Termine und Fristen für das Fahrplan- und Bestellverfahren zur Fahrplanperiode 2018/2019 (Fahrplanjahre 2018 und 2019)
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- Stanislaus Gerhardt
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1 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV Abteilung Finanzierung 3003 Bern, BAV - KTU (inkl. Cargo-EVU) - Infrastrukturbetreiberinnen - Kantonale Ämter für den öffentlichen Verkehr Aktenzeichen: BAV /00003 Ihr Zeichen: Unser Zeichen: gim Sachbearbeiter/in: Dr. Markus Giger Bern, 22. Juni 2016 Termine und Fristen für das Fahrplan- und Bestellverfahren zur Fahrplanperiode 2018/2019 (Fahrplanjahre 2018 und 2019) Sehr geehrte Damen und Herren Gestützt auf die Fahrplanverordnung vom 4. November 2009 (FPV; SR ), die Verordnung über die Personenbeförderung vom 4. November 2009 (VPB; SR ) und die Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs vom 11. November 2009 (ARPV; SR ) erhalten Sie Informationen über die geltenden Fristen und Termine für die Fahrplanjahre 2018 und Damit die Angebote rechtzeitig geplant und bereitgestellt werden, und die Fahrpläne rechtzeitig zur Verfügung stehen, bitten wir Sie, diesen Informationen die nötige Aufmerksamkeit zu schenken. Bitte beachten Sie insbesondere, dass nach dem Redaktionsschluss des Kursbuches keine Veränderungen der Fahrpläne mehr vorgenommen werden dürfen. Die Zeit danach dient dem Bereinigen von Druckfehlern und anderen Mängeln. Nur wenn wir dem Fahrgast möglichst fehlerfreie Fahrplaninformationen bieten, kann er das Angebot auch richtig und ohne Ärger nutzen. Das Einhalten der Termine ist somit im Interesse aller. Eine detaillierte Terminübersicht finden Sie auf der Homepage des BAV unter Themen A-Z Alphabetische Themenliste Verzeichnisse. Auf dem letzten Blatt dieses Briefes finden Sie einen kleinen Merker mit den wichtigsten Terminen zum Aufhängen. Vor der eigentlichen Fahrplanpublikation steht der Fahrplanentwurf. Publikationspflichtig sind alle Angebote des Regional- und Fernverkehrs. Im zweiten Jahr (2018) beschränkt sich die Publikationspflicht auf Angebote, die grössere Änderungen erfahren, namentlich in der Anzahl Züge/Kurse, bei den Halten oder den Anschlüssen. Zu den Veränderungen ist jeweils ein erläuternder Bericht zu verfassen und als PDF der Firma Stämpfli einzureichen. Die PDFs werden publiziert. *COO * Bundesamt für Verkehr BAV Postadresse: 3003 Bern Standortadresse: Mühlestrasse 6, Ittigen Dr. Markus Giger Tel , Fax markus.giger@bav.admin.ch
2 Bis jeweils Mitte August müssen sämtliche Transportunternehmen ihren Fahrplan festgelegt und eingereicht haben. Wir weisen Sie darauf hin, dass Veränderungen im Haltestellenbestand rechtzeitig angegangen werden sollen. Neue oder geänderte Stationsnamen müssen vom BAV genehmigt werden. Zuvor muss eine Vernehmlassung bei den interessierten Transportunternehmen, der Standortgemeinde und dem Standortkanton durchgeführt werden. Bis ein Stationsname festgesetzt und in DIDOK erfasst ist, dauert es deshalb rund einen Monat. Das Unternehmen ist auch dafür verantwortlich, dass für alle Haltestellen die korrekten Koordinaten und Höhe über Meer eingetragen sind. Wir bitten Sie deshalb, Ihre Haltestellenliste im Frühjahr zu überprüfen. Die notwendigen Unterlagen finden Sie auf der Homepage des BAV unter Themen A-Z Verzeichnisse Haltestellen. Die DIDOK-Liste wird monatlich erneuert. Sie zeigt den Zustand per den folgenden Fahrplanwechsel. Ab wird sich auch das Tarifsystem mit der schrittweisen Einführung der öv-plattform (NOVA) auf die Fahrplandaten abstützen. Dies heisst unter anderem, dass Billette nur für Linien verkauft werden können, die in der Fahrplandatenbank INFO+ vorhanden sind. Das NOVA-Datenmanagement ist auf eine rechtzeitige Bereitstellung Ihrer Daten angewiesen. Dies umfasst auch die Daten von Linien des Ortsverkehrs und Linien ohne Erschliessungsfunktion (touristische Linien). Weiter muss das grenznahe Ausland miterfasst sein. Bis jeweils Ende Juli muss auf jeder Linie mindestens ein Kurs als Entwurf erfasst sein, damit das NOVA-Datenmanagement funktioniert. Änderungen in der Linienstruktur sollten nach diesem Zeitpunkt Ausnahmecharakter haben. Für allfällige Fragen zum NOVA-Datenmanagement können Sie sich an die SBB (Informatik, Projektleiterin ZPS NOVA Pflege/Datenmanagement Frau Angela van Rooden, wenden. Ein wiederkehrendes Thema sind unterjährige Fahrplanänderungen. Wir weisen Sie an dieser Stelle darauf hin, dass solche Veränderungen nach Fahrplanverordnung (FPV; SR ) nur dann zulässig sind, wenn unvorhergesehene Situationen eintreten: "Der Fahrplan kann geändert werden, wenn Umstände eintreten, die bei der Erstellung nicht voraussehbar waren." Daneben ist zu beachten, dass solche Veränderungen einen sehr grossen Aufwand verursachen, den Kunden trotzdem nicht vollständig kommuniziert werden können (die Imprimate sind verteilt und werden von den Reisenden benützt) und damit Kosten verursachen, bevor der Nutzen voll da ist. Wenn nicht wirklich Unvorhergesehenes eintritt, ist deshalb auf unterjährige Fahrplanänderungen zu verzichten und der Fahrplanverordnung nachzuleben. Die Fahrplanpflicht gehört zu den Grundpflichten der Unternehmen, die im Bundesgesetz über die Personenbeförderung vom 20. März 2009 (SR 745.1) explizit mit je eigenen Artikeln (12 bis 18) aufgelistet sind. Phase 1: Vorgaben TU: Die SBB erstellen ein Konzept für den Fernverkehr und informieren BAV, Oberzolldirektion, Kantone und die Trasse Schweiz AG darüber (Art. 4 FPV) BAV: Festlegung des Deckungsbeitrages des RPV für die Fahrplanjahre 2018 und 2019 gemäss Art. 20 Abs. 2 Netzzugangsverordnung (NZV, SR ) BAV: Bekanntgabe der Mittelzuteilung an die Kantone (Kantonsquoten) sowie Information über den Verpflichtungskredit (Art. 14 Abs. 2 ARPV) Kantone: Transportunternehmen (TU) werden nach Konsultation des BAV über die für den regionalen Personenverkehr (RPV) bereitgestellten Mittel und über erwünschte Angebotsänderungen informiert (Art. 16 Abs. 1, ARPV) Sommer 2016 Sommer 2016 FP-Wechsel Dezember /7
3 Phase 2: Erstellung der Offerten RPV TU: Definitive Festlegung und Bekanntgabe des Fernverkehrskonzeptes TU: Erstellen verbindlicher Offerten für die Fahrplanjahre 2018 und 2019 zuhanden der Besteller (Art. 17 Abs. 1 ARPV) Ende April Phase 3: Offertverhandlungen TU, Kantone, BAV: Offertprüfung und Verhandlungen mit den Leistungserbringern des RPV TU, Kantone, BAV: Entscheid, welche Angebote in den Fahrplan aufgenommen werden, zwingend für Bahnlinien. bis Mitte August Mitte August Phase 4: Trassenzuteilung Fahrplanjahr 2018 und Fahrplanentwurf 2018/2019 TU: Veröffentlichung der maximalen Kapazität für den langläufigen Güterverkehr auf der Gotthard- und Lötschbergachse in Form von Katalogen mit international harmonisierten Zugtrassen und in Übereinstimmung mit Art. 9a Eisenbahngesetz (EBG, SR ) TU: Antragsfrist für ordentliche Trassenzuteilung (Art. 11 Abs. 1 der Eisenbahn- Netzzugangsverordnung NZV, SR ) TU: Bericht zum Fahrplanentwurf (textliche Erläuterung der Änderungen pro Fahrplanfeld) als publikationsfähiges PDF an Firma Stämpfli TU: Provisorische Trassenzuteilung für den nationalen Verkehr TU: Bestellung von Zusatzleistungen TU: Bereinigung der Anschlüsse zwischen den TU (Art. 8 FPV) TU: Fahrplanentwurf für die Fahrplanperiode 2018/2019; wird im Internet auf veröffentlicht. Nach diesem Zeitpunkt sind Veränderungen der Fahrplanzeiten, auch wenn sie nur im Minutenberiech liegen, den anschlussgewährenden Unternehmen sowie dem BAV und den betroffenen Kantonen unaufgefordert mitzuteilen. Der Fahrplanentwurf enthält auch Veränderungen, die erst auf das Fahrplanjahr 2019 wirksam werden Die Frist für die Stellungnahme läuft bis zum Kantone: Auswertung der Stellungnahmen bis zum TU: Antragsfrist für neue oder geänderte Stationsnamen, die im Kursbuch erscheinen TU: Provisorische Trassenzuteilung für den grenzüberschreitenden Verkehr TU: Definitive Trassenbestellung TU: Definitive Trassenzuteilung /7
4 Phase 5: Offertbereinigung und Bestellung RPV für die Fahrplanperiode 2018/2019 TU, Kantone, BAV: Detailbereinigung der Offerten betreffend Angebot 2018 TU: Einreichen der Gesuche um Änderung der Konzession (falls nötig) TU, Kantone, BAV: Detailbereinigung der Offerten in den übrigen Positionen sowie definitive Bestellung Mitte August spätestens FP-Wechsel Dezember Phase 6: Umsetzung Fahrplanpublikation 2018 Letzter Import von Fahrplandaten für den Definitiven Fahrplan in INFO Ausgabe des Definitiven Fahrplans der TU auf Letzter Import von Fahrplandaten für das Kursbuch (nur Nachkorrekturen) in INFO Veröffentlichung des Fahrplans (ab diesem Datum sind alle Fahrplandaten für die öffentliche Verwendung freigegeben) Aufschaltung der neuen PDF auf spätestens Verkaufstag des Kursbuches Inkrafttreten des Fahrplans (Kursbuch V30) Phase 7: Trassenzuteilung Fahrplanjahr 2019 und Fahrplanentwurf (Einzelblätter) 2019 TU: Veröffentlichung der maximalen Kapazität für den langläufigen Güterverkehr auf der Gotthard- und Lötschbergachse in Form von Katalogen mit international harmonisierten Zugtrassen und in Übereinstimmung mit Art. 9a Eisenbahngesetz (EBG; SR ) TU: Antragsfrist für ordentliche Trassenzuteilung (Art. 11 Abs. 1 NZV) TU: Bericht zum Fahrplanentwurf (textliche Erläuterung der Änderungen pro Fahrplanfeld) als publikationsfähiges PDF an Firma Stämpfli) TU: Provisorische Trassenzuteilung für den nationalen Verkehr TU: Bestellung von Zusatzleistungen TU: Bereinigung der Anschlüsse zwischen den TU (Art. 8 FPV) TU: Fahrplanentwurf für Linien, deren Angebot grössere Änderungen erfährt, wird im Internet auf veröffentlicht. Als grössere Änderung gelten Veränderung der Anzahl Züge/Kurse Veränderung der Halte Wesentliche Veränderung der Anschlüsse (z.b. Anschlussbruch, Anschluss neu an IR statt an IC, Verlängerung der Wartezeit auf über 15 min) Nach diesem Zeitpunkt sind Veränderungen der Fahrplanzeiten, auch wenn sie nur im Minutenbereich liegen, den anschlussgewährenden Unternehmungen sowie dem BAV und den betroffenen Kantonen unaufgefordert mitzuteilen. Um dem Nutzer ein 4/7
5 vollständiges Bild zu geben, wird bei den übrigen Fahrplanfeldern der jeweils gültige Fahrplan auf aufgeschaltet. Die in Frage kommenden Felder sind den Redaktionsteams rechtzeitig anzumelden. Letzter Termin Die Frist für die Stellungnahme läuft bis zum Kantone: Auswertung der Stellungnahmen TU: Antragsfrist für neue oder geänderte Stationsnamen, die im Kursbuch erscheinen TU: Provisorische Trassenzuteilung für den grenzüberschreitenden Verkehr TU: Definitive Trassenbestellung TU: Definitive Trassenzuteilung Phase 8: Umsetzung Fahrplanpublikation 2019 Letzter Import von Fahrplandaten für das den Definitiven Fahrplan in INFO Ausgabe des Definitiven Fahrplans der TU auf Letzter Import von Fahrplandaten für das Kursbuch in INFO TU: Einreichen der Gesuche um Änderung der Konzession (falls nötig) Veröffentlichung des Fahrplans (ab diesem Datum sind alle Fahrplandaten für die öffentliche Verwendung freigegeben) spätestens Aufschaltung von Verkaufstag des Kursbuches Inkrafttreten des Fahrplans Ausblick auf Fahrplanperiode 2020/2021 TU: Bekanntgabe der definitiven Strukturen der Fernverkehrskonzepte mit den wesentlichen Eckwerten für die Anschlussgewährung (Knoten) gem. Art. 4 FPV Freundliche Grüsse Bundesamt für Verkehr Pierre-André Meyrat, stv. Direktor Abteilung Finanzierung Dr. Markus Giger, Sektionschef Sektion Schienennetz 5/7
6 Kopie z. K. an: VöV, Dählhölzliweg 12, 3000 Bern 6 Trasse Schweiz AG, Postfach, 3001 Bern Konferenz der kantonalen Direktoren des öffentlichen Verkehrs, Postfach 444, 3000 Bern 7 Hupac SA, Viale R. Manzoni 6, 6830 Chiasso, Schiedskommission im Eisenbahnverkehr, Schwarztorstrasse 51 A, 3003 Bern Stämpfli Publikationen AG, Postfach 8326, 3001 Bern sn/aa Intern per Zeiger an: - IN, SI, PK, gv, pv (alle), sn/fag 6/7
7 Fahrplantermine Mitte August : Angebote sind bestimmt 29. Mai bis 18. Juni : 1. Juli : Anträge für neue/geänderte Stationsnamen sind beim BAV 14. August : Fahrplan 2018 ist festgelegt und erfasst 18. September : Fehler in den Fahrplanfeldern sind korrigiert ab 19. September : Kursbuch und Fahrplanimprimate werden gedruckt 18. November : Aufschaltung Dezember : Fahrplanwechsel 7/7
Bundesamt für Verkehr BAV Abteilung Finanzierung
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