Artikel 2 Wohngebäude in der Schweiz (Anlagegruppe Greenbrix Housing Wohngebäude in der Schweiz )

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Artikel 2 Wohngebäude in der Schweiz (Anlagegruppe Greenbrix Housing Wohngebäude in der Schweiz )"

Transkript

1 ANLAGERICHTLINIEN Der Stiftungsrat verabschiedet gestützt auf die Bestimmungen nach Artikel 12 Ziffer V Buchst. e) der Statuten und Artikel 14 Ziffer VI Buchst. e) des Stiftungsreglementes die nachstehenden. Artikel 1 Allgemeines I. Jede Anlagegruppe legt ihre Guthaben in Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften sowie im Einklang mit den Statuten und dem Stiftungsreglement an. Die Anlage der Guthaben der Stiftung erfolgt unter Berücksichtigung der geltenden Sicherheits- und Ertragskriterien. Die Stiftung stellt sicher, dass jede Anlagegruppe ihre Barliquidität in geeigneter Form verwaltet. Artikel 2 Wohngebäude in der Schweiz (Anlagegruppe Greenbrix Housing Wohngebäude in der Schweiz ) I. Diese Anlagegruppe (mit der Bezeichnung Greenbrix Housing Wohngebäude in der Schweiz ) tätigt direkte oder kollektive Anlagen im Sektor der Wohngebäude in der Schweiz. I Die Anlagen nach Ziffer I umfassen: a) Wohngebäude und ihre Bestandteile (inklusive Wohngebäude, die einer Sanierung bedürfen) oder unbebaute Liegenschaften, sofern sie erschlossen sind und sich in einer Bauzone befinden, die die Voraussetzungen für eine umgehende Überbauung von Wohngebäuden erfüllt; b) Wohngebäude im Baurecht; c) Miteigentümeranteile an Wohngebäuden, sofern sich die Stiftung im Besitz der Mehrheit der Anteile befindet; d) Wohngebäude im Miteigentum ohne Mehrheit der Miteigentumsanteile, sofern der Verkehrswert dieser Anteile gesamthaft höchstens 30 % des Vermögens der Anlagegruppe beträgt; e) Anteile am Stockwerkeigentum von Wohngebäuden; f) Beteiligung an Objektgesellschaften, die ihren Geschäftssitz in der Schweiz haben, im Alleineigentum der Stiftung stehen und deren Hauptzweck im Erwerb, im Verkauf, in der Vermietung oder der Verpachtung von Wohngebäuden in der Schweiz besteht; g) Bauprojekte, die sich ausschließlich oder vorrangig auf Wohngebäude beziehen; h) Wohngebäude im Bau; i) der Aufsicht der FINMA unterstehende oder von derselben zum Vertrieb in der Schweiz zugelassene kollektive Anlagen, sofern dieselben den Anlagen nach Buchst. a) bis h) weiter oben gerecht werden, das Vermögen im Konkursfall der Kollektivanlage oder deren Depotbank zugunsten der Anleger ausgesondert werden kann und diese Anlageinstrumente angemessen diversifiziert und einer ausreichenden Informations- und Mitteilungspflicht untergeordnet werden. Die Anlagegruppe hat ferner die Möglichkeit, in gemischtwirtschaftliche Objekte (nach Artikel 2 Ziffer II weiter oben) zu investieren (die folglich sowohl Wohn- als auch Geschäftszwecken zugewiesen werden); die Rendite der Wohnanteile der Anlagegruppe müssen mindestens 70 % der für die betreffende Anlagegruppe erzielten Rendite betragen. Die Anlagen werden in geeigneter Art und Weise nach Regionen und Standorten aufgeteilt. 1

2 V. Sie erfolgen unter Berücksichtigung einer angemessenen Verteilung der Risiken vornehmlich in Abhängigkeit von den Besonderheiten des Objekts, von seinem Alter und von seiner Lage. VI. Kollektive Anlagen im Sinne von Ziffer II Buchst. i) weiter oben werden auf 20 % des Vermögens der Anlagegruppe beschränkt. V Ferner gelten die nachstehenden Regeln: a) Binnen drei Jahren nach der Eintragung der Stiftung in das Handelsregister darf der Verkehrswert eines Grundstückes höchstens 15 % des Vermögens der Anlagegruppe ausmachen. Wird dieser Schwellenwert von 15 % nach der Beendigung dieser Dreijahresfrist aufgrund eines besonderen Geschäftes überschritten, ergreift der Stiftungsrat die entsprechenden Maßnahmen, die es ermöglichen, dem binnen einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung der Marktlage und des Interesses der Anleger, neue Anlagen in die Anlagegruppe zu tätigen, entgegenzuwirken. b) Binnen drei Jahren nach der Eintragung der Stiftung in das Handelsregister dürfen Bauland, angefangene Bauten sowie sanierungsbedürftige Immobilienobjekte gesamthaft höchstens 30 % des Vermögens der Anlagegruppe ausmachen. VI Siedlungen, die nach den gleichen baulichen Grundsätzen erstellt worden sind, sowie aneinandergrenzende Parzellen gelten als ein einziges Grundstück. IX. Zum Zwecke der Deckung der Verbindlichkeiten oder in Ermangelung von geeigneten Anlageobjekten kann ein angemessener Anteil des Vermögens der Anlagegruppe vorübergehend in auf Schweizer Franken lautende Obligationen oder Schuldtitel mit einer Laufzeit oder einer Restlaufzeit von maximal 12 Monaten angelegt werden; die Liquiditäten können ebenfalls die Form von Bankguthaben auf Sicht oder Zeit bei erstklassigen Banken oder von Geldmarktanlagen annehmen. Die Anlagen müssen zumindest A-1 (Standard & Poor's), P-1 (Moody's Investor Service) oder F-1 (Fitch) benotet werden. Sie dürfen 10 % des Vermögens der Anlagegruppe pro Schuldner nicht überschreiten, es sei denn, die geltenden Rechtsvorschriften lassen Ausnahmen zu. X. Die Anlagegruppe kann den Gesellschaften nach Ziffer II Buchst. f) weiter oben Kredite gewähren. Ferner hat sie die Möglichkeit, diesen Gesellschaften Sicherheiten abzugeben oder für dieselben Bürgschaften einzugehen. Die Sicherheiten und Bürgschaften dürfen jedoch insgesamt nicht höher als die Barliquidität der Anlagegruppe oder 5 % des Vermögens der Anlagegruppe sein und werden einzig als kurzfristige Finanzierungsverpflichtungen oder Brückenfinanzierungen gewährt. Artikel 3 Geschäftshäuser in der Schweiz (Anlagegruppe Greenbrix Commercial Geschäftshäuser in der Schweiz ) I. Diese Anlagegruppe (mit der Bezeichnung Greenbrix Commercial Geschäftshäuser in der Schweiz ) tätigt direkte oder kollektive Anlagen im Sektor der Geschäftshäuser in der Schweiz. Die Anlagen nach Ziffer I umfassen: a) Geschäftshäuser und ihre Bestandteile (inklusive Geschäftshäuser, die einer Sanierung bedürfen) oder unbebaute Liegenschaften, sofern sie erschlossen sind und sich in einer Bauzone befinden, die die Voraussetzungen für eine umgehende Überbauung von Geschäftshäusern erfüllt; b) Geschäftshäuser im Baurecht; c) Miteigentümeranteile an Geschäftshäusern, sofern sich die Stiftung im Besitz der Mehrheit der Anteile befindet; d) Miteigentümeranteile an Geschäftshäusern ohne Mehrheit der Miteigentumsanteile, sofern der Verkehrswert dieser Anteile gesamthaft höchstens 30 % des Vermögens der Anlagegruppe ausmacht; 2

3 I e) Anteile am Stockwerkeigentum von Geschäftshäusern; f) Beteiligung an Objektgesellschaften, die ihren Geschäftssitz in der Schweiz haben, im Alleineigentum der Stiftung stehen und deren Hauptzweck im Erwerb, im Verkauf, in der Vermietung oder der Verpachtung von Geschäftshäusern besteht; g) Bauprojekte, die sich ausschließlich oder vorrangig auf Geschäftshäuser beziehen; h) Geschäftshäuser im Bau; i) der Aufsicht der FINMA unterstehende oder von derselben zum Vertrieb in der Schweiz zugelassene kollektive Anlagen, sofern dieselben den Anlagen nach Buchst. a) bis h) weiter oben gerecht werden, das Vermögen im Konkursfall der Kollektivanlage oder deren Depotbank zugunsten der Anleger ausgesondert werden kann und diese Anlageinstrumente angemessen diversifiziert und einer ausreichenden Informations- und Mitteilungspflicht untergeordnet werden. Die Anlagegruppe hat ferner die Möglichkeit, in gemischtwirtschaftliche Objekte (nach Artikel 3 Ziffer II weiter oben) zu investieren (die folglich sowohl Geschäfts- als auch Wohnzwecken zugewiesen werden); die Rendite der Geschäftshausanteile müssen mindestens 70 % der für das betreffende Objekt erzielten Rendite betragen. Die Anlagen werden in geeigneter Art und Weise nach Regionen und Standorten aufgeteilt. V. Sie erfolgen unter Berücksichtigung einer angemessenen Verteilung der Risiken vornehmlich in Abhängigkeit von den Besonderheiten des Objekts, von seinem Alter und von seiner Lage. VI. Kollektive Anlagen im Sinne von Ziffer II Buchst. i) weiter oben werden auf 20 % des Vermögens der Anlagegruppe beschränkt. V Ferner gelten die nachstehenden Regeln: a) Binnen drei Jahren nach der Eintragung der Stiftung in das Handelsregister darf der Verkehrswert eines Grundstückes höchstens 15 % des Vermögens der Anlagegruppe ausmachen. Wird dieser Schwellenwert von 15 % nach der Beendigung dieser Dreijahresfrist aufgrund eines besonderen Geschäftes überschritten, ergreift der Stiftungsrat die entsprechenden Maßnahmen, die es ermöglichen, dem binnen einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung der Marktlage und des Interesses der Anleger, neue Anlagen in die Anlagegruppe zu tätigen, entgegenzuwirken. b) Binnen drei Jahren nach der Eintragung der Stiftung in das Handelsregister dürfen Bauland, angefangene Bauten sowie sanierungsbedürftige Immobilienobjekte gesamthaft höchstens 30 % des Vermögens der Anlagegruppe ausmachen. VI Siedlungen, die nach den gleichen baulichen Grundsätzen erstellt worden sind, sowie aneinandergrenzende Parzellen gelten als ein einziges Grundstück. IX. Zum Zwecke der Deckung der Verbindlichkeiten oder in Ermangelung von geeigneten Anlageobjekten kann ein angemessener Anteil des Vermögens der Anlagegruppe vorübergehend in auf Schweizer Franken lautende Obligationen oder Schuldtitel mit einer Laufzeit oder einer Restlaufzeit von maximal 12 Monaten angelegt werden; die Liquiditäten können ebenfalls die Form von Bankguthaben auf Sicht oder Zeit bei erstklassigen Banken sowie von Geldmarktanlagen annehmen. Die Anlagen müssen zumindest A-1 (Standard & Poor's), P-1 (Moody's Investor Service) oder F-1 (Fitch) benotet werden. Sie dürfen 10 % des Vermögens der Anlagegruppe pro Schuldner nicht überschreiten, es sei denn, die geltenden Rechtsvorschriften lassen Ausnahmen zu. X. Die Anlagegruppe kann den Gesellschaften nach Ziffer II Buchst. f) weiter oben Kredite gewähren. Ferner hat sie die Möglichkeit, diesen Gesellschaften Sicherheiten zu gewähren oder für dieselben Bürgschaften einzugehen. Die Sicherheiten und Bürgschaften dürfen jedoch insgesamt nicht höher als die Barliquidität der Anlagegruppe oder 5 % des Vermögens der Anlagegruppe sein und werden einzig als kurzfristige Finanzierungsverpflichtungen oder Brückenfinanzierungen gewährt. 3

4 Artikel 4 Industrie- und Handwerksgebäude in der Schweiz (Anlagegruppe Greenbrix Industrial Industrie- und Handwerksgebäude in der Schweiz ) I. Diese Anlagegruppe (mit der Bezeichnung Greenbrix Industrial Industrie- und Handwerksgebäude in der Schweiz ) tätigt direkte oder kollektive Anlagen im Sektor der Industrie- und Handwerksgebäude in der Schweiz. I Die Anlagen nach Ziffer I umfassen: a) Industrie- und Handwerksgebäude und ihre Bestandteile (inklusive Industrie- und Handwerksgebäude, die einer Sanierung bedürfen) oder unbebaute Liegenschaften, sofern sie erschlossen sind und sich in einer Bauzone befinden, die die Voraussetzungen für eine umgehende Überbauung von Industrie- und Handwerksgebäuden erfüllt; b) Industrie- oder Handwerksgebäude im Baurecht; c) Miteigentümeranteile an Industrie- oder Handwerksgebäuden, sofern sich die Stiftung im Besitz der Mehrheit der Anteile befindet; d) Miteigentümeranteile an Industrie- und Handwerksgebäuden ohne Mehrheit der Miteigentumsanteile, sofern der Verkehrswert dieser Anteile gesamthaft höchstens 30 % des Vermögens der Anlagegruppe beträgt; e) Anteile am Stockwerkeigentum von Industrie- oder Handwerksgebäuden; f) Beteiligung an Objektgesellschaften, die ihren Geschäftssitz in der Schweiz haben, im Alleineigentum der Stiftung stehen und deren Hauptzweck im Erwerb, im Verkauf, in der Vermietung oder der Verpachtung von Industrie- oder Handwerksgebäuden besteht; g) Bauprojekte, die sich ausschließlich oder vorrangig auf Industrie- oder Handwerksgebäude beziehen; h) Industrie- oder Handwerksgebäude im Bau; i) der Aufsicht der FINMA unterstehende oder von derselben zum Vertrieb in der Schweiz zugelassene kollektive Anlagen, sofern dieselben den Anlagen nach Buchst. a) bis h) weiter oben gerecht werden, das Vermögen im Konkursfall der Kollektivanlage oder deren Depotbank zugunsten der Anleger ausgesondert werden kann und diese Anlageinstrumente angemessen diversifiziert und einer ausreichenden Informations- und Mitteilungspflicht untergeordnet werden. Die Anlagegruppe hat ferner die Möglichkeit, in gemischtwirtschaftliche Objekte (nach Artikel 4 Ziffer II weiter oben) zu investieren (die folglich sowohl Industrie und Handwerks- als auch Geschäftszwecken zugewiesen werden); die Rendite der Industrie- und Handwerksanteile müssen mindestens 70 % der für das betreffende Objekt erzielten Rendite betragen. Die Anlagen werden in geeigneter Art und Weise nach Regionen und Standorten aufgeteilt. V. Sie erfolgen unter Berücksichtigung einer angemessenen Verteilung der Risiken vornehmlich in Abhängigkeit von den Besonderheiten des Objekts, von seinem Alter und von seiner Lage. VI. Kollektive Anlagen im Sinne von Ziffer II Buchst. i) weiter oben werden auf 20 % des Vermögens der Anlagegruppe beschränkt. V Ferner gelten die nachstehenden Regeln: a) Binnen drei Jahren nach der Eintragung der Stiftung in das Handelsregister darf der Verkehrswert eines Grundstückes höchstens 15 % des Vermögens der Anlagegruppe ausmachen. Wird dieser Schwellenwert von 15 % nach der Beendigung dieser Dreijahresfrist aufgrund eines besonderen Geschäftes überschritten, ergreift der Stiftungsrat die entsprechenden Maßnahmen, die es ermöglichen, dem binnen einer 4

5 angemessenen Frist unter Berücksichtigung der Marktlage und des Interesses der Anleger, neue Anlagen in die Anlagegruppe zu tätigen, entgegenzuwirken. b) Binnen drei Jahren nach der Eintragung der Stiftung in das Handelsregister dürfen Bauland, angefangene Bauten sowie sanierungsbedürftige Immobilienobjekte gesamthaft höchstens 30 % des Vermögens der Anlagegruppe ausmachen. VI Siedlungen, die nach den gleichen baulichen Grundsätzen erstellt worden sind, sowie aneinandergrenzende Parzellen gelten als ein einziges Grundstück. IX. Zum Zwecke der Deckung der Verbindlichkeiten oder in Ermangelung von geeigneten Anlageobjekten kann ein angemessener Anteil des Vermögens der Anlagegruppe vorübergehend in auf Schweizer Franken lautende Obligationen oder Schuldtitel mit einer Laufzeit oder einer Restlaufzeit von maximal 12 Monaten angelegt werden; die Liquiditäten können ebenfalls die Form von Bankguthaben auf Sicht oder Zeit bei erstklassigen Banken sowie von Geldmarktanlagen annehmen. Die Anlagen müssen zumindest A-1 (Standard & Poor's), P-1 (Moody's Investor Service) oder F-1 (Fitch) benotet werden. Sie dürfen 10 % des Vermögens der Anlagegruppe pro Schuldner nicht überschreiten, es sei denn, die geltenden Rechtsvorschriften lassen Ausnahmen zu. X. Die Anlagegruppe kann den Gesellschaften nach Ziffer II Buchst. f) weiter oben Kredite gewähren. Ferner hat sie die Möglichkeit, diesen Gesellschaften Sicherheiten zu gewähren oder für dieselben Bürgschaften einzugehen. Die Sicherheiten und Bürgschaften dürfen jedoch insgesamt nicht höher als die Barliquidität der Anlagegruppe oder 5 % des Vermögens der Anlagegruppe sein und werden einzig als kurzfristige Finanzierungsverpflichtungen oder Brückenfinanzierungen gewährt. Artikel 5 Wohngebäude im Ausland (Anlagegruppe Greenbrix European Wohngebäude in Ländern der EU und Norwegen ) I. Diese Anlagegruppe (mit der Bezeichnung Greenbrix European Wohngebäude in Ländern der EU und Norwegen ) tätigt direkte Anlagen im Sektor der Wohngebäude, die sich in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und in Norwegen befinden. Die Anlagen nach Ziffer I umfassen: a) Wohngebäude und ihre Bestandteile (inklusive Wohngebäude, die einer Sanierung bedürfen) oder unbebaute Liegenschaften, sofern sie erschlossen sind und sich in einer Bauzone befinden, die die Voraussetzungen für eine umgehende Überbauung von Wohngebäuden erfüllt; b) Wohngebäude in baurechtsähnlicher Form, sofern sie übertragbar und registrierbar sind; c) Miteigentümeranteile an Wohngebäuden, sofern sich die Stiftung im Besitz der Mehrheit der Anteile befindet; d) Wohngebäude im Miteigentum ohne Mehrheit der Miteigentumsanteile, sofern der Verkehrswert dieser Anteile gesamthaft höchstens 30 % des Vermögens der Anlagegruppe beträgt; e) Bauprojekte, die sich ausschließlich oder vorrangig auf Wohngebäude beziehen; f) Wohngebäude im Bau; g) Beteiligungen an Objektgesellschaften (oder nach der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde an Holdinggesellschaften), die ihren Geschäftssitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in Norwegen haben, im Alleineigentum der Stiftung stehen und deren Hauptzweck im Erwerb, im Verkauf, in der Vermietung oder der Verpachtung von Wohngebäuden in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in Norwegen besteht; nach der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde ist es möglich, Beteiligungen an Objektgesellschaften (bzw. an Holdinggesellschaften) zu übernehmen, die nicht als Alleineigentum der Stiftung 5

6 I gelten, sofern der Anteil dieser Gesellschaften maximal 50 % des Vermögens der Anlagegruppe ausmacht. Die Anlagegruppe hat ferner die Möglichkeit, in gemischtwirtschaftliche Objekte (nach Artikel 5 Ziffer II weiter oben) zu investieren (die folglich sowohl Wohn- als auch Geschäftszwecken zugewiesen werden); die Rendite der Wohnanteile müssen mindestens 70 % der für das betreffende Objekt erzielten Rendite betragen. Die Anlagen werden in geeigneter Art und Weise nach Ländern und Standorten aufgeteilt. Binnen fünf Jahren nach der Eintragung der Stiftung in das Handelsregister teilt sich das Vermögen der Anlagegruppe wie folgt auf: a) 60 % bis 80 % des Vermögens der Anlagegruppe werden in Objekten im Sinne der Bestimmungen nach Ziffer II angelegt, die sich in den nachstehenden Ländern befinden: EU-6 (nämlich Deutschland, Frankreich, Belgien, Italien, Luxemburg und Niederlande), Österreich, Großbritannien und Irland; b) 10 % bis 40 % des Vermögens der Anlagegruppe werden in Objekten im Sinne der Bestimmungen nach Ziffer II angelegt, die sich in den nachstehenden Ländern befinden: Schweden, Finnland, Norwegen und Dänemark; c) 0 % bis 15 % des Vermögens der Anlagegruppe werden in Objekten im Sinne von Ziffer II angelegt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befinden. Werden die oben genannten Schwellenwerte nach der Beendigung einer Frist von fünf Jahren überschritten, ergreift der Stiftungsrat die entsprechenden Maßnahmen, die es ermöglichen, dem binnen einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung der Marktlage und des Interesses der Anleger, neue Anlagen in die Anlagegruppe zu tätigen, entgegenzuwirken. V. Die Anlagen erfolgen unter Berücksichtigung einer angemessenen Verteilung der Risiken vornehmlich in Abhängigkeit von den Besonderheiten des Objekts, von seinem Alter und von seiner Lage. VI. Ferner gelten die nachstehenden Regeln: a) Binnen fünf Jahren nach der Eintragung der Stiftung in das Handelsregister darf der Verkehrswert eines Grundstückes höchstens 15 % des Vermögens der Anlagegruppe ausmachen. Wird dieser Schwellenwert von 15 % nach der Beendigung dieser Fünfjahresfrist aufgrund eines besonderen Geschäftes überschritten, ergreift der Stiftungsrat die entsprechenden Maßnahmen, die es ermöglichen, dem binnen einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung der Marktlage und des Interesses der Anleger, neue Anlagen in die Anlagegruppe zu tätigen, entgegenzuwirken. b) Binnen fünf Jahren nach der Eintragung der Stiftung in das Handelsregister dürfen Bauland, angefangene Bauten sowie sanierungsbedürftige Immobilienobjekte gesamthaft höchstens 30 % des Vermögens der Anlagegruppe ausmachen. V Siedlungen, die nach den gleichen baulichen Grundsätzen erstellt worden sind, sowie aneinandergrenzende Parzellen gelten als ein einziges Grundstück. VI Zum Zwecke der Deckung der Verbindlichkeiten oder in Ermangelung geeigneter Anlageobjekte kann ein angemessener Anteil des Vermögens der Anlagegruppe vorübergehend in auf Euro, Pfund Sterling oder norwegische Kronen lautende Obligationen oder Schuldtitel mit einer Laufzeit oder einer Restlaufzeit von maximal 12 Monaten angelegt werden; die Liquiditäten können ebenfalls die Form von Bankguthaben auf Sicht oder Zeit bei erstklassigen Banken sowie von Geldmarktanlagen annehmen. Die Anlagen müssen zumindest A-1 (Standard & Poor's), P-1 (Moody's Investor Service) oder F-1 (Fitch) benotet werden. Sie dürfen 10 % des Vermögens der Anlagegruppe pro Schuldner nicht überschreiten, es sei denn, die geltenden Rechtsvorschriften lassen Ausnahmen zu. IX. Die Anlagegruppe (oder die Holdinggesellschaften im Sinne von Ziffer II Buchstabe g) weiter oben) kann den Objektgesellschaften nach Ziffer II Buchst. g) weiter oben Kredite gewähren. 6

7 Die Anlagegruppe (oder die Holdinggesellschaften im Sinne von Ziffer II Buchstabe g) weiter oben) hat ferner die Möglichkeit, diesen Objektgesellschaften Sicherheiten zu gewähren oder für dieselben Bürgschaften einzugehen. Die Sicherheiten und Bürgschaften dürfen jedoch insgesamt nicht höher als die Barliquidität der Anlagegruppe oder 5 % des Vermögens der Anlagegruppe sein und werden einzig als kurzfristige Finanzierungsverpflichtungen oder Brückenfinanzierungen gewährt. Artikel 6 Hypothekarkredite (Anlagegruppe Greenbrix Credits Hypothekarkredite ) I. Diese Anlagegruppe (mit der Bezeichnung Greenbrix Credits Hypothekarkredite ) tätigt direkte Anlagen in Forderungen, die sich aus Krediten oder Darlehen (und vornehmlich Baukrediten) oder Schuldanerkennungen (ganz gleich, ob sie in Wertpapiere integriert werden oder nicht) ergeben, insofern besagte Forderungen mit Grundpfandtiteln gesichert werden, die sich auf eines der nachstehenden Objekte beziehen: I a) Immobilienvermögen im Alleineigentum in der Schweiz; b) Immobilienvermögen im Miteigentum in der Schweiz; c) Stockwerkeigentumsanteile in einem Gebäude in der Schweiz; d) Bauten im Baurecht in der Schweiz; e) unbebaute Grundstücke in der Schweiz, sofern sie erschlossen sind und die Voraussetzungen für eine umgehende Überbauung erfüllen. Die nachstehenden Objekte können hingegen nicht durch Pfantitel belastet sein, um Forderungen im Sinne von Ziffer I zu sichern: a) Villen; b) Einfamilienhäuser; c) Individuelle Wohnungen; d) Landwirtschaftsbetriebe. Die Belehnung entspricht maximal 80 % des Verkehrswertes des betreffenden Objekts. Spätestens drei Jahre nach der Eintragung der Stiftung in das Handelsregister: a) beschränkt sich jede der betreffenden Forderungen auf 10 % des Vermögens der Anlagegruppe pro Schuldner (Beschränkung pro Schuldner); b) entspricht der Betrag der mit Pfandtiteln auf Objekte gemäß den Bestimmungen unter Ziffer I Buchst. a) bis e) gesicherten Forderungen für jede Objektkategorie maximal 40 % des Vermögens der Anlagegruppe (Beschränkung pro Kategorie). Im Rahmen der Möglichkeiten stellt die Stiftung ferner sicher, dass die Forderungen ausgewogen durch Pfandtitel auf Immobilienobjekte gesichert werden, die sich in den unterschiedlichen Regionen der Schweiz befinden (vornehmlich Riviera-Chablais und Wallis, Mittelland-Bereich und Ostschweiz). V. Die Kredite und Darlehen nach Ziffer I werden einzig Kredit- oder Darlehensnehmern gewährt, die ein beschränktes (oder geringeres) Kreditrisiko aufweisen (i.e. der Kreditnehmer verfügt über eine gute Zahlungsfähigkeit und kann nachteilige Entwicklungen auffangen). Bei der Risikobewertung werden vornehmlich die nachstehenden Faktoren berücksichtigt: a) finanzielle Faktoren wie das Finanzierungspotenzial (Verhältnis zwischen den Schulden und dem Cashflow, Frist, die der Kreditnehmer für die Tilgung seines Kredits benötigt, Betrag, den derselbe für die Bezahlung der Zinsen und die Rückzahlung des geliehenen Kapitals aufwenden kann), die Rentabilität (Verhältnis zwischen dem Umsatz und den finanziellen Verbindlichkeiten, Rendite des angelegten Kapitals), die Liquidität (Verhältnis zwischen den leicht realisierbaren Aktiva und den 7

8 kurzfristigen Schulden) sowie das Finanzierungsverhältnis (Verhältnis zwischen dem Eigenkapital und dem Fremdkapital); b) nicht finanzielle Faktoren wie die Organisation der Rechtslage und des Managements des Kreditnehmers, die Investitionen (Verhältnis zwischen außerbetrieblichen und betrieblichen Anlagen), die Haushaltsplanung (Methode der Erstellung des Haushaltsplans, Verhältnis zwischen dem Iststand und den Prognosen), die externen Faktoren (Verwaltung der Umweltrisiken und des geltenden Rechtsrahmens); c) sonstige Faktoren wie die individuellen Faktoren (Momentaneinfluss ungewöhnlicher Faktoren, Unternehmensstruktur) oder Faktoren in Verbindung mit der konjunkturellen Lage des Immobilienmarkts. Artikel 7 Ausnahmen zu den Es ist möglich, von den punktuell oder vorübergehend abzuweichen, sofern eine Ausnahmeregelung im Interesse der Anleger dringlich erforderlich ist und dieselbe vom Präsidenten des Stiftungsrats bestätigt wurde. Die Ausnahmeregelungen werden im Anhang zur Jahresabschlussrechnung erfasst und begründet. * * * Diese Richtlinien wurden vom Stiftungsrat am 27. Mai 2013 bestätigt. Sie wurden am 11. November 2013 sowie am 10. Januar 2014 angepasst. Diese Richtlinien sind eine Übersetzung des Originaldokumentes (das in französischer Sprache verfasst ist). Im Fall von Widersprüchen ist einzig die französische Fassung massgebend. 8

Anlagestiftung gemeinnützige Bauten. Anhang Anlagerichtlinien

Anlagestiftung gemeinnützige Bauten. Anhang Anlagerichtlinien Anlagestiftung gemeinnützige Bauten Anhang 13.3.4. Anlagerichtlinien Inhalt I. Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. 1. Gesetzliche Vorschriften... 3 Art. 2 Geltungsbereich... 3 Art. 3 Abweichung von Anlagerichtlinien...

Mehr

Anlagerichtlinien AWi Immobilien Anlagegruppen

Anlagerichtlinien AWi Immobilien Anlagegruppen Anlagerichtlinien AWi Immobilien Anlagegruppen Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge (AWi) Ausgabe September 01 Gestützt auf Art. 8 der Statuten der Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge

Mehr

Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz

Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz Anlagestiftung Winterthur AWi Anlagestiftung Winterur AWi Anlagestif-tung Winterthur AWi Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge AWi Anlagestiftung Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz Winterthur

Mehr

Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz

Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge (AWi) Ausgabe 1. September 2014 Gestützt auf Art. 8 der Statuten der Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge

Mehr

Verordnung über die Krankenversicherung

Verordnung über die Krankenversicherung Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom 3. Dezember 2010 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 24.5.2016 L 135/115 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/795 S RATES vom 11. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung

Mehr

Anlagerichtlinien der Tellco Anlagestiftung

Anlagerichtlinien der Tellco Anlagestiftung Anlagerichtlinien der Tellco Anlagestiftung gültig per 30. September 2015 Tellco Anlagestiftung Bahnhofstrasse 4 Postfach 713 CH-6431 Schwyz t + 41 58 442 60 00 ast@tellco.ch tellco.ch Inhaltsverzeichnis

Mehr

Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge AWi

Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge AWi terthur Anlagestiftung Winterthur AWi Anlagestif-tung Winterthur AWi Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge AWi Anlagestiftung Winterthur Anlagerichtlinien AWi Immovation Wohnen AWi Anlagestiftung

Mehr

Swiss Prime Anlagestiftung

Swiss Prime Anlagestiftung Swiss Prime Anlagestiftung Anlagerichtlinien 20. Oktober 2016 1 Gestützt auf Art. 13 der Statuten der Swiss Prime Anlagestiftung (nachstehend Stiftung genannt) hat der Stiftungsrat die folgenden Anlagerichtlinien

Mehr

In den Monaten August 2015 sowie Januar, Februar, März und August 2016 ist jeweils eine Presseanfrage eingegangen und beantwortet worden.

In den Monaten August 2015 sowie Januar, Februar, März und August 2016 ist jeweils eine Presseanfrage eingegangen und beantwortet worden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12992 23.09.2016 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5017 vom 2. August 2016 des Abgeordneten Dr. Marcus Optendrenk CDU Drucksache

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 5.8.2017 L 204/7 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1421 R KOMMISSION vom 2. August 2017 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 31.7.2018 L 194/47 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1078 R KOMMISSION vom 30. Juli 2018 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L / 8..8 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 8/7 R KOMMISSION vom. Mai 8 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 9/7 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 9/99 R KOMMISSION vom. Mai 9 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 13.11.2018 L 285/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1699 R KOMMISSION vom 9. November 2018 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN ..7 L 9/ II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 7/ R KOMMISSION vom 9. November 7 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen

Mehr

Anlagerichtlinien. Anlagestiftung Swiss Life

Anlagerichtlinien. Anlagestiftung Swiss Life Anlagerichtlinien Anlagestiftung Swiss Life Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien 3 Inhalt Allgemeines 4 Art. 1 Allgemeines 4 Obligationen 6 Art. 2 Obligationen CHF Inland 6 Art. 3 Obligationen

Mehr

Anlagen beim Arbeitgeber: Wie sollen die neuen Vorschriften umgesetzt werden?

Anlagen beim Arbeitgeber: Wie sollen die neuen Vorschriften umgesetzt werden? Anlagen beim Arbeitgeber: Wie sollen die neuen Vorschriften umgesetzt werden? Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern: BVG-Seminar 2005 Dr. Andreas Reichlin, Partner PPCmetrics

Mehr

Anlage- und Kreditverordnung

Anlage- und Kreditverordnung Einwohnergemeinde aktiv und attraktiv Anlage- und Kreditverordnung vom 9. Januar 05 Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Oensingen, gestützt auf folgende Rechtsgrundlagen: Gemeindegesetz des Kanton Solothurn

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 9.. L / DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) / R KOMMISSION vom. Februar zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen

Mehr

Anlagerichtlinien. Helvetia Anlagestiftung. Ausgabe 2014. Ihre Schweizer Anlagestiftung.

Anlagerichtlinien. Helvetia Anlagestiftung. Ausgabe 2014. Ihre Schweizer Anlagestiftung. Anlagerichtlinien Helvetia Anlagestiftung Ausgabe 0 Ihre Schweizer Anlagestiftung. Anlagerichtlinien Allgemeine Grundsätze Gestützt auf Art. und Art. des Statuts der Helvetia Anlagestiftung erlässt der

Mehr

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, L 367/16 23.12.2014 LEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1378/2014 R KOMMISSION vom 17. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der

Mehr

Prospekt der Tellco Anlagegruppe Immobilien Schweiz

Prospekt der Tellco Anlagegruppe Immobilien Schweiz Prospekt der Tellco Anlagegruppe Immobilien Schweiz Dieser Prospekt basiert auf den Statuten, dem Reglement und den Anlagerichtlinien der Anlagestiftung. gültig per 30. September 2015 Tellco Anlagestiftung

Mehr

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/699 DER KOMMISSION

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/699 DER KOMMISSION 11.5.2016 L 121/11 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/699 R KOMMISSION vom 10. Mai 2016 zur Festsetzung der Höchstbeträge für 2016 für bestimmte Direktzahlungsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Mehr

Ehebedingte Zuwendung

Ehebedingte Zuwendung XIV. Ehebedingte Zuwendung 1. Eigentümer / Veräußerer Anrede Herr Frau Vorname/n Nachname (Geburtsname) Geburtsdatum Straße / Hausnummer PLZ / Wohnort Telefon Staatsangehörigkeit Steuerl. IdNr. deutsch

Mehr

Anhang zur Verordnung über die Stiftungsaufsicht

Anhang zur Verordnung über die Stiftungsaufsicht Anhang zur Verordnung über die Stiftungsaufsicht 212.152.1 Richtlinien für die Anlage und Bewertung des Vermögens von Personalvorsorgestiftungen RRB vom 2. Dezember 1980 A. Vermögensanlage 1. Anlage von

Mehr

Anlagerichtlinien Vom Stiftungsrat genehmigt am 12. Juni 2018

Anlagerichtlinien Vom Stiftungsrat genehmigt am 12. Juni 2018 Anlagerichtlinien Vom Stiftungsrat genehmigt am 12. Juni 2018 Inhalt 1 Allgemeine Grundsätze 3 2 Aktien 4 2.1 Aktien Welt hedged Indexiert 2 4 2.2 Aktien Welt Indexiert 2 4 3 Immobilien 5 3.1 Immobilien-Aktien

Mehr

Abrechnung von Valuten und Devisen

Abrechnung von Valuten und Devisen und - und kurse, Abrechnung von Inland ist das Gebiet der Republik Österreich. Ausland ist das Staatsgebiet außerhalb der Republik Österreich. Das umfasst das Gebiet aller Mitgliedsstaaten der EU, d. h.

Mehr

Kapitel I der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG. Allgemeine Bedingungen

Kapitel I der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG. Allgemeine Bedingungen Kapitel I der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Allgemeine Bedingungen Stand 09.01.2017 Seite 1 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Abschnitt 1 Allgemeine Clearing-Bestimmungen 1 Allgemeine

Mehr

Report Datum Report Währung. Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen

Report Datum Report Währung. Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen Bank Allgemeine Sparkasse Oberösterreich Report Datum 31.12.217 Report Währung EUR Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD/ OGAW Richtlinien

Mehr

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/891 DER KOMMISSION

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/891 DER KOMMISSION 22.6.2018 L 159/21 VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/891 R KOMMISSION vom 21. Juni 2018 zur Festsetzung der Höchstbeträge für 2018 für bestimmte Direktzahlungsregelungen gemäß der Verordnung

Mehr

PRISMA Risk Budgeting Line 5 (RBL5)

PRISMA Risk Budgeting Line 5 (RBL5) Anlagerichtlinien Genehmigt am 07.09.2015 In Kraft seit 07.09.2015 PRISMA Anlagestiftung Place Saint-Louis 1 Postfach 1110 Morges 1 www.prismaanlagestiftung.ch info@prismaanlagestiftung.ch Tel. 0848 106

Mehr

Report Datum Report Währung. Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen

Report Datum Report Währung. Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen Bank Bank für Tirol und Vorarlberg AG Report Datum 31.3.216 Report Währung EUR Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD/ OGAW Richtlinien konform

Mehr

Bausparkasse Wüstenrot AG. Bank. Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK

Bausparkasse Wüstenrot AG. Bank. Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK Bank Report Datum Report Währung Bausparkasse Wüstenrot AG 31. Dezember 217 EUR Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD/OGAW Richtlinien konform

Mehr

Report Datum Report Währung

Report Datum Report Währung Bank Hypo Landesbank Vorarlberg Report Datum 3.6.217 Report Währung EUR Hypothekarische Pfandbriefe 1. ÜBERBLICK CRD/ OGAW Richtlinien konform Ja Anteil EZB fähiger Forderungen und Wertpapiere (% von Gesamtdeckung)

Mehr

Report Datum Report Währung

Report Datum Report Währung Bank Hypo Landesbank Vorarlberg Report Datum 3.9.216 Report Währung EUR Hypothekarische Pfandbriefe 1. ÜBERBLICK CRD/ OGAW Richtlinien konform Ja Anteil EZB fähiger Forderungen und Wertpapiere (% von Gesamtdeckung)

Mehr

L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union 28.2.2014 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 192/2014 R KOMMISSION vom 27. Februar 2014 zur des Wirkstoffs 1,4-Dimethylnaphthalin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Mehr

Report Datum Report Währung

Report Datum Report Währung Bank Austrian Anadi Bank AG Report Datum 31.12.217 Report Währung EUR Hypothekarische Pfandbriefe - Pfandbrief B 1. ÜBERBLICK CRD/ OGAW Richtlinien konform Unbekannt Anteil EZB fähiger Forderungen und

Mehr

Salzburger Landes-Hypothekenbank AG Report Datum Report Währung

Salzburger Landes-Hypothekenbank AG Report Datum Report Währung Bank Salzburger Landes-Hypothekenbank AG Report Datum 3.9.216 Report Währung EUR Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD/ OGAW Richtlinien

Mehr

Report Datum Report Währung

Report Datum Report Währung Bank Austrian Anadi Bank AG Report Datum 31.3.218 Report Währung EUR Hypothekarische Pfandbriefe - Pfandbrief A 1. ÜBERBLICK CRD/ OGAW Richtlinien konform Unbekannt Anteil EZB fähiger Forderungen und Wertpapiere

Mehr

Salzburger Landes-Hypothekenbank AG Report Datum Report Währung

Salzburger Landes-Hypothekenbank AG Report Datum Report Währung Bank Salzburger Landes-Hypothekenbank AG Report Datum 3.9.217 Report Währung EUR Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD/ OGAW Richtlinien

Mehr

VOLKSBANK WIEN AG Report Datum Report Währung

VOLKSBANK WIEN AG Report Datum Report Währung Bank VOLKSBANK WIEN AG Report Datum 31.12.215 Report Währung EUR Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarisch fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD / OGAW Richtlinien konform Ja Anteil

Mehr

Report Datum Report Währung. Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen

Report Datum Report Währung. Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen Bank HYPO NOE Gruppe Bank AG Report Datum 3.6.217 Report Währung EUR Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD/ OGAW Richtlinien konform Ja Anteil

Mehr

Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG Report Datum Report Währung

Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG Report Datum Report Währung Bank Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG Report Datum 31.12.217 Report Währung EUR Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD/ OGAW Richtlinien

Mehr

Report Datum Report Währung. Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen

Report Datum Report Währung. Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen Bank Oberbank AG Report Datum 3.11.216 Report Währung EUR Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD/ OGAW Richtlinien konform Ja Anteil EZB fähiger

Mehr

Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen

Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen Bank Erste Group Bank AG Report Datum 31.12.217 Report Währung EUR Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD/ OGAW Richtlinien konform Ja Anteil

Mehr

VOLKSBANK WIEN AG Report Datum Report Währung

VOLKSBANK WIEN AG Report Datum Report Währung Bank VOLKSBANK WIEN AG Report Datum 31.12.216 Report Währung EUR Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarisch fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD / OGAW Richtlinien konform Ja Anteil

Mehr

Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft Report Datum Report Währung

Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft Report Datum Report Währung Bank Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft Report Datum 3.6.216 Report Währung EUR Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD/ OGAW

Mehr

VOLKSBANK WIEN AG Report Datum Report Währung

VOLKSBANK WIEN AG Report Datum Report Währung Bank VOLKSBANK WIEN AG Report Datum 3.9.216 Report Währung EUR Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarisch fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD / OGAW Richtlinien konform Ja Anteil

Mehr

Report Datum Report Währung. Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen

Report Datum Report Währung. Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen Bank Erste Group Bank AG Report Datum 3.6.216 Report Währung EUR Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD/ OGAW Richtlinien konform Ja Anteil

Mehr

Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft Report Datum Report Währung

Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft Report Datum Report Währung Bank Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft Report Datum 31.3.216 Report Währung EUR Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD/ OGAW

Mehr

Report Datum 31. Dezember 2015 Report Währung. Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen

Report Datum 31. Dezember 2015 Report Währung. Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen Bank Bausparkasse der österreichischen Sparkassen Aktiengesellschaft Report Datum 31. Dezember 215 Report Währung EUR Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen

Mehr

Report Datum Report Währung. Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen

Report Datum Report Währung. Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen Bank Erste Group Bank AG Report Datum 31.3.217 Report Währung EUR Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD/ OGAW Richtlinien konform Ja Anteil

Mehr

Prospekt der Tellco Anlagestiftung

Prospekt der Tellco Anlagestiftung Prospekt der Tellco Anlagestiftung gültig per 6. Dezember 2017 Tellco Anlagestiftung Bahnhofstrasse 4 Postfach 713 CH-6431 Schwyz t + 41 58 442 60 00 ast@tellco.ch tellco.ch Inhaltsverzeichnis Art. 1 Informationen

Mehr

VOLKSBANK WIEN AG Report Datum Report Währung

VOLKSBANK WIEN AG Report Datum Report Währung Bank VOLKSBANK WIEN AG Report Datum 31.3.217 Report Währung EUR Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarisch fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD / OGAW Richtlinien konform Ja Anteil

Mehr

Kantonsratsbeschluss über die Übertragung der Spitalimmobilien

Kantonsratsbeschluss über die Übertragung der Spitalimmobilien Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 0.0 Kantonsratsbeschluss über die Übertragung der Spitalimmobilien vom. März 06 (Stand. Januar 07) Der Kantonsrat beschliesst: Ziff. Den Spitalanlagengesellschaften

Mehr

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK L 148/56 Amtsblatt der Europäischen Union 2.6.2006 EUROPÄISCHE ZENTRALBANK BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 19. Mai 2006 zur Änderung des Beschlusses EZB/2001/16 über die Verteilung der monetären

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der

Mehr

Anlagerichtlinien. Anlagestiftung Swiss Life

Anlagerichtlinien. Anlagestiftung Swiss Life Anlagerichtlinien Anlagestiftung Swiss Life Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien 3 Inhalt Allgemeines 4 Art. 1 Allgemeines 4 Obligationen 6 Art. 2 Obligationen CHF Inland 6 Art. 3 Obligationen

Mehr

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung der Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen COM(2014) 226 final

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung der Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen COM(2014) 226 final Bundesrat Drucksache 274/14 12.06.14 EU Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung der Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen COM(2014)

Mehr

Europäischer Rat Brüssel, den 19. Juni 2018 (OR. en) RECHTSAKTE BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN RATES über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments

Europäischer Rat Brüssel, den 19. Juni 2018 (OR. en) RECHTSAKTE BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN RATES über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments Europäischer Rat Brüssel, den 19. Juni 2018 (OR. en) Interinstitutionelle Dossiers: 2017/0900 (NLE) 2013/0900 (NLE) EUCO 7/1/18 REV 1 INST 92 POLGEN 23 CO EUR 8 RECHTSAKTE Betr.: BESCHLUSS S EUROPÄISCHEN

Mehr

(Gesetzgebungsakte) VERORDNUNGEN

(Gesetzgebungsakte) VERORDNUNGEN 15.12.2017 L 335/1 I (Gesetzgebungsakte) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2017/2305 S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich der

Mehr

So erhalten Sie eine De-Minimis-Hilfe

So erhalten Sie eine De-Minimis-Hilfe Amtsblatt der Europäischen Union L 51 I Ausgabe in deutscher Sprache Rechtsvorschriften 62. Jahrgang 22. Februar 2019 Inhalt II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter VERORDNUNGEN Verordnung (EU) 2019/316 der

Mehr

Reglement über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Gültig ab dem 1. Januar 2014

Reglement über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Gültig ab dem 1. Januar 2014 Reglement über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Gültig ab dem 1. Januar 2014 Artikel 1 - Grundlage des Reglements... 1 Artikel 2 - Abtretung, Verpfändung... 1 Artikel 3 -

Mehr

Veröffentlichung gemäß 28 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3 und 4 sowie Abs. 2 Nr. 1a und Abs. 4 Nr. 1a PfandBG

Veröffentlichung gemäß 28 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3 und 4 sowie Abs. 2 Nr. 1a und Abs. 4 Nr. 1a PfandBG Veröffentlichung gemäß 28 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3 und 4 sowie Abs. 2 Nr. 1a und Abs. 4 Nr. 1a PfandBG Umlaufende Pfandbriefe und dafür verwendete Deckungswerte Gesamtbetrag der Nominalwert Barwert Risikobarwert*

Mehr

Verordnung (EG) Nr. 657/2007 der Kommission. vom 14. Juni 2007

Verordnung (EG) Nr. 657/2007 der Kommission. vom 14. Juni 2007 Stand 12. September 2012 113 b Verordnung (EG) Nr. 657/2007 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Aufstellung von europäischen

Mehr

Werkstattbericht Nr. 10/2001. Werkstattbericht. Werkstattbericht

Werkstattbericht Nr. 10/2001. Werkstattbericht. Werkstattbericht Werkstattbericht Nr. 10/2001 Werkstattbericht Werkstattbericht Werkstattbericht Nr. 10/2001 Werkstattbericht Nr. 10/2001 Werkstattbericht Nr. 10/2001 Ausländische Beschäftigte in den EU-Staaten nach Nationalität

Mehr

Report Datum Report Währung. Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen

Report Datum Report Währung. Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen Bank Allgemeine Sparkasse Oberösterreich Report Datum 31.12.215 Report Währung EUR Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD/ OGAW Richtlinien

Mehr

VOLKSBANK WIEN AG Report Datum Report Währung

VOLKSBANK WIEN AG Report Datum Report Währung Bank VOLKSBANK WIEN AG Report Datum 3.9.217 Report Währung EUR Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarisch fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD / OGAW Richtlinien konform Ja Anteil

Mehr

VOLKSBANK WIEN AG Report Datum Report Währung

VOLKSBANK WIEN AG Report Datum Report Währung Bank VOLKSBANK WIEN AG Report Datum 3.6.217 Report Währung EUR Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarisch fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD / OGAW Richtlinien konform Ja Anteil

Mehr

Neufassung der Stiftungsurkunde. der. Stiftung der Glarner Kantonalbank für ein starkes Glarnerland

Neufassung der Stiftungsurkunde. der. Stiftung der Glarner Kantonalbank für ein starkes Glarnerland Neufassung der Stiftungsurkunde der Stiftung der Glarner Kantonalbank für ein starkes Glarnerland (vormals Stiftung der Glarner Kantonalbank KMU und Wohnen) Die Stiftung der Glarner Kantonalbank zur Sicherstellung

Mehr

Report Datum 31.12.2015 Report Währung. Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen

Report Datum 31.12.2015 Report Währung. Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen Bank Bank für Tirol und Vorarlberg AG Report Datum 31.12.215 Report Währung EUR Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD/ OGAW Richtlinien konform

Mehr

Veröffentlichung gemäß 28 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3 und 4 sowie Abs. 2 Nr. 1a und Abs. 4 Nr. 1a PfandBG

Veröffentlichung gemäß 28 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3 und 4 sowie Abs. 2 Nr. 1a und Abs. 4 Nr. 1a PfandBG Veröffentlichung gemäß 28 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3 und 4 sowie Abs. 2 Nr. 1a und Abs. 4 Nr. 1a PfandBG Umlaufende Pfandbriefe und dafür verwendete Deckungswerte Gesamtbetrag der Nominalwert Barwert Risikobarwert*

Mehr

Greenbrix Investment Foundation Stiftungsreglement STIFTUNGSREGLEMENT

Greenbrix Investment Foundation Stiftungsreglement STIFTUNGSREGLEMENT STIFTUNGSREGLEMENT Dieses Reglement wurde auf der Grundlage der Bestimmungen nach Artikel 14 der Statuten der Anlagestiftung Greenbrix Anlagestiftung (die Stiftung ) erarbeitet. I. ANLEGER Artikel 1 Anleger

Mehr

Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV), Anhörung Vernehmlassungsfrist 7.

Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV), Anhörung Vernehmlassungsfrist 7. Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV), Anhörung Vernehmlassungsfrist 7. März 2012 Synopse Artikel VBVV Entwurf BJ Formulierungsvorschläge Kanton

Mehr

Report Datum 31.12.2015 Report Währung. Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen

Report Datum 31.12.2015 Report Währung. Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen Bank Oberbank AG Report Datum 31.12.215 Report Währung EUR Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD/ OGAW Richtlinien konform Ja Anteil EZB

Mehr

MITTEILUNG DER KOMMISSION

MITTEILUNG DER KOMMISSION SEK(2010)923/3 MITTEILUNG DER KOMMISSION Anwendung von Artikel 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Aktualisierung der Daten zur Berechnung der Pauschalbeträge und Zwangsgelder,

Mehr

STEINER INVESTMENT FOUNDATION Gebühren- und Kostenreglement

STEINER INVESTMENT FOUNDATION Gebühren- und Kostenreglement STEINER INVESTMENT FOUNDATION Gebühren- und Kostenreglement Gestützt auf Art. 8 Abs. 5 der Statuten der Steiner Investment Foundation (nachfolgend "Stiftung" genannt) erlässt der Stiftungsrat das vorliegende

Mehr

1 Allgemeine Grundsätze 2

1 Allgemeine Grundsätze 2 CREDIT SUISSE ANLAGESTIFTUNG 2. SÄULE Anlagerichtlinien 1. April 2015 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite 1 Allgemeine Grundsätze 2 2 Balanced Portfolios 4 2.1 CSA 2 Mixta-BVG 25 4 2.2 CSA 2 Mixta-BVG 25

Mehr

Übersicht Erwerb von Grundstücken in der Schweiz durch Personen im Ausland

Übersicht Erwerb von Grundstücken in der Schweiz durch Personen im Ausland Übersicht Erwerb von Grundstücken in der Schweiz durch Personen im Ausland 1. Rechtsgrundlagen - Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Bewilligungsgesetz,

Mehr

HOWOGE Wohnungsbaugesellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin. Konzernbilanz zum 31. Dezember 2017

HOWOGE Wohnungsbaugesellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin. Konzernbilanz zum 31. Dezember 2017 Konzernbilanz zum 31. Dezember 2017 AKTIVSEITE A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände II. Vorjahr Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte

Mehr

Zur Deckung von Hypotheken-Pfandbriefen verwendete Forderungen nach Größengruppen

Zur Deckung von Hypotheken-Pfandbriefen verwendete Forderungen nach Größengruppen Veröffentlichung gem. 28 Abs. 2 Nr. 1a PfandBG Zur Deckung von Hypotheken-Pfandbriefen verwendete Forderungen nach Größengruppen Stck. Stck. bis einschl. 300.000 687.864 751.373 9.283 10.189 mehr als 300.000

Mehr

BEISPIEL RECHNUNGSWESEN (STEUERUNG UND KONTROLLE) SCHNELL & EINFACH VERSTEHEN. Manuel Nothacker

BEISPIEL RECHNUNGSWESEN (STEUERUNG UND KONTROLLE) SCHNELL & EINFACH VERSTEHEN. Manuel Nothacker Manuel Nothacker RECHNUNGSWESEN (STEUERUNG UND KONTROLLE) SCHNELL & EINFACH VERSTEHEN BEISPIEL Das Leben ist einfach, aber wir bestehen darauf, es kompliziert zu machen. Konfuzius Lang ist der Weg durch

Mehr

Allianz Suisse Anlagestiftung

Allianz Suisse Anlagestiftung Allianz Suisse Anlagestiftung Anlagerichtlinien der Allianz Suisse Anlagestiftung Gestützt auf Artikel 10 Ziffer XV der Statuten und Artikel 17 Ziffer IV des Stiftungsreglements der Allianz Suisse Anlagestiftung,

Mehr

HYPO NOE Gruppe Bank AG. Bank. Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen

HYPO NOE Gruppe Bank AG. Bank. Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen Bank HYPO NOE Gruppe Bank AG Report Datum 30.09.2016 Report Währung EUR Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD/ OGAW Richtlinien konform Ja

Mehr

VOLKSBANK WIEN AG* Report Datum 30.09.2015 Report Währung

VOLKSBANK WIEN AG* Report Datum 30.09.2015 Report Währung Bank VOLKSBANK WIEN AG* Report Datum 3.9.215 Report Währung EUR Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarisch fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD / OGAW Richtlinien konform Ja Anteil

Mehr

Allgemeine Sparkasse Oberösterreich Report Datum Report Währung

Allgemeine Sparkasse Oberösterreich Report Datum Report Währung Bank Allgemeine Sparkasse Oberösterreich Report Datum 31.12.217 Report Währung EUR Öffentliche Pfandbriefe bzw. öffentliche fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD/ OGAW Richtlinien konform

Mehr

Bausparkasse Wüstenrot AG. Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK

Bausparkasse Wüstenrot AG. Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK Bank Report Datum Report Währung Bausparkasse Wüstenrot AG 3. Juni 217 EUR Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD/OGAW Richtlinien konform

Mehr

bauverein Werne eg... m e h r a l s v i e r W ä nde. 1

bauverein Werne eg... m e h r a l s v i e r W ä nde. 1 bauverein Werne eg 1 »»» 3 »»»»»»» 5 7 9 »»» 30 27,93 25 20 23,78 23,80 22,54 21,36 15 10 5 0 2012 2013 2014 2015 2016 »»»»» 11 Baujahr 1950 1960 1970 1980 1990 2000 ab 1959 1969 1979 1989 1999 2009

Mehr

Bausparkasse Wüstenrot AG. Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK

Bausparkasse Wüstenrot AG. Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK Bank Report Datum Report Währung Bausparkasse Wüstenrot AG 31. März 217 EUR Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD/OGAW Richtlinien konform

Mehr

Übernahmerecht in ausgewählten europäischen Ländern Die Informationen wurden zusammengestellt von Linklaters

Übernahmerecht in ausgewählten europäischen Ländern Die Informationen wurden zusammengestellt von Linklaters Übernahmerecht in ausgewählten europäischen Ländern Die Informationen wurden zusammengestellt von Linklaters Land Belgien 1 der innerhalb von 12 Monaten vor Angebot durch Bieter gezahlt wurde durchschnittlicher

Mehr

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich, 17.12.2016 L 344/117 LEITLINIE (EU) 2016/2299 R EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 2. November 2016 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des

Mehr

Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode

Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drücksache V/1496 Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler II/ 1 68070 5287/67 Bonn, den 28. Februar 1967 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr.:

Mehr

Landes-Hypothekenbank Steiermark AG Report Datum Report Währung

Landes-Hypothekenbank Steiermark AG Report Datum Report Währung Bank Landes-Hypothekenbank Steiermark AG Report Datum 3.9.216 Report Währung EUR Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK UCITS/OGAW Richtlinien

Mehr