Tatbestand HI845595_7

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1 TK Lexikon Arbeitsrecht BAG Urteil vom AZR 174/01 Tatbestand HI845595_7 Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger ab dem 1. Januar 1999 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Vc BAT hat. Dabei geht es darum, ob das beklagte Land dem Kläger eine höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend zuweisen durfte oder ob sie dem Kläger auf Dauer zusteht. Nach seiner Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten ist der Kläger seit dem 28. Juli 1990 beim beklagten Land in dessen Versorgungsverwaltung (Versorgungsamt D ) beschäftigt. Nach 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Juli 1990 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes- Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung. Der Kläger war zunächst als Zuarbeiter-Hilfskraft in der Rentengruppe tätig und in der VergGr. VIII BAT eingruppiert. Die Rentengruppen entsprachen der damaligen Organisationsstruktur der Versorgungsverwaltung beim beklagten Land. Vom 1. Oktober 1991 bis 28. Februar 1993 wurde der Kläger an die Aufgaben eines Sachbearbeiters in der Rentengruppe herangeführt. Vom 1. März 1993 bis 30. Juni 1994 wurde er wieder als Zuarbeiter-Hilfskraft in der Rentengruppe beschäftigt. Im Anschluß erfolgte bis 4. Februar 1996 eine Heranführung an die Aufgaben eines Zuarbeiters in der Rentengruppe. Seit dem 27. März 1995 erhielt der Kläger Vergütung nach VergGr. VII BAT. Auf Grund eines Gutachtens traf die Landesregierung 1993 die Entscheidung, die Organisation im Bereich der Versorgungsverwaltung umzustrukturieren und die Aufbauorganisation in den Versorgungsämtern grundsätzlich dreistufig (Amtsleitung, Abteilungen, Gruppen) zu gliedern. Eine Vorgabe der Neuorganisation war, die Gruppen zu den einzelnen Gesetzesbereichen zu Abteilungen zusammenzufassen und ua. die Abteilung 2 (Soziales Entschädigungsrecht) und die Abteilung 3 (Schwerbehindertengesetz) einzurichten. Ein Gesetzesbereich sollte eine Abteilung bilden, so daß die Bearbeitung der Gesetzesbereiche Soziales Entschädigungsrecht und Schwerbehindertengesetz getrennt wurden. Die Organisation der Gruppen innerhalb der Abteilungen sollte für die einzelnen Gesetzesbereiche separat geregelt werden. Im Assistenzbereich (Stellen bis VergGr. VIb BAT) wurden ein Einsparpotential von 854 Stellen festgestellt und die entsprechenden Stellen als künftig wegfallend im Nachtragshaushalt 1993 für die Jahre deklariert. Mit Organisationserlassen erfolgte ab 1996 die Umsetzung der in Projektarbeit erarbeiteten konkreten Maßnahmen für den organisatorischen, personellen und fachlichen Bereich im Landesversorgungsamt und in den nachgegliederten elf Versorgungsämtern. Hieraus folgte, daß zwischen den Ämtern und dem Landesversorgungsamt eine Verschiebung von Stellen, Dienstposten und ggf. auch eine Versetzung von Beschäftigten erforderlich wurden. Auf Grund Organisationserlasses standen der Abteilung 3 (Schwerbehindertengesetz) des Versorgungsamtes D fünf sog. Schwerbehindertengruppen mit

2 jeweils einem Gruppenleiter (Beamten des gehobenen Dienstes), zwei Sachbearbeitern (Beamten des gehobenen Dienstes), fünf Bearbeitern (Sachbearbeiter des mittleren Dienstes) sowie drei bis vier Assistenzkräften (Aushilfen) zur Verfügung. Für das Versorgungsamt D ergab sich ab 1996 ein höherer Anteil an Stellen bzw. Dienstposten des gehobenen und mittleren Dienstes. Für den Bereich der Abteilung 3 (Schwerbehindertengesetz) waren dies im Jahr 1996 vier Dienstposten gehobener und viereinhalb Dienstposten mittlerer Dienst. Der volle Ausgleich sollte bis zum 31. Juli 2000 erreicht werden. Mit Schreiben vom 12. Februar 1996 übertrug das Versorgungsamt D dem Kläger nach der mit Wirkung vom 5. Februar 1996 durchgeführten Trennung der Gesetzesbereiche Schwerbehindertengesetz und Soziales Entschädigungsrecht vertretungsweise die Tätigkeit eines Sachbearbeiters mittlerer Dienst in der Schwerbehindertengruppe 4/Abteilung 3. In diesem Schreiben wurde dem Kläger ua. mitgeteilt: Wird dem Angestellten vertretungsweise eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht, und hat die Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung ( 24 Abs. 2 Satz 1 BAT). Nach Ablauf dieser Frist und entsprechender Bewährung in Ihrer neuen Funktion erhalten Sie weitere Mitteilung über die Gewährung der persönlichen Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütungsgruppe Vc BAT und Ihrer derzeitigen Vergütungsgruppe. Insbesondere wird Ihnen dann auch endgültig die von Ihnen zu vertretende Beschäftigte zugeordnet, während deren Abwesenheit längstens die Zulage gewährt werden kann. Am 6. Mai 1996 teilte das Versorgungsamt dem Kläger schriftlich mit, daß ihm ab dem 1. Mai 1996 und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung eine persönliche Zulage gemäß 24 Abs. 2 BAT in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der VergGr. Vc BAT und der VergGr. VIb BAT gewährt werde. Außerdem heißt es in diesem Schreiben: Die Gewährung Ihrer Zulage ist an den Zugang der Beamtenanwärterin des mittleren Dienstes, Frau M S, das ist nach derzeitigem Stand bis , gebunden. Zu Ihrer Information und zum besseren Verständnis teile ich Ihnen jedoch mit, daß eine Beendigung des Vorbereitungsdienstes von Frau S nicht in jedem Fall dazu führt, daß Ihnen die Zulage nicht mehr gewährt werden kann. Für die Abteilung Schwerbehindertengesetz sind mir vom Landesversorgungsamt NRW 26 Dienstposten für die Sachbearbeiter bzw. Sachbearbeiterinnen des mittleren Dienstes zugewiesen worden. Soweit diese Höchstgrenze von Stammdienstposten einschließlich der Zulagenempfänger nicht überschritten wird, wäre zur Zeit im Versorgungsamt D auch im Falle der Beendigung des Vorbereitungsdienstes der Frau S die Möglichkeit

3 gegeben, Ihnen vertretungsweise eine Zulage nach 24 Abs. 2 BAT zu gewähren. Mit Schreiben vom 25. August 1997 wurde dem Kläger mitgeteilt: hiermit gewähre ich Ihnen über den hinaus und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung die persönliche Zulage gemäß 24 Abs. 2 BAT in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütungsgruppe Vc und der Vergütungsgruppe VII BAT. Die Gewährung Ihrer Zulage ist an die Beurlaubung gemäß 85a LBG der Regierungshauptsekretärin v gebunden, das ist nach derzeitigem Stand bis Ich weise vorsorglich darauf hin, daß die Zulage jederzeit widerrufen werden kann. Schließlich wurde dem Kläger mit Schreiben vom 4. März 1998 mitgeteilt: Ab wird Ihnen nunmehr die vorübergehende höherwertige Tätigkeit und Gewährung einer persönlichen Zulage gemäß 24 Abs. 1 BAT übertragen. Allerdings weise ich darauf hin, daß die Zulage jederzeit widerrufen werden kann. Eine zeitliche Begrenzung enthält das Schreiben nicht. Wegen der vertretungsweisen Übertragung der Tätigkeit und insbesondere der beabsichtigten Zulagenzahlung ua. an den Kläger hatte sich das beklagte Land mit Schreiben vom 16. April 1996 an den örtlichen Personalrat gewandt, welcher mit Schreiben vom 23. April 1996 mitteilte, daß er der beabsichtigten Maßnahme zustimme. Bei den Verlängerungen der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf einen Angestellten wurde der Personalrat durch die Teilnahme eines Personalratsmitglieds an den Anpassungsgesprächen und durch Übersendung der angepaßten Dienstpostenliste beteiligt. In einem Schreiben vom 5. Mai 1997 bat der Personalrat darum, künftig keine Beschäftigungszusagen abzugeben, solange der Personalrat nicht zugestimmt habe. Am 29. November 1999 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß durch den weiteren Verlust von Dienstposten ab dem Haushaltsjahr 2000 sein Einsatz nach 24 Abs. 1 BAT mit Ablauf des 31. Dezember 1999 beendet sei. Mit Schreiben vom 28. Dezember 1999 wurde dem Kläger unter

4 Bezugnahme auf die Schreiben vom 25. August 1997 und vom 4. März 1998 mitgeteilt, daß seine Beschäftigung als Sachbearbeiter des mittleren Dienstes zum 31. Juli 2000 auslaufen müsse und damit auch die Zulage über diesen Zeitpunkt hinaus nicht mehr gezahlt werden könne. Zur Begründung ist ausgeführt, mit dem Aufgabenrückgang in den Abteilungen 2 und 3 des Versorgungsamtes D gingen zum 1. Januar ,5 Dienstposten des gehobenen und mittleren Dienstes verloren. Des weiteren kämen zum 1. August 2000 drei Beamtenanwärterinnen und drei Beamtenanwärter des mittleren und gehobenen Dienstes in den Abteilungen 2 und 3 zum Einsatz. Damit stünden zum einen ab 1. Januar 2000 und zum anderen ab 1. August 2000 für Assistenzkräfte entsprechend weniger Beschäftigungsmöglichkeiten in der Sachbearbeitung zur Verfügung. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es lägen keine sachlichen Gründe vor, ihm nur vorübergehend Sachbearbeitertätigkeiten zu übertragen. Beim beklagten Land bestehe ein dauernder Vertretungsbedarf, der offensichtlich auch durch haushaltstechnische Überlegungen bedingt sei. Das beklagte Land habe die ihm dem Kläger zugewiesenen Tätigkeiten rechtsmißbräuchlich nur vorübergehend und damit rechtlich auf Dauer übertragen. Deshalb sei nicht nur eine Zulage zu zahlen. Die vorübergehende Zuweisung der höherwertigen Tätigkeit sei, zumindest seit dem 1. August 1997, ohne Beteiligung des Personalrats erfolgt. Dem beklagten Land sei es daher verwehrt, etwaige sachliche Rechtfertigungsgründe für die vorübergehende Übertragung nachzuschieben, weil es diese dem Personalrat nicht mitgeteilt habe. Er habe somit einen einzelvertraglichen Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach der höheren VergGr. Vc BAT erwirkt; diese Vergütungsgruppe sei im Arbeitsvertrag niederzulegen. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Januar 1999 eine Vergütung nach VergGr. Vc BAT zu zahlen und dies im Arbeitsvertrag festzuschreiben. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, es sei zulässig gewesen, dem Kläger die höherwertige Tätigkeit nur vertretungsweise bzw. vorübergehend zu übertragen. Die mit Schreiben vom 4. März 1998 mit Wirkung ab 22. März 1998 erfolgte Umstellung von 24 Abs. 2 BAT auf 24 Abs. 1 BAT sei deshalb vorgenommen worden, weil Frau v nach Ausschöpfung der Höchstdauer der Beurlaubung unerwartet den Dienst nicht wieder aufgenommen habe, sondern aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sei. Es habe zuletzt nur die allgemeine Prognose der Entwicklung in den nächsten Jahren zur Verfügung gestanden. Es sei zu erwarten gewesen, daß sich für den Kläger entweder in der Abteilung 2 oder in der Abteilung 3 eine längerfristige Beschäftigungsmöglichkeit als Sachbearbeiter ergeben werde. Die Dienstpostenzusammenstellung vom 1. August 1998 weise für den mittleren Dienst noch ein Minus von eineinhalb Beschäftigten aus und die Dienstpostenliste mit Stand vom 31. Dezember 1999 noch ein Minus von drei Beschäftigten. Deshalb habe die Prognose im März 1998 den vorübergehenden höherwertigen Einsatz unter Widerrufsvorbehalt zugelassen. Erst

5 gegen Ende 1999 habe sich gezeigt, daß neben dem im März 1998 bekannten und berücksichtigten Zugang zweier Beamtenanwärterinnen Umstände eingetreten seien, die zu einem höheren Verlust an Dienstposten geführt hätten, als es erwartet worden sei. Dies sei zum einen der 10 %ige Antragsrückgang im Bereich des Schwerbehindertenrechts. Zum anderen habe die Einführung der EDV-Fachanwendung in der Abteilung 2 zu einer personellen Umstellung auf eine geringere Dienstpostenausstattung geführt und die Verlagerung von 2,5 Dienstposten notwendig gemacht. Der Personalrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Im übrigen komme es hierauf nicht an. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

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