Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Bereitschaftsdienste
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- Reinhardt Lorenz
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1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Bereitschaftsdienste Christof Diefenbach Juristischer Dezernent Abteilung Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Der Regelungsbereich für Bereitschaftsdienste in ihren Ausgestaltungen findet sich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Überwachungsbehörden sind die für den Arbeitsschutz bzw. die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden, in Hessen die bei den Regierungspräsidien angesiedelten Abteilungen oder Dezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
2 Arbeitszeitgesetz Bereitschaftsdienste Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 ArbG, LArbG, BAG Richtlinie 93/104/EG vom 23.Nov BVerfG Art. 118a EWG, jetzt Art. 137 EGV EuGH Bereitschaftsdienste in ihrer jeweiligen Ausgestaltung sind seit Jahren, wenn auch nicht unumstritten, etabliert. Die Diskussion über ihre Zulässigkeit, insbesondere ihre Bewertung als Arbeitszeit entflammte auf Grund der Simap -Entscheidung des EuGH vom Warum EuGH? Das ArbZG ist die nationale Umsetzung der Richtlinie 93/104/EG. Mit dieser RL werden Mindeststandarts vorgegeben, die von den Mitgliedsstaaten nicht unterschritten werden dürfen. Bestehen Zweifel an der Konformität der nationalen Umsetzungsregelungen, so haben die nationalen Gerichte im Streitfall die Verfahren auszusetzen und die Frage dem EuGH vorzulegen. Dessen Auslegung gilt in allen Mitgliedsstaaten. Zu klären war also, ob und bejahendenfalls wie sich die Simap - Entscheidung auf deutsches Recht auswirkt.
3 Arbeitszeitgesetz Definitionen Arbeitszeit: 2, 3 Ruhepausen: 4 Ruhezeit: 5 Bereitschaft:? Regelungen oder gar Definitionen für die Ausgestaltung von Bereitschaftsdiensten finden sich nicht im ArbZG. Sie sind jedoch in der Praxis und Rechtsprechung anerkannt und haben mittelbar Eingang in das ArbZG gefunden.
4 Arbeitszeitgesetz Bereitschaft Aber: Aus den 5 Abs. 3 und 7 Abs. 1 Nr.1a sowie Abs. 2 Nr. 1 ergeben sich: Arbeitsbereitschaft Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft Aus den 5 Abs. 3 und 7 Abs. 1 und 2 ArbZG lassen sich die drei klassifizierten Formen des Bereitschaftsdienstes entnehmen: Arbeitsbereitschaft: Der AN ist verpflichtet am Arbeitsplatz anwesend zu sein, wobei er zwar keine Vollarbeit leisten muss, jedoch gewisse Kontroll- und Beobachtungspflichten hat, die ihn in die Lage versetzen, jederzeit und ohne Aufforderung durch Dritte die Arbeit aufzunehmen. Bereitschaftsdienst: Der AN ist verpflichtet, sich an einem vom AG bestimmten Ort aufzuhalten, um erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen zu können. Rufbereitschaft: Der AN ist verpflichtet, einen Ort, den er frei wählen kann dem AG mitzuteilen und erreichbar zu sein, um auf Abruf seine Vollarbeit alsbald aufnehmen zu können.
5 Arbeitszeitgesetz Bereitschaftsdienste Vorabentscheidungsverfahren - EuGH vom 3. Okt C-308/98 Simap - EuGH vom 9. Sep C-151/02 Jäger Arbeitsbereitschaft galt auch bisher als Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft galten nur für den Fall und für die jeweilige Dauer einer Inanspruchnahme als Arbeitszeit, ansonsten als Ruhezeit. Diese Einstufung ist nach der Rechtsprechung des EuGH für den Bereitschaftsdienst nicht mehr aufrechtzuerhalten. Diese Grundsätze gelten nicht nur in Krankenhäusern, sondern für alle vergleichbaren Bereitschaftsdienstgestaltungen, z.b. Betreuungseinrichtungen, Feuerwehren, Wach- und Schließdienste etc.
6 Gesetzestext 3 Arbeitszeit Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Grundsätzliche täglich zulässige Höchstarbeitszeit. Mittelbar ergibt sich hieraus die durch Art. 6 Nr.2 RL 93/104/EG geforderte maximal zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden.
7 Gesetzestext 5 Ruhezeit (1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. (2) (3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden. (4) Für die Rufbereitschaft gilt nach wie vor: Arbeitszeit ist nur die tatsächliche Inanspruchnahme.
8 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Abweichende Regelungen 7 Arbeitszeit > 8 Stunden (Abs. 2a) > 10 Stunden (Abs. 1 Nr. 1.a) > 12 Stunden (Abs. 9) Voraussetzungen: in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang AB oder BD fällt Tarifvertrag (TV) oder TV-Öffnungsklausel und Kollektivvereinbarung (KV) Zusätzlich für Abs. 2a: Besondere Regelungen zum Gesundheitsschutz, z.b. verlängerte Ruhezeiten, arbeitsmed. Untersuchungen etc. und Schriftliche widerrufliche Einwilligung des Arbeitnehmers (Art. 18 Abs. 1b RL) ist vorher einzuholen, auch wenn 25 greift. Zusätzlich für Arbeitszeiten über 12 Stunden ist eine anschließende Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren
9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Außergewöhnliche Fälle/Übergangsfrist 14 Abs. 1 und 2 25 Arbeitszeitverlängerung aber Abs. 3: 48 Std. ø Ruhezeitverkürzung Pausenregelung TV`e und KV`en, die sich an der bisherigen Gesetzeslage orientieren, gelten fort bis Übergangsfrist gilt nicht im öffentl. Dienst Voraussetzung: 14 Abs. 1 Vorübergende Arbeiten in Notfällen oder außergewöhnliche Fälle, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten Abs.2 Vorübergehende Arbeiten, geringe Anzahl von Personen, unverhältnismäßiger Schaden oder Forschung, Lehre, unaufschiebbare Arbeiten zur Pflege Betreuung von Personen, wenn andere Vorkehrungen dem AG nicht zumutbar sind.
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