R u n d s c h r e i b e n

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1 g Weißerlenstraße Freiburg Gewerbegebiet Hochdorf Telefon (0761) Telefax (0761) info@vv-suedbaden.de Internet: An alle Mitglieder im Österreichverkehr Kl/Gei R u n d s c h r e i b e n 1. Pflicht des Arbeitgebers zur Information des Fahrers über die Entrichtung der elektronischen Maut 2. Umsetzung der EU-Kontrollrichtlinie in Österreich EU-Bescheinigung Sehr geehrte Damen und Herren, zu 1.: wie die österreichische ASFINAG informiert, sind gemäß einer Änderung des 8 (4) des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2007 die Arbeitgeber ab 1. Mai 2008 gesetzlich dazu verpflichtet, die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer über den ordnungsgemäßen Einsatz des Gerätes (GO-Box) zur elektronischen Erfassung der Maut in Österreich zu informieren. Somit ist die bisherige Informationsverpflichtung des Fahrzeuglenkers nun auf eine Verpflichtung des Fahrzeuglenkers und des Arbeitgebers ausgedehnt worden. Gemäß 8 (4) BStMG haben die Arbeitgeber die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlichen Personen, sofern sie diese zu Fahrten auf Mautstrecken veranlassen, über den ordnungsgemäßen Einsatz des Gerätes zur elektronischen Entrichtung der Maut zu informieren. Arbeitnehmerähnlich sind Personen die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind. 8 Abs. 4 (Arbeitgeberpflicht) tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. Die ASFINAG hat, um diese Informationspflicht den Arbeitgebern zu erleichtern, das beiliegende Informationsblatt zur Verfügung gestellt. Das Informationsblatt kann auch im Internet unter in den Sprachen Deutsch, Englisch, Italienisch, Ungarisch, Tschechisch und Kroatisch heruntergeladen werden.

2 - 2 - Des Weiteren hat der österreichische Verband AISÖ das beiliegende Muster eines Schreibens ausgearbeitet, mit dem der Arbeitnehmer bestätigt, dass er vom Arbeitgeber über den ordnungsgemäßen Einsatz des Gerätes zur elektronischen Entrichtung der Maut umfassend informiert wurde. Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage nachzuweisen, dass er den Arbeitnehmer ordnungsgemäß über den Einsatz der Erfassungsgeräte informiert hat, kann der Arbeitgeber gemäß 21 BStMG mit einer Geldstrafe von bis zu 3.000,00 Euro belegt werden. Allen im Österreichverkehr tätigen Transportunternehmen wird daher dringend empfohlen, ihre Arbeitnehmer hinsichtlich der Verwendung der GO-Box eingehend zu informieren und sich die Information des Fahrzeuglenkers schriftlich bestätigen zu lassen. Diese schriftliche Bestätigung muss nach Angaben des österreichischen Verbandes AISÖ nicht vom Fahrer im Fahrzeug mitgeführt werden. Sie ist jedoch von Bedeutung, wenn es zu einem Verwaltungsstrafverfahren bei Nichtentrichtung der Ersatzmaut kommen sollte. Zu 2.: Mit Erlass vom hat das österreichische Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) die EU-Kontrollrichtlinie 2006/22/EG in österreichisches Recht umgesetzt (zur Umsetzung dieser Richtlinie in Deutschland vgl. BGL RS E107-07). Zum einen betrifft dieser Erlass den Gegenstand von Straßenkontrollen (Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten sowie Geschwindigkeiten), zum anderen wird mit ihm nunmehr auch in Österreich die EU-Bescheinigung zum Nachweis fahrfreier Tage vorgeschrieben. Die Bescheinigung soll dann zum Zuge kommen, wenn der Fahrer Fahrtnachweise (Schaublätter oder elektronische Fahrdaten) deshalb nicht vorlegen kann, weil er sich im Krankheits- oder im Erholungsurlaub befunden oder ein vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder des AETR ausgenommenes Fahrzeug gelenkt hat. Neben den im Formblatt ausdrücklich genannten Fällen (Urlaub, Krankheit oder Fahren nicht nachweispflichtiger Fahrzeuge) sollen mit der Bescheinigung auch weitere Fälle abgedeckt werden können. Diese betreffen z. B. ein Arbeitsverhältnis, das erst während des Zeitraumes der Mitführverpflichtung (laufender Tag und 28 vorausgegangene Tage) begonnen oder der Fahrer in der lenkfreien Zeit andere Arbeiten verrichtet hat. Handelt es sich um einen dieser beiden Fälle, so ist dieser unter Punkt 15. der EU-Bescheinigung ( ein vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder des AETR ausgenommenes Fahrzeug gelenkt hat ) zu subsumieren und anzukreuzen. Bei erst kurz dauernden Arbeitsverhältnissen ist zusätzlich eine Kopie des Arbeitsvertrages mitzuführen. Das Formblatt darf nicht handschriftlich ausgefüllt werden und muss dem Fahrer im Original mitgegeben werden. Die Vorlage einer Kopie oder einer Faxbestätigung ist nicht zulässig. Das Formblatt ist auch vom selbst fahrenden Unternehmer zu verwenden und mitzuführen. Grundsätzlich ist als Nachweis die EU-Bescheinigung zu verwenden. Sollte jedoch eine andere Bestätigung, die von der EU-Bescheinigung abweicht, vorgelegt werden, so kann diese ebenfalls anerkannt werden, wenn sie nicht handschriftlich ausgefüllt ist, der Unternehmer die Bestätigung dem Fahrer vor Fahrtantritt unter Angabe von Gründen ausgestellt und ausgehändigt hat, die Bestätigung vom Unternehmer (oder einer von ihm beauftragten Person) und vom Fahrer unterzeichnet ist und die Bestätigung im Original vorgelegt wird. Die EU-Bescheinigung finden Sie zum Ausfüllen mittels PC auf unserer Homepage

3 - 3 - Des Weiteren stellt der Erlass klar, dass bei Kontrollen festgestellte schwerwiegende Verstöße nicht mehr mit Abmahnung und/oder Organstrafverfügung geahndet, sondern immer angezeigt werden. Bei schweren Verstößen ausländischer Unternehmer und deren Fahrer in Österreich werden die jeweiligen ausländischen Kontrollbehörden durch die österreichische Bundesanstalt für Verkehr informiert. Schwerwiegende Verstöße sind: Überschreitung der täglichen Höchstlenkzeiten um mindestens 20 % Überschreitung der 6-tägigen Höchstlenkzeiten um mindestens 20 % Überschreitung der 14-tägigen Höchstlenkzeiten um mindestens 20 % Unterschreitung der täglichen Mindestruhezeiten um mindestens 20 % Unterschreitung der wöchentlichen Mindestruhezeiten um mindestens 20 % Unterschreitung der Mindestunterbrechungen um mindestens 33 % ein nicht gemäß den Anforderungen der VO (EWG) Nr. 3821/85 eingebautes Kontrollgerät Zu Ihrer Information fügen wir den Erlass den BMVIT diesem Rundschreiben bei. Mit freundlichen Grüßen Verband des Verkehrsgewerbes Südbaden e. V. (Klug) Anlagen

4 A D CH FL MAUTSYSTEM FÜR LKW UND BUS MITWIRKUNGSPFLICHT DER FAHRZEUGLENKER A. Ordnungsgemäße Anbringung der GO-Box Die GO-Box ist ausschließlich in jenem Fahrzeug zu montieren, das auf jenes Kennzeichen zugelassen ist, das in der GO-Box gespeichert wurde. Die GO-Box ist vom Fahrzeuglenker im vom Scheibenwischer gereinigten Bereich zwischen Fahrzeugmitte und Lenkstange nahe der Windschutzscheiben-Unterkante zu montieren. Die Bedientaste muss in das Fahrzeuginnere gerichtet sein. Der Scheibenwischer darf dabei in Ruhestellung die GO-Box nicht überlappen. B. Ordnungsgemäße Bedienung der GO-Box 1. Ein- bzw. Umstellen der Fahrzeugkategorie (SET) gilt nicht für Busse und Wohnmobile: Um die passende Fahrzeugkategorie einzustellen, hat der Fahrzeuglenker den Taster länger als zwei Sekunden zu drücken. Damit wird die Einstellung um jeweils eine Fahrzeugkategorie geändert. Nach der Umstellung informiert das Aufleuchten der Anzeige 2, 3 oder 4 über die neu eingestellte Kategorie. Die korrekte Einstellung der Achsen liegt im Verantwortungsbereich des Fahrzeuglenkers. Bei der Registrierung wurde bereits die Grundkategorie des Fahrzeugs ohne Anhänger eingestellt. Wenn ein Anhänger oder Auflieger hinzugefügt oder später wieder abgehängt wird, muss der Fahrzeuglenker die Fahrzeugkategorie entsprechend umstellen. 2. Statusabfrage (CHECK) Der Fahrzeuglenker kann den Status der GO-Box jederzeit abfragen. Jedenfalls hat der Fahrzeuglenker vor und nach jeder Fahrt die Statusabfrage durchzuführen. Dazu ist der Taster kürzer als zwei Sekunden zu drücken. Die Leuchtanzeigen blinken danach auf und informieren so über den Status: 01

5 S (Status Leuchtanzeige) blinkt 1 x grün blinkt 2 x rot blinkt 4 x rot oder blinkt nicht 2, 3 oder 4 (Achsen Leuchtanzeige) eingestellte Fahrzeugkategorie blinkt 1 x grün eingestellte Fahrzeugkategorie blinkt 2 x grün blinkt nicht Abfrageergebnis GO-Box ist okay Warnung: Pre-Pay-Konto aufladen, sofort zur nächsten GO Vertriebsstelle fahren! GO-Box muss überprüft werden, sofort zur nächsten GO Vertriebsstelle fahren! 3. Einsatz der GO-Box / akustische Signale während der Fahrt Bei der Durchfahrt unter einem Mautportal (= Mautabbuchungsstation) erhält der Fahrzeuglenker folgende akustische Signale: l Ein kurzer Signal-Ton (Beep) = Transaktion okay (Mautabbuchung auf Basis der eingestellten Kategorie wird bestätigt). l Zwei kurze Signal-Töne = 1. Bezahlung ist erfolgt, aber es gibt im Pre-Pay-Verfahren eine Warnung, da sich das Mautguthaben dem Ende nähert. Der Fahrzeuglenker hat für eine rechtzeitige Aufbuchung von Mautwerten zu sorgen (bei der nächsten GO Vertriebsstelle). 2. Warnung, dass die Gütigkeitsdauer der GO Box demnächst abläuft. l Vier kurze Signal-Töne = Transaktion nicht okay, es hat keine Mautentrichtung stattgefunden. Der Fahrzeuglenker ist verpflichtet, sofort zur nächsten GO Vertriebsstelle zu fahren, um das Mautguthaben aufzuladen. WICHTIG! Der Fahrzeuglenker hat die Maut an der GO Vertriebsstelle sofort nachzuzahlen! l Kein Signal-Ton = Mautentrichtung nicht okay. Der Fahrzeuglenker hat die Anbringung der GO-Box (siehe A) und den Status der GO-Box (siehe auch B.2. Statusabfrage [CHECK]) zu überprüfen. Wenn die GO-Box nicht korrekt angebracht war, so ist diese korrekt zu montieren. Wenn bei der Statusabfrage die GO-Box nicht blinkt, so ist umgehend eine GO Vertriebstelle aufzusuchen. WICHTIG! Der Fahrzeuglenker hat die Maut an der GO Vertriebsstelle sofort nachzuzahlen! C. Möglichkeiten der Mautnachzahlung l Nachzahlung von Mautwerten bei zuniedrig eingestellter Kategorie Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Mautordnung kann 1. die Maut bei zu niedrig eingestellter Kategorie innerhalb von 48 Stunden ab der ersten Mautabbuchungsstelle, an der keine ordnungsgemäße Entrichtung der Maut (d.h. nur eine Teilentrichtung der Maut) stattgefunden hat, über das SelfCare-Portal oder telefonisch beim ASFINAG Kundenservice unter (0) nachgezahlt werden; 2. die Maut an einer GO Vertriebsstelle innerhalb von 5 Stunden und 100 Straßenkilometern nachgezahlt werden. l Nachzahlung bei gänzlicher Nichtentrichtung der Maut Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Mautordnung kann die Maut innerhalb von 5 Stunden und 100 Straßenkilometern an einer GO Vertriebsstelle nachgezahlt werden. Detailinformationen und Voraussetzungen sind unter zu finden. D. Was tun, wenn s einmal nicht funktioniert? Wenn die GO-Box einmal nicht funktioniert, hat der Fahrzeuglenker sich sofort an die nächste GO Vertriebsstelle zu wenden. Die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der GO-Box und der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut für die letzen 30 Mautabschnitte kann an jeder GO Vertriebsstelle erfolgen. Auskünfte zu Fragen der Mitwirkungspflichten der Fahrzeuglenker werden beim ASFINAG Kundenservice rund um die Uhr unter (0) oder bzw. auf der Homepage erteilt. 12/2007 Informationsblatt gemäß 8 Abs. 4 BStMG (Bundesstraßenmautgesetz) 02

6 GO-Box - Pflicht zur Information Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich von meinem Arbeitgeber über den ordnungsgemäßen Einsatz des Gerätes zur elektronischen Entrichtung der Maut umfassend - insbesondere über die ordnungsgemäße Anbringung und Bedienung der GO-Box, Möglichkeiten der Mautnachzahlung und was zu tun ist, wenn die GO-Box nicht funktioniert informiert wurde. Überdies wurde mir ein Informationsblatt der ASFINAG über die Mitwirkungspflicht der Fahrzeuglenker übergeben. 8 (4) Arbeitgeber haben die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen, sofern sie diese zu Fahrten auf Mautstrecken veranlassen, über den ordnungsgemäßen Einsatz des Gerätes zur elektronischen Entrichtung der Maut zu informieren. Arbeitnehmerähnlich sind Personen die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbstständig sind. 8 Abs. 4 (Arbeitgeberpflicht) tritt mit 1. Mai 2008 in Kraft. Unterschrift der Arbeitnehmer: Datum Name Unterschrift Das Informationsblatt liegt auf in folgenden Sprachen zum Download bereit: Deutsch, Englisch, Italienisch, Ungarisch, Tschechisch und Kroatisch.

7 BMVIT - II/ST4 (Rechtsbereich Kraftfahrwesen und Fahrzeugtechnik) 202Postfach 3000 Stubenring 1, 1011 Wien DVR st4@bmvit.gv.at GZ. BMVIT /0006-II/ST4/2007 Bitte Antwortschreiben unter Anführung der Geschäftszahl (wenn möglich) an die oben angeführte -adresse richten. An alle Landeshauptmänner Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Straße und Luft Wien, am Betreff: Kontrolle der Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) Nr. 3821/85 gemäß der Richtlinie 2006/22/EG, Berichtspflichten Im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und die Richtlinie 2006/22/EG wurden die Erlässe - Zl /33-I/7/95 vom 21. Dezember Zl /1-II/B/8/00 vom 19. Jänner Zl /5-II/B/8/00 vom 12. April 2000 obsolet und werden daher hiermit aufgehoben und durch folgenden Erlass ersetzt. 1. Gemäß 102 Abs. 11b KFG 1967 sind die Kontrollen betreffend die Einhaltung der Bestimmungen der direkt in Österreich geltenden Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) Nr. 3821/85 regelmäßig und in der Weise durchzuführen, dass jedenfalls der Richtlinie 2006/22/EG entsprochen wird. Auf Grund des Umstandes, dass gemäß 102 Abs. 11d KFG 1967 Beförderungen auch unter den Bestimmungen des AETR durchgeführt werden können, sind auch diese Kontrollen gemäß der Richtlinie 2006/22/EG durchzuführen. 2. Die Richtlinie 2006/22/EG legt Mindestbedingungen für die Anwendung fest. Weiters wird ein angemessenes und regelmäßiges Kontrollsystem festgelegt. Durch die oben bezeichnete Richtlinie wurde die Schaffung einer innergemeinschaftlichen Verbindung zur Koordinierung zwischen den nationalen und internationalen Stellen als nationale Schaltstelle erforderlich, welche in Österreich die Bundesanstalt für Verkehr, die dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie nachgeordnet ist, erfüllt. info@bmvit.gv.at Dynamik mit Verantwortung

8 Neben einer bestimmten Kontrollintensität ist auch eine Berichtspflicht (Informationsaustausch) an die nationalen Behörden, die Koordinierungsstelle, die Kommission, sowie an die Kontrollbehörden der anderen Mitgliedstaaten vorgesehen. Um diesen Pflichten nachkommen zu können, benötigt die Bundesanstalt für Verkehr (als Koordinierungsstelle) in Hinkunft entsprechende Aufzeichnungen über die durchgeführten Kontrollen und die in erster Instanz durchgeführten Strafverfahren. 3. Es ist daher auch weiterhin die Einhaltung der Bestimmungen der direkt geltenden Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) Nr. 3821/85 und des AETR-Übereinkommens zu kontrollieren Folgende Punkte haben jedenfalls Gegenstand von Straßenkontrollen zu sein: a) Tägliche Lenkzeiten (Art. 6 der VO (EG) Nr. 561/ Art. 6 des AETR) b) Wöchentliche Lenkzeiten (Art. 6 der VO (EG) Nr. 561/ Art. 6 des AETR) c) Zweiwöchige Lenkzeiten (Art. 6 der VO (EG) Nr. 561/2006) d) Fahrtunterbrechungen (Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/ Art. 7 des AETR) e) Tägliche Ruhezeiten (Art. 8 oder Art. 9 der VO (EG) Nr. 561/ Art. 8 des AETR) f) Wöchentliche Ruhezeiten (Art. 8 der VO (EG) Nr. 561/2006 Art. 8 des AETR) g) Zweiwöchige Ruhezeiten (Art. 8 der VO (EG) Nr. 561/2006) h) Nichteinhaltung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 i) Fahrgeschwindigkeit 3.2. Diese Kontrollliste (Punkt 3.1.) ist durch ein im Durchschreibeverfahren zu verwendendes Formblatt (Ergebnisprotokoll/Anlage A) wiederzugeben, in welches die entsprechenden Daten a) Fahrerdaten (Name und Vorname) b) Kraftfahrzeugdaten (Marke, Type, int. Unterscheidungszeichen, Fahrzeugkategorie) und Kennzeichen (nur Zugfahrzeug) c) Kontrollgerätdaten (analog, digital oder Mischbetrieb) d) Unternehmerdaten (Name, Anschrift mit Postleitzahl, EU-Lizenznummer, Unterscheidung ob Unternehmer Zulassungsbesitzer oder Mieter ist) e) Kontrollort und zuständiger Behördenbereich f) Straßenart (Autobahn/Bundesschnellstraße/Landesstraße/Gemeindestraße) g) Kontrollzeitraum (der überprüfte Fahrereinsatzzeitraum) h) Kontrollumfang (siehe 3.1.) mit eventuellem Übertretungshinweis bzw. von den Organen gesetzte Maßnahmen (Abmahnung/Organmandat/Anzeige) i) Anzahl der überprüften Einsatztage (verordnungskonform) j) eventueller Vermerk, ob eine Unternehmerbestätigung über Fahrerurlaub usw. notwendig war und mitgeführt worden ist k) eventuell von den Organen gesetzte Maßnahmen l) Übernahmebestätigungen des Ergebnisprotokolls durch den Fahrer unter Beifügung des Datums und der Uhrzeit m) Dienstnummer und Paraphe des Kontrollorgans bei Straßenkontrollen vor Ort eingetragen werden und die jeweiligen Übertretungen und gesetzten Maßnahmen ersichtlich gemacht werden. Seite 2 von 7

9 3.3. Dieses Ergebnisprotokoll ist, ausgenommen wenn es sich um von den Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) Nr. 3821/85, AETR oder dem KFG 1967 ausgenommene Güter- oder Personenbeförderung handelt, immer auszufüllen, auch wenn keine Übertretung vorliegt Die Ausfertigungen sind folgend zu verteilen a) Blatt 1 für den Fahrer b) Blatt 2 für das Kontrollorgan (Statistikblatt Behörde) Das Statistikblatt ist monatlich (Termin: 5. Kalendertag des der Kontrolle folgenden Monats) der zuständigen Behörde zu übermitteln (siehe auch Punkt 5.). 4. Die Europäische Kommission hat im April 2007 ein elektronisches und druckfähiges Formblatt (Bescheinigung von Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/ Anlage B) für jene Fälle erstellt, in denen ein Fahrer seiner Mitführverpflichtung beim Einsatz eines analogen oder digitalen Kontrollgerätes aus bestimmten Gründen nicht nachkommen kann. Das elektronisch ausfüll- und speicherbare EU-Formblatt ist abrufbar unter: Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 regelt, dass jeder Fahrer eines Fahrzeuges mit analogem oder digitalem Kontrollgerät bei Straßenkontrollen folgende Dokumente vorweisen muss: a) Die Schaublätter der laufenden Woche sowie der dieser vorausgehenden 15 Kalendertage (ab 1.Jänner 2008: des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Kalendertage) bei Fahrzeugen mit analogem Kontrollgerät oder im Mischbetrieb. b) Alle vorgeschriebenen handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke der laufenden Woche sowie der dieser vorausgehenden 15 Kalendertage (ab 1.Jänner 2008: des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Kalendertage) bei Fahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät oder im Mischbetrieb c) Fahrerkarte Wenn ein Fahrer für den geforderten Zeitraum (oder Teile davon) diese Dokumente nicht vorlegen kann, muss er dem Kontrollorgan eine nachvollziehbare Begründung dafür abgeben. Diese Begründung hat in der Regel (vgl. Punkt 4.5.) durch das oben genannte Formblatt zu erfolgen Das Formblatt ist vom Fahrer in jenen Fällen zu verwenden, in denen er die geforderten Dokumente deshalb nicht vorweisen kann, weil er sich a) 13. im Krankheitsurlaub befand, oder b) 14. im Erholungsurlaub befand, oder c) 15. ein vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder des AETR ausgenommenes Fahrzeug gelenkt hat. Die im Formblatt genannten Gründe sollten so weit wie möglich ausgelegt werden (zb Erholungsurlaub = Zeitausgleich, Dienstfreistellung, Pflegeurlaub, ) 4.3. Über die im Formblatt ausdrücklich genannten Fälle, sind auch hinausgehende Fälle denkbar. Seite 3 von 7

10 a) das Arbeitsverhältnis hat erst während des Zeitraumes der Mitführverpflichtung begonnen, oder b) der Fahrer hat in der lenkfreien Zeit andere Arbeiten erfüllt. Handelt es sich um einen dieser beiden Fälle, so ist dieser unter Punkt 15. (ein vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder des AETR ausgenommenes Fahrzeug gelenkt hat) zu subsumieren und anzukreuzen. Bei erst kurz dauernden Arbeitsverhältnissen ist zusätzlich eine Kopie des Arbeitsvertrages mitzuführen Das Formblatt darf nicht handschriftlich ausgefüllt werden und muss dem Fahrer im Original mitgegeben werden. Die Vorlage einer Kopie oder einer Faxbestätigung ist nicht zulässig. Das Formblatt ist auch vom selbst fahrenden Unternehmer zu verwenden und mitzuführen Grundsätzlich ist das oben beschriebene Formblatt zu verwenden. Nach unserer Kenntnis gibt es aber in anderen Mitgliedstaaten Bestätigungen die von diesem Formblatt abweichen. Sofern keine Bedenken bestehen, können diese Bestätigungen auch akzeptiert werden, wenn a) die Bestätigung nicht handschriftlich ausgefüllt ist, b) der Unternehmer dem Fahrer die Bestätigung vor Fahrtantritt unter Angabe von Gründen ausgestellt und ausgehändigt hat, c) die Bestätigung vom Unternehmer (oder einer von ihm beauftragten Person) und vom Fahrer unterzeichnet ist, d) die Bestätigung im Original mitgeführt wird. Die Bestätigung ist auch vom selbst fahrenden Unternehmer mitzuführen. 5. Wird von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine Übertretung der Bestimmungen über das Mindestalter, die Lenk- und Ruhezeiten, die Schaublattführung oder über die Fahrerkarte durch einen Lenker festgestellt, der in einem Dienstverhältnis steht (unselbständiger Lenker), so haben sie gemäß 102 Abs. 11c KFG hievon das örtlich zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen. In dieser Verständigung sind der Name des Lenkers, das Kennzeichen des Fahrzeuges, Zeit und Ort der Tatbegehung sowie der Name des Arbeitgebers anzugeben Bei festgestellten Übertretungen ist in der Regel das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. Organstrafverfügungen sind nur in Bagatellfällen zu verhängen. Aber auch im Falle eines Organmandates hat ebenso wie im Falle eines Absehens von der Bestrafung gemäß 21 VStG die Verständigung des Arbeitsinspektorates gemäß 102 Abs. 11 c KFG zu erfolgen. Für diese Verständigung kann auch das Formblatt A (Ergebnisprotokoll) verwendet werden Wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet, wird die Mitteilungspflicht durch die Polizei an das örtlich zuständige Arbeitsinspektorat durch die Übermittlung einer Kopie der Anzeige (elektronische Verwaltungsanzeige der Polizei) ausreichend erfüllt. Eine Übermittlung des Formblattes A (Ergebnisprotokoll) an das örtlich zuständige Arbeitsinspektorat ist daher nicht mehr erforderlich. Seite 4 von 7

11 6. Bei schweren Verstößen (siehe Punkt 6.2.) durch österreichische Unternehmen und bei diesen beschäftigten Fahrern ist nach Abschluss des Verfahrens erster Instanz eine Mitteilung über das durchgeführte Strafverfahren an die für den Sitz des Unternehmens zuständige österreichische Gewerbebehörde zu übersenden. Daher ist in der Anzeige jedenfalls der Name des Unternehmers (Zulassungsbesitzers) anzugeben Bei schweren Verstößen (siehe Punkt 6.2.) durch andere als österreichische Unternehmen und bei diesen beschäftigten Fahrern ist, nach Abschluss des Verfahrens erster Instanz, eine Mitteilung über das durchgeführte Strafverfahren an die Bundesanstalt für Verkehr zwecks Weiterleitung an die ausländische Behörde zu übersenden Gemäß einer Erklärung der Kommission (L102/44) sind nachstehende Zuwiderhandlungen als schwere Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu werten: a) Überschreitung der täglichen Höchstlenkzeiten um mindestens 20 % b) Überschreitung der 6 tägigen Höchstlenkzeiten um mindestens 20 % c) Überschreitung der 14 tägigen Höchstlenkzeiten um mindestens 20 % d) Unterschreitung der täglichen Mindestruhezeit um mindestens 20 % e) Unterschreitung der wöchentlichen Mindestruhezeit um mindestens 20 % f) Unterschreitung der Mindestunterbrechung um mindestens 33 % g) ein nicht gemäß den Anforderungen der VO (EWG) Nr. 3821/85 eingebautes Kontrollgerät 6.3. Die Landeshauptmänner haben daher die erforderlichen Veranlassungen zu treffen, damit die unter Punkt 6.2. angeführten Verstöße nicht mit Abmahnung und/oder Organstrafverfügung geahndet werden, sondern jedenfalls anzuzeigen sind. 7. Die Kontrollen sind jedenfalls an verschiedenen Orten zu beliebigen Zeiten in einem Teil des Straßennetzes durchzuführen, der so groß ist, dass eine Umgehung der Kontrollposten schwierig ist. Diese Kontrollen müssen ohne Diskriminierung durchgeführt werden. Es ist daher bei den Kontrollen auf eine Ausgewogenheit zwischen inländischen und ausländischen Fahrzeugzulassungen zu achten. 8. Für den erforderlichen Bericht an die EG-Kommission sind über die durchgeführten Kontrollen von den Behörden Aufzeichnungen zu führen. Die statistischen Daten (Ergebnisprotokoll/Anlage A) sind von den Behörden erster Instanz an den jeweils zuständigen Landeshauptmann zu übermitteln. Der Landeshauptmann übermittelt wiederum einen geeigneten Bericht an die Bundesanstalt für Verkehr zwecks Weiterleitung an die Kommission. Für die Übermittlung des geeigneten Berichtes ist ausschließlich das neue überarbeitete Berichtsmuster (Übermittlungsprotokoll/Anlage C) zu verwenden. Die Aufzeichnungen sind der Bundesanstalt für Verkehr von den Landeshauptmännern quartalsmäßig a) 1. Quartal: Jänner bis März = Termin 15. April b) 2. Quartal: April bis Juni = Termin 15. Juli c) 3. Quartal: Juli bis September = Termin 15. Oktober d) 4. Quartal: Oktober bis Dezember = Termin 15. Jänner Seite 5 von 7

12 zu melden, oder auf Verlangen Zwischenberichte vorzulegen. Die Jahresberichte der Arbeitsinspektorate sind wie bisher vom Zentral-Arbeitsinspektorat jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres der Bundesanstalt für Verkehr vorzulegen Die Landeshauptmänner haben daher die erforderlichen Veranlassungen zu treffen, damit bei Kontrollen die erforderlichen Daten (Punkt 3.1., 3.2. und 6.2.) festgehalten werden. 8.2 Für die Information der zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß Güterbeförderungsgesetz und Gelegenheitsverkehrsgesetz ist nach Abschluss des Verfahrens erster Instanz eine Mitteilung über das durchgeführte Strafverfahren an die Bundesanstalt für Verkehr zur Weiterleitung an die ausländische Behörde zu übersenden Verstöße die von österreichischen Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten begangen worden sind, werden an die Bundesanstalt für Verkehr übermittelt und in weiterer Folge an die örtlich zuständigen Behörden weitergeleitet. 9. Die Richtlinie 2006/22/EG sieht eine Risikobewertung vor, wonach Unternehmen mit hoher Risikoeinstufung strenger und häufiger kontrolliert werden. Diesbezüglich müssen jedoch auf europäischer Ebene erst einheitliche Vorgaben erarbeitet werden. 10. Amtshilfe Legt in einem Mitgliedstaat das Ergebnis einer Straßenkontrolle, der der Fahrer eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuges unterzogen wird, den Verdacht auf Verstöße nahe, die während der Kontrolle nicht nachgewiesen werden können, weil die erforderlichen Daten fehlen, so leisten sich die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten bei der Klärung gegenseitig Amtshilfe: a) 22 Güterbeförderungsgesetz und Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 b) 17 Gelegenheitsverkehrsgesetz und Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 684/ Die Zahl der mindestens durchzuführenden Kontrollen gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2006/22/EG wird von der Bundesanstalt für Verkehr für das gesamte Bundesgebiet ermittelt und im elektronischen Wege im November (Termin: 19. November jedes Kalenderjahres) für das folgende Kalenderjahr an das Bundesministerium für Inneres und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit übersandt Die ermittelte Zahl stellt lediglich die Mindestkontrollanzahl dar und es ist daher die Kontrolltätigkeit so auszurichten, dass die Mindestvorgaben bei weitem überschritten werden Die Zahl der mindestens durchzuführenden Kontrollen beträgt gem. Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG a) ab dem 1. Mai 2006: 1 % der Arbeitstage b) ab dem 1. Jänner 2008: 2 % der Arbeitstage c) ab dem 1. Jänner 2010: 3 % der Arbeitstage Seite 6 von 7

13 wovon die Zahl der Arbeitstage 240 beträgt. Hinsichtlich der Berechnung der Arbeitstage entspricht ein überprüftes Schaublatt einem überprüftem Arbeitstag. 12. Österreich hat gemäß der Richtlinie 2006/22/EG auch sechsmal jährlich aufeinander abgestimmte Straßenkontrollen gemeinsam mit Kontrollbehörden der Nachbarstaaten, die auch EU Mitgliedstaaten sind, durchzuführen. Diese Kontrollen werden von der Bundesanstalt für Verkehr mit dem Bundesministerium für Inneres abgestimmt. Die bei diesen Kontrollen erlangten Erkenntnisse sind der Bundesanstalt für Verkehr zu übermitteln (die Meldeparameter werden vom Bundesministerium für Inneres geregelt). Beilagen: - Anlage A: Ergebnisprotokoll - Anlage B: Bescheinigung von Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/ Anlage C: Übermittlungsprotokoll Für den Bundesminister: Dr. Wilhelm Kast elektronisch gefertigt Ihr(e) Sachbearbeiter/in: Mag. Astrid Pansi Tel.: +43 (1) Fax: +43 (1) astrid.pansi@bmvit.gv.at Seite 7 von 7

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