Förderprogramm Energie 2014 Fördersätze und Bedingungen

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1 Förderprogramm 2014 Fördersätze und Bedingungen Stand: 12. September 2014

2 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 3 2 Wichtige Hinweise 4 3 Das Förderprogramm Die strategischen Zielsetzungen des Kantons Grundsätze der Förderung Verfahren Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Gemeinden 5 4 Gebäudesanierung Gebäudehüllensanierungen Gesamtsanierung GEAK Gesamtsanierung MINERGIE Ersatz von Schaufenstern in Verkaufsgeschäften 10 5 Neubauten MINERGIE 11 6 Wärmeerzeugung Holzfeuerungen bis 70 kw Holzfeuerungen ab 70 kw Anschlüsse an Wärmenetze Wärmepumpen Erweiterung von Wärmenetzen 18 7 Solaranlagen Thermische Sonnenkollektoranlagen Solarstromanlagen Batteriespeicher für Solarstromanlagen Gemeinschafts-Solarstromanlagen ab 30 kw Vermarktung von Solarstrom 23 8 effizienz Wärmepumpenboiler Komfortlüftungsanlagen Ersatz von Beleuchtungsanlagen 26 9 Information und Beratung GEAK mit Beratungsbericht Machbarkeitsstudien verbrauchsanalysen für Unternehmen prozessoptimierungen für Unternehmen 30 Förderprogramm

3 9.5 Unterstützung von Gemeinden Spezialanlagen Abwärmenutzungsanlagen Wärmekraftkopplungsanlagen Biogasanlagen Spezialprojekte Allgemeine Bestimmungen Weitere Förderprogramme Stadt Frauenfeld Übrige Gemeinden Thurgauer -Fitness für Gewerbe und Industrie ProKilowatt Nützliche Adressen beratungsstellen Weiterführende Informationen Online-Tools freundliche Hypotheken Steuererleichterungen 42 Förderprogramm

4 1 Einleitung Ich freue mich, dass wir im letzten Jahr 1850 Fördergesuche bewilligen konnten. Mit den zugesicherten Förderbeiträgen von 18,2 Mio. Franken werden rund 110 Mio. Franken zusätzliche Investitionen ausgelöst und umgerechnet 6 Mio. Liter Erdöl pro Jahr eingespart oder ersetzt. Mit dem vorliegenden Förderprogramm 2014 wird die energiepolitische Strategie des Kantons Steigerung der effizienz im Gebäudebereich und die Förderung einheimischer, erneuerbarer n konsequent weiterverfolgt. Das Förderprogramm leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der kantonalen energiepolitischen Ziele. Als Grundlage für die Festlegung der einzelnen Förderbereiche dienen die im Schlussbericht der Arbeitsgruppe zum Konzept Verstärkte Förderung erneuerbarer n und der effizienz erhobenen ökologisch sinnvoll nutzbaren Potenziale, die energietechnische und die volkswirtschaftliche Wirkung sowie die Rahmenbedingungen auf Bundesebene. Schwerpunkte sind nach wie vor die Bereiche Gebäudehüllensanierungen, Förderung der einsparenden Baustandards MINERGIE-P und MINERGIE-A, Holzfeuerungen und Wärmeverbünde, Solaranlagen sowie Gebäudeenergieausweise (GEAK), Machbarkeitsstudien und verbrauchsanalysen für Unternehmen. Die Fördergelder sollen auch im Jahr 2014 effizient eingesetzt werden und zu einer möglichst grossen einsparung pro eingesetztem Förderfranken führen. Das Förderprogramm für Solarstromanlagen wurde per 10. April eingestellt, weil der Bund neu ebenfalls Solarstromanlagen für den Eigenbedarf mit einmaligen Investitionsbeiträgen (Einmalvergütung) fördert. Die Beiträge liegen sogar etwas höher als die bisher vom Kanton angewendeten Ansätze. Dafür setzt der Kanton nun erste Massnahmen aus seinem Biomassekonzept um. Er unterstützt ab 1. Juli 2014 Biogasanlagen, den Neubau und die Erweiterung von Holz-Wärmenetzen sowie den Ersatz von Schaufenstern in Verkaufsgeschäften. Bei den thermischen Sonnenkollektoranlagen wurden die Fördersätze wieder leicht erhöht, da die Nachfrage im letzten Jahr unerwartet stark zurückgegangen ist. In den Bereichen Holzfeuerungen ab 70 kw, Wärmepumpen, Machbarkeitsstudien und verbrauchsanalysen gibt es geringfügige Anpassungen gegenüber dem Jahr Der Kanton Thurgau nimmt auch mit dem Förderprogramm 2014 im Vergleich zu andern Kantonen einen Spitzenplatz ein. Frauenfeld, 1. Juli 2014 Dr. Kaspar Schläpfer, Regierungsrat Förderprogramm

5 2 Wichtige Hinweise Dieses Dokument listet sämtliche Förderprogramme mit seinen Fördersätzen und den detaillierten Förderbedingungen auf. Änderungen an den Fördersätzen und Förderbedingungen bleiben vorbehalten. Es gelten jeweils die aktuellen Fördersätze und Förderbedingungen im Internet zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Detaillierte Fragen zum Förderprogramm werden von der Abteilung beantwortet: Departement für Inneres und Volkswirtschaft Verwaltungsgebäude Promenadenstrasse Frauenfeld Tel.: Fax: energie@tg.ch Internet: Die Fördergesuche lassen sich auf der Webseite Rubrik Förderprogramm, herunterladen oder beim Sekretariat in Papierform bestellen. Dabei gilt zu beachten, dass das Fördergesuch vor Baubeginn eingereicht werden muss. Der Gesuchsteller/Eigentümer ist verantwortlich dafür, dass das Gesuch vor Baubeginn eingereicht wird. Eine Übergabe des Gesuchs an das ausführende Unternehmen ist nicht ausreichend. Vor einer Gebäudehüllensanierung, einem Heizungsersatz oder einem Neubau empfehlen wir Ihnen unbedingt eine neutrale Beratung einer Fachperson zu beanspruchen. Die öffentlichen beratungsstellen beraten Sie gerne vor Ort oder im Büro des beraters während einer Stunde kostenlos. Die Adressen finden Sie in Kapitel Für eine detailliertere Beratung empfehlen wir Ihnen einen Gebäudeenergieausweis (GEAK) mit Beratungsbericht. Dieser wird vom Kanton gefördert, Details siehe Kapitel 9.1. In Kapitel 12 sind die Gemeinden mit einem eigenen Förderprogramm aufgeführt. Aufgrund einer Leistungsvereinbarung der Stadt Frauenfeld mit dem Kanton sind die Förderbeiträge und zusätzlichen Förderbedingungen der Stadt detailliert aufgeführt. Bei den andern Gemeinden wenden Sie sich bitte an die angegebene Adresse. Förderprogramm

6 3 Das Förderprogramm Die strategischen Zielsetzungen des Kantons Sicherstellung einer volkswirtschaftlich optimalen versorgung. Reduktion des CO 2 -Ausstosses und Minderung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen sowie langfristige Sicherstellung der Stromversorgung ohne Kernenergie. 1. Priorität Steigerung der effizienz und 2. Priorität vermehrter Einsatz erneuerbarer n 3.2 Grundsätze der Förderung Gesuche müssen vor der Realisierung eingereicht werden Möglichst hohe Programmeffizienz (ertrag pro Förderfranken) Keine Bagatellförderung (z.b. zusätzlicher Sonnenkollektor) Keine Förderung von wirtschaftlichen Lösungen Förderung bei Neubauten nur, wenn MINERGIE-Standard erreicht wird 3.3 Verfahren 1. Einreichung des Fördergesuchs 2. a) Prüfung des Gesuchs b) Versand Förderzusage an Gesuchsteller 3. Umsetzung des Projekts 4. Einreichung der Ausführungsbestätigung 5. a) Prüfung der Ausführungsbestätigung b) Versand Schlusszahlungsbrief an Gesuchsteller c) Auszahlung des Förderbeitrags Hinweise: Der Kanton behält sich vor, stichprobenweise Ausführungskontrollen vor Ort durchzuführen. Mit der Prüfung der Fördergesuche übernimmt der Kanton keine Verantwortung für die fachgerechte Ausführung. 3.4 Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Gemeinden Stadt Frauenfeld Förderbeiträge der Stadt werden automatisch beantragt, indem ein entsprechendes Gesuch beim Kanton eingereicht wird. Der Kanton prüft die Einhaltung der Förderbedingungen der Stadt. Die Förderzusage und der Schlusszahlungsbrief werden vom Kanton an die Stadt weitergeleitet. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller erhalten sowohl vom Kanton wie auch von der Stadt eine Förderzusage und einen Schlusszahlungsbrief. Förderprogramm

7 4 Gebäudesanierung Das Gebäudeprogramm des Bundes und der Kantone fördert in der ganzen Schweiz einheitlich die verbesserte Wärmedämmung von Einzelbauteilen in bestehenden Gebäuden. Einzelbauteile sind Fenster, Wände, Böden und das Dach. Die Finanzierung des Gebäudeprogramms erfolgt via Teilzweckbindung der CO 2 -Abgabe. Zuständig für den Vollzug des Programms sind die Kantone. Zusätzlich zur national einheitlichen Förderung von Einzelbauteilen unterstützt der Kanton Thurgau die Gebäudesanierung mit Fördergeldern für Gesamtsanierungen nach GEAK sowie für Gesamtsanierungen nach MINERGIE. 4.1 Gebäudehüllensanierungen Förderung der verbesserten Wärmedämmung von Einzelbauteilen in bestehenden Gebäuden. Weitere Infos siehe Fördersätze Fenster Achtung: Fenster sind nur förderberechtigt, wenn gleichzeitig die sie umgebende Fassaden- oder Dachfläche saniert wird. Dach, Wand und Boden gegen aussen, Wand und Boden im Erdreich bis 2 m Wand, Decke und Boden gegen unbeheizt und Wand und Boden mehr als 2 m im Erdreich CHF 30.- pro m 2 Mauerlichtmass CHF 30.- pro m 2 Dämmmaterial CHF 10.- pro m 2 Dämmmaterial Der Förderbeitrag darf die Hälfte der Gesamtkosten für die Gebäudehüllensanierung nicht übersteigen Förderbedingungen Das Gesuch muss vor Baubeginn eingereicht werden. Auf eigenes Risiko können Sie anschliessend mit dem Bau beginnen, ohne den Förderbescheid abzuwarten. Gefördert werden nur energetische Verbesserungen an der Gebäudehülle von Gebäuden, die vor 2000 erstellt wurden (Datum der rechtskräftigen Baubewilligung). Beitragsberechtigte Flächen: Förderberechtigt sind nur bereits im Ausgangszustand beheizte Gebäudeteile. Als Ausnahme zu dieser Regel ist die Dämmung des Estrichs, des Kellers und des Sockels förderberechtigt. Neue Aufbauten, Anbauten und Aufstockungen sind nicht beitragsberechtigt. Für die geförderten Gebäudeteile gelten folgende Mindestanforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) nach der Sanierung: - Wand, Dach, Boden gegen Aussenklima: 0.20 W/m 2 K oder Nachweis MINERGIE-Modul - Wand, Decke, Boden gegen unbeheizt bzw. gegen Erdreich (mehr als 2 Meter im Erdreich): 0.25 W/m 2 K oder Nachweis MINERGIE-Modul Förderprogramm

8 - Fenstergläser: 0.7 W/m 2 K (nach EN 673) mit Abstandhalter im Glasrandverbund aus Edelstahl oder Kunststoff oder Nachweis MINERGIE-Modul Für folgende Bauten und Bauteile können gegen Nachweis, dass die geforderten U-Werte nicht realisierbar sind, Erleichterungen bei den U-Werten gewährt werden: (1) Für geschützte Bauten, die Bestandteil der Inventare des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden sind und in diesen Inventaren als von «nationaler» oder «regionaler» Bedeutung eingetragen sind; (2) für Bauteile, die von einer Behörde als «geschützt» definiert werden. Die Kombinationspflicht für Fenster gilt hingegen auch für geschützte Bauten. Siehe detaillierte Ausführungsbestimmungen in der Wegleitung. Die für den Förderbeitrag anrechenbare Fensterfläche wird aufgrund des Mauerlichtmasses bestimmt. Bei allen andern Bauteilen zählt die gedämmte Fläche. Bei den Fassadenflächen sind die Fensterflächen abzuziehen. Für die nationale Förderung muss der Beitrag pro Gesuch ohne die kantonale Zusatzförderung mindestens 3'000 Fr. erreichen. Regelung Kanton Thurgau: Der Beitrag pro Gesuch muss mindestens 1'000 Fr. erreichen. Doppelförderung: Massnahmen, die bereits durch andere Förderprogramme des Bundes im Bereich und Klima gefördert werden, sind nicht förderberechtigt. Ebenso sind Unternehmen, die von der CO 2 -Abgabe befreit sind oder mit der Stiftung Klimarappen einen Vertrag abgeschlossen haben, nicht förderberechtigt. Eine Doppelförderung durch andere Fördermassnahmen (Wirtschaft, NGOs, Schallschutz, etc.) ist möglich. Die Kopie einer solchen Zusage ist dem Gesuch beizulegen. Die Massnahmen müssen fachgerecht geplant und ausgeführt werden. Das Gebäudeprogramm haftet nicht für Schäden, welche durch mit dem Förderbeitrag realisierte Massnahmen entstehen können. Eine allfällige Beitragszusage erfolgt immer unter dem Vorbehalt, dass die gesetzliche Grundlage für die Fördermittel des Gebäudeprogramms bestehen bleibt und dass das eidgenössische Parlament die jeweiligen Voranschlagskredite genehmigt. Im Falle von Liquiditätsengpässen können Wartelisten bei den Förderzusagen und bei der Auszahlung der Fördergelder eingeführt werden. Eine Förderzusage ist 2 Jahre ab Datum der Zusage gültig. Vor Ablauf dieser Frist muss das Projekt realisiert und das Abschlussformular mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht werden Hinweise Falls an Ihrem Gebäude möglicherweise Lärmgrenzwerte überschritten werden, wenden Sie sich bitte an die kantonale Lärmschutzfachstelle (siehe In diesem Fall können Sie zusätzliche Beiträge an Schallschutzfenster erhalten und/oder verpflichtet werden, Fenster mit Schallschutz einzusetzen. Wir empfehlen Ihnen den Einsatz von Fenstern, die sowohl die Anforderungen der effizienz als auch des Lärmschutzes erfüllen. Wir empfehlen, die Fenster so einzubauen, dass bei nachträglicher Fassadensanierung eine Dämmung der Leibung von 4 cm möglich ist. Vorhaben des Kantons sind förderberechtigt, da de Finanzierung über die CO 2 -Abgabe erfolgt. Förderprogramm

9 4.2 Gesamtsanierung GEAK Förderung von Gesamtsanierungen nach GEAK (Gebäudeenergieausweis der Kantone). Das Gesuch wird Hilfe des Formulars für Gebäudehüllensanierungen gestellt Fördersätze Ein-/Zweifamilienhäuser MFH ab 3 Wohnungen Einmaliger Bonus CHF 10'000.- CHF 25.- pro m² EBF Verwaltung, Schulen CHF 20.- pro m² EBF Der gesamte Förderbeitrag (Gebäudehüllensanierung inklusive Gesamtsanierung GEAK) beträgt maximal 25 Prozent der Gesamtkosten für die geförderte Massnahme. Der maximale Beitrag für die Gesamtsanierung GEAK beträgt CHF pro Objekt Förderbedingungen Das Gebäude muss nach der Sanierung bei der Bewertung Effizienz Gebäudehülle mindestens die Effizienzklasse C sowie bei der Bewertung Effizienz Gesamtenergie mindestens die Effizienzklasse B gemäss GEAK (Gebäudeenergieausweis der Kantone) erreichen. Der Nachweis hat mit dem GEAK zu erfolgen. Dem Gesuch für die Gebäudehüllensanierung muss ein GEAK (Vorschau genügt) beigelegt werden, welcher den mit der Sanierung angestrebten Zustand (Soll-Zustand) zeigt. Dem Abschlussformular für die Gebäudehüllensanierung muss ein gültiger und nach Bauvollendung ausgestellter GEAK beigelegt werden, welcher den mit der Sanierung erreichten Zustand abbildet. Eine Kumulierung mit einem finanziellen Beitrag an eine Gesamtsanierung nach MINERGIE oder MINERGIE-P ist nicht möglich. Eine Kumulierung mit einem finanziellen Beitrag an eine thermische Sonnenkollektoranlage ist möglich, sofern diese nicht bereits zur Erreichung der Effizienzklasse B bei der Bewertung Effizienz Gesamtenergie benötigt wird. Eine Kumulierung mit einem finanziellen Beitrag an eine neue Wärmeerzeugung oder eine Komfortlüftungsanlage ist nicht möglich (gilt auch rückwirkend während 5 Jahren) Hinweise Zurzeit werden folgende Gebäudekategorien unterstützt: Wohngebäude, einfache Verwaltungsbauten und Schulen. Für die übrigen Gebäudekategorien kann kein GEAK erstellt werden. Demzufolge kann kein Bonus Gesamtsanierung GEAK ausgerichtet werden. Die Effizienzklasse vor der Sanierung ist für die Bestimmung des Förderbeitrags nicht massgebend. Der Bonus Gesamtsanierung GEAK wird nur einmal pro Objekt ausgerichtet. Die Ausstellung des GEAK ist mit Kosten von wenigen hundert Franken verbunden, die der Gesuchsteller übernehmen muss. Förderprogramm

10 4.3 Gesamtsanierung MINERGIE Förderung von Gesamtsanierungen nach MINERGIE-Basisstandard, MINERGIE-P oder MINERGIE-A. Das Gesuch wird Hilfe des Formulars für Gebäudehüllensanierungen gestellt Fördersätze a) MINERGIE-Basisstandard MFH ab 3 Wohnungen Nichtwohnbauten Grundbeitrag 15' ' '000.- Zusatzbeitrag pro m² EBF 1) 25.- pro m² EBF 1) Zusatzbeitrag ECO 1' ' '000.- b) MINERGIE-P und MINERGIE-A Ein-/Zweifamilienhäuser Ein-/Zweifamilienhäuser MFH ab 3 Wohnungen Nichtwohnbauten Grundbeitrag ' '000.- Zusatzbeitrag pro m² EBF 1) 35.- pro m² EBF 1) Zusatzbeitrag ECO 1' ' ' ) EBF: bezugsfläche Der gesamte Förderbeitrag (Gebäudehüllensanierung inklusive Gesamtsanierung MINERGIE) beträgt maximal 25 Prozent der Gesamtkosten für die geförderte Massnahme. Der maximale Beitrag für die Gesamtsanierung MINERGIE beträgt CHF pro Objekt Förderbedingungen Das Gebäude muss gemäss dem MINERGIE-Reglement zertifiziert werden. Der Antrag für das MINERGIE-Label muss zusammen mit dem Gesuch für die Gebäudehüllensanierung eingereicht werden. Bei Mischbauten wird der Förderbeitrag anteilsmässig anhand der Gebäudekategorien ermittelt. Für zusammengebaute Gebäude sind die Richtlinien des Vereins MINERGIE massgebend. Eine Kumulierung mit einem finanziellen Beitrag an eine Gesamtsanierung nach GEAK ist nicht möglich. Eine Kumulierung mit einem finanziellen Beitrag an eine thermische Sonnenkollektoranlage ist möglich, sofern diese nicht bereits zur Erreichung der entsprechenden MINERGIE- Anforderung benötigt wird. Eine Kumulierung mit einem finanziellen Beitrag an eine neue Wärmeerzeugung oder eine Komfortlüftungsanlage ist nicht möglich (gilt auch rückwirkend während 5 Jahren). Förderprogramm

11 4.4 Ersatz von Schaufenstern in Verkaufsgeschäften Förderung des Ersatzes von Schaufenstern in bestehenden Verkaufsgeschäften Fördersätze Einmaliger Investitionsbeitrag Zweifachverglasung Dreifachverglasung Fördersatz CHF pro m 2 Mauerlichtmass CHF pro m2 Mauerlichtmass Der kantonale Förderbeitrag beträgt maximal 25 Prozent der Gesamtkosten für die geförderte Massnahme. Der Mindestförderbeitrag beträgt 1'000 Franken Förderbedingungen Das Gesuch muss vor Baubeginn eingereicht werden. Ein anschliessender Baubeginn vor Erhalt der Förderzusage erfolgt auf eigenes Risiko. Gefördert wird der Ersatz von Schaufenstern in Verkaufsgeschäften, wenn das Gebäude vor 2000 erstellt wurde (Datum der rechtskräftigen Baubewilligung). Als Verkaufsgeschäfte gelten insbesondere Handelsbetriebe für den Verkauf von Waren aller Art wie Detailgeschäfte, Warenhäuser, Engrosmärkte und Einkaufszentren. Förderberechtigt sind nur Schaufenster in bereits im Ausgangszustand beheizten Gebäudeteilen. Die für den Förderbeitrag anrechenbare Fensterfläche wird aufgrund des Mauerlichtmasses bestimmt. Zweifachverglasung: Der Glas-U-Wert darf höchstens 1.1 W/m2K nach EN 673 betragen. Der Glasabstandhalter muss aus Kunststoff oder Edelstahl sein. Dreifachverglasung: Der Glas-U-Wert darf höchstens 0.7 W/m2K nach EN 673 betragen. Der Glasabstandhalter muss aus Kunststoff oder Edelstahl sein. Förderprogramm

12 5 Neubauten 5.1 MINERGIE Förderung von MINERGIE-Neubauten und Ersatzneubauten in MINERGIE-P/A Fördersätze a) MINERGIE-Basisstandard Bei erfolgreicher Zertifizierung übernimmt der Kanton die Zertifizierungskosten. Diese betragen je nach Grösse des Objekts zwischen 900 Franken (für ein Einfamilienhaus) bis 3'500 Franken (grosse Dienstleistungsgebäude). b) MINERGIE-P und MINERGIE-A Ein-/Zweifamilienhäuser MFH ab 3 Wohnungen Nichtwohnbauten Grundbeitrag 15' ' '000.- Zusatzbeitrag pro m² EBF 1) 15.- pro m² EBF 1) Zusatzbeitrag ECO 1' ' '000.- Zusatzbeitrag Ersatzneubau 1) EBF: bezugsfläche Der maximale Beitrag beträgt CHF pro Objekt pro m² EBF 1) des Altbaus Förderbedingungen Das Gebäude muss gemäss dem MINERGIE-Reglement zertifiziert werden. Der Antrag für das MINERGIE-Label muss vor Bauabschluss eingereicht werden. Bei Mischbauten wird der Förderbeitrag anteilsmässig anhand der Gebäudekategorien ermittelt. Für zusammengebaute Gebäude sind die Richtlinien des Vereins MINERGIE massgebend. Eine Kumulierung mit einem finanziellen Beitrag an eine thermische Sonnenkollektoranlage ist möglich, sofern diese nicht bereits zur Erreichung der entsprechenden MINERGIE- Anforderung benötigt wird. Ersatzneubauten erhalten einen Zusatzbeitrag, wenn der Altbau bis auf die Grundmauern abgebrochen wird Hinweise Der Antrag für das MINERGIE-Label ist zugleich das Fördergesuch. Die Förderzusage wird zusammen mit der Erteilung des provisorischen MINERGIE- Zertifikates dem Antragsteller zugestellt. Förderprogramm

13 6 Wärmeerzeugung 6.1 Holzfeuerungen bis 70 kw Förderung von Holzfeuerungen bis 70 kw in bestehenden Gebäuden Fördersätze Einmaliger Investitionsbeitrag pro Holzfeuerung Zusatzbeitrag für die Erstellung einer hydraulischen Wärmeverteilung Zusatzbeitrag für die Erstellung einer zentralen Warmwassererwärmung Zusatzbeitrag Partikelabscheider (bei Stückholzfeuerungen obligatorisch) Ein-/Zweifamilienhäuser MFH ab 3 Wohnungen Nichtwohnbauten CHF 3'500.- CHF 7'000.- CHF 7'000.- CHF 6'000.- CHF 3'500.- pro Wohnung - CHF 1'000.- pro Wohnung CHF 1'000.- CHF 6' Der kantonale Förderbeitrag beträgt maximal 25 Prozent der Gesamtkosten für die geförderte Massnahme Förderbedingungen Das Gesuch muss vor Installationsbeginn eingereicht werden. Ein anschliessender Installationsbeginn vor Erhalt der Förderzusage erfolgt auf eigenes Risiko. Beitragsberechtigt sind neu installierte Holzfeuerungsanlagen bis maximal 70 kw Leistung, die den Heizenergiebedarf eines bestehenden, bereits beheizten Gebäudes decken. Gebäude gelten als bestehend, wenn sie mindestens 5 Jahre alt sind. Ebenfalls beitragsberechtigt sind Holzfeuerungsanlagen für die Erzeugung von Prozesswärme. Es werden nur Förderbeiträge ausgerichtet, wenn der Jahresenergiebedarf von parallel betriebenen, fest installierten, zusätzlichen Wärmeerzeugern für die Gebäudeheizung (Strom, Gas, Öl) maximal 15 Prozent des Jahresenergiebedarfs der neu geplanten Holzfeuerung beträgt. Falls die Holzfeuerung zusammen mit einer Wärmepumpe betrieben wird, muss die Holzfeuerung in das hydraulische System eingebunden sein. Falls die Holzfeuerung an eine hydraulische Wärmeverteilung angeschlossen wird, gilt: Bei Ein-/Zweifamilienhäusern muss das Warmwasser an die neue Heizung angebunden werden, falls es nicht ganz oder teilweise mittels erneuerbarer (Sonnenkollektoren, Wärmepumpenboiler etc.) aufbereitet wird. Bei Mehrfamilienhäusern und Nichtwohnbauten gilt diese Bedingung nur, falls das Warmwasser zentral erwärmt wird. Die Holzfeuerungsanlage muss das Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz tragen (siehe > Holzenergie > Quicklink Qualitätssiegel ) oder es muss die Bestätigung der Bewertungsstelle VHP (Verband Hafner- und Plattengeschäfte) vorliegen. Stückholzfeuerungen müssen entsprechend den Weisungen der Nutzungserklärung (fachgerechter Betrieb der Feuerung) betrieben werden. Förderprogramm

14 Bei Stückholzfeuerungen (Stückholzkessel, Kachelofen/Speicherofen) muss ein Partikelabscheider installiert werden. Zusatzbeitrag Partikelabscheider: Beitragsberechtigt sind neu eingebaute Partikelabscheider (Elektrofilter, Abgaswäscher) zur Reduktion der Emissionen aus Holzfeuerungsanlagen. Der Partikelabscheider muss im Normalbetrieb einen Abscheidegrad von mindestens 60% gewährleisten. Zusatzbeitrag für die Erstellung einer neuen hydraulischen Wärmeverteilung: Beitragsberechtigt sind neu installierte Heizwärmeverteilungen und Wärmeabgabesysteme beim Ersatz von Elektrodirektheizungen ohne Heizwärmeverteilung (Einzelraumheizungen) sowie beim Ersatz von mit fossilen Brennstoffen oder mit Holz befeuerten Einzel- und Etagenöfen. Zusatzbeitrag für die Erstellung einer zentralen Warmwassererwärmung: Beitragsberechtigt ist die vollständige Anbindung des Warmwassers an die neue Heizung, falls das Warmwasser bis anhin dezentral (z.b. mit Elektroboiler in jeder Wohnung) aufbereitet wurde. Eine Kumulierung mit einem finanziellen Beitrag des Kantons an eine MINERGIE-Sanierung oder an eine Gesamtsanierung nach GEAK ist nicht möglich. 6.2 Holzfeuerungen ab 70 kw Förderung von Holzfeuerungsanlagen ab 70 kw in Neubauten und bestehenden Gebäuden Fördersätze Fördersatz Einmaliger Investitionsbeitrag pro Holzfeuerung Beitrag Nachrüstung Feinstaubabscheider Zusatzbeitrag Stromproduktion Zusatzbeitrag Neubau bzw. Erweiterung Wärmenetz CHF 200.-/kW CHF 30.-/kW CHF 600.-/kW elektrisch CHF 80.- pro Meter Der kantonale Förderbeitrag beträgt maximal 25 Prozent der Gesamtkosten für die geförderte Massnahme. Der maximale Beitrag pro Projekt beträgt CHF Bei weniger als Vollbetriebsstunden pro Jahr wird der Förderbeitrag proportional reduziert Förderbedingungen Das Gesuch muss vor Baubeginn eingereicht werden. Ein anschliessender Baubeginn vor Erhalt der Förderzusage erfolgt auf eigenes Risiko. Beitragsberechtigt sind neu installierte automatische Holzfeuerungsanlagen ab 70 kw Leistung für die Erzeugung von Raumwärme und Warmwasser bzw. für die Erzeugung von Prozesswärme. Falls die Anlage zu einem Neubau gehört, so müssen die gesetzlichen Anforderungen des Neubaus an die Wärmedämmung auch ohne Einbezug der Holzfeuerung erfüllt werden ( Höchstanteil nichterneuerbare ). Der Nachweis dazu ist durch den Gesuchsteller zu erbringen. Förderprogramm

15 Beitragsberechtigt sind Anlagen, die den Grenzwert für Feinstaub von 20 mg/m 3 einhalten. Nachrüstungen von Feinstaubabscheidern sind nur beitragsberechtigt, wenn der Einbau nicht gesetzlich vorgeschrieben ist bzw. von der Behörde angeordnet wurde. Die bestehende Holzfeuerung muss mindestens 5 Jahre alt sein. Bei Anlagen mit Stromproduktion gilt: Die Abwärme muss vollständig genutzt werden. Für den Förderbeitrag massgebend ist die Einspeiseleistung. Bei Anlagen mit Wärmenetz gilt: Es werden die Leitungen bis zur letzten Abzweigung gefördert. Nicht angerechnet werden die einzelnen Hausanschlüsse. Die Leitungslänge muss mindestens 100 Meter betragen. Die Anlage muss dem neuesten Stand der Technik entsprechen und alle gesetzlichen Vorschriften einhalten: Die Grenzwerte der Luftreinhalte-Verordnung LRV (SR ) vom 16. Dezember 1985 (Stand 1. September 2007) für Holzfeuerungen müssen eingehalten werden (Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 22 LRV). Holzfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 300 kw müssen das Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz tragen (siehe > Holzenergie > Quicklink Qualitätssiegel ) Lastbereich Holzfeuerungskessel: % Einbau eines Wärmezählers bei der Holzfeuerung bzw. beim Abgang ans Wärmenetz. Die Wärmezähler müssen geeicht sein Die Apparate und Leitungen müssen gedämmt sein Bei monovalentem Betrieb im Sommerhalbjahr ist ein Wärmespeicher erforderlich Die Anlage muss gemäss QM Mini geplant werden. Eine Zertifizierung durch die Prüfstelle ist jedoch freiwillig. Förderprogramm

16 6.3 Anschlüsse an Wärmenetze Förderung von Anschlüssen an Wärmenetze von bestehenden Gebäuden Fördersätze Einmaliger Investitionsbeitrag pro Anschluss (Übergabestation) Zusatzbeitrag für die Erstellung einer hydraulischen Wärmeverteilung Zusatzbeitrag für die Erstellung einer zentralen Warmwassererwärmung Ab 70 kw Anschlussleistung: Für jedes weitere Kilowatt Ein-/Zweifamilienhäuser MFH ab 3 Wohnungen Nichtwohnbauten CHF 4'500.- CHF 9'000.- CHF 9'000.- CHF 6'000.- CHF 3'500.- pro Wohnung - CHF 1'000.- pro Wohnung - CHF pro kw CHF 6' Der kantonale Förderbeitrag beträgt maximal 25 Prozent der Gesamtkosten für die geförderte Massnahme. Der maximale Beitrag pro Anschluss beträgt CHF 200' Förderbedingungen Das Gesuch muss vor Installationsbeginn eingereicht werden. Ein anschliessender Installationsbeginn vor Erhalt der Förderzusage erfolgt auf eigenes Risiko. Raumheizung und Warmwasser: Beitragsberechtigt sind neu erstellte Anschlüsse an neue oder bestehende Wärmenetze, wenn damit der Heizenergiebedarf eines bestehenden, bereits beheizten Gebäudes gedeckt wird. Gebäude gelten als bestehend, wenn sie mindestens 5 Jahre alt sind. Ebenfalls förderberechtigt sind neu erstellte Anschlüsse für die Deckung des Warmwasserbedarfs bei Nichtwohnbauten. Prozesswärme: Beitragsberechtigt sind neu erstellte Anschlüsse an neue oder bestehende Wärmenetze, wenn die Wärme für industrielle oder gewerbliche Prozesse genutzt wird. Es werden nur Förderbeiträge ausgerichtet, wenn nach Anschluss an das Wärmenetz keine andere vollwertige zentrale Wärmeerzeugung vorhanden ist. Unterstützt werden Anschlüsse an Wärmenetze, bei denen die Wärme zu mindestens 80% aus erneuerbaren n (Holz, Biogas, Erd-/Umweltwärme) oder aus Abwärme stammt. Fossile Wärmekraftkopplungsanlagen müssen wärmegeführt sein sowie einen elektrischen Wirkungsgrad von mindestens 30% und einen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 90% erreichen. Bei Ein-/Zweifamilienhäusern muss das Warmwasser an die neue Heizung angebunden werden, falls es nicht ganz oder teilweise mittels erneuerbarer (Sonnenkollektoren, Wärmepumpenboiler etc.) aufbereitet wird. Bei Mehrfamilienhäusern und Nichtwohnbauten gilt diese Bedingung nur, falls das Warmwasser zentral erwärmt wird. Zusatzbeitrag für die Erstellung einer neuen hydraulischen Wärmeverteilung: Beitragsberechtigt sind neu installierte Heizwärmeverteilungen und Wärmeabgabesysteme beim Er- Förderprogramm

17 6.4 Wärmepumpen Förderung von Wärmepumpen in bestehenden Gebäuden Fördersätze Einmaliger Investitionsbeitrag pro Sole/Wasser-Wärmepumpe Einmaliger Investitionsbeitrag pro Luft/Wasser-Wärmepumpe (nur bei Ersatz von Elektrodirektheizungen) Zusatzbeitrag für die Erstellung einer hydraulischen Wärmeverteilung Zusatzbeitrag für die Erstellung einer zentralen Warmwassererwärmung Ab 20 kw Heizleistung: Für jedes weitere Kilowatt Zusatzbeitrag Neubau bzw. Erweiterung Wärmenetz satz von Elektrodirektheizungen ohne Heizwärmeverteilung (Einzelraumheizungen) sowie beim Ersatz von mit fossilen Brennstoffen oder mit Holz befeuerten Einzel- und Etagenöfen. Zusatzbeitrag für die Erstellung einer zentralen Warmwassererwärmung: Beitragsberechtigt ist die vollständige Anbindung des Warmwassers an die neue Heizung, falls das Warmwasser bis anhin dezentral (z.b. mit Elektroboiler in jeder Wohnung) aufbereitet wurde. Der Wärmeliefervertrag darf keine Bestimmungen enthalten, die eine nachträgliche Gebäudehüllensanierung bzw. Erstellung einer Solaranlage erschweren oder verunmöglichen. Eine Kumulierung mit einem finanziellen Beitrag des Kantons an eine MINERGIE- Sanierung, an eine Gesamtsanierung nach GEAK oder an eine Wärmepumpe ist nicht möglich. Ein-/Zweifamilienhäuser MFH ab 3 Wohnungen Nichtwohnbauten CHF 3'500.- CHF 7'000.- CHF 7'000.- CHF 2'000.- CHF 4'000.- CHF 4'000.- CHF 6'000.- CHF 3'500.- pro Wohnung - CHF 1'000.- pro Wohnung - CHF pro kw CHF 6' CHF 80.- pro Meter - Der kantonale Förderbeitrag beträgt maximal 25 Prozent der Gesamtkosten für die geförderte Massnahme. Der maximale Beitrag pro Projekt beträgt CHF Förderbedingungen Das Gesuch muss vor Installationsbeginn eingereicht werden. Ein anschliessender Installationsbeginn vor Erhalt der Förderzusage erfolgt auf eigenes Risiko. Beitragsberechtigt sind neu installierte Wärmepumpen, die den Heizenergiebedarf eines bestehenden, bereits beheizten Gebäudes decken. Gebäude gelten als bestehend, wenn sie mindestens 5 Jahre alt sind. Es werden nur Förderbeiträge ausgerichtet, wenn der Jahresenergiebedarf von parallel betriebenen, fest installierten, zusätzlichen Wärmeerzeugern für Förderprogramm

18 die Gebäudeheizung (Strom, Gas, Öl) maximal 15 Prozent des Jahresenergiebedarfs der neu geplanten Wärmepumpe beträgt. Die Wärmeverteilung und -abgabe ist so zu dimensionieren, dass die maximale Vorlauftemperatur höchstens 50 C beträgt. Sole/Wasser-Wärmepumpe: Die Erdwärmesonde ist nach der Norm SIA 384/6 zu dimensionieren. Bei Ein-/Zweifamilienhäusern muss das Warmwasser an die neue Heizung angebunden werden, falls es nicht ganz oder teilweise mittels erneuerbarer (Sonnenkollektoren, Wärmepumpenboiler etc.) aufbereitet wird. Bei Mehrfamilienhäusern und Nichtwohnbauten gilt diese Bedingung nur, falls das Warmwasser zentral erwärmt wird. Die Wärmepumpe muss das internationale Wärmepumpen-Gütesiegel tragen (siehe > Gütesiegelliste). Zusatzbeitrag für die Erstellung einer neuen hydraulischen Wärmeverteilung: Beitragsberechtigt sind neu installierte Heizwärmeverteilungen und Wärmeabgabesysteme beim Ersatz von Elektrodirektheizungen ohne Heizwärmeverteilung (Einzelraumheizungen) sowie beim Ersatz von mit fossilen Brennstoffen oder mit Holz befeuerten Einzel- und Etagenöfen. Zusatzbeitrag für die Erstellung einer zentralen Warmwassererwärmung: Beitragsberechtigt ist die vollständige Anbindung des Warmwassers an die neue Heizung, falls das Warmwasser bis anhin dezentral (z.b. mit Elektroboiler in jeder Wohnung) aufbereitet wurde. Bei Anlagen mit Wärmenetz gilt: Wärmepumpen müssen eine Jahresarbeitszahl JAZ von mindestens 4 erreichen. Es werden die Leitungen bis zur letzten Abzweigung gefördert. Nicht angerechnet werden die einzelnen Hausanschlüsse. Die Leitungslänge muss mindestens 100 Meter betragen. Eine Kumulierung mit einem finanziellen Beitrag des Kantons an eine MINERGIE- Sanierung, an eine Gesamtsanierung nach GEAK oder an den Anschluss an ein Wärmenetz ist nicht möglich Hinweise Erdwärmesonden: Wir empfehlen, die Eignung vorgängig unter Rubrik Erdwärme, abzuklären. Grundwasserfassungen: Die Eignung des Grundstücks für die Wärmentnahme ist vorgängig beim Amt für Umwelt abzuklären (Emil Kuratli, Tel ). Für Erdwärmesonden empfehlen wir das Gütesiegel für Erdwärmesonden-Bohrfirmen (siehe > Gütesiegelliste). Wärmenutzung aus Grundwasserfassungen: In Grundwasservorkommen, die sich für die Trinkwasserversorgung eignen, werden Anlagen, die über weniger als 150 kw Kälteleistung verfügen, gemäss Praxis des Amts für Umwelt nicht bewilligt. Förderprogramm

19 6.5 Erweiterung von Wärmenetzen Förderung von Erweiterungen bestehender Wärmenetze Fördersätze Einmaliger Investitionsbeitrag Fördersatz CHF 80.- pro Meter Wärmenetz Der kantonale Förderbeitrag beträgt maximal 25 Prozent der Gesamtkosten für die geförderte Massnahme (nur Hauptleitungen). Der maximale Beitrag pro Projekt beträgt CHF Förderbedingungen Das Gesuch muss vor Baubeginn eingereicht werden. Ein anschliessender Baubeginn vor Erhalt der Förderzusage erfolgt auf eigenes Risiko. Gefördert wird die Erweiterung von bestehenden Wärmenetzen. Beitragsberechtigt sind die Ersteller von Wärmenetzen. Unterstützt werden Wärmenetze, bei denen die Wärme zu mindestens 80% aus erneuerbaren n (Holz, Biogas, Erd-/Umweltwärme) oder aus Abwärme stammt. Fossile Wärmekraftkopplungsanlagen müssen wärmegeführt sein sowie einen elektrischen Wirkungsgrad von mindestens 30% und einen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 90% erreichen. Es werden die Leitungen bis zur letzten Abzweigung gefördert. Nicht angerechnet werden die einzelnen Hausanschlüsse. Die Leitungslänge muss mindestens 100 Meter betragen. Der Wärmeliefervertrag darf keine Bestimmungen enthalten, die eine nachträgliche Gebäudehüllensanierung bzw. Erstellung einer Solaranlage erschweren oder verunmöglichen Hinweise Der Neubau von Wärmenetzen wird mit Zusatzbeiträgen im Rahmen der Förderprogramme Holzfeuerungen ab 70 kw und Abwärmenutzungsanlagen unterstützt. Förderprogramm

20 7 Solaranlagen 7.1 Thermische Sonnenkollektoranlagen Förderung von thermischen Sonnenkollektoranlagen in bestehenden Gebäuden und MINER- GIE-Gebäuden Fördersätze Grundbeitrag pro Anlage Fördersatz CHF 1'000.- Zusätzlicher flächenabhängiger Beitrag (pro m 2 Absorberfläche) CHF pro m 2 Die Fördersätze gelten für verglaste Flachkollektoren. Bei Vakuumröhrenkollektoren wird der gesamte Beitrag mit dem Faktor 1,3 multipliziert. Dabei massgebend ist die Aperturfläche. Der kantonale Förderbeitrag beträgt maximal 25 Prozent der Gesamtkosten für die geförderte Massnahme. Der maximale Beitrag pro Anlage beträgt CHF Förderbedingungen Das Gesuch muss vor Installationsbeginn eingereicht werden. Ein anschliessender Installationsbeginn vor Erhalt der Förderzusage erfolgt auf eigenes Risiko. Beitragsberechtigt sind Sonnenkollektoranlagen bei bestehenden Gebäuden oder MINER- GIE-Gebäuden. Gebäude gelten als bestehend, wenn sie mindestens 5 Jahre alt sind. Bei einem MINERGIE-Gebäude ist die Sonnenkollektoranlage beitragsberechtigt, sofern diese nicht bereits zur Erreichung der entsprechenden MINERGIE-Anforderung benötigt wird. Beitragsberechtigt sind Sonnenkollektoranlagen für Warmwasser oder für Warmwasser und Heizungsunterstützung. Beitragsberechtigt sind Neuanlagen, die Erweiterung bestehender Anlagen (ab 5 m 2 ) sowie der Ersatz bestehender Anlagen, die mindestens 15 Jahre alt sind. Luftkollektoren, Heutrocknungs- und Schwimmbadheizungsanlagen sind nicht beitragsberechtigt. Beitragsberechtigt sind nur Kollektortypen, welche die Leistungs- und Qualitätsprüfung nach der Europäischen Norm EN bestanden haben. Siehe Solar Keymark, Bei grossen Anlagen kann eine Nutzenergieberechnung (mit Polysun oder gleichwertiger Methode) verlangt werden. Die Anforderungen des Merkblattes Dimensionierungshilfe Sonnenkollektoren vom Verein MINERGIE und von Schweiz müssen eingehalten werden. Siehe Internetseite Förderprogramm

21 7.2 Solarstromanlagen Neu fördert der Bund Solarstromanlagen mit einmaligen Investitionsbeiträgen (Einmalvergütung). Das kantonale Förderprogramm für Solarstromanlagen bis 30 kw wurde deshalb per 10. April 2014 eingestellt. Eine Einmalvergütung in Anspruch nehmen können Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kw, sofern die neue Anlage oder die erheblich erweiterte oder erneuerte Anlage nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden ist. Betreiber von Anlagen mit einer Leistung im Bereich ab 10 kw bis zu weniger als 30 kw können zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung wählen. Für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 10 kw steht nur die Einmalvergütung zur Verfügung. Die Einmalvergütung setzt sich aus einem Grund- und einem Leistungsbeitrag zusammen. Für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen wird nur ein Leistungsbeitrag entrichtet. Es gelten die folgenden Ansätze für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014: Kategorie Grundbeitrag Leistungsbeitrag pro kw Spitzenleistung Angebaut / Freistehend CHF CHF Integriert CHF CHF Zuständig für die Abwicklung des neuen Bundesprogramms ist die Nationale Netzgesellschaft Swissgrid. Nähere Infos sind erhältlich unter > KEV / EIV > Einmalvergütung ( kev-hkn@swissgrid.ch, Tel.: ). Förderprogramm

22 7.3 Batteriespeicher für Solarstromanlagen Förderung von Batteriespeichern für Solarstromanlagen. Fördersatz Einmaliger Investitionsbeitrag CHF Der kantonale Förderbeitrag beträgt maximal 40 Prozent der Gesamtkosten für die geförderte Massnahme Förderbedingungen Das Gesuch muss vor Installationsbeginn eingereicht werden. Ein anschliessender Installationsbeginn vor Erhalt der Förderzusage erfolgt auf eigenes Risiko. Beitragsberechtigt sind Batteriespeicher für bereits bestehende oder geplante Solarstromanlagen. Die Gesuchsteller verpflichten sich, die Anlage während eines Jahres messtechnisch auszuwerten. Der Förderbeitrag wird erst nach Abschluss der Messperiode von einem Jahr ausbezahlt. Förderprogramm

23 7.4 Gemeinschafts-Solarstromanlagen ab 30 kw Solarstrom-Gemeinschaftsanlagen werden gefördert, um allen Einwohnerinnen und Einwohnern des Kantons die Beteiligung an einer Anlage zu ermöglichen und somit ihren Strommix ökologisch zu verbessern Fördersätze Leistungsabhängiger Investitionsbeitrag Fördersatz CHF pro kw p Der maximale Förderbeitrag pro Einspeisepunkt ist auf 100 kw p begrenzt. Der kantonale Förderbeitrag beträgt maximal 25 Prozent der Gesamtkosten für die geförderte Massnahme Förderbedingungen Das Gesuch muss vor Installationsbeginn eingereicht werden. Ein anschliessender Installationsbeginn vor Erhalt der Förderzusage erfolgt auf eigenes Risiko. Beitragsberechtigt sind netzgekoppelte Gemeinschafts-Solarstromanlagen ab einer Leistung von 30 kwp. Gemeinschaftsanlagen sind auf allen Gebäuden beitragsberechtigt. Die Anlage darf im nachweis nicht berücksichtigt werden. PV-Module müssen eine Prüfung und Zertifizierung nach folgenden Richtlinien haben: IEC (Terrestrische PV-Module mit kristallinen Solarzellen - Bauarteignung und Bauartzulassung) oder IEC (Terrestrische Dünnschicht-PV-Module - Bauarteignung und Bauartzulassung) und IEC (Sicherheits-Qualifizierung von Photovoltaik-Modulen) oder Schutzklasse II-Prüfung. Anlagen, die eine kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) erhalten oder beantragt haben, sind von der kantonalen Förderung ausgeschlossen (keine Doppelförderung). Ein späterer Wechsel zur KEV ist ausgeschlossen. Die Gemeinschaftsanlage muss durch eine juristische Person oder eine Stockwerkeigentümergemeinschaft erstellt und betrieben werden. Die juristische Person muss als Haupttätigkeit die Erstellung und den Betrieb von Solarstromanlagen zum Zweck haben (Statuten). Die Beteiligten (Mitglieder, Genossenschafter usw.) beteiligen sich entweder direkt mit Investitionsbeiträgen (z.b. Anteilsscheine) oder indirekt mit der Abnahme des ökologischen Mehrwerts (z.b. Aufpreis Elektrizität, Zertifikate) an der Anlage. Die juristische Person, welche die Anlage erstellt und betreibt, darf den ökologischen Mehrwert nicht für sich selbst beanspruchen. Der ökologische Mehrwert muss an die Beteiligten weitergegeben werden. Die Beteiligten dürfen den ökologischen Mehrwert nicht weitergeben und ihr Bezug darf ihren Eigenbedarf nicht wesentlich übersteigen. Die Beteiligten erhalten über die Organe (z.b. Mitgliederversammlung) ein direktes Mitspracherecht an der Anlage. Förderprogramm

24 7.5 Vermarktung von Solarstrom Falls Sie Interesse an Förderbeiträgen für eine Solarstromanlage, an der Vermarktung der Überschussenergie oder am Kauf von Solarstrom haben, informieren Sie sich bitte bei folgenden Organisationen: Organisation Solarstrom-Pool Thurgau Postfach Frauenfeld Tel (vormittags) Website: Beitrag/Bedingungen Anlagen mit Einmalvergütung (EIV gemäss Swissgrid): Unterstützungsbeitrag von CHF pro kw p Vermarktung während 10 Jahren HKN-Zertifizierung Anlagen mit kostendeckender Einspeisevergütung (KEV gemäss Swissgrid): Überbrückungsbeitrag bis zur KEV-Aufnahme Beitrag CHF/kWp abhängig von Dauer bis KEV-Beitritt und Anlagengrösse HKN-Zertifizierung EKT AG Herr Martin Studerus Tel martin.studerus@ekt.ch Website: Lokales Elektrizitätswerk Die notwendige Wegleitung und Formulare finden Sie unter Thurgauer Naturstrom Infos unter Abhängig vom lokalen Elektrizitätswerk Förderprogramm

25 8 effizienz 8.1 Wärmepumpenboiler Dieses Förderprogramm wird von Zukunft Schweiz abgewickelt. Finanziert wird es von ProKilowatt (Bund). Weitere Informationen sind erhältlich bei: Zukunft Schweiz Tel.: Internet: Fördersätze Fördersatz Einmaliger Investitionsbeitrag CHF Förderbedingungen Der neue Wärmepumpenboiler wird erst nach der Antragsstellung installiert und es handelt sich um ein fabrikneues Gerät. Der neue Wärmepumpenboiler ersetzt einen reinen Elektroboiler (keinen Warmwasserspeicher mit Elektroeinsatz). Der neue Wärmepumpenboiler konkurrenziert nicht die Warmwassererzeugung durch eine Solaranlage. Der neue Wärmepumpenboiler wird in einem unbeheizten Raum installiert oder nutzt Aussenluft zur Wärmegewinnung. Der neue Wärmepumpenboiler ist auf der Liste der geförderten Wärmepumpenboiler (siehe aufgeführt. Der Beitragsempfänger ist eine Privatperson und Eigentümer der Liegenschaft, in welcher der Wärmepumpenboiler installiert wird. Der Beitragsempfänger gewährt Zukunft Schweiz oder von ihr beauftragten Organisationen im Jahr nach der Installation des geförderten Wärmepumpenboilers Zugang zum Boiler zwecks Überprüfung der obenstehenden Angaben (Stichprobenkontrollen) Hinweise Wir empfehlen, von einem Experten überprüfen zu lassen, ob die räumliche Situation bauphysikalisch und wärmetechnisch für den Einsatz eines Wärmepumpenboilers geeignet ist. Förderprogramm

26 8.2 Komfortlüftungsanlagen Förderung von Komfortlüftungsanlagen in bestehenden Gebäuden Fördersätze Ein-/Zweifamilienhäuser MFH ab 3 Wohnungen Einmaliger Investitionsbeitrag CHF 3'500.- CHF 2'500.- pro Whg. Verwaltung, Schule CHF 10.- pro m 2 EBF Der kantonale Förderbeitrag beträgt maximal 25 Prozent der Gesamtkosten für die geförderte Massnahme Förderbedingungen Das Gesuch muss vor Installationsbeginn eingereicht werden. Ein anschliessender Installationsbeginn vor Erhalt der Förderzusage erfolgt auf eigenes Risiko. Beitragsberechtigt sind neu installierte Lüftungssysteme mit Wärmerückgewinnung bzw. Abwärmenutzung in bestehenden Gebäuden. Gebäude gelten als bestehend, wenn sie mindestens 5 Jahre alt sind. Die Ventilatorantriebe müssen mit Gleichstrom- oder EC-Motoren ausgerüstet sein. Eine mehrstufige Betriebsart muss gewährleistet sein. Die Anforderungen des SIA-Merkblattes 2023 müssen eingehalten werden. Eine Kumulierung mit einem finanziellen Beitrag des Kantons an eine MINERGIE-Sanierung oder an eine Gesamtsanierung nach GEAK ist nicht möglich. Förderprogramm

27 8.3 Ersatz von Beleuchtungsanlagen Förderung des Ersatzes von Beleuchtungsanlagen in bestehenden Nichtwohnbauten Fördersätze Einmaliger Investitionsbeitrag Fördersatz CHF 10.- pro m 2 Nettogeschossfläche Der kantonale Förderbeitrag beträgt maximal 25 Prozent der Gesamtkosten für die geförderte Massnahme. Der maximale Beitrag pro Projekt beträgt CHF Förderbedingungen Das Gesuch muss vor Installationsbeginn eingereicht werden. Ein anschliessender Installationsbeginn vor Erhalt der Förderzusage erfolgt auf eigenes Risiko. Beitragsberechtigt sind der Ersatz von bestehenden Beleuchtungsanlagen sowie von Leuchtmitteln in bestehenden Nichtwohnbauten. Gebäude gelten als bestehend, wenn sie mindestens 5 Jahre alt sind. Bei Räumen mit fest installierter Beleuchtung gilt: - Variante 1: Die MINERGIE-Beleuchtungsanforderung muss erfüllt werden. Der Nachweis hat rechnerisch nach der Norm SIA 380/4 «Elektrische im Hochbau» zu erfolgen. - Variante 2: Der Zielwert nach SIA 380/4 für die elektrische Leistung pli muss eingehalten werden (siehe auch Vollzugshilfe EN-12). - Variante 3: Es müssen ausschliesslich zertifizierte MINERGIE-Leuchten verwendet wer den. Bei Räumen ohne fest installierte Beleuchtung gilt: Es müssen ausschliesslich MINERGIE- Stehleuchten verwendet werden. Der Beitrag pro Gesuch muss mindestens 2'000 Franken erreichen (dies entspricht einer Nettogeschossfläche von 200 m 2 ). Eine Kumulierung mit einem finanziellen Beitrag des Kantons an eine MINERGIE-Sanierung oder an eine Gesamtsanierung nach GEAK ist nicht möglich. Förderprogramm

28 9 Information und Beratung 9.1 GEAK mit Beratungsbericht Förderung Gebäudeenergieausweis der Kantone mit Beratungsbericht (GEAK Plus) bei bestehenden Gebäuden. Das Förderprogramm GEAK Plus beinhaltet einen offiziellen GEAK, einen Beratungsbericht, eine Begehung vor Ort sowie eine Erläuterung des Berichts. Inhalt Bericht: Erfassung des Zustandes der Gebäudehülle und der Haustechnik, klassifizierung Aufzeigen der Sanierungsmassnahmen sowie deren Kosten und Nutzen Aufzeigen der sparpotenziale Informationen zu Fördermöglichkeiten und Förderbeiträgen Vorgehenskonzept (Priorisierung der Massnahmen, Etappierung, Empfehlungen) Fördersätze Ein-/Zweifamilienhäuser MFH ab 3 Wohnungen Nichtwohnbauten Einmaliger Beitrag pro Objekt CHF 1'000.- CHF 1'500.- CHF 2'000.- Der Förderbeitrag beträgt maximal 60 Prozent der Kosten für den GEAK Plus Förderbedingungen Das Gesuch muss spätestens nach dem ersten Gespräch (aber vor der Berichterstellung) eingereicht werden. Das Gebäude muss vor 2000 (Datum rechtskräftige Baubewilligung) erstellt worden sein. Es muss ein GEAK Plus erstellt werden, falls dies für die entsprechende Gebäudenutzung mit dem Tool auf möglich ist (zurzeit Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Schulhäuser und einfache Verwaltungsbauten). Bei allen anderen Gebäudekategorien (komplexe Verwaltungsbauten, Verkauf, Restaurants, Versammlungslokale, Spitäler, Industrie, Lager, Sportbauten und Hallenbäder) kann kein GEAK Plus erstellt werden. Falls kein GEAK Plus erstellt werden kann, hat der Beratungsbericht qualitativ dem von der Abteilung erstellten Musterbericht zu entsprechen. Einen Musterbericht finden Sie im Internet unter > Förderprogramm. Ein Abschlussgespräch (Erläuterung Bericht, weiteres Vorgehen) ist Bedingung für die Auszahlung des Förderbeitrags. Förderprogramm

29 9.2 Machbarkeitsstudien Förderung von Machbarkeitsstudien, z.b. für Holzfeuerung mit Wärmenetz, Biogasanlage, Holzheizkraftwerk, Wärmekraftkopplungs-Anlage, Kleinwasserkraftwerk, Abwärmenutzung, Tiefengeothermie, Gesamtenergieversorgungskonzept, Potentialstudie, Windenergie, 2000-Watt- Gemeinde/-Quartier, MINERGIE-P-Modernisierung, effizienz, erneuerbare n. Abgabe Bericht mit: Untersuchung technische Machbarkeit Untersuchung wirtschaftliche Machbarkeit (z.b. Kostenrahmen, Finanzierung, Absichtserklärungen) Untersuchung von verschiedenen Varianten mit Auflistung der Vor- und Nachteile (Kosten, Potentiale, flüsse,...) Rechtliche Aspekte (Bewilligungen,...) Weiteres Vorgehen (Empfehlung) Fördersätze Tiefengeothermie: 60 Prozent der Gesamtkosten MINERGIE-P-Modernisierung: 60 Prozent der Gesamtkosten Andere: 60 Prozent der Gesamtkosten Max. Fördersatz pro Projekt CHF 50'000.- CHF 10'000.- CHF 30' Förderbedingungen Das Gesuch muss vor der Berichterstellung eingereicht werden. Die Machbarkeitsstudie muss durch eine ausgewiesene Fachperson durchgeführt werden. Die Machbarkeitsstudie muss ein technisches Problem lösen. Planungsaufgaben und Offerten gelten nicht als Machbarkeitsstudie. Der Bericht muss folgende Themen beinhalten: technische Machbarkeit, wirtschaftliche Machbarkeit (z.b. Kostenrahmen, Finanzierung, Absichtserklärungen), Untersuchung von verschiedenen Varianten mit Auflistung der Vor- und Nachteile (Kosten, Potentiale, flüsse, usw.), rechtliche Aspekte (Bewilligungen, usw.) sowie das weitere Vorgehen (Empfehlung). Die voraussichtlich produzierte bzw. eingesparte und das voraussichtliche Investitionsvolumen müssen ersichtlich sein. Der Auftragnehmer der Studie darf nicht identisch sein mit dem Gesuchsteller. Förderprogramm

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