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1 Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 10 Ca 4588/05 ArbG Leipzig Verkündet am Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter... und... auf die mündliche Verhandlung vom für Recht erkannt: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom Ca 4588/05 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Reduzierung der Arbeitszeit und des Gehalts des Klägers. Hintergrund ist die Frage, ob wirksame Rechtsgrundlage hierfür der Anwendungstarifvertrag zum Landesbezirks-Rahmentarifvertrag Beschäftigungssicherung in Sachsen zur Regelung einer besonderen regelmäßigen Arbeitszeit gemäß Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom , abgeschlossen zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft... (Bl. 14 bis 16 d. A.), sein kann.

2 Seite 2 Der 1956 geborene Kläger steht aufgrund eines Arbeitsvertrages vom (Bl. 9/10 d. A.) seit in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten als Verwaltungsangestellter. Er ist derzeit als Amtsjurist im Amt für Umweltschutz der Beklagten tätig und bezieht eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT-O. 3 des Arbeitsvertrages lautet: Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages-Ost (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. In der Sitzung vom beschloss der Stadtrat der Beklagten u. a. den Wegfall bzw. die Reduzierung von Stellen gemäß Stellenplan für das Jahr 2005 sowie eine weitere Reduzierung der Stellen bis Soweit die Stellenreduzierung nicht durch einen Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung aufgefangen werden könnte, sollte das Ziel durch Kündigungen erreicht werden. Hierauf unterzeichnete der Oberbürgermeister der Beklagen den Anwendungstarifvertrag (im Folgenden: AnwTV) vom (siehe Bl. 104 d. A.). Der AnwTV sieht in 2 für die Beschäftigten der Stadtverwaltung der Beklagten, soweit nicht durch 1 ausgenommen, für die Zeit vom bis eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 36 Stunden sowie in 4 den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen für die hiervon erfassten Arbeitnehmer vor (Bl. 15 d. A.). Mit Formularschreiben vom Dezember 2004 (Bl. 11 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, ab betrage seine wöchentliche Arbeitszeit nach dem AnwTV 36 Stunden und sein Bruttogehalt 90 % der jeweiligen Tabellenwerte des BAT-O. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom sowie mit zwei Anwaltsschreiben vom und (Bl. 12, 22 bis 24 und 25 bis 27 d. A.). Die Beklagte zahlt an den Kläger seit Januar 2005 ein um 10 % = 443,02 brutto reduziertes Monatsgehalt und beschäftigt ihn mit 36 Stunden/Woche.

3 Seite 3 Mit am beim Arbeitsgericht eingegangener Klage wendet sich der Kläger gegen die Reduzierung der Arbeitszeit und der Vergütung. Der Kläger hat vorgetragen: Mangels Verbandsmitgliedschaft fände der AnwTV auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung. 3 des Arbeitsvertrages erfasse diesen Tarifvertrag nicht, da die Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht an diesen Tarifvertrag gebunden gewesen sei. Auch handele es sich nicht um eine Tarifwechselklausel. Im Übrigen verstoße sollte sich 3 des Arbeitsvertrages doch auf diesen Tarifvertrag erstrecken die Klausel gegen die 305 c Abs. 1, 307 Abs. 1 Nr. 2 BGB, jedenfalls aber gegen zwingendes Kündigungsschutzrecht sowie gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Vom AnwTV seien nämlich nicht alle Arbeitnehmer der Beklagten erfasst. Es gäbe keinen sachlichen Grund für eine Differenzierung. Im Übrigen halte sich die Beklagte nicht an den AnwTV, da sie Stellen ausgeschrieben habe, Nebenabreden zur Umgehung des AnwTV getroffen habe und Arbeitnehmer in der ARGE zu Überstunden heranziehe. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.873,22 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 443,02 seit dem , , , , , , , , , und zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den hinaus wöchentlich 40 Stunden zu beschäftigen und dementsprechend zu vergüten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat entgegnet, 3 des Arbeitsvertrages enthalte eine wirksame dynamische Verweisung im Sinne einer Gleichstellungsabrede, da die für den Betrieb

4 Seite 4 fachlich und räumlich einschlägigen Tarifverträge in Bezug genommen seien. Die Herausnahme einzelner Arbeitnehmer aus dem persönlichen Geltungsbereich des AnwTV sei aufgrund Besonderheiten in deren Beschäftigung nicht willkürlich. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom die Klage abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sowie den Streitwert auf ,72 festgesetzt. Es hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 187 bis 195 d. A.), u. a. ausgeführt, aufgrund des 3 des Arbeitsvertrages und der Öffnungsklausel in 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung (TVSozAbs) finde auf das Arbeitsverhältnis der Landesbezirks- Rahmentarifvertrag Beschäftigungssicherung in Sachsen zur Regelung einer besonderen regelmäßigen Arbeitszeit gemäß 3 TVSozAbs (im Folgenden: LA-RTV) sowie der AnwTV Anwendung. 5 LA-RTV enthalte seinerseits eine Ermächtigungsgrundlage für den AnwTV auf Dienststellen- bzw. Betriebsebene. Es sei die Mitunterzeichnung durch den Kommunalen Arbeitgeberverband und die Gewerkschaft... vorgesehen. 3 des Arbeitsvertrages verstoße nicht gegen die 305 c Abs. 2, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es läge eine typische Vertragsklausel für Arbeitsverträge des öffentlichen Dienstes vor. Diese sei auch nicht unklar. Bereits bei Vertragsschluss hätte 3 TVSozAbs gegolten. Der Kläger hätte nicht darauf vertrauen können, die Öffnungsklausel werde nie zur Anwendung kommen. Es läge auch kein Verstoß gegen höherrangiges Recht vor. Die Arbeitszeit sei durch die Tarifvertragsparteien selbst herabgesetzt worden. Dem Arbeitgeber verbleibe kein Gestaltungsspielraum. Das Kündigungsschutzgesetz gäbe keinen Schutz vor der Änderung von Arbeitsbedingungen. Die Nichteinbeziehung der in 1 AnwTV genannten Personengruppen sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, da sachliche Gründe vorlägen. Im Falle der Tarifwidrigkeit gäbe es im Übrigen keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Gegen dieses ihm am zugestellte Urteil richtet sich die am beim Landesarbeitsgericht eingegangene und am ausgeführte Berufung

5 Seite 5 des Klägers. Dieser weist darauf hin, die Öffnungsklausel des 3 TVSozAbs sei erst mit 2. Änderungstarifvertrag vom vereinbart worden. Die Gleichstellungsabrede des Arbeitsvertrages könne sich nicht auf diese spätere geänderte Fassung beziehen. Im Übrigen sei der AnwTV nicht als Tarifvertrag im Sinne der Öffnungsklausel des 3 TVSozAbs wirksam. Zwar sei der LA-RTV ein bezirklicher Tarifvertrag im Sinne dieser Vorschrift. Jedoch sei die Öffnungsklausel in dessen 5 unzulässig. Es handele sich nämlich um eine unzulässige Delegation der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Die Mitunterzeichnung des AnwTV durch die Bezirkstarifvertragsparteien mache diesen Tarifvertrag noch nicht zu einem bezirklichen Tarifvertrag im Sinne des 3 Abs. 1 TVSozAbs. Im Übrigen sei die Inbezugnahmeklausel des Arbeitsvertrages nicht klar und verständlich formuliert. Der Kläger habe nicht erkennen können, was auf ihn zukomme. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom , Az. 10 Ca 4588/05, abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.202,28 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 443,02 seit dem , , , , , , , , , , , , und zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch über den hinaus wöchentlich 40 Stunden zu beschäftigen und dementsprechend zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

6 Seite 6 Nach Ansicht der Beklagten seien der LA-RTV und der AnwTV Teil der Tarifentwicklung, nach welcher der Kläger zu behandeln sei. Vorsorglich werde auf die früher geltende Vorschrift des 15 c Abs. 2 BAT-O hingewiesen. Mit der Unterschrift der Bezirkstarifvertragsparteien unter den AnwTV hätten diese sich die letzte Entscheidung über eine Arbeitszeitverkürzung im Sinne des 3 TVSozAbs vorbehalten. Zumindest läge ein Firmentarifvertrag vor. Ein solcher sei von der Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag mit umfasst. Die Gleichstellungsabrede erstrecke sich auf alle für den Arbeitgeber einschlägigen Tarifverträge. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze bei den Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die gemäß 64 ArbGG statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Erweiterung des Leistungsantrags zu Lasten des Feststellungsantrags in zweiter Instanz stellt, da der Klagegrund nicht geändert worden ist, keine Klageänderung dar ( 264 ZPO). II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger derzeit kein Anspruch auf Beschäftigung in einem Ausmaß von 40 Stunden in der Woche zusteht. Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch erkannt, dass

7 Seite 7 sich die Vergütung des Klägers für den beanspruchten Zeitraum lediglich an der reduzierten Arbeitszeit orientiert. Die Berufungskammer folgt den zutreffenden Erwägungen des Arbeitsgerichts ( 69 Abs. 2 ArbGG) und führt lediglich ergänzend und bestätigend aus: 1. 3 des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien verweist auf die Anwendbarkeit des BAT-O und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge. Es handelt sich somit um eine dynamische Bezugnahme. Nimmt der Arbeitgeber in einem von ihm vorformulierten Arbeitsvertrag dynamisch auf einschlägige Tarifverträge Bezug, an welche er selbst gebunden ist, so liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls für Arbeitsverträge, die vor dem wie hier abgeschlossen worden sind, eine Gleichstellungsabrede vor (vgl. z. B. BAG, Urteil vom AZR 296/05 in NZA 2006, 744 bis 746). Zweck einer solchen Vereinbarung ist die Gleichstellung der nicht tarifgebundenen mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern der Beklagten. 2. Die Unklarheitenregel des 305 c Abs. 2 BGB steht hier nicht entgegen. Mit der arbeitsvertraglichen Verweisung soll eine fehlende Tarifbindung des Klägers ersetzt werden. Dies entspricht dem Gleichstellungszweck der Verweisungsklausel. Bereits nach dem Wortlaut erstreckt sich die Verweisungsklausel auf alle für den Arbeitgeber fachlich und betrieblich einschlägigen Tarifverträge. In dieser Weise wurde im Übrigen auch das Arbeitsverhältnis bisher durchgeführt. 3. Die für den Kläger gültige Arbeitszeit und das von ihm zu beanspruchende Entgelt sind deshalb mangels entgegenstehender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen den einschlägigen Tarifbestimmungen zu entnehmen. Da die Parteien die Einstellung des Klägers als vollbeschäftigten Angestellten vereinbart hatten, wäre die für ihn gültige Arbeitszeit an sich 15 Abs. 1 BAT-O zu entnehmen; dem Kläger stünde somit eine regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche zu.

8 Seite 8 Gemäß 3 des TVSozAbs in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom mit Fristverlängerungen zuletzt durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom kann jedoch die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des 15 BAT-O durch bezirklichen Tarifvertrag zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen und damit zur Sicherung der Arbeitsplätze herabgesetzt werden. Der TVSozAbs ist von seinem persönlichen Geltungsbereich her anwendbar auf die unter den BAT-O fallenden Arbeitsverhältnisse und stellt damit einen den BAT-O ergänzenden Tarifvertrag dar. Vorläufer der Regelung des 3 TVSozAbs war 15 c BAT-O. Die Regelung des 15 c BAT-O galt bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages. Schon deshalb kann die Möglichkeit einer abgesenkten besonderen regelmäßigen Arbeitszeit nicht im Sinne einer Überraschungsklausel gewertet werden. Im Übrigen unterliegen Tarifverträge einem immanenten Änderungsvorbehalt, was dem Kläger durch die ausdrückliche Verweisung in 3 des Arbeitsvertrages auf die Änderungen der Tarifverträge deutlich vor Augen geführt wurde (vgl. hierzu auch BAG, Urteil vom AZR 405/02 in NZA 2004, 215). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch bei Abschluss des Arbeitsvertrages im Jahre 1997 mit einer beschäftigungssichernden Tarifpolitik zu rechnen war Abs. 1 TVSozAbs enthält eine Ermächtigungsgrundlage zum Abschluss bezirklicher Tarifverträge zur Absenkung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des 15 BAT-O auf bis zu 80 %. Hiervon hat 2 des LA-RTV Gebrauch gemacht. Allerdings bestimmt dieser Tarifvertrag nicht den örtlichen Bereich im Einzelnen und auch nicht das genaue Maß der abgesenkten Arbeitszeit. Dies bleibt den gesondert abzuschließenden Anwendungstarifverträgen vorbehalten. Gemäß 5 Abs. 4 LA-RTV bedürfen die Anwendungstarifverträge zu ihrer Wirksamkeit der Unterzeichnung durch die Tarifvertragsparteien des LA-RTV, nämlich des... e. V. und des Gegen eine solche Handhabung ergeben sich keine Bedenken.

9 Seite 9 Zwar enthält 3 Abs. 1 TVSozAbs im Gegensatz zu der Vorgängerregelung des 15 c) BAT-O nur die Ermächtigung zum Abschluss bezirklicher Tarifverträge. Es liegt jedoch in der Tarifhoheit der Bezirkstarifvertragsparteien, die genaue Festlegung des örtlichen Geltungsbereichs und die genaue Bestimmung des Maßes der abgesenkten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit den örtlichen Tarifvertragsparteien vorzubehalten. Auf diese Weise wird den örtlichen Gegebenheiten auch am besten Rechnung getragen. Damit wird die durch den TVSozAbs allein den Bezirkstarifvertragsparteien zugewiesene Normsetzungsbefugnis nicht aus der Hand gegeben. Es obliegt allein den Bezirkstarifvertragsparteien, ob sie für ihren Geltungsbereich von der allein ihnen ermöglichten Absenkung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Gebrauch machen. So ist es hier durch den LA-RTV geschehen. Dieser enthält auch Vorgaben über die nähere Ausgestaltung. Abgesehen davon sichert 5 Abs. 4 LA-RTV die Entscheidungsmacht der Bezirkstarifvertragsparteien auch über die Anwendungstarifverträge. Diese Vorschrift statuiert die Zustimmung der Bezirkstarifvertragsparteien zum Anwendungstarifvertrag als dessen Wirksamkeitsvoraussetzung. Ergänzend ist anzumerken, dass der AnwTV auch als Haustarifvertrag gewertet werden könnte, dessen Wirkungen sich unabhängig von einer Ermächtigungsgrundlage in Verbandstarifverträgen entfaltete. Denn der Haustarifvertrag verdrängt als die speziellere Regelung grundsätzlich einen Verbandstarifvertrag; dies gilt auch dann, wenn Regelungen des Verbandstarifvertrages zu Lasten der Arbeitnehmer verdrängt werden (vgl. BAG, Urteil vom AZR 655/99 in EzA Nr. 14 zu 4 TVG Tarifkonkurrenz m. w. N.). Da 3 des Arbeitsvertrages als umfassende Gleichstellungsabrede zu sehen ist, wäre der AnwTV auch bei einer derartigen Charakterisierung auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anwendbar.

10 Seite 10 III. Da die Berufung erfolglos blieb, trägt der Kläger als Berufungsführer die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, 97 Abs. 1 ZPO. IV. Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst. Die Entscheidung hält sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

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