Ausgegeben:

2 7. inwiefern sie die Auffassung der Antragsteller teilt, dass die Möglichkeit einer Arbeitgeber-Direktversicherung dazu beitragen kann, die Leistungen bewährter Mitarbeiter zu honorieren und gleichzeitig einen Anreiz für neue qualifizierte Mitarbeiter zu schaffen; 8. wie sie generell dazu steht, dass Beschäftigte des öffentlichen Dienstes zusätzliche Maßnahmen zur Altersvorsorge ergreifen sollten Rapp, Huchler, König und Fraktion Begründung Eine Direktversicherung über den Arbeitgeber ist eine ideale Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Arbeitgeber schließt dabei zugunsten des Mitarbeiters eine Lebens- oder Rentenversicherung ab. Bei Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer oder im vorzeitigen Leistungsfall wird die Versicherungsleistung an den Beschäftigten bzw. seine Hinterbliebenen entweder als einmaliger Betrag oder als lebenslängliche Rente ausbezahlt. Auch für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes könnte dies eine interessante Maßnahme zur zusätzlichen Altersvorsorge sein. Die Beamten bzw. die Beschäftigten des Landes Baden-Württemberg erhalten zwar bei Erreichen der Altersgrenze eine Pension bzw. eine zusätzliche Altersversorgung. Trotzdem besteht bei zahlreichen Beschäftigten das Bedürfnis nach einer weiteren, privaten Altersvorsorge, um auch nach dem Erwerbsleben ihren gewohnten Lebensstandard fortführen zu können. Einer privaten Altersvorsorge kommt vor dem Hintergrund einer immer unsichereren Rentenpolitik sowie allgemeiner Pensionskürzungen und -abschläge aufgrund Teilzeit eine zunehmende Bedeutung zu. Die Landesregierung sollte deshalb die private Altersvorsorge unterstützen und fördern. Stellungnahme Mit Schreiben vom 2. März 2000 Nr /5 nimmt das Finanzministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: Zu Ziffer 1: zu berichten, 1. ob bereits für Arbeiter, Angestellte und Beamte des Landes Baden-Württemberg die Möglichkeit besteht, über ihren Arbeitgeber eine Direktversicherung zur zusätzlichen privaten Altersvorsorge in Form einer Lebensoder Rentenversicherung abzuschließen; Nein. 2

3 Zu Ziffer 2: 2. wenn Frage 1 bejaht wird, wie dies im Detail ausgestaltet ist bzw. was konkret von den Beschäftigten unternommen werden muss, um diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen; Entfällt. Zu Ziffer 3: 3. wenn Frage 1 verneint wird, warum diese Möglichkeit noch nicht besteht bzw. welche Gründe dem entgegenstehen; Sowohl das Bundesbesoldungsgesetz als auch das Beamtenversorgungsgesetz lassen es aus zwingenden rechtlichen Gründen nicht zu, dass der Dienstherr zu Gunsten von Beamten Direktversicherungen nach 40 b Einkommensteuergesetz abschließt. Nach 2 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz kann der Beamte weder ganz noch teilweise auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verzichten. In einer derartigen Direktversicherung ist ein unzulässiger Verzicht auf die Besoldung zu sehen und nicht etwa nur eine unschädliche Verwendungsabsprache über Bezüge. Ein bundesgesetzwidriger unzulässiger Verzicht auf Besoldung liegt nach übereinstimmender Auffassung des Bundes und der Länder selbst dann vor, wenn der Beamte begehrt, die Versicherungsprämien für die Direktversicherung von den ihm nach Besoldungsrecht zustehenden Dienstbezügen einzubehalten. Diese Rechtsauffassung steht in Übereinstimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Eine Direktversicherung für Beamte würde auch gegen den ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt in 3 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz verstoßen. Danach sind Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. Das vorgenannte bundesbesoldungs- und versorgungsrechtliche Verbot gilt jedoch nicht für Versicherungsverträge, die ein Beamter selbst abschließt, um sich und seiner Familie im Alter ein höheres Einkommen zu verschaffen. Die Beamten und ggf. ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen haben Anspruch auf Beamtenversorgung. Die Beamtenversorgung ist Ausfluss des Alimentationsprinzips, das als hergebrachter und zu beachtender Grundsatz des Berufsbeamtentums den Dienstherrn verpflichtet, den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren. Die Alters- und Hinterbliebenenbezüge sind danach wie die Dienstbezüge der Beamten so zu bemessen, dass sie den (Ruhestands-)Beamten und deren Familien einen je nach Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes und entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalt gewähren. Die Beamtenversorgung gewährleistet dabei nicht nur wie die gesetzliche Rentenversicherung den Grundstock an sozialer Sicherheit, sondern sie hat wie in der Privatwirtschaft die betriebliche Altersversorgung zugleich die Funktion eines ergänzenden Zusatzversorgungssystems. Für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (Angestellte, Arbeiter) besteht bereits ergänzend zur gesetzlichen Rentenversicherung eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Zusatzversorgung) bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Dieses Gesamtversorgungssystem gewährleistet bei entsprechend langer Versicherungszeit (40 Jahre) ein Altersversorgungsniveau von 91,75 v. H. der letzten Netto-Aktivbezüge. Ein solcher Versorgungsgrad und die hohen Aufwendungen dafür 3

4 lassen keinen Raum für zusätzliche Leistungen zur Altersvorsorge unter Mitwirkung des Arbeitgebers Land. Die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes unterliegt der Regelung durch Tarifvertrag. Eine Vereinbarung zwischen dem Land und seinen Arbeitnehmern über eine Arbeitgeber-Direktversicherung stünde daher mit geltendem Tarifrecht nicht im Einklang. Sie hätte überdies finanzielle Nachteile für die Arbeitnehmer zur Folge. Zum einen, weil die aus der Gehaltsumwandlung resultierenden Beiträge zur Arbeitgeber-Direktversicherung die Bemessungsgrundlage für die späteren Altersbezüge vermindern würden. Außerdem würden die späteren Leistungen aus der Arbeitgeber-Direktversicherung nach geltendem Recht zu einem Ruhen der VBL-Versorgungsrente führen. Zu Ziffer 4: 4. wenn Frage 1 verneint wird, ob die Landesregierung beabsichtigt, ihren Bediensteten eine solche Möglichkeit in absehbarer Zeit anzubieten; Die Landesregierung sieht aus den in der Stellungnahme zu Ziffer 3 genannten Gründen keine Veranlassung, gesetzliche oder tarifrechtliche Initiativen zu ergreifen, damit Direktversicherungen für Beamte und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst abgeschlossen werden können. Zu Ziffer 5: 5. wenn Frage 1 verneint wird, ob die Landesregierung darin eine Benachteiligung ihrer Bediensteten sieht gegenüber Beschäftigten außerhalb des öffentlichen Dienstes; Angesichts der in der Stellungnahme zu Ziffer 3 genannten Versorgungssysteme im öffentlichen Dienst liegt keine Benachteiligung der Bediensteten im öffentlichen Dienst vor. Zu Ziffer 6: 6. inwieweit sie finanzielle Vorteile, die bei einer Arbeitgeber-Direktversicherung sowohl für die Bediensteten als auch für den Arbeitgeber entstehen, bestätigen kann; Eine Arbeitgeber-Direktversicherung bringt für das Land keine finanziellen Vorteile, sondern demgegenüber zusätzliche finanzielle und sonstige Belastungen (Steuerausfälle, dauerhafter Verwaltungsmehraufwand usw.). Für Beamte könnte eine Direktversicherung in bestimmten Fällen gewisse steuerliche Vorteile mit sich bringen. Für die Arbeitnehmer des Landes sind aus den in der Stellungnahme zu Ziffer 3 genannten Gründen finanzielle Vorteile im Regelfalle nicht zu erwarten. Zu Ziffer 7: 7. inwiefern sie die Auffassung der Antragsteller teilt, dass die Möglichkeit einer Arbeitgeber-Direktversicherung dazu beitragen kann, die Leistungen bewährter Mitarbeiter zu honorieren und gleichzeitig einen Anreiz für neue qualifizierte Mitarbeiter zu schaffen; 4

5 Angesichts der in der Stellungnahme zu Ziffer 3 enthaltenen Ausführungen stellt sich für die Landesregierung diese Frage nicht. Zu Ziffer 8: 8. wie sie generell dazu steht, dass Beschäftigte des öffentlichen Dienstes zusätzliche Maßnahmen zur Altersvorsorge ergreifen sollten. Aus den in der Stellungnahme zu der Ziffer 3 genannten Gründen sieht die Landesregierung grundsätzlich keine Notwendigkeit, dass Beschäftigte des öffentlichen Dienstes allgemein zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Altersvorsorge ergreifen müssen. Es bleibt den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes selbstverständlich unbenommen, unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse (z. B. Eintritt in den öffentlichen Dienst erst bei fortgeschrittenem Alter, längere Ausfallzeiten für die Bemessung des Anspruchs auf die Altersversorgung) zusätzliche eigene Initiativen ihrer Wahl zu ergreifen, um sich und ihrer Familie im Alter ein höheres Einkommen zu sichern. Stratthaus Finanzminister 5

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