Unterlage zur Information und Unterweisung der Arbeitnehmer: Asbestinformation (gemäß 25 GKV für Arbeiten mit geringfügiger Exposition)

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1 Unterlage zur Information und Unterweisung der Arbeitnehmer: Asbestinformation (gemäß 25 GKV für Arbeiten mit geringfügiger Exposition) 1. Wie wirkt Asbest? (Asbestbedingte Berufserkrankungen) Asbestfasern können nach dem Einatmen zu schweren Erkrankungen der Atemwege und der Lunge führen. Diese treten oft erst nach Jahrzehnten auf. Die seit 1990 verbotenen und heute noch in den Gebäuden vorhandenen asbesthaltigen Baumaterialien gefährden die Gesundheit von Bauarbeitern und Hausbewohnern, insbesondere bei Sanierungs- und Abbrucharbeiten. Die Anzahl der asbestbedingten Erkrankungen der Lunge und des Rippenfells steigt trotz des Verbots seit 1990 stetig an. Zukünftige Erkrankungen können heute nur durch den richtigen Schutz und staubvermeidenden Umgang mit asbesthaltigen Materialien bei Abbruch, Sanierung und Instandhaltung verhindert werden. Asbestbedingte Berufserkrankungen : - Rippenfellkrebs (Pleuramesotheliom) - Lungenkrebs - Asbestose - Kehlkopfkrebs Aufnahme über die Atemwege (Quelle SUVA) Latenzzeit (Verzögerungszeit): Diese Erkrankungen treten erst mit einer Verzögerung von 10 Jahren nach der Exposition mit Asbest auf, können aber auch noch Jahrzehnte später auftreten. Eine regelmäßige Untersuchung der Lunge hat das Ziel der Früherkennung einer möglichen Erkrankung und somit frühzeitigen Einleitung von Behandlungsmaßnahmen. Vermeidung von Asbeststaubbelastung ist die einzig wirksame Vorbeugung gegen zukünftige Asbesterkrankungen! 1a Entwicklung der asbestbedingten Berufserkrankungen Statistik der AUVA 27a Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) Leistungsminderung von Atmung oder Kreislauf 27b Bösartige Neubildungen des Rippenfells, des Herzbeutels und des Bauchfells 27c... Bösartige Neubildungen der Lunge 27d.. Bösartige Neubildungen des Kehlkopfes Stand 07/2016 Seite 1 von 10

2 2. Grenzwerte und Überwachung Die Grenzwerteverordnung 2011 (GKV) legt folgende Grenzwerte in der Atemluft fest: TRK-Wert: Fasern/m³ Zusätzlicher Wert für geringfügige Exposition von Fasern/m³ Sofern geringfügige Arbeiten nur gelegentlich vorgenommen werden, entfallen viele der in der Grenzwerteverordnung festgelegten Maßnahmen (siehe Tabelle Maßnahmen beim Umgang mit Asbest Der Begriff "gelegentlich" umfasst Tätigkeiten mit Asbest, die nicht regelmäßig durchgeführt werden und deren Zweck nicht ausschließlich auf den Umgang mit Asbest ausgerichtet ist. Als zeitliche Größenordnung kann von ca. 2 Tagen/Monat, insgesamt aber nicht mehr als 20 Tage/Jahr ausgegangen werden Grenzwertevergleichsmessungen müssen bei allen Arbeiten, bei denen keine geringfügige Exposition nachgewiesen ist, vorgenommen werden. Der Wert von max Fasern/m³ wird in der Regel bei Anwendung von Arbeitsverfahren gemäß Merkblatt M376.2 und M367.3 oder bei Anwendung der standardisierten Verfahren nach der deutschen BGVR Information , eingehalten. 3. Hygienemaßnahmen Um Asbestfasern nicht zu verschleppen, ist es notwendig die Kleidung beim Verlassen des Asbestbereiches zu wechseln. Dies erfolgt bei einer Asbestfaserkonzentration > F/m³ im installierten Schleusensystem, wobei die Duschen zu verwenden sind und die kontaminierte Arbeitskleidung in dicht schließende und entsprechend gekennzeichnete Behältnisse zu verpacken ist. Werden Arbeiten mit geringfügiger Exposition (< Fasern/m³) durchgeführt, kann durch tragen eines Einwegoveralls, welcher auf der Baustelle entsorgt wird, das geforderte Schutzziel erreicht werden. Ansonsten müsste geduscht und die Arbeitskleidung gegen saubere getauscht werden. Wird Mehrweg-Schutzkleidung verwendet, ist diese durch Absaugen oder Abwischen zu reinigen und getrennt von der Straßenkleidung aufzubewahren. Eine Kontamination der Räumlichkeiten und der Privatkleidung ist zu vermeiden. Aus arbeitshygienischer Sicht ist die einzig praxistaugliche Methode die Verwendung des Einwegoveralls. Essen, Trinken und Rauchen im Asbestbereich sind verboten, da es die Aufnahme der Asbestfasern in den Körper fördert! Durch Rauchen wird die Wirkung der Asbestfasern vervielfacht! Einmalschutzanzug inside out ausziehen, In einem Sack luftdicht verpacken und mit dem Asbestmüll entsorgen, waschen persönliche Hygiene nicht vergessen! Abwaschen der Schuhe oder Stiefel und der Schutzhandschuhe - beim Bereich für Arbeitskleidung ablegen. ZULETZT die Atemschutzmaske abnehmen! Stand 07/2016 Seite 2 von 10

3 4. Schutzausrüstung und Schutzkleidung (PSA) Mögliche PSA: Feinstaubmaske (Filterklasse FFP2 oder FFP3) nach ÖNORM EN 149 -filtrierende Halbmasken. Für umfangreichere Arbeiten sind motorunterstützte Filtergeräte oder umluftunabhängige Atemschutzgeräte zu verwenden Der Einwegschutzanzug (EN Typ 5 partikeldicht, EN Typ 6 begrenzt spritzdicht lt. TRGS 519), ist nicht nur eine wirksame Maßnahme, sondern erspart auch den sonst erforderlichen aufwändigen Umgang mit kontaminierter Arbeitskleidung. Mehrweganzüge kommen in der Regel erst beim Einsatz von Schleusensystemen zur Anwendung In Abhängigkeit von Exposition und Häufigkeit der Arbeiten wird der Einsatz folgender PSA festgelegt: Exposition und Häufigkeit Atemschutz Schutzkleidung gelegentlich und geringfügig FFP2 verpflichtend Schutzanzug empfohlen nicht gelegentlich aber FFP2 verpflichtend Schutzanzug verpflichtend geringfügig Über Fasern / m³ FFP3 verpflichtend Schutzanzug verpflichtend Über Fasern / m³ motorunterstützte Filtergeräte (TM3P) oder (TH3P) umluftunabhängiger Atemschutz Schutzanzug verpflichtend Neben Schutzanzug und Atemschutz können selbstverständlich weitere Schutzausrüstungen erforderlich werden, wenn dies zur Vermeidung von Verletzungen notwendig ist (z. B. Schutzhelm, Schutzschuhe, Augenschutz, Schutzhandschuhe und dgl.) Arbeits- und Schutzkleidung ist grundsätzlich kostenlos vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und zu reinigen. Erforderlichenfalls ist sie geordnet zu entsorgen und vom Arbeitgeber zu ersetzen. Keinesfalls aber darf kontaminierte Arbeitskleidung mit der Privatkleidung gemeinsam gereinigt werden. Die Straßen- und Arbeitskleidung ist getrennt aufzubewahren. Durch geeignete Lagerung sowie durch entsprechende Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen ist die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung in einwandfreiem technischem und hygienischem Zustand zu erhalten! Die Herstellerinformationen zur Verwendung der PSA sind dabei einzuhalten! Die PSA-Verwendungsverordnung regelt unter anderem den ordnungsgemäßen Gebrauch der persönlichen Schutzausrüstung für den Atemschutz: Besondere Unterweisung mit praktischen Übungen (alle 6 Monate) über das An- und Ablegen und die zugehörige Funktionskontrolle. Mehrwegatemschutz ist in vierteljährlichen Abständen durch eine fachkundige Person nachweislich zu überprüfen. Stand 07/2016 Seite 3 von 10

4 5. Besondere Vorsichtsmaßnahmen, um die Asbestexposition so weit wie möglich zu verringern 5.1 Technische Schutzeinrichtungen / Maßnahmen zur Minimierung von Asbeststaubbelastungen Geräte und Werkzeuge: Das geeignete Werkzeug ist vom Arbeitgeber bereitzustellen: Geräte, die auf Asbestbaustellen verwendet werden, sollen grundsätzlich nicht auf anderen Baustellen eingesetzt werden (ev. Kennzeichnung anbringen). Geräte, die auf Asbestbaustellen verwendet werden, sind ausschließlich in dichten Behältnissen zu lagern und zu transportieren. Dies dient zur Vermeidung der Kontamination anderer Bereiche(Kennzeichnung anbringen). Großgeräte (z. B. Flächenschleifmaschinen) sind mit dem Asbestsauger nach der Verwendung zu reinigen und mit Wickelfolie zu verpacken. Leicht zu reinigende Handwerkzeuge dürfen nach gründlicher Reinigung auch in anderen Bereichen eingesetzt werden. Langsam laufende Arbeitsgeräte (z. B. elektrischer Fuchsschwanz, Stichsäge usw.) die mit geeigneten filternden Absaugungen (Asbestsauger) ausgestattet sind. Geeignete Arbeitsmittel, die im Nassverfahren verwendet werden. Verwendung von Glove- Bags für den Ausbau geringer Mengen an schwachgebundenem Asbest. Für die Absaugung des entstehenden Staubes ist ein Asbestsauger zu verwenden: Filterlasse H mit Zusatzanforderung Asbest. Entsorgungsverpackung / Lagerung: Verwendung von staubdichten Säcken, Big Bags, Containern, Mulden für Transport und Lagerung. Asbesthaltige Abfälle sind so rasch wie möglich staubdicht zu verpacken um jede Staubentwicklung ist möglichst zu vermeiden. Sämtliche Asbest-Verpackungen sind als Einwegverpackungen ausgelegt und werden mit dem Asbest-Abfall gemeinsam entsorgt. Dies gilt auch für die verwendete Einwegschutzausrüstung - keine Mülltrennung! 5.2 Organisatorische Maßnahmen zur Minimierung von Asbeststaubbelastungen Benennung eines Verantwortlichen mit theoretischen und praktischen Kenntnissen im Umgang mit Asbest. Erstellung des vorgeschriebenen Arbeitsplanes gemäß 23 GKV 2011und Erstellung des SiGe - Plans gemäß 7 BauKG Im Gefährdungsbereich dürfen sich nur die unmittelbar mit den gefährlichen Arbeiten beschäftigten und unterwiesenen Personen aufhalten! Bereiche absperren und kennzeichnen. Wenn möglich, Staubbindung durch Feuchtigkeit (Penetriermittel) gewährleisten. Flächen mit Restfaserbindemittel nachbehandeln. Absaugen der Arbeitskleidung mit Asbestsauger, nicht ausbeuteln, abblasen oder abkehren vor Ort. Wechsel der Arbeitskleidung sofort nach Beendigung der Tätigkeit (Einwegschutzanzug auf der Baustelle entsorgen). Den Arbeitnehmern sind Waschgelegenheiten, Waschräume, Umkleidemöglichkeiten, Kleiderschränke, Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen. Stand 07/2016 Seite 4 von 10

5 Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von gebrauchten asbesthaltigen Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren ist gemäß Chemikalienverbotsverordnung 2003 verboten! 6. Untersuchungen Arbeitgeber müssen die erforderlichen Eignungs- und Folgeuntersuchungen veranlassen: Untersuchungsintervall 2 Jahre, für die Röntgenuntersuchung 4 Jahre. Die betroffenen Arbeitnehmer sollen sich nach Beendigung der Exposition lungenfachärztlichen Gesundheitsuntersuchungen so lange unterziehen, wie dies zur Sicherung ihrer Gesundheit nach Ansicht der untersuchenden Fachärztinnen oder Fachärzte jeweils erforderlich ist. Die vorgeschriebene Untersuchung entfällt bei Arbeiten mit geringfügiger Exposition, wenn sie nur gelegentlich durchgeführt werden! (siehe Tabelle Maßnahmen beim Umgang mit Asbest ) Stand 07/2016 Seite 5 von 10

6 Asbestunterweisung (gemäß 25 GKV) 1. Eigenschaften von Asbest und seine Auswirkungen auf die Gesundheit Auf die Gesundheitsgefahren und möglichen Berufskrankheiten wurde bereits in der Information hingewiesen. Besonders sollte das Rauchverbot hervorgehoben werden, da dies die Wirkung der Asbestfasern vervielfacht. 2. Arten von Erzeugnissen oder Materialien, die Asbest enthalten können: Stark gebundene Fasern: Materialien bei deren Manipulation Fasern /m³ unter Einhaltung bestimmter Maßnahmen eingehalten werden können; Schwach gebundene oder reine Asbestfasern: Materialien bei deren Manipulation meist Fasern / m³ überschritten werden Q: UVA Blumenkisten aus Asbestzement Rohrleitungen aus Asbestzement Asbesthaltiger Mörtel zur Rohrisolation Asbesthaltige Kesselisolierung (abgedeckt) Q: SUVA Q: SUVA : Asbestzementwellplatten asbesthaltige Bodenbeläge Asbesthaltige Leichtbauplatten (Lüftungen, Schaltschrankauskleidung) Beschichtung aus Spritzasbest (Brandschutz) Fassaden und Dächer aus Asbestzement asbesthaltige Dichtungen Bodenbelag mit Asbest in der kartonartigen Schicht (Cushion-Vinyl) Nachtspeicherofen reine Asbestfasern: Brandschutzplatten in Elektroanlagen Foto Abfluss- bzw. Abgasrohr aus Asbestzement Q: Füllstoffe in Elektroverteilern Dichtungsschnüre aus reinem Asbest in Brennund Ofenkammern Quellen: SUVA, EU-Leitfaden, ÖSBS Stand 07/2016 Seite 6 von 10

7 Achtung! Ob Materialien Asbest enthalten, kann oft nur durch spezielle Untersuchungen eindeutig geklärt werden im Verdachtsfall Proben zur Analyse an die ÖSBS (österreichische Staub- und Silikosebekämpfungsstelle) senden! Im Verdachtsfall ist die Arbeit einzustellen und der zuständige Baustellenverantwortliche bzw. die Firmenleitung zu benachrichtigen. 3. Arbeiten mit Asbestexposition Bei folgenden Arbeiten kommt Asbest vor. In diesem Fall sind die geforderten Schutzmaßnahmen gemäß Arbeitsplan und die zugehörige Verfahrensbeschreibung einzuhalten. Stand 07/2016 Seite 7 von 10

8 4. Sichere Arbeitsverfahren, Kontrollen und persönliche Schutzausrüstungen Zu obigen Arbeiten wurden folgende Arbeitsverfahren, welche die Einhaltung der Fasern/m³ (Arbeiten mit geringfügiger Exposition) garantieren, festgelegt: Die zu verwendende persönliche Schutzausrüstung ist im Arbeitsplan bzw. in der zugehörigen Baustellenevaluierung definiert. 5. Zweck, Angebot und Auswahl, Wirkungsgrenzen und richtiger Einsatz von Atemschutzausrüstungen: Folgender Atemschutzausrüstung wird zur Verfügung gestellt: filtrierende Halbmaske FFP2 motorunterstütztes Filtergerät oder FFP3 umluftunabhängiger Atemschutz Hersteller: Type: Hersteller: Type: Hersteller: Type: 6. Dekontaminationsverfahren, Notfallverfahren und Abfallbeseitigung 6.1 Dekontaminationsverfahren Da bei Anwendung der oben genannten Verfahren mit geringer Exposition keine Schleusensysteme aufgebaut werden, beschränkt sich die Dekontamination auf folgende Maßnahmen: Verwendete Geräte und Elektrogeräte mit Asbestsauger reinigen und als Gerät nur für Asbestarbeiten kennzeichnen. Grundsätzlich nicht auf anderen Baustellen einsetzen und in geschlossenen Behältern aufbewahren oder mit Wickelfolie verpacken. Handwerkzeuge mit feuchten Tüchern abwischen oder mit Wasser reinigen. Ungeschützte Ausrüstungsteile (z.b. Sicherheitsschuhe oder wiederverwendbare PSA) mit Asbestsauger absaugen, wenn möglich feucht abwischen. Leicht zu reinigende Handwerkzeuge dürfen nach gründlicher Reinigung auch in anderen Bereichen eingesetzt werden. Gesamtreinigung der ungeschützten Körperteile mit Wasser. Stand 07/2016 Seite 8 von 10

9 6.2 Notfallverfahren Da es sich um Verfahren geringer Exposition handelt, ist das Verhalten im Notfall (Brand, Unfall), wie im Baustellenaushang vorgesehen, anzuwenden. Sollte erkennbar sein, dass die angewandten sicheren Verfahren aufgrund der offensichtlichen Staubexposition nicht mehr anwendbar sind oder aufgrund eines Gebrechens erhöhte Asbeststaubexposition auftreten gilt folgendes: 1) Mitarbeiter warnen und den Arbeitsbereich verlassen, Sammelplatz aufsuchen 2) Bereich absperren und gegen unbefugtes Betreten sichern 3) Vorgesetzten verständigen und die weitere Vorgehensweise festlegen 6.3 Abfallbeseitigung Unsachgemäß oder unverpackte asbesthaltige Abfälle fallen unter die Bestimmungen des Gefahrguttransportgesetzes, somit ist Asbest immer entweder in Einweg-Verpackungen oder dichtschließende Container / Mulden zu entsorgen. Sämtliche Asbest-Verpackungen sind als Einwegverpackungen ausgelegt und werden mit dem Asbestabfall gemeinsam entsorgt. Dies gilt auch für die verwendete Einwegschutzausrüstung Asbest ist in jedem Fall als gefährlicher Abfall zu deklarieren und zu entsorgen. Keine Mülltrennung! 7. Erforderliche Eignungs- und Folgeuntersuchungen. Für gelegentliche Arbeiten mit geringfügiger Exposition sind keine Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich. Für Arbeiten mit geringfügiger Exposition in erheblichem Ausmaß (nicht mehr gelegentlich) sind Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich. Stand 07/2016 Seite 9 von 10

10 Stand 07/2016 Seite 10 von 10

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