Sonder-Newsletter W-Besoldung/Berlin I

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Sonder-Newsletter W-Besoldung/Berlin I"

Transkript

1 Sonder-Newsletter W-Besoldung/Berlin I In Berlin ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden. Das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Professorenbesoldung in der Besoldungsordnung W für das Land Berlin (BerlProfBesÄndG) wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 20. April 2015 verkündet (siehe Anlage). Die vorliegende Information erläutert die wichtigsten Inhalte der entsprechenden Änderungen und gibt Ihnen darüber hinaus Hinweise, wie Sie vorgehen können, wenn Sie mit Ihrer nach dem modifizierten W-Recht neu festgesetzten Besoldung nicht einverstanden wären. Ergänzende Informationen über die W-Besoldung und ihre hochschulpolitische Beurteilung aus Sicht des DHV finden Sie in der laufenden Berichterstattung im DHV-Newsletter und in Forschung & Lehre. 1. Was sind die Kernpunkte der Novellierung? a) Erhöhung des Grundgehaltes Berlin hat die Grundgehälter für die Besoldungsgruppen W2 um 646,32 und W3 um 463,74 rückwirkend zum 1. Januar 2013 erhöht. Eine Rückwirkung für das Jahr 2012 und eine Erhöhung des W1-Grundgehaltes sind nicht vorgesehen. Die Grundgehälter haben unter Berücksichtigung der jetzt rückwirkend beschlossenen Erhöhung und der zuvor bereits beschlossenen Besoldungsanpassungen folgende Höhe: W1-Besoldung (mit unveränderter Grundbesoldung) 1

2 Anhebungszeitpunkt W1-Grundgehalt zum 1. Januar ,06 zum 1. August ,98 zum 1. August ,02 W2-Besoldung (mit angehobener Grundbesoldung) Anhebungszeitpunkt W2-Grundgehalt zum 1. Januar ,22 zum 1. August ,30 zum 1. August ,78 W3-Besoldung (mit angehobener Grundbesoldung) Anhebungszeitpunkt W3-Grundgehalt zum 1. Januar ,90 zum 1. August ,94 zum 1. August ,77 b) Konsumtion Das neue Besoldungsrecht enthält Regularien zur Anrechnung von bereits gewährten Leistungsbezügen. Betroffen hiervon sind Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge. Funktionsleistungsbezüge, sofern sie nicht hauptamtlichen Hochschulleiterinnen/-leitern zustehen sowie Forschungs- und Lehrzulagen bleiben unberührt. Monatlich gewährte Leistungsbezüge, die am 1. Januar 2013 zugestanden haben, verringern sich um die Hälfte der Differenz zwischen altem und neuem Grundgehalt, zum jeweils zustehenden Zeitpunkt. Veranschaulichen lässt sich dies an folgendem Beispiel: Bei einem Hochschullehrer, dem am Berufungsleistungsbezüge in Höhe von 800,- zustanden, verringern sich diese Leistungsbezüge um 323,16 (50 % der Grundgehaltserhöhung in Höhe von 646,32 ) auf 476,84. 2

3 Stehen mehrere Leistungsbezüge zu, werden sie in folgender Reihenfolge entsprechend vermindert: 1. unbefristete Leistungsbezüge, 2. befristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge, 3. sonstige befristete Leistungsbezüge. Stehen innerhalb der Kategorien mehrere Leistungsbezüge zu, werden zunächst die Leistungsbezüge verringert, die zu einem früheren Zeitpunkt vergeben worden sind; bei wiederholter Vergabe befristeter Leistungsbezüge ist insoweit auf den Zeitpunkt der erstmaligen Vergabe abzustellen. Am gleichen Tag gewährte Leistungsbezüge verringern sich anteilig (s. Artikel 4 BerlProfBesÄndG). Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge, die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum Tag der Verkündung des Gesetzes dies ist der 20. April 2015 erstmalig oder erneut gewährt worden sind, werden ebenfalls nach den skizzierten Maßstäben um den hälftigen Betrag der jeweiligen Erhöhung des Grundgehaltes verringert. Jedem Hochschullehrer sind aber immer mindestens 50 % der bisher zustehenden Leistungsbezüge zu belassen. Funktionsleistungsbezüge von hauptamtlichen Hochschulleiterinnen und-leitern werden voll konsumiert. Die prozentuale Grenze für die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen (regelmäßig 40% des jeweiligen Grundgehalts) ändert sich nicht. Juniorprofessoren erhalten zukünftig (mit Wirkung ab 1. August 2015) in der ersten Beschäftigungsphase ihres Dienstverhältnisses gemäß 102b Abs. 1 S. 1 des Berliner Hochschulgesetzes eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von 200,-. In der zweiten Beschäftigungsphase erhalten sie eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von 460,-. 2. Wer ist von den Neuregelungen betroffen? 3

4 Alle Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W2 und W3 erhalten in Berlin nach Maßgabe des vorliegenden Gesetzes ab dem 1. Januar 2013 die oben genannten höheren Grundgehälter. Da das System der W-Besoldung grundsätzlich und strukturell unverändert bleibt, kann auch weiterhin - wie bisher - über die Gewährung von Leistungsbezügen zur Komplettierung der Grundgehälter verhandelt werden. Auch können nach wie vor besondere Leistungsbezüge beantragt werden. Leistungsbezüge, über die erstmals nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes entschieden wird, unterliegen nicht der Konsumtion. Bei denjenigen W-Professorinnen und W-Professoren, denen am 1. Januar 2013 bereits monatliche Leistungsbezüge zustanden, werden bereits vorhandene Berufungs-, Bleibe- und besondere Leistungsbezüge entsprechend den unter Ziffer 1 genannten Bedingungen vermindert. Dies gilt auch für Leistungsbezüge, die bis zum 20. April 2015 erstmalig oder erneut gewährt worden sind. C-Professuren sind von allen hier aufgeführten Neuregelungen nicht betroffen. 3. Wie sind die Erfolgsaussichten, wenn man sich gegen die Neuregelungen wendet? a) Erhöhung der Grundgehälter Ob die Erhöhung der Grundgehaltssätze in Berlin vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ausreichend ist, um eine amtsangemessene Besoldung in jedem Einzelfall sicherzustellen, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen. Zu berücksichtigen ist, dass sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 nur mit der Frage befasst hat, ob die zum Zeitpunkt der Entscheidung in Hessen vorgefundene W2- Grundbesoldung (damals 4.239,10 Euro) amtsangemessen ausgestaltet war. Der DHV wird aus prinzipiellen Erwägungen auch in Berlin einen Prozess führen, der zur Klärung dieser Rechtsfrage führen soll. Die Erfolgsaussichten dieses Prozesses, der sich u. a. gegen eine zu niedrige Erhöhung des Grundgehaltssatzes in W2 richtet, sind nach Auffassung des DHV zurückhaltend zu beurteilen. b) Konsumtion 4

5 Für rechtlich außerordentlich bedenklich hält der DHV demgegenüber die Konsumtion, also die Verrechnung der Erhöhung der Grundgehaltssätze mit bereits gewährten Leistungsbezügen, da hier das Leistungsprinzip als anerkannter hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verletzt sein könnte. Auch diese Rechtsfrage wird der DHV in mehreren Prozessen in verschiedenen Bundesländern, u. a. in Berlin, einer gerichtlichen Klärung zuführen. Da es sich bei der Konsumtion um eine besoldungsrechtliche Novität handelt, sind die Erfolgsaussichten schwierig einzuschätzen, werden aber vom DHV als vorsichtig optimistisch beurteilt. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass mittlerweile zwei verwaltungsgerichtliche Urteile (in Verfahren, die vom DHV nicht als Musterprozess unterstützt wurden) mit einem negativen Ergebnis vorliegen. Beide Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Es handelt sich zunächst um ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. September 2014 unter dem Aktenzeichen 1 K 711/14.TR. Das Verwaltungsgericht Trier sieht keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Konsumtionsregelung in Rheinland-Pfalz. Die teilweise Konsumtion der Leistungsbezüge verstoße weder gegen das Alimentationsprinzip als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums noch gegen die verfassungsrechtlich verankerte Eigentumsgarantie. Durch den in Rheinland-Pfalz anrechnungsfreien Sockelbetrag und die Begrenzung der Anrechnung von monatlich 90,- auf das erhöhte Grundgehalt habe der Gesetzgeber das ihm zur Verfügung stehende mildeste Mittel gewählt. Die Anrechnung in Rheinland-Pfalz sei im Vergleich zu den Regelungen anderer Bundesländer eher gering. Das Verwaltungsgericht Trier lässt dabei offen, ob auch andere Gestaltungsmöglichkeiten ebenfalls verhältnismäßig sein könnten, wie z.b. die Begrenzung der Anrechnung der Leistungsbezüge auf das Grundgehalt von max. 50 %. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Urteil vom (Aktenzeichen W 1 K ) die Klage einer Universitätsprofessorin in Bayern abgelehnt, die sich gegen die im Zuge der Novellierung der bayerischen W-Besoldung vorgenommene, teilweise Konsumtion ihrer Hochschulleistungsbezüge gewendet hatte. Die Entscheidung lehnt sich in ihrer Begründung weitgehend an die vorgenannte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier an. Das Gericht betont dabei, dass die Fortgewährung einer Leistungszulage ebenso wenig einen absoluten verfassungsrechtlichen Bestandsschutz genieße wie Berufungsvereinbarungen über die Ausstattung von Lehrstühlen. Aufgrund eines weiten Gestaltungspielraumes des 5

6 Gesetzgebers in Bezug auf Höhe und Struktur der Besoldung habe der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten blieben. Nach Auffassung des Gerichts dürfe der Gesetzgeber Leistungsbezüge vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sei. Im Ergebnis hält das Gericht die bayerische Regelung zur Konsumtion von Leistungsbezügen, die vergleichbar der Berliner Regelung eine maximal 50-prozentige Kürzung bereits bezogener Leistungsbezüge vorsieht, deshalb für rechtmäßig. 4. Was sind Ihre Handlungsoptionen? a) Widerspruch und Klage Wenn Ihre Besoldung auf der Grundlage des oben genannten Gesetzes neu festgesetzt worden ist, können Sie hiergegen als nach W besoldeter Professor/besoldete Professorin im Beamtenverhältnis ungeachtet der nicht abzuschätzenden Erfolgsaussichten Widerspruch im Jahr 2015 einlegen und beantragen, Ihnen eine höhere Besoldung festzusetzen und zu gewähren. Je nach Einzelfall können Sie insbesondere darauf abstellen, die Konsumtion der bereits gewährten Leistungsbezüge sei rechtswidrig. Darüber hinaus können Sie Ihren Widerspruch damit begründen, die Erhöhung der Grundgehaltssätze sei aus Ihrer Sicht noch nicht ausreichend, um amtsangemessen zu sein. Sollte die Widerspruchsbehörde Ihren Widerspruch mittels eines sog. Widerspruchsbescheides abschlägig bescheiden, wären Sie aber gezwungen, innerhalb von vier Wochen Klage zu erheben, wenn Sie Ihre neu festgesetzte Besoldung nicht akzeptieren wollen. Sie können freilich in Ihrem Widerspruch darum bitten, das Widerspruchsverfahren bis zu einer gerichtlichen Entscheidung ruhen zu lassen und dabei darauf hinweisen, dass der DHV bestrebt ist, die in Rede stehenden Rechtsfragen einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Einen Anspruch darauf, dass Ihr Widerspruch ruhend gestellt wird, haben Sie jedoch nicht. Beachten Sie bitte des Weiteren, dass bei einem Ruhenlassen wegen der Unterschiedlichkeit der tatsächlichen und rechtlichen Sachverhalte (Länderspezifika, individuelle Besoldungshöhe 6

7 und -zusammensetzung W2/W3 u.v.a.m.) keineswegs ausgeschlossen ist, dass selbst ein obsiegendes Urteil in einem vom DHV angestrengten Musterprozess in einem anderen Bundesland keine Ausstrahlungswirkung auf Ihre persönliche Besoldung entfalten muss. Wenn Sie die Ungewissheit nicht in Kauf nehmen wollen und Ihnen an einer endgültigen Klärung im Hinblick auf Ihre persönliche Besoldungsfestsetzung gelegen ist, müssten Sie selbst den Klageweg, ggf. bis zum Bundesverfassungsgericht, beschreiten. In gleicher Weise können Sie im Hinblick auf die nun festgesetzte Besoldung auch als Professor und Professorin vorgehen, wenn Sie bereits im Kalenderjahr 2012 auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 Widerspruch gegen Ihre Besoldung im Jahr 2012 nach der vor der jetzigen Reform geltenden Rechtslage eingelegt hatten. Sie müssten einen weiteren Widerspruch, nun gerichtet gegen die Besoldung nach der Novellierung des neuen Besoldungsgesetzes, einlegen und diesen wie soeben dargelegt begründen. An dem bereits in 2012 eingelegten Widerspruch können Sie entweder festhalten oder diesen gegenüber der Behörde zurücknehmen. Ein Festhalten an dem Widerspruch kommt dann in Betracht, wenn Sie sich etwaige Ansprüche auf eine amtsangemessene Besoldung auch für 2012 sichern wollen. Ob auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts tatsächlich ein Anspruch auf rückwirkende Anpassung der Besoldung besteht, ist eine offene Rechtsfrage. Sofern über den Widerspruch für das Jahr 2012 ablehnend entschieden würde, könnten Sie Ihr Begehren durch Klage beim Verwaltungsgericht weiter verfolgen. Ob Sie in der oben skizzierten Weise gegen die insbesondere in puncto Konsumtion unbefriedigende, aber gleichwohl nachgebesserte W-Besoldung in Berlin und mithin gegen Ihre neu festgesetzte Besoldung vorgehen wollen, bitten wir Sie angesichts der ungewissen Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens und des insoweit nicht auszuschließenden persönlichen Prozesskostenrisikos selbst zu entscheiden. b) Abwarten 7

8 Wenn Sie nichts tun, akzeptieren Sie grundsätzlich Ihre Besoldung. Nur bei einer erneuten Änderung des für Sie einschlägigen Besoldungsgesetzes beispielsweise in Reaktion auf eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kämen Sie in den Genuss der entsprechenden Änderung mit Wirkung für die Zukunft. 5. Gibt es eine Handlungsempfehlung des DHV? Eine eindeutige Handlungsempfehlung kann der DHV vor dem Hintergrund der aufgezeigten Risiken nicht geben. Hierfür bitten wir Sie um Verständnis. Wir bitten Sie, vor dem Hintergrund der aufgezeigten Handlungsoptionen selbst zu entscheiden, wie Sie sich verhalten wollen. Diese Information ist nach bestem Wissen und Gewissen auf der Grundlage unserer derzeitigen Analyse erfolgt. Auch angesichts der geschilderten Unwägbarkeiten müssen wir Sie aber um Verständnis bitten, dass der DHV keine Gewähr übernehmen kann und sich von einer Haftung freizeichnen muss. Dr. jur. Michael Hartmer -Geschäftsführer- Dr. jur. Hubert Detmer -Stellvertretender Geschäftsführer- 8

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Sachsen-Anhalt 1

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Sachsen-Anhalt 1 Sonder-Newsletter W-Besoldung/Sachsen-Anhalt 1 In Sachsen-Anhalt ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden (im Rahmen des Gesetzes

Mehr

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Nordrhein-Westfalen 1

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Nordrhein-Westfalen 1 Sonder-Newsletter W-Besoldung/Nordrhein-Westfalen 1 In Nordrhein-Westfalen ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden (im Rahmen

Mehr

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Schleswig-Holstein 1

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Schleswig-Holstein 1 Sonder-Newsletter W-Besoldung/Schleswig-Holstein 1 In Schleswig-Holstein ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden (Gesetz zur

Mehr

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Niedersachsen 1

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Niedersachsen 1 Sonder-Newsletter W-Besoldung/Niedersachsen 1 In Niedersachsen ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden. Das Gesetz zur Reform

Mehr

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Brandenburg 1

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Brandenburg 1 Sonder-Newsletter W-Besoldung/Brandenburg 1 In Brandenburg ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden. Die vorliegende Information

Mehr

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Bremen 1

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Bremen 1 Sonder-Newsletter W-Besoldung/Bremen 1 In der Freien Hansestadt Bremen ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden. Die vorliegende

Mehr

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Saarland I

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Saarland I Sonder-Newsletter W-Besoldung/Saarland I Im Saarland ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden. Das Gesetz Nr. 1847 zur Neuregelung

Mehr

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Rheinland-Pfalz 1

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Rheinland-Pfalz 1 Sonder-Newsletter W-Besoldung/Rheinland-Pfalz 1 In Rheinland-Pfalz ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden (im Rahmen des Landesgesetzes

Mehr

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Mecklenburg-Vorpommern 1

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Mecklenburg-Vorpommern 1 Sonder-Newsletter W-Besoldung/Mecklenburg-Vorpommern 1 In Mecklenburg-Vorpommern ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden (durch

Mehr

DHV-Sonder-Newsletter W-Besoldung/Hessen 1

DHV-Sonder-Newsletter W-Besoldung/Hessen 1 DHV-Sonder-Newsletter W-Besoldung/Hessen 1 In Hessen ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden (Hessisches Professorenbesoldungsgesetz

Mehr

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Hamburg 1

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Hamburg 1 Sonder-Newsletter W-Besoldung/Hamburg 1 In der Freien Hansestadt Hamburg ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden. Die vorliegende

Mehr

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Baden-Württemberg I

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Baden-Württemberg I Sonder-Newsletter W-Besoldung/Baden-Württemberg I In Baden-Württemberg ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden. Das Gesetz zur

Mehr

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Bayern 1

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Bayern 1 Sonder-Newsletter W-Besoldung/Bayern 1 In Bayern ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden (Gesetz zur Änderung der Professorenbesoldung

Mehr

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Thüringen 1

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Thüringen 1 Sonder-Newsletter W-Besoldung/Thüringen 1 In Thüringen ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden (durch das Thüringer Gesetz zur

Mehr

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Sachsen 1

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Sachsen 1 Sonder-Newsletter W-Besoldung/Sachsen 1 In Sachsen ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden (im Rahmen des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

Mehr

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 546 2013 Verkündet am 15. Oktober 2013 Nr. 81 Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Vom 1. Oktober 2013 Der Senat verkündet das nachstehende, von der

Mehr

W-Besoldung: Ruhegehaltsfähigkeit von Funktionsleistungsbezügen

W-Besoldung: Ruhegehaltsfähigkeit von Funktionsleistungsbezügen W-Besoldung: Ruhegehaltsfähigkeit von Funktionsleistungsbezügen In der Übersicht finden Sie die unterschiedlichen Regelungen der Bundesländer zu der Frage, inwieweit Funktionsleistungsbezüge ruhegehaltsfähig

Mehr

Sonderausgabe zur Information über die Änderung der Professorenbesoldung in Bayern. 3 Anrechnung von bisher gewährten Leistungsbezügen 3

Sonderausgabe zur Information über die Änderung der Professorenbesoldung in Bayern. 3 Anrechnung von bisher gewährten Leistungsbezügen 3 Oktober 2012 Nummer 2 Sonderausgabe zur Information über die Änderung der Professorenbesoldung in Bayern Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines und Stand des Verfahrens 2 2 Eckpunkte der neuen Besoldung 2 3

Mehr

Novellierung der W-Besoldung durch die Länder Konsequenzen für Professoren und Hochschulen Weimar, 27./

Novellierung der W-Besoldung durch die Länder Konsequenzen für Professoren und Hochschulen Weimar, 27./ Novellierung der W-Besoldung durch die Länder Konsequenzen für Professoren und Hochschulen Weimar, 27./28.3.2014 Hans-Jürgen Simm, Kanzler der Universität Bielefeld: Werkstattbericht Universität Bielefeld

Mehr

Stellungnahme. des Deutschen Hochschulverbandes - Landesverband Bremen - (DHV)

Stellungnahme. des Deutschen Hochschulverbandes - Landesverband Bremen - (DHV) Stellungnahme des Deutschen Hochschulverbandes - Landesverband Bremen - (DHV) zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts in der Freien Hansestadt Bremen (Stand: 19. Januar 2016) Vor

Mehr

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 1 10. Jahrgang Gelsenkirchen, 18.01.2010 Inhalt: Seite 1. Richtlinie der Fachhochschule Gelsenkirchen für das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen

Mehr

Herausgeber. 1 von :51. Justiz

Herausgeber. 1 von :51. Justiz 1 von 5 23.02.2011 13:51 Justiz 2032-1-17 Saarländische Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen und Professoren Vom 3. Januar 2005 zuletzt geändert durch die

Mehr

Eckpunkte zur Systematik der Besoldungsanpassung in Umsetzung. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom

Eckpunkte zur Systematik der Besoldungsanpassung in Umsetzung. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Eckpunkte zur Systematik der Besoldungsanpassung in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.2012 Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.06.2012 I. 1. Ausgangslage Das

Mehr

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Vom 28. September 2007

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Vom 28. September 2007 602 Nr. 21 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I 8. Oktober 2007 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Hessisches Gesetz über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge

Mehr

Amtliches Mitteilungsblatt 1/2010

Amtliches Mitteilungsblatt 1/2010 Amtliches Mitteilungsblatt 1/2010 Richtlinie der Hochschule Vechta über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen Vechta, 19.01.2010 Herausgeber: Die Präsidentin der Hochschule Vechta Redaktion:

Mehr

Ordnung der Technischen Universität Dortmund über die Vergabe von Leistungsbezügen im Rahmen der W-Besoldung

Ordnung der Technischen Universität Dortmund über die Vergabe von Leistungsbezügen im Rahmen der W-Besoldung Nr. 7/2010 Seite 1 Ordnung der Technischen Universität Dortmund über die Vergabe von Leistungsbezügen im Rahmen der W-Besoldung 1 Regelungsgegenstand Die Richtlinie regelt die Vergabe von Leistungsbezügen

Mehr

Vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 58),

Vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 58), Vergabe-u-Zulagen Prof W2-W3 RVO VZB-W 2-W3 400.202 Rechtsverordnung über die Vergabe von Zulagen zur Besoldung der Professorinnen und der Professoren der Evangelischen Hochschule Freiburg in den Besoldungsgruppen

Mehr

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/1759. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Wissenschaft und Kultur. Hannover, den

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/1759. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Wissenschaft und Kultur. Hannover, den Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/1759 Beschlussempfehlung Ausschuss für Wissenschaft und Hannover, den 16.07.2014 Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung Berichterstatter:

Mehr

Richtlinie der Universität Ulm über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungsund Lehrzulagen

Richtlinie der Universität Ulm über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungsund Lehrzulagen Richtlinie der Universität Ulm über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungsund Lehrzulagen 1 Regelungsgegenstand Diese Richtlinie regelt die Grundsätze des Verfahrens und

Mehr

Saarland (SL) Vergaberahmen (Leistungsbezüge) / Zuschläge (Min.-Max.-Anteile) Prof. Allgemein Forschung Lehre (Hochschuldoz.) Juniorprof. / Juniordoz.

Saarland (SL) Vergaberahmen (Leistungsbezüge) / Zuschläge (Min.-Max.-Anteile) Prof. Allgemein Forschung Lehre (Hochschuldoz.) Juniorprof. / Juniordoz. Legende: rgf = ruhegehaltfähig, nrgf = nicht ruhegehaltfähig, GrG = Grundgehalt, RG = Ruhegehalt, LV = Lehrverpflichtung, graue Markierung in LBV = analog LBG (daher in beiden Tab. aufgeführt) LBG Arten

Mehr

Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur W-Besoldung auf das Bundesland Bremen

Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur W-Besoldung auf das Bundesland Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/315 Landtag 18. Wahlperiode 20.03.2012 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils

Mehr

Stellungnahme. des Deutschen Hochschulverbandes (DHV) - Landesverband Berlin -

Stellungnahme. des Deutschen Hochschulverbandes (DHV) - Landesverband Berlin - Stellungnahme des Deutschen Hochschulverbandes (DHV) - Landesverband Berlin - zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Professorenbesoldung in der Besoldungsordnung W für das Land

Mehr

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 23 - Nr. 3 / 2005 ( ) - Seite 3 -

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 23 - Nr. 3 / 2005 ( ) - Seite 3 - - Heft 23 - Nr. 3 / 2005 (12.04.2005) - Seite 3 - Richtlinie der Stiftung Universität Hildesheim über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen Das Präsidium der Stiftung Universität Hildesheim

Mehr

Heilung von Härtefällen nach Erhöhung der Grundgehälter in der W-Besoldung

Heilung von Härtefällen nach Erhöhung der Grundgehälter in der W-Besoldung Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2095 18. 05. 2017 Antrag der Abg. Gabi Rolland u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Finanzen Heilung von Härtefällen nach Erhöhung

Mehr

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes ANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1112 05.11.2014 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Neuregelung der Professorenbesoldung A. Problem und Ziel Mit Urteil vom

Mehr

Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 20. Februar 2012

Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 20. Februar 2012 BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 315 Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 20. Februar 2012 Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur W-Besoldung

Mehr

Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen

Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen 08.09.2006 Amtliche Mitteilungen / 25. Jahrgang 80 Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen vom 01.07.2006 Das Präsidium der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg hat am 27.06.2006

Mehr

Entwurf eines. Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Entwurf eines. Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Professorenbesoldung in der Besoldungsordnung W für das Land Berlin (BerlProfBesÄndG) Vom Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Mehr

Laufende Nummer: 01/2018

Laufende Nummer: 01/2018 Ordnung der Hochschule Ruhr West zum Vergabeverfahren von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren in der Besoldungsgruppe W (Leistungsbezügeordnung) Laufende Nummer: 01/2018 Mülheim an der Ruhr,

Mehr

der Technischen Universität Ilmenau Nr. 147 Ilmenau, den 28. Juni 2016 Inhaltsverzeichnis: Seite

der Technischen Universität Ilmenau Nr. 147 Ilmenau, den 28. Juni 2016 Inhaltsverzeichnis: Seite Verkündungsblatt der Technischen Universität Ilmenau Nr. 147 Ilmenau, den 28. Juni 2016 Inhaltsverzeichnis: Seite Satzung über die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen (TUIlmLeistBezSatz)

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 25. Jahrgang Potsdam, den 23. Juli 2014 Nummer 48 Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professoren

Mehr

Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013 (HBVAnpG 2013) 1)

Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013 (HBVAnpG 2013) 1) HBVAnpG 2013 1422 Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013 (HBVAnpG 2013) 1) vom 20.11.2013 (GVBl. S. 578) 1 Anpassung der Besoldung (1) Zum 1. Januar 2013 werden die am 31. Dezember

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/594 16.11.2016 Beschlussempfehlung Ausschuss für Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes

Mehr

tersdiskriminierende Besoldung Information nebst Handlungsempfehlung und Musterantrag/-widerspruch

tersdiskriminierende Besoldung Information nebst Handlungsempfehlung und Musterantrag/-widerspruch BERUFSSCHULLEHRERVERBAND NIEDERSACHSEN E.V. www.blv-nds.de BLVN Aktuell Informationen für unsere Mitglieder Nr. 76 November 2015 tersdiskriminierende Besoldung Information nebst Handlungsempfehlung und

Mehr

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Gesetz Nr. 1 8 6 6 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 und zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes Vom 23.

Mehr

Synopse zu der Besoldungsordnung W der Anlage II zum Hessischen Besoldungsgesetz. ERSTER TEIL V o r b e m e r k u n g e n

Synopse zu der Besoldungsordnung W der Anlage II zum Hessischen Besoldungsgesetz. ERSTER TEIL V o r b e m e r k u n g e n Stand: 27. Mai 2013 1 Synopse zu der Besoldungsordnung W der Anlage II zum Hessischen Besoldungsgesetz Anlage II Bundesbesoldungsordnung W Anlage II Besoldungsordnung W Das Bundesverfassungsgericht hatte

Mehr

Richtlinie des Präsidiums der Philipps-Universität Marburg zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen

Richtlinie des Präsidiums der Philipps-Universität Marburg zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen Richtlinie des Präsidiums der Philipps-Universität Marburg zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen Vom Präsidium beschlossen am 17.04.2018 1 Zweck und Zielsetzung der Richtlinie

Mehr

Geltungsbereich. 1. Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeleistungsverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge),

Geltungsbereich. 1. Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeleistungsverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge), Ordnung der Universität für die Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen (Leistungsbezügeordnung) Vom 16.07.2014 Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz hat am 27.11.2015 gemäß

Mehr

TOP 10. Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung

TOP 10. Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung 15. LANDTAG VON BADEN-WÜRTTEMBERG 111. Sitzung Mittwoch, 12. November 2014 TOP 10 Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

Mehr

Richtlinie des Präsidiums der Philipps-Universität Marburg zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen

Richtlinie des Präsidiums der Philipps-Universität Marburg zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen Richtlinie des Präsidiums der Philipps-Universität Marburg zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen Vom Präsidium beschlossen am 22. Februar 2010 1 Zweck und Zielsetzung der Richtlinie

Mehr

position Stellungnahme des DGB und der Mitgliedsgewerkschaften zum Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung

position Stellungnahme des DGB und der Mitgliedsgewerkschaften zum Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung position Stellungnahme des DGB und der Mitgliedsgewerkschaften zum Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung DGB Bezirk Niedersachsen Bremen Sachsen-Anhalt I Bereich:

Mehr

W-Besoldung Zulagen, Versorgung, Rechtsschutz etc.

W-Besoldung Zulagen, Versorgung, Rechtsschutz etc. Workshop 3 W-Besoldung Zulagen, Versorgung, Rechtsschutz etc. Was gilt es zu beachten? Bernd Klöver Vorsitzender Hochschulkanzler e.v., Rechtsanwalt, Hamburg Zielstellung des Workshops: Gemeinsam Herausforderungen

Mehr

Hochschulleistungsbezügeverordnung (HLeistBVO LSA) Vom 21. Januar 2005

Hochschulleistungsbezügeverordnung (HLeistBVO LSA) Vom 21. Januar 2005 1 von 5 23.02.2011 15:18 Fundstelle: GVBl. LSA 2005, S. 21 2032.15 Hochschulleistungsbezügeverordnung (HLeistBVO LSA) Vom 21. Januar 2005 Änderungen 1. 1, 5, 6, 7 und 9 geändert durch Verordnung vom 17.

Mehr

HOCHSCHULE FÜR TECHNIK, WIRTSCHAFT UND KULTUR LEIPZIG University of Applied Sciences

HOCHSCHULE FÜR TECHNIK, WIRTSCHAFT UND KULTUR LEIPZIG University of Applied Sciences HOCHSCHULE FÜR TECHNIK, WIRTSCHAFT UND KULTUR LEIPZIG Gesetz zur Neuordnung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrecht im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz SächsDNeuG) vom

Mehr

Vom 8. Dezember 2010 (GVBl S. 21), geändert am 24. Juli 2013 (GVBl. S. 249)

Vom 8. Dezember 2010 (GVBl S. 21), geändert am 24. Juli 2013 (GVBl. S. 249) Vergabe-u-Zulagen Prof W2-W3 RVO VZB-W 2-W3 400.202-01-01-2011- Archiv Rechtsverordnung über die Vergabe von Zulagen zur Besoldung der Professorinnen und der Professoren der Evangelischen Hochschule Freiburg

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule Potsdam

Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule Potsdam Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule Potsdam Nummer 100 Potsdam, 13.02.2006 Satzung der Fachhochschule Potsdam über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen Herausgeberin: Rektorin der

Mehr

Die Satzung wird wie folgt geändert: 2 Abs. 1: Streichung von und 4 Neuformulierung: Leistungsbezüge gemäß 3 können

Die Satzung wird wie folgt geändert: 2 Abs. 1: Streichung von und 4 Neuformulierung: Leistungsbezüge gemäß 3 können Satzung zur Änderung der Satzung über die Vergabe und das Verfahren von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen nach der HLeistBV an der FH Eberswalde Der Senat der FH Eberswalde hat in seiner

Mehr

Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 (HBVAnpG 2011/2012) 1)

Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 (HBVAnpG 2011/2012) 1) HBVAnpG 2011/2012 1421 Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 (HBVAnpG 2011/2012) 1) vom 6.10.2011 (GVBl. S. 530) 1 Anpassung der Besoldung im Jahr 2011 (1) Zum 1. Oktober 2011

Mehr

O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K

O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K Gericht: Ent.-Art: OVG Rheinland-Pfalz Urteil Datum: 15.12.2015 AZ: Rechtsgebiet: 2 A 11055/14.OVG Beamtenrecht R e c h t s n o r m e

Mehr

Grundsätze der Universität Passau für die Vergabe von Leistungsbezügen

Grundsätze der Universität Passau für die Vergabe von Leistungsbezügen Grundsätze der Universität Passau für die Vergabe von Leistungsbezügen Gemäß 10 Satz 2 der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung (BayHLeistBV) vom 15. Dezember 2004 (GVBl S. 575) erlässt das Leitungsgremium

Mehr

Richtlinie zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen der Hochschule für angewandte Wissenschaften Regensburg

Richtlinie zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen der Hochschule für angewandte Wissenschaften Regensburg Richtlinie zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen der Hochschule für angewandte Wissenschaften Regensburg vom 9. Juli 2013 Gemäß 8 Satz 2 der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung

Mehr

V E R K Ü N D U N G S B L A T T

V E R K Ü N D U N G S B L A T T V E R K Ü N D U N G S B L A T T AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DER HOCHSCHULE SCHMALKALDEN Nr. 3/2016 7. Oktober 2016 Inhalt Inhaltsverzeichnis (Deckblatt).. 35 Satzung über das Verfahren und die Vergabe von

Mehr

Satzung der Fachhochschule Flensburg über. das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungsund Lehrzulagen

Satzung der Fachhochschule Flensburg über. das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungsund Lehrzulagen Veröffentlicht im Nachrichtenblatt Schleswig-Holstein Hochschule am 7.11.2006 Ausgabe Nr. 4/2006 S. 551 Satzung der Fachhochschule Flensburg über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie

Mehr

04. April 2017 Amtliche Mitteilungen Nr. 52. Inhalt

04. April 2017 Amtliche Mitteilungen Nr. 52. Inhalt 04. April 2017 Amtliche Mitteilungen Nr. 52 Inhalt Zweite Änderungssatzung der Satzung über die Vergabe und das Verfahren von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen nach der HLeistBV an der

Mehr

Die Satzung in der derzeit gültigen Fassung datiert vom 29. Juni 2016.

Die Satzung in der derzeit gültigen Fassung datiert vom 29. Juni 2016. 1. RECHTLICHE GRUNDLAGEN Das BIG ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes Berlin, die mit Wirkung zum 23. April 2015 gemeinsam von der Charité-Universitätsmedizin (Charité) und dem Max-

Mehr

Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen

Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 24 vom 17.07.2017, Seite 377-381 Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen

Mehr

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund In dem Beschwerdeverfahren Beschluss 1) 2) 3) Kläger und Beschwerdeführer 4) gegen Jobcenter Märkischer Kreis

Mehr

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drs. 18/1635 Landtag (zu Drs 18/1598) 18. Wahlperiode

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drs. 18/1635 Landtag (zu Drs 18/1598) 18. Wahlperiode BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drs. 18/1635 Landtag (zu Drs 18/1598) 18. Wahlperiode 18.11.14 Bericht und Dringlichkeitsantrag des Haushalts- und Finanzausschusses (Land) Gesetz zur Neuregelung der Anpassung der

Mehr

Nr. 6 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2017; Ausgabe 27. April

Nr. 6 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2017; Ausgabe 27. April Nr. 6 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2017; Ausgabe 27. April 2017 199 1732/2017 Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz

Mehr

Leitlinien über das Vergabeverfahren von Leistungsbezügen an der. Universität Bielefeld

Leitlinien über das Vergabeverfahren von Leistungsbezügen an der. Universität Bielefeld Leitlinien über das Vergabeverfahren von Leistungsbezügen an der Universität Bielefeld 1 Anwendungsbereich Diese Leitlinien gelten für Professorinnen und Professoren, die nach der Besoldungsordnung W2

Mehr

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 23 - Nr. 3 / 2005 ( ) - Seite 3 -

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 23 - Nr. 3 / 2005 ( ) - Seite 3 - Heft 23 - Nr. 3 / 2005 (12.04.2005) - Seite 3 - Richtlinie der Stiftung Universität Hildesheim über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen Das Präsidium der Stiftung Universität Hildesheim

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 17. Wahlperiode Drucksache 17/1925 03.11.2014 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Professorenbesoldung in der Besoldungsordnung W für das Land Berlin (BerlProfBesÄndG)

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2933 18. Wahlperiode 24.04.2015 Gesetzentwurf der Fraktion der FDP Entwurf eines Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein für

Mehr

Beschluss des Rektorats vom

Beschluss des Rektorats vom Richtlinie der Fachhochschule Kehl Hochschule für öffentliche Verwaltung über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen für Hochschulbedienstete gemäß 9 Abs. 1 Leistungsbezügeverordnung (LBVO)

Mehr

Besoldung und Bezahlung von Professorinnen und Professoren an NRW-Hochschulen

Besoldung und Bezahlung von Professorinnen und Professoren an NRW-Hochschulen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1974 24.01.2013 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 684 vom 20. November 2012 der Abgeordneten Monika Pieper und Dr. Joachim Paul

Mehr

Stellungnahme. des Deutschen Hochschulverbandes - Landesverband Schleswig-Holstein - zum Gesetzesentwurf der Landesregierung

Stellungnahme. des Deutschen Hochschulverbandes - Landesverband Schleswig-Holstein - zum Gesetzesentwurf der Landesregierung Stellungnahme des Deutschen Hochschulverbandes - Landesverband Schleswig-Holstein - zum Gesetzesentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein

Mehr

Richtlinie der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/ Wilhelmshaven über die Bemessung und Gewährung von Leistungsbezügen

Richtlinie der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/ Wilhelmshaven über die Bemessung und Gewährung von Leistungsbezügen Richtlinie der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/ Wilhelmshaven über die Bemessung und Gewährung von Leistungsbezügen Das Präsidium der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven hat nach

Mehr

Richtlinien der Otto-Friedrich-Universität Bamberg zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen Vom 30.

Richtlinien der Otto-Friedrich-Universität Bamberg zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen Vom 30. Otto-Friedrich-Universität Bamberg Richtlinien der Otto-Friedrich-Universität Bamberg zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen Vom 30. Juni 2010 2 Gemäß 10 Satz 2 der Bayerischen

Mehr

Besoldungskultur vor Ort Standortbestimmung vor dem Praxisschock Vergabe besonderer Leistungsbezüge

Besoldungskultur vor Ort Standortbestimmung vor dem Praxisschock Vergabe besonderer Leistungsbezüge Besoldungskultur vor Ort Standortbestimmung vor dem Praxisschock Vergabe besonderer Leistungsbezüge Rechtsanwältin Dr. Juliane Koch Hagen, 3. April 2009 Überblick - Vergabe besonderer Leistungsbezüge I.

Mehr

Richtlinie. der Universität Stuttgart. über das Verfahren und die Vergabe von. Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an

Richtlinie. der Universität Stuttgart. über das Verfahren und die Vergabe von. Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Richtlinie der Universität Stuttgart über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Professorinnen/Professoren und Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren der

Mehr

In der Fassung der Bekanntmachung vom (Mitteilungsblatt S. 15), zuletzt geändert durch Ordnung vom (Mitteilungsblatt S.

In der Fassung der Bekanntmachung vom (Mitteilungsblatt S. 15), zuletzt geändert durch Ordnung vom (Mitteilungsblatt S. Ordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen zur Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Hochschulbedienstete () 1 In der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016

Mehr

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 323 2013 Verkündet am 1. Juli 2013 Nr. 52 Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2013/2014 in der Freien Hansestadt Bremen (BremBBVAnpG

Mehr

Entscheidungsvorbereitung

Entscheidungsvorbereitung Hochschulordnung der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung (HfPV) zur Vergabe von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren der Besoldungsordnung W (Leistungsbezüge-Vergabeordnung)

Mehr

Teilweise Anrechnung einer Grundgehaltserhöhung auf Leistungsbezüge im Rahmen der Professorenbesoldung

Teilweise Anrechnung einer Grundgehaltserhöhung auf Leistungsbezüge im Rahmen der Professorenbesoldung Sachgebiet: Besoldungsrecht BVerwGE: ja Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 und 5, Art. 125a Abs. 1 Satz 1 VwGO 43 Abs. 1, 144 Abs. 7 BBesG 2002 1 Abs. 2, 33,

Mehr

Am ts b la tt d e s S a a rla n d e s

Am ts b la tt d e s S a a rla n d e s Am ts b la tt d e s S a a rla n d e s Her ausgegeben vom Chef der Staatskanzlei Teil I 2015 Ausgegeben zu Saar br ücken, 26. Febr uar 2015 Nr. 5 A. Amtliche Texte Inhalt Gesetz Nr. 1847 zur Neuregelung

Mehr

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/3592 12. 07. 2016 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Gesetz

Mehr

2 Grundgehalt. (3) Stellen für die hauptamtlichen Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer sind nach W2 ausgewiesen.

2 Grundgehalt. (3) Stellen für die hauptamtlichen Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer sind nach W2 ausgewiesen. Richtlinie zur Gewährung von Leistungsbezügen gemäß 33 und 35 Absatz 1 Bundesbesoldungsgesetz und 7 der Hamburgischen Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete

Mehr

wir bedanken uns für Ihr o. g. Scheiben und den übermittelten Gesetzentwurf.

wir bedanken uns für Ihr o. g. Scheiben und den übermittelten Gesetzentwurf. Vorab per Telefax: 90223-2715 (9 Seiten) Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Senator Frank Henkel Klosterstraße 47 10179 Berlin Berlin, 10. Juni 2014 Stellungnahme des dbb berlin zu dem Entwurf

Mehr

Grundsätze der Universität Augsburg für die Vergabe von Leistungsbezügen vom 7. August 2012, geändert durch Satzung vom 5.

Grundsätze der Universität Augsburg für die Vergabe von Leistungsbezügen vom 7. August 2012, geändert durch Satzung vom 5. Grundsätze der Universität Augsburg für die Vergabe von Leistungsbezügen vom 7. August 2012, geändert durch Satzung vom 5. Juni 2013 [*] Auf Grund von 8 Satz 2 der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 19. Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 19. Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 19. Wahlperiode 12.12.2017 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen Der Landtag

Mehr

EINLEITUNG: SACHVERHALT:

EINLEITUNG: SACHVERHALT: Januar 2011 Seite: 7 OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.01.2011 Az. 5 LC 178/09 Anspruch auf vollen Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienste der Polizei - Castor-Transporte EINLEITUNG: Die Problematik

Mehr

Richtlinie der Hochschule Hannover über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen. Regelungsgegenstand. Anwendungsbereich

Richtlinie der Hochschule Hannover über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen. Regelungsgegenstand. Anwendungsbereich Richtlinie der Hochschule Hannover über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen 1 Regelungsgegenstand Diese Richtlinie regelt die Grundsätze des Verfahrens und der Vergabe von Leistungsbezügen

Mehr

Vf. 25-VII-05 München, 30. Juli Pressemitteilung. zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28. Juli 2008

Vf. 25-VII-05 München, 30. Juli Pressemitteilung. zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28. Juli 2008 Vf. 25-VII-05 München, 30. Juli 2008 Pressemitteilung zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28. Juli 2008 über eine Popularklage auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit 1. der

Mehr

Auszug aus dem Hamburgischen Besoldungsgesetz (HmbBesG) Vom 26. Januar 2010 *)

Auszug aus dem Hamburgischen Besoldungsgesetz (HmbBesG) Vom 26. Januar 2010 *) Auszug aus dem Hamburgischen Besoldungsgesetz (HmbBesG) Vom 26. Januar 2010 *) letzte berücksichtigte Änderung: Anlage I Stand: geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 214) Fußnoten *) Verkündet

Mehr

Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen

Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen Inhaltsverzeichnis Richtlinie der Universität Heidelberg über das Verfahren und die Vergabe von

Mehr

Ordnung über die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen an Professorinnen und Professoren der Technischen Fachhochschule Wildau

Ordnung über die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen an Professorinnen und Professoren der Technischen Fachhochschule Wildau Amtliche Mitteilungen Nr. 16/2005 24.10.2005 Ordnung über die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen an Professorinnen und Professoren der Technischen Fachhochschule Wildau Präambel

Mehr

Richtlinie der Hochschule Emden/Leer über die Bemessung und Gewährung von Leistungsbezügen

Richtlinie der Hochschule Emden/Leer über die Bemessung und Gewährung von Leistungsbezügen Das Präsidium der Hochschule Emden/Leer hat nach Anhörung des Senats am 14.10.2014 gemäß 7 NHLeistBVO die nachstehende Änderung der Richtlinie in der Fassung vom 07.12.2004 verabschiedet. Inhaltsübersicht:

Mehr

Richtlinien der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe über die Vergabe von Leistungsbezügen

Richtlinien der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe über die Vergabe von Leistungsbezügen Richtlinien der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe über die Vergabe von Leistungsbezügen Die nachstehenden Richtlinien wurden vom Rektorat der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe am 19. Januar 2011 beschlossen.

Mehr