erstellt durch: Kompetenz im Arbeitsschutz:
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- Hennie Ina Steinmann
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1 Gefährdungsbeurteilung gemäß 5 Arbeitsschutzgesetz Bogen 1.8 Nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen gemäß Biostoffverordnung (Ausgenommen: Tätigkeiten in Laboratorien und sonstigen experimentellen Einrichtungen) Institut / Arbeitskreis : Beteiligte Personen: Raum / Räume: Anzahl der Beschäftigten erstellt durch: Kompetenz im Arbeitsschutz: Unterschrift d. Fachverantwortlichen Datu m: Eine grundsätzliche Ermittlung der Gefährdung in diesen Arbeitsbereichen erfolgte bereits anhand der Beurteilungsbögen zu den 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz. * 4.2 * 4.3 * 4.5 * 5.1 * 5.2 * 5.3 * Reinigungsarbeitsplätze Hausmeistertätigkeiten Abfallentsorgung Arbeitsplätze in Gärten (Gewächshäuser, Freiland) und der Landwirtschaft Arbeitsplätze in der Tierhaltung (Versuchsgüter) Arbeitsplätze in der Tierhaltung (Aquarien und Käfighaltung) Die dort aufgeführten Schutzmaßnahmen haben neben den Schutzmaßnahmen, die in diesem Bogen aufgeführt sind, weiterhin Gültigkeit und werden beachtet. 1. Möglicherweise vorkommende biologische Arbeitsstoffe bei nicht gezielten Tätigkeiten Bei nachfolgend genannten Tätigkeiten kann es zu nicht gezieltem Umgang mit biologischen kommen, die der Schutzstufe 1 und 2 zugeordnet sind: Gebäudereinigung, Außenreinigung, Kehr-, Räumarbeiten Abfallentsorgung, Altgeräteentsorgung, Kompostierung Gartenarbeiten, Gewächshaustätigkeiten, Pflanzenzucht Bodenarbeit (Entnahme von Bodenproben u.ä.) D:\ doc Stand August 2014 / Bogen 1.8 / Seite 1 von 7
2 Archäologie, Ausgrabungen Fahrdienst Schlosserei, Schreinerei, Feinmechanik Tierzucht, Nutztier-, Versuchstierhaltung Umgang mit alten Büchern (Bibliothek, Archiv) (nicht vollständige Liste, gegebenenfalls ergänzen) Literaturhinweise: - Biostoffverordnung - BioStoffV - Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG und die jeweils aktuellen Änderungen - TRBA 120 Versuchstierhaltung - TRBA 230 Landwirtschaftliche Nutztierhaltung - TRBA 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen - TRBA 450 Einstufungskriterien für Biologische Arbeitsstoffe - TRBA 460 Einstufung von Pilzen in Risikogruppen - TRBA 462 Einstufung von Viren in Risikogruppen - TRBA 464 Einstufung von Parasiten in Risikogruppen - TRBA 466 Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen - Beschlüsse / Bekanntmachungen der ABAS (Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe) - Merkblätter der BG Chemie Sichere Biotechnologie, Eingruppierung biologischer Agenzien (für Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten, Zellkulturen) [hier sind auch die Risikogruppe 1-Organismen gelistet] - TRBA 500 Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Tätigkeiten = Biologische Arbeitsstoffe Risiko Bemerkung Arbeitsschritte, bei denen das Auftreten biologischer Arbeitsstoffe (Pilze, Bakterien, Viren, Parasiten) als begleitende Kontamination zu erwarten ist (Leitorganismen, Mikroorganismenspektrum) - gruppe (toxische od. sensibilisierende Wirkungen bekannt?) ja* ja* ja* ja* D:\ doc Stand August 2014 / Bogen 1.8 / Seite 2 von 7
3 Tätigkeiten = Arbeitsschritte, bei denen das Auftreten biologischer Arbeitsstoffe (Pilze, Bakterien, Viren, Parasiten) als begleitende Kontamination zu erwarten ist Biologische Arbeitsstoffe (Leitorganismen, Mikroorganismenspektrum) Risiko - gruppe Bemerkung (toxische od. sensibilisierende Wirkungen bekannt?) ja* ja* ja*: bitte im Freifeld des Gefährdungsbogens weitere Schutzmaßnahmen ergänzen, sofern erforderlich 2. Expositionsmöglichkeiten der Beschäftigten: Beschreibung der Tätigkeit der Arbeitsverfahren; Art, Umfang und Dauer des Umgangs mit biologischen (Es ist insbesondere zu prüfen, ob tätigkeitsbezogene Erkrankungen bekannt geworden sind): Bei oben genannten Tätigkeiten können Gefährdungen durch folgende Übertragungswege auftreten: Schmutz- und Schmierinfektion (z.b. durch Spritzer in die Augen, Aufnahme über Schleimhäute, Eindringen in intakte, verletzte oder aufgeweichte Haut) Einatmen von Staub, Aerosolen (Tröpfchen-Infektion) (z.b. durch offenes Ein- oder Umfüllen von Stoffen, die mit biologischen D:\ doc Stand August 2014 / Bogen 1.8 / Seite 3 von 7
4 kontaminiert sein können; Reinigung staubbelasteter Bereiche, Entfernung mikrobiell kontaminierter Materialien, Sprühverfahren, Hochdruckreiniger) Verschlucken (z.b. durch Essen, Trinken, Rauchen ohne vorherige Reinigung der Hände, durch am Arbeitsplatz kontaminierte Nahrungs- und Genußmittel) Einwirkungen von Tieren oder Parasiten ( z.b. durch Biß- oder Stichverletzungen) Kontakt mit Kanülen, Glasbruch, Skalpellen u.ä. (Stich- und Schnittverletzungen) D:\ doc Stand August 2014 / Bogen 1.8 / Seite 4 von 7
5 3. Zuordnung der Tätigkeit zur Schutzstufe ist nicht erforderlich Schutzmaßnahmen müssen auf Grundlage von Informationen über die Biostoffe, Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten, gesicherten Erkenntnissen sowie Art, Dauer und Häufigkeit der Exposition festgelegt werden. 4. Einzuhaltende Schutzmaßnahmen Zur Abwendung einer Gefährdung der Personen sind folgende Schutzmaßnahmen grundsätzlich einzuhalten. Sollten diese Maßnahmen nicht ausreichend sein, so sind weitere, geeignete Maßnahmen im Freifeld zu ergänzen. Schutzmaßnahmen 1. Einhaltung von technischen und baulichen Maßnahmen: leicht reinigende Oberflächen für Fußböden und Arbeitsmittel (z.b. Maschinen, Betriebseinrichtungen) im Arbeitsbereich, soweit dies im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten liegt Maßnahmen zur Vermeidung/Reduktion von Aerosolen, Stäuben und Nebel Waschgelegenheiten sind zur Verfügung zu stellen. Vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeit 2. Allgemeine Hygienemaßnahmen sind zu beachten: Getrennte Aufbewahrungsmöglichkeit von Straßenkleidung und Arbeitskleidung bzw. persönlicher Schutzausrüstung. Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung regelmäßig wechseln und reinigen. Vor Eintritt in die Pausen und nach Beendigung der Tätigkeit sind die Hände zu waschen. Mittel zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände sowie ggfs. Hautschutz- und Hautpflegemittel müssen zur Verfügung stellen. Möglichkeiten zu einer von den getrennten Aufbewahrung der Pausenverpflegung und zum Essen und Trinken ohne Beeinträchtigung der Gesundheit Regelmäßige Reinigung der Arbeitsräume Bereitstellung von Mitteln zur Wundversorgung Sammlung von Abfällen mit biologischen in geeigneten Behältnissen. ausreichend ja D:\ doc Stand August 2014 / Bogen 1.8 / Seite 5 von 7
6 Schutzmaßnahmen Essen, Trinken und Rauchen im Arbeitsbereich sind untersagt. 3. Die gesetzlich vorgeschriebenen oder darüber hinaus notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen, u.a. Greifwerkzeuge etc. sind zu benutzen. ausreichend ja D:\ doc Stand August 2014 / Bogen 1.8 / Seite 6 von 7
7 Die o.g. Maßnahmen sind nicht ausreichend. Es werden weitere Maßnahmen getroffen: 4. Überprüfung / Aktualisierung Datum letzte Überprüfung / Aktualisierung Aktualisierung erfolgt aufgrund von: zwei-jährlich Einführung neuer Arbeitsstoffe Neue Arbeitsverfahren Neue Arbeitsmittel Kontamination Infektion / Erkrankung Schutzmaßnahmen nicht wirksam Sonstiger Grund Die zwei-jährliche Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung ergab keinen Aktualisierungsbedarf: Datum, Unterschrift Fachverantwortlicher D:\ doc Stand August 2014 / Bogen 1.8 / Seite 7 von 7
Biologische Arbeitsstoffe sind: Als erster Schritt ist ausreichende Informationen zu beschaffen:
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