H e i m v e r t r a g
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- Martina Klein
- vor 8 Jahren
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1 H e i m v e r t r a g Kurzzeitpflege Zwischen der Eisenmoorbad Bad Schmiedeberg - Kur - GmbH als Träger des Pflegezentrums Am Kurpark Kurpromenade Bad Schmiedeberg und Frau/Herr (nachstehend Bewohnerin/Bewohner genannt) bisher wohnhaft: vertreten durch: (gesetzliche Betreuerin od. gesetzlicher Betreuer/Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter) wird mit Wirkung vom folgender Heimvertrag geschlossen:
2 2 1 Gegenstand des Vertrages Das Pflegezentrum Am Kurpark ist eine Einrichtung für pflegebedürftige Menschen, die aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen Hilfe im täglichen Leben benötigen. Diese Menschen zu unterstützen, aktiv zu fördern, ihre Lebensqualität zu verbessern und ihnen bei der Gestaltung des eigenen Lebens zu helfen, ist Ziel in der täglichen Arbeit des Pflegezentrums Am Kurpark. Der Träger wird im Rahmen des Heimgesetzes und seiner Rechtsverordnungen sowie der gesetzlichen Pflegeversicherung die Bewohnerin/den Bewohner in ihren persönlichen und sozialen Angelegenheiten beraten und betreuen und sie unter Wahrung ihrer Selbständigkeit und Achtung ihrer Persönlichkeit versorgen und pflegen. Die Bewohnerin/der Bewohner wird die Bemühungen des Trägers soweit als möglich unterstützen. Der zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.v. und den Vereinigungen der Träger der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen abgeschlossene Rahmenvertrag nach 75 SGB XI zur stationären Pflege für das Land Sachsen- Anhalt, kann bei der Heimleitung des Seniorenpflegeheimes eingesehen werden.
3 3 2 Leistungen der Einrichtung Die Einrichtung erbringt der/dem Bewohnerin/Bewohner folgende Leistungen: 1. Unterkunft Im Einzelzimmer Die Größe des Zimmers mit der Zimmernummer... beträgt... m 2. Zur Unterkunft gehören eine Sanitärzelle mit Dusche/WC/Waschbecken Das Zimmer ist (teil)möbliert möbliert und mit folgenden Einrichtungsgegenständen ausgestattet: G Pflegebett G Nachtschrank G Kleiderschrank G Anrichte G Tisch G 1 Stuhl G Garderobe sonstiges Die Bereitstellung der Unterkunft umfasst weiterhin die Versorgung mit Kalt-, Warmwasser und Strom sowie die Abfallentsorgung.
4 4 2. Nutzung gemeinschaftlicher Räume Der Bewohnerin/dem Bewohner stehen sämtliche, dem gemeinsamen Gebrauch gewidmeten Räumlichkeiten, Einrichtungen und Grundflächen zur Mitbenutzung zur Verfügung. Dazu zählen: - Aufenthaltsbereich - Bewegungs- und Kommunikationsbereiche wie Aufenthaltsräume und Flure - Terrasse/ Balkon - Außenanlagen - Aufzugsanlage - Therapiezimmer - Kaminzimmer 3. Reinigung des überlassenen Wohnraumes Der Reinigungsservice des Einrichtungsträgers umfasst die Reinigung des Wohnraumes, der Gemeinschaftsräume, der Fensterflächen, der Gardinen der Pflegeeinrichtung und der Funktionsräume. Die Reinigungsintervalle sind aus der Anlage IV dieses Vertrages ersichtlich, wobei unabhängig davon selbstverständlich bei Bedarf auch zwischenzeitlich gereinigt wird. Die Reinigung der Fensterflächen erfolgt bedarfsorientiert mehrmals jährlich. 4. Überlassung und Reinigung von Wäsche Bettwäsche und Handtücher werden grundsätzlich vom Träger zur Verfügung gestellt. Das Waschen der Privatwäsche der Bewohnerin/des Bewohners erfolgt auf Wunsch durch das Heim, allerdings nur soweit es sich um maschinell waschbare und Trockner geeignete Wäsche- und Kleidungsstücke handelt. In diesem Fall hat die Bewohnerin/der Bewohner ihre/seine Privatwäsche namentlich zu kennzeichnen. Soweit das Kennzeichnen der Wäsche auf Wunsch der Bewohnerin/des Bewohners durch den Träger erfolgt, handelt es sich um eine Zusatzleistung bzw. Leistungen Dritter. Chemische Reinigung wird nicht übernommen.
5 5 5. In der Bereitstellung der Unterkunft sind ferner enthalten: - Haustechnik und Verwaltung in notwendigem Umfang 6. Die Einrichtung übergibt der Bewohnerin/dem Bewohner folgende Schlüssel: Zimmerschlüssel Nr.. Die Anfertigung weiterer Schlüssel darf nur die Heimleitung veranlassen. Der Verlust von Schlüsseln ist umgehend der Heimleitung zu melden; die Ersatzbeschaffung erfolgt durch die Heimleitung, bei Verschulden der Bewohnerin/ des Bewohners auf ihre/seine Kosten. Alle Schlüssel sind Eigentum der Einrichtung. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die Schlüssel vollzählig zurückzugeben. Änderungen des Wohnraums dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Eigentumträgers vorgenommen werden. Ein Wechsel des Zimmers innerhalb der Einrichtung des Einrichtungsträgers ist bei gegenseitigem Einvernehmen jederzeit möglich. Wird das Wohl der Bewohnerin/des Bewohners dadurch gefährdet, dass die bei ihrem/seinem Gesundheitszustand erforderliche Betreuung nicht in den von ihr/ihm bewohnten Zimmer bei zumutbarer Belastung für die Einrichtung sichergestellt werden kann, können sowohl die Bewohnerin/der Bewohner als auch die Einrichtung den Umzug in ein anderes Bewohnerzimmer unter Berücksichtigung der Platzkapazität verlangen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung verpflichten sich, die Privatsphäre der Bewohnerinnen und Bewohner in ihrem/seinem Zimmer zu gewährleisten. Im Falle von Sanierungsmaßnahmen erklärt sich die Bewohnerin/der Bewohner schon jetzt bereit, vorübergehend in ein anderes Zimmer umzuziehen. Die Umzugskosten übernimmt der Träger.
6 6 7. Verpflegung Die Einrichtung garantiert eine abwechslungsreiche Verpflegung. Angeboten wird folgender Umfang: - Normalkost: Frühstück Mittagessen Nachmittagskaffee Abendessen Zwischenmahlzeiten - bei Bedarf: leichte Vollkost oder Diätkost nach ärztlicher Anordnung Vegetarische und purinarme Kost Energiereduzierte Mischkost Cholesterinarme und Diabetiker Kost - ausreichende Getränkeversorgung während und zwischen den Mahlzeiten Die Mahlzeiten werden aufgrund ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zubereitet und sollen die Wünsche und Bedürfnisse der Bewohnerinnen/ der Bewohner berücksichtigen. Die Mahlzeiten werden auf Wunsch im Wohnbereich oder in der Unterkunft der Bewohnerin/des Bewohners serviert oder dort ausgegeben und ihr/ihm die notwendige Hilfe bei der Einnahme der Mahlzeiten angeboten. Gäste der Bewohnerin/des Bewohners sind zu den Mahlzeiten willkommen; Preise für Gästeessen ergeben sich aus dem jeweils aktuellen Entgeltverzeichnis der Einrichtung. 8. Pflege Der Einrichtungsträger erbringt eine dem jeweiligen Pflegebedarf entsprechende aktivierende Pflege und Betreuung nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Eingeschlossen ist auf der Grundlage des 43 SGB XI die Behandlungspflege sowie die soziale Betreuung.
7 7 Das differenzierte Leistungsangebot der Pflege ist aus der Anlage I ("Pflegekonzept") ersichtlich. Der individuelle Leistungsumfang für die Bewohnerin/den Bewohner ergibt sich aus der von der Pflegekasse jeweils festgesetzten Pflegestufe. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war die Pflegestufe durch Bescheid der Pflegekasse vom festgesetzt. Es gilt die freie Arztwahl. Erforderlichenfalls ist die Einrichtung der Bewohnerin/dem Bewohner bei der Vermittlung ärztlicher Leistungen behilflich. 3 Zusatzleistungen gem. 88, SGB XI (1) Zusatzleistungen im Sinne des 88 SGB XI werden durch den Einrichtungsträger im Umfang des jeweils gültigen Leistungs- und Preisverzeichnisses für Zusatzleistungen (Anlage II des Vertrages) gegen ein zusätzliches Entgelt angeboten. Bei den Zusatzleistungen handelt es sich um besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung bzw. zusätzliche pflegerisch betreuende Leistungen. Hierfür ist vor Leistungsbeginn eine gesonderte schriftliche Vereinbarung (Anlage III) erforderlich. (2) Zusatzleistungen sind nicht Bestandteil der Pflegevergütung, werden also nicht von den Pflegekassen übernommen und sind in der Regel nicht geeignet, eine Zahlungspflicht des Sozialhilfeträgers auszulösen. Die Zusatzleistungen orientieren sich an den individuellen Bedürfnissen der Bewohnerin/ des Bewohners bzw. ihrer/seinen Wünschen. Das Angebot an Zusatzleistungen und die Leistungsbedingungen sind den Pflegekassen und dem überörtlichen Sozialhilfeträger entsprechend den Vorgaben des 88 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI mitgeteilt worden.
8 8 (3) Veränderungen der Zusatzleistungen im Rahmen der Kurzzeitpflege sind im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit möglich. (4) Wird eine vereinbarte sonstige Leistung nicht in Anspruch genommen, so kann das Entgelt nur ermäßigt werden, wenn dadurch eine Kostenersparnis bei der Einrichtung eintritt.
9 9 4 Leistungsentgelt (1) Die Entgelte für die Leistungen gemäß 2 richten sich nach den mit den Kostenträgern (zuständigen Pflegekassen und Sozialhilfeträgern) jeweils getroffenen Vergütungsvereinbarungen. (2) Das Leistungsentgelt beträgt im Rahmen dieses Vertrages pro Tag - Unterkunft 9,55 täglich - Verpflegung 6,37 täglich - Pflegeleistungen im Bereich SGB XI Stufe II 46,86 täglich - Investitionskosten, die nicht durch öffentliche Fördermittel gedeckt sind 15,65 täglich Insgesamt 78,43 täglich ==========================================================
10 10 5 Fälligkeit und Abrechnung (1) Das Leistungsentgelt wird nach Beendigung der Kurzzeitpflege nach Rechnungslegung des Pflegeheimes fällig. Der Rechnungsbetrag ist auf das untenstehende Konto einzuzahlen: Konto-Nr.: BLZ: Bankverbindung: Commerzbank AG Wittenberg (2) Soweit Entgelte von öffentlichen Leistungsträgern übernommen werden, wird mit diesen abgerechnet. Die Leistungen werden gemäß 4 dieses Vertrages ausgewiesen. 6 Eingebrachte Sachen (1) Die Bewohnerin/der Bewohner kann nur mit Zustimmung der Heimleitung das Zimmer mit kleinen Einrichtungsgegenständen ausstatten. Die Zustimmung ist zu erteilen und solange aufrecht zu erhalten, wie die Pflege oder die Betreuung nicht durch die Einrichtungsgegenstände beeinträchtigt wird. Bei einem Mehrbettzimmer darf die Bewohnerin/der Bewohner ohne Zustimmung der Mitbewohnerin/des Mitbewohners nur den ihr/ihm zustehenden Bereich ausstatten. (2) Persönliche Gegenstände der Bewohnerin/des Bewohners können außerhalb der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung untergebracht werden.
11 11 (3) Wertgegenstände und Bargeld bis zu einer Höhe von 100,00 können nach gesonderter Vereinbarung von der Einrichtung in Verwahrung genommen werden. In den persönlichen Schließfächern der Bewohnerzimmer ist eine Aufbewahrung ebenfalls möglich. Eine Haftung dafür wird von der Pflegeeinrichtung nicht übernommen. 7 Zutrittsrecht und Gebrauchsüberlassung (1) Die Bewohnerin/der Bewohner erklärt sich damit einverstanden, dass die Mitarbeiter des Trägers oder sonstige Beauftragte zur Erfüllung der ihnen obliegenden Leistungen die Unterkunft zu den üblichen Zeiten betreten dürfen. Bei drohender Gefahr ist ein Betreten der Unterkunft auch außerhalb der üblichen Zeiten und ohne vorherige Ankündigung unzulässig. (2) Die Bewohnerin/ der Bewohner ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung des Trägers Dritte in die Unterkunft aufzunehmen oder ihnen den Gebrauch zu überlassen. Die Übertragung oder Abtretung der Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte ist unzulässig. 8 Haftung (1) Die Bewohnerin/der Bewohner und die Einrichtung haften einander für Sachschäden im Rahmen dieses Vertrages nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen bleibt es der Bewohnerin/dem Bewohner überlassen, eine Sachversicherung (Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung) abzuschließen. (2). Für Personensachschäden haften die Bewohnerin/der Bewohner und die Einrichtung einander im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen. Das gilt auch für sonstige Schäden.
12 12 9 Datenschutz Zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Vertrages ist die Erfassung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten notwendig. Die Bewohnerin/der Bewohner stimmt dem zu, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages notwendig ist. Eine Entbindung von der Schweigepflicht kann nur im Einzelfall und durch die Bewohnerin oder den Bewohner erfolgen. Die Datenschutzbestimmungen finden Beachtung. 10 Recht auf Beratung und Beschwerde Die Bewohnerin/der Bewohner hat das Recht, sich bei der Heimleitung, dem Heimbeirat, bei der Heimaufsicht, den Pflegekassen bzw. Der durch sie gebildeten Arbeitsgemeinschaft beraten zu lassen und sich dort über Mängel bei Erbringung der im Heimvertrag vorgesehenen Leistungen zu beschweren. Die Anschriften der Beschwerdestellen sind: und Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Referat Heimaufsicht, Rettungsdienst, Gesundheitswesen Maxim-Gorki-Str Halle/Saale Tel.-Nr.: 0345/514-0 Fax-Nr.: 0345/ Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Referat Heimaufsicht, Rettungsdienst, Gesundheitswesen Nebenstele Magdeburg Halberstädter Str. 39a Magdeburg Tel.-Nr.: 0391/627-0 Fax-Nr.: 0391/
13 13 11 Besondere Regelungen für den Todesfall (1) Im Falle des Todes der Bewohnerin/des Bewohners sind zu benachrichtigen: 1. (Name, Vorname) (Anschrift, Telefon, Telefax und ) 2. (Name, Vorname) (Anschrift, Telefon, Telefax und ) 3. (Name, Vorname) (Anschrift, Telefon, Telefax und ) (2) Die Einrichtung stellt den Nachlass, soweit möglich, durch räumlichen Verschluss sicher, 17 (7) findet Anwendung. Unbeschadet einer etwaigen letztwilligen Verfügung oder der gesetzlichen Erbfolge sollen die Sachen der Bewohnerin/des Bewohners an Herr/Frau in oder im Verhinderungsfalle an Herrn/Frau in ausgehändigt werden. (3)
14 14 12 Vertragsänderungen (1) Mündliche Absprachen sind der Bewohnerin/dem Bewohner durch die Einrichtung schriftlich zu bestätigen. (2) Sollten Bestimmungen des Heimvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksamen durch wirksame Regelungen ersetzen, welche dem angestrebten Inhalt am nächsten kommen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Heimvertrag für regelungsbedürftige Bereiche keine Regelungen enthält. (3) Die in dem Heimvertrag genannten Vereinbarungen und landesrechtlichen Bestimmungen finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung und können auf Wunsch während der üblichen Öffnungszeiten bei der Verwaltung des Einrichtungsträgers eingesehen werden.
15 15 17 Vertragsdauer (1) Das Vertragsverhältnis endet mit Beendigung der Kurzzeitpflege. Der 42 Abs. 2 SGB XI findet entsprechend Anwendung. (2) Falls die Sachen der Bewohnerin/des Bewohners nicht binnen einer Woche nach Vertragsende abgeholt worden sind, können sie auf Kosten der Bewohnerin/des Bewohners bzw. des Nachlasses durch die Einrichtung anderweitig untergebracht werden. Bad Schmiedeberg, Ort Datum Heimleitung Bewohnerin/Bewohner ggf. gesetzl. Betreuerin oder gesetzlicher Betreuer/ Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter
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