Merkblatt über Energie-Förderbeiträge
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- Erika Peters
- vor 7 Jahren
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1 Politische Gemeinde Oberhelfenschwil Bauverwaltung Merkblatt über Energie-Förderbeiträge Energiekonzept des Kantons St. Gallen Im Kanton St. Gallen ist die Energieagentur St.Gallen GmbH für die Abwicklung des kantonalen Förderprogrammes zuständig. Gefördert werden: - Sonnenkollektoren - Wärmenetze - Holzfeuerungen - Informations- und Beratungsprojekte - Ersatz von Elektroboilern - Ersatz von Beleuchtungsanlagen Sanierungen von Gebäuden werden über das Gebäudeprogramm des Bundes gefördert und ebenfalls über die Energieagentur abgewickelt. Gesuchstellung, Auskunft Das Gesuchsformular kann online auf der Internetseite ausgefüllt werden. Auf der Internetseite der Energieagentur St.Gallen GmbH ist das e-förderportal eingerichtet, über den Sie die Fördergesuche einreichen können. Hier erhalten Sie auch Hilfe bei Unklarheiten oder Fragen: Energieagentur St.Gallen GmbH Vadianstrasse St.Gallen Telefon Fax gp@energieagentur-sg.ch Die Gemeinde Oberhelfenschwil leistet keine Förderungsbeiträge an umweltschonende Anlagen oder Massnahmen. 2013/ts
2 Politische Gemeinde Oberhelfenschwil Bauverwaltung Energiekonzept des Kantons St. Gallen Sonnenkollektoranlage Gefördert werden Sonnenkollektoren zur Brauchwarmwasseraufbereitung und Heizungsunterstützung bei Neubauten oder Sanierungen ab einer Absorberfläche von 3 m². Bei Mehrfamilienhäusern werden pro Wohneinheit höchstens 7 m 2 Absorberfläche für die Brauchwarmwasseraufbereitung angerechnet. Anlagen bei Neubauten werden nur gefördert, wenn die Anforderungen der aktuellen Energiegesetzgebung ohne diese Anlage erfüllt werden. Es werden nur Anlagen gefördert, welche die Leistungs- und Qualitätsprüfung nach der Norm EN bestanden haben. Jedem Gesuch muss eine Leistungsgarantie von EnergieSchweiz und eine Nutzenergieberechnung, die den durchschnittlich zu erwartenden Jahresertrag der Anlage ausweist, beigelegt werden. Für die ersten 3 bis 10 m 2 wird ein fixer Grundbeitrag von Fr. 2' ausgerichtet. Ab 10 m 2 wird zusätzlich zum Grundbeitrag Fr für jeden weiteren m 2 ausbezahlt. Dies gilt auch für die Erweiterung von bestehenden Anlagen ab 10 m 2 Fläche. Wärmenetze Finanziell unterstützt wird der Auf- und Ausbau, einschliesslich die Verdichtung, von Wärmenetzen zur Nutzung von Wärme aus der Verbrennung von Holz, aus Gewässern (Grund- oder Oberflächengewässer), aus Abwasser und dem Erdreich sowie die Nutzung von Abwärme industrieller Prozesse (einschliesslich Kehrichtverbrennungsanlagen), von Dienstleistungsbauten und aus der Stromproduktion unterschiedlichster Art. Wärmeproduzent und -abnehmer dürfen nicht identisch sein. Die Verteilung von betriebsintern anfallender Abwärme, die auch intern genutzt werden kann, wird nicht unterstützt. Nicht gefördert werden Wärmenetze, bei denen der Anteil fossiler Energie 50 % im Jahresmittel übersteigt. Bei gleichzeitiger Stromproduktion und -einspeisung gemäss aktueller eidgenössischer Energiegesetzgebung wird nur der Wärmeanteil, der über die geforderte Wärmemenge (in Abhängigkeit des Wirkungsgrads) hinausgeht, angerechnet. Für Beitragsgesuche über Fr. 100'000. ist zwingend eine umfassende Wirtschaftlichkeitsrechnung, einschliesslich eines Nachweises der nicht-amortisierbaren Mehrkosten (NAM) und allfälliger Subventionszusagen anderer Stellen einzureichen. Bemessungsgrösse ist die Jahresnutzenergie, d.h. die allen am Wärmenetz angeschlossenen Endkunden gelieferte und gemessene Netto-Energiemenge (in MWh) über das ganze Jahr.
3 Der Beitrag beträgt pauschal Fr pro MWh / Jahr für Neubauten und Fr pro MWh/Jahr für bestehende Bauten. Bei neuen Wärmenetzen in Kombination mit geförderten Holzfeuerungen wird im Umfang der ausgelegten Feuerungswärmeleistung ein verminderter Ansatz von Fr pro MWh /Jahr für Neubauten und Fr pro MWh / Jahr für bestehende Bauten ausgerichtet. Holzfeuerungen Gefördert werden automatisch betriebene Holzfeuerungen mit mehr als 70 kw Feuerungswärmeleistung. Es werden Neuanlagen sowie die Sanierung bestehender automatischer Holzfeuerungen (Kesselersatz) gefördert. Der Förderungsbeitrag für den Kesselersatz beträgt 40 % des Förderungsbeitrags für eine entsprechende Neuanlage. Anlagen mit Wärmekraftkopplung müssen wärmegeführt betrieben werden. Bei Anlagen, die eine kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) erhalten, wird nur derjenige Wärmeanteil vergütet, der über die vorgeschriebene minimale Wärmeproduktion hinaus anfällt. Sowohl für Neubau wie für Sanierung muss eine Qualitätsbegleitung mit QMmini beziehungsweise mit QM Holzheizwerke erfolgen ( Förderbeiträge werden nach der Jahreswärmeproduktion in MWh entrichtet. Der einmalige Beitrag für eine neue automatische Holzfeuerung bis 500 kw beträgt Fr. 10' und zusätzlich Fr pro MWh. Der einmalige Beitrag für eine neue automatische Holzfeuerung über 500 kw beträgt Fr. 55' und zusätzlich Fr pro MWh. Der Beitrag für die Sanierung einer automatischen Holzfeuerungsanlage über 70 kw beträgt 40 % des für eine entsprechende Neuanlage ausgerichteten Beitrags. Der Beitrag an die Qualitätsbegleitung QMmini beträgt Fr. 1' und der Beitrag an die Qualitätsbegleitung QM Holzheizwerke Fr. 10' Bei der Realisierung eines Wärmenetzes kann zusätzlich ein Fördergesuch Wärmenetze eingereicht werden. Informations- und Beratungsprojekte Gefördert werden Informations- und Beratungsprojekte im Energiebereich, wie z.b.: - die Organisation oder der Besuch von Kursen und Veranstaltungen - Machbarkeitsstudien - Beratungsaktionen von Gemeinden oder Privaten - die Zertifizierung von Gebäuden im Standard MINERGIE P - PR-Massnahmen Die Organisation von Kursen und Veranstaltungen im Kanton St.Gallen, an denen energierelevante Themen im Sinne des Förderungsprogramms und/oder der energiepolitischen Strategie des Kantons vermittelt werden. Der Besuch von Kursen und Veranstaltungen, welche ausserhalb des Kantons stattfinden, wird unterstützt, wenn diese im Interesse des Kantons liegen. Machbarkeitsstudien einschliesslich Vorabklärungen, Grob- und Feinanalysen usw. für grössere oder kleinere Projekte (Bauten oder Anlagen), die Massnahmen gemäss dem Förderungsprogramm auslösen können. Beratungsaktionen von Gemeinden oder Privaten im Energiebereich, einschliesslich Objektund Prozessberatung, Gebäudesanierungskonzepte, Wärmebildanalysen, das Initiieren von aktionsorientierten Partnerschaften und Netzwerken, Energiestadt-Prozesse oder die Umsetzung von Qualitätssicherungsmassnahmen, wenn diese im energiepolitischen Interesse des Kantons liegen.
4 Die Zertifizierung von Gebäuden im Standard MINERGIE-ECO und/oder MINERGIE-P. PR-Massnahmen, die der Verbreitung von Produkten oder Ideen zur wesentlichen Förderung der rationellen Energienutzung und der erneuerbaren Energie beitragen, aber anderweitig nicht finanziert werden können. Beiträge werden auf der Basis einer Projektbeschreibung (schriftlicher Antrag einschliesslich transparenter Kostenrechnung) individuell bestimmt und nach Abschluss des Projekts und der Einreichung eines Kurzberichts ausgerichtet. Die MINERGIE-ECO bzw. MINERGIE-P Zertifizierungskosten werden bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 4' pro Gebäude vergütet. Ersatz von Elektroboilern Die Bereitstellung des Brauchwarmwassers erfolgt nach Ausführung der Massnahme mit Sonnenkollektoren oder durch die Einbindung in eine bestehende Heizungsanlage durch Holzfeuerung, Fernwärme oder einer Wärmepumpe. Die Installation einer Warmwasserwärmepumpe (Wärmepumpenboiler) wird nur unterstützt, wenn die Anlage die Anforderungen der Gütesiegelkommission an die Energieeffizienz nach der Norm EN 255-3: 1997 oder EN 16147: 2011 erfüllt. Einsichtnahme unter Die Warmwasserwärmepumpe (Wärmepumpenboiler) muss in einem unbeheizten Raum sowie nicht angrenzend, weder horizontal noch vertikal an Schlafräume installiert sein. Pro Wohneinheit wird maximal ein Elektroboiler-Ersatz gefördert. Für jeden ersetzten Elektroboiler durch eine Warmwasserwärmepumpe (Wärmepumpenboiler), Solarboiler oder durch die Einbindung in ein bestehendes Heizsystem wird ein Förderbeitrag von Fr. 1' ausbezahlt. Die Einbindung ins Heizsystem wird bei Heizungen unterstützt, welche mit Sonnenkollektoren, Wärmepumpen, Fernwärme und Holz betrieben werden. Wird eine neue Sonnenkollektoranlage installiert, kann dafür zusätzlich ein Förderbeitrag beantragt werden. Ersatz von Beleuchtungsanlagen Beitragsberechtigt ist der Ersatz bestehender Beleuchtungsanlagen für beheizte Flächen, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Förderberechtigt ist der Ersatz einer in der Funktion vergleichbaren Beleuchtung. Der Ersatz einer provisorischen Beleuchtung durch eine dauerhafte nutzungsbezogene Beleuchtung wird nicht unterstützt Die Anforderung an die energetische Qualität gilt als erbracht, wenn die MINERGIE - Beleuchtungsanforderung (Berechnung Energiebedarf) erfüllt oder der Zielwert nach SIA 380/4 für die elektrische Leistung pli eingehalten wird. Der Nachweis muss rechnerisch gestützt auf die Norm SIA 380/4 «Elektrische Energie im Hochbau» erbracht werden. Der Beitrag für den Ersatz von fest installierter Beleuchtung in bestehenden Nichtwohnbauten beträgt Fr pro m 2 Nettogeschossfläche. Es werden keine Förderbeiträge unter Fr. 2' zugesichert. Der pro Anlage ausgerichtete Förderbeitrag ist auf maximal Fr. 10' begrenzt.
5 Gebäudeprogramm Das Gebäudeprogramm wurde durch einen Parlamentsbeschluss ausgelöst. Die Kantone, vertreten durch die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren EnDK, entwickelten das Programm gemeinsam mit dem Bundesamt für Energie BFE und dem Bundesamt für Umwelt BAFU. Für die Umsetzung des Gebäudeprogramms sind die Kantone zuständig. Unterstützt wird mit dem Gebäudeprogramm in der ganzen Schweiz die energetische Sanierung von Gebäuden. Auch die Sanierung von Einzelbauteilen wird gefördert. Allerdings muss die Fördersumme mindestens Fr betragen. Zusätzlich gibt es kantonale Förderprogramme für energieeffiziente Neubauten, erneuerbare Energien, Abwärmenutzung und Gebäudetechnik. Förderberechtigt sind Gebäude, die zum Zeitpunkt der Gesuchsstellung kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen: - Die Liegenschaft wurde vor dem Jahr 2000 erstellt. - Nur beheizte Gebäudeteile sind förderberechtigt (Ausnahme: Estrich, Keller und Sockel). - Der Beitrag für das Gesuch muss ohne kantonale Zusatzförderungen mindestens Fr betragen. - Falls Sie für eine Massnahme bereits Fördergeld vom Bund oder der Stiftung Klimarappen erhalten, ist diese nicht förderberechtigt. - Das Gesuch muss vor Baubeginn eingereicht werden. Ein Baubeginn vor Erhalt der Förderzusage erfolgt auf eigenes Risiko. Die Beiträge werden nach unterschiedlichen Ansätzen anhand der Anzahl m 2 für Fenstersätze, Wände, Dächer und Böden ausgerichtet. Gesuchstellung, Auskunft Das Gesuchsformular kann online auf der Internetseite ausgefüllt werden. Auf der Internetseite der Energieagentur St.Gallen GmbH ist das e-förderportal eingerichtet, über den Sie die Fördergesuche einreichen können. Hier erhalten Sie auch Hilfe bei Unklarheiten oder Fragen: Energieagentur St.Gallen GmbH Vadianstrasse St. Gallen Telefon Fax gp@energieagentur-sg.ch
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