Übersicht Gentechnik in der Landwirtschaft

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1 Übersicht Gentechnik in der Landwirtschaft TOP B 2 Anlage 4 IBK-U Arbeitsgruppe Landwirtschaft und Umweltschutz Die Arbeitsgruppe Landwirtschaft und Umweltschutz der Kommission Umwelt (IBK-U) hat im Jahr 2004 einen Grundlagenbericht zum Thema erstellen lassen. Darin dargestellt sind die rechtlichen Grundlagen (weitgehend heute noch gültig), der Vollzugsstand, aktuelle Themen mit Kernaussagen sowie Adressen der zuständigen Stellen. Download unter: Rückmeldungen aus den Ländern und Kantonen (Stand 28. September 2011) Land/Kanton Was läuft Haltung der Regierung Generelle Regelungen für alle EU-Kommission für eine Ver- der Richtlinie 2001/18/EG entsprechen, nicht verbieten, einschränken oder behindern (Artikel 22 der Richtli- Behandlung des Vorschlags der Bestehende Rechtslage: Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von GVO, die den Anforderungen Mitgliedstaaten ordnung zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG betreffend die eingeschränkt oder verboten werden, wenn sich nach der Zulassung Hinweise auf eine Gefährdung der nie 2001/18/EG). Der Einsatz und /oder der Verkauf eines zugelassenen GVO kann vorübergehend nur der der EU den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, den Anbau von 2001/18/EG Freisetzungsrichtlinie). Allerdings können nach Artikel 26a die Mitgliedstaaten geeignete Umwelt oder der menschlichen Gesundheit ergeben haben (sog. Schutzklausel, Artikel 23 der Richtlinie GVO auf ihrem Hoheitsgebiet Maßnahmen ergreifen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in anderen Produkten zu verhindern. Landwirte können freiwillig auf gentechnisch veränderte Pflanzen verzichten; pauschale Anbauverbote zu beschränken oder zu untersagen (KOM 2010, 375) sind jedoch unzulässig. Flächendeckende Anbauverbote sind nicht zulässig. Der EUGH hat diese Rechtslage im Urteil vom gegen das Land Oberösterreich und die Republik Österreich bestätigt.

2 Baden- Württemberg Umsetzung des Koalitionsvertrags zwischen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der SPD Baden-Württemberg für die Legislaturperiode Vorgesehene Änderungen seitens der EU: Am hat die KOM ein neues GVO -Paket vorgeschlagen, zu dem eine Mitteilung, eine neue Empfehlung über die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen sowie ein Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der RL 2001/18/EG gehören. Der neue Art. 26b der RL räumt den Mitgliedstaaten die Freiheit ein, über den Anbau von GV-Pflanzen auf ihrem Gebiet selbst zu entscheiden, wobei ein Anbauverbot auf andere Gründe als auf Umwelt- oder Gesundheitsrisiken gestützt werden muss. Auf Ratsebene bestehen von Seiten vieler Mitgliedstaaten Bedenken wegen der Kompatibilität mit WTO-Regeln und den Auswirkungen auf den Binnenmarkt. Umstritten ist zudem die Rechtsgrundlage der Verordnung. Die Kommission hat angekündigt, eine Liste möglicher Gründe für ein Anbauverbot vorzulegen. Dazu sollen z. B. gehören: öffentliche Moral, Schutz der öffentlichen Ordnung, Verhinderung von GVO-Anteilen in anderen Produkten, sozioökonomische Gründe, Stadt- und Landesplanung, Schutz des kulturellen Erbes. Nach den Vorstellungen des EU-Parlaments (1. Lesung am ) sollen die EU-Mitgliedstaaten das Recht erhalten, den Anbau von GVO auch aus Umwelterwägungen (z.b. Pestizidresistenz, Erhaltung der lokalen biologischen Vielfalt, fehlende Daten zu eventuellen negative Auswirkungen auf die Umwelt, Koexistenzprobleme) einzuschränken oder zu untersagen. Die polnische Ratspräsidentschaft will eine politische Einigung bis zum Umweltrat im Dezember 2011 erzielen. Nach dem Willen der Landesregierung muss Baden-Württemberg völlig gentechnikfrei bleiben im Pflanzenbau und in der Tierzucht. Es sollen alle Möglichkeiten genutzt werden, um daraus einen Marktvorteil für die heimische Landwirtschaft zu machen. Das baden-württembergische Qualitätszeichen wird den Standard ohne Gentechnik beinhalten. Es werden alle rechtlichen Möglichkeiten zur Schaffung gentechnikfreier Regionen ausgeschöpft. Die Landesregierung setzt sich auf EU- und nationaler Ebene für eine strenge und umfassende Kennzeichnungspflicht und Kontrolle gentechnisch erzeugter Nahrungs- und Futtermittel ein. Auf Landesebene wird keine Forschung der grünen Gentechnik gefördert. 2

3 Bayern Umsetzung des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und FDP für die 17. Legislaturperiode des Deutschen Bundestags; Kommissionsvorschlag zur Selbstbestimmung über den Anbau von GVP; Empfehlungen der Kommission zu neuen Koexistenz-Leitlinien; Bundesratinitiative zur Regelung von Haftungsvorschriften; Neuregelung des Bayerischen Naturschutzgesetzes; Div. aktuelle Schreiben zu Anfragen zur Grünen Gentechnik in Bayern. Die Bayerische Staatsregierung hat eine klare Haltung zur Grünen Gentechnik und nimmt die Sorgen und Ängste der Bürgerinnen und Bürger sehr ernst. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat 2009 den Anbau von MON810 in Deutschland unter Berufung auf die Schutzklausel der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG wegen möglicher Umweltrisiken untersagt. Unabhängig davon tritt Bayern aufgrund der fehlenden Akzeptanz in der Bevölkerung und des geringen Nutzens für Landwirte und Verbraucher dafür ein, dass den Ländern in Deutschland künftig erlaubt werden soll, über den Anbau von GVP selbst zu entscheiden. Bayern unterstützt daher die Vorschläge der Kommission vom Juli Bis zur Übertragung der Selbstbestimmung auf die Länder setzt sich Bayern für möglichst große Abstände zwischen Feldern mit und ohne Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen ein. Auf Initiative Bayerns forderte der Bundesrat am die Bundesregierung auf, eine Verbesserung der Haftungsvorschriften für Landwirte, die ohne ihr Wissen gentechnisch verunreinigtes Saatgut ausgesät haben, zu prüfen. Bayern hat im Rahmen der Neuregelung des Bayerischen Naturschutzgesetzes, das am in Kraft getreten ist, abweichend vom Bundesnaturschutzgesetz einen 1000 m - Schutzbereich um Natura Gebiete eingeführt. Damit bedarf die Ausbringung von GVO auch außerhalb von Natura Gebieten bis zu einem Abstand von 1000 m einer FFH - Verträglichkeitsprüfung. Vorarlberg Thematik ist landesgesetzlich geregelt. Zitat aus dem Vorarlberger Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung 16 (2): Das Aussetzen oder Aussäen gentechnisch veränderter Organismen in der Natur ist verboten. Dies gilt nicht, soweit diese Maßnahmen im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft unter Einhaltung der Bestimmungen des Gentechnikgesetzes (Bundesgesetz) erfolgen. Diese Maßnahmen bedürfen jedoch einer Bewilligung nach diesem Gesetz, wenn eine Beeinträchtigung heimischer wildlebender Tier- und Pflanzenarten, des Wirkungsgefüges der Natur oder eine wesentliche Veränderung der Landschaft nicht auszuschließen ist. Das Land Vorarlberg bekennt sich klar zur Gentechnikfreiheit in der Land- und Forstwirtschaft, eine Bewilligung nach dem zitierten Landesgesetz wurde noch nie erteilt und ist auch auf absehbare Zeit nicht vorstellbar. Das Saatgut und auch Pflanzen (i.d.r Mais) werden jährlich stichprobenartig auf gentechnische Veränderungen kontrolliert. Bisher konnten keine GVOs festgestellt werden. 3

4 Liechtenstein Das Gesetz über den Umgang mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen vom Jahre 1999, LGBl Nr. 42 wurde total revidiert und aufgehoben. Die neuen Rechtsgrundlagen orientieren sich an der schweizerischen Gesetzgebung zum Umgang mit Organismen. Hinsichtlich der EU- Freisetzungsrichtlinie (2001/18/EG), welche ins EW- RA übernommen wurde, mussten jedoch entsprechende Abweichungen von den CH- Bestimmungen festgelegt werden. Zudem musste FL eine Koexistenzverordnung erlassen. Im Gesetzgebungsverfahren Ende 1990er wurden diverse Restriktionen und Verbote für Versuchsanbau und bestimmte Produkte festgelegt. Es entsprach dem politischen Wunsch, die Anwendung genetisch veränderter Pflanzen in der Landwirtschaft möglichst zu verhindern. Dies auch angesichts der damals aktuellen Ökologisierung der Landwirtschaft und des Umstieges vieler Landwirtschaftsbetriebe auf die Integrierte Produktion oder den biologischen Landbau. Angesichts der kleinräumigen Strukturen und der hohen Parzellierung der landwirtschaftlichen Nutzfläche hätte der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen diesbezüglich unabsehbare Folgen haben können. Aufgrund seiner restriktiven Gestaltung wurde das Gentechnikgesetz in verschiedenen Punkten als nicht EWR-konform eingestuft. Bei den Verhandlungen zur Übernahme der neuen Freisetzungsrichtlinie (2001/18/EG) ins EWRA versuchte Liechtenstein, zumindest Teile seiner restriktiven Handhabung zu retten. Inzwischen ist die Richtlinie nach langen Verhandlungen ins EWRA übernommen worden und FL hat seine Gesetzgebung komplett revidiert. Angesichts des hohen Anteils an Betrieben, die nach IP (71 % der Betriebe) oder Bio (27% der Betriebe) produzieren, wird die liechtensteinische Landwirtschaft in der Praxis nach wie vor gentechfrei bleiben, ein rechtliches Verbot des Anbaus von genverändertem Saatgut konnte aber in den neuen Rechtserlassen nicht verankert werden. Neue Rechtsgrundlagen: Gesetz über den Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen (Organismengesetz; OrgG), LGBl Nr. 4; Verordnung über den Umgang mit genetisch veränderten Organismen (GVOV), LGBl Nr. 88; Verordnung über Koexistenzmassnahmen beim Anbau genetisch veränderter Pflanzen sowie beim Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut (Koexistenzverordnung; KoexV), LGBl Nr. 89 Thurgau Motion im Grossrat (3/2007): kantonales LWG soll um Förderung der gentechfreien Landwirtschaft ergänzt werden. Antwort RR (3/2008): Mit GTG der Schweiz ist bereits eine moderne und strenge Grundlage für die Anwendung der Gentechnologie vorhanden. Das für die schweizerische Landwirtschaft bis geltende Moratorium sei zur Beschaffung aktueller Erkenntnisse zu nutzen, damit anschliessend eine Koexistenz der landwirtschaftlichen Produktion mit und ohne Gentechnik möglich wird. Entsprechende Regelungen seien auf Bundesebene zu erlassen. (Nach Meinung des Thurgauer Bauernverbandes sollte das heutige Moratorium noch verlängert werden.) Der Kanton TG unterstützt die Haltung des Bundesrates. 4

5 St. Gallen Postulat im Kantonsrat (4/2007): Sicherstellung der gentechnikfreien Landwirtschaft. RR beantragte Nichteintreten, Kantonsrat folgte der Regierung. Änderung des eidg. Gentechnikgesetzes zur Verlängerung des GVO-Moratoriums in der Landwirtschaft; Vernehmlassung an das eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. Nichteintreten weil: Bundesrechtliche Regelungen, insb. GTG geben wichtige Ziele vor, wie z.b. Schutz der Biodiversität, der Bodenfruchtbarkeit, Schutz der Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten, Information. Zudem wurde mit dem NFP 59 ein Forschungsprogramm gestartet, das bis 2011 Nutzen und Risiken gentechnisch veränderter Pflanzen (GVP) in Bezug auf die ökologischen, sozialen, ökonomischen, rechtlichen und politischen Verhältnisse untersucht. Zitat Es wird nicht ausgeschlossen, dass die kommerzielle Freisetzung von GVP in der Schweiz aus Kosten- und Imagegründen nie ein Thema sein wird." Im Zusammenhang mit der Annahme der Volksinitiative "für Lebensmittel aus gentechnikfreier Landwirtschaft" am 28. November 2005 wurde das Nationale Forschungsprogramm 59 über "Nutzen und Risiken der Freisetzung gentechnisch veränderten Pflanzen" (NFP 59) lanciert mit dem Ziel, bestehende Wissenslücken im Bereich der Gentechnologie zu schliessen. Die Regierung des Kantons St.Gallen teilt das Bestreben des Bundesrates, sicherzustellen, dass das NFP 59 ohne übermässigen politischen Druck weitergeführt und abgeschlossen werden kann, und dass für den allfälligen gesetzgeberischen Handlungsbedarf die notwendigen wissenschaftlichen Entscheidgrundlagen in Form von Schlussergebnissen vorliegen. In diesem Sinn befürwortet die Regierung die Verlängerung des Moratoriums um drei Jahre. Zürich Bericht und Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat zum Postulat KR-Nr. 269/2006 betreffend Sicherstellung der Saatgutversorgung für die gentechnikfreie Landwirtschaft vom 19. Januar 2011 wie folgt. Es wird festgestellt, dass der Kanton Zürich ein wichtiger Standort für die Saatgutzucht in der Schweiz ist, insbesondere für die Züchtung und Vermehrung von konventionellem und biologischem Saat- und Pflanzgut. Der Regierungsrat wird sich dafür einsetzen, dass die Anliegen der Zürcher Saatgutzucht vom Bund ausreichend berücksichtigt werden. 1. Unterstützende Massnahmen: Der Kanton Zürich unterstützt die Bildungs- und Beratungstätigkeit im Agrarsektor. 2. Fördernde Massnahmen: Kantonale Massnahmen werden gegenwärtig nicht als sinnvoll und notwendig erachtet. 3. Schützende Massnahmen der Saatgutversorgung für die gentechnikfreie Landwirtschaft: a) Der Zürcher Regierungsrat wird sich im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Koexistenzverordnung dafür einsetzen, dass die Anliegen der Zürcher Saatgutzucht vom Bund ausreichend berücksichtigt werden. Die Ausscheidung von GVP-freien Anbaugebieten ist noch genauer zu prüfen. b) Der Kanton Zürich ist ein wichtiger Standort für Grundlagen- und Biosicherheitsforschung mit GVP. Wie bei den bisherigen Freisetzungsversuchen wird sich das AWEL im Rahmen seiner kantonalen Vollzugsaufgaben dafür einsetzen, dass die Freisetzung der GVP pro Versuch räumlich und zeitlich begrenzt bleibt. c) Eine Massnahme gegen die Einträge durch unbewilligte GVP ist ein Monitoringsystem. Das AWEL wird bei Bedarf prüfen, ob Saatzucht und -vermehrungsflächen sowie deren angrenzende Gebiete auf das Vorhandensein von GVP aufbauend auf die erarbeiteten Umweltmonitoring-Grundlagen untersucht werden. 5

6 Schaffhausen Postulat Bernath, : präventive Massnahmen zur Verhinderung einer möglichen Freisetzung von GVO prüfen (Schutzzonen um gentechnikfreie Felder, vgl. Schutzzonen um Trinkwasserfassungen). Appenzell AR Keine parlamentarischen Vorstösse Verlängerung Moratorium auf Bundesebene Ablehnung, weil für den Schutz vor GVO nicht die Kantone, sondern der Bund zuständig ist. Allenfalls müsste der Schaffhauser Bauernverband auf der Basis der freiwilligen Mitwirkung seiner Mitglieder aktiv werden. Im Dezember 2008 hat der Bund die Kantone zur Stellungnahme zur Änderung des Gentechnikgesetzes über die Verlängerung des Moratoriums für gentechnisch veränderter Organismen (GVO) in der Landwirtschaft eingeladen. Der Ausserrhoder Regierungsrat begrüsst in seiner Stellungnahme vom die Verlängerung des Moratoriums um weitere 3 Jahre. Appenzell I. Rh. keine Aktivitäten Da der Kanton Appenzell I. Rh. keine Ackerbauflächen hat ist dies bei uns kein Thema. Wir halten uns an die eidgenössische Vorgehensweise. 6

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