diako das pauline fischer haus

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1 diako das pauline fischer haus Evang. Diakonissenanstalt Augsburg Frölichstr. 17, Augsburg Tel.: (0821) , Fax: (0821) Heimvertrag für den Pflegebereich Zwischen der Evangelischen Diakonissenanstalt Augsburg als Träger des Altenpflegeheimes das pauline fischer haus nachstehend Einrichtung genannt vertreten durch Herrn Gottfried Fuhrmann, Heimleitung und Frau / Herr nachstehend Bewohnerin/Bewohner genannt bisher wohnhaft in vertreten durch (ges. Vertreter oder Vertreterin) wird auf unbestimmte Zeit folgender Heimvertrag geschlossen:

2 Heimvertrag für den Pflegebereich Präambel siehe Beiblatt 1 Vertragsgegenstand (1) Frau/ Herr zieht ab.. in das Pflegeheim ein. (2) Der Bewohner/die Bewohnerin erkennt die diakonische Orientierung der Einrichtung an. 2 Pflegesatz und Entgelt (1) Der Pflegesatz für die Pflegeleistungen, die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung beträgt: Pflegesatz 0 täglich 32,87 Pflegesatz 1 täglich 54,07 Pflegesatz 2 täglich 66,88 Pflegesatz 3 täglich 76,31 (2) Das Entgelt für Unterkunft beträgt täglich 7,76 Verpflegung beträgt täglich 11,64 (3) Das Entgelt für die gesondert berechenbaren Investitionskosten beträgt: Einzelzimmer Doppelzimmer täglich 22,10 14,95 (4) Das Gesamtpflegeentgelt beträgt: Einzelzimmer Doppelzimmer Pflegesatz 0 täglich 74,37 67,22 Pflegesatz 1 täglich 95,57 88,42 Pflegesatz 2 täglich 103,38 101,23 Pflegesatz 3 täglich 117,81 110,66 (5) Soweit die Entgelte für Leistungen des Pflegeheims nicht durch die Vergütung der Pflegekasse oder eines anderen Kostenträgers gedeckt sind, sind sie von der Bewohnerin/dem Bewohner zu bezahlen. 2

3 Der Bewohner/die Bewohnerin erklärt sein/ihr Einverständnis, dass mit der Unterzeichnung des Heimvertrags die Entgelte mittels einer Einzugsermächtigung oder per Lastschriftverfahren eingezogen werden. Nach dem Auszug ist eine Grundreinigung in dem jeweiligen Bewohnerzimmer durchzuführen sowie Wände und Decke neu zu streichen. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Bewohners. (6) Bis zur Einstufung und/oder der Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst hat die Bewohnerin/der Bewohner vorläufig das Heimentgelt von insgesamt 95,57 im EZ / 88,42 im DZ zu entrichten. Nach Vorliegen der Einstufung wird das Heimentgelt festgelegt und mit den vorläufigen Leistungen nach Absatz 1 verrechnet. Die Bewohnerin/der Bewohner legt dem Pflegeheim den Bescheid über die Einstufung vor. 3 Unterkunft (1) Das Pflegeheim überlässt der Bewohnerin/dem Bewohner einen Wohnraum mit Nasszelle im Einbett/Zweibettzimmer (mit insgesamt 25,55 qm). Zimmer-Nr.: (2) Folgende Gemeinschaftsräume und einrichtungen stehen der Bewohnerin/dem Bewohner zur Mitbenutzung zur Verfügung: Essbereich, Wohnzimmer, Sonnenterrasse, Erker (3) Die Unterkunft umfasst auch die Heizung, Kalt- und Warmwasser sowie Strom (4) Reinigung des überlassenen Wohnraums und der Gemeinschaftsräume (5) Wäscheversorgung: Überlassung der Bettwäsche und deren Reinigung Wäschedienst (Waschen und Bügeln der persönlichen, waschbaren Wäsche und Kleidung) (6) Das Zimmer ist mit folgenden Einrichtungsgegenständen ausgestattet: Pflegebett und Nachtkästchen Einbauschrank Nasszelle (7) Die Bewohnerin/der Bewohner kann im Einvernehmen mit dem Pflegeheim eigene Möbel mitbringen. (8) Im Pflegefall wird das Pflegebett vom Pflegeheim gestellt. 3

4 (9) Folgende Schlüssel können der Bewohnerin/dem Bewohner übergeben werden: Zimmerschlüssel Schrankschlüssel Kühlfachschlüssel bei Bedarf Haustürschlüssel 4 Verpflegung (1) Verpflegung nach Maßgabe des Speiseplanes: Frühstück Mittagessen Nachmittagskaffee Abendessen Zwischenmahlzeit Getränkeversorgung (z.b. Tee, Kaffee, Tafelwasser) Bei Bedarf: Schonkost Diätkost nach ärztlicher Verordnung 5 Pflegeleistungen (1) Die Pflegeleistungen in den Pflegestufen 1, 2 und 3, die Hilfen bei der persönlichen Lebensführung, die soziale Betreuung und die Behandlungspflege sind in Anlage 1 beschrieben. (2) Die Leistungen der Behandlungspflege sind medizinische Hilfeleistungen, die aufgrund ärztlicher Verordnung erbracht werden. (3) Das Pflegeheim gewährt auch nicht nach dem SGB XI pflegebedürftigen Bewohnerinnen/Bewohnern erforderliche Hilfen zur Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung bei einem Bedarf im Sinne des 68 Absatz 1 Satz 2 BSHG (Pflegestufe 0). (4) Betreuung wird auch bei Krankheit von vorübergehender Dauer gewährt. (5) Versorgung und Pflegehilfsmittel, soweit die Einrichtung zur Vorhaltung nach dem Rahmenvertrag nach 75 Absatz 2 SGB XI verpflichtet ist, sind Bestandteil der Pflegeleistungen. Der Leistungsanspruch nach 33 SGB V bleibt hiervon unberührt. Bei Nichtübernahme der Kosten durch einen Leistungsträger hat die Bewohnerin/der Bewohner einzutreten. 4

5 6 Zusatzleistungen (1) Das Pflegeheim gewährt und berechnet der Bewohnerin/dem Bewohner Zusatzleistungen. (2) Die Zusatzleistungen und Ihre Entgelte bedürfen einer Vereinbarung zwischen Pflegeheim und Bewohnerin/Bewohner (Anlage 2). (3) Das Leistungsangebot und die Leistungsbedingungen sind den Landesverbänden der Pflegekassen und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe schriftlich mitgeteilt worden. 7 Freie Arztwahl Jede Bewohnerin/jeder Bewohner hat das Recht, ihren/seinen Arzt frei zu wählen. 8 Grundlagen für Pflegesatz und Entgelte (1) Das Pflegeheim ist berechtigt, für seine Leistungen leistungsgerechte Entgelte zu verlangen, die die Gestehungskosten einschließen und es ihm bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen. (2) Art, Inhalt und Umfang der Leistungen richten sich nach dem Rahmenvertrag nach 75 Abs. 2 SGB XI zwischen den Verbänden den Kostenträger und den Vereinigungen der Leistungserbringer und der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung zwischen Pflegeheim und Pflegekasse/dem Sozialhilfeträger. (3) Die Höhe der Entgelte wird in der Pflegesatzvereinbarung zwischen dem Pflegeheim und der Pflegekasse/dem Sozialhilfeträger oder durch Vereinbarung einer Pflegesatzkommission mit Zustimmung des Trägers des Pflegeheims festgelegt. Die Entgelte sind verbindlich ( 84 Abs. 4 Satz 2, 87 Satz 3 SGB XI). (4) Soweit die Investitionsaufwendungen nicht oder nicht vollständig durch öffentliche Förderung gedeckt sind, können sie der Bewohnerin/dem Bewohner berechnet werden. Diese gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der Regierung von Schwaben. Das Nähere ist in der Verordnung zur Ausführung des SGB XI (AVPflegeVG) geregelt. (5) Das SGB XI, das AVPflegeVG, der Rahmenvertrag nach 75 Abs. 2 SGB XI, die Pflegesatzvereinbarung und die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung können beim Heimleiter eingesehen werden. 9 Anpassung des Heimentgelts bei erhöhtem Betreuungsbedarf (1) Bei einem Wechsel in der Pflegestufe/Pflegeklasse infolge eines verbesserten oder verschlechterten Pflege- und Gesundheitszustandes gilt der entsprechend ermäßigte oder erhöhte Entgeltsatz. Die Höhe des neuen Entgelts wird schriftlich mitgeteilt. 5

6 (2) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Bewohnerin/der Bewohner aufgrund der Entwicklung ihres/seines Zustandes einer höheren Pflegestufe zuzuordnen ist, so ist sie/er auf schriftliche Aufforderung des Heimträgers verpflichtet, bei ihrer/seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe zu beantragen. Die Aufforderung ist zu begründen und auch der Pflegekasse sowie bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Sozialhilfeträger zuzuleiten. (3) Weigert sich die Bewohnerin/der Bewohner, den Antrag zu stellen, kann der Heimträger ihr/ihm oder seinem Kostenträger ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach der nächst höheren Pflegeklasse berechnen. Werden die Voraussetzungen für eine höhere Pflegestufe vom medizinischen Dienst nicht bestätigt und lehnt die Pflegekasse eine Höherstufung deswegen ab, hat das Pflegeheim der Bewohnerin/dem Bewohner den überzahlten Betrag unverzüglich zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag ist rückwirkend ab dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt mit fünf von hundert zu verzinsen. 10 Berechnungstage, Fälligkeit, Abrechnung (1) Die Entgelte sind für den Tag der Aufnahme in das Pflegeheim sowie für jeden weiteren Tag des Aufenthalts zu entrichten. Die Zahlungspflicht endet mit dem Tag, an dem die Bewohnerin/der Bewohner aus dem Pflegeheim entlassen wird oder stirbt. Mitgeltend gemacht werden 2 Tage Renovierung und vereinbarte Auszugstage. (2) Bei Umzug in ein anderes Pflegeheim ist für den Verlegungstag von der Bewohnerin/dem Bewohner kein Entgelt zu entrichten. (3) Die Entgelte werden am Anfang des Folgemonats rückwirkend für den Vormonat berechnet und anschließend per Einzugsermächtigung eingezogen. (4) Sofern die Bewohnerin/der Bewohner Leistungen der Pflegeversicherung erhält, werden die von der Pflegekasse zu übernehmenden Sachleistungen dieser unmittelbar berechnet. Insoweit besteht keine Leistungspflicht der Bewohnerin/des Bewohners gegenüber dem Pflegeheim. (5) Werden die Kosten von einem öffentlichen Leistungsträger übernommen, so kann das Pflegeheim direkt mit diesem abrechnen. Die Bewohnerin/der Bewohner ist verpflichtet, mitzuwirken, insbesondere entsprechende Anträge zu stellen. 11 Änderung der Entgelte (1) Das Pflegeheim ist berechtigt, das Heimentgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und sowohl die Erhöhung als auch das erhöhte Entgelt angemessen sind. Eine Erhöhung des Investitionsbetrages ist nur zulässig, soweit sie betriebsnotwendig ist und nicht durch öffentliche Förderungen gedeckt wird. 6

7 (2) Das Pflegeheim hat die Erhöhung gegenüber der Bewohnerin/dem Bewohner spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend zu machen und anhand der Leistungsbeschreibung unter Angabe des Umlagemaßstabs im Rahmen einer Gegenüberstellung der bisherigen und neuen Entgeltbestandteile zu begründen. (3) Die Erhöhung ist nur wirksam, wenn sie den Regelungen des SGB XI und nach Abschnitt 7 BSHG entspricht. (4) Die Bewohnerin/der Bewohner hat das Recht, die Kalkulationsunterlagen beim Pflegeheim einzusehen. (5) Eine Erhöhung der Entgelte für die Zusatzleistungen ist nur zulässig, wenn die Landesverbände der Pflegekassen und der überörtliche Träger der Sozialhilfe vorher schriftlich unterrichtet wurden. Die Bewohnerin/der Bewohner kann die Vereinbarung über die Zusatzleistungen jederzeit zu dem Zeitpunkt kündigen, ab dem die Erhöhung wirksam werden soll. 12 Abwesenheit der Bewohnerin/des Bewohners (1) Soweit der Pflegeplatz vorübergehend aufgrund eines Aufenthalts in einem Krankenhaus, in einer stationären Rehabilitationseinrichtung sowie wegen Urlaubs nicht in Anspruch genommen werden kann, ist er freizuhalten. (2) Das Pflegeheim informiert die Pflegekassen mit der monatlichen Abrechnung der Pflegeleistungen über Dauer und Grund der Abwesenheit der Bewohnerin/des Bewohners. (3) Bei einer Abwesenheit von bis zu 60 Tagen wird vom ersten Tag der Abwesenheit eine Platzfreihaltegebühr berechnet, wenn der Heimplatz in diesem Zeitraum freigehalten wird. Die Gebühr beträgt 80 % des Pflegesatzes und des Entgeltes für Unterkunft und Verpflegung und 100 % des Entgeltes für die Investitionsaufwendungen. (4) Im Übrigen gelten die Regelungen des Rahmenvertrages gemäß 75 Abs. 2 SGB XI zwischen den Vereinigungen der Pflegeheime mit den Verbänden der Kostenträger. 13 Kündigung des Vertrages (1) Die Bewohnerin/der Bewohner kann den Heimvertrag spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. (2) Die Bewohnerin/der Bewohner kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihr/ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Hat das Pflegeheim den Kündigungsgrund zu vertreten, hat es der Bewohnerin/dem Bewohner eine angemessene andere Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und ist zum Ersatz der Umzugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet. 7

8 Die Bewohnerin/der Bewohner kann den Nachweis einer anderweitigen Unterkunft und Betreuung auch dann verlangen, wenn sie/er noch nicht gekündigt hat. (3) Die Pflegekassen sind verpflichtet, auf Antrag der Bewohnerin/des Bewohners eine andere geeignete Einrichtung zu vermitteln, wenn schwerwiegende, kurzfristig nicht behebbare Mängel im Pflegeheim festgestellt werden. (4) Bei einer Erhöhung des Heimentgeltes ist eine Kündigung der Bewohnerin/des Bewohners jederzeit für den Zeitpunkt möglich, an dem die Erhöhung wirksam werden soll. (5) Das Pflegeheim kann den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der Betrieb des Pflegeheims eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für das Pflegeheim eine Härte bedeuten würde, 2. der Gesundheitszustand der Bewohnerin/des Bewohners sich so verändert hat, dass ihre/seine fachgerechte Betreuung im Pflegeheim nicht mehr möglich ist, 3. die Bewohnerin/der Bewohner ihre/seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Pflegeheim die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann, 4. die Bewohnerin/der Bewohner a) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Entgeltes oder eines Teils des Entgeltes, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist, oder b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht. (6) In Fällen des Abs. 5 Nr. 4 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn das Pflegeheim vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts das Pflegeheim befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet (7) In den Fällen des Abs. 5 Nr. 2 bis 4 kann das Pflegeheim den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In den übrigen Fällen des Abs. 4 ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig. (8) Hat das Pflegeheim nach Abs. 5 Nr. 1 und 2 gekündigt, so hat sie der Bewohnerin/dem Bewohner eine angemessene anderweitige Unterbringung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen. In den Fällen des Abs. 5 Nr. 1 hat das Pflegeheim die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen. (9) Die Kündigung durch das Pflegeheim bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen. 8

9 14 Kündigung von Zusatzleistungen Zusatzleistungen können den der Bewohnerin/dem Bewohner und dem Pflegeheim ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden. 15 Gästeaufnahme Die Übernachtung von Gästen ist gegen Entgelt in der Tagungsstätte möglich. 16 Betreten der Räume zur baulichen Überprüfung und bei Gefahr im Verzug (1) Die Heimleitung oder ein von ihr Beauftragter kann die überlassenen Räume nach Ankündigung betreten, um sich von deren Zustand zu überzeugen, wenn dies erforderlich erscheint. Dies gilt vor allem, wenn die Vermutung besteht, dass in den Räumen wichtige Reparaturarbeiten durchgeführt werden müssen. Die Bewohnerin/der Bewohner ist rechtzeitig zu verständigen. Sie/er soll bei der Besichtigung nach Möglichkeit zugegen sein. (2) Die Heimleitung und ihr Beauftragter sind bei Gefahr im Verzug berechtigt, die Räume zu betreten. 17 Elektrogeräte Die Inbetriebnahme von Elektrogeräten bedarf der Zustimmung der Heimleitung. Die Geräte müssen den sicherheitstechnischen Bestimmungen entsprechen. 18 Tierhaltung Die Haltung von Kleintieren bedarf der Zustimmung der Heimleitung. 19 Haftung Bewohnerin/Bewohner und Pflegeheim haften einander im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen für Sachschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Bewohnerin/dem Bewohner wird empfohlen, eine Sach- und Haftpflichtversicherung abzuschließen. 9

10 20 Besondere Regelungen für den Todesfall (1) Die Bewohnerin/der Bewohner weist hiermit das Pflegeheim an, im Falle ihres/seines Todes folgende Personen zu benachrichtigen: Name Vorname Anschrift Telefon (2) Das Pflegeheim stellt den Nachlass, soweit möglich, durch räumlichen Verschluss sicher. (3) Unbeschadet einer etwaigen letztwilligen Verfügung oder der gesetzlichen Erbfolge sind die persönlichen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände Herrn/Frau... in... Oder im Verhinderungsfall Herrn/Frau... in... auszuhändigen. (4) Falls die Sachen der Bewohnerin/des Bewohners nicht binnen drei Werktagen nach dem Todestag abgeholt worden sind, können sie auf Kosten des Nachlasses durch das Pflegeheim anderweitig untergebracht werden. 21 Datenschutz Zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Vertrages ist die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten notwendig. Die Bewohnerin/der Bewohner stimmt dem zu, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages notwendig ist. Eine Entbindung von der Schweigepflicht kann nur im Einzelfall und durch die Bewohnerin oder den Bewohner erfolgen. 22 Beschwerderecht der Bewohnerin/des Bewohners Die Bewohnerin/der Bewohner hat das Recht, sich über Mängel des Pflegeheims zu beschweren. Für Beschwerden ist ein internes Beschwerdemanagement aufgebaut. Bei eventuellen Beschwerden stehen die zuständigen Mitarbeitenden des Alten- und Pflegeheim Pauline-Fischer-Haus bzw. selbstverständlich auch die Heimleitung (Tel.: 0821/ ) zur Verfügung. Den Beschwerden wird zuverlässig nachgegangen. Ist eine Beschwerde berechtigt, werden Verbesserungsmaßnahmen ergriffen. Der Bewohner/die Bewohnerin kann Beschwerden auch bei der Heimaufsicht oder dem Medizinischen Dienst der Pflegekasse (MdK) vorbringen. Tel.-Heimaufsicht: 0821/ Tel.-MdK: 0821/

11 23 Vertragsänderungen (1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur verbindlich, wenn sie vereinbart werden. (2) Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt seine Rechtswirksamkeit im Übrigen nicht. Augsburg, den.... Unterschrift Pflegeheim Augsburg, den Unterschrift Bewohner/Bewohnerin Anlagen 1. Beschreibung der Pflegeleistungen 2. Vereinbarung über Zusatzleistungen 3. Erklärung zur Schweigepflicht 11

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