Repetitorium Grundzüge des Recht
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- Gerrit Thilo Kirchner
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1 Repetitorium Grundzüge des Rechts
2 Vorstellung Professur für öffentliches Recht Prof. Dr. A. Ruch lic. iur. Caroline Aeberli lic. iur. Thomas Elmiger lic. iur. Barbara Jud
3 Ziel Repetitorium Verständnis von Recht fördern Performance an Prüfung verbessern 1. Basisprüfung bestehen
4 Übersicht Staat und Gesellschaft Individuum und Staat Mensch als soziales und politisches Wesen Recht als Rahmen- und verbindliche Verhaltensordnung Regelungssysteme
5 Regelungssysteme Soziale Regelungssysteme Technisch-naturwiss. Regelungssysteme Moral Sitte Recht Technik- Professionelle normen Normen
6 Rechtssubjekte Natürliche Personen Juristische Personen Privatrecht Öffentliches Recht AG, GmbH, Genossenschaft, Stiftungen Vereine Körperschaften: z. B. der Staat selbst; Gebietskörperschaften: Gemeinden; Anstalten: ETH, Universitäten; Stiftungen: pro Helvetia; Unternehmen: Abfalldeponien, BKW, Swisscom Geburt Tod Beginn / Ende: gemäss Privatrecht Beginn / Ende: Anerkennung, Gesetz, Hoheitsakt
7 Entwicklung Gentechnikgesetz Beginn in den USA Ab 1971 verstärkte genetische Forschung Ab Risikobewusstsein Gefahr für Laborpersonal und Umwelt Problematik Risiken qualifizieren / quantifizieren Resultat Moratorium
8 Entwicklung Gentechnikgesetz 1976 Erlass Laborsicherheits-Richtlinien NIH Guidelines - National Academy of Science Nichtöffentliche Genforschung private Firmen Vermarktung / Freisetzungsversuche Arzneimittel / gentechnisch veränderte Pflanzen 1980-er Jahre Staatliche Reglementierung Bundesregierung in Washington
9 Gentechnikgesetz Schweiz NIH Guidelines - National Academy of Science Anwendung durch Forscher / Staat CH 1985 Sammelbeginn Initiative Annahme Initiative 1992 Art. 24novies abv Art. 119 BV / Art. 119a BV Humanbereich Art. 120 BV Ausserhumanbereich
10 Gentechnikgesetz Schweiz 1995 Revision USG Ausserhumanbereich 2001 Fortpflanzungsmedizingesetz Humanbereich 2004 Gentechnikgesetz Ausserhumanbereich 2007 Art. 119a BV Humanforschungsgesetz Humanbereich
11 Gentechnikgesetz (GTG) Art. 1 Zweck 1 Dieses Gesetz soll: a. den Menschen, die Tiere und die Umwelt vor Missbräuchen der Gentechnologie schützen; b. dem Wohl des Menschen, der Tiere und der Umwelt bei der Anwendung der Gentechnologie dienen.
12 Gentechnikgesetz (GTG) Art. 1 Zweck 2 Es soll dabei insbesondere: a. die Gesundheit und Sicherheit des Menschen, der Tiere und der Umwelt schützen; b. die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens dauerhaft erhalten; c. die Achtung der Würde der Kreatur gewährleisten; d. die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten ermöglichen; (...)
13 Gentechnikgesetz (GTG) Art. 3 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für den Umgang mit gentechnisch veränderten Tieren, Pflanzen und anderen Organismen sowie mit deren Stoffwechselprodukten und Abfällen. 2 Für Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen gewonnen sind, gelten einzig die Kennzeichnungsund Informationsregeln (Art. 17 und 18).
14 Gentechnikgesetz (GTG) Art. 6 Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und biologischer Vielfalt 2 Gentechnisch veränderte Organismen dürfen im Versuch freigesetzt werden, wenn: (...) d. nach dem Stand der Wissenschaft eine Verbreitung dieser Organismen und ihrer neuen Eigenschaften ausgeschlossen werden kann und die Grundsätze von Absatz 1 nicht in anderer Weise verletzt werden können.
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