Seniorenzentrum Bethesda Strombergstraße 20, Neulingen Tel / 997 0, Fax /

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1 Seniorenzentrum Bethesda Strombergstraße 20, Neulingen Tel / 997 0, Fax / Information des Seniorenzentrums Bethesda über sein allgemeines Leistungsangebot und über den wesentlichen Inhalt der für den Verbraucher in Betracht kommenden Leistungen Teil 1: Allgemeines Leistungsangebot 1. Ausstattung und Lage des Gebäudes (1) Adresse und Ansprechpartner: Straße und Hausnummer: Strombergstr. 20 PLZ und Ort: Neulingen-Bauschlott Telefon: Telefax: info@bethesda-neulingen.de Internetadresse: Träger/Inhaber: Sozialwerk Bethesda e.v. Dachverband: Der Paritätische Heimleitung: Peter Mayer Pflegedienstleitung: Andreas Lang Heimbeirat (Name der/des Vorsitzenden mit Erreichbarkeit): Wilfried Etzler sonstige Ansprechpartner: (2) Das Seniorenzentrum Bethesda liegt am Ortsrand von Bauschlott in ruhiger Lage mit Blick zum Stromberg und den Hügeln des Kraichgaus. Sie erreichen uns über die Bundesstraße 294 von Pforzheim nach Bretten. Die Zufahrt zu unserem Haus ist ausgeschildert. Oder mit dem öffentlichen Nahverkehr durch die Busse der Linie 733 von Pforzheim nach Bretten., Haltestelle Sportplatz. (3) Das Pflegeheim bietet vollstationäre Pflege auf derzeit insgesamt 142 Pflegeplätzen in 92 Einzel- und Doppelzimmern an. Die Zimmer befinden sich in den Wohnbereichen AE, A1, A2, A3, DE, D1. Ein Pflegebad ist jeweils auf allen Etagen vorhanden. Im Übrigen ist das Pflegeheim mit folgenden Funktionsräumen ausgestattet:... E:\Pflegeheimnavigator\WBVG-Gesamtvertrag.doc Version 1.1erstellt am Freihabe am durch QMB Überprüfung durch Heimleitung Seite 1 von 25

2 2. Anlagen und Einrichtungen zum gemeinschaftlichen Gebrauch Folgende Gemeinschaftsräume hält das Pflegeheim vor: (bitte auswählen) Speiseraum Restaurant Café Veranstaltungsraum Gruppenräume gemeinschaftlicher Wohnraum Wohnflure mit Kommunikationsbereich Sonstiges: Kapelle, Holzwerkstatt Terrasse Frisiersalon Sauna Fußpflegeraum Massageraum Raum für Krankengymnastik 3. Leistungsangebot nach Art, Inhalt und Umfang 4. Ergebnisse von veröffentlichten Qualitätsprüfungen MDK-Prüfung vom (veröffentlicht im Internet unter bei Seniorenzentrum Bethesda) Prüfergebnisse in den Bereichen: Pflege und medizinische Versorgung Umgang mit demenzkranken Bewohnern Soziale Betreuung und Alltagsgestaltung Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft und Hygiene Note 2,2 sehr gut Note 1,1 sehr gut Note 1,0 sehr gut Note 1,0 sehr gut Gesamtnote 1,5 gut E:\Pflegeheimnavigator\WBVG-Gesamtvertrag.doc Version 1.1erstellt am Freihabe am durch QMB Überprüfung durch Heimleitung Seite 2 von 25

3 Teil 2: Leistungen für den Verbraucher 1. Wohnraum Das Pflegeheim bietet (bitte auswählen, ggf. ergänzen) Einzelzimmer mit Dusche und Toilette Einzelzimmer mit gemeinsamer Nutzung von Dusche und Toilette mit einem benachbarten Einzelzimmer Doppelzimmer mit Dusche und Toilette Doppelzimmer mit gemeinsamer Nutzung von Bad und Toilette mit einem benachbarten Einzelzimmer Doppelzimmer mit gemeinsamer Nutzung von Bad und Toilette mit einem benachbarten Doppelzimmer Die Zimmer sind ausgestattet mit: (bitte auswählen, ggf. ergänzen) Küchenzeile Parkettboden Fernseh- und Rundfunkanschluss Pflegebett Einbauschrank Telefon-Anschluss Notrufanlage Nachttisch Kleiderschrank mit Wertfach Tisch Stuhl Sessel Kommode Gardinen Vorhänge Beleuchtung Sonstiges: (bitte beschreiben)... Das Zimmer wird zu Beginn des Vertragsverhältnisses in einem ordnungsgemäßen Zustand zur Verfügung gestellt. Das Pflegeheim führt sämtliche Reparaturen des Zimmers und seiner Ausstattung auf eigene Kosten durch, soweit die Reparaturen auf normale Abnutzung zurückzuführen sind und nicht die von der Bewohnerin / dem Bewohner eingebrachten Möbel und Einrichtungsgegenstände betreffen. Das Pflegeheim erbringt die regelmäßig zu den mietrechtlichen Betriebskosten zählenden Leistungen, insbesondere die Versorgung mit Strom, Heizung, Kalt- und Warmwasser und die Entsorgung von Abwasser und Müll. 2. Pflege- und Betreuungsleistungen samt Leistungskonzept (1) Zur Versorgung im hauswirtschaftlichen Bereich bietet das Pflegeheim den Bewohnerinnen und Bewohnern folgenden Verpflegungsservice an: (bitte auswählen) Vollpension, bestehend aus Frühstück, Mittagessen, Nachmittagskaffee und Abendessen Menüwahl Vollwerternährung Diäternährung mit Zwischenmahlzeiten Getränkeservice Sonstiges (bitte beschreiben): Die Mahlzeiten werden in der Regel im gemeinsamen Speisesaal serviert. Wenn die Bewohnerin / der Bewohner wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit den Speisesaal nicht aufsuchen kann, werden die Mahlzeiten auf Wunsch im Zimmer ohne Aufpreis serviert sowie die notwendigen Hilfen bei der Einnahme der Mahlzeiten angeboten. In anderen Fällen kann der Zimmerservice als Zusatzleistung gegen gesondertes Entgelt erbracht werden. Außerdem erbringt es folgenden Reinigungsservice: Reinigung der Zimmer: Werktags erfolgt täglich eine Sicht-, Unterhalts- oder Grundreinigung je nach Bedarf. Sonn- und feiertags wird eine Sicht- oder Unterhaltsreini- E:\Pflegeheimnavigator\WBVG-Gesamtvertrag.doc Version 1.1erstellt am Freihabe am durch QMB Überprüfung durch Heimleitung Seite 3 von 25

4 gung je nach Bedarf durchgeführt. Zusätzlich werden die Zimmer bei Bedarf gesäubert. Reinigung der Fenster: zwei mal pro Jahr Gardinenwäsche: zwei mal pro Jahr Reinigung der Gemeinschaftsräume Reinigung der Pflegeeinrichtungen und der Funktionsräume und folgenden Wäscheservice: Wäsche von Bettwäsche, Hand- und Badetüchern und Waschlappen Näh- und Flickarbeiten in kleinerem Umfang Wäsche der persönlichen Kleidungsstücke, soweit diese maschinell waschbar und Trockner geeignet und mit dem Namen der Bewohnerin / des Bewohners gekennzeichnet sind. Leistungen der chemischen Reinigung und die Reinigung der nicht maschinell waschbaren Oberbekleidung werden vom Pflegeheim nicht übernommen. Auf Wunsch wird die entsprechende Reinigung an ein externes Reinigungsunternehmen vermittelt, das direkt mit der Bewohnerin / dem Bewohner abrechnet. (2) Zur Betreuung und Pflege bietet das Pflegeheim die nachfolgend aufgezählten allgemeinen Pflegeleistungen an. Deren Inhalt und Umfang richtet sich nach den Erfordernissen des Einzelfalles, insbesondere nach den persönlichen individuellen Bedürfnissen der Bewohnerin bzw. des Bewohners und dem Maß des Notwendigen. Für die Durchführung der allgemeinen Pflegeleistungen wird eine Pflegeplanung erstellt und regelmäßig fortgeschrieben. Wünsche der Bewohnerin / des Bewohners nach gleichgeschlechtlicher Pflege werden nach Möglichkeit berücksichtigt. a) Die Hilfen bei der Körperpflege umfassen das Waschen, Duschen und Baden, das Schneiden der Fingernägel, das Haarewaschen und -trocknen, die Hautpflege, die Pneumonie- und Dekubitusprophylaxe, die Zahnpflege mit Zähneputzen, Prothesenversorgung, Mundhygiene, Soor- und Parodontitisprophylaxe, das Kämmen einschließlich Herrichten der Tagesfrisur, das Rasieren einschließlich der Gesichtspflege, die Darm- und Blasenentleerung mit Katheder- und Urinalversorgung, die Pflege bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung, das Kontinenztraining, die Obstipationsprophylaxe und das Teilwaschen mit Hautpflege und ggf. Wechseln der Wäsche. Die Hilfe besteht je nach Erfordernis des Einzelfalles in der Unterstützung, der teilweisen oder vollständigen Übernahme oder der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme der Verrichtungen des täglichen Lebens. b) Die Hilfen bei der Ernährung umfassen die Unterstützung bei der Aufnahme von Nahrung und Getränken einschließlich der vorbereitenden Maßnahmen, Hygienemaßnahmen, Beratung bei der Speisen- und Getränkeauswahl und Beratung bei Problemen mit der Nahrungsaufnahme einschließlich der Förderung des Einsatzes von speziellen Hilfsmitteln und der Anleitung zu ihrem Gebrauch. Inhalt und Umfang der Hilfen richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalles, insbesondere auch nach den Feststellungen des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) bei der Begutachtung der Bewohnerin / des Bewohners zur Feststellung der Pflegestufe. Seite 4

5 c) Die Hilfen bei der Mobilität umfassen das Aufstehen und Zubettgehen, das Betten und Lagern, das An- und Auskleiden, das Gehen, Stehen und Treppensteigen, das Verlassen und Wiederaufsuchen des Pflegeheims und das Organisieren und Planen von Verrichtungen außerhalb des Pflegeheims, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig sind und das persönliche Erscheinen der Bewohnerin / des Bewohners erfordern. Inhalt und Umfang der Hilfen richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalles, insbesondere nach den Feststellungen des MDK. d) Die Hilfen bei der persönlichen Lebensführung umfassen zur Ergänzung der Hilfen des sozialen Umfelds Hilfen bei der Orientierung zur Zeit, zum Ort und zur Person, Hilfen bei der Gestaltung des persönlichen Alltags und einem Leben in der Gemeinschaft, Hilfen bei der Bewältigung von Lebenskrisen, Sterbebegleitung und Unterstützung bei der Erledigung persönlicher Angelegenheiten. e) Die Leistungen der sozialen Betreuung umfassen Beratung und Erhebung der Sozialanamnese zur Vorbereitung des Einzugs, Kontakte zu Angehörigen und gesetzlichen Betreuern, Beratung in persönlichen Angelegenheiten, Anleitung zum strukturierten Tagesablauf und Maßnahmen zur Förderung der Selbsthilfe und Selbstständigkeit. f) Medizinische Behandlungspflege Das Pflegeheim erbringt die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, soweit sie nicht vom behandelnden Arzt selbst erbracht werden, im Rahmen der ärztlichen Behandlung und entsprechend der ärztlichen Anordnung. Die ärztliche Anordnung und die Durchführung werden in der Pflegedokumentation festgehalten. Die Behandlungspflege umfasst: Verbandswechsel Injektionen Katheterwechsel, Blaseninstillation, Blasenspülung Dekubitusbehandlung Einlauf, Darmentleerung spezielle Krankenbeobachtung und -überwachung (Messung von Körpertemperatur, Blutdruck, Puls, Blutzucker) Einreibungen, Wickel Medikamentenüberwachung und -verabreichung Bronchialtoilette Tracheakanülenpflege Verabreichung von Sondenernährung bei liegender Sonde Verabreichung von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang g) Hilfsmittel Das Pflegeheim stellt der Bewohnerin / dem Bewohner die erforderlichen Pflegehilfsmittel zur Verfügung. Die Versorgung mit Hilfsmitteln, die in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung fallen ( 33 SGB V) wird bei Bedarf entsprechend der ärztlichen Verordnung vom Pflegeheim nur vermittelt. h) Therapeutische Leistungen Zur Vermeidung und zur Minderung der Pflegebedürftigkeit können für die Bewohnerin / den Bewohner ergänzend Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation (z.b. Krankengymnastik, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie) in Betracht kommen. Das Pflegeheim berücksichtigt diese Möglichkeit bei der Pflegeplanung, vermittelt die entsprechenden therapeutischen Leistungen bei Bedarf und arbeitet zur Sicherung des Rehabilitationserfolges mit dem be- Seite 5

6 handelnden Arzt bzw. Therapeuten zusammen. Die therapeutischen Leistungen werden vom jeweiligen Arzt bzw. Therapeuten direkt der Bewohnerin / dem Bewohner in Rechnung gestellt. 3. Weitere Leistungen (1) Im Bereich von Kultur und Unterhaltung steht es der Bewohnerin / dem Bewohner offen, jederzeit am sozialen und kulturellen Leben im Pflegeheim teilzunehmen. Es bestehen derzeit folgende regelmäßige Angebote zur Tagesgestaltung: tägliche Gottesdienste (außer samstags), Singen, Gedächtnistraining, Gymnastik, weitere Veranstaltungen siehe Hauszeitung. Außerdem werden im Laufe des Jahres verschiedene Veranstaltungen angeboten, wie z.b. Gesprächskreise, Vorträge, Vorlesungen, Filme, Konzerte und Ausstellungen. Soweit die angebotenen Veranstaltungen nicht ausschließlich mit personellen und sächlichen Mitteln des Pflegeheims erbracht werden, kann ein zusätzlicher Unkostenbeitrag erhoben werden. Dieser wird zusammen mit dem Veranstaltungshinweis bekannt gegeben. (2) Folgende verwaltende und beratende Tätigkeiten bietet das Pflegeheim an: Postempfang und Verteilung bei Ausstellung einer Postvollmacht Verwaltung kleinerer Barbeträge bei entsprechender Beantragung Hilfestellung bei verwaltungstechnischen Fragen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Pflegeheim Hilfestellung bei behördlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Pflegeheim Hilfestellung bei der Beantragung von Leistungen der Pflegeversicherung, Krankenversicherung, Beihilfe oder Sozialhilfe. (3) Als besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung bzw. als zusätzliche pflegerische betreuende Leistungen bietet das Pflegeheim derzeit folgende Zusatzleistungen an: siehe Katalog von Zusatzleistungen, Seite 9. (4) Für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner im Sinne von 45a SGB XI mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung können - wenn dieser Bedarf vom zuständigen Pflegeversicherungsunternehmen bestätigt ist - zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsleistungen, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgehen, gesondert vereinbart werden. Der für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung mit den Pflegekassen gemäß 87b SGB XI vereinbarte Vergütungszuschlag (derzeit 3,95 Euro pro Berechnungstag) wird vom Pflegeheim direkt mit der zuständigen Pflegekasse abgerechnet. Kann bei einem privaten Versicherungsverhältnis der Vergütungszuschlag vom Pflegeheim nicht direkt mit dem Versicherungsunternehmen abgerechnet werden, hat die Bewohnerin / der Bewohner die ihr/ihm von seinem Versicherungsunternehmen erstatteten Vergütungszuschläge an das Pflegeheim unverzüglich weiterzuleiten. Die Bewohnerin / der Bewohner ist dann auch verpflichtet, die Erstattung des Vergütungszuschlags bei ihrem/seinem Versicherungsunternehmen unverzüglich zu beantragen. Seite 6

7 4. Entgelte (1) Für die Berechnung des täglichen Gesamtheimentgelts gilt derzeit folgende Tabelle: Pflegestufen 0 I II III Pflegevergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen 32,84 48,90 63,47 81,73 Ausbildungsumlage 0,90 0,90 0,90 0,90 Entgelt für Unterkunft 12,19 12,19 12,19 12,19 Entgelt für Verpflegung 9,97 9,97 9,97 9,97 gesondert berechenbare Investitionskosten (dito Anbau Einzelzimmer) (dito Anbau Doppelzimmer) 7,83 (13,50 ) (9,00 ) 7,83 (13,50 ) (9,00 ) 7,83 (13,50 ) (9,00 ) 7,83 (13,50 ) (9,00 ) tägliches Gesamtheimentgelt 63,73 79,79 94,36 112,62 (2) Das Gesamtheimentgelt und seine Bestandteile richten sich nach den Vereinbarungen, die zwischen den Leistungsträgern (Pflegekassen, Sozialhilfeträger) und dem Pflegeheim nach den einschlägigen Vorschriften des SGB XI und des SGB XII getroffen wurden und zukünftig zur Entgelterhöhung getroffen werden. Die jeweils gültigen Vereinbarungen können bei der Pflegeheimverwaltung eingesehen werden. (3) Abwesenheitsvergütung: Bei einer vorübergehenden Abwesenheit der Bewohnerin / des Bewohners wird ihr/sein Pflegeheimplatz für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr frei gehalten. Bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen verlängert sich der Abwesenheitszeitraum für die Dauer dieser Aufenthalte. Dauert die Abwesenheit länger als drei Tage an, werden die Pflegevergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen sowie die Entgelte für Unterkunft und für Verpflegung vom ersten Tag der Abwesenheit an auf jeweils 75 % reduziert. Der Investitionskostenbetrag und die Ausbildungsumlage werden in vollem Umfang weiter berechnet. Weist die Bewohnerin / der Bewohner nach, dass das Pflegeheim infolge der Abwesenheit eine höhere Ersparnis hat, ermäßigen sich die einzelnen Entgeltbestandteile entsprechend. Als Abwesenheit im Sinne dieser Regelung gilt nur die ganztägige Abwesenheit. 5. Voraussetzungen für mögliche Leistungs- und Entgeltveränderungen (1) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich sowohl Inhalt und Umfang der gegenüber der Bewohnerin / dem Bewohner zu erbringenden allgemeinen Pflegeleistungen als auch das Gesamtheimentgelt bzw. seine Bestandteile während der Vertragslaufzeit verändern können. (2) Veränderung der Betreuungs- bzw. Pflegebedürftigkeit: Ändert sich der Betreuungs- bzw. Pflegebedarf der Bewohnerin / des Bewohners und wird dadurch nach der gemeinsamen Beurteilung des MDK und der Pflegeleitung des Pflegeheims die Zuordnung zu einer anderen als der bisherigen Pflegeklasse notwendig oder ausreichend, so kann das Pflegeheim den Vertrag, insbesondere die Pflege- und Betreuungs- Seite 7

8 leistungen durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber der Bewohnerin / dem Bewohner entsprechend anpassen. In der Erklärung sind die bisherigen und sie künftigen Leistungen sowie die dafür zu entrichtenden Entgelte einander gegenüberzustellen und die Änderungen zu begründen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Bewohnerin / der Bewohner aufgrund der Entwicklung ihres/seines Zustands einer höheren Pflegestufe zuzuordnen ist, so ist sie/er auf schriftliche Aufforderung des Pflegeheims verpflichtet, bei der zuständigen Pflegekasse die Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe zu beantragen. Die Aufforderung wird vom Pflegeheim begründet und auch der Pflegekasse sowie bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Sozialhilfeträger zugeleitet. Kommt die Bewohnerin / der Bewohner dieser Verpflichtung zur Beantragung einer höheren Pflegestufe nicht nach, kann das Pflegeheim ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der schriftlichen Aufforderung vorläufig die der nächst höheren Pflegeklasse entsprechende Pflegevergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen berechnen. Werden die Voraussetzungen für eine höhere Pflegestufe bzw. Pflegeklasse vom MDK nicht bestätigt und lehnt die Pflegekasse eine Höherstufung deswegen ab, zahlt das Pflegeheim den überzahlten Betrag zuzüglich 5 % Zinsen p.a. unverzüglich zurück. (3) Erhöhung des Gesamtheimentgelts bzw. seiner Bestandteile Das Pflegeheim kann eine Erhöhung des Gesamtheimentgelts bzw. seiner einzelnen Bestandteile gegenüber der Bewohnerin / dem Bewohner verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Die beabsichtigte Erhöhung wird der Bewohnerin / dem Bewohner spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich mitgeteilt und begründet. Die Begründung muss unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüber stellen. Die Bewohnerin / der Bewohner ist berechtigt, die Angaben in der Erhöhungsbegründung durch Einsichtnahme in die in der Verwaltung des Pflegeheims ausliegenden Kalkulationsunterlagen zu überprüfen. Bei dem Gesamtheimentgelt und seinen Bestandteilen richten sich eine Erhöhung sowie die Angemessenheit des erhöhten Entgelts und der Erhöhung danach, was zwischen den Leistungsträgern (insbesondere Pflegekassen und Sozialhilfeträgern) und dem Pflegeheim nach den Regelungen des SGB XI entweder einvernehmlich oder über ein Schiedsstellenverfahren festgelegt wird. Daher kann die Erhöhung anders - insbesondere geringer - ausfallen, als sie vom Pflegeheim zu Beginn der Entgeltverhandlungen gefordert und damit auch den Bewohnerinnen und Bewohnern mitgeteilt worden ist. Die Bewohnerin / der Bewohner kann bei einer Erhöhung des Gesamtheimentgelts bzw. seiner einzelnen Bestandteile den Vertrag jederzeit auf den Zeitpunkt hin schriftlich kündigen, an dem die Erhöhung wirksam werden soll. Neulingen, Peter Mayer, Heimleiter Seite 8

9 Katalog von Zusatzleistungen 1. Telefonanschluß mit eigener Durchwahlnummer, 10,00 einschließlich Telefonapparat, monatliche Grundgebühr Gesprächsgebühren nach gesonderter Gebührenerfassung, 0,10 Abrechnung nach Gebührensätzen (Gespräche innerhalb des Hauses sind kostenfrei) 2. Hausmeistergebühren soweit nicht in Unterkunft und Verpflegung enthalten, 10,00 z.b. Reparatur oder Instandsetzung der eigenen Möbel im Zimmer, Montage eigener Beleuchtung, Abrechnung nach Zeitaufwand und angefangene halbe Stunde 3. Vollverpflegung für Besucher: 12,00 Frühstück: 3,00 Mittagessen 5,00 Abendessen 4,00 4. Begleitung zu Veranstaltungen außer Haus und zu Besuchen 15,00 / Std. bei Freunden und Verwandten (außer Krankenfahrten) 5. Einkaufshilfe nicht notwendiger Art 15,00 / Std. 6. Fahrdienste und Transportdienste bezüglich Veranstaltungen 0,50 / km außer Haus und zu Besuchen sowie Einkaufshilfen nicht notwendiger Art 7. Einarbeiten von Wäschenamen (ab 09/2011 0,50 /Stück) 0,35 / Stck. 8. Chemische Reinigung von Kleidungsstücken, Vergütung erfolgt nach Abrechnung des Reinigungsunternehmens. 9. Kosten für Massagen, Friseur, Fußpflege, Sauna etc. sind mit dem jeweiligen Unternehmen abzurechnen. 10. Führung eines Taschengeldkontos. Buchen und bezahlen sämtlicher 3,00 / mtl Fremddienstleistungen wie Friseur, Fußpflege, Rezepte usw. Monatliche Kontoauszüge, Ein- und Ausbezahlen von Geldbeträgen auf eigenen Wunsch, bei nicht geldverständigen Bewohnern ist dies kostenfrei. 11. Wanderguard 44,00 Seite 9

10 Bitte die unterschriebene Kopie in der Verwaltung abgeben. Seniorenzentrum Bethesda Strombergstraße 20, Neulingen Tel / 997 0, Fax / Wohn- und Betreuungsvertrag für Pflegeheime in Baden-Württemberg Zwischen und Sozialwerk Bethesda e.v. als Träger vom Seniorenzentrum Bethesda Strombergstr. 20, Neulingen vertreten durch die Heimleitung Herrn Peter Mayer - im Weiteren Pflegeheim genannt - Frau/Herrn wohnhaft in: gegebenenfalls vertreten durch Frau/Herrn ausgewiesen durch Personalausweis Nr. bzw. durch Bestellungsurkunde vom - im Weiteren Bewohnerin / Bewohner genannt wird Folgendes vereinbart: 1. Die Aufnahme ins Pflegeheim erfolgt am auf unbestimmte Zeit. befristet bis zum 2. Das Pflegeheim überlässt der Bewohnerin / dem Bewohner das Zimmer Nr. mit folgender Ausstattung: Küchenzeile Telefon-anschluss Sessel Parkettboden Notrufanlage Kommode Fernseh- und Nachttisch Gardinen Rundfunkanschluss Kleiderschrank mit Wertfach Vorhänge Beleuchtung Pflegebett Einbauschrank Tisch Stuhl Sonstiges: (bitte beschreiben)... Seite 10

11 3. Inhalt und Umfang der Pflegeleistungen richten sich nach dem bei der Bewohnerin / dem Bewohner Notwendigen; maßgebend hierfür ist entsprechend der vom MDK festgestellten Pflegestufe die Pflegeklasse. abweichend von der Pflegestufe die nach der gemeinsamen Beurteilung durch MDK und Pflegeleitung des Pflegeheims zugeordnete Pflegeklasse. mangels Einstufung durch den MDK die vereinbarte Pflegestufe Das tägliche Gesamtheimentgelt beträgt derzeit Euro. 5. Die Bewohnerin / der Bewohner benennt folgende Person/-en als Ansprechpartner: (Name, Adresse, Telefon) 6. Vertragsgrundlage sind die beigefügten vorvertraglichen Informationen. Abweichend von diesen gilt folgendes: 7. Im Übrigen gelten die auf den folgenden Seiten abgedruckten Regelungen. Neulingen, den Peter Mayer, Heimleiter Bewohnerin/Bewohner bzw. vertretende Person Seite 11

12 Regelungen zum Wohn- und Betreuungsvertrag des Seniorenzentrums Bethesda 1 Zulassung durch Versorgungsvertrag (1) Das Pflegeheim wurde durch den Abschluss eines Versorgungsvertrags mit den Pflegekassen zur Erbringung vollstationärer Pflegeleistungen entsprechend den Bestimmungen des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) und des Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege gemäß 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg zugelassen. (2) Der Versorgungsvertrag und der Rahmenvertrag für vollstationäre Pflege gemäß 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg sind verbindlich und können bei der Verwaltung des Pflegeheims eingesehen werden. 2 Leistungsbeschreibung Für die Beschreibung von Art, Inhalt und Umfang der Leistungen des Pflegeheims gelten die diesem Vertrag beigefügten vorvertraglichen Informationen, soweit auf Seite 1 dieses Vertrags unter Nr. 6 nichts Abweichendes festgelegt ist. 3 Wohnraum (1) Das Zimmer wird zu Beginn des Vertragsverhältnisses in einem ordnungsgemäßen Zustand zur Verfügung gestellt. Das Pflegeheim darf notwendige Instandhaltungsmaßnahmen ohne Zustimmung der Bewohnerin / des Bewohners nach angemessener Vorankündigung vornehmen und zu diesem Zweck das Zimmer betreten. Das Pflegeheim führt sämtliche Reparaturen des Zimmers und seiner Ausstattung auf eigene Kosten durch, soweit die Reparaturen auf normale Abnutzung zurückzuführen sind und nicht die von der Bewohnerin / dem Bewohner eingebrachten Möbel und Einrichtungsgegenstände betreffen. (2) Die Bewohnerin / der Bewohner verpflichtet sich, ihr/sein Zimmer und die zur allgemeinen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen des Pflegeheims schonend und pfleglich zu benutzen und zu behandeln. Bei übermäßiger Abnutzung des Zimmers kann das Pflegeheim die für Reparaturen entstandenen Kosten von der Bewohnerin / dem Bewohner verlangen. (3) Die Bewohnerin / der Bewohner erhält auf Wunsch bei der Aufnahme einen Zimmerschlüssel und einen Wertfachschlüssel. Die Anfertigung zusätzlicher Schlüssel ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Pflegeheims gestattet. Wird ein Schlüssel gebrauchsunfähig oder geht er verloren, ist dies dem Pflegeheim unverzüglich mitzuteilen. Ein gebrauchsunfähiger Schlüssel ist gleichzeitig dem Pflegeheim auszuhändigen. Bei schuldhaftem Verlust eines Schlüssels ist die Bewohnerin / der Bewohner verpflichtet, auf Verlangen des Pflegeheims die Kosten für die Auswechslung der entsprechenden Schlösser bzw. einer Schließanlage und auch die Kosten für den Austausch der Schlüssel zu übernehmen, sofern die Bewohnerin / der Bewohner nicht nachweisen kann, dass Missbrauch ausgeschlossen ist. Nicht zur Schließanlage gehörende Schlösser oder sonstige Schließmöglichkeiten dürfen aus Sicherheitsgründen nicht angebracht werden. (4) Die Überlassung des Zimmers an Dritte ist ausgeschlossen. Eine Aufnahme Dritter in das Zimmer ist nur in besonderen Ausnahmefällen mit schriftlicher Zustimmung des Pflegeheims möglich. (5) Das Pflegeheim erbringt die regelmäßig zu den mietrechtlichen Betriebskosten zählenden Leistungen, insbesondere die Versorgung mit Strom, Heizung, Kalt- und Warmwasser und die Entsorgung von Abwasser und Müll. Seite 12

13 4 Gesamtheimentgelt und seine Bestandteile, Zahlungsmodalitäten (1) Für die Berechnung des täglichen Gesamtheimentgelts gilt folgende Tabelle: Pflegestufen 0 I II III Pflegevergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen 32,84 48,90 63,47 81,73 Ausbildungsumlage 0,90 0,90 0,90 0,90 Entgelt für Unterkunft 12,19 12,19 12,19 12,19 Entgelt für Verpflegung 9,97 9,97 9,97 9,97 gesondert berechenbare Investitionskosten 7,83 7,83 7,83 7,83 tägliches Gesamtheimentgelt 63,73 79,79 94,36 112,62 Da die Investitionskosten des Pflegeheims mit staatlichen Mitteln gefördert wurden, ist die Berechnung der Investitionskosten gemäß 82 Absatz 3 SGB XI auf Antrag des Pflegeheims von der zuständigen Landesbehörde genehmigt worden. Da die Investitionskosten des Pflegeheims nicht staatlich gefördert wurden, hat das Pflegeheim die Investitionskostenberechnung nach 82 Absatz 4 SGB XI der zuständigen Behörde mitgeteilt. Die in diesem Fall ggf. notwendigen Vereinbarungen mit dem zuständigen Sozialhilfeträger über die Investitionskosten liegen vor. (2) Das Gesamtheimentgelt und seine Bestandteile richten sich nach den Vereinbarungen, die zwischen den Leistungsträgern (Pflegekassen, Sozialhilfeträger) und dem Pflegeheim nach den einschlägigen Vorschriften des SGB XI und des SGB XII getroffen wurden und zukünftig getroffen werden. Die Bewohnerin / der Bewohner oder eine von ihr/ihm beauftragte Person können die jeweils gültigen Vereinbarungen bei der Verwaltung des Pflegeheims einsehen. (3) Die Entgelte sind, soweit sie von der Bewohnerin / dem Bewohner zu entrichten sind und nicht von einer Pflegekasse oder einem Sozialhilfeträger übernommen werden, bis zum dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus zur Zahlung fällig. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung auf das Konto Nr bei Raiffeisenbank Bauschlott, BLZ oder - soweit eine entsprechende Einzugsermächtigung erteilt wurde - durch Bankeinzug. (4) Entsteht durch Kündigung oder Tod der Bewohnerin / des Bewohners ein Kostenerstattungsanspruch der Bewohnerin / des Bewohners oder der Erben gegenüber dem Pflegeheim, ist der Betrag sechs Wochen nach Kündigung oder Tod fällig, frühestens aber nach Räumung des Zimmers. Erfolgt nach Kündigung oder Tod der Bewohnerin / des Bewohners eine auf die Zeit des Heimaufenthalts rückwirkende Höherstufung bezüglich der Pflegebedürftigkeit, kann das Pflegeheim daraus sich ergebende Zahlungsansprüche gegenüber der Bewohnerin / dem Bewohner oder dem Nachlass geltend machen. (5) Bei ausschließlicher Ernährung über eine Sonde wird auf Antrag ein Teil der Kosten für die Verpflegung erstattet. Der Antrag ist schriftlich in der Verwaltung zu stellen. Die Vergütung erfolgt ab Antragseingang. Seite 13

14 5 Abwesenheitsvergütung (1) Bei einer vorübergehenden Abwesenheit der Bewohnerin / des Bewohners wird ihr/sein Pflegeheimplatz für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr frei gehalten. Bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen verlängert sich der Abwesenheitszeitraum für die Dauer dieser Aufenthalte. (2) Dauert die Abwesenheit länger als drei Tage an, werden die Pflegevergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen sowie die Entgelte für Unterkunft und für Verpflegung vom ersten Tag der Abwesenheit an auf jeweils 75 % reduziert. Der Investitionskostenbetrag und die Ausbildungsumlage werden in vollem Umfang weiter berechnet. (3) Weist die Bewohnerin / der Bewohner nach, dass das Pflegeheim infolge der Abwesenheit eine höhere Ersparnis hat, ermäßigen sich die einzelnen Bestandteile des Heimentgelts entsprechend. (4) Als Abwesenheit im Sinne dieser Regelung gilt nur die ganztägige Abwesenheit. 6 Entgelterhöhung (1) Das Pflegeheim kann eine Erhöhung des Gesamtheimentgelts bzw. seiner einzelnen Bestandteile gegenüber der Bewohnerin / dem Bewohner verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. (2) Die beabsichtigte Erhöhung wird der Bewohnerin / dem Bewohner spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich mitgeteilt und begründet. Die Begründung muss unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Die Bewohnerin / der Bewohner ist berechtigt, die Angaben in der Erhöhungsbegründung durch Einsichtnahme in die in der Verwaltung des Pflegeheims ausliegenden Kalkulationsunterlagen zu überprüfen. (3) Bei dem Gesamtheimentgelt und seinen Bestandteilen richten sich eine Erhöhung sowie die Angemessenheit des erhöhten Entgelts und der Erhöhung danach, was zwischen den Leistungsträgern (insbesondere Pflegekassen und Sozialhilfeträgern) und dem Pflegeheim nach den Regelungen des SGB XI entweder einvernehmlich oder über ein Schiedsstellenverfahren festgelegt wird. Daher kann die Erhöhung anders - insbesondere geringer - ausfallen, als sie vom Pflegeheim zu Beginn der Entgeltverhandlungen gefordert und damit auch den Bewohnerinnen und Bewohnern mitgeteilt worden ist. (4) Die Bewohnerin / der Bewohner kann bei einer Erhöhung des Gesamtheimentgelts bzw. seiner einzelnen Bestandteile den Vertrag jederzeit auf den Zeitpunkt hin schriftlich kündigen, an dem die Erhöhung wirksam werden soll. 7 Veränderung der Betreuungs- bzw. Pflegebedürftigkeit (1) Ändert sich der Betreuungs- bzw. Pflegebedarf der Bewohnerin / des Bewohners und wird dadurch nach der gemeinsamen Beurteilung des MDK und der Pflegeleitung des Pflegeheims die Zuordnung zu einer anderen als der bisherigen Pflegeklasse notwendig oder ausreichend, so kann das Pflegeheim den Vertrag, insbesondere die Pflege- und Betreuungsleistungen und die Pflegevergütung durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber der Bewohnerin / dem Bewohner entsprechend anpassen. In der Erklärung sind die bisherigen und die künftigen Leistungen sowie die dafür zu entrichtenden Entgelte einander gegenüberzustellen und die Änderungen zu begründen. (2) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Bewohnerin / der Bewohner aufgrund der Entwicklung ihres/seines Zustands einer höheren Pflegestufe und damit auch einer höheren Pflegeklasse zuzuordnen ist, so ist sie/er auf schriftliche Aufforderung des Pflegeheims ver- Seite 14

15 pflichtet, bei der zuständigen Pflegekasse die Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe zu beantragen. Die Aufforderung wird vom Pflegeheim begründet und auch der Pflegekasse sowie bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Sozialhilfeträger zugeleitet. Kommt die Bewohnerin / der Bewohner dieser Verpflichtung zur Beantragung einer höheren Pflegestufe nicht nach, kann das Pflegeheim ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der schriftlichen Aufforderung vorläufig die der nächst höheren Pflegeklasse entsprechende Pflegevergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen berechnen. Werden die Voraussetzungen für eine höhere Pflegestufe bzw. Pflegeklasse vom MDK nicht bestätigt und lehnt die Pflegekasse eine Höherstufung deswegen ab, zahlt das Pflegeheim den überzahlten Betrag zuzüglich 5 % Zinsen p.a. unverzüglich zurück. 8 Kündigung des Vertrags Für die Kündigung des Vertrags durch die Bewohnerin / den Bewohner oder das Pflegeheim gelten die für die jeweilige Vertragspartei einschlägigen Regelungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (insbesondere 11 bis 13 WBVG). Kündigung durch die Bewohnerin / den Bewohner (1) In den ersten beiden Wochen nach Vertragsbeginn kann der Vertrag ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. (2) Die Bewohnerin / der Bewohner kann den Pflegeheimvertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf deselben Monats schriftlich kündigen.. Bei einer Erhöhung des Entgelts kann abweichend von Satz 1 zusätzlich der Heimvertrag bis spätestens vier Wochen nach der Mitteilung des abschließend festgesetzen Erhöhungsbetrages und der Begründung hierzu gekündigt werden, frühestens jedoch auf den Zeitpunkt, an dem die Erhöhung wirksam wird. (3) Der Pflegeheimvertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn der Bewohnerin / dem Bewohner die Fortsetzung des Pflegeheimvertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Kündigung durch das Pflegeheim (1) Das Pflegeheim kann den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der Betrieb des Pflegeheims eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Pflegeheimvertrags für das Pflegeheim eine unzumutbare Härte bedeuten würde, 2. der Gesundheitszustand der Bewohnerin / des Bewohners sich so verändert hat, dass ihre/seine fachgerechte Betreuung in dem Pflegeheim nicht mehr möglich ist, 3. die Bewohnerin ihre bzw. der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Pflegeheim die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann, oder 4. die Bewohnerin oder der Bewohner a) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist oder b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht. Seite 15

16 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn das Pflegeheim vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts das Pflegeheim befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet. (3) Die Kündigung durch das Pflegeheim bedarf der schriftlichen Form. Sie ist zu begründen. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 kann das Pflegeheim den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In den übrigen Fällen des Absatzes 1 ist die Kündigung spätestens am dritten Wochentag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig. (5) Hat das Pflegeheim nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 gekündigt, so hat es der Bewohnerin / dem Bewohner eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 hat das Pflegeheim außerdem die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen. 9 Rückgabe des Zimmers und der Schlüssel bei Vertragsende infolge Kündigung (1) Bei einer Kündigung sind das Zimmer, geräumt von allen von der Bewohnerin / dem Bewohner mitgebrachten persönlichen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen, sowie sämtliche der Bewohnerin / dem Bewohner überlassene Schlüssel zurückzugeben. (2) Bleiben nach Vertragsende und nach Auszug der Bewohnerin / des Bewohners persönliche Einrichtungs- oder Gebrauchsgegenstände zurück, so kann das Pflegeheim diese Gegenstände auf Kosten der Bewohnerin / des Bewohners in einem anderen Raum einlagern. (3) Werden die persönlichen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Vertragsende und nach Auszug der Bewohnerin / des Bewohners abgeholt, kann das Pflegeheim diese Gegenstände durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person verwerten lassen. Über den Erlös, die Kosten der Verwertung und die Kosten der Einlagerung wird gegenüber der Bewohnerin / dem Bewohner abgerechnet. Bescheinigt die zur öffentlichen Versteigerung befugte Person schriftlich die Wertlosigkeit der Gegenstände, kann das Pflegeheim darüber wie ein Eigentümer verfügen. 10 Beendigung des Wohn- und Betreuungsvertrags im Todesfall (1) Im Falle des Todes der Bewohnerin / des Bewohners endet die Pflicht zur Zahlung des Gesamtheimentgelts mit dem Todestag. (2) Das Pflegeheim benachrichtigt unverzüglich die von der Bewohnerin / dem Bewohner schriftlich benannten Ansprechpersonen. (3) Das Pflegeheim hat sämtliche Arznei- und Betäubungsmittel der Bewohnerin / des Bewohners nach eigenem Ermessen entweder einer Apotheke zur weiteren Verwendung oder zur Entsorgung zu übergeben oder selbst zu entsorgen. (4) Die persönlichen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände der Bewohnerin / des Bewohners kann das Pflegeheim in einem gesonderten Raum einlagern. In diesem Fall hat es ein Verzeichnis der persönlichen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände zu erstellen, dessen Richtigkeit von zwei Personen mittels Unterschrift zu bestätigen ist. (5) Die persönlichen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände werden nach Wahl des Pflegeheims einer der von der Bewohnerin / dem Bewohner benannten Ansprechpersonen auf entsprechende Aufforderung hin ausgehändigt. Seite 16

17 (6) Für jeden Tag, an dem persönliche Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände im Zimmer der Bewohnerin / des Bewohners verbleiben oder in einem gesonderten Raum eingelagert werden, kann das Pflegeheim einen Betrag in Höhe von 5,00 Euro berechnen. 11 Aufbewahrung von Wertsachen (1) Die Bewohnerin / der Bewohner wird auf die großen Risiken bei Einbringung von Wertsachen in ihr/sein Zimmer hingewiesen. Gegebenenfalls sollte die Bewohnerin / der Bewohner dringend eine eigene Versicherung abschließen. (2) Sollen durch das Pflegeheim Wertsachen aufbewahrt oder Geldbeträge verwaltet werden, bedarf dies einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung. 12 Datenschutz (1) Die Bewohnerin / der Bewohner wird darauf hingewiesen, dass ihre/seine personenbezogenen Daten, soweit sie für die Erfüllung dieses Vertrags erforderlich sind, gespeichert und automatisch verarbeitet werden. (2) Das Pflegeheim verpflichtet sich zu einem vertraulichen Umgang mit den personenbezogenen Daten der Bewohnerin / des Bewohners. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, soweit es für die Vertragserfüllung notwendig ist. (3) Die Bewohnerin / der Bewohner erhält auf Wunsch Mitteilung, welche personenbezogene Daten in welcher Form gespeichert werden. Außerdem hat die Bewohnerin / der Bewohner oder eine von ihr/ihm benannte Person das Recht auf Einsichtnahme in die über sie/ihn geführte Pflegedokumentation. 13 Schlussbestimmungen (1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags sollen schriftlich dokumentiert und von beiden Vertragsparteien mittels Unterschrift bestätigt werden. (2) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags hat auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. An die Stelle von unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen. Gleiches gilt, sofern der Vertrag lückenhaft sein sollte. Seite 17

18 Seniorenzentrum Bethesda Strombergstraße 20, Neulingen Tel / 997 0, Fax / Anhang zum Wohn- und Betreuungsvertrag Zwischen und Sozialwerk Bethesda e.v. als Träger vom Seniorenzentrum Bethesda Strombergstr. 20, Neulingen vertreten durch die Heimleitung Herrn Peter Mayer - im Weiteren Pflegeheim genannt - Frau/Herrn wohnhaft in: gegebenenfalls vertreten durch Frau/Herrn ausgewiesen durch Personalausweis Nr. bzw. durch Bestellungsurkunde vom - im Weiteren Bewohnerin / Bewohner genannt Seite 18

19 Katalog von Zusatzleistungen 10. Telefonanschluß mit eigener Durchwahlnummer, 10,00 einschließlich Telefonapparat, monatliche Grundgebühr Gesprächsgebühren nach gesonderter Gebührenerfassung, 0,10 Abrechnung nach Gebührensätzen (Gespräche innerhalb des Hauses sind kostenfrei) 11. Hausmeistergebühren soweit nicht in Unterkunft und Verpflegung enthalten, 10,00 z.b. Reparatur oder Instandsetzung der eigenen Möbel im Zimmer, Montage eigener Beleuchtung, Abrechnung nach Zeitaufwand und angefangene halbe Stunde 12. Vollverpflegung für Besucher: 12,00 Frühstück: 3,00 Mittagessen 5,00 Abendessen 4, Begleitung zu Veranstaltungen außer Haus und zu Besuchen 15,00 / Std. bei Freunden und Verwandten (außer Krankenfahrten) 14. Einkaufshilfe nicht notwendiger Art 15,00 / Std. 15. Fahrdienste und Transportdienste bezüglich Veranstaltungen 0,50 / km außer Haus und zu Besuchen sowie Einkaufshilfen nicht notwendiger Art 16. Einarbeiten von Wäschenamen (ab 09/2011 0,50 /Stück) 0,35 / Stck. 17. Chemische Reinigung von Kleidungsstücken, Vergütung erfolgt nach Abrechnung des Reinigungsunternehmens. 18. Kosten für Massagen, Friseur, Fußpflege, Sauna etc. sind mit dem jeweiligen Unternehmen abzurechnen. 10. Führung eines Taschengeldkontos. Buchen und bezahlen sämtlicher 3,00 / mtl Fremddienstleistungen wie Friseur, Fußpflege, Rezepte usw. Monatliche Kontoauszüge, Ein- und Ausbezahlen von Geldbeträgen auf eigenen Wunsch, bei nicht geldverständigen Bewohnern ist dies kostenfrei. 11. Wanderguard 44,00 Seite 19

20 Erklärung des Bewohners über die Versorgung mit Medikamenten Vereinbarung Name: Straße: Vorname: PLZ, Ort: Geburtsdatum: Krankenkasse befreit: Ja Nein falls Ja befreit bis: vollständig: Ja Nein Hausarzt: Hausarzt-Telefon: Ihr Betreuer/in (soweit bestellt): Name: Straße: Vorname: PLZ, Ort: Telefon: Hiermit beauftrage ich die Schloßapotheke Bauschlott -Apotheke mir meine Medikamente (gemäß Verordnung bzw. frei- und apothekenpflichtige Medikamente) zu liefern. Falls es mir oder einer von mir beauftragten Person nicht möglich ist, die Verordnung einzulösen, kann auch das Heim bzw. eine dort beauftragte Person die Verordnung einlösen. Mir ist bekannt, dass ich das freie Wahlrecht meiner versorgenden Apotheke habe und die Vereinbarung jederzeit widerrufen kann. Datenschutz Die aus dieser Vereinbarung resultierenden Daten werden nur im Rahmen Ihrer Pharmazeutischen Betreuung und nur für Ihre Gesundheitsprobleme verwendet. Es findet kein Datenaustausch und anderweitige Verwendung statt. Datum Bewohner bzw. gesetzlicher Vertreter Seite 20

21 Entbindungserklärung Hiermit entbinde ich die Heimleitung des Seniorenzentrums Bethesda und von ihr ordnungsgemäß ermächtigte Personen gegenüber (evtl. sind mehrere Personen anzugeben) Herrn/Frau (vollständige Anschrift und Verwandschaftsgrad) von der Verpflichtung zur Geheimhaltung von über mich bekannte Daten, insbesondere hinsichtlich meines Gesundheits- und/oder Pflegezustandes. Neulingen, den... Bewohner/in bzw. Betreuer/in (Name, Vorname, Geburtsdatum, Zimmer/Wohnung Nr.) Seite 21

22 Einwilligungserklärung Erklärung über die Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht Die Betreuung und Pflege unserer Bewohner/innen richtet sich nach den Erfordernissen des Einzelfalles. Grundsätzlich maßgebend ist insoweit die vom MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) festgestellte Pflegestufe. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Pflegeheim, Bewohner/in und MDK über die zutreffende Pflegestufe kann eine sachgerechte Klärung nur in Kenntnis der vom MDK erhobenen Befunde (auch dritter Ärzte) und erstellten Gutachten erfolgen. Zur Einsichtnahme in diese ärztlichen Unterlagen ist das Pflegeheim aus datenschutzrechtlichen Gründen nur berechtigt, wenn die Bewohnerin/der Bewohner bzw. Betreuer/in die dazu erforderliche Einwilligung gibt. Das Pflegeheim wird diese Daten vertraulich behandeln und nicht an Dritte weitergeben. Deshalb wird folgende Einwilligungserklärung und Erklärung über die Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht abgegeben: Nur und ausschließlich zur sachgerechten Klärung der zutreffenden Pflegestufen-Einordnung erkläre ich hiermit mein Einverständnis, dass von der Leitung des Pflegeheims dazu besonders ermächtigte und zur Verschwiegenheit verpflichtete Mitarbeiter Einsicht in die mich betreffenden ärztlichen Unterlagen des MDK nehmen können. Sämtliche untersuchenden und gegebenenfalls behandelnden Ärzte werden im Rahmen des vorgenannten Zwecks von ihrer ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den besonders ermächtigten Personen des Pflegeheims entbunden. Eine Speicherung und Auswertung dieser Daten ist ausschließlich zu dem vorgenannten Zweck der zutreffenden Pflegestufen-Einordnung zulässig. Das insoweit beschränkte Einsichtsrecht erlischt nicht mit meinem Tod. Neulingen, den Bewohner/in bzw. Betreuer/in Seite 22

23 Zusatzvereinbarung für den Todesfall Zwischen und Seniorenzentrum Bethesda Strombergstr. 20, Neulingen in Trägerschaft vom Sozialwerk Bethesda e.v. Strombergstr. 20, Neulingen vertreten durch die Heimleitung Herrn Peter Mayer - im Weiteren Pflegeheim genannt - Frau/ Herrn wohnhaft in: Im Fall des Ablebens von wird folgende Zusatzvereinbarung getroffen: Da wir nicht darauf bestehen möchten, dass das Zimmer am Todestag geräumt werden muss, ist es möglich, das Eigentum weiterhin im Zimmer aufzubewahren. Wir erlauben uns deshalb, für einen Zeitraum von mindestens 3 Tagen nach dem Todestag 75 % des zuletzt abgerechneten Pflegeentgelts zu berechnen. Sollten nach spätestens 14 Tagen noch Eigentum der/des Verstorbenen im Zimmer vorhanden sein, erlauben wir uns, diese zwischen zu lagern und ggf. anfallende Entsorgungsgebühren mit Ihnen abzurechnen. Wir stimmen dieser Vereinbarung zu und übernehmen selbstschuldnerisch die Haftung für die entstehenden Kosten. Falls am Todestag noch Verbindlichkeiten aus dem Heimvertrag bestehen, übernehmen wir auch hierfür selbstschuldnerisch die Haftung. Neulingen, den... Unterschrift(en) Erben des Bewohners/der Bewohnerin Seite 23

24 Zusatzvereinbarung für zusätzliche Betreuung und Aktivierung Zwischen und Seniorenzentrum Bethesda gegebenenfalls vertreten durch den gesetzlichen Betreuer wird gemäß 2 Absatz 8 des zwischen den Parteien bestehenden Wohn- und Betreuungsvertrages vom mit Wirkung vom auf unbestimmte Zeit folgendes vereinbart: 1. Sollte für die Bewohnerin / den Bewohner ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung im Sinne des 45a SGB XI über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinaus festgestellt werden, wird die Bewohnerin / der Bewohner zusätzlich betreut und aktiviert. 2. Zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsleistungen sind insbesondere folgende: (gemäß individuellem Plan) 3. Die Bewohnerin / der Bewohner ist verpflichtet, auf Aufforderung des Pflegeheims sämtliche Anträge zu stellen oder Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um dem für sie / ihn zuständigen Pflegeversicherungsunternehmen zu ermöglichen, ihren/seinen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung im Sinne des 45a SGB XI festzustellen bzw. zu überprüfen und dem Pflegeheim gegenüber zu bestätigen. 4. Der für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung mit den Pflegekassen gemäß 87b SGB XI vereinbarte Vergütungszuschlag 3,95 /Tag wird vom Pflegeheim direkt mit der zuständigen Pflegekasse abgerechnet. 5. Kann bei einem privaten Versicherungsverhältnis der Vergütungszuschlag vom Pflegeheim nicht direkt mit dem Versicherungsunternehmen abgerechnet werden, hat die Bewohnerin / der Bewohner die ihr/ihm von seinem Versicherungsunternehmen erstatteten Vergütungszuschläge an das Pflegeheim unverzüglich weiterzuleiten. 6. Soweit vorstehend nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des zwischen den Parteien bestehenden Pflegeheimvertrags entsprechend, insbesondere die Regelungen zu Fälligkeit und Zahlung der Entgelte ( 5), zur Reduzierung der Pflegevergütung bei Abwesenheit ( 6) und zur Entgelterhöhung ( 7). Neulingen, den Träger Bewohner/in bzw. gesetzlicher Vertreter Seite 24

25 Zusatzvereinbarung Anbau (Haus A) Da die Investitionskosten des Anbaus nicht staatlich gefördert wurden, hat das Pflegeheim die Investitionskostenberechnung nach 82 Absatz 4 SGB XI der zuständigen Behörde mitgeteilt. Die in diesem Fall ggf. notwendigen Vereinbarungen mit dem zuständigen Sozialhilfeträger über die Investitionskosten liegen vor. Die für den Anbau anfallenden Investitionskosten werden jedoch nur zu einem Teil vom zuständigen Sozialhilfeträger übernommen. Daher muss der Mehraufwand auf eigene Kosten beglichen werden. Dies entspricht einem Betrag von im Einzelzimmer / Kombizimmer im Doppelzimmer 5,67 pro Tag 1,17 pro Tag Sollte der Fall eintreten, dass dieses Geld nicht mehr aufgebracht werden kann, muss der Bewohnerin / Bewohner in ein Doppelzimmer im Stammhaus, welches vom Sozialhilfeträger voll finanziert wird umziehen. Wir haben von dieser Regelung Kenntnis genommen Neulingen, den Träger Bewohner/in bzw. gesetzlicher Vertreter Seite 25

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