Landtag Brandenburg P-AASGFF 6/ Wahlperiode

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1 Landtag Brandenburg P-AASGFF 6/ Wahlperiode Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Protokoll - Teil Sitzung (öffentlich) 4. November 2015 Potsdam - Haus des Landtages Uhr bis Uhr Vorsitz: Sylvia Lehmann (SPD) Protokoll: Stenografischer Dienst Kirsten Petersen Anwesende Ausschussmitglieder: stellv. Kristy Augustin (CDU) Diana Bader (DIE LINKE) stellv. Dr. Andreas Bernig Steffen Königer (AfD) Sylvia Lehmann (SPD) Dr. Martina Münch (SPD) Ina Muhß (SPD) Ursula Nonnemacher (GRÜNE/B90) Raik Nowka (CDU) Roswitha Schier (CDU) René Wilke (DIE LINKE) Datum der Ausgabe:

2 Landtag Brandenburg P-AASGFF 6/10-1 S. 2 Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz Tagesordnung: Teil 1 1. Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes, Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/2482 Anhörung Teil 2 2. Aktuelles 3. Ausbildungsjahr 2015/ Aktueller Stand der Versorgung von Jugendlichen mit Ausbildungsplätzen und Auswertung des 13. Zukunftstags für Mädchen und Jungen im Land Brandenburg am 23. April 2015 (auf Antrag der CDU-Fraktion) Bericht des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 4. Fortentwicklung der Pflegestützpunkte (auf Antrag der CDU-Fraktion) Bericht des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 5. Unterbringung, Versorgung und Betreuung von Flüchtlingen und Asylsuchenden im Land Brandenburg (auf Antrag aller Fraktionen) Bericht des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie i. V. m. Die psychosoziale Versorgung von Flüchtlingen im Land Brandenburg verbessern, Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Drucksache 6/1899 Anhörung von Gästen: - Dr. med. Ulrich Niedermeyer, Sprecher der Arbeitsgemeinschaft der Leiterinnen und Leiter Psychiatrischer Abteilungen und Fachkliniken im Land Brandenburg 6. Verschiedenes

3 Landtag Brandenburg P-AASGFF 6/10-1 S. 3 Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz Aus der Beratung: Vorsitzende Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! Sehr verehrte Gäste! Ich begrüße Sie sehr herzlich zu unserer 10. Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und eröffne die Sitzung. Den Ausschussmitgliedern sind die Protokolle der 8. und 9. Sitzung zugegangen. Ich frage zunächst, ob es Einwendungen, Hinweise, Bemerkungen zum Protokoll der 8. Sitzung am 9. September 2015 gibt? Wenn das nicht der Fall ist, komme ich zur Abstimmung. Ich stelle im Ergebnis Einstimmigkeit fest. Damit ist die Richtigkeit des Protokolls bestätigt. Ich komme nun zum Protokoll der 9. Sitzung am 30. September Gibt es Ihrerseits Einwendungen, Hinweise, Ergänzungen? Das ist nicht der Fall. Dann komme ich zur Abstimmung. Ich stelle im Ergebnis auch hier Einstimmigkeit fest. Damit ist die Richtigkeit des Protokolls bestätigt. Ich komme zur Tagesordnung. Gibt es Ihrerseits dazu Änderungsanträge, Ergänzungswünsche? Das ist nicht der Fall. Dann verfahren wir einvernehmlich nach dieser Tagesordnung. Zu TOP 1: Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes, Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/2482 Vorsitzende: Anhörung Wir beginnen mit der Anhörung zum Landespflegegeldgesetz. Ich begrüße unsere Gäste. Als Erstes erhält Frau Kocaj vom Landkreistag Brandenburg das Wort. Frau Kocaj (Landkreistag Brandenburg e. V.): Sehr geehrte Frau Vorsitzende! Sehr geehrte Abgeordnete! Sehr geehrte Frau Ministerin! Unsere Stellungnahme vom 28. Oktober 2015 liegt Ihnen vor. Ich fasse mich daher kurz und beschränke mich auf zwei Aspekte: Der eine ist die Konnexität. Wir vermissen entsprechende Regelungen im Gesetzentwurf der Landesregierung. Die Erhöhung des Landespflegegeldes für den Personenkreis der schwerbehinderten Menschen nach 2 Nr. 1 Landespflegegeldgesetz führt zu Mehraufwendungen bei den örtlichen Trägern der Sozialhilfe. Diese sind nach dem Konnexitätsprinzip gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Landesverfassung vom Land auszugleichen.

4 Landtag Brandenburg P-AASGFF 6/10-1 S. 4 Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz Die Mehraufwendungen ergeben sich zum einen aus den sogenannten Zweckausgaben, also den Leistungen selbst, und zum anderen aus dem Verwaltungsaufwand, der mit der Erfüllung der Aufgaben verbunden ist. Beide Aspekte werden nicht entsprechend berücksichtigt. Der Mehraufwand bei den Verwaltungsaufgaben entsteht durch die erforderlichen Neubescheidungen und die Bearbeitung zu erwartender Widersprüche gegen die Anrechnung des erhöhten Landespflegegeldes auf die Blindenhilfe nach 72 SGB XII. Auch wenn diesen voraussichtlichen Mehraufwendungen bei den Zweckausgaben und den Verwaltungsaufgaben möglicherweise Einsparungen bei der Blindenhilfe nach 72 SGB XII gegenüberstehen sollten, ist eine ausdrückliche Regelung zum Kostenausgleich nach dem Konnexitätsprinzip im Landespflegegeldgesetz selbst erforderlich. Diese vermissen wir. In der Begründung des Gesetzentwurfs geht die Landesregierung zwar auf Konnexitätsfragen ein, kommt aber zu dem Ergebnis, dass ein Ausgleich nicht erforderlich ist, weil die Mehraufwendungen sowohl bei den Zweckausgaben als auch bei den Verwaltungsausgaben durch Einsparungen an anderer Stelle kompensiert werden. Diese Herangehensweise ist aus unserer Sicht nicht richtig. Wir haben hier ganz unterschiedliche Sachverhalte. Die Leistungen nach 2 Nr. 1 Landespflegegeldgesetz liegen zwar in der Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte und die Aufgaben wurde den Landkreisen und kreisfreien Städten erstmalig bereits 1992 übertragen, also vor Einführung des Konnexitätsprinzips in unsere Landesverfassung. Der Landtag hat gleichwohl in seiner Entschließung zu den Konnexitätsregelungen festgehalten, dass Ausgleichszahlungen auch dann zu leisten sind, wenn bereits übertragene Aufgaben nachträglich verändert, insbesondere wenn Standarderhöhungen eingeführt werden. Mit einer solchen Standarderhöhung haben wir hier zu tun. Das Landespflegegeld wird insgesamt erhöht, sodass ein ausgleichspflichtiger Tatbestand vorliegt. Für die Leistungen der Blindenhilfe, die hier als Kompensationstatbestand angeführt werden, haben wir einen Kostenerstattungsanspruch gegen das Land bereits aus dem AG-SGB XII. Hier eine Kompensation anzunehmen ist schon systematisch falsch. Die Aufgaben der Blindenhilfe wurden den Landkreisen und kreisfreien Städten mit dem Ausführungsgesetz zum SGB XII übertragen. Es handelte sich um eine Aufgabe des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, sodass wir hier nach dem Konnexitätsprinzip bereits einen hundertprozentigen Ausfinanzierungsanspruch haben. Wenn die Landesregierung in ihrer Begründung Berechnungen anführt, die wir auch nachvollziehen können - ich habe nachgefragt und eine zufriedenstellende Antwort aus dem Referat bekommen -, so muss ich sagen: Es geht uns nicht um die rechnerische Darstellung in dem Gesetzentwurf, sondern um den grundsätzlichen Tatbestand. Die 15 %, die hier als Einsparpotenzial bei den örtlichen Trägern der Sozialhilfe angesetzt werden, basieren auf dem zugegebenermaßen sehr schwierigen Kostenerstattungssystem im AG-SGB XII. Sie haben damals, als dieses Gesetz verabschiedet wurde, im Grunde eine Paketlösung für die Kostenerstattung gefunden, die

5 Landtag Brandenburg P-AASGFF 6/10-1 S. 5 Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz sowohl die ambulanten als auch die stationären Leistungen umfasst. Das hat aber nichts damit zu tun, dass wir für die übertragenen Aufgaben den hundertprozentigen Ausfinanzierungsanspruch nach dem Konnexitätsprinzip haben. Hier werden - zugegebenermaßen komplizierte - Tatbestände vermischt, die so nicht Bestand haben können. Ich belasse es bei diesen Ausführungen zum Konnexitätsprinzip. Ich habe deutlich gemacht: Uns reichen die Angaben hierzu im Gesetzentwurf nicht aus. Wir erwarten eine konkrete Ausfinanzierungsregelung, die dem Konnexitätsprinzip entspricht. Der zweite Aspekt, auf den ich eingehen möchte, sind die Anrechnungsregelungen in 5 Landespflegegeldgesetz, was die Leistungen der Pflege angeht. Hier hatten wir im Vorfeld angeregt, diese Anrechnungsregelungen an den derzeitigen Gesetzesstand im SGB XI anzupassen. Wir haben hier einmal eine Regelung in 5 Absatz 1 Satz 2, wonach insbesondere Leistungen nach dem SGB XI angerechnet werden sollen, und eine Konkretisierungsregelung in 5 Absatz 2, nach der die Leistungen nach den 36 bis 38 SGB XI insbesondere und mit einem bestimmten Prozentsatz angerechnet werden sollen. Es gab zwischenzeitlich sehr viele Änderungen im SGB XI. Es wurden neue Leistungen eingeführt, beispielsweise der Wohngruppenzuschlag nach 38a SGB XI. Hier ergeben sich auch ohne das Landespflegegeldgesetz komplizierte Anrechnungsregelungen im Rahmen der Sozialhilfe. Die setzen sich im Bereich des Landespflegegeldgesetzes fort. Wir würden sehr empfehlen, sich diese Leistungen noch einmal anzuschauen und auch hier die Anrechnungsregelungen anzupassen. Frau Prof. Dr. Kuhn-Zuber (Katholische Hochschule für Sozialwesen Berlin): Als ich mich auf Bitten der Fraktion GRÜNE/B90 vor ein paar Wochen das erste Mal mit dem Landespflegegeldgesetz beschäftigte, fand ich das Gesetz und seine Intentionen bestechend. Menschen mit Behinderungen, schwerbehinderte Menschen, blinde Menschen, gehörlose Menschen erhalten einkommens- und vermögensunabhängige finanzielle Unterstützung, um behinderungsbedingte Mehraufwendungen auszugleichen. So spricht auch der Antrag der Regierungsfraktionen vom Paradigmenwechsel: weg von der Fürsorge, hin zu Selbstbestimmung und Teilhabe. Ziel des Landespflegegeldgesetzes ist es - so sieht es auch die Begründung des Gesetzentwurfs vor -, die anspruchsberechtigten Menschen darin zu unterstützen, ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen und am Leben der Gemeinschaft teilzuhaben. Verfolgt man die Diskussion um das Bundesleistungsgesetz und die Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem System der Sozialhilfe, wird deutlich, dass das Landespflegegeldgesetz dem Grunde nach gar nicht als Pflegegeld angelegt ist - um also Pflege im Sinne von Pflegeleistungen abzudecken -, sondern vielmehr die Form eines Teilhabegeldes hat; diese Diskussion wird gerade aktiv geführt.

6 Landtag Brandenburg P-AASGFF 6/10-1 S. 6 Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz Zudem beinhaltet das Landespflegegeldgesetz Brandenburg nicht nur Leistungen für blinde Menschen, wie es in allen anderen Bundesländern auch ist, sondern vermittelt auch gehörlosen und schwerbehinderten Menschen einen Leistungsanspruch. Damit sticht es unter den anderen Bundesländern hervor. Außer in Brandenburg gibt es nur noch in Sachsen entsprechende leistungsberechtigte Personen, wobei sich in Sachsen der Anspruch auf Kinder unter 18 Jahren bei schwerbehinderten Menschen beschränkt. Teilhabe und Selbstbestimmung, Nachteilsausgleich für behinderungsbedingte Mehraufwendungen - darum geht es, nicht um Leistungen, die das SGB XI definiert. Es geht also nicht um einen Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, der damit abgedeckt werden soll, sondern wenn wir von Selbstbestimmung und Teilhabe sprechen, geht es darum, Mehraufwendungen auszugleichen, die behinderungsbedingt notwendig sind. Diese Ziele - die Selbstbestimmung und Teilhabe - sollten sich im Gesetz auch niederschlagen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Erhöhung des Landespflegegeldes war überfällig. Das Land Brandenburg ist zum Beispiel im Bereich des Blindengeldes Schlusslicht unter allen Bundesländern. Im Vergleich beispielsweise mit Nordrhein-Westfalen besteht eine Leistungsdifferenz von 387 Euro; das ist eine Menge. Auch wenn man den Vergleich im Bundesdurchschnitt 2015 zieht, stellt man eine Differenz von 150 Euro fest. Das ist für die Betroffenen erheblich. Die vorgesehene Erhöhung verringert diesen Abstand etwas. Es wird mit der Erhöhung um 30 % die Höhe des Blindengeldes, das von 1997 bis 2002 galt, etwas überschritten. In Anbetracht der Tatsache, dass das Blindengeld seit 1994 kontinuierlich gesunken und seit 2003 unverändert ist, wird diese Erhöhung ohne Weiteres zur Entlastung der Betroffenen führen. Angesichts der behindertenpolitischen Entwicklungen, wie sie sich seit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention abzeichnen, wären gleichwohl mit der Gesetzesänderung weitere Schritte zu überlegen, die dem Teilhabegedanken auch auf Landesebene Rechnung tragen. Die erste Frage, die sich mir gestellt hat, ist die der Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises. Die Unterscheidung nach Behinderungs- oder Beeinträchtigungsformen ist dem geltenden Verständnis von Behinderung fremd. Als Menschen mit Behinderungen gelten nach Artikel 1 der UN- Behindertenrechtskonvention Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Warum nur schwerbehinderte Menschen in diesem Fall anspruchsberechtigt sind, deren Beeinträchtigung im Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder beider Hände oder in entsprechenden Lähmungen besteht, lässt sich in diesem Zusammenhang nur schwer nachvollziehen.

7 Landtag Brandenburg P-AASGFF 6/10-1 S. 7 Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz Zudem - das ist eine erhebliche Einschränkung des Leistungsanspruchs - besteht hier überhaupt kein Anspruch auf Landespflegegeld, wenn diese Menschen Ansprüche nach dem SGB XI haben, also leistungsberechtigt nach der Pflegeversicherung sind. Das heißt, sie dürfen nicht pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sein. Die aufgeführten Beeinträchtigungen, die zu einem Anspruch nach dem Landespflegegeldgesetz führen, werden in der Regel auch zur Pflegebedürftigkeit führen. Menschen ohne Hände werden pflegebedürftig sein, weil sie im täglichen Leben Unterstützung benötigen. Das ist also der eine Punkt: Der anspruchsberechtigte Personenkreis. Der zweite Punkt, auf den ich eingehen möchte und den ich sehr wichtig finde, betrifft die Ausschlussregelungen, die das Gesetz aufführt, also nicht nur den Ausschluss der schwerbehinderten und gehörlosen Menschen grundsätzlich, wenn sie SGB XIleistungsberechtigt sind, sondern den Ausschluss der Menschen, die in Einrichtungen und stationären Wohnformen, Heimen und Anstalten leben müssen. Das ist ein erheblicher Nachteil für die Betroffenen und widerspricht ganz entschieden dem Grundgedanken von Teilhabe und Selbstbestimmung, was das Ziel dieses Gesetzes bzw. dieser finanziellen Leistungen ist. Schwerbehinderte, blinde, gehörlose Menschen haben in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen - so sagt es 4 Absatz 1 des Landespflegegeldgesetzes - keinen Anspruch auf das Landespflegegeld. Damit steht das Land Brandenburg neben Rheinland-Pfalz, wo es eine ähnliche Vorschrift gibt, mit diesem Ausschluss allein. Es ist in fast allen anderen Bundesländern, wenn Menschen in Heimen oder Anstalten leben, nicht so, dass sie grundsätzlich vom Erhalt des Landespflegegeldes oder des Blindengeldes ausgeschlossen werden. Es wird gekürzt, die Zahlbeträge werden geringer, aber auch nur dann, wenn die Unterbringung von öffentlichrechtlichen Kostenträgern ganz oder teilweise übernommen wird. Einen kompletten Ausschluss gibt es nur in Brandenburg und in Rheinland-Pfalz teilweise. Man muss dabei bedenken, dass man grundsätzlich davon ausgehen kann, dass viele Menschen nicht freiwillig in Einrichtungen, Heimen und Anstalten wohnen, sondern weil sie keine andere Wahl haben, weil es keinen barrierefreien Wohnraum gibt - das wird in Brandenburg nicht anders sein als in Berlin -, weil es keine sozialräumliche Infrastruktur gibt oder die notwendigen Assistenzleistungen nicht finanziert werden, auch unter Bezug auf den Mehrkostenvorbehalt der Sozialhilfe. Damit sind diese Menschen doppelt gestraft, weil ihnen nicht ermöglicht wird, selbstbestimmt zu wohnen und sie zum anderen auch noch ihren Anspruch auf eine Teilhabeleistung verlieren, die für ihre Selbstbestimmung vorgesehen ist. Das steht im Widerspruch zur Intention des Gesetzes und auch im Widerspruch zur Entwicklung im Recht der Menschen mit Behinderungen. Abgesehen davon, dass die UN-Behindertenrechtskonvention das Recht auf unabhängige Lebensführung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als zentrales Anliegen kennt, beinhalten auch - dies als Beispiel - die Eckpunkte der Arbeits- und Sozialministerkonferenz von 2012 zur Reform der Eingliederungshilfe das Ziel, personenzentrierte Teilhabeleistungen, und zwar

8 Landtag Brandenburg P-AASGFF 6/10-1 S. 8 Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz unabhängig von der Wohnform, zu gewähren. Auch da ist es wichtig, Leistungen nicht an der Wohnform, die oft nicht freiwillig gewählt ist, festzumachen. Zum Dritten geht es mir - meine Vorrednerin sprach dies schon an - um die Anrechnung der Leistungen der Pflegeversicherung. Ich sehe das etwas anders als sie. Diese Anrechnungsregelungen gelten grundsätzlich ohnehin nur für blinde Menschen, denn die anderen sind ohnehin von diesen Leistungen ausgeschlossen, wenn sie Leistungen nach dem SGB XI erhalten. Auch da ist die Anrechnungsregelung mit 70 % höher als in allen anderen Bundesländern. Viele andere Bundesländer unterscheiden das nach Pflegestufe oder haben eigene Regelungen. Brandenburg ist das einzige Bundesland, das eine so hohe Anrechnungsregelung hat. Auf Bundesebene ist die Blindenhilfe noch ähnlich strukturiert, aber alle anderen Bundesländer haben das nicht. Ich finde angesichts der Tatsache, dass es tatsächlich um eine andere Zielrichtung geht, dass das Landespflegegesetz überarbeitungsbedürftig ist. Ich möchte zum Abschluss noch einmal betonen, dass die Erhöhung des Landespflegegeldes positiv ist, es aber wünschenswert wäre, dass die Intentionen des Landespflegegeldgesetzes, die immer wieder durchschimmern, auch in den rechtlichen Regelungen sichtbar werden. Herr Haar (Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Brandenburg e. V.): Vielen Dank für die Einladung und die Möglichkeit, vor Ihnen zu sprechen. Ich soll Ihnen die Grüße der Mitglieder unseres Verbandes und aller blinden und sehbehinderten Menschen überbringen, die uns und unsere Arbeit kennen. Dank an die Abgeordneten, Dank an die Landesregierung und die Fraktionen! Es war Zeit, es war überfällig, das Landespflegegeld zu verändern. Wie wir schon gehört haben, wurde es bisher nur gekürzt, und das ist für die Betroffenen nicht besonders ermutigend. Das Landespflegegeld macht weder jemanden reich, noch wird es die Behinderung beseitigen. Es kann nur ein kleiner finanzieller Ausgleich sein. In letzter Zeit haben sich die Bedingungen, unter denen blinde und sehbehinderte Menschen in unserem Land leben, vollkommen geändert. Alles läuft auf visuelle Kommunikation hinaus. Blinde können nicht an allem teilhaben, da sie die Informationen nicht sehen können. Der Mensch nimmt zu über 85 % seine Umwelt durch das Sehen wahr. Wir haben das Problem, dass ca. 75 % der blinden Menschen arbeitslos sind. Trotz aller Bemühungen auch hier im Land Brandenburg ist das nach wie vor eine ganz große Schwierigkeit und für ein reiches Land wie Deutschland eine beschämende Angelegenheit. Die Arbeits- und Sozialministerkonferenz hat vor zwei Jahren das Problem der Taubblindheit behandelt. Seitdem haben wir nichts mehr davon gehört, weder vom Symbol für den Schwerbehindertenausweis noch von einem finanziellen Ausgleich im Land Brandenburg. In den anderen Bundesländern ist es so - inzwischen hat man

9 Landtag Brandenburg P-AASGFF 6/10-1 S. 9 Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz auch den Begriff der Taubblindheit definiert, den es als Rechtsbegriff nicht gibt -, dass Taubblinde das Doppelte der Leistungen erhalten. Man muss sich auch vor Augen führen, welche Probleme es gibt, wenn 72 SGB XII - Blindenhilfe - vorrangig gewährt wird: Diese blinden Menschen können nicht sparen. Sie können sich nie eine Wohnung oder ein Haus kaufen. Sie können keine großen Reisen unternehmen, ja nicht einmal ordentliche Versicherungen abschließen, weil all das als Vermögen zählt. Wir bitten darum, dass das Problem der taubblinden Menschen noch einmal behandelt sowie die Frage geklärt wird, ob das Landespflegegeld wie in Berlin dynamisiert wird. Wir bitten auch darum, das Problem der sehbehinderten Menschen noch einmal zu beraten. In sechs Bundesländern gibt es ein sogenanntes Kleines Blindengeld. Bei unseren Nachbarn in Berlin bekommt man - wenn man Pech hat und in Hönow auf der falschen Straßenseite wohnt - ein niedrigeres Blindengeld und als Sehbehinderter keine Leistung. Was sich in letzter Zeit auch sehr verändert hat, ist die Inanspruchnahme von Assistenz, die ein Blinder braucht. Wenn man nichts sehen kann und verreisen will, ist dies nahezu unmöglich geworden. Durch Berlin klappt das derzeit gar nicht mehr. Durch andere Städte zu reisen ist auch sehr schwierig. Die Informationen sind knapp und auch fehlerhaft. Wer kein iphone besitzt, hat wirklich ein Problem. Die Mehraufwendungen, die man als blinder Mensch hat, sind erheblich. Ich fahre abends nicht mehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln, denn wenn mir jemand die Tasche wegnimmt, was ja öfter passiert, kann ich nicht einmal beschreiben, wer das war. Früher habe ich für das Taxi 6 DM bezahlt, heute kostet es für dieselbe Strecke 15 Euro. Solche Aufwendungen sind enorm. Wer sich schon einmal mit Blindenhilfsmitteln befasst hat, wird wissen, dass eine 80er Braille Zeile den stolzen Preis von über Euro kostet. Gut, so etwas kauft man sich nicht jeden Tag, aber die Hersteller sagen: Dann nimmst du eben einen Kredit auf! Wer ein Auto kauft, muss das ja auch machen. Hier gibt es also viele Dinge, die uns als Betroffene sehr ärgern. Wir sind deshalb froh, dass es ein Signal gibt, das in die richtige Richtung geht. Dafür danken wir auch, aber man sollte nicht stehenbleiben. Unser Ziel besteht darin, im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes, was leider nicht so kommt, wie es angekündigt war, den Nachteilsausgleich deutschlandweit zu vereinheitlichen. Warum bekommt man in Nordrhein-Westfalen 652 Euro und in Brandenburg nur 266 Euro? Das kann niemand erklären. Ich möchte gern einmal denjenigen sehen, der diese Gerechtigkeit festgelegt hat. Das ist keine Gerechtigkeit. Wir bitten Sie sehr, dranzubleiben. Auch wir als Verband legen seit Jahren den Finger in die Wunde.

10 Landtag Brandenburg P-AASGFF 6/10-1 S. 10 Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz Ich bin sehr froh, dass wir jetzt hier gehört wurden. Wir sind auch ein bisschen stolz darauf, dass im Land Brandenburg als zurzeit einzigem Land eine Erhöhung möglich wird, während man in anderen Bundesländern zu Kürzungen greift. Der Ministerpräsident Niedersachsens hat im vorigen Jahr kühn behauptet, die Brandenburger wären mit ihrer Summe ja auch zufrieden. Da haben wir ihn gefragt, woher er das wissen wolle. Das hat von uns nämlich niemand gesagt. In diesem Sinne also noch einmal herzlichen Dank. Geben Sie nicht nach! Unsere Zustimmung werden Sie immer haben. Es gibt wieder Wahlen. - Danke schön für die Aufmerksamkeit. Herr Helbing, Gebärdensprachdolmetscher Herr Schönfeld (Landesverband der Gehörlosen Brandenburg e. V.): Sehr geehrte Damen und Herren! Ich bedanke mich für die Einladung. Gehörlose können mit dem Landespflegegeld keine großen Sprünge machen. Es reicht bei weitem nicht aus. Gehörlose bräuchten Euro pro Monat, um 2 Stunden in der Woche eine Kommunikationshilfe zur Seite zu haben. Aber darauf will ich nicht hinaus. Es ist gut, dass wir Landespflegegeld bzw. einen Nachteilsausgleich bekommen. Das große Problem ist: Wenn Gehörlose in eine Pflegeeinrichtung kommen, erfolgt eine Anrechnung des Landespflegegeldes auf die Pflegeleistungen. Das ist eine doppelte Benachteiligung. Nachteilsausgleich bedeutet auch Unterstützung im Bereich Inklusion. Wir würden uns freuen, wenn Sie, werte Abgeordnete und Frau Ministerin, sich Gedanken darüber machten, wie man die Inklusion vorantreiben kann, um die Teilhabe zu verbessern, das heißt Sensibilisierung der Mitarbeiter in den Ministerien und Landkreisen für eine Verbesserung der Barrierefreiheit im Zusammenhang mit der Gestaltung behindertengerechter Homepages sowie generell der Schaffung barrierefreier Zugänge. Das Land Brandenburg hat dank der Existenz der Landesdolmetscherzentrale einen sehr guten Stand. Wir können stolz darauf sein, wie gut Gesetze umgesetzt bzw. Ansprüche erfüllt werden, um den Hörbehinderten im Land Brandenburg zu helfen, an der Kommunikation in der Gesellschaft teilzuhaben. Da sind wir fortschrittlicher als andere Bundesländer. Immanuel Kant hat einmal geschrieben: Nicht sehen trennt von den Dingen, nicht hören trennt von den Menschen. Denken Sie immer daran: Ohne Kommunikation sind wir nichts. Das Trennen wollen wir aus den Köpfen streichen. Wir wollen miteinander kommunizieren. Ich freue mich, dass ich das hier anbringen konnte. Wir haben den rechten Weg eingeschlagen, und ich hoffe, dass es so weitergeht. Vorsitzende: Vielen Dank, Herr Helbing und Herr Schönfeld. - Ich eröffne die Fragerunde.

11 Landtag Brandenburg P-AASGFF 6/10-1 S. 11 Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz Abgeordnete Nonnemacher (GRÜNE/B90): Vielen Dank für die interessanten Beiträge. Frau Kocaj, Sie hatten auf Konnexitätsprobleme abgezielt. Ich habe Ihre Aussage, dass sich aus der schlichten Erhöhung des Zahlbetrages ein erhöhter Verwaltungsaufwand ergebe, nicht verstanden. Können Sie mir das bitte erläutern? Frau Prof. Dr. Kuhn-Zuber, Sie sagen, eine Unterscheidung nach Behinderungsformen im Zusammenhang mit dem Landespflegegeld sei der UN-Behindertenrechtskonvention wesensfremd. Eigentlich müsste das Landespflegegeld, das als Teilhabegeld gedacht ist, allen Menschen mit Behinderung zur Verfügung gestellt werden. Können Sie das näher erläutern? Wir haben in Brandenburg Menschen mit Behinderungen. Wonach würden Sie differenzieren, was die Höhe der Beträge angeht? Wir sprechen über immense Beträge. Sie kritisierten die Anrechnung von Ansprüchen nach dem SGB XI, weil das eine eine Pflegeleistung und das andere eine Teilhabeleistung ist. Plädieren Sie für eine völlige Streichung des Ausschlusses oder für eine teilweise Anrechnung? Sie hatten kritisiert, dass Bewohner von Heimen und Anstalten von der Zahlung von Landespflegegeld ausgenommen sind. In anderen Bundesländern erfolge zumindest eine teilweise Anerkennung. An welchem Bundesland sollte sich Brandenburg orientieren? In welcher Höhe sollte eine teilweise Anerkennung erfolgen? Herr Haar, Sie sagten, dass die Leistungen wie in Berlin dynamisiert werden sollten. Das war mir bisher nicht bekannt. In welcher Form werden sie in Berlin dynamisiert? Abgeordneter Wilke (DIE LINKE): Herzlichen Dank für die Ausführungen. Herr Haar, Sie haben auf die unterschiedliche Höhe der Leistungen in den Bundesländern hingewiesen. Ist ein besserer Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen ein entscheidender Faktor bei der Wohnortwahl? Frau Kocaj (Landkreistag Brandenburg e. V.): Zur Frage, warum sich aus der Erhöhung des Zahlbetrages ein Mehraufwand ergibt: Wenn sich der Zahlbetrag erhöht, müssen wir für alle Berechtigten neue Bescheide erstellen. Es muss ermittelt werden, wie sich Anrechnungsregelungen auswirken, und wir gehen davon aus, dass sich gegen diese Anrechnung Widersprüche richten werden. Diese Verwaltungsverfahren müssen von uns begleitet werden. Frau Prof. Dr. Kuhn-Zuber (Katholische Hochschule für Sozialwesen Berlin): Die UN-Behindertenrechtskonvention unterscheidet nicht nach Behinderungsformen. Dies leistungsrechtlich umzulegen ist schwierig und von der Haushaltslage abhängig. Ich glaube, dass bestimmte Behinderungsformen besonderer Nachteilsausgleiche bedürfen. Warum manche bevorzugt und manche vernachlässigt werden, lässt sich

12 Landtag Brandenburg P-AASGFF 6/10-1 S. 12 Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz schwer nachvollziehen. Ein pauschalisiertes Teilhabegeld kann man sicherlich nach Grad der Behinderung und tatsächlichem Bedarf abstufen. In der Eingliederungshilfe ist es auch möglich, Abstufungen vorzunehmen und bestimmte Beträge festzulegen. Vielleicht kann man an dieses Verfahren des festgestellten Anspruchs auf Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII anknüpfen. Das ist relativ schwierig, gebe ich zu. Wenn wir anfingen zu differenzieren, welche Behinderung schlimm und welche weniger schlimm ist, fände ich das schwierig. Teilhabegeld ist nicht dazu da, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sicherzustellen. Es ist ein Nachteilsausgleich für die Anschaffung teurer Geräte, für Kommunikationshilfen und andere Hilfsmittel. Die Bezahlung einer Pflegekraft ist hingegen eine Leistung nach dem SGB XI. Deswegen finde ich die Anrechnung nicht in Ordnung. Brandenburg ist nicht das einzige Land, es ist in allen Bundesländern so geregelt; ich finde es verkehrt und nicht nachvollziehbar. Die Intention ist eine andere. In Brandenburg gibt es bisher nur drei Anrechnungsformen: Pflegesachleistung, Pflegegeld und Kommunikationsleistung, nicht aber Wohngeldzuschuss und Verhinderungspflege, wie es in anderen Bundesländern geregelt ist. Insofern weiß ich nicht, ob es eine gute Idee ist, dieses Fass aufzumachen. Ich halte einen grundsätzlichen Ausschluss für falsch. Dass gehörlose und schwerbehinderte Menschen kein Landespflegegeld erhalten, wenn sie Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, empfinde ich als Diskriminierung. In der überwiegenden Zahl der Bundesländer wird das Landespflegegeld bei Aufnahme des Leistungsempfängers in eine stationäre Einrichtung halbiert, allerdings nur dann, wenn der öffentlich-rechtliche Kostenträger - also Pflegeversicherung oder Sozialhilfeträger - die Kosten der Unterbringung ganz oder teilweise übernimmt. Das wird in vielen Fällen, insbesondere bei einer vollstationären Unterbringung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe, zutreffen, aber den vollständigen Ausschluss finde ich falsch, weil die Entscheidung zur Unterbringung nicht immer auf Freiwilligkeit beruht. Wenn man den Menschen mit seiner individuellen, spezifischen Behinderung in den Mittelpunkt stellen will, kann man die Pflegegeldzahlung nicht an seiner Wohnstätte festmachen. Viele Faktoren spielen dabei eine Rolle, und manche davon kann man vielleicht nicht selbst bestimmen. Herr Haar (Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Brandenburg e. V.): Die Pflegestufe 0 sollte ebenfalls nicht angerechnet werden, denn das würde zum Nachteil blinder Menschen gereichen. Zur Frage der Abgeordneten Nonnemacher: In Berlin und Bremen wird das Blindenbzw. Pflegegeld verlässlich um denselben Prozentsatz wie die Sozialhilfe erhöht. Herr Abgeordneter Wilke, wer aus Liebe heiratet und nach Brandenburg zieht, dem ist das Blindengeld zunächst einmal egal. Aber viele Ältere bekommen einen Schreck, wenn das Blindengeld nach dem Wohnortwechsel plötzlich geringer ausfällt; ebenso ist es bei der Witwenrente, die im Osten niedriger ist als im Westen. Wir

13 Landtag Brandenburg P-AASGFF 6/10-1 S. 13 Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz weisen unsere Mitglieder darauf hin, aber viele Menschen erfahren es eben nicht im Vorfeld. Sie stehen dann da und denken: Hoffentlich war das kein Fehler. Abgeordnete Augustin (CDU): Vielen Dank für Ihre anregenden Beiträge. Sie bestätigen ein Stück weit, was ich in meiner Rede zur 1. Lesung des Gesetzes im Hinblick auf die Streichung des Landespflegegeldes bei Unterbringung in stationären Einrichtungen gesagt habe. Frau Ministerin, sehen Sie im Zuge der Novellierung des Landespflegegeldgesetzes eine Möglichkeit der Anpassung? Es gab hierzu heute Anregungen. Kommunikationsmittel sind auch bei Unterbringung in einer Einrichtung notwendig; eine vollständige Streichung des Pflegegeldes sollte nicht erfolgen. Vorsitzende: Liebe Kollegin Abgeordnete Augustin, diese Entscheidung obliegt nun dem Gesetzgeber. Wir sind jetzt also gefragt. Wir werden in den Fraktionen über diese Fragen diskutieren, am 2. Dezember 2015 sicherlich mit dem einen oder anderen Änderungsantrag aufwarten und schauen, für welchen Vorschlag sich eine Mehrheit findet. Der Anzuhörende, Herr Dr. Faust ist noch nicht eingetroffen. Sein vorheriger Termin scheint sich verzögert zu haben. Mit Ihrem Einverständnis bitte ich ihn um eine schriftliche Stellungnahme, die wir in unsere Beratungen einfließen lassen. Ministerin Golze: Wir hatten den klaren Auftrag, den Zahlbetrag des Landespflegegeldes um 30 % zu erhöhen; diesen Auftrag haben wir mit dem vorgelegten Gesetz erfüllt. Frau Prof. Dr. Kuhn-Zuber, Herr Haar und Herr Helbing haben auf die aktuelle Diskussion zum Bundesteilhabegesetz und auf das wünschenswerte Bundesteilhabegeld hingewiesen. Wenn die Diskussion zu einem Ende gekommen ist, werden wir das Landespflegegesetz insgesamt überarbeiten müssen. Um sicherzustellen, dass wir den Auftrag aus dem Koalitionsvertrag und den Landtagsbeschluss, das neue Landespflegegeldgesetz zum 1. Januar 2016 in Kraft zu setzen, umsetzen können, haben wir davon erst einmal Abstand genommen. Bei Erlass entsprechender Bundesgesetze werden wir den Punkt überdenken. Vorsitzende: Das ist eine klare Botschaft. Vielen Dank, Frau Ministerin. Ich bedanke mich bei unseren Gästen für die vielen Anmerkungen und Anregungen. Wir werden in unseren Gremien weiter diskutieren und am 2. Dezember 2015 abschließend über das Landespflegegeldgesetz beraten.

14 Landtag Brandenburg P-AASGFF 6/10-1 S. 14 Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz Die Mitglieder des Ausschusses bitte ich, ihre Änderungsanträge bis zum 30. November 2015, 12 Uhr beim Ausschussdienst einzureichen. - Vielen Dank und noch einen schönen Tag. (Dieses Protokoll wurde durch Beschluss des Ausschusses gemäß 83 Absatz 2 Satz 2 GOLT in der 11. Sitzung am 2. Dezember 2015 bestätigt.) Anlagen Anlage 1: Stellungnahme des Landkreistages Brandenburg e. V. (TOP 1) Anlage 2: Stellungnahme der Katholischen Hochschule für Sozialwesen Berlin (TOP 1) Anlage 3: Diskussionsbeitrag des Blinden-und-Sehbehindertenverbandes Brandenburg e. V. (TOP 1) Anlage 4: Stellungnahme des Städte- und Gemeindesbundes Brandenburg (TOP 1) Anlage 5: Stellungnahme des Allgemeinen Behindertenverbandes Land Brandenburg e. V. (TOP 1)

15 Landkreistag Brandenburg Aflic:7 4 EINCT IMegeN Landkreistag Brandenburg Postfach , Potsdam 2 9, 2015 FI 7 4.1,5-4 Erledigt tokf reti +Stalitv Landtag Brandenburg Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Frau Vorsitzende Sylvia Lehmann, MdL Alter Markt Potsdam Hausanschrift: Jägerallee Potsdam Postanschrift: Postfach Potsdam poststelle@landkreistag-brandenburg.de Telefon: (03 31) Telefax: (03 31) Durchwahl: (03 31) Datum: Az.: /Ko/chr (bei Antwort bitte angeben) Texte/Landtaq/Alfgemein/2015/1t doc Ihr Schreiben vom 8. Oktober 2015 Ihr Zeichen Anhörung zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes, Gesetzentwurf der Landesregierung (Drs. 6/2482) hier: Stellungnahme des Landkreistages Brandenburg Sehr geehrte Frau Lehmann, wir bedanken uns für die Einladung zur Anhörung zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes (Drs. 6/2482). Zu dem Entwurf nehmen wir wie folgt Stellung: Zum Umfang der Erhöhung des Landespflegegeldes haben wir keine Anmerkungen. Wir möchten jedoch anregen, die Beträge so wie bisher auf volle Eurobeträge auf- bzw. abzurunden. In dem Gesetzentwurf der Landesregierung fehlen jedoch Regelungen zu den mit der Erhöhung des Landespflegegeldes verbundenen Auswirkungen auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe. Die Erhöhung des Landespflegegeldes für den Personenkreis der schwerbehinderten Menschen nach 2 Nr. 1 LPf1GG führt zu Mehraufwendungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe. Diese sind nach dem Konnexitätsprinzip gem. Art. 97 Abs. 3 der Landesverfassung durch das Land auszugleichen. Die Mehraufwendungen ergeben sich zum einen direkt aus der Erhöhung des monatlichen Leistungsbetrages und zum anderen aus einem voraussichtlichen verwaltungstechnischen Mehraufwand. Dieser Mehraufwand entsteht sowohl durch die erforderliche Neubescheidung als auch durch die Bearbeitung zu erwartender Widersprüche gegen die Anrechnung des erhöhten Landespflegegeldes auf die Blindenhilfe nach 72 SGB XII.

16 2 1.?, Auch wenn diesen voraussichtlichen Mehraufwendungen möglicherweise Einsparungen bei der Blindenhilfe nach 72 SGB XII gegenüberstehen sollten, ist eine ausdrückliche Regelung des Kostenausgleichs nach dem Konnexitätsprinzip in dem Landespflegegeldgesetz erforderlich. Die Landesregierung geht in der Begründung ihres Gesetzentwurfs selbst davon aus, dass den Kommunen aufgrund der Erhöhung des Landespflegegeldes Mehrkosten entstehen werden. Sie beziffert die Mehrkosten aus der Erhöhung des Leistungsbetrages für den Personenkreis der schwerbehinderten Menschen nach 2 Nr. 1 LPf1GG auf jeweils Euro in den Jahren 2016 und 2017 sowie auf jährlich Euro ab dem Jahr Die Kosten aus der verwaltungstechnischen Umsetzung der Erhöhung werden von der Landesregierung nicht beziffert. Der gleichzeitige Hinweis in der Gesetzesbegründung, wonach durch die Anrechnung der Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz auf die Leistungen der Blindenhilfe nach 72 SGB XII für die Landkreise Minderausgaben zu erwarten seien, macht eine Regelung des Kostenausgleichs nach dem Konnexitätsprinzip jedoch nicht entbehrlich. Es handelt sich hier um zwei unterschiedliche Tatbestände. Für die Leistungen nach 2 Nr. 1 LPF1GG sind gem. 10 LPf1GG die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Die Aufgabe wurde den Landkreisen und kreisfreien Städten erstmalig mit der Verabschiedung des Landespflegegeldgesetzes vom 8. Mai 1992 übertragen. Zu diesem Zeitpunkt war das Konnexitätsprinzip zwar noch nicht in der Verfassung des Landes Brandenburg verankert. Gleichwohl hat der Landtag Brandenburg in seinem Beschluss vom 18. März 1999 (LT-Drs. 2/6179-B) ausdrücklich festgehalten, dass Ausgleichszahlungen auch dann erfolgen sollen, wenn die Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmte Aufgaben bereits wahrnehmen, jedoch Standards der Aufgabenerfüllung erhöht werden, die zu einer Mehrbelastung der Kommunen führen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Für die Leistungen der Blindenhilfe gem. 72 SGB XII sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe gem. 4 Abs. 1 Nr. 4 AG-SGB XII zuständig. Für die Erfüllung dieser Aufgabe haben die örtlichen Träger der Sozialhilfe in Anwendung des Konnexitätsprinzips einen originären Anspruch auf Erstattung der notwendigen Gesamtnettoaufwendungen gem. 10 Abs. 2 AG-SGB XII. Dieser Kostenerstattungsanspruch wird zwar im Rahmen von individuellen vorläufigen Budgets mit einer prozentualen Kostenbeteiligung der örtlichen Träger der Sozialhilfe gem. 11 ff. AG- SGB XII umgesetzt. Die prozentuale Kostenbeteiligung im Rahmen der individuellen Budgets trägt jedoch vorrangig dem Umstand Rechnung, dass darin auch die Kosten für ambulante Leistungen enthalten sind. Für die Umsetzung des Konnexitätsprinzips bei Aufgabenübertragungen, die außerhalb des AG-SGB XII erfolgen, können die Kostenerstattungsansprüche nach dem AG-SGB XII deshalb nicht in Ansatz gebracht werden. Für die hier maßgeblichen Leistungen muss ein eigenständiger Ausgleich nach dem Konnexitätsprinzip erfolgen.

17 li ' Der in der Gesetzesbegründung angeführte Rückgriff auf etwaige Minderausgaben im Bereich der Kostenerstattung nach dem AG-SGB XII ist deshalb nicht geeignet, einen entsprechenden Ausgleich nach Art. 97 Abs. 3 der Landesverfassung herbeizuführen. 3 Da die Landkreise für die Leistungen der Blindenhilfe gem. 72 SGB XII einen vollständigen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Land haben, können ihnen eventuelle Einsparungen in diesem Bereich nicht entgegengehalten werden. Diese Einsparungen kommen wegen des Kostenerstattungsanspruchs der Landkreise allein dem Land zugute. Gleichzeitig möchten wir die Gelegenheit nutzen, auf weiteren Anpassungsbedarf des Landespflegegeldgesetzes in Bezug auf die Anrechnung gleichartiger Leistungen hinzuweisen. 5 Abs. 2 LPf1GG sieht vor, dass Leistungen bei häuslicher Pflege nach den 36 bis 38 SGB XI, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Blinden mit 70 vom Hundert angerechnet werden. Diese Anrechnungsvorschrift gilt seit dem Jahr 1995 unverändert. Seither hat es jedoch mehrfach eine Ausweitung der Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI gegeben, beispielsweise um die zusätzlichen Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen nach 38a SGB XI und um die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach 45b SGB XI. Auch die Möglichkeit der Umwidmung von Sachleistungen gem. 45b Abs. 3 SGB XI wirft in der Praxis viele Fragen der Anrechnung auf, die ungeklärt sind. Wir regen deshalb an, diese Anrechnungsfragen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ebenfalls zu klären und entsprechende Ergänzungen in 5 LPf1GG vorzunehmen. Mit,reundliche Grüßen 1 7; /fei/ r. Hump

18 N FTINGEGANGEN 2 6. ORT, Erledigt r../444fr 171,404/ Katholische Hochschule für Sozialwesen Berlin Anlage a2 Staatlich anerkannte Fachhochschule für Sozialwesen Catholic University of Applied Sciences Prof. Dr. Gabriele Kuhn-Zuber Rechtliche Grundlagen der Sozialen Arbeit und der Heilpädagogik gabriele.kuhn-zuber khsb-berlin.de STELLUNGNAHME ZUM GESETZENTWURF DER LANDESREGIERUNG ZWEITES GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES LANDESPFLEGEGELGESETZES" DRUCKSACHE 6/2482 Gesamtbewertung Das Landespflegegeldgesetz vermittelt schwerbehinderten, blinden und gehörlosen Menschen mit Wohnsitz im Land Brandenburg einen Anspruch auf ein einkommensund vermögensunabhängiges Pflegegeld. Ausweislich des 1 LPfIGG erhalten diese Menschen das Pflegegeld zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen. Nachdem die Höhe des Pflegegeldes seit 1995 unverändert bzw. sogar abgesenkt wurde, wird es mit dem vorliegenden Gesetzentwurf in zwei Stufen um insgesamt 30 Prozent erhöht. Die Erhöhung des Landespflegegeldes ist für die anspruchsberechtigten Menschen sehr zu begrüßen. Das Landespflegegeld ist der Höhe nach insbesondere für blinde Menschen im Vergleich zu anderen Bundesländern am niedrigsten. Mit der Änderung wird eine Anpassung nach oben vorgenommen, was die Betroffenen in jedem Fall besser an der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft unterstützen wird und das Land Brandenburg nicht mehr als Schlusslicht in der Leistungsgewährung darstellen lässt. Gleichwohl stellen sich eine Anzahl von Fragen, die mit der beabsichtigten Änderung des Landespflegegesetzes gleich geklärt hätten werden können. Dies betrifft insbesondere die Angleichung der Regelungen an das Ziel des Landespflegegeldes, die Definition des anspruchsberechtigten Personenkreises im Lichte der UN- Behindertenrechtskonvention sowie die Ausschlussregelung im Hinblick auf die Unterbringung in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen. 1. Die Angleichung der Regelungen an das Ziel des Landespflegegeldes Nach 1 Abs. 1 S. 1 LPfGG haben anspruchsberechtigte Menschen Anspruch auf das Pflegegeld zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen. Es soll die Menschen dabei unterstützen, ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen und am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben (s. Begründung Gesetzesentwurf). Damit kann das Pflegegeld in einer gewissen Weise als Teilhabegeld" bezeichnet werden, es ist anders als es seine Bezeichnung vermuten lässt grundsätzlich nicht der Pflege gewidmet, sondern eine Teilhabeleistung 1

19 r. für Menschen mit Behinderungen, geleistet für Mehraufwendungen, die durch eine bestimmte Form der Behinderung entstehen. Verschiedene Regelungen des Landespflegegeldgesetzes verknüpfen gleichwohl die Teilhabe- mit den Pflegeleistungen. So sind zum einen schwerbehinderte und gehörlose Menschen, die Leistungen nach dem SGB XI also Pflegeleistungen erhalten, gar nicht anspruchsberechtigt und zum anderen werden bei blinden Menschen, Leistungen nach dem SGB XI mit 70 v.h. angerechnet. Abgesehen davon, dass die Anzahl der schwerbehinderten Personen nach 2 Nr. 1 LPfIGG ohne einen Leistungsanspruch aus der Pflegeversicherung sehr überschaubar sein wird, sind Leistungen der Pflegeversicherung keine Teilhabeleistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und damit dem Grunde nach keine gleichartigen Leistungen" ( 5 Abs. 1 S. 3 LPfGG). Vielmehr sind sie darauf gerichtet, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten und pflegerische Betreuung und Versorgung sicherzustellen. Eine gute Pflege ist notwendige Voraussetzung für eine umfassende Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, ersetzt diese aber nicht. Die Anrechnungsregelung des 5 Abs. 2 LPfGG, die die Leistungen der häuslichen Pflege nach den SGB XI mit dem Landespflegegeld verrechnet", widerspricht somit dem eigentlichen Ziel des Landespflegegeldgesetzes, wie es u.a. in der Begründung des Gesetzentwurfes niedergelegt ist. Entsprechendes gilt für die Kürzungsregelungen des 6 Abs. 3 LPfGG. 2. Die Definition des anspruchsberechtigten Personenkreises Landespflegegeld erhalten nach 1 ivm 2 LPfGG schwerbehinderte, blinde und gehörlose Menschen. Der Kreis der schwerbehinderten Menschen wird in 2 Nr. 1 LPfGG konkretisiert. Diese Konkretisierung des Begriffs Schwerbehinderung" stimmt mit der bundesgesetzlich geltenden Definition der Schwerbehinderung", wie sie in 2 Abs. 2 SGB IX gefasst ist, nicht überein. Hier kann es ggf. zu Irritationen kommen. Entscheidender ist allerdings, dass ein Landespflegegeld, das die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sichern soll, eine Unterscheidung zwischen Behinderungsformen vornimmt. Dies mag historisch begründet sein alle Bundesländer kennen als besondere Leistung für blinde und stark sehbeeinträchtigte Menschen ein Blindengeld, einige Bundesländer ein Gehörlosengeld für gehörlose Menschen bzw. für Menschen, deren Schwerhörigkeit an Taubheit grenzt, noch weniger ein Landespflegegeld für schwer- bzw. schwerstbehinderte Menschen ist jedoch im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention in keinem Fall mehr zeitgemäß. Nach Art. 1 dieser Konvention zählen zu den Menschen mit Behinderungen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können". Mit Art. 3 UN-BRK verpflichten sich die Vertragsstaaten für alle Menschen mit Behinderungen die Verwirklichung von Menschenrechten und Grundfreiheiten zu gewährleisten und zu fördern. Eine Differenzierung zwischen verschiedenen Behinderungsformen widerspricht die- 2

20 sem ganzheitlichen Diskriminierungverbot und Förderungsgebot. Natürlich erfordern unterschiedliche Behinderungsformen individuell angepasste Unterstützung und Hilfen; das rechtfertigt allerdings nicht eine unterschiedliche Behandlung bei der Gewährung staatlicher Leistungen und eine Differenzierung in Behinderungen mit Leistungsanspruch und ohne. 3. Ausschlussregelungen Nach 4 Abs. 1 LPfGG sind schwerbehinderte, blinde und gehörlose Menschen in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen vom Anspruch auf Pflegegeld ausgeschlossen. Diese Regelung stellt einen besonderen Widerspruch zu Art. 19 UN-BRK da. Art. 19 UN-BRK gewährt das Recht auf unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft. Damit haben Menschen mit Behinderungen das Recht auf selbstständige Lebensführung auch und insbesondere im Hinblick auf die freie Wahl des Aufenthaltsortes. Hintergrund der Vorschrift und zentrales Anliegen ist zwar die Deinstitutionalisierung" von Menschen mit Behinderungen, dennoch müssen diese auch entsprechende Einrichtungen als Wohn- und Aufenthaltsort wählen können müssen. Dies ist umso notwendiger, als selbstbestimmte Wohnformen für Menschen mit Behinderungen angesichts finanzieller (z.b. durch den Mehrkostenvorbehalt des 13 SGB XII) und struktureller (z.b. durch fehlende barrierefreien Wohnraum und fehlende sozialräumliche Unterstützung) Probleme längst nicht so durchgesetzt werden, wie es die UN-BRK selbst fordert. Menschen mit Behinderungen, die nach dem LPfGG grundsätzlich anspruchsberechtigt wären, die aber aufgrund fehlender Wahlmöglichkeiten in Anstalten, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen wohnen müssen, werden damit doppelt benachteiligt sie können ihr Recht auf selbstbestimmtes Wohnen nicht wahrnehmen und sind darüber hinaus auch noch von Teilhabeleistungen, die das Landespflegegeld unterstützen soll, ausgeschlossen. Für diesen Ausschluss gibt es keine Rechtfertigung, zumal im Brandenburger LPfGG der Ausschluss grundsätzlich gilt. Andere Landesgesetze (z.b. Landespflegegeldgesetz Bremen oder Landespflegegeldgesetz Berlin) sehen einen teilweisen Ausschluss nur dann vor, wenn ein öffentlicher Kostenträger die Leistungen in der Einrichtung teilweise oder vollständig übernimmt. In diesen Fällen wird das entsprechende Landespflegegeld allerdings nur gekürzt und entfällt nicht ganz. Auch das Bundesrecht sieht bei der in Grundzügen vergleichbaren Leistung der Blindenhilfe nach 72 SGB XII bei einem, durch einen öffentlichen Leistungsträger (teilweise) getragenen Aufenthalt des Anspruchsberechtigten in einer stationären Einrichtung lediglich eine Kürzung vor, keinen vollständigen Ausschluss. Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft soll unabhängig von der Wohnform möglich sein, insbesondere wenn diese Teilhabe, durch staatliche Ansprüche unterstützt wird. Sämtliche bundesgesetzliche Vorhaben im behinderungspolitischen Bereich, sei es im Bereich der Reform der Eingliederungshilfe, sei es bei der Entwicklung des Bundesteilhabegesetzes, setzen den Menschen mit seinen behinderungsspezifischen Bedarfen in den Mittelpunkt. Folge davon ist auch, dass die Leistungen unabhängig von Wohnform und Wohnort personenzentriert gestaltet werden, es also kei- 3

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