Förderprogramm Energie 2012 Fördersätze und Bedingungen

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1 Förderprogramm 2012 Fördersätze und Bedingungen Stand: 29. August 2012

2 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 3 2 Wichtige Hinweise 4 3 Das Förderprogramm Die strategischen Zielsetzungen des Kantons Grundsätze der Förderung Verfahren Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Gemeinden 5 4 Gebäudesanierung Gebäudehüllensanierungen Bonus Gesamtsanierung GEAK Bonus Gesamtsanierung MINERGIE oder MINERGIE-P 9 5 Neubauten MINERGIE 10 6 Wärmeerzeugung Holzfeuerungen bis 70 kw Holzfeuerungen ab 70 kw Anschlüsse an Wärmenetze Wärmepumpen 16 7 Solaranlagen Thermische Sonnenkollektoranlagen Solarstromanlagen 19 8 effizienz Komfortlüftungsanlagen Ersatz von Lüftungs- und Klimaanlagen Ersatz von Beleuchtungsanlagen 22 9 GEAK mit Beratungsbericht, Studien, Information/Beratung GEAK mit Beratungsbericht Machbarkeitsstudien verbrauchsanalysen für Unternehmen Information und Beratung Spezialanlagen Abwärmenutzungsanlagen 27 Förderprogramm

3 10.2 Wärmekraftkopplungs-Anlagen Biogasanlagen Sonstige Anlagen Allgemeine Bestimmungen Förderprogramme der Gemeinden Stadt Frauenfeld Übrige Gemeinden Nützliche Adressen beratungsstellen Förderung Stromeffizienz Weiterführende Informationen Online-Tools freundliche Hypotheken Steuererleichterungen 36 Förderprogramm

4 Departement für Inneres und Volkswirtschaft 1 Einleitung Die finanziellen Mittel des Kantons für das Förderprogramm sind seit 2007 kontinuierlich erhöht worden. Dieser Ausbau hat auch höhere Bundesbeiträge ausgelöst. Die Resonanz blieb nicht aus: Die Zahl der eingereichten Gesuche stieg stark an. Ich freue mich, dass wir im letzten Jahr Fördergesuche bewilligen konnten so viele wie noch nie! Mit den zugesicherten Förderbeiträgen von etwa 28,5 Mio. Franken werden 175 Mio. Franken Investitionen ausgelöst und umgerechnet 7,2 Mio. Liter Erdöl pro Jahr eingespart oder substituiert. Pro Kopf der Bevölkerung hat der Kanton Thurgau im letzten Jahr den höchsten Globalbeitrag vom Bund abgeholt. Das erfolgreiche Förderprogramm wird auch im Jahr 2012 weitergeführt. Mit dem vorliegenden Förderprogramm 2012 wird die energiepolitische Strategie des Kantons Steigerung der effizienz im Gebäudebereich und die Förderung einheimischer, erneuerbarer n konsequent weiterverfolgt. Das Förderprogramm leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der kantonalen energiepolitischen Ziele. Als Grundlage für die Festlegung der einzelnen Förderbereiche dienen die im Schlussbericht der Arbeitsgruppe zum Konzept Verstärkte Förderung erneuerbarer n und der effizienz erhobenen ökologisch sinnvoll nutzbaren Potenziale, die energietechnische und die volkswirtschaftliche Wirkung sowie die Rahmenbedingungen auf Bundesebene. Schwerpunkte sind nach wie vor die Bereiche Gebäudehüllensanierungen, Förderung der einsparenden Baustandards Minergie und Minergie-P, Holzfeuerungen, Solaranlagen sowie Gebäudeenergieausweise (GEAK), Machbarkeitsstudien und verbrauchsanalysen für Unternehmen. Neu gefördert wird der neue Baustandard MINERGIE-A. Zudem gibt es für Ersatzneubauten, welche in MINERGIE-P oder MINERGIE-A erstellt werden, Zusatzbeiträge. Die Beiträge für den Basisstandard MINERGIE sind aufgrund der verbesserten Wirtschaftlichkeit reduziert worden. Grosse Holzfeuerungen sind nur noch beitragsberechtigt, wenn die Feinstaubemissionen unterhalb von 20 mg/m3 liegen. Bei den Solarstromanlagen besteht neu ein Kostendach von sieben Millionen Franken. Der Kanton Thurgau nimmt damit auch mit dem Förderprogramm 2012 im Vergleich zu andern Kantonen einen Spitzenplatz ein. Dr. Kaspar Schläpfer, Regierungsrat Förderprogramm

5 2 Wichtige Hinweise Dieses Dokument listet sämtliche Förderprogramme mit seinen Fördersätzen und den detaillierten Förderbedingungen auf. Änderungen an den Fördersätzen und Förderbedingungen bleiben vorbehalten. Es gelten jeweils die aktuellen Fördersätze und Förderbedingungen im Internet zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Detaillierte Fragen zum Förderprogramm werden von der Abteilung beantwortet: Departement für Inneres und Volkswirtschaft Verwaltungsgebäude Promenadenstrasse Frauenfeld Telefon: Telefax: energie@tg.ch Internet: Die Fördergesuche lassen sich auf der Webseite Rubrik Förderprogramm, herunterladen oder beim Sekretariat in Papierform bestellen. Dabei gilt zu beachten, dass das Fördergesuch vor Baubeginn eingereicht werden muss. In Kapitel 12 sind die Gemeinden mit einem eigenen Förderprogramm aufgeführt. Aufgrund einer Leistungsvereinbarung der Stadt Frauenfeld mit dem Kanton sind die Förderbeiträge und zusätzlichen Förderbedingungen der Stadt detailliert aufgeführt. Bei den andern Gemeinden wenden Sie sich bitte an die angegebene Adresse. Förderprogramm

6 3 Das Förderprogramm Die strategischen Zielsetzungen des Kantons Sicherstellung einer volkswirtschaftlich optimalen versorgung. Reduktion des CO 2 -Ausstosses und Minderung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen sowie langfristige Sicherstellung der Stromversorgung ohne Kernenergie. 1. Priorität Steigerung der effizienz und 2. Priorität vermehrter Einsatz erneuerbarer n 3.2 Grundsätze der Förderung Gesuche müssen vor der Realisierung eingereicht werden Möglichst hohe Programmeffizienz (ertrag pro Förderfranken) Keine Bagatellförderung (z.b. zusätzlicher Sonnenkollektor) Keine Förderung von wirtschaftlichen Lösungen Förderung bei Neubauten nur, wenn Minergie-Standard erreicht wird 3.3 Verfahren 1. Einreichung des Fördergesuchs 2. a) Prüfung des Gesuchs b) Versand Förderzusage an Gesuchsteller 3. Umsetzung des Projekts 4. Einreichung der Ausführungsbestätigung 5. a) Prüfung der Ausführungsbestätigung b) Versand Schlusszahlungsbrief an Gesuchsteller c) Auszahlung des Förderbeitrags Hinweise: Der Kanton behält sich vor, stichprobenweise Ausführungskontrollen vor Ort durchzuführen. Mit der Prüfung der Fördergesuche übernimmt der Kanton keine Verantwortung für die fachgerechte Ausführung. 3.4 Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Gemeinden Stadt Frauenfeld Förderbeiträge der Stadt werden automatisch beantragt, indem ein entsprechendes Gesuch beim Kanton eingereicht wird. Der Kanton prüft die Einhaltung der Förderbedingungen der Stadt. Die Kostenzusage und der Schlusszahlungsbrief werden vom Kanton an die Stadt weitergeleitet. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller erhalten sowohl vom Kanton wie auch von der Stadt eine Kostenzusage und einen Schlusszahlungsbrief. Förderprogramm

7 4 Gebäudesanierung Das Gebäudeprogramm des Bundes und der Kantone ( Das Gebäudeprogramm ) fördert in der ganzen Schweiz einheitlich die verbesserte Wärmedämmung von Einzelbauteilen in bestehenden Gebäuden. Einzelbauteile sind Fenster, Wände, Böden und das Dach. Die Finanzierung des Gebäudeprogramms erfolgt via Teilzweckbindung der CO 2 -Abgabe. Schweizweit gelten die gleichen Fördersätze und Förderbedingungen. Zuständig für den Vollzug des Programms sind die Kantone. Zusätzlich zur national einheitlichen Förderung von Einzelbauteilen unterstützt der Kanton Thurgau die Gebäudesanierung mit Fördergeldern für Gesamtsanierungen nach GEAK sowie für Gesamtsanierungen nach MINERGIE bzw. MINERGIE-P. 4.1 Gebäudehüllensanierungen Förderung der verbesserten Wärmedämmung von Einzelbauteilen in bestehenden Gebäuden. Weitere Infos siehe Fördersätze Bauteil Fenster Achtung: Fenster sind nur förderberechtigt, wenn gleichzeitig die sie umgebende Fassaden- oder Dachfläche saniert wird. Dach, Wand und Boden gegen aussen, Wand und Boden im Erdreich bis 2 m Wand, Decke und Boden gegen unbeheizt und Wand und Boden mehr als 2 m im Erdreich Fördersatz CHF 30.- pro m 2 Mauerlichtmass CHF 30.- pro m 2 Dämmmaterial CHF 10.- pro m 2 Dämmmaterial Der Förderbeitrag darf die Hälfte der Gesamtkosten für die Gebäudehüllensanierung nicht übersteigen Förderbedingungen Das Gesuch muss vor Baubeginn eingereicht werden. Auf eigenes Risiko können Sie anschliessend mit dem Bau beginnen, ohne den Förderbescheid abzuwarten. Gefördert werden nur energetische Verbesserungen an der Gebäudehülle von Gebäuden, die vor 2000 erstellt wurden (Datum der rechtskräftigen Baubewilligung). Beitragsberechtigte Flächen: Förderberechtigt sind nur bereits im Ausgangszustand beheizte Gebäudeteile. Als Ausnahme zu dieser Regel ist die Dämmung des Estrichs, des Kellers und des Sockels förderberechtigt. Neue Aufbauten, Anbauten und Aufstockungen sind nicht beitragsberechtigt. Für die geförderten Gebäudeteile gelten folgende Mindestanforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) nach der Sanierung: - Wand, Dach, Boden gegen Aussenklima: 0.20 W/m 2 K oder Nachweis Minergie-Modul Förderprogramm

8 - Wand, Decke, Boden gegen unbeheizt bzw. gegen Erdreich (mehr als 2 Meter im Erdreich): 0.25 W/m 2 K oder Nachweis Minergie-Modul - Fenstergläser: 0.7 W/m 2 K (nach EN 673) mit Abstandhalter im Glasrandverbund aus Edelstahl oder Kunststoff oder Nachweis Minergie-Modul Für folgende Bauten und Bauteile können gegen Nachweis, dass die geforderten U-Werte nicht realisierbar sind, Erleichterungen gewährt werden: (1) Für geschützte Bauten, die Bestandteil der Inventare des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden sind und in diesen Inventaren als von «nationaler» oder «regionaler» Bedeutung eingetragen sind; (2) für Bauteile, die von einer Behörde als «geschützt» definiert werden. Siehe detaillierte Ausführungsbestimmungen in der Wegleitung. Die für den Förderbeitrag anrechenbare Fensterfläche wird aufgrund des Mauerlichtmasses bestimmt. Bei allen andern Bauteilen zählt die gedämmte Fläche. Bei den Fassadenflächen sind die Fensterflächen abzuziehen. Für die nationale Förderung muss der Beitrag pro Gesuch ohne die kantonale Zusatzförderung mindestens 3'000 Fr. erreichen. Regelung Kanton Thurgau: Der Beitrag pro Gesuch muss mindestens 1'000 Fr. erreichen. Doppelförderung: Massnahmen, die bereits durch andere Förderprogramme des Bundes im Bereich und Klima gefördert werden, sind nicht förderberechtigt. Ebenso sind Unternehmen, die von der CO 2 -Abgabe befreit sind oder mit der Stiftung Klimarappen einen Vertrag abgeschlossen haben, nicht förderberechtigt. Eine Doppelförderung durch andere Fördermassnahmen (Wirtschaft, NGOs, Schallschutz, etc.) ist möglich. Die Kopie einer solchen Zusage ist dem Gesuch beizulegen. Die Massnahmen müssen fachgerecht geplant und ausgeführt werden. Das Gebäudeprogramm haftet nicht für Schäden, welche durch mit dem Förderbeitrag realisierte Massnahmen entstehen können. Eine allfällige Beitragszusage erfolgt immer unter dem Vorbehalt, dass die gesetzliche Grundlage für die Fördermittel des Gebäudeprogramms bestehen bleibt und dass das eidgenössische Parlament die jeweiligen Voranschlagskredite genehmigt. Im Falle von Liquiditätsengpässen können Wartelisten bei den Förderzusagen und bei der Auszahlung der Fördergelder eingeführt werden. Eine Förderzusage ist 2 Jahre ab Datum der Zusage gültig. Vor Ablauf dieser Frist muss das Projekt realisiert und das Abschlussformular mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht werden Hinweise Wir empfehlen, vorgängig einen GEAK (Gebäudeenergieausweis der Kantone) mit Beratungsbericht erstellen zu lassen (siehe Kapitel 9.1) oder eine beratung von einer öffentlichen beratungsstelle in Anspruch zu nehmen (siehe Kapitel 12.2). Falls an Ihrem Gebäude möglicherweise Lärmgrenzwerte überschritten werden, wenden Sie sich bitte an die kantonale Lärmschutzfachstelle (siehe In diesem Fall können Sie zusätzliche Beiträge an Schallschutzfenster erhalten und/oder verpflichtet werden, Fenster mit Schallschutz einzusetzen. Wir empfehlen Ihnen den Einsatz von Fenstern, die sowohl die Anforderungen der effizienz als auch des Lärmschutzes erfüllen. Wir empfehlen, die Fenster so einzubauen, dass bei nachträglicher Fassadensanierung eine Dämmung der Leibung von 4 cm möglich ist. Förderprogramm

9 4.2 Bonus Gesamtsanierung GEAK Förderung von Gesamtsanierungen nach GEAK (Gebäudeenergieausweis der Kantone). Anreiz für die Realisierung der letzten Massnahme Fördersätze Ein-/Zweifamilienhäuser MFH ab 3 Wohnungen Einmaliger Bonus CHF 7'500.- CHF 3'500.- pro Wohnung Nichtwohnbauten CHF 15.- pro m² EBF Der gesamte Förderbeitrag (Gebäudehüllensanierung inklusive Bonus) beträgt maximal 35 Prozent der Gesamtkosten für die geförderte Massnahme. Der maximale Beitrag für die kantonale Zusatzförderung beträgt CHF pro Objekt Förderbedingungen Das Gebäude muss nach der Sanierung bei der Bewertung Effizienz Gebäudehülle die Effizienzklasse C gemäss GEAK (Gebäudeenergieausweis der Kantone) erreichen. Der Nachweis hat mit dem GEAK oder mit der Norm SIA 380/1:2009 zu erfolgen. Dem Gesuch für die Gebäudehüllensanierung muss ein GEAK (Vorschau genügt) oder ein SIA 380/1:2009-Nachweis beigelegt werden, welcher den mit der Sanierung angestrebten Zustand (Soll-Zustand) zeigt. Der Ausführungsbestätigung für die Gebäudehüllensanierung muss ein gültiger GEAK bzw. ein gültiger SIA 380/1:2009-Nachweis beigelegt werden, welcher den mit der Sanierung erreichten Zustand abbildet. Eine Kumulierung mit einem finanziellen Beitrag an eine Gesamtsanierung nach MINERGIE bzw. MINERGIE-P ist nicht möglich. Für Vorhaben des Kantons oder des Bundes kann kein Bonus Gesamtsanierung nach GEAK ausgerichtet werden Hinweise Die Effizienzklasse vor der Sanierung ist für die Bestimmung des Förderbeitrags nicht massgebend. Der Bonus Gesamtsanierung GEAK wird nur einmal pro Objekt ausgerichtet. Die Ausstellung des GEAK ist mit Kosten von wenigen hundert Franken verbunden, die der Gesuchsteller übernehmen muss. Förderprogramm

10 4.3 Bonus Gesamtsanierung MINERGIE oder MINERGIE-P Förderung von Gesamtsanierungen nach MINERGIE bzw. MINERGIE-P Fördersätze a) MINERGIE-Basisstandard MFH ab 3 Wohnungen Nichtwohnbauten Grundbeitrag 20' ' '000.- Zusatzbeitrag pro Whg pro m² EBF 1) Zusatzbeitrag ECO 1' ' '000.- b) MINERGIE-P Ein-/Zweifamilienhäuser Ein-/Zweifamilienhäuser MFH ab 3 Wohnungen Nichtwohnbauten Grundbeitrag ' '000.- Zusatzbeitrag - 7'000.- pro Whg pro m² EBF 1) Zusatzbeitrag ECO 1' ' ' ) EBF: bezugsfläche Der gesamte Förderbeitrag (Gebäudehüllensanierung inklusive Bonus) beträgt maximal 35 Prozent der Gesamtkosten für die geförderte Massnahme. Der maximale Beitrag für die kantonale Zusatzförderung beträgt CHF pro Objekt Förderbedingungen Das Gebäude muss gemäss dem MINERGIE-Reglement zertifiziert werden. Der Antrag für das MINERGIE-Label muss zusammen mit dem Gesuch für die Gebäudehüllensanierung eingereicht werden. Bei Mischbauten wird der Förderbeitrag anteilsmässig zwischen der Gebäudekategorie Wohnen EFH bzw. Wohnen MFH und der Gebäudekategorie Nichtwohnbauten ermittelt. Für zusammengebaute Gebäude sind die Richtlinien des Vereins MINERGIE massgebend. Eine Kumulierung mit einem finanziellen Beitrag an eine Gesamtsanierung nach GEAK ist nicht möglich. Eine Kumulierung mit einem finanziellen Beitrag an eine thermische Sonnenkollektoranlage bzw. einer Solarstromanlage ist möglich, sofern diese nicht bereits zur Erreichung der MI- NERGIE-Anforderung (für MINERGIE-Basisstandard) bzw. MINERGIE-P-Anforderung (für MINERGIE-P) benötigt wird. Für Vorhaben des Kantons oder des Bundes kann kein Bonus Gesamtsanierung nach MINERGIE oder MINERGIE-P ausgerichtet werden. Förderprogramm

11 5 Neubauten 5.1 MINERGIE Förderung von MINERGIE-Neubauten Fördersätze a) MINERGIE-Basisstandard Ein-/Zweifamilienhäuser MFH ab 3 Wohnungen Nichtwohnbauten Ab 400 m 2 bezugsfläche: Für jeden weiteren Quadratmeter pro m² EBF 1) Zusatzbeitrag ECO 1' ' '000.- b) MINERGIE-P und MINERGIE-A Grundbeitrag Grundbeitrag pro m² EBF 1) 4'000.- Ein-/Zweifamilienhäuser MFH ab 3 Wohnungen 20'000.- Nichtwohnbauten Zusatzbeitrag pro Whg pro m² EBF 1) Zusatzbeitrag ECO 1' ' '000.- Zusatzbeitrag Ersatzneubau 1) EBF: bezugsfläche Der maximale Beitrag beträgt CHF pro Objekt pro m² EBF 1) des Altbaus Förderbedingungen Das Gebäude muss gemäss dem MINERGIE-Reglement zertifiziert werden. Der Antrag für das MINERGIE-Label muss vor Bauabschluss eingereicht werden. Bei Mischbauten wird der Förderbeitrag anhand des Wohnanteils anteilsmässig zwischen der Gebäudekategorie Wohnen EFH bzw. Wohnen MFH und der Gebäudekategorie Nichtwohnbauten ermittelt. Für zusammengebaute Gebäude sind die Richtlinien des Vereins MI- NERGIE massgebend. Eine Kumulierung mit einem finanziellen Beitrag an eine thermische Sonnenkollektoranlage bzw. einer Solarstromanlage ist möglich, sofern diese nicht bereits zur Erreichung der MI- NERGIE-Anforderung (für MINERGIE-Basisstandard) bzw. MINERGIE-P-Anforderung (für MINERGIE-P und MINERGIE-A) benötigt wird. Förderprogramm

12 Ersatzneubauten sind beitragsberechtigt, wenn der Altbau bis auf die Grundmauern abgebrochen wird Hinweise Der Antrag für das MINERGIE-Label ist zugleich das Fördergesuch. Die Förderzusage wird zusammen mit der Erteilung des provisorischen MINERGIE- Zertifikates dem Antragsteller zugestellt. Förderprogramm

13 6 Wärmeerzeugung 6.1 Holzfeuerungen bis 70 kw Förderung von Holzfeuerungen bis 70 kw in bestehenden Gebäuden Fördersätze Einmaliger Investitionsbeitrag pro Holzfeuerung Zusatzbeitrag für die Erstellung einer hydraulischen Wärmeverteilung Zusatzbeitrag für die Erstellung einer zentralen Warmwassererwärmung Zusatzbeitrag Partikelabscheider (bei Stückholzfeuerungen obligatorisch) Ein-/Zweifamilienhäuser MFH ab 3 Wohnungen Nichtwohnbauten CHF 3'500.- CHF 7'000.- CHF 7'000.- CHF 6'000.- CHF 3'500.- pro Wohnung - CHF 1'000.- pro Wohnung CHF 1'000.- CHF 6' Der kantonale Förderbeitrag beträgt maximal 35 Prozent der Gesamtkosten für die geförderte Massnahme Förderbedingungen Das Gesuch muss vor Installationsbeginn eingereicht werden. Ein anschliessender Installationsbeginn vor Erhalt der Förderzusage erfolgt auf eigenes Risiko. Beitragsberechtigt sind neu installierte Holzfeuerungsanlagen bis maximal 70 kw Leistung, die den Heizenergiebedarf eines bestehenden, bereits beheizten Gebäudes decken. Gebäude gelten als bestehend, wenn sie mindestens 5 Jahre alt sind (ab Datum rechtskräftige Baubewilligung). Es werden nur Förderbeiträge ausgerichtet, wenn der Jahresenergiebedarf von parallel betriebenen, fest installierten, zusätzlichen Wärmeerzeugern für die Gebäudeheizung (Strom, Gas, Öl) maximal 15 Prozent des Jahresenergiebedarfs der neu geplanten Holzfeuerung beträgt. Falls die Holzfeuerung zusammen mit einer Wärmepumpe betrieben wird, muss die Holzfeuerung in das hydraulische System eingebunden sein. Falls die Holzfeuerung an eine hydraulische Wärmeverteilung angeschlossen wird, gilt: Bei Ein-/Zweifamilienhäusern muss das Warmwasser an die neue Heizung angebunden werden, falls es nicht mittels erneuerbarer (Sonnenkollektoren, Wärmepumpenboiler etc.) ganz oder teilweise aufbereitet wird. Bei Mehrfamilienhäusern und Nichtwohnbauten gilt diese Bedingung nur, falls das Warmwasser zentral erwärmt wird. Die Holzfeuerungsanlage muss das Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz tragen (siehe > Holzenergie > Quicklink Qualitätssiegel ) oder es muss die Bestätigung der Bewertungsstelle VHP (Verband Hafner- und Plattengeschäfte) vorliegen. Stückholzfeuerungen müssen entsprechend den Weisungen der Nutzungserklärung (fachgerechter Betrieb der Feuerung) betrieben werden. Förderprogramm

14 Bei Stückholzfeuerungen (Stückholzkessel, Kachelofen/Speicherofen) muss ein Partikelabscheider installiert werden. Zusatzbeitrag Partikelabscheider: Beitragsberechtigt sind neu eingebaute Partikelabscheider (Elektrofilter, Abgaswäscher) zur Reduktion der Emissionen aus Holzfeuerungsanlagen. Der Partikelabscheider muss im Normalbetrieb einen Abscheidegrad von mindestens 60% gewährleisten. Zusatzbeitrag für die Erstellung einer neuen hydraulischen Wärmeverteilung: Beitragsberechtigt sind neu installierte Heizwärmeverteilungen und Wärmeabgabesysteme beim Ersatz von Elektrodirektheizungen ohne Heizwärmeverteilung (Einzelraumheizungen) sowie beim Ersatz von mit fossilen Brennstoffen oder mit Holz befeuerten Einzel- und Etagenöfen. Zusatzbeitrag für die Erstellung einer zentralen Warmwassererwärmung: Beitragsberechtigt ist die vollständige Anbindung des Warmwassers an die neue Heizung, falls das Warmwasser bis anhin dezentral (z.b. mit Elektroboiler in jeder Wohnung) aufbereitet wurde. Eine Kumulierung mit einem finanziellen Beitrag des Kantons an eine Minergie-Sanierung ist nicht möglich. 6.2 Holzfeuerungen ab 70 kw Förderung von Holzfeuerungsanlagen ab 70 kw in Neubauten und bestehenden Gebäuden Fördersätze Fördersatz Einmaliger Investitionsbeitrag pro Holzfeuerung Beitrag Feinstaubabscheider (pro Anlage) CHF 180.-/kW CHF 15'000.- Bei weniger als Vollbetriebsstunden pro Jahr wird der Förderbeitrag reduziert. Bei Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme sowie bei Anlagen mit Stromproduktion kann der Förderbeitrag aufgrund einer besseren Wirtschaftlichkeit reduziert werden. Der kantonale Förderbeitrag beträgt maximal 35 Prozent der Gesamtkosten für die geförderte Massnahme. Der maximale Beitrag pro Anlage beträgt CHF Förderbedingungen Das Gesuch muss vor Baubeginn eingereicht werden. Für bereits angefangene oder fertig gestellte Anlagen ist eine Beitragszusicherung ausgeschlossen. Raumheizung und Warmwasser: Beitragsberechtigt sind neu installierte automatische Holzfeuerungsanlagen ab 70 kw Leistung für die Erzeugung von Raumwärme und Warmwasser. Bei Neubauten müssen die gesetzlichen Anforderungen an die Wärmedämmung auch ohne Einbezug der Holzfeuerung erfüllt werden ( Höchstanteil nichterneuerbare ). Der Nachweis dazu ist durch den Gesuchsteller zu erbringen. Prozesswärme: Beitragsberechtigt sind neu installierte Holzfeuerungsanlagen ab 70 kw Leistung für die Erzeugung von Prozesswärme. Förderprogramm

15 Beitragsberechtigt sind Anlagen, die den Grenzwert für Feinstaub von 20 mg/m 3 einhalten. Nachrüstungen von Feinstaubabscheidern sind nur beitragsberechtigt, wenn der Einbau nicht gesetzlich vorgeschrieben ist bzw. von der Behörde angeordnet wurde. Die Anlage muss dem neuesten Stand der Technik entsprechen und alle gesetzlichen Vorschriften einhalten: Die Grenzwerte der Luftreinhalte-Verordnung LRV (SR ) vom 16. Dezember 1985 (Stand 1. September 2007) für Holzfeuerungen müssen eingehalten werden (Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 22 LRV). Holzfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 300 kw müssen das Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz tragen (siehe > Holzenergie > Quicklink Qualitätssiegel ) Lastbereich Holzfeuerungskessel: % Einbau eines Wärmezählers bei der Holzfeuerung bzw. beim Abgang ans Wärmenetz. Die Wärmezähler müssen geeicht sein Die Apparate und Leitungen müssen gedämmt sein Bei monovalentem Betrieb im Sommerhalbjahr ist ein Wärmespeicher erforderlich Die Anlage muss gemäss QM Mini geplant werden. Eine Zertifizierung durch die Prüfstelle ist jedoch freiwillig. Eine Kumulierung mit einem finanziellen Beitrag des Kantons an ein Minergie-Gebäude ist nur möglich, sofern die gesetzlichen Anforderungen an die Wärmedämmung auch ohne Einbezug der Holzfeuerung erfüllt werden ( Höchstanteil nichterneuerbare ). Eine Akontozahlung von maximal zwei Drittel des Förderbeitrags erfolgt nach Einsendung der kantonalen Ausführungsbestätigung und einer Kostenzusammenstellung. Die Schlusszahlung erfolgt nach Einsendung des kantonalen Messprotokolls und des Messberichts der amtlichen Abnahmemessung frühestens nach dem ersten vollen Betriebsjahr. Der Beitrag verfällt, wenn die Akontozahlung nicht innert zwei Jahren ab Datum der Zusicherung oder bis Ablauf einer verlängerten Frist eingefordert wird. Die Schlusszahlung muss spätestens drei Jahre ab Datum der Zusicherung erfolgen. Förderprogramm

16 6.3 Anschlüsse an Wärmenetze Förderung von Anschlüssen an Wärmenetze von bestehenden Gebäuden Fördersätze Einmaliger Investitionsbeitrag pro Anschluss (Übergabestation) Zusatzbeitrag für die Erstellung einer hydraulischen Wärmeverteilung Zusatzbeitrag für die Erstellung einer zentralen Warmwassererwärmung Ab 70 kw Anschlussleistung: Für jedes weitere Kilowatt Ein-/Zweifamilienhäuser MFH ab 3 Wohnungen Nichtwohnbauten CHF 4'500.- CHF 9'000.- CHF 9'000.- CHF 6'000.- CHF 3'500.- pro Wohnung - CHF 1'000.- pro Wohnung - CHF pro kw CHF 6' Bei weniger als Vollbetriebsstunden pro Jahr wird der Förderbeitrag reduziert. Der kantonale Förderbeitrag beträgt maximal 35 Prozent der Gesamtkosten für die geförderte Massnahme. Der maximale Beitrag pro Anschluss beträgt CHF 200' Förderbedingungen Das Gesuch muss vor Installationsbeginn eingereicht werden. Ein anschliessender Installationsbeginn vor Erhalt der Förderzusage erfolgt auf eigenes Risiko. Raumheizung und Warmwasser: Beitragsberechtigt sind neu erstellte Anschlüsse an neue oder bestehende Wärmenetze, wenn damit der Heizenergiebedarf eines bestehenden, bereits beheizten Gebäudes gedeckt wird. Gebäude gelten als bestehend, wenn sie mindestens 5 Jahre alt sind (ab Datum rechtskräftige Baubewilligung). Es werden nur Förderbeiträge ausgerichtet, wenn nach Anschluss an das Wärmenetz keine andere vollwertige zentrale Wärmeerzeugung vorhanden ist. Prozesswärme: Beitragsberechtigt sind neu erstellte Anschlüsse an neue oder bestehende Wärmenetze, wenn die Wärme für industrielle oder gewerbliche Prozesse genutzt wird. Unterstützt werden Anschlüsse an Wärmenetze, bei denen die Wärme zu mindestens 80% aus erneuerbaren n (Holz, Biogas, Erd-/Umweltwärme) oder aus Abwärme von Wärmekraftkopplungs-Anlagen stammt. Fossile Wärmekraftkopplungs-Anlagen müssen wärmegeführt sein sowie einen elektrischen Wirkungsgrad von mindestens 33% und einen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 90% erreichen. Wärmepumpen müssen eine Jahresarbeitszahl JAZ von mindestens 4 erreichen. Unterstützt werden nur neue Anschlüsse. An Sanierungen werden keine Förderbeiträge ausgerichtet. Bei Ein-/Zweifamilienhäusern muss das Warmwasser an die neue Heizung angebunden werden, falls es nicht mittels erneuerbarer (Sonnenkollektoren, Wärmepumpenboiler etc.) ganz oder teilweise aufbereitet wird. Bei Mehrfamilienhäusern und Nichtwohnbauten gilt diese Bedingung nur, falls das Warmwasser zentral erwärmt wird. Förderprogramm

17 Zusatzbeitrag für die Erstellung einer neuen hydraulischen Wärmeverteilung: Beitragsberechtigt sind neu installierte Heizwärmeverteilungen und Wärmeabgabesysteme beim Ersatz von Elektrodirektheizungen ohne Heizwärmeverteilung (Einzelraumheizungen) sowie beim Ersatz von mit fossilen Brennstoffen oder mit Holz befeuerten Einzel- und Etagenöfen. Zusatzbeitrag für die Erstellung einer zentralen Warmwassererwärmung: Beitragsberechtigt ist die vollständige Anbindung des Warmwassers an die neue Heizung, falls das Warmwasser bis anhin dezentral (z.b. mit Elektroboiler in jeder Wohnung) aufbereitet wurde. Der Wärmeliefervertrag darf keine Bestimmungen enthalten, die eine nachträgliche Gebäudehüllensanierung bzw. Erstellung einer Solaranlage erschweren oder verunmöglichen. Eine Kumulierung mit einem finanziellen Beitrag des Kantons an eine Minergie-Sanierung oder an eine Wärmepumpe ist nicht möglich. 6.4 Wärmepumpen Förderung von Wärmepumpen in bestehenden Gebäuden Fördersätze Einmaliger Investitionsbeitrag pro Sole/Wasser-Wärmepumpe Einmaliger Investitionsbeitrag pro Luft/Wasser-Wärmepumpe (nur bei Ersatz von Elektrodirektheizungen) Zusatzbeitrag für die Erstellung einer hydraulischen Wärmeverteilung Zusatzbeitrag für die Erstellung einer zentralen Warmwassererwärmung Ab 35 kw Heizleistung: Für jedes weitere Kilowatt Ein-/Zweifamilienhäuser MFH ab 3 Wohnungen Nichtwohnbauten CHF 3'500.- CHF 7'000.- CHF 7'000.- CHF 2'000.- CHF 4'000.- CHF 4'000.- CHF 6'000.- CHF 3'500.- pro Wohnung - CHF 1'000.- pro Wohnung - CHF pro kw CHF 6' Der kantonale Förderbeitrag beträgt maximal 35 Prozent der Gesamtkosten für die geförderte Massnahme. Der maximale Beitrag pro Anlage beträgt CHF Sofern bei einer Sole/Wasser-Wärmepumpe keine neue Bohrung erstellt werden muss, so gelten die Fördersätze für Luft/Wasser-Wärmepumpen Förderbedingungen Das Gesuch muss vor Installationsbeginn eingereicht werden. Ein anschliessender Installationsbeginn vor Erhalt der Förderzusage erfolgt auf eigenes Risiko. Beitragsberechtigt sind neu installierte Wärmepumpen, die den Heizenergiebedarf eines bestehenden, bereits beheizten Gebäudes decken. Gebäude gelten als bestehend, wenn sie mindestens 5 Jahre alt sind (ab Datum rechtskräftige Baubewilligung). Es werden nur Förderbeiträge ausgerichtet, wenn der Jahresenergiebedarf von parallel betriebenen, fest in- Förderprogramm

18 stallierten, zusätzlichen Wärmeerzeugern für die Gebäudeheizung (Strom, Gas, Öl) maximal 15 Prozent des Jahresenergiebedarfs der neu geplanten Wärmepumpe beträgt. Wärmenutzung aus Grundwasserfassungen: In Grundwasservorkommen, die sich für die Trinkwasserversorgung eignen, werden Anlagen, die über weniger als 150 kw Kälteleistung verfügen, gemäss Praxis des Amts für Umwelt nicht bewilligt. Die Wärmeverteilung und -abgabe ist so zu dimensionieren, dass die maximale Vorlauftemperatur höchstens 50 C beträgt. Sole/Wasser-Wärmepumpe: Die Erdwärmesonde ist nach der Norm SIA 384/6 zu dimensionieren. Bei Ein-/Zweifamilienhäusern muss das Warmwasser an die neue Heizung angebunden werden, falls es nicht mittels erneuerbarer (Sonnenkollektoren, Wärmepumpenboiler etc.) ganz oder teilweise aufbereitet wird. Bei Mehrfamilienhäusern und Nichtwohnbauten gilt diese Bedingung nur, falls das Warmwasser zentral erwärmt wird. Die Wärmepumpe muss das internationale Wärmepumpen-Gütesiegel tragen (siehe > fws-info > Gütesiegel). Zusatzbeitrag für die Erstellung einer neuen hydraulischen Wärmeverteilung: Beitragsberechtigt sind neu installierte Heizwärmeverteilungen und Wärmeabgabesysteme beim Ersatz von Elektrodirektheizungen ohne Heizwärmeverteilung (Einzelraumheizungen) sowie beim Ersatz von mit fossilen Brennstoffen oder mit Holz befeuerten Einzel- und Etagenöfen. Zusatzbeitrag für die Erstellung einer zentralen Warmwassererwärmung: Beitragsberechtigt ist die vollständige Anbindung des Warmwassers an die neue Heizung, falls das Warmwasser bis anhin dezentral (z.b. mit Elektroboiler in jeder Wohnung) aufbereitet wurde.. Eine Kumulierung mit einem finanziellen Beitrag des Kantons an eine Minergie-Sanierung oder dem Anschluss an ein Wärmenetz ist nicht möglich Hinweise Erdwärmesonden: Wir empfehlen, die Eignung vorgängig unter Rubrik Erdwärme, abzuklären. Grundwasserfassungen: Die Eignung des Grundstücks für die Wärmentnahme ist vorgängig beim Amt für Umwelt abzuklären (Emil Kuratli, Tel ). Für Erdwärmesonden empfehlen wir das Gütesiegel für Erdwärmesonden-Bohrfirmen (siehe > fws-info > Gütesiegel). Förderprogramm

19 7 Solaranlagen 7.1 Thermische Sonnenkollektoranlagen Förderung von thermischen Sonnenkollektoranlagen in bestehenden Gebäuden und MINER- GIE-Neubauten Fördersätze Grundbeitrag pro Anlage Fördersatz CHF 2'000.- Zusätzlicher flächenabhängiger Beitrag (pro m 2 Absorberfläche) CHF pro m 2 Die Fördersätze gelten für verglaste Flachkollektoren. Bei Vakuumröhrenkollektoren wird der gesamte Beitrag mit dem Faktor 1,3 multipliziert. Dabei massgebend ist die Aperturfläche. Der kantonale Förderbeitrag beträgt maximal 35 Prozent der Gesamtkosten für die geförderte Massnahme. Der maximale Beitrag pro Anlage beträgt CHF Förderbedingungen Das Gesuch muss vor Installationsbeginn eingereicht werden. Ein anschliessender Installationsbeginn vor Erhalt der Förderzusage erfolgt auf eigenes Risiko. Beitragsberechtigt sind Sonnenkollektoranlagen in bestehenden Gebäuden und in Minergie- Gebäuden. Gebäude gelten als bestehend, wenn sie mindestens 5 Jahre alt sind (ab Datum rechtskräftige Baubewilligung). Bei einem Minergie-Gebäude ist die Sonnenkollektoranlage beitragsberechtigt, sofern diese nicht bereits zur Erreichung des entsprechenden Minergie-Grenzwerts benötigt wird. Beitragsberechtigt sind Sonnenkollektoranlagen für Warmwasser oder für Warmwasser und Heizungsunterstützung. Beitragsberechtigt sind Neuanlagen, die Erweiterung bestehender Anlagen sowie der Ersatz bestehender Anlagen, die mehr als 15 Jahre alt sind. Luftkollektoren, Heutrocknungs- und Schwimmbadheizungsanlagen sind nicht beitragsberechtigt. Beitragsberechtigt sind nur Kollektortypen, welche die Leistungs- und Qualitätsprüfung nach der Europäischen Norm EN bestanden haben. Diese Kollektoren sind entweder in der Liste der Sonnenkollektoren mit einer Prüfung nach EN ( oder in der Liste Solar Keymark ( aufgeführt. Bei grossen Anlagen kann eine Nutzenergieberechnung (mit Polysun oder gleichwertiger Methode) verlangt werden. Die Anforderungen des Merkblattes Dimensionierungshilfe Sonnenkollektoren vom Verein MINERGIE und von Schweiz müssen eingehalten werden. Siehe Internetseite Förderprogramm

20 7.2 Solarstromanlagen Förderung von Solarstromanlagen in bestehenden Gebäuden und MINERGIE-Neubauten Fördersätze Leistungsabhängiger Investitionsbeitrag Fördersatz CHF 1'000.- pro kw p Der maximale Förderbeitrag pro Einspeisepunkt ist auf 30 kw p (Gemeinschaftsanlagen: 100 kw p ) begrenzt. Der kantonale Förderbeitrag beträgt maximal 35 Prozent der Gesamtkosten für die geförderte Massnahme Förderbedingungen Das Gesuch muss vor Installationsbeginn eingereicht werden. Ein anschliessender Installationsbeginn vor Erhalt der Förderzusage erfolgt auf eigenes Risiko. Beitragsberechtigt sind Solarstromanlagen in bestehenden Gebäuden und in Minergie- Gebäuden. Gebäude gelten als bestehend, wenn sie mindestens 5 Jahre alt sind (ab Datum rechtskräftige Baubewilligung). Bei einem Minergie-Gebäude ist die Solarstromanlage beitragsberechtigt, sofern diese nicht bereits zur Erreichung des entsprechenden Minergie-Grenzwerts benötigt wird. Beitragsberechtigt sind netzgekoppelte Solarstromanlagen ab einer Leistung von 1 kwp. Beitragsberechtigt sind Neuanlagen sowie die Erweiterung bestehender Anlagen. An Anlagensanierungen werden keine Förderbeiträge ausgerichtet. Die Anlage muss für den Eigenbedarf genutzt werden. Der vom lokalen Elektrizitätswerk installierte Stromzähler muss so angeschlossen werden, dass der produzierte Solarstrom für den Eigenbedarf verwendet werden kann, d.h., dass entweder nur die ins Netz eingespeiste Überschussenergie erfasst wird oder dass eine rechnerische Saldierung der vom Netz bezogenen und der ins Netz eingespeisten Elektrizität erfolgt. Der Solarstromproduzent darf die Überschussenergie frei vermarkten oder die Vermarktungsrechte an Dritte abtreten. Sofern eine Vermarktung erfolgt, muss die Anlage ins Herkunftsnachweissystem eingetragen werden. Bei Kleinanlagen bis 3 kwp soll eine rechnerische Saldierung der vom Netz bezogenen und der ins Netz eingespeisten Elektrizität erfolgen. Für diese Anlagen ist eine Registrierung im Herkunftsnachweissystem nicht vorgesehen und eine Vermarktung der Überschussenergie nicht erlaubt. PV-Module müssen eine Prüfung und Zertifizierung nach folgenden Richtlinien haben: IEC (Terrestrische PV-Module mit kristallinen Solarzellen - Bauarteignung und Bauartzulassung) oder IEC (Terrestrische Dünnschicht-PV-Module - Bauarteignung und Bauartzulassung) und IEC (Sicherheits-Qualifizierung von Photovoltaik-Modulen) oder Schutzklasse II-Prüfung. Anlagen, die eine kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) erhalten oder beantragt haben, sind von der kantonalen Förderung ausgeschlossen (keine Doppelförderung). Auch ein späterer Wechsel zur KEV ist ausgeschlossen. Förderprogramm

21 7.2.3 Förderung von Gemeinschaftsanlagen Solarstrom-Gemeinschaftsanlagen werden gefördert, um allen Einwohnerinnen und Einwohnern des Kantons die Beteiligung an einer Anlage zu ermöglichen und somit ihren Strommix ökologisch zu verbessern. Es gelten folgende spezielle Bedingungen: Die Gemeinschaftsanlage muss durch eine juristische Person oder eine Stockwerkeigentümergemeinschaft erstellt und betrieben werden. Die juristische Person muss unter anderem die Erstellung und den Betrieb von Solarstromanlagen zum Zweck haben (Statuten). Die Beteiligten (Mitglieder, Genossenschafter usw.) beteiligen sich entweder direkt mit Investitionsbeiträgen (z.b. Anteilsscheine) oder indirekt mit der Abnahme des ökologischen Mehrwerts (z.b. Aufpreis Elektrizität, Zertifikate) an der Anlage. Der ökologische Mehrwert darf nur an die Beteiligten weitergegeben werden. Die Beteiligten erhalten über die Organe (z.b. Generalversammlung) ein direktes Mitspracherecht an der Anlage. Die Anlage muss gemäss der kostendeckende Einspeisevergütung des Bundes an das Netz angeschlossen werden (Einspeisung der gesamten ). Gemeinschaftsanlagen sind auf allen bestehenden Bauten und Neubauten beitragsberechtigt. Die Anlage darf im nachweis nicht berücksichtigt werden Kostendach Kanton Thurgau Die Zusicherungen für Solarstromanlagen sind im Jahr 2012 auf 7 Mio. Franken beschränkt (Kostendach). Da das Kostendach bereits erreicht wurde, können dieses Jahr keine Förderbescheide mehr ausgestellt werden. Eingehende Gesuche werden weiter geprüft und erhalten Anfangs 2013 eine Zusicherung Vermarktung des Solarstroms Der Solarstromproduzent darf die Überschussenergie frei vermarkten oder die Vermarktungsrechte an Dritte abtreten. Die ganze Abwicklung der Vermarktung des Solarstroms ist Sache des Solarstromproduzenten. Falls Sie Interesse an einer Vermarktung haben, informieren Sie sich bitte bei folgenden Organisationen: Organisation Lokales Elektrizitätswerk EKT AG Herr Martin Studerus Tel.: martin.studerus@ekt.ch Internet: Betrag/Bedingungen Abhängig vom lokalen Elektrizitätswerk EKT Naturstrombörse Infos unter Förderprogramm

22 8 effizienz 8.1 Komfortlüftungsanlagen Förderung von Komfortlüftungsanlagen in bestehenden Gebäuden Fördersätze Ein-/Zweifamilienhäuser MFH ab 3 Wohnungen Einmaliger Investitionsbeitrag CHF 3'500.- CHF 2'500.- pro Whg. Verwaltung, Schule CHF 10.- pro m 2 EBF Der kantonale Förderbeitrag beträgt maximal 35 Prozent der Gesamtkosten für die geförderte Massnahme Förderbedingungen Das Gesuch muss vor Installationsbeginn eingereicht werden. Ein anschliessender Installationsbeginn vor Erhalt der Förderzusage erfolgt auf eigenes Risiko. Beitragsberechtigt sind neu installierte Lüftungssysteme mit Wärmerückgewinnung bzw. Abwärmenutzung in bestehenden Gebäuden. Gebäude gelten als bestehend, wenn sie mindestens 5 Jahre alt sind (ab Datum rechtskräftige Baubewilligung). Die Ventilatorantriebe müssen mit Gleichstrom- oder EC-Motoren ausgerüstet sein. Eine mehrstufige Betriebsart muss gewährleistet sein. Die Anforderungen des SIA-Merkblattes 2023 müssen eingehalten werden. Eine Kumulierung mit einem finanziellen Beitrag des Kantons an eine Minergie-Sanierung ist nicht möglich. 8.2 Ersatz von Lüftungs- und Klimaanlagen Förderung des Ersatzes von Lüftungs- und Klimaanlagen in bestehenden Nichtwohnbauten Fördersätze Fördersatz Einmaliger Investitionsbeitrag CHF 20.- pro m 2 belüftete Nettogeschossfläche Der kantonale Förderbeitrag beträgt maximal 35 Prozent der Gesamtkosten für die geförderte Massnahme. Der maximale Beitrag pro Anlage beträgt CHF Förderprogramm

23 8.2.2 Förderbedingungen Das Gesuch muss vor Installationsbeginn eingereicht werden. Ein anschliessender Installationsbeginn vor Erhalt der Förderzusage erfolgt auf eigenes Risiko. Beitragsberechtigt ist der Ersatz von bestehenden Lüftungs- und Klimaanlagen in bestehenden Nichtwohnbauten. Gebäude gelten als bestehend, wenn sie mindestens 5 Jahre alt sind (ab Datum rechtskräftige Baubewilligung). Die Anlagen sind mit einer Wärmerückgewinnung auszurüsten. Der elektrische Leistungsbedarf darf 10 W pro m 2 Nettogeschossfläche nicht überschreiten. Der Beitrag pro Gesuch muss mindestens 2'000 Franken erreichen. Eine Kumulierung mit einem finanziellen Beitrag des Kantons an eine Minergie-Sanierung ist nicht möglich. 8.3 Ersatz von Beleuchtungsanlagen Förderung des Ersatzes von Beleuchtungsanlagen in bestehenden Nichtwohnbauten Fördersätze Räume mit fest installierter Beleuchtung Räume ohne fest installierte Beleuchtung Fördersatz CHF 10.- pro m 2 Nettogeschossfläche CHF pro MINERGIE-Stehleuchte Der kantonale Förderbeitrag beträgt maximal 35 Prozent der Gesamtkosten für die geförderte Massnahme. Der maximale Beitrag pro Anlage beträgt CHF Förderbedingungen Das Gesuch muss vor Installationsbeginn eingereicht werden. Ein anschliessender Installationsbeginn vor Erhalt der Förderzusage erfolgt auf eigenes Risiko. Beitragsberechtigt sind der Ersatz von bestehenden Beleuchtungsanlagen und von Leuchtmitteln in bestehenden Nichtwohnbauten. Gebäude gelten als bestehend, wenn sie mindestens 5 Jahre alt sind (ab Datum rechtskräftige Baubewilligung). Bei Räumen mit fest installierter Beleuchtung gilt: Variante 1: Die MINERGIE- Beleuchtungsanforderung muss erfüllt werden. Der Nachweis hat rechnerisch nach der Norm SIA 380/4 «Elektrische im Hochbau» zu erfolgen. Variante 2: Es müssen ausschliesslich zertifizierte MINERGIE-Leuchten verwendet werden. Bei Räumen ohne fest installierte Beleuchtung gilt: Es müssen ausschliesslich MINERGIE- Stehleuchten verwendet werden. Der Beitrag pro Gesuch muss mindestens 2'000 Franken erreichen (dies entspricht einer Nettogeschossfläche von 200 m 2 bzw. 10 Stehleuchten). Eine Kumulierung mit einem finanziellen Beitrag des Kantons an eine Minergie-Sanierung ist nicht möglich. Förderprogramm

24 9 GEAK mit Beratungsbericht, Studien, Information/Beratung 9.1 GEAK mit Beratungsbericht Förderung von GEAK (Gebäudeenergieausweis der Kantone) mit Beratungsbericht bei bestehenden Gebäuden. Ein GEAK mit Beratungsbericht beinhaltet ein offizielles GEAK -Dokument, einen Beratungsbericht, eine Begehung vor Ort und eine Erläuterung des Berichts. Der GEAK ermöglicht eine gesamtheitliche Betrachtung des energetischen Zustands eines Gebäudes und teilt diesen in Klassen ein. Inhalt Bericht: Aktueller Zustand der Gebäudehülle und der Haustechnik, klassifizierung Mögliche Massnahmen sowie deren Kosten und Nutzen Wirkung der Massnahmen auf den verbrauch Informationen zu Fördermöglichkeiten und Förderbeiträgen Vorgehenskonzept (Priorisierung der Massnahmen, Etappierung, Empfehlungen) Fördersätze Ein-/Zweifamilienhäuser MFH ab 3 Wohnungen Nichtwohnbauten Einmaliger Beitrag pro Objekt CHF 1'000.- CHF 1'500.- CHF 2'000.- Der Förderbeitrag beträgt höchstens zwei Drittel der Kosten für den GEAK mit Beratungsbericht Förderbedingungen Das Gesuch muss spätestens nach dem ersten Gespräch (aber vor der Berichterstellung) eingereicht werden. Das Gebäude muss vor 2000 (Datum rechtskräftige Baubewilligung) erstellt worden sein. Es muss ein GEAK mit Beratungsbericht erstellt werden, falls dies für die entsprechende Gebäudenutzung mit dem Tool auf möglich ist (zurzeit Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Schulhäuser, einfache Verwaltungsbauten). Bei allen anderen Gebäudekategorien (komplexe Verwaltungsbauten, Verkauf, Restaurants, Versammlungslokale, Spitäler, Industrie, Lager, Sportbauten, Hallenbäder) muss kein GEAK erstellt werden. Der Beratungsbericht hat qualitativ dem von der Abteilung erstellten Musterbericht zu entsprechen. Einen Musterbericht finden Sie im Internet unter > Förderprogramm. Ein Abschlussgespräch (Erläuterung Bericht, weiteres Vorgehen) ist Bedingung für die Auszahlung des Förderbeitrags. Förderprogramm

25 9.2 Machbarkeitsstudien Förderung von Machbarkeitsstudien, z.b. für Biogasanlagen (evtl. mit Wärmenetz), Holzfeuerungen mit Wärmenetz, Holzvergasungsanlagen, Holzheizkraftwerke, Wärmekraftkopplungs- Anlagen, Kleinwasserkraftwerke, Abwärmenutzung, Tiefengeothermie, Gesamtenergieversorgungskonzepte, Windmessungen, Vorprojekte für Biogasanlagen, Umsetzungskonzepte Watt-Gemeinden und MINERGIE-P-Modernisierung. Abgabe Bericht mit: Untersuchung technische Machbarkeit Untersuchung wirtschaftliche Machbarkeit (z.b. Kostenrahmen, Finanzierung, Absichtserklärungen) Untersuchung von verschiedenen Varianten mit Auflistung der Vor- und Nachteile (Kosten, Potentiale, flüsse,...) Rechtliche Aspekte (Bewilligungen,...) Weiteres Vorgehen (Empfehlung) Fördersätze Tiefengeothermie: 2 / 3 der Gesamtkosten MINERGIE-P-Modernisierung: 2 / 3 der Gesamtkosten Andere: 2 / 3 der Gesamtkosten Max. Fördersatz pro Projekt CHF 50'000.- CHF 10'000.- CHF 30' Förderbedingungen Das Gesuch muss vor der Berichterstellung eingereicht werden. Die Machbarkeitsstudie muss durch eine ausgewiesene Fachperson durchgeführt werden. Die Machbarkeitsstudie muss ein technisches Problem lösen. Planungsaufgaben und Offerten gelten nicht als Machbarkeitsstudie. Der Bericht muss folgende Themen beinhalten: technische Machbarkeit, wirtschaftliche Machbarkeit (z.b. Kostenrahmen, Finanzierung, Absichtserklärungen), Untersuchung von verschiedenen Varianten mit Auflistung der Vor- und Nachteile (Kosten, Potentiale, flüsse, usw.), rechtliche Aspekte (Bewilligungen, usw.) sowie das weitere Vorgehen (Empfehlung). Die voraussichtlich produzierte bzw. eingesparte und das voraussichtliche Investitionsvolumen müssen ersichtlich sein. Der Auftragnehmer der Studie darf nicht identisch sein mit dem Gesuchsteller. Förderprogramm

26 9.3 verbrauchsanalysen für Unternehmen Fördergegenstand Förderung von Grobanalysen (z.b. -Check KMU) und Feinanalysen (z.b. technische Prozessanalyse) für Unternehmen. Die verbrauchsanalyse umfasst die Aufnahme der Ist-Situation und die Ausarbeitung von konkreten Massnahmenvorschlägen. Einbezogen werden die Gebäudehülle, die Gebäudetechnik sowie Prozess- und Produktionsanlagen. Abgabe Bericht mit: Aufnahme Ist-Situation Spar- und Optimierungspotentiale Massnahmenvorschläge Weiteres Vorgehen (Empfehlung) Fördersätze Grobanalyse: 2 / 3 der Gesamtkosten Feinanalyse: 2 / 3 der Gesamtkosten Max. Fördersatz pro Projekt CHF 5'000.- CHF 40' Förderbedingungen Das Gesuch muss vor der Berichterstellung eingereicht werden. Die verbrauchsanalyse muss durch eine ausgewiesene Fachperson durchgeführt werden. Der Bericht muss folgende Themen beinhalten: Aufnahme der Ist-Situation, Aufzeigen von Spar- und Optimierungspotentialen, Massnahmenvorschläge sowie das weitere Vorgehen (Empfehlung). Die voraussichtliche einsparung und das voraussichtliche Investitionsvolumen müssen ersichtlich sein. Kosten für Messinstallationen und externe Projektbegleitungen können zu den Gesamtkosten gezählt werden. Förderprogramm

27 9.4 Information und Beratung Förderung von Information und Beratung wie z.b. Beiträge an energiepolitische Massnahmen der Gemeinde Fördersätze stadt-label: Audit stadt-label: Re-Audit richtplanung Gesamtenergieversorgungskonzepte, Studien 2000-Watt-Gemeinden Fördersatz CHF 7'000.- CHF 3'000.- CHF 3'000.- siehe Machbarkeitsstudien Förderprogramm

28 10 Spezialanlagen 10.1 Abwärmenutzungsanlagen Förderung der Abwärmenutzung aus Abwasser oder aus bestehenden industriellen/gewerblichen Prozessen für bestehende Gebäude Fördersätze Einmaliger Investitionsbeitrag für die neu genutzte Abwärme pro Jahr Fördersatz CHF pro MWh Der kantonale Förderbeitrag beträgt maximal 35 Prozent der Gesamtkosten für die geförderte Massnahme. Der maximale Beitrag pro Anlage beträgt CHF Der Förderbeitrag kann reduziert werden, wenn das Projekt geringe oder keine nicht amortisierbaren Mehrkosten aufweist Förderbedingungen Das Gesuch muss vor Installationsbeginn eingereicht werden. Ein anschliessender Installationsbeginn vor Erhalt der Förderzusage erfolgt auf eigenes Risiko. Beitragsberechtigt sind neu installierte Abwärmenutzungsanlagen in bestehenden Gebäuden bzw. für bestehende Gebäude. Gebäude gelten als bestehend, wenn sie mindestens 5 Jahre alt sind (ab Datum rechtskräftige Baubewilligung). Unterstützt wird die Abwärmenutzung aus Abwasser sowie aus bestehenden industriellen oder gewerblichen Prozessen (ohne interne Prozesse KVA). Beim Einsatz einer Wärmepumpe muss diese eine Jahresarbeitszahl JAZ von mindestens 4 erreichen. Die Wärmepumpe muss das internationale Wärmepumpen-Gütesiegel tragen (siehe > fws-info > Gütesiegel). Die Beitragszusicherung erfolgt aufgrund der prognostizierten, jährlich genutzten Abwärme. Der definitive Förderbeitrag wird aufgrund der tatsächlich genutzten Abwärme (Messgerät) während eines Betriebsjahres festgelegt. Der Beitrag pro Gesuch muss mindestens 2'000 Franken erreichen (dies entspricht einer jährlich genutzten Abwärme von 20 MWh). Eine Kumulierung mit einem finanziellen Beitrag des Kantons an eine Minergie-Sanierung oder an eine Wärmepumpe ist nicht möglich. Förderprogramm

29 10.2 Wärmekraftkopplungs-Anlagen Förderung der Abwärmenutzung von Wärmekraftkopplungs-Anlagen (WKK-Anlagen) in bestehenden Gebäuden Fördersätze Ein-/Zweifamilienhäuser MFH ab 3 Wohnungen Nichtwohnbauten Einmaliger Investitionsbeitrag pro Anlage CHF 3'500.- CHF 7'000.- CHF 7'000.- Zusatzbeitrag für die Erstellung einer hydraulischen Wärmeverteilung Zusatzbeitrag Ersatz dezentrale Warmwassererwärmung Ab 70 kw Heizleistung: Für jedes weitere Kilowatt CHF 6'000.- CHF 3'500.- pro Wohnung - CHF 1'000.- pro Wohnung - CHF pro kw CHF 6'000.- Der kantonale Förderbeitrag beträgt maximal 35 Prozent der Gesamtkosten für die geförderte Massnahme. Der maximale Beitrag pro Anlage beträgt CHF Förderbedingungen Das Gesuch muss vor Installationsbeginn eingereicht werden. Ein anschliessender Installationsbeginn vor Erhalt der Förderzusage erfolgt auf eigenes Risiko. Beitragsberechtigt sind neu installierte WKK-Anlagen, die den Heizenergiebedarf eines bestehenden, bereits beheizten Gebäudes ganz oder teilweise decken. Gebäude gelten als bestehend, wenn sie mindestens 5 Jahre alt sind (ab Datum rechtskräftige Baubewilligung). Die WKK-Anlage muss wärmegeführt sein. Die Abwärme muss vollständig genutzt werden. Die Grenzwerte der Luftreinhalte-Verordnung LRV (SR ) vom 16. Dezember 1985 (Stand 1. September 2007) müssen eingehalten werden. Dieselbetriebene WKK-Anlagen sind nicht förderberechtigt. Mit einem Gas-Verbrennungsmotor betriebene WKK-Anlagen müssen mit einem 3-Wege- Katalysator oder einer DeNOx-Anlage ausgerüstet werden. Bei Anlagen mit einer elektrischen Leistung grösser 20 kw wird der Förderbeitrag reduziert, falls diese eine kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) erhalten oder beantragt haben. Zusatzbeitrag für die Erstellung einer neuen hydraulischen Wärmeverteilung: Beitragsberechtigt sind neu installierte Heizwärmeverteilungen und Wärmeabgabesysteme beim Ersatz von Elektrodirektheizungen ohne Heizwärmeverteilung (Einzelraumheizungen) sowie beim Ersatz von mit fossilen Brennstoffen oder mit Holz befeuerten Einzel- und Etagenöfen. Zusatzbeitrag Ersatz dezentrale Warmwassererwärmung: Beitragsberechtigt ist die Anbindung des Warmwassers an die neue Heizung, falls das Warmwasser bis anhin dezentral aufbereitet wurde (z.b. mit Elektroboiler in jeder Wohnung). Eine Kumulierung mit einem finanziellen Beitrag des Kantons an eine Minergie-Sanierung ist nicht möglich. Förderprogramm

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