Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) 1. Inhalt der Ordnung

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) 1. Inhalt der Ordnung 1.1. Die vorliegende Ordnung umschreibt die Rechte der Vertragsparteien bei Aufträgen an Generalunternehmer Sie liefert die Grundlage einer angemessenen Honorierung der Leistungen des Generalunternehmers. 2. Anwendbares Recht und Rangordnung 2.1. Für das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien sind massgebend: der abgeschlossene Generalunternehmer - Werkvertrag die vorliegende Ordnung das Schweizerische Recht 2.2. Ein Generalunternehmer-Konto mit Vollmacht für die Bausumme als Liquiditätssicherheitsstellung

2 Vertragsunterlagen 1. Gegenstand des Vertrages 1.1. Gegenstand dieses Vertrages sind die baulichen Abwicklungen der vom Bauherrn (Bauträger) an Schweizer Handwerker Zentrale übertragenen Bau- und Sanierungsobjekte (Arbeiten). 2. Pflichten der Parteien 2.1. Der Bauherr (Bauträger) übergibt an Schweizer Handwerker Zentrale Bau- und Sanierungsaufträge in schriftlicher Form. Sämtliche Vorarbeiten wie Planung und Einholen von bewilligungspflichtigen Baugesuchen sowie eine genaue Liste der gewünschten Baumassnahmen mit spezifischen Budgetangaben wird vom Bauherr vorgefertigt an Schweizer Handwerker Zentrale übergeben. Der Bauherr verpflichtet sich, zu den Budgetangaben die Baumaterialien mit Lieferanten und Preisangaben mitzuteilen. Für einmal an Schweizer Handwerker Zentrale erteilte Aufträge dürfen vom Bauherr keine weiteren Arbeitsvergaben an Dritte vergeben werden, ohne das ausdrückliche Einverständnis von Schweizer Handwerker Zentrale Schweizer Handwerker Zentrale verpflichtet sich, alle ihr übertragenen Aufträge nach bestem Wissen im General auszuführen, abzuschliessen sowie die jeweiligen Baubudgets einzuhalten Unvorhergesehene Mehraufwände werden nach Aufwand oder Pauschal verrechnet und müssen sofort abgesprochen, schriftlich festgehalten und gegenseitig bestätigt werden. Schweizer Handwerker Zentrale übernimmt die gesamte Bauführung und somit die Verantwortung der Disposition und Terminierung. Schweizer Handwerker Zentrale wahrt den vereinbarten Finish-Standard. 3. Gemeinsame Kontoführung, Abrechnung und Zahlungen 3.1. Explizit für Vertragsvereinbarung über Auftragsvolumen / Bauvolumen von CHF 10'000 wird ein GU-Bankkonto eröffnet. Bei Auftragsvolumen / Bauvolumen von weniger als CHF 10'000 wird kein gemeinsam geführtes GU-Konto eröffnet. Die Zahlungen bei Auftragsvolumen / Bauvolumen von weniger als CHF 10'000 CHF sind auf das von Schweizer Handwerker Zentrale genannten Bankbeziehung zu entrichten Das für das Bauobjekt ermittelte Budget wird vor Baubeginn resp. bei Auftragserteilung als Gesamtbetrag auf das gemeinsam geführte Generalunternehmer-Konto überwiesen. Das Konto wird mit zu Zweien, jeweils mit einer Unterschrift vom Bauträger und einer Unterschrift von Schweizer Handwerker Zentrale geführt Sämtliche Zahlungen werden somit in gegenseitigem Einverständnis getätigt. Zahlungen: n Akontozahlungen für 100 % Materialeinkauf n Akontozahlungen für fertiggestellte Bauabschnitte (Abrechnungen mit Rapport) n Schlussabrechnung innert 10 Tagen mit Rapportdokumentation

3 Entgelt Schweizer Handwerker Zentrale Bei Umbau-, Renovations-, Sanierungsprojekten beträgt das Honorar von Schweizer Handwerker Zentrale 15% der effektiven Auftragssumme. Bei Neubauprojekten wird das Honorar individuell nach Ermessen des Projektes ermittelt und mit dem Bauherren vereinbart. Das Honorar ist wie folgt an Schweizer Handwerker Zentrale zu entrichten: 1/3 der Auftragssumme vor Arbeitsbeginn 1/3 der Auftragssumme in der Arbeitsmitte 1/3 der Auftragssumme bei Abschluss der Arbeiten Überprüfungszeitraum und Zahlungsfristen für den Bauherr: n Für den Bauherr 3 Tage nach Einreichung des GU n In berechtigten Fällen kann der GU eine Sicherstellung der Gesamtkosten beim Bauherr oder bei der Bank, welche das gemeinsame GU Konto betreut verlangen, um die rapportierten Leistungen zu gewähren. 4. Widerruf und Kündigung 4.1. Soweit das Vertragsverhältnis dem Auftragsrecht untersteht, kann es von jeder Vertragspartei widerrufen oder gekündigt werden Widerruft der Auftragsgeber den Auftrag, hat er dem GU das Honorar für die bis zum Widerruf vertragsgemäss erbrachten Leistungen zu bezahlen und ihm auch alle bis dahin entstandenen, nachweisbaren Nebenkosten zu ersetzen Die Planungs- und Bauleitungshonorare, welche bei einer Auftragsübergabe an die Schweizer Handwerker Zentrale nicht zu entrichten sind, belaufen sich bei Umbauten und Sanierungen auf 15 % der Bausumme, das heisst nur bei einer Vertragsauflösung, Widerruf oder Kündigung sind diese Leistungen dem GU vollumfänglich zu entrichten. Diese Honorare sind bei einer Kündigung oder einem Widerruf des Bauherrn, dann gesondert dem GU, auch wenn keine Abmachung besteht, zu entrichten Erfolgt der Widerruf zur Unzeit und trifft dem GU am Widerruf kein Verschulden, ist er berechtigt, nebst seinem Honorar für die vertragsgemäss geleisteten Arbeiten einen Zuschlag zu fordern. Der Zuschlag beträgt 10% der Gesamtkosten für den entzogenen Auftragsteil oder mehr, wenn der nachgewiesene Schaden grösser ist Kündigt der GU das Auftragsverhältnis, hat ihm der Auftraggeber das Honorar für die bis zu diesem Zeitpunkt vertragsgemäss erbrachten Leistungen zu vergüten und hm auch nachgewiesene Nebenkosten zu ersetzen. Erfolgt die Kündigung zur Unzeit, hat der Auftraggeber Anspruch auf Ersatz nachgewiesenen Schadens.

4 5. Arbeitsunterbruch 5.1. Bei nicht vorausgesehenem und nicht vom GU verursachtem länger dauerndem Unterbruch oder erheblicher Verzögerung der Auftragserledigung hat der GU Anspruch auf Ersatz des ihm erwachsenen Schadens, falls der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten hat Bei Zahlungsverzögerungen, die durch den Bauherr verschuldet wurden, an den GU, hat der GU das Recht auf eine Arbeitseinstellung der vertraglich abgemachten Leistungen, bis die Zahlungen erbracht und vergütet sind Bedingt die Verzögerung bei Wiederaufnahme der Arbeiten eine Überarbeitung bestehender Grundlagen, sind diese zusätzlichen Leistungen gesondert zu honorieren. 6. Auftragsabwicklung / Vertragsgrundlagen des Generalunternehmers: 6.1. Der Generalunternehmer vergibt einzig allein die Aufträge Der Bauherr hat strikt die Weisungen des Generalunternehmers einzuhalten und Dritten keine Anweisungen erteilen, ohne Absprache mit dem GU Der GU hat das Recht, Arbeiten ohne Wissen des Bauherren an Dritte zu vergeben unter Aufsicht der Bauleitung Der GU ist nicht verpflichtet interne Preis- Leistungsvergaben dem Bauherrn zu offenbaren Der Ansprechpartner des Bauherrn ist stets der Generalunternehmer und deren Bevollmächtigte Eigenleistungen des Bauherrn sind nur gültig, wenn der GU unterrichtet wurde und diese von ihm genehmigt wurden Für Eigenleistungen des Bauherrn, welche nicht im GU Umfang enthalten sind, haftet der GU in keinem Falle gegenüber dem Bauherrn Alle Arbeiten, von welchen Rapporte von fertiggestellten Bauabschnitten vorliegen, müssen innert 3 Tagen am Objekt begutachtet und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Dadurch wird die Zahlung sofort ausgelöst, sodass den Lieferanten, Handwerkern und externen Unternehmen ihre Guthaben gutgeschrieben werden können. 7. Garantieleistungen des GU 7.1. Allfällige offene oder verdeckte Mängel sind in jedem Falle vom Generalunternehmer und seinen Vertragspartner zu beheben Das GU übernimmt nur die Garantieleistungen gemäss SIA oder ortsüblicher Praxis, welche das GU selbst erbracht hat. Der GU übernimmt keine Haftung für Folgeschäden sowie Gewerke welche vom GU an Dritte vertraglich übertragen wurden Bei Fertigstellung des Bauobjektes oder Sanierungs-Umbauobjektes werden sämtliche Garantieansprüche des Bauherr von der Schweizer Handwerker Zentrale und deren Vertragspartner der zur Übergabe fertiggestellt, sodass die Garantieansprüche des GU dem Bauherr übertragen werden für Garantieleistungen welche der Bauherr in Anspruch nehmen kann, bei eventuellen Mängeln, die nicht den SIA Normen entsprechen.

5 8. Gerichtsstand 8.1. Für beide Parteien ist der Gerichtsstand Basel-Land. Ort / Datum: Münchenstein, Der Auftraggeber Der Auftragnehmer Kunde Y. Plamenig Schweizer Handwerker Zentrale Stöckackerstrasse Münchenstein

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