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1 Vorab per Telefax: (9 Seiten) Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Senator Frank Henkel Klosterstraße Berlin Berlin, 10. Juni 2014 Stellungnahme des dbb berlin zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Professorenbesoldung in der Besoldungsordnung W für das Land Berlin (BerlProfBesÄndG) Ihr Schreiben vom 24. April 2014 Sehr geehrter Herr Senator Henkel, wir bedanken uns für Ihr o. g. Scheiben und den übermittelten Gesetzentwurf. Der dbb beamtenbund und tarifunion berlin (dbb berlin) gibt in Abstimmung mit dem Verband Hochschule und Wissenschaft - Landesverband Berlin zu diesem Entwurf nachstehende Stellungnahme ab. Vorbemerkungen Der dbb beamtenbund und tarifuion berlin (dbb berlin) und der Verband Hochschule und Wissenschaft - Landesverband Berlin - begrüßen die Absichten des Gesetzgebers des Landes Berlin, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf das Besoldungsrecht an die seit Februar 2012 bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung zur Professorenbesoldung anzupassen. Die Umsetzung ist dringend geboten, um bestehende Ungerechtigkeiten zu beenden. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit seiner Entscheidung vom 14. Februar 2012 (2 BvL 4/10) festgestellt, dass die sogenannte W-Besoldung der Professoren bezogen auf einen Universitätsprofessor der Besoldungsordnung W 2 in Hessen verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2013, eine verfassungskonforme Regelung zu treffen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtete unmittelbar den Gesetzgeber des Landes Hessen

2 - 2 - Mittelbar ergab sich jedoch die Notwendigkeit zur Neuregelung der Professorenbesoldung im Bund und allen Bundesländern, um eine amtsangemessene Professorenbesoldung zu gewährleisten. Ebenso wie im Land Hessen galt nach der Reföderalisierung im Jahr 2006 durch Artikel 125a GG das Bundesbesoldungsgesetz in Berlin fort. Mit Artikel 3 des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) wurde das Bundesbesoldungsgesetz in Landesrecht übergeleitet und damit auch die Regelungen zur Professorenbesoldung. Somit waren die Strukturen, Grundsätze und Grundgehälter der Professorenbesoldung in den Ländern Berlin und Hessen nahezu identisch. Daher bestand beim Berliner Besoldungsgesetzgeber ebenfalls Handlungsbedarf, um eine amtsangemessene Besoldung der Professoren herzustellen. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Professorenbesoldung in der Besoldungsordnung W für das Land Berlin soll nun das Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden, so dass Artikel 33 Absatz 5 GG und der hergebrachte Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation im Rahmen der Besoldung der Hochschullehrer/innen ausreichend Beachtung finde Der dbb berlin und der vhw berlin begrüßen, dass endlich die Professorenbesoldung im Hinblick auf die W 2- Professoren verfassungsgemäß ausgestaltet wird und dass ein System der Grund- und der leistungsabhängigen Besoldung im Bereich der Professorenbesoldung weitergeführt werden soll. Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber nicht die Chance genutzt, neue eigenständige und weiterreichende Ansätze in der W-Besoldung zu wählen und die durch das Bundesverfassungsgericht gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen. Der Gesetzgeber führt schlicht die Regelungen des alten Besoldungsrechts fort und begnügt sich mit der Einführung eines Aufstockungsbetrages in den Besoldungsordnungen W 2 und W 3 unter Anrechnung aller Leistungsbezüge, ausgenommen der Funktionsleistungsbezüge. Das Land Berlin wählt im Vergleich zum Bund und anderen Bundesländern, die die Professorenbesoldung bereits neu geregelt haben, einen einfachen und kostenneutralen Weg, der unseres Erachtens Anlass zu Bedenken gibt. Der dbb berlin und der vhw berlin begrüßen ausdrücklich die Absicht des Gesetzgebers zur Herstellung und Wahrung eines mit dem Grundgesetz in Übereinstimmung stehenden Landesbesoldungsgesetzes. Sie kritisieren dennoch die minimalistische Auslegung des aktuellen Handlungsraumes als auch das fehlende Bestreben nach einer Harmonisierung mit den Landesbesoldungsgesetzen anderer Bundesländer. Die vollständige Verrechnung der Leistungsbezüge ist aus der Sicht des dbb berlin und des vhw berlin nicht zu akzeptieren

3 - 3 - Spitzenleistungen in Lehre und Forschung haben eine entsprechende hohe wissenschaftliche Qualität in der Breite zur Voraussetzung. Daher fordert der dbb berlin und vhw berlin für die Berliner Professorinnen und Professoren eine den Regelungen für den Bund 1 entsprechend Besoldung. Nur so wird der Wissenschaftsstandort Berlin seinen künftigen Aufgaben erfüllen, die von ihm erwarteten hohen Leistungen in der Wissenschaft erbringen können. Der in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 fehlende Erfahrungsstufenaufstieg führt zu einer Abminderung der Besoldungsgerechtigkeit; Qualifikations- und Erfahrungszuwachs finden keine Berücksichtigung. Letztlich kann das Fehlen der Erfahrungsstufen zur Unangemessenheit der Alimentation bei dienstälteren Beamten führen. Grundsätzlich führt die parallele Anwendung des Landesbesoldungsgesetzes Berlin und des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für das Land Berlin zur Unübersichtlichkeit und erschwerten Handhabung. Der dbb berlin und der vhw berlin erkennt das System der Grund- und der leistungsabhängigen Besoldung im Bereich der Professorenbesoldung an. Allerdings weisen sie ausdrücklich darauf hin, dass auch die Professorinnen und Professoren mit C-Besoldung (ohne Leistungszulagen) überwiegend hervorragende Leistungen vollbringen. Der dbb berlin und der Verband Hochschule und Wissenschaft/Landesverband Berlin (vhw berlin) nimmt nun insbesondere zur Reform der Professorenbesoldung W Stellung, da dieser Gesetzesentwurf von besonderer Bedeutung für den Beamtenbund sowie für dessen Verband Hochschule und Wissenschaft und seine Mitglieder ist. Im Einzelnen: Zu Artikel II Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Zu 3 Absatz 9 Zunächst wird angeregt, Absatz 9 als Absatz 2 einzufügen und die weiteren Absätze neu zu beziffern. Es erscheint von der logischen Folge angebracht, zunächst das Grundgehalt (Absatz 1 Besoldungsordnung W), danach den Aufstockungsbetrag und darauffolgend die Leistungsbezüge mit der Anrechenbarkeit auf den Aufstockungsbetrag und deren Ruhegehaltfähigkeit darzustellen. Es ist beabsichtigt, in den Besoldungsordnungen W 2 und W 3 zum Grundgehalt einen maximalen Aufstockungsbetrag in W 2 i.h.v. 646,32 zum 1. Januar 2013 und 659,25 zum 1. August 2013 und in W 3 i.h.v. 463,74 zum 1. Januar 2013 und 473,02 zum 1. August 2013 zu gewähren. Somit ergibt sich zum 1. Januar 2013 für die Professorinnen und Professoren ein Mindesteinkommen in der Gesetz zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Professorenbesoldungsneuregelung) vom 22. Juni 2013, 32 a Bemessung des Grundgehaltes S. 1516

4 - 4 - Besoldungsordnung W 2 von 4.754,22 und in der Besoldungsordnung W 3 von 5.451,89. Damit bleibt das Land Berlin in der W 2-Besoldung ca. 400 und in der W 3-Besoldung ca. 300 hinter dem Bund zurück. Zusätzlich fehlt es im Land Berlin an der Einführung von Erfahrungsstufen in der W-Besoldung, so dass sich die Spanne weiter vergrößern wird. Der dbb berlin und der VHW-Berlin halten diese Entwicklung in mehrfacher Hinsicht für bedenklich. Die Ausgestaltung der amtsangemessenen Alimentation der W-Besoldung erfolgt an der unteren Grenze, Berlin bildet auch hier das Schlusslicht im Besoldungsranking von Bund und Ländern. Diese Tatsache ist sowohl für die Nachwuchsgewinnung als auch im Wettbewerb von Bund und Ländern um die besten Köpfe abträglich. Erhalten Professorinnen bzw. Professoren nicht Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen sowie für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung in Höhe des maximalen Aufstockungsbetrages, so wird der individuelle Aufstockungsbetrag in Höhe der Differenz aus dem maximalen Aufstockungsbetrag und der Summe der Leistungsbezüge gewährt. Es erfolgt eine vollständige Anrechnung der vorgenannten Leistungsbezüge bis zum Erreichen des maximalen Aufstockungsbetrages. Der dbb berlin und der vhw berlin kritisieren dies scharf. Die vollständige Anrechnung dieser Leistungsbezüge benachteiligt die Professorinnen und Professoren, die aufgrund ihres Renommees, Engagements und ihrer Leistung, entsprechende Bezüge erhalten haben. Diese werden mit den Professorinnen und Professoren gleichgestellt, denen bislang aus unterschiedlichsten Gründen keine entsprechenden Bezüge gewährt wurden. Letztgenannte erlangen somit ohne besondere Leistung eine Erhöhung ihrer Bezüge, während die bisherigen Leistungsbezügebezieher eine Besoldungserhöhung im gleichen Maße nicht zu verzeichnen haben. Positiv zu bewerten ist, dass Funktionsleistungsbezüge anrechnungsfrei sein sollen, damit wird zumindest die Übernahme besonderer bzw. zusätzlicher Aufgaben im Bereich der Hochschulverwaltung ausreichend gewürdigt. Es wird sichergestellt, dass Funktionen auch aufgrund des finanziellen Anreizes in der Hochschule durch die Professorinnen und Professoren übernommen werden. Der individuelle Aufstockungsbetrag ist ruhegehaltfähig. Dies stellt eine logische Folge der verfassungskonformen Ausgestaltung der Alimentation der W-Besoldung dar. Anhebung des Grundgehaltes durch einen Aufstockungsbetrag Der dbb berlin und der vhw berlin teilen und begrüßen die im Gesetzesentwurf dargelegte Auffassung, wonach die Professorenbesoldung im Allgemeinen und die W-Besoldung im Besonderen novelliert werden müssen. Er vertritt diese Ansicht schon seit Einführung der W-Besoldung

5 - 5 - Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung der W-Besoldung die Professorinnen und Professoren zu mehr Leistung motivieren. Im Allgemeinen wird erwartet, dass für zusätzliche Leistungen mehr finanzielle Mittel bereitgestellt werden. Der so genannte Vergaberahmen begrenzt(e) das Potenzial zur Anerkennung zusätzlicher Leistungen. Betroffene Professorinnen und Professoren empfanden und empfinden die Umsetzung der W-Besoldung deswegen teilweise sogar als demotivierend. Um Leitungszulagen erlangen zu können, mussten und müssen sie sich vor Gremien rechtfertigen. Der damit verbundene Aufwand steht dem eigentlichen Wirken in Forschung und Lehre oft entgegen. Weitere Gründe für eine Novellierung des Gesetzes lagen und liegen beispielsweise in intransparenten Vergabepraktiken der Hochschulen bei der Anerkennung beantragter Leistungszulagen. Die W-Besoldung verfehlte weitgehend ihr motivierendes Ziel und mutierte zu einer reinen Sparmaßname, deren Grundgesetzwidrigkeit erst das BVerfG nach einer konkreten Klage in Hessen in einem konkreten Fall feststellen musste. Die Aufstockung des Grundgehalts um maximal 646,32 (W2) bzw. 463,74 (W3) ab und maximal 659,25 (W2) bzw. 473,02 (W3) ab trägt ggf. gerade noch dazu bei, dem Geiste des genannten Karlsruher Urteils zu entsprechen. Der dbb berlin und der vhw berlin begrüßen die Erhöhung des Grundgehalts; sie ist längst überfällig. Die Differenzierung zwischen W2 und W3 wird vom vhw berlin seit ihrer Einführung kritisiert. Wie schon bei der C-Besoldung gibt es bei der W-Besoldung keine objektiven Kriterien dafür, worin sich beide Gruppen inhaltlich unterscheiden. Eine Limitierung die Zahl der W 3-Planstellen an Fachhochschulen auf 25 % der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an Fachhochschulen ist lediglich finanziellen und keine hochschulpolitischen Aspekten geschuldet. Der vhw berlin fordert eine einheitliche Besoldungsstufe Wx. Eine Differenzierung bzw. Anerkennung von Leistungen oder Funktionen ist bereits durch die Zulagen in der W- Besoldung berücksichtigt. Der dbb berlin und der vhw berlin sehen in der Verringerung der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen W2 und W3 aber einen richtigen Weg, um die Besoldungsdifferenz abzubauen. Berlin reagiert als eines der letzten Bundesländer auf den Impuls aus Karlsruhe. In den meisten Bundesländern zogen die Landesregierungen bereits Konsequenzen und änderten ihre Landesbesoldungsgesetze. An keiner Stelle wurde dieser Aspekt in den vorliegenden Gesetzesentwurf einbezogen, was zu kritisieren ist. Ggf. wären gesetzliche Regelungen nach dem Erfahrungsstufenmodell (Bund, Bayern, Hessen, Sachsen ) oder sogar die C-Besoldung eine Analyse wert. Gerade die Auseinandersetzung mit dem Für und Wider der vergleichbaren Entwürfe der andern Länder fand nicht statt

6 - 6 - Das ist nicht nur verschenktes Potential sondern steht einer vom dbb berlin und vhw berlin vehement geforderten Harmonisierung der einzelnen Landesbesoldungsgesetze entgegen. Generell sollte geprüft und hinterfragt werden, ob der im Abschnitt II Nummer 3 (Anlage VI LBesG) vorgenommene Vergleich zwischen Besoldungsgruppen W2 und W3 mit den Besoldungsgruppen A15 (Stufe 5) und A16 (Stufe 6) wirklich der richtige Vergleichsmaßstab sein kann? Wenn man die außerordentlich hohen Abforderungen in Rechnung stellt, die Voraussetzung für eine Berufung an eine Hochschule oder Universität sind: eine Promotion und eine Habilitation oder entsprechend für Lehre und Forschung relevante Praxiserfahrungen, dann kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass der Vergleichsmaßstab von vornherein zu niedrig angesetzt ist. Grundsätzlich hat der Landesgesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung der Besoldung. Er ist aber gut beraten, auch die Risiken zu erkennen, die bei einer weiteren Verletzung des Grundgesetzes auftreten würden (siehe das für den vhw berlin von Dr. aka. Oberrat Udo Rempe erstelltes Gutachten zum Gesetzentwurf) 2. Anhebung des Vergaberahmens Die Anhebung der durchschnittlichen Besoldungsausgaben für den in 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin beschriebenen Personenkreis zum 1. Januar 2013 im Bereich der Fachhochschulen auf , im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf ist ein notweniger Schritt, um die vor uns liegenden Ziele erreichen zu können. Anrechnung von bereits gewähren Leistungsbezügen Soweit Professoren in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 nicht mindestens Leistungsbezüge in Höhe des in Anlage VI für die jeweilige Besoldungsgruppe ausgewiesenen maximalen Aufstockungsbetrages gewährt werden, wird nach diesem Gesetzesentwurf - die Differenz aus dem jeweiligen in Anlage VI ausgewiesenen maximalen Aufstockungsbetrag und der Summe der gewährten Leistungsbezüge zusätzlich als individueller ruhegehaltfähiger Aufstockungsbetrag gewährt. Damit erhalten die davon erfassten Professorinnen und Professoren eine einheitliche Besoldung, die sich aus dem jeweiligen Grundbetrag und dem maximalen Aufstockungsbetrag berechnet. Die Anrechnung von bereits zugewiesenen Zulagen insbesondere für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung ist in Berlin nach dem vorliegenden Entwurf nicht erkennbar und damit wohl auch nicht beabsichtigt Dr. aka. Oberrat Udo Rempe, Gutachten zum Entwurf für ein BerlProfBesaÄndG, im Auftrage des VHW-Landesverband Berlin. Diese dort getroffenen Aussagen beruhen auf der Grundlage einer am 8. Mai 2014 bei dem Verwaltungsgericht Schleswig eingereichten Klage gegen vergleichbare gesetzliche Regelungen in Schleswig-Holstein. Siehe Anlage.

7 - 7 - Der dbb berlin und der vhw berlin würde eine solche Anrechnung von Leistungszulagen ansonsten scharf kritisieren. Denn dies würde eine Abkehr vom zuvor angestrebten Leistungsprinzip bedeuten. Es wäre nicht zu vertreten, wenn die zuvor hart erarbeiteten Leistungsbezüge auf diesem Wege kassiert würden. Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen Nach dem Entwurf können unter Berücksichtigung der gegeben Randbedingungen maximal 40 % der Leistungsbezüge als ruhegehaltsfähig erklärt werden. Grundsätzlich fordert der dbb berlin und der vhw berlin die Berücksichtigung von Zulagen bei der späteren Versorgung. Dafür sind die ruhegehaltsfähigen Zeiten der Bezüge eine entscheidende Komponente. Berlin hat in seinem vorliegenden Entwurf eine Kann-Bestimmung gewählt. Diese Form birgt bereits jetzt Konfliktpotential. Hier sollte eine klare Regel zugunsten der betroffenen Professorinnen und Professoren greifen. Die Formulierung Für ruhegehaltfähig erklärte befristete Leistungsbezüge sind bei der Berechnung des Ruhegehalts zu berücksichtigen, wenn sie insgesamt mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren bezogen worden sind. ist nicht zu akzeptieren. Die oben kritisierte Kann-Bestimmung lässt zu viel Spielraum für Intransparenz und Klüngelei. Auch wenn die Vergabe von Leistungsbezügen (aus welchen Gründen auch immer) unterbrochen wurde, muss die Motivation zu besonderen Leistungen mit Bezug auf die Versorgung greifen. Zu 3 Absatz 4 Es wird klargestellt, dass Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen sowie für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung mindestens in Höhe des maximalen Aufstockungsbetrages ruhegehaltfähig sind. Im Weiteren ist jedoch beabsichtigt, den individuellen Aufstockungsbetrag anzurechnen. Dies erscheint nicht richtig. Werden vorgenannte Leistungsbezüge erzielt, die der Höhe des maximalen Aufstockungsbetrages entsprechen bzw. diesen übersteigen, wird kein individueller Aufstockungsbetrag gewährt. Hier ist die Regelung unproblematisch. Liegen die Leistungsbezüge jedoch unter dem maximalen Aufstockungsbetrag, so wird ein individueller Aufstockungsbetrag gezahlt. Es können nur die Leistungsbezüge ruhegehaltfähig sein, die auch vorhanden sind, also in diesem Fall solche, die einen geringeren Betrag aufweisen als der maximale Aufstockungsbetrag. Wird der individuelle Aufstockungsbetrag hierauf angerechnet, verringert sich der Betrag der ruhegehaltfähigen Bezüge. Dies kann nicht gewünscht sein. Diesseits wird davon ausgegangen, dass zum Grundgehalt zusätzlich ein Betrag in Höhe des maximalen Aufstockungsbetrages ruhegehaltfähig sein soll

8 - 8 - Es könnte daher formuliert werden: Leistungsbezüge für Professoren nach 33 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin sind bis zu einer Höhe des in Anlage VI für die jeweilige Besoldungsgruppe ausgewiesenen maximalen Aufstockungsbetrages ruhegehaltfähig, übersteigen die Leistungsbezüge den maximalen Aufstockungsbetrag, finden die Sätze 1 bis 4 Anwendung. Zu 3 Absatz 6 Positiv bewertet der dbb berlin und der vhw berlin, dass eine Ausweitung der Funktionszulage über die Ausübung von Hochschulverwaltungstätigkeiten hinaus auf andere herausgehobene Funktionen, die einer Professorin oder einem Professor als Dienstaufgabe zugewiesen werden können, beabsichtigt ist in Satz 5 wird sichergestellt, dass die Funktionsleistungsbezüge in Höhe des maximalen Aufstockungsbetrages für die Besoldungsgruppe W 3 ruhegehaltfähig sind. Gemäß 3 Absatz 1 werden Präsidenten und Rektoren von Hochschulen der Besoldungsgruppe W 3 zugeordnet. Allerdings dürften auch W 2-Professoren Funktionen in der Hochschulverwaltung übernehmen bzw. in den Bereich der vorstehenden Neuregelung herausgehobene Funktionen, die als Dienstaufgabe zugewiesen werden können fallen. Es erscheint nicht systemkonform, wenn für W 2-Professoren die Funktionszulage in Höhe des maximalen Aufstockungsbetrages für die Besoldungsgruppe W 3 ruhegehaltfähig ist. Folgerichtig und positiv zu bewerten ist, dass die Funktionszulage anrechnungsfrei ruhegehaltfähig ist. Einbeziehung der W1-Besoldung Die Besoldung nach W1 unterliegt ebenfalls dem Alimentationsprinzip. Hierüber hat das BVerfG auch für Hessen keinerlei Aussagen getroffen, da es darüber nicht zu urteilen hatte. Der vhw berlin mahnt dringend die Überprüfung der W1-Besoldung an. Es ist zu befürchten, dass die Besoldung nach W1 ebenfalls nicht verfassungsgemäß ist. Hier hätte das Land Berlin die Chance, mit positivem Beispiel voranzugehen. Juniorprofessuren werden nach W1 bezahlt. Sie befinden sich i. A. einem befristeten Beamtenverhältnis. Durch die Nichtbeachtung der Besoldungsanpassung von Juniorprofessuren riskiert das Land eine Klage vor dem BVerfG. Der Förderung dieses wissenschaftlichen Nachwuchses wird damit in einer Stadt der Wissenschaften wie Berlin insbesondere kein guter Dienst erwiesen. Anpassung der Versorgungsbezüge Wie in der Begründung des Entwurfs dargelegt, ist der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu folgen, wonach eine amtsangemessene Alimentation nur dann gewährleistet ist, wenn neben dem unbefristeten und unwiderruflichen Anspruch auf amtsangemessene Besoldung auch ein Anspruch auf eine entsprechende Versorgung besteht. Um die Leistungsbezüge für - 9 -

9 - 9 - Professorinnen und Professoren bis zur Höhe der in Anlage VI ausgewiesenen maximalen Aufstockungsbeträge versorgungswirksam werden zu lassen, bedarf es tatsächlich einer entsprechenden Regelung im Gesetz. Eine proportionale Aufstockung der Versorgungsleistungen entsprechend der aufgestockten Grundbesoldung ist zwingend notwendig. Würde das Lande Berlin die Versorgungsbezüge nicht angemessen berücksichtigen, wäre eine (wahrscheinlich erfolgreiche) Klage aus Sicht des dbb berlin und des vhw berlin nur eine Frage der Zeit. Anmerkung: C2-besoldete Professorinnen und Professoren gelangten vor Einführung der W-Besoldung meist in die Besoldungsgruppe C3. Auch erreichten sie überwiegend die höchste Dienstaltersstufe 15. Je höher das Endgehalt ausfällt und je länger die Professorinnen und Professoren als Dienstzeiten anerkannt bekommen, desto höher wird der Versorgungsanspruch. Im Mittel sollten die Versorgungsempfänger, die der W-Besoldung unterliegen, gleiche Versorgungsleistungen erreichen können, wie ihre Kolleginnen und Kollegen, die der C-Besoldung zugeordnet waren bzw. sind. Anbei übersenden wir Ihnen das für den vhw berlin erstellte Gutachten von Dr. Udo Rempe, akad. Oberrat a. D., Kiel (nur als Anlage bei der Briefpost). Wir gehen von einer Rückmeldung bezüglich unserer Stellungnahme aus und bedanken uns hierfür recht herzlich. Mit freundlichen Grüßen Frank Becker Landesvorsitzender

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